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AZV_Mittleres_Schussental_öff._Bekanntmachung.pdf

Bankverbindung: IBAN: DE87 6505 0110 0048 0003 23 BIC: SOLADES1RVB Amtliche Bekanntmachung Wasserrechtliche Erlaubnis für die Regenwasserbehandlungsanlagen im Bereich der Sammelkläranlage „Ettishofen“, Abwasserzweckverband „Mittleres Schussental“ I. Der Abwasserzweckverband Mittleres Schussental beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, 10, 12 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Einleitung von folgenden Regenmischwassermengen in nachstehend genannte öffentliche Gewässer: 1.1 2.770 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Schachen" auf Flst. Nr. 1015, Gemarkung Baindt, in den "Bampfen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1015, Gemarkung Baindt; 1.2 790 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Wolpertswende (RÜB) "104" auf Flst. Nr. 200, Gemarkung Wolpertswende, über einen Wassergraben in den "Krummensbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 196, Gemarkung Wolpertswende; 1.3 1.660 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Bilgäcker (RÜB) "242" auf Flst. Nr. 1608/2, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1608, Gemarkung Wolpertswende; 1.4 580 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Sulzsiedlung (RÜB) "195" auf Flst. Nr. 1706, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 2254, Gemarkung Wolpertswende; 1.5 170 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Sterkel" auf Flst. Nr. 1624/1, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1625, Gemarkung Wolpertswende; 1.6 840 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Staig (RÜB) "247" auf Flst. Nr. 970, Gemarkung Blitzenreute, in den "Baienbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 993/2, Gemarkung Blitzenreute; Seite 2 1.7 770 l/s aus dem Regenüberlaufbecken Weiler (RÜB) "129" auf Flst. Nr. 520, Gemarkung Berg, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 808, Gemarkung Berg; 1.8 400 l/s aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) "Auf der Kläranlage" auf Flst. Nr. 1766, Gemarkung Berg, in die "Schussen" (Gewässer I. Ordnung) bei Flst. Nr. 3598, Gemarkung Weingarten; 1.9 2.890 l/s aus dem Regenüberlauf Friesenhäusle (RÜ) "1" auf Flst. Nr. 185/4, Gemarkung Baindt, in den "Sulzmoosbach" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 185/1, Gemarkung Baindt; 1.10 340 l/s aus dem Regenüberlauf Sulpach (RÜ) "2" auf Flst. Nr. 368, Gemarkung Baindt, in den "Bampfen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 368, Gemarkung Baindt; 1.11 360 l/s aus dem Regenüberlauf Wolpertswende (RÜ) "54" auf Flst. Nr. 269, Gemarkung Wolpertswende, über Flst. Nr. 1232 (offener Graben) in einen "Wassergraben" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1250, Gemarkung Wolpertswende; 1.12 420 l/s aus dem Regenüberlauf Mochenwangen (RÜ) "980" auf Flst. Nr. 1511, Gemarkung Wolpertswende, in die "Schussen" (Gewässer II. Ordnung) bei Flst. Nr. 1511, Gemarkung Wolpertswende; Die angegebenen Wassermengen beziehen sich auf den Bemessungsregen r15, n = 1. Der Antrag wird hiermit bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen sind gemäß § 3 Planungssicherstellungsgesetzes während der Auslegungsfrist auf der Homepage des Landratsamts Ravensburg (www.rv.de) unter der Rubrik (Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht. Ergänzend hierzu liegen die Antragsunterlagen vom 06.12.2021 bis 10.01.2022, beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, Bürgertheke, jeweils während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf. Bitte beachten Sie, dass das Rathaus nur mit Terminvereinbarung betreten werden kann. http://www.rv.de/ Seite 3 Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis spätestens 2 Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist beim Landratsamt Ravensburg, Friedenstr. 6, 88212 Ravensburg oder beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, Zi. Nr. 4.2, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; 2. Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind; 3. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Baindt, den 03.12.2021 Bürgermeisteramt Baindt (Datum der Veröffentlichung) gez. Simone Rürup[mehr]

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    Zuletzt geändert: 01.12.2021
    12_2021_Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_Klosterwiesenschule_01.pdf

    Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 30.11.2021 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung über die Benutzung der Ganztagsbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen: § 1 Allgemeines 1. Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule Baindt umfasst die Kernzeitbetreuung, die Ganztagsbetreuung für Grundschüler und die Ferienbetreuung. a) Die Kernzeitbetreuung ist eine Randzeitenbetreuung (07:00-08:00). b) Die Ganztagsbetreuung für Grundschüler hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Angebote dieser Ganztagsbetreuung nehmen auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. c) Die Ferienbetreuung stellt die Betreuung der Kinder in der unterrichtsfreien Zeit sicher, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Betreuungseinrichtungen richten sich vorrangig an Kinder alleinerziehender berufstätiger Eltern und an Eltern, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3. In der Kernzeitbetreuung werden die Kinder montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 08:00 Uhr betreut. In der Ganztagesbetreuung werden die Kinder Montag und Donnerstag von 08:00 bis 14.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 08:00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 13.00 Uhr betreut. In der Ferienbetreuung (unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien) erfolgt eine Betreuung in dem nach Bedarf ausgewiesenen und bekanntgemachten Zeitrahmen. § 2 Anmeldung Die Eltern melden das Kind auf einem Formblatt schriftlich bei der Gemeinde an. Sie erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten und Kopfläusebefall) muss der Schule sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Ganztagesschule ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. 2. Kinder, die permanent den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung u.a. durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und die Weisungen der Betreuungskraft nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. 3. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag kann das Kind vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeit für die angemeldeten Kinder verantwortlich und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden erwächst. 2. Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich ab dem Betreten bis zum Verlassen des Betreuungsraumes durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebots. 3. Die Kinder sind an Schulunterrichtstagen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Benutzung der Einrichtung in den Ferienzeiten wird empfohlen, eine Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 4. Die Gemeinde übernimmt für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände keine Haftung. 5. