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Umzug des Gewerbebetriebes

Verlegen Sie den Sitz Ihres Unternehmens in eine andere Gemeinde, dann müssen Sie Ihr Gewerbe am bisherigen Unternehmenssitz abmelden und bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Verlegen Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Tipp: Wenn Sie planen, Ihren Gewerbebetrieb zu verlegen, können Sie im Vorfeld auf folgenden Seiten passende Angebote von Gewerbeimmobilien und Gewerbeflächen suchen: Immobilienangebote der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg Immobilienportal Region Stuttgart Standortportal Rhein-Neckar Wirtschaftsförderung Region Freiburg[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Katastrophenschutz

Naturkatastrophen und außergewöhnliche Schadenereignisse können das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen oder Tiere, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen. Bei Überschwemmungen, Erdbeben, Stürmen, Waldbränden, Chemieunfällen oder Hitzewellen ist schnelle Hilfe und umsichtiges Handeln besonders wichtig. Trotz hoher Sicherheitsstandards und umfangreicher Vorsorgemaßnahmen bleiben die Anforderungen an den Katastrophenschutz weiterhin hoch, wie unter anderem Ereignisse vergangener Jahre auch in Baden-Württemberg zeigten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung_2021.pdf

- 1 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) vom 13.04.2021 Aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuchs (BauGB) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.04.2021 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Aus- gleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, der Herstellung der Fläche sowie der Pflege zur Fertigstellung, Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zielzustandes für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch- führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. - 2 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3, wie z.B. der Wert der aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie planerischer und pflegerischer Eigenleistungen. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Schuldner des Kostenerstattungsbetrags (1) Schuldner des Kostenerstattungsbetrags ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Träger eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabensträger) ist. (2) Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrags. - 3 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 II. Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt Baindt, 13.04.2021 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Baindt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. vom Anzeige an das Landratsamt RV am Öffentliche Bekanntmachung Homepage/Amtsblatt Satzung 13.04.2021 16.04.2021 16.04.2021 - 4 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c des Baugesetzbuches Beschluss des Gemeinderats vom 13.04.2021 1. Die Gemeinde Baindt kann mit Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern, für die künftig eine Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen der Eingriffsausgleichsmaßnahmensatzung nach §§ 135 a - c BauGB entsteht, in den folgenden Fällen die Ablösung des Kostenerstattungsbetrags im ganzen vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht vereinbaren: a) wenn mehrere Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einem oder mehreren Wohnbauunternehmen gehören, b) bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben, c) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. 2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Mit Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde abgegolten. 3. Zur Ablösung sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) das Grundstück muss in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 12 BauGB in Kraft getreten ist; b) das Grundstück muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sein; c) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 4. Als Ablösungsbetrag wird der Betrag vereinbart, der nach der Satzung über die Grundsätze der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB in der jeweils gültigen Fassung als Kostenerstattungsbetrag voraussichtlich zu erheben wäre. 5. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags ist der nach dem Kostenvoranschlag für das Grundstück ermittelte erstattungsfähige und auf das Grundstück nach Maßgabe der Satzung verteilte Kosten.[mehr]

