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Schulkinderbetreuung

In Baden-Württemberg gibt es eine vielfältige Landschaft in der ganztägigen Bildung und Betreuung: die gesetzlich verankerten Ganztagsschulen die Horte und Horte an der Schule die Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger (wie Verlässliche Grundschule und Flexible Nachmittagsbetreuung) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Ganztagsförderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027. Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist. Gerade für die jüngeren Kinder ist das Angebot der Verlässlichen Grundschule interessant. Eine Erweiterung des Betreuungsangebots bietet die flexible Nachmittagsbetreuung, die auch an weiterführenden Schulen eingerichtet werden kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Hort an der Schule oder einen herkömmlichen Hort zu besuchen. An einer Ganztagsschule verbringen Schülerinnen und Schüler an drei oder vier Tagen auch den Nachmittag an ihrer Schule bleiben und bekommen dort ein Mittagessen. Die Betreuungsangebote werden zum Teil auch durch Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit verschiedener Träger oder durch eine Zusammenarbeit mit Musikschulen oder Kunstschulen ergänzt. Auch örtliche Vereine können das Betreuungsangebot bereichern. Kooperationen mit Vereinen haben bereits eine längere Tradition. Erforderlich ist bei dieser Zusammenarbeit immer die Absprache vor Ort zwischen Schule, Verein und kommunalem Träger der Betreuung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eintragung

Nachdem Ihre Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Eventuell werden Sie aufgefordert, offensichtliche Mängel in den Anmeldeunterlagen zu beheben (Offensichtlichkeitsprüfung). Um Ihnen einen Innovationsvorsprung zu sichern, wird die Patentanmeldung erst nach 18 Monaten veröffentlicht, es sei denn, das Patent wird bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erteilt. Bereits mit der Veröffentlichung beziehungsweise dem Hinweis auf diese können Sie von eventuellen Patentverletzerinnen oder Patentverletzern eine Entschädigung verlangen. Mit der Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Jahren, können Sie die Prüfung Ihrer Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt diese als zurückgenommen. Damit Sie die Chancen Ihrer Patentanmeldung im Prüfungsverfahren besser einschätzen können, haben Sie die Möglichkeit, bereits mit der Anmeldung oder später eine gebührenpflichtige Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Eigene Recherchen können Sie kostenlos, gegebenenfalls auch mit Unterstützung, im Informationszentrum Patente in Stuttgart durchführen. Bestätigt das Patentamt im Prüfungsverfahren, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Patent erteilt. Mit der Patenterteilung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Wird das Patent nicht oder nur teilweise erteilt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen (Beschwerdeverfahren). Mit der Veröffentlichung der Erteilung beginnt eine dreimonatige Frist, in der jeder das Recht hat, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (Einspruchsverfahren). Nach Ablauf dieser Frist kann Ihr Patent nur noch mittels eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht teilweise oder gänzlich für nichtig erklärt werden (Nichtigkeitsverfahren). Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen eingetragen. Dritte können jederzeit einen Antrag auf Löschung stellen. Die Wirkung des Gebrauchsmusters beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister. Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zunächst drei Jahre. Verlängerungen sind danach für nochmals drei Jahre und zweimal für jeweils zwei Jahre möglich. Spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Designschutz

Attraktives Design kann das Kernstück einer erfolgreichen Marketingstrategie sein. Bevor Sie ein neues Produkt vermarkten, sollten Sie das Design Ihres Produktes schützen lassen. Das Schutzrecht für Designs ist das Eingetragene Design (früher "Geschmacksmuster"). Es gewährt Ihnen das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen. Designs sind zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen oder Erzeugnisteilen, die sich aus den Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder den verwendeten Werkstoffen ergeben. Auch Verpackungen, Ausstattungen oder Einzelteile eines komplexen Erzeugnisses können als Design angemeldet werden. Recherche Bevor Sie ein Design anmelden, sollten Sie - wie bei allen Schutzrechten - eine Recherche durchführen, um zu prüfen, ob das von Ihnen entwickelte Design wirklich neu ist. Designs gelten auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Darüber hinaus muss sich der Gesamteindruck des Designs vom Gesamteindruck anderer, bereits bekannter oder angemeldeter Designs unterscheiden. Das Design muss "Eigenart" besitzen. Empfehlenswert ist die Recherche in einem Patentinformationszentrum, da Sie dort auf Wunsch kompetente Unterstützung bei der Recherchevorbereitung und -durchführung erhalten - besonders dabei, welche rechtlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine Beratung durch Fachleute empfehlenswert. Wenn die Recherche ergibt, dass Ihr Design neu und "eigenartig" ist, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen. Mit einem Eingetragenen Design können Sie das Design Ihres Produktes zunächst für fünf Jahre schützen lassen. Durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr können Sie den Schutz dann alle fünf Jahre um weitere fünf Jahre verlängern. 25 Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz in jedem Fall. Designschutz im Ausland Dieser ist möglich durch: die Anmeldung eines nationalen Designs im jeweiligen Land, die internationale Eintragung nach dem Haager Musterabkommen oder ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster über das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schutzvoraussetzungen