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule die Zeit mitzuteilen, in denen das Kind betreut werden soll. Ist ein Kind am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Betreuungskraft mitzuteilen. Andererseits benachrichtigt die Betreuungskraft die Eltern, wenn das Kind zu den vereinbarten Zeiten mehrmals nicht erscheint. § 5 Gebühren (Elternbeitrag) und Kündigung 1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Als Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes werden folgende Gebühren erhoben: Beiträge Betreuungsangebote während der Schulzeit: a) Betreuung (7:00 Uhr – 08:00 Uhr) Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2022 pro Kind 15,-- €/Monat Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2023 pro Kind 20,-- €/Monat Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten in der Schulzeit ist während des Schuljahres möglich. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. Die Gebühr ist während der Schulzeit für 11 Monate von September bis Juli zu entrichten, gleichgültig, ob im Kalendermonat das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der jeweilige Monatsbeitrag wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. b) Beiträge Ferienbetreuung: Die Gemeinde Baindt bietet in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in den Räumen der Klosterwiesenschule statt. Die Anmeldung erfolgt über Reservix. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup (Bürgermeisterin)[mehr]

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      Zuletzt geändert: 01.12.2021
      12_2021_Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_Klosterwiesenschule_01.pdf

      Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 30.11.2021 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung über die Benutzung der Ganztagsbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen: § 1 Allgemeines 1. Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule Baindt umfasst die Kernzeitbetreuung, die Ganztagsbetreuung für Grundschüler und die Ferienbetreuung. a) Die Kernzeitbetreuung ist eine Randzeitenbetreuung (07:00-08:00). b) Die Ganztagsbetreuung für Grundschüler hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Angebote dieser Ganztagsbetreuung nehmen auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. c) Die Ferienbetreuung stellt die Betreuung der Kinder in der unterrichtsfreien Zeit sicher, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Betreuungseinrichtungen richten sich vorrangig an Kinder alleinerziehender berufstätiger Eltern und an Eltern, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3. In der Kernzeitbetreuung werden die Kinder montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 08:00 Uhr betreut. In der Ganztagesbetreuung werden die Kinder Montag und Donnerstag von 08:00 bis 14.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 08:00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 13.00 Uhr betreut. In der Ferienbetreuung (unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien) erfolgt eine Betreuung in dem nach Bedarf ausgewiesenen und bekanntgemachten Zeitrahmen. § 2 Anmeldung Die Eltern melden das Kind auf einem Formblatt schriftlich bei der Gemeinde an. Sie erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten und Kopfläusebefall) muss der Schule sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Ganztagesschule ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. 2. Kinder, die permanent den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung u.a. durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und die Weisungen der Betreuungskraft nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. 3. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag kann das Kind vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeit für die angemeldeten Kinder verantwortlich und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden erwächst. 2. Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich ab dem Betreten bis zum Verlassen des Betreuungsraumes durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebots. 3. Die Kinder sind an Schulunterrichtstagen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Benutzung der Einrichtung in den Ferienzeiten wird empfohlen, eine Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 4. Die Gemeinde übernimmt für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände keine Haftung. 5. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule die Zeit mitzuteilen, in denen das Kind betreut werden soll. Ist ein Kind am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Betreuungskraft mitzuteilen. Andererseits benachrichtigt die Betreuungskraft die Eltern, wenn das Kind zu den vereinbarten Zeiten mehrmals nicht erscheint. § 5 Gebühren (Elternbeitrag) und Kündigung 1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Als Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes werden folgende Gebühren erhoben: Beiträge Betreuungsangebote während der Schulzeit: a) Betreuung (7:00 Uhr – 08:00 Uhr) Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2022 pro Kind 15,-- €/Monat Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2023 pro Kind 20,-- €/Monat Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten in der Schulzeit ist während des Schuljahres möglich. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. Die Gebühr ist während der Schulzeit für 11 Monate von September bis Juli zu entrichten, gleichgültig, ob im Kalendermonat das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der jeweilige Monatsbeitrag wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. b) Beiträge Ferienbetreuung: Die Gemeinde Baindt bietet in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in den Räumen der Klosterwiesenschule statt. Die Anmeldung erfolgt über Reservix. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup (Bürgermeisterin)[mehr]

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        Einladung zur Gemeinderatssitzung am 7. Dezember 2021 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 7. Dezember 2021 um 18:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Verpflichtung von Herrn Mladen Petar Renic 05 Wahl der Mitglieder im Bauausschuss 06 Wahl der Vertreter im Kindergartenausschuss 07 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Pool auf dem Flst. 257/4, Hirschstraße 201/1 08 Photovoltaikanlagen auf Gemeindedächern - Bewertung der Dachflächen auf ihre Eignung für PV - Potenzialanalyse 09 Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) 10 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ Die Vorsitzende des Gemeinderats Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Die Gemeinderatssitzung wird mit einem Distanzierungskonzept abgehalten. Folgende Regelungen gelten für den Sitzungsverlauf: • Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher der Gemeinderatssitzung ist die Vorlage eines Testnachweises erforderlich (In der Alarmstufe ist ihnen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet). Alle anderen Teilnehmer müssen Ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. • Für Besucherinnen und Besucher der Gemeinderatssitzung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. • Auch die Besucherinnen und Besucher müssen den notwendigen Mindestabstand einhalten und sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. • Für die Beratung in der Halle haben wir Mikrofone bzw. eine Lautsprecheranlage vorgesehen.[mehr]