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    - 1 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) vom 13.04.2021 Aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuchs (BauGB) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.04.2021 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Aus- gleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, der Herstellung der Fläche sowie der Pflege zur Fertigstellung, Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zielzustandes für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch- führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. - 2 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3, wie z.B. der Wert der aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie planerischer und pflegerischer Eigenleistungen. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Schuldner des Kostenerstattungsbetrags (1) Schuldner des Kostenerstattungsbetrags ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Träger eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabensträger) ist. (2) Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrags. - 3 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 II. Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt Baindt, 13.04.2021 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Baindt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. vom Anzeige an das Landratsamt RV am Öffentliche Bekanntmachung Homepage/Amtsblatt Satzung 13.04.2021 16.04.2021 16.04.2021 - 4 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c des Baugesetzbuches Beschluss des Gemeinderats vom 13.04.2021 1. Die Gemeinde Baindt kann mit Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern, für die künftig eine Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen der Eingriffsausgleichsmaßnahmensatzung nach §§ 135 a - c BauGB entsteht, in den folgenden Fällen die Ablösung des Kostenerstattungsbetrags im ganzen vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht vereinbaren: a) wenn mehrere Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einem oder mehreren Wohnbauunternehmen gehören, b) bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben, c) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. 2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Mit Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde abgegolten. 3. Zur Ablösung sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) das Grundstück muss in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 12 BauGB in Kraft getreten ist; b) das Grundstück muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sein; c) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 4. Als Ablösungsbetrag wird der Betrag vereinbart, der nach der Satzung über die Grundsätze der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB in der jeweils gültigen Fassung als Kostenerstattungsbetrag voraussichtlich zu erheben wäre. 5. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags ist der nach dem Kostenvoranschlag für das Grundstück ermittelte erstattungsfähige und auf das Grundstück nach Maßgabe der Satzung verteilte Kosten.[mehr]

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Allgemeine Bestimmungen § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Aus- gleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, der Herstellung der Fläche sowie der Pflege zur Fertigstellung, Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zielzustandes für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch- führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. - 2 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3, wie z.B. der Wert der aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie planerischer und pflegerischer Eigenleistungen. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Schuldner des Kostenerstattungsbetrags (1) Schuldner des Kostenerstattungsbetrags ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Träger eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabensträger) ist. (2) Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrags. - 3 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 II. Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt Baindt, 13.04.2021 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Baindt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. vom Anzeige an das Landratsamt RV am Öffentliche Bekanntmachung Homepage/Amtsblatt Satzung 13.04.2021 16.04.2021 16.04.2021 - 4 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c des Baugesetzbuches Beschluss des Gemeinderats vom 13.04.2021 1. Die Gemeinde Baindt kann mit Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern, für die künftig eine Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen der Eingriffsausgleichsmaßnahmensatzung nach §§ 135 a - c BauGB entsteht, in den folgenden Fällen die Ablösung des Kostenerstattungsbetrags im ganzen vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht vereinbaren: a) wenn mehrere Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einem oder mehreren Wohnbauunternehmen gehören, b) bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben, c) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. 2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Mit Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde abgegolten. 3. Zur Ablösung sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) das Grundstück muss in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 12 BauGB in Kraft getreten ist; b) das Grundstück muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sein; c) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 4. Als Ablösungsbetrag wird der Betrag vereinbart, der nach der Satzung über die Grundsätze der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB in der jeweils gültigen Fassung als Kostenerstattungsbetrag voraussichtlich zu erheben wäre. 5. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags ist der nach dem Kostenvoranschlag für das Grundstück ermittelte erstattungsfähige und auf das Grundstück nach Maßgabe der Satzung verteilte Kosten.[mehr]

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        Zuletzt geändert: 14.04.2021
        Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts

        Für die Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts sind erforderlich: ein Stiftungsgeschäft, in dem die stiftende Person der Stiftung eine Satzung gibt und ihr zur Erfüllung des Stiftungszwecks ein Vermögen widmet die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde Neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten müssen Sie bei der Errichtung einer Stiftung Entscheidungen über den Zweck und die Form der zu gründenden Stiftung treffen. Dabei geht es immer darum, die optimale Umsetzung der Idee zu finden. Erkennt die Stiftungsbehörde die Stiftung als rechtsfähig an, untersteht das der Stiftung gewidmete Vermögen nicht mehr der Dispositionsbefugnis der stiftenden Person.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Jahresrechnung_2021_-_Bekanntmachung_im_Amtsblatt_07072022.pdf

        1 Feststellung der Jahresrechnung 2021 der Gemeinde Baindt und der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 2021 1. Feststellungsbeschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 05.07.2022 das Ergebnis des Jahresabschlusses 2021 der Gemeinde Baindt nach § 95 b Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg wie folgt festgestellt: 1. die Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird wie folgt festgestellt: Gesamtergebnisrechnung: Summe der ordentlichen Erträge 11.700.571,19 € Summe der ordentlichen Aufwendungen -12.095.785,94 € Ordentliches Ergebnis -395.214,75 € Außerordentliche Erträge 2.353.719,30 € Außerordentliche Aufwendungen -18.018,65 € Sonderergebnis 2.335.700,65 € Gesamtergebnis 1.940.485,90 € Gesamtfinanzrechnung: Summe der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 11.475.028,88 € Summe der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit - 10.739.117,15 € Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung 735.911,73 € Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 4.904.330,92 € Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -2.749.635,15 € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit 2.154.695,77 € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf 2.890.607,50 € Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres 2.890.607,50 € Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein- und Auszahlungen -4.726,03 € Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 4.739.317,72 € Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln 2.885.881,47 € Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres 7.625.199,19 € 2. die Bilanz der Gemeinde Baindt wird auf 31.12.2021 wie folgt festgestellt: Die Bilanz zum 31.12.2021 umfasst eine Bilanzsumme von 51.724.707,48 €. 