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Ehrenordnung_der.pdf

Gemeinde Baindt Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in der Gemeinderatssitzung am 09. November 2004 folgende Ehrenordnung beschlossen: E h r e n o r d n u n g § 1 Allgemeines 1. Die Gemeinde Baindt kann Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben hat, folgende Ehrungen verleihen: a) Ehrennadel b) Ehrenbürgerrecht 2. Die Verleihung dieser Ehrungen gilt auch für Persönlichkeiten, die eine hervorragende Leistung erbracht haben und in der Gemeinde Baindt entweder geboren, wohnhaft oder mit der Gemeinde Baindt in besonderer Weise verbunden sind. 3. Die Auszeichnung durch die Ehrennadel geht im Regelfall der Verleihung des Ehrenbürgerrechts aufgrund von § 22 der Gemeindeordnung vor. 4. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Ehrennadel sowie des Ehrenbürgerrechts sind alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt. Vorschläge sind mit Begründung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Für die Verleihung werden insbesonders vorausgesetzt: - bei Gemeinderäten mindestens 3 Legislaturperioden - bei Vereinsvorständen mindestens 15 Jahre im Ehrenamt - bei sonstigen Aktivitäten mindestens 15 Jahre der Tätigkeit - bei überragenden Leistungen bzw. herausragenden Verdiensten für das Gemeinwohl erfolgt die Verleihung nach Maßgabe und Besonderheit des Einzelfalls. 5. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedarf des einstimmigen Beschlusses des Gemeinderats, der Verleihung der Ehrennadel müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. 6. Über die Verleihung der Ehrung ist eine Urkunde auszustellen. § 2 Ehrenbürgerrecht Das Ehrenbürgerrecht kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Sie ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde Baindt zu vergeben hat. § 3 Ehrennadel Die Ehrennadel ist eine Anstecknadel in Gold. Sie zeigt auf der Vorderseite das Baindter Wappen mit der Inschrift Baindt. § 4 Inkrafttreten Diese Ehrenordnung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.09.2019
    entschädigung_ehrenamtlich.pdf

    GEMEINDE BAINDT Landkreis Ravensburg SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT vom 04. September 1984 Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 04. September 1984 aufgrund des § 4 in Verbindung mit §19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten des Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 25,00 EURO von mehr als 3 bis 6 Stunden 50,00 EURO von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 60,00 EURO § 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalig Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen. § 3 Aufwandsentschädigung (1) Die Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Dies wird gezahlt als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 60,00 EURO. Vorrausetzung ist die Anwesenheit. Bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. (2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten neben dem in Abs 1 genannten Sitzungsgeld eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 30,00 EURO. (3) Für eine längere andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1. (4) Die Grundbeträge der Aufwandentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 werden jährlich gezahlt. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. § 4 Reisekostenvergütung Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.10.84 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 03.06.1975 einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderung, außer Kraft. Baindt, den 04. September 1984 Bürgermeisteramt Baindt geändert am 18.05.1987 geändert am 07.11.1990 geändert am 11.09.2001 zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014[mehr]

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      Erschliessungsbe.pdf

      1 Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinde- rat der Gemeinde Baindt am 13.12.2005, zuletzt geändert 30.07.2014, folgende Satzung beschlossen: I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege § 1 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche 1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen), 2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege). § 2 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. für Anbaustraßen in bis zu einer Breite von 1.1 Kleingartengebieten und Wochen- endhausgebieten 6 m; 1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferien- hausgebieten 10 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m; 1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten 14 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m; 1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten 18 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m; 1.5 Industriegebieten 20 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5m; 2. für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m. (2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m. (3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. Erschließt eine An- baustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebau- ungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. (4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für 1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen, 2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen, 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, 4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten, 5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen 2 verursacht werden, 6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung; 7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle ei- ner erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Bau- gesetzbuchs auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen. § 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Er- schließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln. § 4 Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege (1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgül- tig hergestellt, wenn 1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; 2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen; 3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind; 4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind. (2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 5 Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. § 6 Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten (1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre be- stimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen be- fahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen. (2) Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks be- schränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskosten zugrunde gelegt. (3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs oder zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die eine Abrechnungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage i.S. des Satzes 1. (4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefä- hige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. (5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt). 3 § 7 Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren (1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleich- artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelung des § 14. (3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung 1. in den Fällen des § 11 Abs. 2 0,5, 2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, 3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, 5. bei vier- und fünfgeschossiger Bebau- barkeit 1,75, 6. bei sechs- und mehrgeschossiger Be- baubarkeit 2,0. § 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlichen Geschosszahlen zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zu- grunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. (2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bau- werks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Die Abs.1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Zahl der Vollgeschosse auch eine Baumassenzahl und/oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt. § 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vo- rausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vo- rausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Baumassenzahl auch die Höhe baulicher Anlagen festsetzt. § 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe 4 (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgend volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 11 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollge- schossen i.S. der LBO [in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fas- sung] auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen. § 12 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 8 bis 11 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entspre- chende Festsetzungen enthält, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umge- bung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge- schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschoss- zahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Tei- lung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwen- dung, 1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind. § 13 Artzuschlag (1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet [sowie einem Sondergebiet mit den Nutzungsarten „Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Mes- se, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet“] liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden. (2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke. § 14 Mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermit- telte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei 5 Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden. § 15 Vorauszahlungen (1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszah- lungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstel- lung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage in- nerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. (2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu. § 16 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgül- tigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetz- buchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. (2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrech- nungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2). (4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids. § 17 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur ge- samten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 18 Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. § 19 Ablösung des Erschließungsbeitrags (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ab- lösung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren. (2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Er- mittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. II. Erschließungsbeitrag für Grünanlagen § 20 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Grünanlagen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genann- ten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Grünanlagen). § 21 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Die Erschließungskosten für Grünanlagen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Abrechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 finden Anwendung. 