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          GEBÜHRENVERZEICHNIS GEMEINDE BAINDT Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 11.01.2022 Vorbemerkung: Sollten einzelne Gebührentatbestände der Umsatzsteuer unterliegen, gelten die genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich gefordert. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 1 Allgemeine Gebührentatbestände 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.2 Ablehnung eines Antrags nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung 1.2.1 Ablehnung, soweit nichts anderes bestimmt ist Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung aus sachlichen Gründen abgelehnt, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, mindestens jedoch 4,00 €. 1/10 bis volle Gebühr nach 1.4, mind. 4,00 € 1.2.2 Ablehnung wegen Unzuständigkeit gebührenfrei 1.3 Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung vom Antragsteller zurückgenommen, so bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, der bis zur Beendigung der sachlichen Bearbeitung des Antrags angefallen ist, mindestens jedoch 4,00 €. 1/10 bis volle Gebühr nach 1.4, mind. 4,00 € 1.4 Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Gemeinde Baindt nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde Baindt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.5 Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Wahlanfechtungsverfahren usw.) 1.5.1 Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat Je angefangene 5.000,00 € Gegenstandswet und je angefangene 10 Minuten Bearbeitungszeit eine Gebühr zw. 10,00 € und 50,00 € 1.5.2 Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührensatz abzusehen (§4 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung) 1/10 bis ½ der Gebühr nach Ziffer 1.5.1, mind. 5,00 € 1.6 Auskünfte 1.6.1 Insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, soweit nichts anderes bestimmt ist. je angefangene 5 Minuten 4,00 € 1.6.2 Mündliche Auskünfte gebührenfrei 1.7 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dgl. Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 10,00 € - 1.000,00 € 1.8 Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstandes, jedoch je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme 10,00 € - 1.000,00 € 1.9 Schreibgebühren 1.9.1 Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) 1.9.1.1 Für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind je angefangene 5 Minuten 3,00 € 1.9.1.2 Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind je angefangene 5 Minuten 4,50 € 1.9.1.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde je angefangene 1/4 Stunde 9,50 € 1.9.2 Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben 1.9.2.1 Bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite Für jede weitere Seite sw 1,00 € Farbe 2,00 € sw 0,50 € Farbe 2,00 € 1.9.2.2 Bei einem größeren Format Für die erste Seite Für jede weitere Seite A3: sw 2,00 € Farbe 3,00 € sw 2,00 € Farbe 3,00 € A2: sw 10,00 € Farbe 16,00 € sw 10,00 € Farbe 16,00 € A1: sw 20,00 € Farbe 32,00 € sw 20,00 € Farbe 32,00 € A0: sw 40,00 € Farbe 64,00 € sw 40,00 € Farbe 64,00 € 1.9.2.3 Falten der Pläne (A2/A1/A0) 2,50 € 1.9.2.4 Plan gescannt und auf USB-Stick bzw. E-Mail Versand A2/A1/A0: 7,00 € A4/A3: 2,50 € 1.9.3 Erteilung der Plakatierungsgenehmigung 30,00 € 2 Baugesetzbuch 2.1 Ausstellung von Negativzeugnissen 2.1.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB (Teilungsgenehmigung nicht erforderlich oder als erteilt geltend) 10,00 € 2.1.2 Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) 10,00 € 3 Bauordnungsrecht 3.1 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs.3 Nr. 1 LBO) 0,5 Promille der Bau- bzw.Abbruchkosten; mindestens jedoch 35,00 € 3.2 Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO 0,5 Promille der Bau- bzw.Abbruchkosten; mindestens jedoch 35,00 € 3.3 Angrenzer und Nachbaranhörung in allen bauaufsichtlichen Verfahren 1. Anhörung mit Erhebung der Adresse 35,00 € jeder weitere Angrenzer 10,00 € 3.4 Planauszüge aus Planwerken z.B Bebauungspläne, Stadtpläne,Karten oder sonstige maßstäblichen Darstellungen A4: sw 1,00 € Farbe 2,00 € A3: sw 2,00 € Farbe 3,00 € A2: sw 10,00 € Farbe 16,00 € A1: sw 20,00 € Farbe 32,00 € A0: sw 40,00 € Farbe 64,00 € 3.5 Recherche in Registratur (Für textliche Festsetzungen von Bebauungsplänen werden keine Gebühren erhoben, sofern diese auf der Planunterlage aufgedruckt sind. Für die Vervielfältigung von Bebauungsplanbegründungen gilt die allg. Gebührensatzung.) je angefangene 5 Minuten 4,00 € 3.6 Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis, Altlastenkataster 20,00 € 3.7 Schriftliche Auskünfte aus dem Erschließungs- und Anschlussbeitragsrecht- bisherige Veranlagung pro Flurstück 40,00 € 3.8 Bescheinigung über gezahlte Abgaben (Beiträge und Gebühren) 15,00 € 4 Bestattungsrecht 4.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) 19,00 € 4.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) 9,50 € 5 Feiertagsrecht 5.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 20,00 € 5.2 Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 5.2.1 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind 40,00 € 5.2.2 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind 60,00 € 6 Fischereischeine 6.1 Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen (§ 31 FischG) 6.1.1 Jahresfischereischein 10,00 € + Fischereiabgabe 6.1.2 Fischereischein auf Lebenszeit (5/10 Jahre) 30,00 € + Fischereiabgabe 6.1.3 Jugendfischereischein 10,00 € + Fischereiabgabe 6.2 Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei) 10,00 € 7 Fundsachen 7.1 Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 7.1.1 Bei Sachen bis zu 500,00 € Wert 2 % des Wertes, mind. 2,50 € 313 Bei Sachen über 500,00 € Wert 2 % des Wertes, mind. 10,00 € 8 Gewerbeangelegenheiten 8.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 6,00 € 8.2.1 Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister (einfache Auskunft) 12,00 € 8.2.2 Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister (erweiterte Auskunft) 16,00 € 8.3 Spiele 8.3.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) 650,00 € 8.3.2 Bestätigung gem. § 33 Abs. 3 GewO weggefallen 8.3.3 Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs.1 GewO) 650,00 € 8.4 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) 500,00 € 8.5 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO) 500,00 € 8.6 Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO (nur wenn Gemeinde Baindt zuständig ist, siehe hierzu § 7 GewOZuVO) 300,00 € 8.7 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes § 34 a Abs. 1 GewO (nur wenn Gemeinde Baindt zuständig ist, siehe hierzu § 7 GewOZuVO) 100,00 € 8.8 Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 und 2 GewO) weggefallen 8.9 Öffentliche Bestellung von Versteigerern (§ 34 b Abs. 5 GewO) 500,00 € 8.10 Erlaubnis für das gelegentliche Feilbieten 30,00 € von Waren (§ 55 a Abs. 1 GewO) 30,00 € 8.11 Erteilung einer Spielerlaubnis gem. § 60 a Abs. 2 GewO 60,00 € 8.12 Festlegung von Wochenmärkten (§ 69 Abs. 1 GewO) 250,00 € 8.13 Gewerbeanmeldung (Auslagenersatz nicht in den Gebühren enthalten) 15,00 € 8.14 Gewerbeab- oder ummeldung (Auslagenersatz nicht in den Gebühren enthalten) 10,00 € 8.15 Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 30,00 € 9 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 9.