2 Davon entfallen auf der Aktivseite unter • Immaterielles Vermögen 24.773,00 € • Sachvermögen 33.585.218,96 € • Finanzvermögen 17.919.034,43 € • Abgrenzungsposten 195.681,09 € • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,00 € Davon entfallen auf die Passivseite unter • Basiskapital 31.546.105,99 € • Rücklagen 8.980.104,84 € • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € • Sonderposten 9.941.693,35 € • Rückstellungen 400.331,50 € • Verbindlichkeiten 329.073,30 € • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 527.398,50 € Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre: • Ausfallbürgschaften 0,00 € • Ausfallhaftung nach § 88 GemO für Lakra-Darlehen 412.819,83 € • Eingegangene Verpflichtungen aus Leasingverträgen 0,00 € • In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen 0,00 € • Übertragene Haushaltsermächtigung in das Folgejahr 5.467.500,00 € • Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen 0,00 € 3. die Haushaltsrechnung entsprechend II Nr. 7 (Gesamtergebnisrechnung) und Nr. 9 (Gesamtfinanzrechnung) des Jahresabschlusses 2021; 4. die Bilanz entsprechend II Nr. 10 des Jahresabschlusses 2021 5. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2021 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 6. der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2021 wird zur Kenntnis genommen; 7. die Zustimmung zu den Mittelübertragungen entsprechend III. Nr. 15 des Jahresabschlusses 2021; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend V. Nr. 32 des Jahresabschlusses 2021; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. Der Jahresabschluss 2021 der Gemeinde Baindt liegt in der Zeit vom 11.07.2022 bis zum 19.07.2022 je einschließlich auf dem Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus. Gezeichnet Baindt, den 08.07.2022 Simone Rürup, Bürgermeisterin 3 Feststellung der Jahresrechnung 2021 des EB Wasserversorgung 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2021 des EB Wasserversorgung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 449.037,40 1.2 Summe Aufwendungen 520.970,56 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2)1 - 71.933,16 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 32.178,62 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit 21.317,52 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) 53.496,14 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit -53.050,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) 446,14 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen -21.025,12 3 Bilanzsumme 1.720.004,83 4 Davon entfallen auf der Aktivseite unter • Immaterielles Vermögen 0,00 € • Sachvermögen 1.173.961,44 € • Finanzvermögen 546.043,39 € • Abgrenzungsposten 0,00 € • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € Davon entfallen auf die Passivseite unter • Basiskapital 444.312,64 € • Zweckgebundene Rücklagen 171.192,44 € • Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses -16.025,03 € • Sonderposten 50.956,68 € • Rückstellungen 15.000,00 € • Verbindlichkeiten 1.040.298,10 € • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 14.270,00 € 4. Verwendung des Jahresverlust Der ausgewiesene Jahresverlust nach Steuern in Höhe von - 71.933,16 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag -16.025,03 €). 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2021; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2021 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. den Jahresabschlussbericht der RSW Steuerberatungskanzlei inkl. Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2021 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2021; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Wasserversorgung Baindt erstrebt gemäß der Wasserversorgungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Der Beschluss über den Jahresabschluss 2021 wird hiermit ortsüblich bekannt gegeben. Der Jahresabschluss liegt zusammen mit dem Lagebericht gem. § 16 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz in der Zeit vom 11.07.2022 bis 19.07.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Zimmer 3.3, zur Einsicht öffentlich aus. Gezeichnet Baindt, den 08.07.2022 Simone Rürup, Bürgermeisterin 5 Feststellung der Jahresrechnung 2021 des EB Abwasserbeseitigung 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2021 des EB Abwasserbeseitigung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 847.432,30 1.2 Summe Aufwendungen 724.407,58 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2)1 123.024,72 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 231.500,98 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit 15.955,57 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) 247.456,55 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit -79.000,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) 168.456,55 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen 0,00 3 Bilanzsumme 5.961.187,78 6 Davon entfallen auf der Aktivseite unter • Immaterielles Vermögen 0,00 € • Sachvermögen 4.880.490,42 € • Finanzvermögen 862.625,39 € • Abgrenzungsposten 218.071,97 € • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € Davon entfallen auf die Passivseite unter • Basiskapital 0,00 € • Rücklagen -3.262,62 € • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € • Sonderposten 2.591.144,33 € • Rückstellungen 564.313,00 € • Verbindlichkeiten 2.808.993,07 € • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 € 4. Verwendung des Jahresüberschuss Der ausgewiesene Jahresüberschuss in Höhe von 123.024,72 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Gebührenausgleichsrückstellung); 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2021; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2021 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. der Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2021 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2021; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Abwasserbeseitigung erstrebt gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Der Beschluss über den Jahresabschluss 2021 wird hiermit ortsüblich bekannt gegeben. Der Jahresabschluss liegt zusammen mit dem Lagebericht gem. § 16 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz in der Zeit vom 11.07.2022 bis 19.07.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Zimmer 3.3, zur Einsicht öffentlich aus. Gezeichnet Baindt, den 08.07.2022 Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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          Was bedeutet der Biotopverbund für Gemeinden und Vertreter der Land- wirtschaft? „Wir können den Artenschwund nur aufhalten, wenn wir möglichst naturverträglich wirt- schaften, unsere Kulturlandschaft erhalten und wertvolle Lebensräume vernetzen. Als Planungsinstrument wurde uns Städten und Gemeinden hierfür die Biotopverbund- planung rechtlich vorgegeben. Der Nutzungsdruck auf die Landschaft ist enorm. Die Flächenverfügbarkeit spielt des- halb bei der Umsetzung des Biotopverbundes eine sehr wichtige Rolle. Aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, die beteiligten Akteure und Flächeneigentü- mer so frühzeitig und intensiv wie möglich in die Planung- en mit einzubeziehen. Denn auf die Verbindung kommt es an! Indem wir Biotope miteinander verbinden und neue herstellen, können wir dem Artenrückgang begegnen und hoffentlich sogar lokal umkehren.“ Katja Liebmann, Bürgermeisterin Schlier „Unsere Kulturlandschaft bietet viele Lebensräume und begeistert Bürger und Gäste. Möge der Biotopverbund dazu beitragen, dass dies auch in künftigen Generationen so sein wird. Damit dieses zweifellos sinnvolle, aber auch sehr ambitionierte Vor- haben gelingt, nutzt der LEV Ravensburg seine jahrelange Erfahrung und bietet praktische Unterstützung an.“ Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Kißlegg „Wir Landwirte wollen bei der Fortent- wicklung der Biotopverbundsplanung aktiv mitarbeiten. Sowohl der Schutz der produk- tiven landwirtschaftlichen Flächen als auch die Förderung der Biodiversität liegen uns am Herzen. Franz Schönberger, Vorstand Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e.V. In der Geschäftsstelle des Landschaftserhaltungsverbands Ravensburg e.V. wurde eine Stelle zur Umsetzung des Bio- topverbunds eingerichtet. Die Hauptaufgaben umfassen: → Beratung von Kommunen, Landwirt*innen, Verbänden und Privatpersonen zu den Belangen des Biotopverbunds → Begleitung der Biotopverbundplanungen sowohl in der Planungsphase als auch bei der Umsetzung → Gemeindeübergreifende Koordination des Biotop- verbunds im gesamten Landkreis und in der Region Ansprechpartnerin: Tanja Westernacher tanja.westernacher@lev-ravensburg.de 0751 85-9693 Geschäftsstelle des Landschaftserhaltungsverbandes Landkreis Ravensburg e.V. Frauenstraße 4 88212 Ravensburg www.lev-ravensburg.de Um die biologische Vielfalt in Baden-Württemberg zu erhalten und dem Rückgang heimischer Arten entgegen- zuwirken, brauchen wir den Biotopverbund, das „Netz- werk der Natur“. Mit Hilfe des Biotopverbunds werden: → bestehende Lebensräume heimischer Arten gesichert und aufgewertet → ökologische Wechselbeziehungen durch Vernetzung von Lebensräumen verbessert und wiederhergestellt → Ausbreitung und Wiederbesiedlung heimischer Tiere und