6 § 22 Merkmale der endgültigen Herstellung der Grünanlagen (1) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 23 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 24 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3, §§ 6 bis 12 und §§ 15 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt bei Grünanlagen 30 v.H., der beitragsfähigen Erschließungskosten. (3) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, sind bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen i.S. von § 20 die nach den §§ 7 bis 12 ermittelten Nutzungsflächen* um 50 v.H. zu vermindern, wenn in einem Abrechnungsgebiet außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden. III. Erschließungsbeitrag für Sammelstraßen und Sammelwege § 25 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche 1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen), 2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum An- bau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege), die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden. § 26 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. für Sammelstraßen bis zu einer Breite von 21 m, 2. für Sammelwege bis zu einer Breite von 5 m. (2) Werden im Bauprogramm für Sammelstraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Sammelstraßen oder für Sammelwege besondere Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m. (3) Endet eine Sammelstraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. § 27 Merkmale der endgültigen Herstellung der Sammelstraßen und der Sammelwege (1) Sammelstraßen und Sammelwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 ausgebaut sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 28 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 29 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt 1. bei Sammelstraßen 30 v.H., 2. bei Sammelwegen 40 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. 7 IV. Erschließungsbeitrag für Parkflächen § 30 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Parkflächen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genann- ten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen). § 31 Umfang der Erschließungsanlagen Die Erschließungskosten für Parkflächen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Ab- rechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 finden Anwendung. § 32 Merkmale der endgültigen Herstellung der Parkflächen (1) Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 ausgebaut sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 33 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstücke durch eine besondere Zuordnungssatzung. § 34 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt 40 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. V. Erschließungsbeitrag für Lärmschutzanlagen § 35 Erhebung des Erschließungsbeitrags (1) Die Gemeinde Baindt erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für öffentliche Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen), die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden. (2) Durch eine besondere Satzung werden geregelt 1. die Art und der Umfang der Lärmschutzanlage, 2. der Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten, 3. die Art der Ermittlung und Verteilung der Erschließungskosten, 4. welche Grundstücke durch die Lärmschutzanlage erschlossen werden (Zuordnung), 5. die Merkmale der endgültigen Herstellung dieser Anlagen, 6. wer den Erschließungsbeitrag schuldet, 7. die Entstehung und die Fälligkeit der Beiträge. IV. Schlussvorschriften § 36 Übergangsregelungen (1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 28.10.2005 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Okto- ber 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der Erschließungs- beitrag noch erhoben werden kann. (2) Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die end- gültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat. (3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschlie- ßungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung wei- terhin. § 38 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. 8 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von auf- grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- chung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch spä- ter geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GO wegen Gesetzwid- rigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Ausgefertigt: Baindt den, 15.11.2005 gez. Elmar Buemann Bürgermeister Geändert am 01.02.2007 Geändert am 18.09.2009 Geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten am 01.08.2014, Amtliche Bekanntmachung vom 08.08.2014[mehr]

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        Grundsätze der Beziehungen zwischen der Gemeinde Baindt (als Träger des Entsorgungsbetriebes) und des „Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Baindt“ (als Eigenbetrieb der Gemeinde Baindt) vom 07.02.2017 Inhaltsverzeichnis § 1 Entsorgungspflicht, Entsorgungs- und Benutzungsrecht, finanzieller Ausgleich § 2 Planung, Baumaßnahmen § 3 Folgekosten § 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschloss am 07.02.2017 folgende GRUNDSÄTZE der Beziehungen zwischen der Gemeinde Baindt (als Träger des Entsorgungsbetriebes) - im Folgenden „Gemeinde” genannt - und des „Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Baindt” (als Eigenbetrieb der Gemeinde Baindt) - im folgenden „Eigenbetrieb” genannt. § 1 Entsorgungspflicht, Entsorgungs- und Benutzungsrecht, Finanzieller Ausgleich 1. Die „Eigenbetrieb“ betreibt die öffentliche Abwasserbeseitigung im Gemarkungsbereich der Gemeinde Baindt. Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er ist zur Erfüllung dieser Entsorgungsaufgabe allein berechtigt, die der Gemeinde gehörenden oder ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege usw.) zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Leitungen und Anlagen zu benutzen, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstehen. 2. Die im Privateigentum der Gemeinde stehenden Flächen fallen nicht unter die Regelung nach Abs.1. Für sie ist im Einzelfall eine besondere schriftliche Vereinbarung erforderlich. 3. Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Veräußerung von Grundstücken nach Abs.1, in oder auf denen Entsorgungsanlagen des Eigenbetriebes liegen, in den Kaufverträgen Grunddienstbarkeiten zugunsten des Eigenbetriebes zu bestellen. 4. Werden von Dritten Rechte zur Verlegung von Leitungen beantragt, (für Privatgebrauch oder Durchleitungen), ist der Eigenbetrieb hinzuzuziehen. 5. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt jährlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gemeindehaushalts über die Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung. Eine Verlustübernahme im Bereich der Abwasserbeseitigung ist nicht vorgesehen. 6. Die Verzinsung des Kassenbestandes (Kassenmehreinnahmen) bzw. des Kassenvorgriffs (Kassenmehrausgaben) des Eigenbetriebs wird grundsätzlich in Höhe des Basiszinssatzes nach § 247 BGB festgesetzt. Bei Kassenmehreinnahmen von mehr als 30.000 Euro, sind die Zinssätze der Festgeldkonten der Gemeinde bei der entsprechenden Bank maßgeblich. Sollte der o. g. Basiszinssatz negativ sein, wird ein Zinssatz von 0 % angenommen. Schuldsalden (bei Kassenmehrausgaben) sind mit 1 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. § 2 Planung, Baumaßnahmen 1. Die Planungen und Baumaßnahmen der Gemeinde und des Eigenbetriebes werden aufeinander abgestimmt. An der Aufstellung und Änderung von Bauleitplanungen wird der Eigenbetrieb beteiligt. 2. Die Gemeinde und der Eigenbetrieb unterrichten sich gegenseitig vor Beginn eines Wirtschaftsjahres über die vorgesehenen baulichen und technischen Maßnahmen unter Angabe des voraussichtlichen Baubeginns. Die im Laufe eines Jahres notwendigen Änderungen sowie der tatsächliche Baubeginn sind unverzüglich bei Bekanntwerden mitzuteilen. 3. Eine Änderung der Planung des Eigenbetriebes wird nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit Rücksicht auf die sonstigen Anlagen der Gemeinde oder aus wichtigen gemeindebaulichen Gründen verlangt. 4. Nach Beendigung der Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum stellt der Eigenbetrieb den früheren Zustand wieder her. Die innerhalb von 2 Jahren nach Wiederherstellung notwendigen Nachbesserungen sind von dem Eigenbetrieb auf Verlangen der Gemeinde vorzunehmen. 5. Die Gemeinde und der Eigenbetrieb verpflichten die von ihnen beauftragten Unternehmer oder sonstigen berechtigten Dritten, sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage der jeweiligen Leitungen und Anlagen zu unterrichten. Gleichzeitig ist ihnen vertraglich die Haftpflicht für alle Beschädigungen aufzuerlegen. § 3 Folgekosten 1. Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Eigenbetrieb die Änderung der in den öffentlichen Verkehrsräumen liegenden Versorgungsanlagen zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist. Die Kosten trägt der Eigenbetrieb. 2. Verlangt die Gemeinde die Änderung nach Abs. 1 innerhalb der ersten 5 Jahre nach Fertigstellung der erstmaligen Herstellung oder Leitungsverlegung, trägt die Gemeinde die Kosten. Dasselbe gilt, wenn die Änderung nicht im öffentlichen Interesse liegt. § 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung 1. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. 2. § 3 gilt erstmals für die Kosten und den Bau von Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung zahlungsfällig werden. Baindt, den 07.02.2017 gez. Buemann Bürgermeister Anmerkung: Die Veröffentlichung der Regelung vom 07.02.2017 erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Baindt vom 17.02.2017.[mehr]