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung über Gemeindeverband Mittleres Schussental 9.2 Auskunft über Bodenrichtwerte über Gemeindeverband Mittleres Schussental 9.3 Sonstige schriftliche Auskünfte der Gemeinde analog 1.1 je angefangene 5 Minuten 4,00 € 10 Immissionsschutzrecht 10.1 Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchVo 34,50 € 11 Ladenschluss 11.1 Ausnahmeerteilung vom Verbot des gewerblichen Feilhaltens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen (§ 20 Abs. 2 a LadSchlG) 20,00 € 12 Melderecht 12.1 Auskünfte aus dem Melderegister 12.1.1 Einfache Auskunft (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, § 44 BMG) 12,00 € 12.1.2 Elektronische einfache Melderegisterauskunft im Wege über den automatisierten Abruf über das Internet (§ 49 Abs. 3 BMG i.V.m. § 5 Abs 1 Satz 4 BW AGBMG) 6,00 € 12.1.3 Erweiterte Melderegisterauskunft zusätzlich zur einfachen Auskunft: Tag und Ort der Geburt, frühere Namen, Familienstand, Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften (§ 45 BMG) 16,00 € 12.1.4 Gruppenauskunft (§§ 46, 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG) 2,00 € jeweils für jede Person auf die sich die Auskunft erstreckt 12.1.5 Gruppenauskunft nach Nr. 13.1.4, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird. 0,70 € pro Person 12.2 Datenübermittlungen 12.2.1 Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 34 BMG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt. gebührenfrei 12.2.2 Datenübermittlung nach Nr. 13.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurden gebührenfrei 12.2.3 Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwestrundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (§ 48 BMG) 0,15 € jeweils für jede Person auf die sich die Auskunft erstreckt 12.3 Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG) gebührenfrei 12.4 Auskunftssperren 12.4.1 Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 BMG) gebührenfrei 12.4.2 Verlängerung wegen Fristablaufs gebührenfrei 12.4.3 Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzl. Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte 5,00 € 12.5 Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde je angefangene 5 Minuten 3,00 € 12.6 Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung gebührenfrei 12.7 Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG), gebührenfrei 12.8 Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 14 BMG) gebührenfrei 12.9 Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte gebührenfrei 12.10 Einrichtung von Übermittlungssperren gebührenfrei 13 Personenstandswesen 13.1 Andere Beurkundungen 13.1.1 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite (inkl. Kopie DIN A 4schwarz) 1,50 €, jede weitere Seite vom gleichen Dokument 1,00 € 13.1.2 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite (ohne Kopie) 2,50 €, jede weitere Seite vom gleichen Dokument 2,00 € 13.1.3 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde Baindt selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 1.9) hinzu 13.1.4 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) 3,00 € 13.1.5 Bestätigungen, die die Gemeinde Baindt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG, Spendenbescheinigung) gebührenfrei 13.1.6 Amtsleistungen im Kirchenaustrittverfahren je Person 28,50 € 13.2 Amtliche Beglaubigungen 13.2.1 Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste Unterschrift erhobenen Gebühr zum Ansatz. je angefangene 5 Minuten 3,00 € 13.2.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite 2,00 € 13.3 Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen Rahmengebühr 30,00 € bis 1.000,00 € 13.4 Erwerb von Stammbücher im Rahmen der Eheschließung (durchlaufendes Entgelt) 30,00 € 14 Naturschutzrecht 14.1 Anordnungen nach § 33 NatSchG 23,00 € 14.2 Sperren gem. § 54 NatSchG 14.2.1 Genehmigung von Sperren 23,00 € 14.2.2 Beseitigung ungenehmigter Sperren 23,00 € 15 Sammlungswesen 15.1 Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz je angefangene 5 Minuten 3,00 € 16 Straßenrechtliche Sondernutzung 16.1 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeindegebrauch hinaus 10,00 € - 500,00 € 17 Wasserrecht 17.1 Zulassung von Ausnahmen in Gewässerrandstreifen (§ 68 b Abs. 7 WG) 10,00 € - 500,00 € 17.2 Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 88 WG) je angefangene halbe Stunde 23,00 € 18 Umweltinformationen 18.1 Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei (Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht im Rahmen von Artikel 1 Landesumweltinformationsgesetz -LUIG-), § 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen vom 7.3.2006 (GBl. S. 50)) 18.1.1 Mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) 21,00 € 18.1.2 Erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) Für jede weitere angefangene 30 Minuten mindestens 126,00 € 21,00 € 18.1.3 Außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand Für jede weitere angefangene 30 Minuten mindestens 336,00 € 21,00 € 19 Gaststättenrecht 19.1 Gestattungen gemäß § 12 GastG Für einen Tag Ab dem 2. Tag, für jeden weiteren Tag 20,00 € 10,00 € 19.2 Sperrzeitverkürzungen bei einzelnen Betrieben, für einzelne Tage 20,00 € 20 Ersatzhundesteuermarke 20.1 Ersatzhundesteuermarke gem. Hundesteuersatzung 5,00 € 21 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Auskünfte und Einsichtnahmen 21.1 Mündliche Auskünfte gebührenfrei 21.2 Informationen über die Kosten nach § 10 Abs. 2 LIFG gebührenfrei 21.3 Informationsrecht zu amtlichen Informationen in einfachen Fällen (§10 Abs. 3 LIFG) gebührenfrei 21.4 Mehr als einfacher Aufwand ohne Vorabinformation des Antragstellers (§10 Abs. 2 LIFG) 15,00 -200,00 21.5 Umfangreicher Aufwand mit Vorabinformation des Antragsstellers 201,00 EUR bis 500,00 EUR 21.6 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise Höhe der Gebühren unter den Nummern 1.9.2.1/1.9.2.2 Baindt, den 11.01.