Pflanzen gefördert Landesweites Ziel ist es, den „funktionalen Biotopver- bund“ bis 2030 auf 15% der Offenlandfläche auszubauen (Landesnaturschutzgesetz § 22). Dadurch soll die biolo- gische Vielfalt in Baden-Württemberg erhalten und dem Rückgang heimischer Arten entgegengewirkt werden. Ziele und Umsetzung im Landkreis Ravensburg Biotopverbund Warzenbeißer (Decticus verrucivorus) Er fliegt sehr selten und wandert daher meist nicht weiter als 50 m. Die Heuschrecke gilt in BW als gefährdete Art. Welche Rolle hat der LEV Ravensburg bei der Umsetzung des Biotopverbunds? WAS ist der landesweite Biotop- verbund und welche Ziele werden verfolgt? weitere Informationen: Zunächst lassen Kommunen für ihr Gemeindegebiet eine Biotopverbundplanung durch ein Fachbüro erstellen. Diese wird finanziell mit bis zu 90% gefördert und umfasst: → die Bewertung des Zustands der Natur und deren Potenziale für den Biotopverbund → Hinweise zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens- raumvielfalt → die Einbeziehung der Kenntnisse lokaler Akteure Von der Umsetzung profitieren: → die Landwirtschaft und der Naturschutz durch Verbesserung und Erhalt der ökologischen Wechsel- beziehungen (z.B. Förderung von Bestäubern, oder von Räubern, die Schadinsekten kontrollieren) → die Kommune durch eine naturschutzfachlich sinnvolle Platzierung von Ausgleichsmaßnahmen → der Tourismus und die Bevölkerung durch attraktivere Naherholung → Landwirt*innen als wichtige Partner*innen bei der Umsetzung von Landschaftspflegemaßnahmen1. Hierfür stehen Förderprogramme wie die Landschafts- pflegerichtlinie (LPR) und das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) zur Verfügung → Vereine, die im Naturschutz aktiv sind → Privatpersonen, die z.B. ihren Garten insektenfreund- lich gestalten 1 Für die Betriebe ist die Teilnahme an Biotopverbundmaßnahmen frei- willig. Der Biotopverbund stellt keine neue Schutzkategorie dar und führt daher nicht zu Nachteilen für die Landbewirtschaftenden. WO sollen Maßnahmen für den Biotop- verbund umgesetzt werden? Unser Landkreis ist vielfältig und hat verschiedene Biotop- typen von trocken bis feucht: → trockene Hänge und Böschungen sowie Waldränder → artenreiche Wiesen und extensive Weiden, Streuobst- bestände und Wegsäume → Nasswiesen, Streuwiesen und Gewässerrandstreifen Goldener Scheckenfalter oder auch Skabiosen- Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) Er ist für die Reproduk- tion auf Tauben- Skabiosen oder Teufelsabbiss angewiesen. Der Tag- falter ist in BW vom Aussterben bedroht. Fleischfarbenes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata) als typische Art der Streuwiesen. WIE sollen die Ziele des landesweiten Biotopverbunds erreicht werden? WER kann sich bei der Umsetzung des Biotopverbunds einbringen? Beispiele für Biotopverbundmaßnahmen Extensivierung von Grünland Mehrjährige Ackerblühstreifen Laufkäfer profitieren von der Anlage mehrjähriger Ackerblühstreifen. Diese Räuber fressen Schadinsek- ten wie Thripse oder Blatt- läuse im angrenzenden Acker „Ackerblühstreifen sind wunderschön für unser Auge und liefern außerdem für viele Insekten Nahrung und Unterschlupf.“ (Joachim Kapler, Landwirt, Baienfurt) „Nach der Entbuschung können durch die Nutzung der Streuwiesen als feingeschnit- tene Einstreu im Betrieb 40 bis 50 Großballen Stroh im Jahr ersetzt werden.“ (Johannes Blattner, Landwirt, Wangen) „Das kaliumarme Futter der extensiv bewirtschafteten Flächen ist besonders gesund für trockenstehende Kühe. Nach der Mahd tummeln sich die meisten Heuschrecken im Altgras- streifen.“ (Johannes Blattner, Landwirt, Wangen) Schaffen neuer Amphibiengewässer und Instandsetzung bestehender Gewässer Schaffen und Pflege von Saumstrukturen z.B. zwischen Weg und Weide Entfernen der Gehölzsukzession zur Schaffung und Wiederin- nutzungnahme wertvoller Lebensräume Pflege von Stufenrainen[mehr]