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          Grundsätze der Beziehungen zwischen der Gemeinde Baindt (als Träger des Versorgungsbetriebes) und dem „Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt ” (als Eigenbetrieb der Gemeinde Baindt ) vom 07.02.2017 Inhaltsverzeichnis § 1 Versorgungspflicht, Versorgungs- und Benutzungsrecht, finanzieller Ausgleich § 2 Betriebsleitung § 3 Planung, Baumaßnahmen § 4 Folgekosten § 5 Inkrafttreten, Übergangsregelung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 07.02.2017 folgende GRUNDSÄTZE der Beziehungen zwischen der Gemeinde Baindt (als Träger des Versorgungsbetriebes) - im Folgenden “Gemeinde” genannt - und dem “Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt” (als Eigenbetrieb der Gemeinde Baindt) - im Folgenden u.a. “Wasserversorgung Baindt“ genannt – beschlossen: § 1 Versorgungspflicht, Versorgungs- und Benutzungsrecht, Finanzieller Ausgleich 1. Die „Wasserversorgung Baindt“ betreibt die öffentliche Wasserversorgung im Gemarkungsbereich der Gemeinde Baindt. Sie versorgt das Gemeindegebiet mit leitungsgebundenem Trinkwasser nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die „Wasserversorgung Baindt“ ist zur Erfüllung dieser Versorgungsaufgaben allein berechtigt, die der Gemeinde gehörenden oder ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege usw.) zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Leitungen und Anlagen zu benutzen, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Zum Eigenbetrieb gehören die technischen und baulichen Einrichtungen der Gemeinde für die Speicherung und Verteilung von Wasser. 2. Die im Privateigentum der Gemeinde stehenden Flächen fallen nicht unter die Regelung nach Abs.1. Für sie ist im Einzelfall eine besondere schriftliche Vereinbarung erforderlich. 3. Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Veräußerung von Grundstücken nach Abs.1, in oder auf denen Versorgungssanlagen der „Wasserversorgung Baindt“ liegen, in den Kaufverträgen Grunddienstbarkeiten zugunsten der „Wasserversorgung Baindt“ zu bestellen. 4. Werden von Dritten Rechte zur Verlegung von Leitungen beantragt, (für Privatgebrauch oder Durchleitungen) ist die „Wasserversorgung Baindt“ hinzuzuziehen. 5. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt jährlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gemeindehaushalts über die Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Wasserversorgung. Eine Verlustübernahme im Bereich der Wasserversorgung ist nicht vorgesehen. 6. Die Verzinsung des Kassenbestandes (Kassenmehreinnahmen) bzw. des Kassenvorgriffs (Kassenmehrausgaben) der „Wasserversorgung Baindt“ wird grundsätzlich in Höhe des Basiszinssatzes nach § 247 BGB festgesetzt. Bei Kassenmehreinnahmen von mehr als 30.000 Euro, sind die Zinssätze der Festgeldkonten der Gemeinde bei der entsprechenden Bank maßgeblich. Sollte der o. g. Basiszinssatz negativ sein, wird ein Zinssatz von 0 % angenommen. Schuldsalden (bei Kassenmehrausgaben) sind mit 1% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. § 2 Planung, Baumaßnahmen 1. Die Planungen und Baumaßnahmen der Gemeinde und der „Wasserversorgung Baindt“ werden aufeinander abgestimmt. An der Aufstellung und Änderung von Bauleitplanungen wird die „Wasserversorgung Baindt“ beteiligt. 2. Die Gemeinde und „Wasserversorgung Baindt“ unterrichten sich gegenseitig vor Beginn eines Wirtschaftsjahres über die vorgesehenen baulichen und technischen Maßnahmen unter Angabe des voraussichtlichen Baubeginns. Die im Laufe eines Jahres notwendigen Änderungen sowie der tatsächliche Baubeginn sind unverzüglich bei Bekanntwerden mitzuteilen. 3. Eine Änderung der Planung der „Wasserversorgung Baindt“ wird nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit Rücksicht auf die sonstigen Anlagen der Gemeinde oder aus wichtigen städtebaulichen Gründen verlangt. 4. Nach Beendigung der Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum stellt die „Wasserversorgung Baindt“ den früheren Zustand wieder her. Die innerhalb von 2 Jahren nach Wiederherstellung notwendigen Nachbesserungen sind von der “Wasserversorgung Baindt“ auf Verlangen der Gemeinde vorzunehmen. 5. Die Gemeinde und die „Wasserversorgung Baindt“ verpflichten die von ihnen beauftragten Unternehmer oder sonstigen berechtigten Dritten, sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage der jeweiligen Leitungen und Anlagen zu unterrichten. Gleichzeitig ist ihnen vertraglich die Haftpflicht für alle Beschädigungen aufzuerlegen. § 3 Folgekosten 1. Die Gemeinde ist berechtigt, von der „Wasserversorgung Baindt“ die Änderung der in den öffentlichen Verkehrsräumen liegenden Versorgungsanlagen zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendig ist. Die Kosten trägt die „Wasserversorgung Baindt“. 2. Verlangt die Gemeinde die Änderung innerhalb der ersten 5 Jahre nach Fertigstellung der erstmaligen Herstellung oder Leitungsverlegung, trägt die Gemeinde die Kosten. Dasselbe gilt, wenn die Änderung nicht im öffentlichen Interesse liegt. § 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung 1. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. 2. § 3 gilt erstmals für die Kosten und den Bau von Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung zahlungsfällig werden. Baindt, den 07.02.2017 Gez. Buemann Bürgermeister Anmerkung: Die Veröffentlichung der Regelung vom 07.02.2017 erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Baindt vom 17.02.2017.[mehr]

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              1.144 m² 739 747 743 738/3 210/23 211/6 771 211/1 740 210/15 73 8/4 70 210/13 211/5 742 210/24 769 738/2 223/1 742/3 742/1 210/28 759/1 744 738/1 742/2 211 /4 210/10 209/3 210/35 748 210/17 210/53 70/2 Ziegelhalde Kiesgrubenstraße Gar ten stra ße Sch önb lick Kie sgr ube nst raß e 5 3 26 10 16 14 48 18 24 20 16 5 18 14 12 28 2 6 51 18 22 481.80 484.20 482.00 483.00 484.00 443.80 483.60 483.40 483.20 482.80 482.60 482.40 482.20 WA Be ba uu ng spl an "K ies gru ben stra ße" SD, WD, FD DNSD 28-38° DNWD 25-35° DNFD 0-3° GRZ 0,40 Z II WH 491,00 m ü. NN FH 494,50 m ü. NN o PF ÖBV E8/D4 Wo ED2,50 Naturschutzgebiet: "Annaberg" Biotop: "24 a-Biotope im NSG Annaberg" Biotop: "Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg" 211/6 211/5 211 /4 Sch önb lick 5 N Fassung vom 14.12.2018 www.buerosieber.de 1 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "K ie sg ru b e n st ra ß e " u n d d ie ö rt li ch e n B a u vo rs ch ri ft e n h ie rz u G e m e in d e B a in d t www.buerosieber.de M 1: 500 1. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesgrubenstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m0 M 1: 500 Bebauungsplan "Kiesgrubenstraße" (Fassung vom 05.03.1996) BP 500 Ansichtsbereich-5 Ansichtsbereich-6[mehr]

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                Zuletzt geändert: 25.05.2020
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                Amtsblatt Jahrgang 2021 Freitag, den 4. Juni 2021 Nummer 22 Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Tobias Pearman, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0, Telefax (07154) 82 22-15. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. „Ohne DICH kein WIR“ Unterstützen Sie unsere örtlichen Gewerbetreibenden! Digitalisierung, Urbanisierung, Onlinehandel – noch nie musste sich die lokale Wirtschaft so sehr behaupten und neue Wege finden, wie heute. Der Wirtschaftsverbund Baienfurt-Baindt e.V. (WBB) hat es sich zur Aufgabe ge- macht, diesen Entwicklungen zu trotzen und hebt durch die Kampagne “Ohne Dich kein Wir” den Zusammenhalt der Gemeinden Baienfurt und Baindt hervor, die sich weit über das Wirtschaftliche hinaus erstreckt. Seit einigen Ta- gen wehen die Fahnen mit einem einprägsamen Slogan an verschiedenen Orten in den Gemeinden. Auch nach dem Abebben der Corona-Krise bleiben die Einzelhändler ein unverzichtbarer Bestandteil unseres Ge- meindelebens. Alle lokalen Händler brauchen jetzt mehr denn je die Solidarität ihrer Kundinnen und Kunden. Aktu- ell gilt es, gemeinsam die herausfordernde Situation durch die Corona-Krise zu überstehen und sich gegenseitig zu unterstützen. Gastronomen, Gewerbetreibende und Einzelhändler prägen das Bild der Gemeinden grundlegend und sind un- erlässlich für die gute Infrastruktur und Lebensqualität in Baindt. Wir alle profitieren von einem lebendigen Ort, mit einer gesunden Wirtschaft und ansprechenden Angeboten. „Ohne Dich kein WIR“ hebt die Wichtigkeit des Einzelnen für die Gemeinschaft hervor – “einer für alle, alle für einen”. Wir wünschen unseren Gastronomen, Gewerbetreibenden und Einzelhändlern Durchhaltevermögen und für die Zukunft alles Gute! Ihre Simone Rürup, Bürgermeisterin Wir zeigen Flagge: Ohne Dich keine Freude, kein Zusammenhalt, keine Gemeinde. Wir, das sind die Unternehmer und die Gemeinden in Solidarität für die Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister. Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Baindt. Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Vermarktungsauftakt Wohnquartier Fischerareal Wir laden Sie herzlich ein zum Vermarktungsauftakt der Grundstücke im neuen Wohnquartier Fischerareal am Donnerstag, 17. Juni 2021, um 18:30 Uhr in die Schenk-Konrad-Halle. Die Rahmenbedingungen der städtebaulichen Entwicklung, das Vergabeverfah- ren und die Vermarktungsunterlagen werden Ihnen an diesem Abend vorgestellt. Im Anschluss daran gibt es genügend Raum für Ihre Fragen. Im Fischerareal wird Wohnraum in zentraler Lage geschaffen, gebaut werden kön- nen mehrgeschossige Gebäude. Das Angebot soll den in der Gemeinde vorhandenen Wohnraum ergänzen. Die Gemeinde vergibt die Grundstücke zu einem Festpreis im Rahmen der Konzeptvergabe, bei der die Bieter mit den inhaltlich besten Bebauungs- konzepten, die Zuschläge erhalten werden und hat hier auch explizit Baugemeinschaf- ten im Blick. Die Grundstücksvergabe erfolgt mit der Zielsetzung, langfristig ein leben- diges, qualitätvolles und stabiles Quartier, möglichst mit Beiträgen zur Stärkung der Infrastruktur der Gemeinde, für viele Bevölkerungsschichten entstehen zu lassen. Der Bebauungsplan wird derzeit erstellt. Weitere Informationen können Sie den vorange- gangenen Veranstaltungen auf unserer Homepage unter folgendem Link entnehmen: https://www.baindt.de/gemeinde-baindt/fischerareal. Wir planen derzeit die Informationsveranstaltung in Präsenz mit einem Hygienekon- zept in der Schenk-Konrad-Halle durchzuführen. Um jedoch einen entsprechenden In- fektionsschutz gewährleisten zu können, müssen wir die Anzahl der Teilnehmer:innen begrenzen. Die Teilnahme ist nur mit einer vorherigen Anmeldung unter https://www.terminland.eu/baindt/online/baindt möglich. Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich gerne an Frau Maurer (f.maurer@baindt.de , Tel.: 07502 / 9406-40) wenden. Wir freuen uns über Ihr Interesse, Ihre rege Teilnahme und auf eine Veranstaltung, die hoffentlich in Präsenz stattfindet. Ihre Gemeindeverwaltung Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Amtliche Bekanntmachungen Würdigung des Ehrenamts und des bürger- schaftlichen Engagements Nachdem letztes Jahr das Ehrenamtsfest wegen der Corona-Pandemie auf das Jahr 2021 verschoben wurde, findet das Fest voraussichtlich am Freitag, den 22. Ok- tober 2021 wieder statt. Neben einer Sportler- und Blutspenderehrung werden auch solche Personen gewürdigt, die außergewöhnliche Leistungen in Bereichen jeglicher Art erbracht haben. Wir sind deshalb auf Ihre Mithilfe angewiesen. Teilen Sie uns bitte bis zum 31. Juli 2021 Personen mit, die es Ihrer Mei- nung nach verdient haben, für ihre Leistungen gewürdigt zu werden. Ansprechpartner Herr Plangg, Tel.: (07502) 94 06-11, E-Mail: walter.plangg@baindt.de . Aktuelle Möglichkeiten zur Testung in der Gemeinde Baindt Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde haben folgende Möglichkeiten sich auf das Coronavirus zu testen. Dienstag: 14.30 bis 16.00 Uhr Testungen in der X-Zo- ne Ravensburger Str. 10 in Baienfurt durch Dr. Jens Scheibner zusammen mit seinem Team ohne vorherige Anmeldung. Infor- mationen bekommen Sie im Web Shop der Achtal-Apotheke (www.achtalapothe- ke.de). Mittwoch: 18.00 bis 19.00 Uhr in der Schenk-Kon- rad-Halle unter Anleitung des DRK Be- reitschaftsdienstes Baienfurt-Baindt. Bitte melden Sie sich über die Homepage der Gemeinde Baindt https://www.baindt.de/ gemeinde- baindt/aktuelles-zu-corona/ teststrategie an. In Ausnahmefällen stehen wir Ihnen telefonisch unter 07502/9406-12 zur Verfügung. Donnerstag: 08.30 bis 10.30 Uhr und 16.00 bis 17.30 Uhr in der X-Zone Ravensburger Str. 10 in Baienfurt durch Dr. Jens Scheibner zu- sammen mit seinem Team ohne vorherige Anmeldung. Informationen bekommen Sie im Web Shop der Achtal-Apotheke (www. achtalapotheke.de). Freitag: 17.00 bis 19.00 Uhr durch den CDU Orts- verband unter Anleitung ihrer medizinisch geschulten Mitglieder Schnelltests in der Schenk-Konrad- Halle. Unter folgendem Link können online Termine vereinbart werden: https://www.cdu-baindt.de. Darüber hinaus bietet die Hausarztpraxis Hartmann Bürgertests zu den üblichen Öffnungszeiten ohne vor- herige Anmeldung an. Rathaus mit Terminvereinbarung geöffnet Bitte beachten Sie, dass das Rathaus aufgrund der Co- rona-Situation bis auf Weiteres nur nach vorheriger Terminabsprache für Sie geöffnet hat. AB SOFORT IST EINE TERMINVEREINBARUNG FÜR TERMINE AN DER BÜRGERTHEKE ONLINE MÖGLICH unter: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/ rathaus-online oder mit folgendem QR-Code: Für alle anderen Anliegen wenden Sie sich bitte tele- fonisch oder per E-Mail an den jeweils zuständigen Mitarbeiter (siehe Telefonliste in diesem Amtsblatt). Bitte tragen Sie beim Betreten des Rathauses einen me- dizinischen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine FFP2-Maske. Wir danken für Ihr Verständnis! Ihre Gemeindeverwaltung Baindt ! Mobile Geschwindigkeitsmessungen im März 2021 - Ergebnisse - Straße Anzahl der Anzahl der Tempolimit km/h Höchstgeschwindigkeit gemessenen Überschreitungen km/h Fahrzeuge Friesenhäuslerstraße 144 0 50 58 Sulpacherstraße 26 3 60 72 Wickenhauserstraße 208 39 50 72 Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Abwasserzweckverband Mittleres Schussental Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 14. April 2021 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlos- sen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Er- träge von 1.182.450 € 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Auf- wendungen von 1.182.450 € 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergeb- nis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 € 1.4 Gesamtbetrag der außerordentli- chen Erträge von 0 € 1.5 Gesamtbetrag der außerordentli- chen Aufwendungen von 0 € 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 € 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 € 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 1.010.450 € 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 1.010.450 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 250.500 € 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 365.500 € 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmit- telüberschuss /-bedarf aus Inves- titionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -115.000 € 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittel- überschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -115.000 € 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 € 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 € 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmit- telüberschuss /-bedarf aus Finan- zierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 € 2.11 Veranschlagte Änderung des Finan- zierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -115.000 € § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haus- haltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Inves- titionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungs- ermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 €. § 5 Stellenplan Der im Haushaltsplan beigefügte Stellenplan ist Bestand- teil dieser Haushaltssatzung. § 6 Betriebskostenumlage Die vorläufige Betriebskostenumlage wird auf 931.380 € festgesetzt. Hierauf werdenAbschlagszahlungen auf Mit- te jeden Monats mit der vorläufigen Umlage fällig. Die endgültige Betriebskostenumlage wird entsprechend der Verbands- satzung festgelegt. § 7 Kapitalumlage Die Kapitalumlage wird auf 250.500 € festgesetzt und ist von den Verbandsgemeinden durch Eigenmittel auf- zubringen. Berg, den 14. April 2021 gez. Daniel Steiner Verbandsvorsitzender Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 18 GKZ i. V. mit § 81, Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 in der Zeit von Montag, den 07.06.2021 bis Dienstag, 15.06.2021 je einschließlich im Rathaus Fronreute, Blitzenreute, Schwommengasse 2, Zimmer 5, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Das Landratsamt Ravensburg hat mit Erlass vom 17.05.2021 die Gesetzmäßigkeit gemäß § 28 GKZ i. V. mit § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung bestätigt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung er- lassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Abwasserzweckverband Mittle- Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 res Schussental, 88276 Berg, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Fronreute, 29.05.2021 gez. Daniel Steiner Verbandsvorsitzender Einladung zur Gemeinderatssitzung am 8. Juni 2021 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 8. Juni 2021 um 18:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle statt. TAGESORDNUNG Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Sanierung der Sanitäranlage im Grünen Gebäude der Klosterwiesenschule - Vergabe der Arbeiten Putz/ Maler; Estrich; Fliesen; Trockenbau; Schreiner; Schad- stoffsanierung; Heizung-Lüftung-Sanitär; Elektro so- wie die Vergabe der Elektroarbeiten am Elektrover- teiler im gelben Gebäude. 05 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss zum Be- bauungsplan Lilienstraße und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu 06 Bebauungsplan „Bühl“ - Billigungs- und Auslegungs- beschluss 07 Alternativflächen für die im aktuellen Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans dargestellte neue Kiesabbaufläche in Grund 08 Antrag des Wirtschaftsverbundes Baienfurt-Baindt e.V. auf die Gewährung eines Zuschusses im Zusam- menhang mit Werbemaßnahmen zur Wirtschaftsför- derung in Baindt 09 Bauantrag zur Errichtung einer Gartenhütte und den dafür erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan „An der Grünenbergstraße 1. Änderung“ auf Flst. 682, Grünenbergstr. 35 10 Bauvoranfrage zur Abklärung der Geschossigkeit beim Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flst. 34/5, Marsweilerstr. 