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, gelten nach § 4 Abs.4 GemO als unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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            Einladung zur Gemeinderatssitzung am 11. Januar 2022 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 11. Januar 2022 um 18:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Vorausschau auf das Jahr 2022 05 Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohnungen und Carport und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Mehlisstraße" für die Überschreitung der Wandhöhe auf dem Flst. 597/18, Mehlisstraße 25 06 Bauantrag zur Aufstockung des bestehenden Mehrfamilienwohnhauses durch ein Dachterrassengeschoss mit 3 Wohneinheiten und Anbau eines Aufzuges und den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan "Spielmann Süd" auf Flst. 40/6, Spielmannsweg 9 07 Auftragsvergabe Neubau Geh- und Radweg 3. Bauabschnitt Hasenweg in Richtung Mochenwangen 08 Konzeption "Solidarische Gemeinden im Landkreis Ravensburg" 09 Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Baienfurt - Baindt auf Bezuschussung der Renovierungskosten der evangelischen Kirche in Baienfurt 10 Kindergartenangelegenheiten - Antrag der katholischen Kirchenpflege und des Waldorfkindergartens auf Übernahme der Kosten für eine FSJ-Stelle (freiwilliges soziales Jahr) für das Kindergartenjahr 2022/2023 11 Kooperationsvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) über die gemeinsame Ausrichtung zu klimaneutralen Kommunalverwaltungen der Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg 12 Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) 13 Annahme von Spenden durch die Gemeinde 14 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderats Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Die Gemeinderatssitzung wird mit einem Distanzierungskonzept abgehalten. Folgende Regelungen gelten für den Sitzungsverlauf: • Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher der Gemeinderats- sitzung ist die Vorlage eines Testnachweises erforderlich (In der Alarmstufe ist ihnen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR- Testnachweises gestattet). Alle anderen Teilnehmer müssen Ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. • Für Besucherinnen und Besucher der Gemeinderatssitzung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. • Auch die Besucherinnen und Besucher müssen den notwendigen Mindestabstand einhalten und sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. • Für die Beratung in der Halle haben wir Mikrofone bzw. eine Lautsprecheranlage vorgesehen. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

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              Einladung zur Gemeinderatssitzung am 8. Februar 2022 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 8. Februar 2022 um 18:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit je 5 Wohneinheiten und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Kiesgrubenstraße" für die Überschreitung der Baugrenze mit 8 Carports und der Überschreitung des max. zulässigen Maßes von Einzelgaupen auf dem Flst. 211/7, Kiesgrubenstraße 10 und 12 05 Vorbereitung / Ausrichtung eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs im Schussental 06 Vergabe der Ankerprojekte im Fischerareal - Informationen zum Quartiersplatz 07 Gebäude am Dorfplatz - weitere Vorgehensweise 08 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ Die Vorsitzende des Gemeinderats Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Die Gemeinderatssitzung wird mit einem Distanzierungskonzept abgehalten. Folgende Regelungen gelten für den Sitzungsverlauf: • Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher der Gemeinderatssitzung ist die Vorlage eines Testnachweises erforderlich (In der Alarmstufe ist ihnen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet). Alle anderen Teilnehmer müssen Ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. • Für Besucherinnen und Besucher der Gemeinderatssitzung gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. • Auch die Besucherinnen und Besucher müssen den notwendigen Mindestabstand einhalten und sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. • Für die Beratung in der Halle haben wir Mikrofone bzw. eine Lautsprecheranlage vorgesehen.[mehr]

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                Einladung zur Gemeinderatssitzung am 15. März 2022 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 15. März 2022 um 18:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Antrag auf Umnutzung der Büro und Lagerräume in Gebetsräume der Ahmadiyya-Gemeinde auf dem Flst. 206/56, Ziegeleistr. 21 05 Bauantrag für den Einbau von 2 Dachgaupen und den Anbau eines Zimmers und eines rollstuhlgerechten Bades im EG des bestehenden Wohnhauses und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mittlere Breite“ wegen Überschreitung der Baugrenze auf Flst. 74/14, Eschenstr. 18/2 06 Bauantrag zur Errichtung eines Mobilstalls für 330 Legehennen für Aufstellung an 3 unterschiedlichen Standorten 07 Sanierung Klosterwiesenschule: Freigabe des Materialkonzeptes 08 Information zu den Anmeldungen in den einzelnen Kindergärten der Gemeinde Baindt für das kommende Kindergartenjahr 2022/2023 - weitere Vorgehensweise 09 Rückübertragung des Gutachterausschusswesens auf die Mitgliedskommunen sowie Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses für den westlichen Landkreis Ravensburg 10 Qualifizierter Mietspiegel für Baindt 11 Haushaltscontrolling des Haushaltsplans 2022 – Ausblick und Vorausschau der Investitionen - Doppelhaushalt 2023/2024 12 Vergabe von Unterhaltsreinigungen 13 Vorstellung des Klimaschutzkoordinators der Gemeinden Baindt, Baienfurt und Berg 14 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ Die Vorsitzende des Gemeinderats Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Die Gemeinderatssitzung wird mit einem Distanzierungskonzept abgehalten. Folgende Regelungen gelten für den Sitzungsverlauf: • Für Besucherinnen und Besucher der Gemeinderatssitzung gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. • Alle Besucherinnen und Besucher müssen den notwendigen Mindestabstand einhalten und sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. • Für die Beratung in der Halle haben wir Mikrofone bzw. eine Lautsprecheranlage vorgesehen.[mehr]

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                  AbwasserzweckverbandGMSVerbandssatzung.pdf

                  Abwasserzweckverband Mittleres Schussental Satzung Auf Basis der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408) mit nachfolgenden Änderungen und auf Grund wasser- rechtlicher Änderungen bei den kommunalen Mischwasserbehandlungsanlagen und zur Harmoni- sierung von Kapazitätsanteilen, Kapital- und Investitionsumlagen hat die Verbandsversammlung am 9. Dezember 2019 folgende Aktualisierung der Verbandssatzung vom 23. November 2009 beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes (1) Die Gemeinden Baindt, Berg, Fronreute und Wolpertswende bilden unter dem Namen Abwas- serzweckverband Mittleres Schussental einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408). (2) Der Verband hat seinen Sitz in Berg. § 2 Verbandsgebiet Es bilden das Verbandsgebiet: a) Die Gemarkungen der Gemeinden Baindt und Wolpertswende. b) Teile der Gemarkungen der Gemeinde Berg (Ortsteile Weiler, Weiler Halde, Ettishofen Sied- lung, Kanzachmühle und der nordwestliche Gemarkungsteil, der mit Abwasserpumpendruck- leitungen erschlossen ist) und der Gemeinde Fronreute (Ortschaft Blitzenreute, Staig, Eyb, Meßhausen und Baienbach). § 3 Verbandsaufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht der Ver- bandsmitglieder zur Reinhaltung der Gewässer die im Verbandsgebiet anfallenden und von den Verbandsmitgliedern in ihren Ortskanalisationen gesammelten häuslichen, gewerblichen und in- dustriellen Abwässer in seine Hauptsammler zu übernehmen, seiner Kläranlage zuzuleiten und vor ihrer Einleitung in die Schussen dort zu reinigen, sowie die anfallenden Schlamm- und Ab- fallstoffe geordnet sach- und umweltgerecht zu verwerten