Durch Patente können Erfindungen geschützt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Neuheit Die Erfindung darf der Öffentlichkeit weder schriftlich oder mündlich noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sein. Eine öffentliche Zugänglichkeit ist immer dann gegeben, wenn es für einen unbegrenzten Personenkreis möglich ist, von der Erfindung Kenntnis zu erlangen. ausreichende erfinderische Tätigkeit Auf dem jeweiligen technischen Gebiet tätige Fachleute dürfen nicht ohne Weiteres auf die gefundene Lösung kommen. gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln. Als Erfindungen gelten unter anderem nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche. Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden (z.B. Einbruchswerkzeuge oder Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen) sind nicht patentierbar, ebenso Pflanzensorten und Tierrassen. Die Erfindung kann ein Erzeugnis (das heißt einen Gegenstand, eine Anordnung oder Schaltungsanordnung, eine Vorrichtung oder einen chemischen Stoff), ein Verfahren (das heißt ein Herstellungs- oder Arbeitsverfahren) oder eine neue Verwendung eines Erzeugnisses oder Verfahrens betreffen. Das Gebrauchsmuster hat große Ähnlichkeit mit dem Patent. Unterschiede bestehen vor allem in den Schutzvoraussetzungen, in der Schutzdauer, im Verfahren vor dem Patentamt und darin, was geschützt werden kann. Das Gebrauchsmuster bietet ebenfalls Schutz für technische Erfindungen. Auch für den Gebrauchsmusterschutz sind die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit (materielle Schutzvoraussetzungen) entscheidend. Wenn alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, wird das Gebrauchsmuster in das amtliche Register eingetragen. Eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen erfolgt nicht. Verfahren können nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Anders als beim Patent gibt es hier eine Neuheitsschonfrist: Wenn Sie Ihre Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung veröffentlicht haben, ist dieser Stand der Technik nicht neuheitsschädlich und steht Ihrer Anmeldung nicht entgegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisevertrag

Wenn Sie eine bestimmte Reise buchen und der Reiseveranstalter diese Buchung bestätigt, kommt ein Reisevertrag zu Stande. Der Reiseveranstalter muss Ihnen spätestens nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung aushändigen. Darin wird zugleich der wesentliche Vertragsinhalt festgelegt. Im Regelfall sind die Angaben des Reiseprospekts Vertragsbestandteil, darüber hinaus auch Ihre Sonderwünsche, sofern diese vom Veranstalter bestätigt worden sind. Tipp: Nehmen Sie nicht nur die Reisebestätigung, sondern auch die Reisebeschreibung im Katalog an den Urlaubsort mit, damit Sie dort feststellen können, ob Sie die vertraglich vereinbarte und durch den Veranstalter geschuldete Leistung erhalten. Spätere Änderungen des Reisevertrags sind sowohl für den Veranstalter als auch für Sie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Stornierung einer Reise Eine Stornierung der Reise durch den Reiseveranstalter oder wesentliche Änderungen der vertraglich festgelegten Reiseleistung sind nur dann möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen wurde. Die Absage einer Reise ist zum Beispiel dann erlaubt, wenn eine bestimmte, im Katalog angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Ausnahmsweise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag auch ohne vertragliche Abrede kündigen, wenn die Reise durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, unvorhergesehene kriegerische Ereignisse) erheblich beeinträchtigt ist. Änderung einer vertraglich vereinbarten Reiseleistung Auch wenn sich der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen die Änderung von vertraglich vereinbarten Reiseleistungen vorbehalten hat, ist diese nur unter sehr engen Voraussetzungen gestattet. Insbesondere muss die Leistungsänderung für Sie zumutbar sein. Erhöhung des Reisepreises Nur wenn sich der Reiseveranstalter eine nachträgliche Preiserhöhung im Vertrag vorbehalten hat, kann er den Reisepreis erhöhen. Er muss dabei genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises machen. Eine Preiserhöhung ist auch nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter bei bestimmten Kostenfaktoren, zum Beispiel den Treibstoffpreisen, selbst von Preiserhöhungen betroffen ist. Wenn Sie eine Reise kurzfristig buchen, brauchen Sie trotz anderslautender Reisebedingungen keine Preiserhöhung zu befürchten, denn der Reiseveranstalter kann eine Preiserhöhung nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Testamentsvollstreckung