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            Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 08.11.2022 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerber- unterkünfte beschlossen: 1. § 15 ( Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ) erhält folgende Fassung: Personenbezogene Gebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Person und Monat 279,00 €. (3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Monat 272,00 €. (4) Bei der Errechnung der Gebühren nach Absatz 2 und 3 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt. (5) Bei Selbstzahlern gilt folgende Regelung: - Der personenbezogene Gebührensatz für die Mietkosten beträgt 200,00 €/mtl.(1. Person ) - Der personenbezogene Gebührensatz für die Nebenkosten beträgt 170,00 €/mtl. (1. Person ) - Für jede weitere familien- bzw. familienähnliche Person werden je 80,00 € /mtl. für Miete und 80,00 €/mtl. für Nebenkosten angesetzt. - Für die 6. und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren entfallen die Gebühren. 2. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 08.11.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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              Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 2 Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort ..................................................................................... 3 2. Start des Geoportals ................................................................. 4 3. Die Bedienoberfläche ............................................................... 5 4. Suche nach............................................................................... 6 5. Das Themenauswahl-Menü ...................................................... 7 6. Die Symbolleiste / Anmeldung. ................................................ 12 Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 4 1. Vorwort Unser Geoportal ermöglicht es der Öffentlichkeit, rund um die Uhr kom- munale Geodaten des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental abzurufen. Diese Anleitung erläutert Ihnen die wichtigsten Funktionen und Anwen- dungsbeispiele sowie die verfügbaren Karteninhalte. Bitte beachten Sie, dass der Service „Geoportal“ als Erstinformation dient, jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft ersetzt (insbesondere bezüglich Grundkarte oder Bebauungsplan). Bitte wenden Sie sich für konkrete Anfragen an die jeweils zuständige Stelle. Es wird auch darauf hingewiesen, dass weder die Vollständigkeit der Informationen im Geoportal noch die Aktualität garantiert werden kann. Wir bemühen uns jedoch, Änderungen zeitnah im System einzupflegen, sofern die Pflege der Daten in unserem Zuständigkeitsbereich liegt und nicht ausschließlich durch Dritte erfolgt. Bitte beachten Sie auch, dass über unser Geoportal einige Fachdaten lediglich für das Gemeindegebiet Baindt abrufbar sind. Manche Fachdaten erhalten Sie hingegen für das gesamte Gemeindeverbands- gebiet Mittleres Schussental. Bei Fragen, Wünschen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an das Stadtplanungsamt der Stadt Ravensburg (GMS) Salamanderweg 22 88212 Ravensburg Tel.: 0751/82-435 E-Mail: stadtplanungsamt@ravensburg.de mailto:stadtplanungsamt@ravensburg.de Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 5 2. Start des Geoportals Das Geoportal des Gemeindeverbands Mittleres Schussental für das Gemeindegebiet Baindt erreichen Sie unter der Internetadresse https://www.gisserver.de/ravensburg/gtiweb/Geoportal/#/?scaleat=8731,2583 2,546040.8711,5292559.6888&themes=BRWK2022,PortalGrundkarte Der Startbildschirm zeigt die am häufigsten benötigten Karten und Themen in Form von Schaltflächen. Durch Anklicken des gewünschten Themas wird das Geoportal geöffnet und die gewünschte Karte geladen. Im Geoportal können Sie dann über das Themenauswahl-Menü auch direkt zwischen den Karten/Themen wechseln und müssen nicht zuerst wieder den Startbildschirm aufrufen. Das Themenauswahl-Menü sowie einzelne Karten/Themen werden später nochmals in Kapitel 5 näher erläutert. https://www.gisserver.de/ravensburg/gtiweb/Geoportal/#/?scaleat=8731,25832,546040.8711,5292559.6888&themes=BRWK2022,PortalGrundkarte https://www.gisserver.de/ravensburg/gtiweb/Geoportal/#/?scaleat=8731,25832,546040.8711,5292559.6888&themes=BRWK2022,PortalGrundkarte Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 6 3. Die Bedienoberfläche Die Bedienoberfläche ist wie folgt gegliedert: Symbolleiste (Funktionen zur Navigation, Drucken, Zeichnen, Messen etc.) Themenauswahl-Menü (Ein-/Ausschalten von Themen/Karten mit Infos) Übersichtskarte (kann auch zur Schnellnavigation genutzt werden) Aktionen/Suche (Abruf von z.B. Legenden; Suche nach Straßen/Flurstücken) Ergebnisliste (zeigt die Ergebnisse von Suchfunktionen an) Kartenfenster (Darstellung der ausgewählten Bereiche bzw. Themen) Anmeldung (hier wird für Benutzergruppen eine Anmeldemöglichkeit eingerichtet) Das Themenauswahl-Menü 2 sowie Aktionen/Suche ein- bzw. ausgeblendet werden. können durch Anklicken Einzelne Elemente der Bedienoberfläche (Suche nach, Themenauswahl-Menü, Symbolleiste) werden in den folgenden Kapiteln nochmals näher erläutert. 