bzw. zu entsorgen. (2) Zusätzliche Aufgaben, der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkommunalen Kooperation dienen, können dem Verband übertragen werden. (3) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn. Seite 1 von 15 Seite 1 von 15 § 4 Verbandsanlagen (1) Der Zweckverband erstellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Sie werden von ihm betrieben und unterhalten und je nach Bedarf erneuert oder erweitert. Im einzelnen handelt es sich um die gemeinschaftliche mechanisch-biologische Sammelkläranlage auf einer Teilfläche des Flst. 898/1 und Flst. 154 auf der Gemarkung Berg, den Ableitungskanal, den Schussentalsammler ab dem ersten Schacht auf der östlichen Schussenseite bei der ehemaligen Papierfabrik Mochenwangen bis zur Sammelkläranlage, den Zuleitungssammler Baindt ab Regenwasserbecken westlich Mehlis bis zur Einleitung in den Schussentalsammler und um das bestehende Wohnhaus . Die Übergabestellen zwischen Ortsanlagen und Verbandsanlagen ergeben sich aus den Plänen, vgl. Anlagen 1 - 2 (Darstel- lung des Einzugsgebietes vom 21.04.2004), die Teil der Verbandssatzung sind. Im Zweifel gel- ten die Pläne. (2) Für den erstmaligen Bau und die Benutzung der Verbandsanlagen wurden folgende Einwoh- nergleichwerte zugrundegelegt: Baindt 8.000 EW 16 % Berg 4.500 EW 9 % Fronreute 4.500 EW 9 % Wolpertswende kommunaler Anschluss I 8.000 EW 16 % Wolpertswende industrieller Anschluss I I 25.000 EW_______ 50 % Summe 50.000 EW 100 % (3) Die Erstellung, Unterhaltung und der Betrieb der Ortskanalisationen sowie der Zuleitungen zu den Verbandssammlern obliegen den Verbandsmitgliedern. (4) Für die kommunalen Abwässer haben die Gemeinden Baindt und Berg je einen Anschluss, die Gemeinde Fronreute drei Anschlüsse und Wolpertswende innerhalb des Gemeindegebietes eine Vielzahl von Einleitungsstellen für das aus den öffentlichen Kanälen zufließende Abwas- ser in die Verbandsanlagen. Jeder weitere unmittelbare Anschluss an die Verbandsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes. Die Zustimmung ist von den Ver- bandsmitgliedern schriftlich zu beantragen. Die Verbandsmitglieder haben bei der Antragstel- lung auf eine etwa notwendig werdende Vorbehandlung gewerblicher oder industrieller Abwäs- ser hinzuweisen. Die Zustimmung des Zweckverbandes ist den Verbandsmitgliedern zu ertei- len, wenn der Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird und den Verbandsinteressen nicht zuwiderläuft. Die Kosten hierfür trägt das jeweilige Verbandsmitglied. (5) Der Zweckverband verlangt, dass gewerbliche oder industrielle Abwässer so vorbehandelt werden, dass der Bestand oder die Funktionstüchtigkeit der Verbandsanlagen nicht einge- schränkt wird. Das gleiche gilt, wenn durch die besondere Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers erhöhte Betriebskosten zu erwarten sind, es sei denn, der Einleiter verpflichtet sich, die erhöhten Betriebskosten zu tragen. (6) Der Verband ist berechtigt, die ankommenden Sammler, in denen seinen Anlagen Abwasser- zugeführt wird, mit Messeinrichtungen zu versehen und die Einhaltung der gem. Abs. 2 zuge- wiesenen Einleitungswerte zu überprüfen. (7) Die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen sind Eigentum des Zweckverbandes. Seite 2 von 15 § 5 Anzeigepflicht der Verbandsmitglieder Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihnen Veränderungen an der Ortskanalisation oder der Beschaffenheit der abzuführenden Abwässer bekannt werden, die sich in unvorhergesehener Weise auf die Verbandsanlagen aus- wirken, deren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können. II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes § 6 Organe (1) Organe des Zweckverbandes sind: die Verbandsversammlung (§§ 7 und 8) der Verbandsvorsitzende (§ 9) (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestim- mungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung. § 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Anzahl der Vertreter einer Gemeinde richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Ab 1.000 an- geschlossenen Einwohner stehen den Gemeinden zwei Vertreter zu. Ab 3.000 Einwohner steht den Gemeinden ein weiterer Vertreter zu. Ab 5.000 Einwohner steht den Gemeinden noch ein weiterer Vertreter zu. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der amtlichen Zahl des Statistischen Landesamts zum 30. Juni eines Vorjahres für Änderungen ab dem darauffolgenden Jahr. Zum Stichtag 1. Januar 2020 entfallen auf Baindt 4 Vertreter Berg 2 Vertreter Fronreute 3 Vertreter Wolpertswende 3 Vertreter (2) Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter in der Verbandsver- sammlung. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Gemeinderäten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis ihrer wahlberechtigten Einwohner auf die Dauer der Amts- zeit des jeweiligen Gemeinderates gewählt. Scheidet ein gewählter Vertreter aus der Ver- bandsversammlung aus, entsendet das betreffende Verbandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode einen Ersatzvertreter. (3) Die Verbandsmitglieder haben für jeden Vertreter eine Stimme. Mehrere Stimmen eines Ver- bandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Seite 3 von 15 Vertreter eines Verbandsmitgliedes abwesend, so werden dessen Stimmen von seinem ge- setzlichen Vertreter (Bürgermeister) oder, bei dessen Abwesenheit, von seinem Vertreter ge- führt, es sei denn, dass in der Sitzung ein anderer Vertreter des Verbandsmitgliedes als Stimmführer benannt wird. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. (5) Den Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, Sachverständige zuzuziehen. Diese haben aber weder Sitz noch Stimme. § 8 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes und den Verbandsvorsitzenden fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiese- nen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvor- sitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, für die der Verbandsvorsitzende nicht zuständig ist. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeinde- ordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes be- stimmt. § 9 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsver- sammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbandsversammlung hat für die Rest- dauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Ver- bandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in ei- gener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung, Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermö- genshaushaltes bis zum Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall, 4. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall sowie die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 20.000,-- € im Einzelfall ohne zeitliche Beschränkung, über 20.000,-- € bis zu sechs Monaten, 5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksglei- chen Rechten bis zu einem Wert von 5.000,-- € im Einzelfall, 6. die Verträge über Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem mo- Seite 4 von 15 natlichen Miet- und Pachtwert von 2.000,-- €, 7. der Verkauf, die Vermietung und die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Wert von 20.000,-- € im Einzelfall, 8. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung, 9. Anstellung, Entlassung und Vergütungsfestsetzung von Aushilfskräften. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der sonst zuständi- gen Organe aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser Organe. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im Übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Technischen Verwalter Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Entschädigung des Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit geregelt. III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 11 Wirtschaftsführung Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten gemäß § 18 GKZ die Bestim- mungen des 3. Teils der Gemeindeordnung (GemO) sowie die dazu ergangenen Durchführungs- bestimmungen entsprechend. § 12 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte hat der Zweckverband einen Ver- bandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsitzenden Seite 5 von 15 die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 13 Verbandskassenverwaltung (1) Zur Besorgung der Kassengeschäfte des Zweckverbandes wird ein Verbandskassenverwalter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Verbandskassenverwalter untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzen- den dem Verbandspfleger. (3) Der Verbandskassenverwalter darf zum Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und zum Verbandspfleger nicht in einem die Befangenheit begründeten Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 GemO stehen. § 14 Geschäftsführung (1) Zur Besorgung der Allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten wird von der Verbandsversamm- lung ein Geschäftsführer bestellt. (2) Er ist auch für die Schriftführung (Niederschriften, Sitzungsdienst) sowie für das Satzungswe- sen verantwortlich. (3) Der Aufgabenbereich wird dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden übertragen. § 15 Technische Verwaltung (1) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Tech- nischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Klärmeister und die weiteren Mitarbeiter des Klärwerks sind ihm unterstellt. § 16 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Eh- renbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehren- amtliche Tätigkeit geregelt. Seite 6 von 15 Seite 6 von 15 IV. Aufwandsdeckung § 17 Kostenverteilung Die Kostenverteilung erfolgt durch Umlagen entsprechend den Bestimmungen dieser Verbandssat- zung. Die Höhe der jeweiligen Umlagen ist für jedes Haushaltsjahr und jedes Verbandsmitglied in der jeweiligen Haushaltssatzung des Verbandes auszuweisen und zu bestimmen. Die Umlagever- pflichtung entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Fälligkeit der Verbandssatzung bestimmt ist. § 18 Investitionskosten (1) Die Finanzierung der Anlagen: Die Kosten für die Planung und den Bau der Verbandsanlagen werden gedeckt durch a) Landesbeihilfen, b) Kapitalumlagen der Verbandsmitglieder, c) Darlehensaufnahmen des Zweckverbandes. Die Mittel für die Schuldentilgung werden ebenfalls durch Kapitalumlage aufgebracht, soweit keine Abschreibungen oder sonstige Mittel zur Verfügung stehen. (2) Die Kapitalumlagen werden nach folgendem Schlüssel aufgebracht: a) Die Kapitalumlage für die Sammelkläranlage samt den Nebenanlagen und dem Ablei- tungskanal bis zur Schussen sowie die Kapitalumlage für die Schuldentilgung: Die Kapitalumlage wird aus dem Durchschnitt der Betriebskostenumlage des vergangenen Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31.12.2018 gebildet. Daraus ergibt sich folgender Ver- teilungsschlüssel: Baindt 37,80 % Berg 8,98 % Fronreute 22,78 % Wolpertswende 30,44 % Der Verteilungsschlüssel der Kapitalumlage wird alle fünf Jahre – erstmals zum 1. Januar 2024 – überprüft und ggf. angepasst. Der Überprüfungszeitraum umfasst die jeweils zum Überprüfungszeitpunkt zurückliegenden fünf Jahre. b) Die Kapitalumlage für den Schussentalsammler ab dem ersten Schacht auf der östlichen Schussenseite bei der ehemaligen Papierfabrik Mochenwangen bis zur Sammelkläranlage sowie die Kapitalumlage für die Schuldentilgung wird zur Hälfte nach dem Verteilungs- schlüssel unter a) und zur Hälfte nach dem Anteil der Gemeinden an der Länge des Ver- bandssammlers hinsichtlich der Einleitung Gesamt – Wolpertswende (Mochenwangen) – Kläranlage: 7,6 km 1. Wolpertswende – Fronreute: 3,5 km (100 % Wolpertswende) 2. Fronreute – Berg: 3 km (50 % Fronreute, 50 % Wolpertswende) 3. Berg – Baindt: 0,9 km (33 % Berg, 33 % Fronreute, 33 % Wolpertswende) 4. Baindt – Kläranlage: 0,2 km (25 % Baindt, 25 % Berg, 25 % Fronreute, 25 % Wol- pertswende) Dies ergibt folgenden Verteilungsschlüssel: Baindt 19,23 % Berg 6,79 % Fronreute 23,56 % Wolpertswende 50,42 % c) Die Baukosten des Zuleitungssammlers Baindt ab Regenwasserbecken westlich Mehlis bis zur Einleitung in den Schussentalsammler von der Gemeinde Baindt. (3) Die Kosten für weiteren Grunderwerb der Sammelkläranlage und für den Bau weiterer Woh- nungen tragen die Verbandsmitglieder anteilmäßig entsprechend den in Abs. 2 a) festgelegten v.H.-Sätzen. (4) Erweiterungsaufwand: Erneuerungen, Erweiterungen bzw. Änderungen der Anlage sind vom verursachenden Mitglied aufzubringen. Der Verursacher ist festzustellen. Sind alle Verbandsmitglieder an Erneuerungen, Erweiterungen oder Änderungen gleicherma- ßen betroffen, erfolgt die Kostenverteilung nach Kapazitätsanteilen gemäß Absatz 2 a). § 19 Betriebskostenumlage (1) Der nicht durch andere Einnahmen gedeckte Betriebs- und Unterhaltungsaufwand wird auf die Verbandsgemeinden umgelegt. Zur Ermittlung der Umlage wird folgende Verteilungsrech- nung durchgeführt: Die Kostenverteilung zwischen den Verbandsgemeinden erfolgt auf Basis der gemessenen Abwassermengen. Solange noch keine effektiven Abwassermengenmessungen vorliegen, wird der Jahresfrischwasserverbrauch des laufenden Kalenderjahres der an das Klärwerk angeschlossenen Grundstücke und zwar bei öffentlicher Wasserversorgung der durch Wasserzähler ermittelte oder der Ent- geltbemessung (Wasserbemessung) zugrunde gelegte pauschale Wasserverbrauch abzüglich des nachweisbar nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Abwas- sers; Seite 8 von 15 bei privater Wasserversorgung der von den Wasserzählern angezeigte oder vom Zweckverband geschätzte Jahresverbrauch abzüglich des nachweisbar nicht in die öf- fentliche Kanalisation eingeleiteten Abwassers. Weist eine Verbandsgemeinde den Wasserverbrauch nicht in prüfbarer Form nach, so kann dieser von der Verbandsversammlung durch Schätzung festgesetzt werden. (2) Die Betriebskosten werden den vereinbarten Kostenstellen zugeordnet. (3) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband auf Anforderung Abschlagszahlungen auf die voraussichtlich zu erbringenden Umlagen zu leisten. Zahlungsrückstände sind mit Verzugs- zinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank zu ver- zinsen. (4) Die Abschreibungen für die Verbandsanlagen werden anteilig auf die einzelnen Verbands- mitglieder entsprechend dem Schlüssel § 4 Abs. 4 bzw. 18 Abs. 2 a, b und c umgelegt. § 20 Entgelte für Direktanlieferung (1) Der AZV Mittleres Schussental erhebt von Direktanlieferern folgende Entgelte in Abhängigkeit von deren