21 11 Festlegung der Verkaufspreise für das Sanierungsge- biet Ortskern II - Fischerareal 12 Kindergartenangelegenheiten - örtliche Bedarfspla- nung nach § 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes - 13 Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der 2. Erweite- rung des Gewerbegebiets Mehlis 14 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Vor der Sitzung besteht die Möglichkeit einen Coro- na-Selbsttest unter Anleitung des DRK durchzuführen. Hinweis: Die Gemeinderatssitzung wird mit einem Distanzie- rungskonzept abgehalten. Folgende Regelungen gelten für den Sitzungsverlauf: • Beim Hereinkommen und Verlassen der Halle ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. • Auch die Besucherinnen und Besucher müssen den notwendigen Mindestabstand einhalten und sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. • Für die Beratung in der Halle haben wir Mikrofone bzw. eine Lautsprecheranlage vorgesehen. Die Vorsitzende des Gemeinderats Simone Rürup, Bürgermeisterin Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 01805 911-630 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 08 - 19 Uhr Notfallpraxis Ravensburg (Kinder) Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 09 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr Notdienst Tierarzt Samstag, 05. Juni / Sonntag, 06. Juni Kleintierpraxis Dr. Grieshaber, Tel.: (0751) 6 64 64 - Telefonische Anmeldung erforderlich - (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 05. Juni Dreiländer-Apotheke in Ravensburg (Südstadt), Gottlieb-Daimler-Straße 2, Tel.: (0751) 3 66 50 75 Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Sonntag, 06. Juni Rathaus-Apotheke in Ravensburg - Oberhofen, Tettnanger Straße 355, Tel.: (0751) 6 52 75 50 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel.: 62 10 98 Malteser Ravensburg-Weingarten Hausnotruf und Mahlzeitendienst, Tel.: (07 51) 36 61 30 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. Hausnotruf und Menüservice „Essen auf Rädern“, Tel.: (0751) 56 06 10 Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Marktplatz 4, 88255 Baienfurt, Tel. (0751) 4 67 96, E-Mail: sozialstation. baienfurt@stiftung-liebenau.de Lebensräume für Jung und Alt Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Kirchliche Sozial- station Ravensburg Pflege, Betreuungsgruppen, Beratung, Essen auf Rädern in den Gemeinden Baien- furt, Baindt und Berg. Tel. 0751 36360-110 Maybachstr. 1, Weingarten Wohl-Fühl-Treff Betreuungsgruppe für dementiell erkrankte Menschen bzw. für Menschen die einfach nur Geselligkeit suchen. Jeden Dienstag von 14 bis 17 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal. Ihre Ansprechpartnerin, Rebecca Herz erreichen Sie telefonisch unter 0751 36360-116 Veranstaltungskalender Juni 08.06. Gemeinderatssitzung Schenk-Konrad-Halle 09.06. Corona Testung Schenk-Konrad-Halle 10.06. WBB Jahreshaupt- versammlung Schenk-Konrad-Halle 11.06. Corona Testung Schenk-Konrad-Halle 16.06. Corona Testung Schenk-Konrad-Halle 17.06. Vermarktungsauftakt Schenk-Konrad-Halle 18.06. Corona Testung Schenk-Konrad-Halle 20.06. Vortrag über die Geschichte des Kinderheims in Baindt Schenk-Konrad-Halle 23.06. Corona-Testung Schenk-Konrad-Halle 25.06. Corona Testung Schenk-Konrad-Halle 29.06. Rückfragenkolloquium Schenk-Konrad-Halle 30.06. Corona Testung Schenk-Konrad-Halle Ist Ihr Hund bei der Gemeinde angemeldet? Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 Zur Information Deutsche Rentenversicherung Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Würt- temberg warnt vor einer neuen Betrugsmasche von Trick- betrügern: Diese haben sich unter der Telefonnummer 0711 848 plus einer vierstelligen Durchwahlnummer als Mitarbeitende der DRV ausgeben. Der gesetzliche Rentenversicherungs- träger nutzt jedoch für seine Telefonate aus der Stutt- garter Zentrale stets die 0711 848 plus eine fünfstellige Durchwahl. Anrufe der DRV aus der Karlsruher Zentrale sind an der Rufnummer 0721 825 mit einer ebenfalls fünf- stelligen Durchwahl erkennbar. Die DRV Baden-Württemberg teilt mit, dass sie niemals telefonisch Bankverbindungen abfragt und auch sonsti- ge Daten, die dem Datenschutz unterliegen, ausschließ- lich schriftlich anfordert. Da die Trickbetrüger jedoch die DRV-Telefonnummer der Stuttgarter Verwaltung nach- stellen konnten, war es für die Angerufenen nicht ersicht- lich, dass es sich um eine neue Betrugsmasche handelt. Die DRV Baden-Württemberg hat Anzeige gegen unbe- kannt bei der Polizei erstattet. Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 05. Juni - 13. Juni 2021 Gedanken zur Woche Sichtweise Einen Menschen zu lieben heißt, ihn so zu sehen, wie Gott ihn gemeint hat. Fjodor Dostojewski Samstag, 05. Juni 17.00 Uhr Baindt – Taufe von Emilio 18.30 Uhr Baindt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platz- reservierungskarten) († Hilda und Fritz Blank, Margarete Vollmer mit Angehörigen, Jahrtag: Hermann Schilling) Sonntag, 06. Juni – 10. Sonntag im Jahrkreis 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platzkarten) 11.15 Uhr Baienfurt – Familienwortgottesfeier mit der kleinen Kirche (öffentlich, mit Platzkarten) 17.00 Uhr Baindt – Bußfeier für die Erstkommunionkin- der (nicht öffentlich) Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406- 0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 - Handy 0151 51536083 - Vorzimmer Frau Heine 9406-0 Fax 9406-36 Amtsblatt Frau Ziegler 9406-16 Bauamt - Bauamtsleiterin Frau Jeske 94 06-51 Bauamt - Ortsbaumeister Herr Roth 94 06-53 Bauamt Frau Scheid 94 06-54 Bürgertheke Frau Brei/Frau Hillebrand Passamt, An-/Abmeldung, 9406-12 Führerschein, Fischerei und 9406-13 Bürgerbus Frau Ziegler 9406-16 Einwohnermeldeamt Herr Bautz 9406-14 Fundamt Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-12 Finanzverwaltung - Kämmerer Herr Abele 9406-20 - Kasse Herr Müller 9406-22 - Kasse Frau Weber 9406-24 - Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 - Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Gewerbeamt Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-13 Hauptamt Herr Plangg 9406-11 - Kindergarten - Ordnungsamt - Asylbetreuung Friedhofswesen Frau Heine 9406-0 Hallenbelegung SKH Frau Ziegler 9406-16 Kindergartenabrechnung Frau Ziegler 9406-16 Standesamt Frau Maurer 9406-40 Volkshochschule Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-13 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 912130 Feuerwehrhaus 912134 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 921690 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 und 3373 Kindergärten - Sonne Mond und Sterne 94114-140 - St. Martin 2678 - Waldorfkindergarten 3882 Klosterwiesenschule - Rektorin Frau Heberling 94114-132 - Sekretariat Frau Mohring 94114-133, Fax -139 - Schulhausmeister Herr Tasyürek 0178 4052591 - Schule für Blinde und Sehbehinderte 94190 Pfarrämter - Katholisches Pfarramt 1349 - Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 - Kath. Gemeindehaus - Bischof-Sproll-Saal Anmeldung bei Fr. Moosherr (0751) 18089496 oder E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Polizei - Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe - Polizei 110 - Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Dienstag, 08. Juni kein Schülergottesdienst Mittwoch, 09. Juni 09.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) 15.30 Uhr Baindt – Erstbeichte und Gewandausgabe für die Erstkommunionkinder Gruppe 1 Donnerstag, 10. Juni 15.30Uhr Baindt – Erstbeichte und Gewandausgabe für die Erstkommunionkinder Gruppe 2 Freitag, 11. Juni 08.30 Uhr Baindt - Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier (öffentlich, ohne Platzreservierungskarten) 15.30 Uhr Baindt - Wortgottesfeier für die Erstkom- munionkinder (nicht öffentlich) 16.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier im Pflegeheim Se- lige Irmgard - Verabschiedung der Schwes- tern (nicht öffentlich) Samstag, 12. Juni 18.30 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platzkarten) Sonntag, 13. Juni – 11. Sonntag im Jahrkreis 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier mit Dekan. i. R. Heinz Leuze (öffentlich, mit Platzreservierungskar- ten) († Rosa Vogel, Johannes Heik, Ignaz Malsam mit Angehörigen, Adam Zimmermann) 09.00 Uhr Baienfurt – Erstkommunion Gruppe 1 (nicht öffentlich) 11.00Uhr Baienfurt – Erstkommunion Gruppe 2 (nicht öffetnlich) Maskenpflicht während des Gottesdienstes Während der 3. Pandemiestufe gilt 1. Tragepflicht sind die sogenannten medizinischen OP- Masken (Einwegmasken) oder FFP2- Masken, Masken KN 95 oder N95 während des gesamten Gottesdienstes. 2. Kein Gemeindegesang in jeglicher Form, also auch nicht kurze Antwortgesänge (Gesang durch einen klei- nen Chor bleibt unter Einbehaltung der bestehenden Regelungen erlaubt) Erstkommunion 2021 Am Sonntag, 06. Juni ist um 17.00 Uhr die Bußfei- er für die Kommunionkinder in der Kirche. Gewandausgabe und Erstbeichte: Mittwoch 09. Juni ab 15.30 Uhr (Gruppe 1) Donnerstag 10. Juni ab 15.30 Uhr (Gruppe 2) Am Freitag, 11. Juni findet um 15.30 Uhr unsere nächste Wortgottesfeiern zur Erstkommunionsvorbereitung in der Kirche statt. Bitte denkt an euer Erstkommunionbuch, Mäppchen, Schere, Kleb und Mundschutz. Rosenkranzgebete im Juni Im Juni laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Gottesdienste in Baindt – Aktuelle Regelungen im Lock- down Bedingt durch den Lockdown und die erforderliche Re- duzierung der Kontakte ist die Teilnahme an den Gottes- diensten nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Platzreservierungskarten liegen zum Mitnehmen in der Kirche rechtzeitig bereit. Für Gottesdienste mit geringerer Besucherzahl (z. B werk- tags) erfolgt die Teilnehmererfassung mittels ausliegen- der Liste. Die Angaben in der Teilnehmerliste oder auf den Platzreservierungskarten dienen unter Wahrung des Datenschutzes zur Benachrichtigung, falls bei einem Be- sucher im Nachhinein eine Infektion festgestellt werden sollte. Bitte beachten: Aktuell besteht noch immer die Trage- pflicht einer Mund-Nasen-Maske; Personen mit Krank- heitssymptomen dürfen nicht mitfeiern. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Frau Lucy Schellhorn (Kirchenpflegerin) Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 - 1349 Telefax 07502 – 7452 In dringenden Fällen erreichen Sie uns auch unter 01523-7116559 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Wir bitten Sie eine geeignete Mund-Nasen-Bede- ckung zu tragen (Vorschrift). Öffnungszeiten Dienstag 09.30 Uhr – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 Uhr – 18.00 Uhr (nur telefonisch erreichbar) Freitag 09.30 Uhr – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Kinderasyl und Kinderheim von 1903-1982 Historischer Vortrag von Ewald Graf, Archivar der Stif- tung St. Franziskus Samstag, 20. Juni 2021, 1930 Uhr In der Schenk-Konrad-Halle Anmeldung erforderlich: Gemeindeverwaltung Baindt: t.ziegler@baindt.de oder Telefon 07502 / 9406-16 Hinweise auf Prüfungssegen: Es liegt in der Luft: das Jugendwort 2020 „lost“. „Verlorene Generation“, so bezeichnen sich viele Jugend- liche, als wäre das Leben „vergeigt“, weil sie im Jahr 2020 oder 2021 Schulabschluss gemacht haben. Diesem Grundgefühl möchte der Prüfungssegen ein an- deres Narrativ dagegensetzen. „Lost and found“: Gefun- den und gesehen werden, von Gott gefunden, gesehen, gehalten. Unter diesem Thema finden an folgenden Terminen Prü- fungssegen statt: Ravensburg Sonntag, 06. Juni, 16:30 Uhr Jugendkirche Joel, St. Jodok Bad Waldsee Sonntag, 06. Juni, 18:00 Uhr St. Petrus Herzliche sind die Schülerinnen und Schüler dazu einge- laden mal durchzuschnaufen und sich segnen zu lassen. Altkleidersmmlung Aktion Hoffnung, 26. Juni ab 8.00 Uhr Am Samstag, 26. Juni wird wieder eine Samm- lung gebrauchter Kleidung zugunsten der Ka- tholischen Hilfsorganisation „Aktion Hoffnung“ durchge- führt. Diese Jahr können wir wegen Corona leider nicht zu Ihnen kommen und die sonst übliche Straßensammlung durchführen. Wir bitten Sie deshalb am 26. Juni von 8:00 bis 13:00 Uhr Ihren Altkleidersack an die Villa Kunterbunt (Marsweilerstraße 24) neben dem Gemeindehaus Bi- schof-Sproll-Saal zu bringen - vielen Dank für Ihre Mithilfe. Gesammelt werden gebrauchte und gut erhaltene Klei- dung, Bettwäsche und Schuhe. Mit den Erlösen werden Entwicklungsprojekte in aller Welt unterstützt. 