Wenn Sie die Vollstreckung Ihres Testaments anordnen, wird Ihr Letzter Wille genauso ausgeführt, wie es von Ihnen festgelegt wurde. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Rechtsstellung eines Treuhänders und verwaltet Ihr Vermögen in Ihrem Interesse. Auf diese Weise können Sie Ihren Erben also in bestimmtem Umfang die Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen, entziehen. Als Testamentsvollstrecker können Sie im Prinzip jeden einsetzen - es kommen auch juristische Personen (z.B. Treuhandgesellschaften oder Banken) in Betracht. Die eingesetzte Person muss jedoch volljährig und voll geschäftsfähig sein. Der benannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Wenn Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind oder die Möglichkeit besteht, dass der benannte Testamentsvollstrecker bereits vor dem Erbfall stirbt, können Sie einen Ersatz bestimmen. Der Testamentsvollstrecker kann auch ermächtigt werden, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. Es ist außerdem möglich, den Testamentsvollstrecker durch einen Dritten auswählen zu lassen. In diesem Fall ist eine öffentliche Beglaubigung der Erklärung des Dritten zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers erforderlich. Letztendlich können Sie anordnen, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestimmt wird. Dieses entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Schließen Sie bestimmte Personen aus, die nicht als Testamentsvollstrecker infrage kommen sollen, ist das Nachlassgericht daran gebunden. Sie können einen Testamentsvollstrecker auch durch einen Erbvertrag einsetzen. Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker zwar verlangen, dass dieser seine Befugnisse nicht überschreitet, ansonsten hat der Erbe keinen Einfluss auf die Handlungen des Testamentsvollstreckers. Wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen und wie lange sie andauern, wird allein vom Erblasser bestimmt. Geht es um die Verwaltung eines größeren Vermögens, kommt auch die Einsetzung einer Stiftung in Betracht. Eine weitere Alternative zur Testamentsvollstreckung ist die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall. Eine solche Vollmacht können Sie zu Lebzeiten einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilen. Im Erbfall kann die bevollmächtigte Person im Rahmen ihrer Vollmacht über das Erbe verfügen. Dies kann insbesondere nützlich sein, um beispielsweise die finanziellen Mittel zur Abwicklung des Begräbnisses im Todesfall sofort zur Verfügung zu haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Planung des Gebäudes

Sie können selbst entscheiden, welche Art Gebäude Sie bauen wollen: zum Beispiel ein Fertig-, Massiv-, Block-, Bausatz- oder Ausbauhaus. Dies wird in baurechtlichen Vorschriften nicht geregelt. Für Bauvorhaben, die der Baubehörde vorzulegen sind, müssen Sie als Bauherrschaft eine geeignete Person als Entwurfsverfasser oder Entwufsverfasserin beauftragen. Sie sollten überlegen, ob Sie neben der Eingabeplanung weitere Aufgaben einem Architekten, Bauingenieur oder Statiker übertragen wollen. In der Regel ist es die Aufgabe des Architekten beziehungsweise Ingenieurs, Sie als Bauherrn bei der Entwicklung und Planung des Bauvorhabens zu beraten. Der Architekt kann auch folgende Aufgaben übernehmen: Angebote einholen, Hilfe leisten bei der Auswahl von fachkundigen Unternehmen und Handwerkern und im Anschluss daran die Bauaufsicht übernehmen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass er nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Baukosten abrechnet, die Endabnahme protokolliert und bei eventuellen Mängeln für die Nachbesserung sorgt beziehungsweise Gewährleistungsansprüche durchsetzt. Die Kosten für die Tätigkeit sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die Höhe des Honorars richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, den anrechenbaren Kosten, der Schwierigkeit der Bauaufgabe. Barrierefreies Bauen Barrierefreies Wohnen ermöglicht das selbstbestimmte Wohnen in allen Lebensphasen. Der gebaute Lebensraum soll für alle Menschen und insbesondere für ältere Menschen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, klein- und großwüchsige Menschen sicher und unabhängig von fremder Unterstützung nutzbar sein. Mit der Planung des barrierefreien Bauens und Wohnens leisten Sie einen Beitrag für die Zukunft. In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses in der Regel barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fahreignungsregister

