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Nachfolgende Links bieten Ihnen weitere Informationen zum Thema "freiberufliche Tätigkeit": Gründungsportal des Wirtschaftsministeriums Das Portal bietet Informationen zum Thema Existenzgründung und Unternehmensnachfolge in Baden-Württemberg an. Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) Das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) hält auf seinen Internetseiten neben Informationen und Veranstaltungshinweisen ein umfangreiches Angebot an Gründungsinformationen für Freie Berufe zum Download bereit. Bundesverband der Freien Berufe (BFB) Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) ist der Dachverband der Spitzenvereinigungen der freien Berufe und vertritt deren gemeinsamen Interessen. Neben allgemeinen Informationen finden Sie im Onlineauftritt des BFB auch aktuelle Nachrichten für Freiberuflerinnen und Freiberufler. Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) Das Existenzgründungsportal bündelt Hintergrundinformationen, Online-Tools, Lernprogramme und weitere Praxishilfen rund um das Thema Existenzgründung. Herzstück des Portals ist das Expertenforum. Hier können Gründerinnen und Gründer und junge Unternehmerinnen und Unternehmer zu allen Aspekten der Existenzgründung per E-Mail Fragen an Fachleute richten, etwa zur Gründungsförderung, zur Altersversorgung, zum Marketing oder zur Erarbeitung eines Businessplans.Außerdem stellt das Portal ein breites Spektrum an Publikationen für Existenzgründungen zum Download bereit, z.B. die BMWi-GründerZeiten. Diese Schriftenreihe bietet Informationen, Tipps und Hilfen zu verschiedenen Schwerpunkten rund um die Gründungsvorbereitung und Unternehmensführung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Waren aus EU-Ländern nach Deutschland einführen

Bei Einreise oder Rückkehr aus EU-Ländern nach Deutschland können Waren steuerfrei mitgebracht werden. keine Zollformalitäten Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Kaffee, Alkohol oder Tabakwaren) gelten Richtmengen. Wenn Sie die Richtmengen überschreiten und eine gewerbliche Nutzung nicht widerlegen können, müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich nach dem Grenzübertritt anmelden: Das für die Anmeldung erforderliche Formular erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt. Alternativ können Sie das Formular auch aus dem Internet herunterladen. Schicken Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich, spätestens nach der Ankunft an Ihrem Reiseziel, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Eventuell fordert es Sie auf, Ihre Angaben zu berichtigen. Am Ende der Prüfung erstellt das Hauptzollamt einen Steuerbescheid mit dem Betrag der Verbrauchsteuer, den Sie überweisen müssen. Sonderfall: Wenn Sie im Steuergebiet in Deutschland ohne Wohnsitz sind, melden Sie die Waren unverzüglich bei dem Hauptzollamt an, das für den Ort Ihres Grenzübertritts zuständig ist. Dort zahlen sie dann auch die entsprechende Verbrauchsteuer. Allgemeine Voraussetzungen: betreffende Waren werden persönlich mitgeführt die Waren sind für den Eigenbedarf bestimmt die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt die Waren wurden im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats erworben die Waren dürfen nicht gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen die Waren werden nicht aus einem zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiet mitgebracht Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss das für den Wohnsitz der Person zuständige Hauptzollamt unverzüglich informiert und eine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben werden. Bei Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet: Das für den Ort des Grenzübertritts zuständige Hauptzollamt muss unverzüglich informiert und eine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sozialversicherung

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie in der Regel versicherungspflichtig in der Sozialversicherung und damit insbesondere gegen folgende Risiken geschützt: Krankheit Arbeitslosigkeit Bedürftigkeit im Alter Betriebsunfälle Pflegebedürftigkeit Ihr Arbeitgeber muss Sie bei der Sozialversicherung anmelden und die Beiträge für diese Versicherungen abführen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach Ihrem Arbeitseinkommen berechnet. Der Beitragsbemessung werden Ihre Bruttoeinnahmen bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihr Arbeitgeber keine Beiträge zu zahlen. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen diese Beiträge in der Regel jeweils zur Hälfte. Ihr Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich noch um einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Einen Sozialversicherungsausweis, der Ihren Namen und Ihre Versicherungsnummer enthält, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Wenn Sie eine neue Beschäftigung antreten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorlegen. In bestimmten Wirtschaftsbereichen sind Sie darüber hinaus nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und auf Verlangen der Zollverwaltung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nachweislich und schriftlich über diese Mitführungspflicht informieren. Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandt werden, müssen mit der vom zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellten EU-Entsendebescheinigung nachweisen, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Als beschäftigte Person sind Sie in der Regel nicht direkt mit der Zahlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Beiträge zur Sozialversicherung konfrontiert, da die Einbehaltung und Abführung dieser Beträge durch Ihren Arbeitgeber erfolgt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbengemeinschaft

Gibt es im Erbfall mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben. Die Miterben sind dadurch aneinander gebunden. Sie können in der Regel nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses entscheiden und müssen diesen auch gemeinsam verwalten. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, kann jeder der Erben die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung wird im Gesetz als Auseinandersetzung bezeichnet. Hinweis: Die Auseinandersetzung ist allerdings nicht möglich, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Teilung der Erbschaft für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat, beispielsweise weil er einen Familienbetrieb erhalten möchte. Die Auseinandersetzung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben, den Testamentsvollstrecker, das Vermittlungsverfahren, die Erbteilungsklage. Bei einem Auseinandersetzungsvertrag können die Erben freie Vereinbarungen treffen, müssen aber den Willen des Erblassers beachten. Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Die Erben können sich dann nicht durch eigene Vereinbarungen auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Ausführung der Verfügungen des Erblassers verlangen. Daneben führen die Notariate auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch, wenn kein dazu berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und wenn keine streitigen Rechtsfragen bestehen, es also nur um die Auseinandersetzung geht. Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden. Der letzte Schritt zur Auseinandersetzung ist der gerichtliche Weg in Form der Erbteilungsklage. Die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden dann durch ein Urteil ersetzt. Hinweis: Lassen Sie sich bei erbrechtlichen Fragestellungen durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein Ausgleich des während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Anspruch auf Zugewinnausgleich haben Sie, wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und Ihre Partnerin oder Ihr Partner während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft mehr Vermögen erwirtschaftet hat als Sie. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn Sie nicht in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Hinweis: Wurde ein Ehevertrag oder ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen, gelten die vertraglichen Vereinbarungen, soweit diese rechtlich zulässig sind. Zugewinnausgleich berechnen Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute beziehungsweise Lebenspartner. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft. Es wird vom Endvermögen, dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungs- oder Aufhebungsantrags, abgezogen. Daraus berechnet sich, wie viel beide während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz. Beispiel: Ein Partner hat ein Vermögen von 60.000 Euro hinzuerworben, der andere nur 30.000 Euro. Dann muss der erste die Hälfte der Differenz, also 15.000 Euro, ausgleichen. Hinweis: Vermögen, das ein Ehegatte etwa durch Erbschaft oder durch Schenkung erwirbt, wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Anfangsvermögen zugerechnet und so aus dem Zugewinn herausgenommen. Der Zugewinnausgleich erfolgt in den meisten Fällen in Geld. Sie können auch eine andere Art der Vereinbarung treffen. Beispiel: Sie können Ihren Miteigentumsanteil an einer Wohnung übertragen. Tipp: Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schuldenregulierung und Entschuldung