2018 kamen auch wir in Baindt in den Genuss für unser Projekt in Bolivien. Für alle, die - warum auch immer - keine Kleidersäcke erhalten haben oder weitere benötigen, liegen in der Kirche Kleidersäcke zur Abholung bereit. Helferkreis Die Kleidersäcke für die „Aktion Hoffnung“ liegen ab Dienstag, 08. Juni zur Abholung im Pfarrbüro bereit. Bitte beachten: Der Sammeltag der „Aktion Hoffnung“ ist der Samstag, 26. Juni 2021 Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Wer euch hört, der hört mich; und wer euch verachtet, der verachtet mich. Lk 10,16a Sonntag, 06. Juni 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche Sonntag, 13. Juni 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche _______________ Gedanken zum Wochenspruch Wir sehen einen Menschen und fällen intuitiv ein Urteil. Na klar, wir können gar nicht anders, um unsere Mitmenschen einschätzen und mit ihnen umgehen zu können. Aber nicht selten stellt sich unsere Einschätzung im Nachhinein als vorschnell heraus. Jesus stellt sich schützend vor uns: Wer euch hört, der hört mich; und wer euch verachtet, der verachtet mich. Das ist ein doppelter Schutz: Mein Blick muss an Jesus vorbei, bevor er einen anderen Menschen anschaut. Ich werde immer wieder dran erin- nert, genau hinzuschauen und im Gegenüber einen Men- schen zu erkennen, der nach Gottes Ebenbild, mit Würde und einer einzigartigen Persönlichkeit geschaffen wurde – Gott hat sich was dabei gedacht, auch wenn ich’s nicht immer gleich begreife. Und ich werde vor den kritischen Blicken anderer ge- schützt, weiß, dass mein Wert nicht von ihrer Einschät- zung abhängt, sondern von Gottes bedingungsloser Lie- be. Deshalb identifiziert sich Jesus mit uns. Deshalb legt er uns seine Worte der Zuwendung Gottes in den Mund. Deshalb zeigt er sich mit uns absolut solidarisch. Eine echte Einladung, ihm in dieser Lebenshaltung nach- zufolgen und hinzuhören und nochmal hinzuhören, bevor ich mir ein Bild von jemandem mache. Wer euch hört, der hört mich; und wer euch verachtet, der verachtet mich. Gottes Segen! – Martin Schöberl _______________ Gottesdienst per LIVE-STREAM Unsere Gottesdienste können in Echtzeit von zu Hause aus mitgefeiert werden. Den jeweiligen Link dazu finden Sie auf unserer Homepage www.evangelisch-baienfurt-baindt.de. Der Gottesdienst bleibt dann für 72 Stunden über unseren YouTube-Kanal abrufbar. _______________ Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Liebe Kreative, Lockdown-Zeit ist kreative Zeit, das zeigt uns hier Monika Franz aus Bai- enfurt. Sie arbeitet hier mit Aquarell- farben. Ein ausgesprochen interessantes Bild. Sehr viel- schichtig. Tja, was soll ich da sagen? Macht euch doch selbst eure Gedanken zu dem Bild. Und schreibt darüber, vielleicht in einer kreativen Form? Als Haiku oder „Elfchen“ oder was euch sonst so einfällt. Ich würde mich darüber freuen eure Gedanken zu veröffent- lichen, also auf geht‘s. Übrigens, wie kreativ ver- bringt ihr eure Zeit? Sendet mir gern eure Ergebnisse an: p.neumann.sprink@gmx.de Für euer KM-Team Petra Neumann-Sprink Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und finden sonntags um 10 Uhr statt. Die regelmäßigen Veranstal- tungen finden, sofern diese derzeit möglich sind, unter Einhaltung der aktuell geltenden Hygieneauflagen statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Gemeinde angekündigt. Aufgrund der derzeit limitierten Teilnehmeranzahl wird um eine Voranmeldung auf der Homepage der Brüder- gemeinde bis freitags 18 Uhr gebeten. Vereinsnachrichten SOZ I A L VERBAND VdK Baden-Württemberg Herzlichen Gückwunsch Unseren Mitgliedern, die im Juni geboren sind wünscht der Sozialverband VdK Ortsver- band Weingarten alles Gute und viel Gesundheit, Liebe Grüße Ihre Karin Maucher - Vorsitzende Was sonst noch interessiert Garten- und Blumenfreunde Baienfurt e.V. Anmeldung zum Blumenschmuckwettbewerb 2021 Der diesjährige Blumenschmuckwettbewerb des Vereins Garten- und Blumenfreunde Baienfurt e.V. findet − vor- behaltlich der dann gültigen Vorschriften − am Samstag, 19. Juni 2021 ab 8.00 Uhr statt. Lange war es nicht sicher, ob wir den Wettbewerb durchführen können, aber jetzt hoffen wir einfach, dass sich die Situation nicht wieder verschlechtert. Mit finanzieller Unterstützung durch die Gemeinde wer- den die schönsten Vorgärten, Balkone und Terrassenbe- pflanzungen bewertet. Eine neutrale Bewerterkommis- sion wird am Samstag, 19. Juni die Begehung machen und die Punkte vergeben. Machen Sie bitte mit an dieser Aktion zur Ortsverschönerung. Ermuntern Sie auch Ihre Nachbarn, ob Vereinsmitglied oder nicht, sich an diesem gemeinnützigen Wettbewerb zu beteiligen. Gerade auch neue Gartenbesitzer oder Hauseigentümer sind herzlich eingeladen. Bitte melden Sie sich bei Thomas Bernhardt unter Telefon 0160/3374806 an. Freundlich grüßt Sie alle die Vorstandschaft der Garten- und Blumenfreunde Bai- enfurt e.V. Vorstand Thomas Bernhardt Die Blitzenreuter Seenplatte – die Natur mit allen Sinnen genießen! Professionelle Gästeführer zeigen Ihnen die unverwechselbare Natur- und Kulturlandschaft mit ihren typischen Moränenhügeln. Es werden wieder Führungen angeboten, - jeden ersten Samstag im Monat (auch außerplanmäßige Führungen – beachten Sie die Hinweise im Mitteilungsblatt oder auf unserer Internetseite) - jeden Sonntag (bis Oktober) Für Kinder bis 14 Jahren sind die Führungen kostenlos, Kinder ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 4,00 EUR. Samstag, 5. Juni 2021 Gästeführer: Torsten Alt Fahrradtour: Industrialisierung des Schussenbeckens als Folge der Erschließung durch die Südbahn Treffpunkt: 14:30 Uhr Parkplatz Kath. Kirche Mochenwangen Die Geschichte der Tallandschaft Schussentobel zwischen Durlesbach und Mochenwangen verlief äußerst turbulent. Es ist die Geschichte von Gletschern, die aus den Alpen ins Oberland vorgestoßen und wieder abgeschmolzen sind, von Seen, von Bächen und Flüssen die eine hügelige Umgebung rasch bis in den Untergrund modelliert haben. Es ist auch die Geschichte von Menschen, die durch ihre Eingriffe in die Naturlandschaft das ursprüngliche Landschaftsbild nachhaltig verändert haben. Der Bau der Eisenbahn und der ehemaligen Papierfabrik Mochenwangen spielten dabei eine ganz wichtige Rolle. Torsten Alt führt Sie mit dem Fahrrad auf eine 13 km flache, kurze, geschichtsträchtige, abwechslungsreiche und hochinteressante Rundstrecke zum Thema Schussentobel; was geschah nach dem Jahr 1850? Die 2 ½ stündige Radtour führt zum Rolandseck, zur evangelischen Kirche, zum Felsenbädle, weiter zur Holzschleife, über den Kanal nach Durlesbach. Eine Pause am Bahnhof Durlesbach ist vorgesehen, aber wegen Corona ist kein Kaffee- Ausschank möglich (daher bitte Getränk mitnehmen). Natürlich darf das Absingen der „Schwäb’schen Eisebahne“ nicht fehlen. Weiter fahren wir zum ehemaligen Freisitz „Storchenhaus“ der „Schwarz Veri“. Zurück geht es nach Mochenwangen zum Ausgangspunkt. Wir würden uns freuen, Sie auf dieser „kurzen“ interessanten Radtour begrüßen zu dürfen. Für diese Führung ist eine Anmeldung bis Freitag, 04.06.2021, 12 Uhr, erforderlich, Telefon 07502 954-20. Die Blitzenreuter Seenplatte – die Natur mit allen Sin- nen genießen! Professionelle Gästeführer zeigen Ihnen die unverwech- selbare Natur- und Kulturlandschaft mit ihren typischen Moränenhügeln. Es werden wieder Führungen angeboten, - jeden ersten Samstag im Monat (auch außerplanmäßige Führungen – beachten Sie die Hinweise im Mitteilungsblatt oder auf unserer Internetseite) - jeden Sonntag (bis Oktober) Für Kinder bis 14 Jahren sind die Führungen kostenlos, Kinder ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 4,00 EUR. Samstag, 5. Juni 2021 Gästeführer: Torsten Alt Fahrradtour: Industrialisierung des Schussenbeckens als Folge der Erschließung durch die Südbahn Treffpunkt: 14:30 Uhr Parkplatz Kath. Kirche Mochen- wangen Die Geschichte der Tallandschaft Schussentobel zwischen Durlesbach und Mochenwangen verlief äußerst turbulent. Es ist die Geschichte von Gletschern, die aus den Alpen ins Oberland vorgestoßen und wieder abgeschmolzen sind, von Seen, von Bächen und Flüssen die eine hügelige Umgebung rasch bis in den Untergrund modelliert ha- ben. Es ist auch die Geschichte von Menschen, die durch ihre Eingriffe in die Naturlandschaft das ursprüngliche Landschaftsbild nachhaltig verändert haben. Der Bau der Eisenbahn und der ehemaligen Papierfabrik Mochenwan- gen spielten dabei eine ganz wichtige Rolle. Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Torsten Alt führt Sie mit dem Fahrrad auf eine 13 km fla- che, kurze, geschichtsträchtige, abwechslungsreiche und hochinteressante Rundstrecke zum Thema Schussento- bel; was geschah nach dem Jahr 1850? Die 2 ½ stündige Radtour führt zum Rolandseck, zur evan- gelischen Kirche, zum Felsenbädle, weiter zur Holzschleife, über den Kanal nach Durlesbach. Eine Pause am Bahnhof Durlesbach ist vorgesehen, aber wegen Corona ist kein KaffeeAusschank möglich (daher bitte Getränk mitneh- men). Natürlich darf das Absingen der „Schwäb’schen Ei- sebahne“ nicht fehlen. Weiter fahren wir zum ehemaligen Freisitz „Storchenhaus“ der „Schwarz Veri“. Zurück geht es nach Mochenwangen zum Ausgangspunkt. Wir würden uns freuen, Sie auf dieser „kurzen“ interes- santen Radtour begrüßen zu dürfen. Für diese Führung ist eine Anmeldung bis Freitag, 04.06.2021, 12 Uhr, erforderlich, Telefon 07502 954-20. Es dürfen nur negativ getestete, geimpfte oder gene- sene Personen teilnehmen (jeweils mit Nachweis). Bit- te tragen Sie eine FF2- oder eine medizinische Maske. Sonntag, 6. Juni 2021 Gästeführerin: Marianne Lörcher Vorsicht – Wasserschlauch, Sonnentau, Orchideen und andere Besonderheiten Die Natur explodiert nach dem Regen. Orchideen, Fie- berklee, Mehlprimeln und vieles mehr können Sie auf der Wanderung betrachten. Eine tolle Blumenwiese, wie früher. Feste Schuhe sind vorteilhaft. Die sonntäglichen Führungen beginnen immer um 14:30 Uhr am Parkplatz beim Häcklerweiher. Der Parkplatz am Häcklerweiher liegt an der B 32 zwischen Blitzenreu- te und Vorsee. Für Kinder bis 14 Jahren sind die Führungen kostenlos, Kinder ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 4,00 EUR. Für diese Führung ist eine Anmeldung bis Freitag, 04.06.2021, 12 Uhr, erforderlich, Telefon 07502 954-20. Es dürfen nur negativ getestete, geimpfte oder gene- sene Personen teilnehmen (jeweils mit Nachweis). Bit- te tragen Sie eine FF2- oder eine medizinische Maske. Wir würden uns freuen, Sie auf dieser Führung begrüßen zu dürfen. Besuchen Sie unsere Internetseite: www.zwischenschus- senundseen.de Einladung zur Vortragsreihe „Leben mit Sehbehinderung“ Der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e. V. (BSV-W) lädt zu einer Veranstaltungsreihe unter dem Motto „Leben mit Sehbehinderung“ in Form von Telefonvorträgen ein. Nachlassende Sehkraft tritt oft unerwartet ein und stellt die Betroffenen, aber auch die Angehörigen und Freunde vor große Fragen und Heraus- forderungen. Mit der Vortragsreihe möchten wir dem genannten Personenkreis Informationen geben, wie ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben trotz Sehbehinderung möglich ist. Nach dem erfolgreichen Start am 19. Mai 2021 folgen nun am 09. Juni 2021: Hilfsmittel im Alltag für blinde und sehbehinderte Menschen Referenten: Gerd Widmann, Hilfsmittelbeauftragter BSV Württemberg Gertrud Vaas, Leiterin der Bezirksgruppe Alb-Donau-Riss 14. Juli 2021: Was bedeutet eine Sehbehinderung oder Blindheit für Angehörige und Freunde? Referentin: Carolin Mischke, Sehbehindertenbeauftragte BSV Württemberg Zeit: jeweils 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr. Einladung zur Vortragsreihe „Leben mit Sehbehinde- rung“ Der Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e. V. (BSV-W) lädt zu einer Veranstaltungsreihe unter dem Motto „Leben mit Sehbehinderung“ in Form von Telefon- vorträgen ein. Nachlassende Sehkraft tritt oft unerwartet ein und stellt die Betroffenen, aber auch die Angehörigen und Freunde vor große Fragen und Herausforderungen. Mit der Vortragsreihe möchten wir dem genannten Per- sonenkreis Informationen geben, wie ein selbstständi- ges und selbstbestimmtes Leben trotz Sehbehinderung möglich ist. Nach dem erfolgreichen Start am 19. Mai 2021 folgen nun am 09. Juni 2021: Hilfsmittel im Alltag für blinde und seh- behinderte Menschen Referenten: Gerd Widmann, Hilfsmittelbe- auftragter BSV Württemberg Gertrud Vaas, Leiterin der Bezirksgruppe Alb-Donau-Riss 14. Juli 2021: Was bedeutet eine Sehbehinderung oder Blindheit für Angehörige und Freunde? Referentin: Carolin Mischke, Sehbehinder- tenbeauftragte BSV Württemberg Zeit: jeweils 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr. Bitte wählen Sie sich ein unter 0711 97469968, nach der Ansage geben Sie bitte die PIN 5386 ein, nennen nach dem Ton ihren Namen und bestätigen mit der Raute-Taste am Telefon (rechts unten). Bei Einwahl nach 19 Uhr bitte nur die Rautetaste drücken WICHTIGER HINWEIS: Für Besucher*innen, die telefonisch oder per Mail einen Termin vereinbart haben, ist die Verbandsgeschäftsstelle wieder geöffnet. Dabei ist zu beachten, dass eine externe Person (max. mit einer Begleitperson) in der Geschäftsstelle anwesend sein kann und eine medizinische oder FFP2 Maske ver- pflichtend zu tragen ist. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag, 9:00 bis 12:00 Uhr und Montag bis Donnerstag, 13:00 bis 16:00 Uhr. Telefonisch sind wir für Auskünfte, Beratungsgespräche und Bestellung von Hilfsmitteln bzw. Informationsmate- rial weiterhin für Sie erreichbar. Wir bitten um Ihr Verständnis. Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Stutt- gart Registernummer 2298 Vorsitzende Angelika Moser Unsere überregionalen Beratungsangebote: Blickpunkt Auge Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung SiA „Initiative zur Förderung der Selbstbestimmung Seh- behinderter im Alltag Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Auszeit für pflegende Eltern Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet pflegenden Eltern ein einwöchiges Gesundheitsprogramm an. Wie hoch der gesundheitliche Effekt auf die psychische Gesundheit der Pflegenden ist, hat sie über eine Studie ermittelt. In den Familien der Grünen Branche wird überdurch- schnittlich viel zuhause gepflegt. Deswegen bietet die SVLFG seit vielen Jahren eine Trainings- und Erholungs- woche für pflegende Angehörige an. Nun gibt es ein wei- teres, spezielles Angebot für pflegende Eltern. Die Her- ausforderungen an die Pflege jüngerer Menschen sind andere als bei älteren, denn Eltern pflegen ihre Kinder meist ihr Leben lang. Hinzu kommen die zu berücksich- tigende Pubertät der Kinder und die Achtsamkeit dar- auf, dass Geschwisterkinder nicht zu kurz kommen. In diesem neuen Kurs lernen die Teilnehmenden möglichst nachhaltige Bewältigungsstrategien für ihre täglichen Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Belastungen durch die Pflege, zum Beispiel zu gesunder Bewegung. Auch Entspannungsübungen und eine inten- sive Pflegeberatung gehören dazu. Was besagt die Studie? Beachtlich ist die positive Veränderung des Wohlbefin- dens zu Anfang. Man kennt das auch bei Erholungsur- lauben. Hier flacht der Erholungseffekt jedoch meist in- nerhalb einer Woche wieder auf das Ausgangsniveau ab. Anders bei den Teilnehmenden der Auszeit für pflegende Eltern. Bis 15 Wochen nach der Teilnahme hält sich dieser Erholungseffekt und ist erst nach 26 Wochen wieder auf das ursprüngliche Befinden abgeflaut. Auch die Offenheit, sich bei Bedarf psychologische Hilfe zu holen, wurde bei den Studienteilnehmern gesteigert. Aussage einer Teilnehmerin: „Wir konnten bei den Ent- spannungsübungen abschalten und frische Kraft tanken, bei der Wassergymnastik uns fast schwerelos bewegen, bei der Wirbelsäulengymnastik unserem Rücken was Gu- tes tun, beim Nordic Walking den Kopf frei bekommen und immer wieder reden, Gedanken austauschen, lachen, Kraft schöpfen.“ Wie kann das Wohlbefinden nach der Auszeit gehal- ten werden? Die SVLFG hat die Teilnehmenden an der Studie gefragt, was ihnen helfen könnte, die Entspannung noch länger in den Alltag mitzunehmen. Persönliche Kontaktaufnah- men durch die SVLFG nach dem Seminar, Nachtreffen der Teilnehmenden nach einem halben Jahr oder noch mehr Techniken in den Seminaren zur Selbstsorge im Pflegealltag wurden als Beispiele genannt. Die SVLFG entwickelt ihre Angebote ständig weiter und passt sie an die Bedürfnisse der Teilnehmenden an. Eine Zusammenfassung der Studienergebnisse ist im In- ternet zu finden unter www.svlfg.de/auszeit-pflegende-el- tern. Die Studie wurde vom Bayrischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gefördert. Interessierte an der Auszeit für pflegende Eltern erhalten weitere Informatio- nen unter der Telefonnummer 0561 785-16166 oder über die Mailadresse sieglinde.schreiner@svlfg.de. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Land unterstützt Restart-Kampagne für den Tourismus Ministerin Hoffmeister-Kraut: „Tourismus nimmt in Ba- den-Württemberg wirtschaftlich und strukturell bedeu- tende Rolle ein. Umso wichtiger ist es, dass diese Branche nun wieder starten kann“. In vielen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs können aufgrund sinkender Inzidenzwerte touristische Angebote wieder öffnen oder stehen kurz davor. Um bundesweit für einen Urlaub in Deutschlands Süden zu werben und die notleidende Tourismusbranche im Land zu unterstützen, hat die Landesregierung zum Start der Pfingstferien über die Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg (TMBW) eine groß angelegte Restart-Kampagne aufgelegt. „Der Tourismus nimmt in Baden-Württemberg eine bedeutende Rolle ein – nicht nur wirtschaftlich, sondern auch strukturell. Unser Land beherbergt eine außergewöhnliche Vielfalt an Urlaub- szielen sowie großartige und engagierte Betriebe und Einrichtungen, die diese mit Leben füllen. Umso wichtiger ist es, dass diese Branche mit rund 376.500 Vollzeitar- beitsplätzen, die von der Pandemie besonders betroffen ist, nun wieder starten kann. Die Restart-Kampagne der TMBW begeistert bundesweit Gäste für die abwechs- lungsreichen Urlaubsmöglichkeiten bei uns im Land und zeigt, dass hier in Baden-Württemberg für alle Interessen etwas dabei ist“, so Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut, Minis- terin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus heute (27. Mai) zum Start der Kampagne. Die Kampagne wird mit rund 2 Millionen Euro durch das Land unterstützt. Die TMBW hat den Neustart als „das Urlaubsziel im Süden“ gemeinsam mit den sechs regiona- len Organisationen – dem Schwarzwald, dem Bodensee, der Region Stuttgart, der Schwäbischen Alb, dem Ober- schwaben-Allgäu und dem Nördlichen Baden-Württem- berg – auf den Weg gebracht. Damit der Neustart gelingt, setzen die Betriebe und Einrichtungen umfassende Hygi- enekonzepte um. „Unsere Betriebe sind auf die besondere Situation sehr gut vorbereitet. Es kommt nun darauf an, dass alle gemeinsam – Gäste, Einheimische und Betrie- be – auch weiterhin die geltenden Regelungen einhalten, um die Pandemie weiter zu bekämpfen und die erreich- ten Lockerungsschritte nicht zu gefährden“, betonte die Ministerin. Dies habe für einen erfolgreichen Verlauf der Sommersaison im Tourismus oberste Priorität. „Nach langen, entbehrungsreichen Monaten mit pande- miebedingten Reiseeinschränkungen ist die Sehnsucht nach Urlaub und Erholung bei vielen Menschen groß“, sagte TMBW-Geschäftsführer Andreas Braun. „Mit um- fangreichen digitalen Kommunikationsmaßnahmen möchten wir diesen Menschen Baden-Württemberg und seine Destinationen als attraktives Ziel für die Urlaubssai- son 2021 vorstellen.