Darin stehen rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Sie werden bepunktet und nach einer bestimmten Zeit gelöscht. Punkt-Gewichtung Ein Punkt für schwere Ordnungswidrigkeiten Zwei Punkte für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, und für Straftaten Drei Punkte für Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben Maßnahmen bis 3 Punkte: Erfassung im Register Andere Maßnahmen gegen Sie werden nicht ergriffen. Sie haben die Möglichkeit, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen, um so 1 Punkt abbauen zu können. 4 oder 5 Punkte: Ermahnung Dazu erhalten Sie eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie freiwillig ein Fahreignungsseminar als Hilfestellung zur Verbesserung Ihrer individuellen Fahreignung besuchen können. Dafür erhalten Sie einen Abzug von 1 Punkt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt. 6 oder 7 Punkte: schärfere Verwarnung und Hinweis, dass Ihnen bei weiteren Verstößen der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Auch hier werden Sie auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen. Ein Punktabzug ist auf dieser Stufe nicht mehr möglich. ab 8 Punkten: Entziehung der Fahrerlaubnis Diese Gewichtung und die darauf abgestuften Maßnahmen gewährleisten die Gleichbehandlung aller im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen. Den verkehrspädagogischen Teil eines Fahreignungsseminars führen Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen durch, die eine entsprechende Erlaubnis besitzen. Sie lernen das Straßenverkehrsrecht und verkehrssicheres Verhalten. Im verkehrspsychologischen Teil wird Ihr Fahrverhalten analysiert. Ziel ist, das Verhalten im Sinne der Verkehrssicherheit zu korrigieren. Ihn führen Verkehrspsychologen oder Verkehrspsychologinnen durch, die eine entsprechende Erlaubnis besitzen. Löschung Die einmal eingetragenen Punkte werden nach einer bestimmten Zeit aus dem Fahreignungsregister gestrichen und sind nicht mehr nachvollziehbar: bei schweren Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt): zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten und bei Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte): fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte): zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsfähigkeit

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Im Vereinswesen unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Hinweis: Wie der rechtsfähige Verein ist auch der nicht rechtsfähige Verein rechtlich selbständig. Auch für ihn gelten im Wesentlichen die Vorschriften des BGB über den Verein. Der Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Hinweis: Die Gründung eines Vereins führt noch nicht zu seiner Rechtsfähigkeit. Der Verein ist nach der Gründung zunächst ein nicht rechtsfähiger Verein. Rechtsfähig wird der Verein erst durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts. Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten. Ob der Verein rechtsfähig ist oder nicht, hat für den im Namen des Vereins Handelnden rechtliche Auswirkungen. Ist der Verein nicht rechtsfähig, haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins mit einer anderen Person abgeschlossen werden, neben dem Verein auch die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind und ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt waren. Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches soll unter anderem dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem gesetzlich nicht gesicherten Vereinsvermögen das Privatvermögen des Handelnden zu Haftungszwecken zugänglich machen. Hinweis: Die Haftung der handelnden Person besteht gegenüber einer Person, die Vereinsmitglied ist, nur, wenn das Vereinsmitglied mit dem Verein wie eine außenstehende Person in geschäftlichen Kontakt tritt, also mit der handelnden Person ein Geschäft ohne direkten Bezug zu seiner Mitgliedschaft und Stellung im Verein abschließt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hotellerie und Gastronomie

Existenzgründungen im Gastgewerbe scheinen einfach, da für Selbständige in Hotellerie und Gastronomie weder fachliche noch kaufmännische Qualifikationen gesetzlich vorgeschrieben sind. Außerdem bietet der Gastronomie- und Beherbergungsbereich Raum für neue kreative Konzepte. Die übliche Gewerbeanmeldung reicht für eine Existenzgründung im Hotel- und Gaststättengewerbe nicht aus. Es handelt sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Sie benötigen eine Erlaubnis , sobald Sie eine Schank- beziehungsweise Speisewirtschaft eröffnen wollen, in der Ihre Gäste direkt vor Ort die zubereiteten Speisen oder Getränke zu sich nehmen. Auch ein Hotel-Restaurant oder eine Hotel-Bar mit Alkohol-Ausschank, die für alle öffentlich zugänglich ist, dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis betreiben. Leiten Sie einen Beherbergungsbetrieb und bieten nur Hausgästen und deren Gästen Alkohol an, benötigen Sie keine Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen Alkohol ausschenken wollen. Die Gaststättenerlaubnis müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt beantragen. Erst wenn Sie sie erhalten haben, dürfen Sie Ihr Gewerbe anmelden. Die Erlaubnis gilt nur für Ihre konkreten Betriebsräume sowie für Sie als Betreiberin oder Betreiber persönlich. Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, kann die Erlaubnisbehörde Ihnen eine dreimonatige vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilen, auch wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben. Hinweis: Gründerinnen und Gründer im Gastgewerbe müssen einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer (IHK) erbringen. Damit bescheinigt die IHK, dass Sie erfolgreich an einer Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen teilgenommen haben. Gründungs-Gutscheine Gastgewerbe Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Baden-Württemberg stellen mit den "Gründungs-Gutscheinen Gastgewerbe" ein Startpaket für Gründerinnen und Gründer im Gastgewerbe zur Verfügung. Mit diesen Gutscheinen können Sie sich bereits frühzeitig von Branchenprofis beraten und unterstützen lassen und schaffen so deutlich mehr Sicherheit in der Startphase. Die Angebote, die Sie mit den Gutscheinen nutzen können, sind kostenlos oder durch Zuschüsse des Landes und des DEHOGA stark vergünstigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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