Je länger Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, desto schlechter wird sich Ihre finanzielle Situation entwickeln, da Mahngebühren und laufende Zinsen den Schuldenberg wachsen lassen. Eine Schuldenregulierung kann dadurch immer schwieriger und langfristiger werden. Können Sie mit den Gläubigern keine Einigung erlangen oder ist aufgrund Ihrer Einnahmensituation eine Rückzahlung nicht mehr realistisch, ist eine Entschuldung zu überdenken. Insolvenzverfahren - Entschuldung für Privatpersonen Wenn Ihnen als Privatperson die Zahlungsunfähigkeit droht oder Sie schon zahlungsunfähig sind, können Sie eine Entschuldung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung anstreben. Ziel des Verfahrens ist es, die Geldgebenden (Gläubiger) bestmöglich zu befriedigen und Ihnen einen Neuanfang ohne Schulden zu ermöglichen, vorausgesetzt, Sie erfüllen bestimmte Verpflichtungen. Am Ende des Verfahrens ist eine Befreiung von den noch verbliebenen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung) möglich. Das Verfahren gliedert sich in folgende Stufen: außergerichtlicher Einigungsversuch gegebenenfalls gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vereinfachtes Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) Restschuldbefreiungsverfahren Unternehmensinsolvenz Wenn Ihrem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht oder Ihr Unternehmen schon zahlungsunfähig beziehungsweise überschuldet ist, können Sie ein Unternehmensinsolvenzverfahren durchführen. In bestimmten Fällen sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt vor allem, wenn Sie Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind. Das Unternehmensinsolvenzverfahren gliedert sich in folgende Stufen: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht Eröffnungsbeschluss und Durchführung des Insolvenzverfahrens Wenn Unternehmensinhaber und Schuldner beziehungsweise Unternehmensinhaberin und Schuldnerin identisch sind (zum Beispiel selbstständiger Einzelkaufmann) ist es ähnlich wie bei einer Privatperson möglich, dem Insolvenzverfahren ein Restschuldbefreiungsverfahren nachzuschalten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wasser und Gewässerschutz

Wasser ist eine elementare Ressource. Es dient als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und wird vielfältig durch den Menschen genutzt: als Nahrungsmittel, für die Hygiene, als Transportmedium und Rohstoff sowie als Energiequelle. Im Durchschnitt verbraucht jeder Bürger und jede Bürgerin Baden-Württembergs rund 120 Liter Trinkwasser am Tag. Die Qualität des Trinkwassers wird in Deutschland permanent überwacht. Es ist unser am besten kontrolliertes Lebensmittel. Das Trinkwasser in Baden-Württemberg wird zu rund 75 % aus Grundwasser und zu rund 25 % aus Oberflächenwasser gewonnen, in erster Linie aus dem Bodensee und der Donau. Die Gewässer sind vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Durch Straßenverkehr, Industriebetriebe, kommunale Abwässer und Landwirtschaft gelangt eine große Zahl von Stoffen in Flüsse, Seen und Grundwasser. Vielfältige Maßnahmen zum Schutz der Gewässer haben die Wasserqualität in Baden-Württemberg in den letzten Jahrzehnten aber spürbar verbessert. Es werden beispielsweise Wasserschutzgebiete ausgewiesen. In diesen gelten unter anderem strengere Regeln für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Landwirtschaft. So ist das Grundwasser auf rund einem Viertel der Landesfläche besser vor schädlichen Einträgen geschützt. Außerdem sind über 99 % der Bevölkerung in Baden-Württemberg an die Abwasserentsorgung angeschlossen. Damit wird ein hoher Reinigungsgrad des Abwassers gewährleistet. Das stellt einen direkten Beitrag zum Gewässerschutz dar. Seit dem Jahr 2000 gilt die Europäische Wasserrahmenrichtlinie. Sie soll einen einheitlichen und flächendeckenden Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers innerhalb der Europäischen Union gewährleisten. Wie diese Richtlinie in Baden-Württemberg umgesetzt wird, darüber können Sie sich auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fischerei und Jagd