“ Unter dem Motto „Ab Richtung Sü- den“ spricht die Kampagne das gesteigerte Interesse für Reisen in nahe Regionen an und positioniert das Bundes- land als reizvolle Alternative zu Fernreisen. „Auf Richtung Sonne – Ab Richtung Süden“, lautet die klare Botschaft hinter der Kampagne: Wer sich aufmachen möchte Rich- tung Sonnenschein, Natur, Kultur, Genuss oder Wellness, für den geht es ab Richtung Deutschlands Süden. Die überwiegend digital umgesetzte Kampagne spielt mit den Richtungsanweisungen „Auf“ und „Ab“ – symbo- lisch begleitet von einem auf- oder abwärts gerichteten Pfeil. Vor allem Kurzfilme auf den Plattformen Youtu- be, Instagram und anderen Social-Media-Kanälen sol- len Betrachterinnen und Betrachter dort abholen, wo sie derzeit hauptsächlich anzutreffen sind: in den eigenen vier Wänden, umgeben von digitalen Geräten, über die Baden-Württemberg in diesem Sommer als attraktives und vielfältiges Urlaubsziel in Erscheinung tritt. Daneben kommen auch digitale Screens und andere Kommuni- kationsmaßnahmen zum Einsatz. Die Kampagne läuft deutschlandweit bis September. Weitere Informationen finden Sie unter: www.tourismus-bw.de Sie möchten uns Ihre Anzeige per Mail schicken? anzeigen@duv-wagner.de Sehr gerne! Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 STELLENANGEBOTE Nachruf Wir nehmen Abschied von Herrn Johann Germann, der am 7.5.2021 im Alter von 89 Jahren verstorben ist. Herr Germann trat 1953 in die CDU ein und war uns 68 Jahre lang treu verbunden. 2018 konnten wir ihm die Ehrennadel und Ehrenurkunde für 65 Jahre Mitgliedscha überreichen. Wir verlieren in ihm einen Unterstützer und Multiplikator unserer politischen Überzeugungen und unserer politischen Arbeit vor Ort. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Unser Mitgefühl gehört den Angehörigen. CDU-Ortsverband Baindt Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren Akupunktur, Chirotherapie, Notfallmedizin Gröberstr. 3, 88284 Mochenwangen, Telefon 07502 2616 Homepage: www.dr-goertz.de Liebe Patienten! Die Praxis ist vom Montag, den 14.06.21 bis einschließlich Freitag, den 25.06.2021 geschlossen. Vertretung übernimmt: - Praxis Dirk Molder, Mochenwangen, Tel. 94220 - Praxis A. Hartmann / Fr. Dr. Kempenich , Baindt, Tel. 4944 bitte jeweils nach tel. Anmeldung Junge Familie sucht Putzfrau/Haushaltshilfe in Mochenwangen. Für 3x2h oder 2x3h/Woche, 15 EUR/h. Bei Interesse bitte Mail an Moeslef@gmx.de GESCHÄFTSANZEIGEN NACHRUFE ÄRZTE © Bruchnalski/DEIKE 752R11R2 Lösung: Fruehlingsduefte Immer der Nase nach Sortiere die Buchstaben so, wie es durch die Zahlen vorgegeben ist. Dann erfährst du, was Oscar besonders gern riecht. STELLENANGEBOTE Junge Familie sucht Putzfrau/Haushaltshilfe in Mochenwangen. Für 3x2h oder 2x3h/Woche, 15 EUR/h. Bei Interesse bitte Mail an Moeslef@gmx.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Fo to : C BM Ihr Nachlass öffnet Augen! „Behinderten Menschen Hoffnung und Zukunft geben: Deshalb unterstütze ich gern die CBM!“ Heide-Marie Nagel-Seidemann, Testamentsgeberin Ihre Ansprechpartnerin: Carmen Maus-Gebauer Telefon: (0 62 51) 1 31-148 E-Mail: legate@cbm.de www.cbm.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Stiftung St. Franziskus Altenzentrum Selige Irmgard Ursula Bacher, Einrichtungsleiterin Telefon 07071 9870-810 E-Mail: ursula.bacher@stiftung-st-franziskus.de Wir suchen für eine Mitarbeiterin in festem Arbeitsverhältnis eine 1 Zimmer-Wohnung oder ein WG-Zimmer in Baindt und Umgebung, im Idealfall (teil-)möbliert und ab sofort. Öfter mal „auf Holz klopfen“? Mit uns jeden Tag! Zimmerei Holzhäuser Spenglerarbeiten Holztreppen • Bedachungen www.strobel-ebenweiler.de STROBEL GmbH jstrobel@strobel-ebenweiler.de Fon: +49 7584 1066 88370 Ebenweiler Im Mittelösch 3 seit 1987 Zimmerermeister | Holztechniker für SEMA-Abbundprogramm, vollzeit (m | w | d) für die Arbeitsvorbereitung unserer Holzhäuser, Dachstühle, Anbauten und Mehrfamilienhäuser Dein Profil: Motivation, eigenständiges Arbeiten, Erfahrung im SEMA-Abbundprogramm Bewirb dich jetzt! Komm in unser junges, dynamisches Team. Wir freuen uns! Zimmerei Holzhäuser d) für die Arbeitsvorbereitung unserer Holzhäuser, Dachstühle, Anbauten und Mehrfamilienhäuser Für unsere Niederlassung in Baienfurt / Ravensburg suchen wir: Mitarbeiter im Lager (m/w/d) zur Unterstützung unseres Lagerteams auf 450€ Basis. Das Aufgabengebiet umfasst die Warenkommissionierung sowie allgemeine Lagerarbeiten. Bitte senden Sie Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen an: Hall Tabakwaren KG ▪ Herrn Klaus Wochner ▪ Borsigweg 2 ▪ 88255 Baienfurt baienfurt@halltabakwaren.de www.halltabakwaren.de Telefon: 0751/5603114 STELLENANGEBOTE MIETGESUCHE Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 „Wie verfasse ich mein Testament?“ Bei uns finden Sie Rat! www.bestattungen-wohlschiess.de Tel. 0751/43425 BESTATTUNGEN WOHLSCHIESS 88255 Baienfurt Eisenbahnstr. 1 www.kuechen-teufel.de www.burnout.kitchen Unser neuer Partner für echte Outdoorküchen: Burnout.kitchen Exklusiv jetzt bei Küchen Teufel. Ihr Küchenstudio für besondere Ansprüche. SERVICE. ERFAHRUNG. LEIDENSCHAFT. BODENSEE ALLGÄU OBERSCHWABEN Zum Jägerweiher 20 | 88099 Neukirch | Tel. 07528 9218178 kontakt@pflegehilfeplus.de | www.pflegehilfeplus.de 24h Betreuung und Pflege zu Hause Ralf Petzold Ihr Ansprechpartner vor Ort Ihre Ansprechpartner PflegeHilfePlus | Ralf Petzold (Inhaber) und Sandra Theiß Tel. 07528 9218178 | kontakt@pflegehilfeplus.de Wir bieten Freie Zeiteinteilung | Wohnortnahe Einsätze | Ein familiäres Team Umfassende Fortbildungen | Attraktiver Stundenlohn Wir suchen Mitarbeiter, Hauswirtschafter, Altenpfleger (m/w/d) Minijob – Teilzeit – Vollzeit – für die stundenweise Unterstützung von Senioren und Pflegebedürftigen im Bereich der Hauswirtschaft, Versorgung, Betreuung und Begleitung zum Einsatz in den Landkreisen FN und RV. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! GESCHÄFTSANZEIGEN[mehr]

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                  Geigensack Igelstraße 387 400 3 8 9 / 1 389 3 8 9 /2 142 1211 1212 1213 1214 1215 1221 1222 1223 4 2 1204 1207 1205 1206 1208 1209 1210 1220 1219 1218 1224 1225 452/16 1226/4 Achse 1 TS=476.62 AATP 0+ 000 o . A . 0 .9 2 % 3 2 .6 8 m T S = 4 6 7 .1 2 T S 1 0+ 000 0+ 008.52 0+ 022.41 0+ 032.68 Beckensohle 466.51 Wsp 466.85 Beckensohle 466.82 Wsp 467.16 Beckensohle 467.13 Wsp 467.47 Beckensohle 467.44 Wsp 467.78 Beckensohle 467.75 Wsp 468.09 Bauwerk 1 SuperCor SC_9B Länge: 14.20 m Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie SG1/07 SG5/07 X X X X X X X X 0+ 032.68 o . A . 0 .9 2 % 3 2 .6 8 m T S = 4 6 7 .4 2 T S 2 0 + 0 0 0 o. A. -4.84% 79.93m TS=473.17TS1 0 + 0 7 9 .9 3 o. A. -1.27% 106.23m -4.84% 79.93m TS=469.30TS2 0 + 1 8 6 .1 6 o. A. -1.85% 102.99m -1.27% 106.23m TS=467.95 TS3 0 + 2 8 9 .1 5 o. A. -5.04% 15.92m -1.85% 102.99m TS=466.04 TS4 0 + 3 0 5 .0 7 o. A. -1.44% 83.94m -5.04% 15.92m TS=465.24TS5 0+ 3 89 .0 1 o. A. -1.44%83.94m TS6 0 + 0 0 0 0 + 0 2 0 .0 0 0 + 0 4 0 .0 00 + 0 6 0 .0 0 0 + 0 8 0 .0 0 0 + 1 0 0 .0 0 0 + 1 2 0 .0 0 0 + 1 4 0 .0 0 0 + 1 6 0 .0 0 0 + 1 8 0 .0 0 0 + 2 0 0 .0 0 0+ 2 20 .0 0 0+ 2 40 .0 0 0 + 2 6 0 .0 0 0 + 2 8 0 .0 0 0 + 3 0 0 .0 0 0 + 3 1 6 .9 2 0 + 3 2 0 0 + 3 4 0 0+ 3 60 0+ 3 80 Hochbord absenken Querneigung abändern, damit das Wasser bei Hochwasser in den Bach Geigensack läuf X X X X X Bachsohle Winkelstützmauer Zeichenerklärung PlanungBestand Vorland Steinwand Fließbett Böschung GewässerrandlinieRückbau Kanal Ausbildung von Grumpen nach örtlicher Festlegung Geländeaufschüttung Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\HWS Hirschstrasse.dwg Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Lageplan Gewässer Geigensack 4-10.2-LP-A Genehmigung 1: 250 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021 NameDatumArt der ÄnderungNr. HC09.11.2021A Ausbildung von Gumpen[mehr]

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                    Geigensack Bühl 4 1 5 3 5 55 4 9 5 7 4 3 4 2 27 17 16 4 6 31 4 1 4 0 3 4 3 2 3 6 14 19 6 21 16 23 1 7 8 1 2 1 1 4 4 1 3 53 18 29 3 8 Zeppelinstraße H irsch stra ß e Igelstraße S ie m e n sstra ß e 141/3 141/17 141/4 455/3 455/4 455/6 455/7 141/27 141/28 141/5 141/6 141/22 141/26 141/35 141/36 1 4 1 /3 7 141/54 141/55 141/56 141/29 141/33 141/34 455/2 387 400 455/5 455/8 141/25 141/16 1226 3 8 9 /1 389 3 8 9 /2 399 143 142 1217 1211 1212 1216 1213 1214 1215 1229 1221 1222 1228 1223 42 1204 1207 1205 1206 1208 1209 1210 1230 1220 1219 1231 141/38 1218 1227 1224 1225 452/18 452/19 141/7 452/10 455/9 452/15 452/16 452/17 452/3 452/4 452/5 452/12 452/13 452/14 452/2 1226/3 1226/2 1226/4 1226/1 Gewässerrandlinie G ewässerrandlinie Achse 1 0+ 000 0+ 008.52 0+ 022.41 0+ 032.68 Beckensohle 466.51 Wsp 466.85 Beckensohle 466.82 Wsp 467.16 Beckensohle 467.13 Wsp 467.47 Beckensohle 467.44 Wsp 467.78 Beckensohle 467.75 Wsp 468.09 Gewässerrandlinie Bauwerk 2 Maulprofil MB 6 Länge: 18,25 m Bauwerk 1 SuperCor SC_9B Länge: 14.20 m Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie 0+ 0 200 + 0 3 0 0+ 0 400 + 0 5 0 0+ 0 60 0+ 0 70 0 + 0 8 0 0+ 0 90 0+ 1 00 0 + 1 1 0 0+ 120 0 + 1 3 0 0 + 1 4 0 0 + 1 5 0 0 + 1 6 00 + 1 7 0 0+ 1 80 0+ 1 90 0+ 2 00 0+ 2 10 0 + 2 200 + 2 3 0 0 + 2 4 00 + 2 5 0 0 + 2 6 0 0 + 2 7 0 0 + 2 7 7 .1 5 0 + 0 0 0 0 + 0 2 0 0 + 0 4 00 + 0 6 0 0 + 0 8 0 0 + 1 0 0 0 + 1 2 0 0 + 1 4 0 0 + 1 6 0 0 + 1 8 0 0 + 2 0 0 0+ 2 20 0+ 2 4 0 0 + 2 6 0 0 + 2 8 0 0 + 3 0 0 0 + 3 1 6 .9 2 0 + 3 2 0 0 + 3 4 0 0+ 3 60 0+ 3 80 0+ 3 90 .0 7 2 - 3 m Oberbodenmiete 5 m Oberbodenmiete BE-Fläche Zwischenlager für Bodenaushub BE-Fläche Wendestelle 25 x 10 m BE-Fläche Wendestelle 25 x 10 m 3 m Oberbodenmiete 3 m Oberbodenmiete 3 m Oberbodenmiete BE-Fläche Zwischenlager für Bodenaushub Zwischenlager für Bodenaushub Zeichenerklärung PlanungBestand Wendestelle Oberbodenmiete Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\HWS Hirschstrasse.dwg Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Lageplan Baustelleneinrichtung 4-10.3-LP Genehmigung 1: 1000 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021[mehr]

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