1 2 3 4 5 6 7 4 1 2 3 4 5 6 7 Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 7 4. Aktionen/Suche Bei Aktionen finden Sie je nach Thema beispielsweise Legenden. Unter „Suche nach…“ haben Sie die Möglichkeit, sich beispielsweise ein konkretes Grundstück durch Eingabe von Straße und ggf. Hausnummer oder Flurstücksnummer) direkt anzeigen zu lassen. Wenn Sie gleichzeitig beim Themenauswahl- Menü ein entsprechendes Thema ausgewählt haben, können Sie gleich erkennen, ob es in diesem Bereich beispielsweise einen Bebauungsplan gibt. Hinweise zur Suche nach Straße/Hausnummer: Es ist ausreichend, lediglich den Anfang des Straßennamens einzuge- ben. Werden mehrere Einträge dazu gefunden, werden diese in einem Auswahlfenster aufgelistet und Sie müssen den gewünschten Eintrag auswählen. Anschließend können Sie die Hausnummer eingeben oder sich die möglichen Hausnummern der Straße anzeigen lassen (durch ei- nen Klick auf „Suchen“). Anschließend können Sie eine Auswahl treffen. Kürzen Sie Straßennamen nicht mit „Str.“ ab und achten Sie auf die kor- rekte Eingabe des Namenanfangs. Bei der Suche über die Flurstücksnummer geben Sie bitte die entspre- chende Nummer ein und wählen anschließend das Suchergebnis mit der richtigen Gemarkung aus. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 8 5. Das Themenauswahl-Menü Das Themenauswahl-Menü links im Geoportal zeigt an, welche Themen bzw. Karten oder Pläne durch einen Klick in das jeweilige Kästchen aus- gewählt / eingeschaltet somit angese- hen werden können. Eingeschaltete Themen erkennen Sie an dem Häk- chen im Kästchen: Unterthemen können Sie sich durch Klick auf das Symbol einblenden bzw. über ausblenden. Durch Klick auf das Info-Symbol rechts bei den einzelnen Themen erhalten Sie weitere Informationen inkl. zuständiger Ansprechpartner. Sie können das Themenauswahl-Menü dauerhaft einblenden, indem Sie auf das Symbol rechts von der Themenauswahl klicken. Auf den folgenden Seiten sehen Sie Themenbeispiele und deren Darstellungen. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 9 Grundkarte Die Grundkarte stellt insbesondere Grenzen und Gebäude dar und ent- hält Informationen wie Orts- und Straßennamen sowie Hausnummern. Amtliche Katasterauszüge erhalten Sie beim Vermessungsamt (Landratsamt Ravensburg) bzw. über ein Vermessungsbüro. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 10 Orthofotos Die Aktualität der Orthofotos (Luftbildaufnahmen) können Sie über das Infosymbol in Erfahrung bringen. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 11 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwick- lung im Gemeindeverband Mittleres Schussental in den Grundzügen, also beispielsweise als Mischbauflächen (M), Wohnbauflächen (W), ge- werbliche Bauflächen (G) oder auch als Grünflächen dargestellt. Über das Info-Symbol erhalten Sie weitere Informationen und kön- nen insbesondere auch den aktuellen Übersichtsplan sowie die Le- gende (Planzeichenerklärung) als pdf abrufen. . Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 12 6. Die Symbolleiste / Anmeldung Die Symbolleiste finden Sie oben links und die Anmeldung oben rechts auf der Bedienoberfläche. Wenn Sie mit dem Mauszeiger kurz über die Symbole fahren, erscheint die Bezeichnung bzw. Funktion der Schaltfläche. Objektinfo Hiermit können Sie Fachdaten (z.B. Informationen zum Grund- stück oder zum Bebauungsplan) ansehen oder den Ausschnitt verschieben. Hineinzoomen oder Ausschnitt wählen Vorheriger/Nächster Kartenausschnitt Drucken (Hinweis: Um eine maßstäbliche Druckausgabe zu erhalten, bitte nur diese Funktion verwenden und nicht die Druckfunktion des Browsers) Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 13 Objektauswahl Hiermit können Sie Fachdaten (z.B. Informationen zum Grundstück oder zum Bebauungsplan) Ihrer Objektauswahl ansehen. Hier können Sie z. B. Texteinträge vornehmen. Messen Über die Messfunktionen können Sie beispielsweise Längen oder Flächen herausmessen. Neues Lesezeichen anlegen Aktuellen Standort anzeigen (Hinweis: z.B. nur bei eingeschalteter GPS-Funktion möglich?) Feedback Hier können Sie uns ein Feedback geben (Lob, Kritik, Fehler- meldungen). Hier wird für Benutzergruppen eine Anmeldung eingerichtet. Kurzanleitung zur Anwendung des Geoportals 14 Impressum Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefon (07502) 9406-0 www.baindt.de info@baindt.de Stand: 18.05.2022 Fotos: Gemeinde Baindt mailto:stadtplanungsamt@ravensburg.de[mehr]

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