Fischerei und Jagd geben die Möglichkeit, freilebende Tierbestände naturnah zu bewirtschaften. Fischerei Wenn Sie in Baden-Württemberg die Fischerei ausüben möchten, brauchen Sie einen Fischereischein. Um diesen zu bekommen, müssen Sie die zur Fischerei notwendige Sachkunde nachweisen, indem Sie die staatlich anerkannte Fischerprüfung erfolgreich ablegen. Außerdem müssen Sie eine jährliche Fischereiabgabe bezahlen. Um in einem bestimmten Gewässer die Fischerei ausüben zu können, benötigen Sie noch eine Erlaubnis der Eigentümer oder der Pächter des jeweiligen Fischereirechts. Achtung: Wer an oder auf Gewässern, an denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, einsatzfähige Fanggeräte mit sich führt, handelt ordnungswidrig. Gleiches gilt für das Mitführen unerlaubter Fanggeräte oder Fangmittel an oder auf Gewässern. Jagd Wenn Sie in Baden-Württemberg die Jagd ausüben möchten, brauchen Sie einen Jagdschein. Um den Jagdschein zu bekommen, müssen Sie die Jägerprüfung erfolgreich ablegen. Dabei müssen Sie die für das Jagen erforderliche Sachkunde nachweisen. Mit der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung müssen Sie dann einen Jagdschein beantragen. Neben dem Jagdschein brauchen Sie auch eine Erlaubnis des oder der Jagdausübungsberechtigten, in dessen oder deren Jagdrevier Sie jagen wollen. Wenn Sie jagdpachtfähig sind, können Sie auch ein Jagdausübungsrecht pachten. Jagdpachtfähig sind Sie, wenn Sie einen gültigen Jahresjagdschein besitzen und während dreier Jagdjahre in Deutschland besessen haben. Hinweis: Auch mit Jagdscheinen, die in anderen Bundesländern ausgestellt wurden, können Sie in Baden-Württemberg jagen. Bei der Ausübung der Jagd sind neben den rechtlichen Bestimmungen bestimmte Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Diese regeln den Umgang mit Waffen, die Ausübung der Jagd, die Durchführung von Gesellschaftsjagden, Übungsschießen und Ähnliches.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Preisauszeichnungspflicht

Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie soll sachlich richtige und vollständige Preisangaben gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten Ihre Stellung gegenüber Handel und Gewerbe stärken und den Wettbewerb fördern. Der Anbieter muss die Preise der Ware oder Leistung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar präsentieren. Es muss der Gesamtpreis angegeben werden. Gliedert sich ein Preis in verschiedene Bestandteile auf, muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden Anbieter von verpackten Waren oder Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer (Grundpreis) angeben. Beim Angebot einer Ware oder Leistung, die online angeboten wird, muss zusätzlich angegeben werden, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Falls solche Kosten anfallen und im Voraus berechnet werden können, muss auch deren Höhe angegeben werden. Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Anbieter, Waren und Leistungen mit Preisen zu versehen. Stimmt der Preis an der Ware z.B. im Regal oder auf dem Preisschild nicht mit dem Preis überein, der an der Kasse dafür zu bezahlen ist, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht verlangen, dass Ihnen die Ware zu dem unzutreffenden Preis verkauft wird. Hinweis: Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, können Sie sich an das Landratsamt oder den Stadtkreis wenden, in dessen Bezirk sich das Geschäftslokal des Anbieters befindet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auflösung und Liquidation eines Vereins

Obwohl Vereine von ihren Mitgliedern rechtlich unabhängig sind und daher auch beim Austritt aller Mitglieder bestehen bleiben, kann und muss ein Verein nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Auf der einen Seite kann die Dauer des Vereins auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein. Auf der anderen Seite kann der Verein auch aufgrund bestimmter anderer Umstände aufgelöst werden. Eine Auflösung kommt in Betracht, wenn dies die Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit, ansonsten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet wird. Dies gilt dann, wenn die Vereinssatzung für diesen Fall nicht den Fortbestand des Vereins als nicht rechtsfähiger Verein vorsieht oder die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließt. Wird der Verein anders als durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aufgelöst und fällt das Vereinsvermögen mit der Auflösung nicht an den Staat, findet eine Liquidation statt. Die Liquidation wird in der Regel vom noch bestehenden Vorstand durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen als Liquidatoren bestellen. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen (zum Beispiel Miet- und Arbeitsverträge zu kündigen), die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, damit die etwaigen Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt werden können. Ein verbleibender Überschuss muss unter den Anfallberechtigten verteilt werden. An wen das Vermögen bei Auflösung des Vereins fallen soll, wird meistens in der Satzung bestimmt. Wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt werden will, muss die Förderung des gemeinnützigen Zwecks auch nach der Auflösung des Vereins gesichert sein. Die Auflösung des rechtsfähigen Vereins muss in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Abschluss der Liquidation erlischt der Verein und wird im Vereinsregister gelöscht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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