Verschmutzungsgrad und dem Behandlungsaufwand: geschlossene Gruben energiehaltige Konzentrate zur Steigerung der Faulgasproduktion in Abhängigkeit von deren Ertrag und Schlammproduktion Mehrkammerabsetzgruben und Mehrkammerausfaulgruben alle anderen Konzentrate und Schlämme, die direkt in die Faulung eingespeist werden 1 €/m³ 4 bis 11 €/m³ 15 €/m³ 27/€/m³ Seite 9 von 15 (2) Die Anlieferer müssen Herkunft und Menge der jeweiligen Liefercharge prüfbar nachweisen und entsprechend den aktuell gültigen Vorschriften deklarieren (Abfallschlüsselnummer). § 22 Mischwasserbehandlung (1) Die Anlagen zur Mischwasserbehandlung werden von den Verbandsgemeinden entsprechend dem Stand der Technik ausgebaut. Die konzeptionellen Randbedingungen sind im Bericht "Kon- zeption der Regenwasserbehandlung im Einzugsgebiet des AZV Mittleres Schussental" (JuP, Oktober 2001, Stellungnahme LRA 03.12.2001, Az: 423-701.4/692.x) enthalten. (2) Der Verband übernimmt ab 01.01.2003 den Betrieb der jeweils fertig gestellten Regenbecken. Wartungs- und Kontrollarbeiten werden vom Verbandspersonal übernommen. Die zur Überwa- chung erforderliche Fernwirktechnik wird vom AZV Mittleres Schussental bereitgestellt. Die Ab- stimmung und Bereitstellung der anschlussfertigen Steuerungstechnik wird von der jeweiligen Gemeinde übernommen. Vor der Übernahme wird eine fachtechnische Abnahme vom Verband durchgeführt, sodass die Funktion der zu betreibenden Einrichtungen gewährleistet ist. (3) Der erforderliche Instandhaltungs- und Wartungsbedarf wird nach Auslaufen der üblichen War- tungsverträge vom Verband festgelegt und sofern Kosten für externe Unternehmen anfallen, werden diese von der jeweiligen Gemeinde getragen. Die beim Verband entstehenden Kosten werden nach den Regelungen der Betriebskostenumlage (§ 19) verteilt. (4) Die Einzelheiten einer Kostentragung sind durch die Verbandsversammlung in einer gesonder- ten Entgeltregelung festzulegen. V. Sonstiges § 23 Satzungen der Verbandsmitglieder Über die Herstellung, die Unterhaltung und die Benützung der Grundstücksentwässerungen, deren Anschluss an die Ortskanalisationen und die Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Abwas- seranteil erlassen die Verbandsmitglieder gleichartige Satzungen mit Anschluss- und Benutzungs- zwang. VI. Schlussbestimmungen § 24 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntmachungssat- zungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. Seite 10 von 15 § 25 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes (1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes sowie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff GKZ. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes den Verbandsmitgliedern im Verhält- nis der von ihnen insgesamt gem. § 16 erbrachten Aufwendungen zu. § 26 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbands- mitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbe- sondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tra- gung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Beilegung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. § 27 Inkrafttreten / Außerkrafttreten der bisherigen Verbandssatzung Die vorliegende Verbandssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 23.11.2009. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zusammenkommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dieses gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Berg, den 09.12.2019 Helmut Grieb Verbandsvorsitzender Seite 11 von 15 Seite 12 von 15 RÜB KA 154 Kläranlage Berg Messstation 1097 Mochenwangen RÜB Sterkel 39 hared 1624 1628 1098A Verbandsanlagen Ge- meindeeigene Anlagen Zahlenangaben: Schachtnummer Verbandssammler Flurstücknummer Standort Flur- stücksnummer Einleitungsstele RÜB 195 1665 1136 1116 1116 RÜ 2 368 368 Wolpertswende 21 hared RÜB 247 972 993 1194 RÜ 1 185/1 185/1 RÜB 1 562/3 562/3 Anlage 2 Endausbau Regenwasserbehandlung des AZV Mittleres Schussental Ober-,Unterspringen Baienbach Eyb, Messhausen Seite 13 von 15 Mochenwangen Wolpertswende Wolpertswende Misch- system EW 319 A red ha 5,4 Qm ____ l/s ______ 4,0 RÜ 54 Qdr l/s 85 Wolpertswende Mischsystem EW 935 15,8 11,7 A red Qm ha l/s RÜB 104 vorh. V m ³ 20 Fro ute Mochenwangen Mischsystem EW 216 A red Qm ha 2,1 l/s 1,9 Hatzenturm Segelbach RÜ 980 Vorsee Qdr l/s 35 Niedersweiler Bruggen Trennsystem Mochenwangen EW 320 Mischsystem Qm l/s 2,4 EW 2138 A red ha 23,3 Qm l/s 19,3 RÜB 242 vorh. V m ³ 530 Papierfabrik Trennsystem Anteil Regenw. A red ha 3,0 Trennsystem Schmutzwasser Qm l/s 125 Mochenwangen Trennsystem EW 267 Qm l/s 3,1 GG Sterkel RÜB Sterkel Mischsystem vorh. V m ³ 50 EW 150 A red ha 3,7 Qm l/s 2,5 Sulzsiedlung RÜB 195 Mischsystem vorh. V m ³ 40 EW 546 A red ha 6,6 Qm l/s 5,0 Baindt RÜ 1 Trennsystem EW Qm l/s Staig Trenn-/Mischsystem Bl.-Biegenburg EW MS 357 Mischsystem EW TS 20 EW 252 A red ha 5,2 A red ha 3,4 Qm l/s 3,6 Qm l/s 2,4 RÜB 247 vorh.V m ³ 140 Staig Nord/Süd Trennsystem EW 1051 Qm l/s 8,0 Weiler Mischsystem RÜB 129 EW 1582 vorh. V m ³ 120 A red ha 13,2 Qm l/s 17,0 Sulp., Geigensack Mischsystem EW 757 A red ha 7,8 Qm l/s 7,0 RÜ 2 Qdr l/s 117 EW 514 A red ha 5,9 Qm l/s 4,9 Schachen-Süd Mischsystem EW 370 A red ha 3,0 Qm l/s 3,4 GG Fa. Kappler Mischsystem EW A red ha Qm l/s EW 3016 A red ha 31,1 Qm l/s 27,8 RÜB 123 vorh. V m ³ 160 Bl.-Bauhof/Leimäcker Trennsystem EW 551 Qm l/s 4,2 Anscluß ländl.Raum Trennsystem EW 300 Qm l/s 2,3 Berg B. Ortslage Nord Mischsystem RÜB Schachen vorh. V m ³ RÜB KA vorh m3 812 Qdr l/s 470 Wick., Scha.-N. Mischsystem Kläranlage[mehr]

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                    Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg S a t z u n g über die Form der öffentlichen Bekanntmachung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert am 14. Oktober 2015 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 21.04.2020 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen: § 1 ( 1 ) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Baindt werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Baindt unter www.baindt.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. ( 2 ) Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 zu den dort üblichen Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Unter Angabe der Bezugsadresse werden Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung postalisch übermittelt. ( 3 ) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen zu Bauleitplänen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. ( 4 ) Erscheint, insbesondere wegen technischer Störungen, eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung über das Internet nach (1) nicht möglich, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Gemeinde Baindt. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. ( 5 ) Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. (4) ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. § 2 ( 1 ) Diese Satzung tritt zum 01.10.2020 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 06.02.1990 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. http://www.baindt.de/ Baindt, den 21.04.2020 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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