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Bau-Turbo

Bau-Turbo-Vorhaben Die Gemeinde Baindt stellt für Bau-Turbo-Vorhaben klare Leitlinien bereit. Diese sichern eine einheitliche, nachvollziehbare Prüfung und berücksichtigen stets vergleichbare Fälle. Die Sonderregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2030; danach fallen Projekte wieder unter das reguläre Bau- und Planungsrecht. Die Orientierungshilfe zum Bau-Turbo dient als lernendes Instrument, das anhand praktischer Anwendungsfälle kontinuierlich weiterentwickelt wird. Sie soll sicherstellen, dass die kurzfristige Wohnraumschaffung städtebaulich verträglich, planbar und nachhaltig erfolgt und gleichzeitig die kommunale Planungshoheit langfristig gesichert bleibt.[mehr]

Zuletzt geändert: 24.04.2026
Orientierungshilfe_zur_Beurteilung_von_Bau-Turbo-Vorhaben_April_2026.pdf

1 Orientierungshilfe zur Beurteilung von „Bau-Turbo“-Vorhaben (Stand April 2026) Die Gemeinde Baindt definiert für Bau-Turbo-Vorhaben klare Leitlinien und Kriterien, um Konsistenz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit bei Entscheidungen sicherzustellen. Jede Zustimmung im Einzelfall kann Präzedenzwirkung haben; vergleichbare zukünftige Vorhaben müssen daher stets konsistent geprüft werden. Bau-Turbo-Projekte müssen in die Gesamtstrategie der Gemeinde passen, bestehende Bebauungspläne und den Flächennutzungsplan berücksichtigen und eine maßvolle, ortsverträgliche Nachverdichtung ermöglichen. Genehmigungen nach dem Bau-Turbo ersetzen keine Bebauungspläne und dürfen nicht über das hinausgehen, was planbar wäre. Vorgaben aus Fachgesetzen – wie Landesbauordnung, Immissionsschutz, Arten- und Umweltschutz sowie Hochwasser- und Denkmalschutz – bleiben unberührt, sodass ökologische Aspekte, Grünflächen, Baumbestand und Bodenschutz auch bei beschleunigten Verfahren berücksichtigt werden. Die Sonderregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2030; danach fallen Projekte wieder unter das reguläre Bau- und Planungsrecht. Der Kriterienkatalog dient als lernendes Instrument zur Orientierung der Genehmigungspraxis und wird anhand praktischer Anwendungsfälle kontinuierlich weiterentwickelt. Ziel ist es, dringend benötigten Wohnraum kurzfristig, städtebaulich verträglich, planbar und nachhaltig zu schaffen, die Innenentwicklung zu nutzen, die städtebauliche Qualität und Infrastruktur zu sichern und gleichzeitig die kommunale Planungshoheit langfristig zu wahren. Die Orientierungshilfe wird beim Vorliegen eines Bau-Turbo-Antrags im Einzelfall und für den betreffenden Bebauungsplan fortgeschrieben. 1. Kriterien für den beplanten Innenbereich (§§ 30, 31 BauGB) im Rahmen des „Bau-Turbos“ § 31 Abs. 3 BauGB setzt einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus, von dessen Festsetzungen befreit werden soll. Er ermöglicht erweiterte Befreiungen, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt werden, sofern dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird und die städtebauliche Einfügung sowie die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben. Ziel ist die Nachverdichtung. Im Rahmen des Bau-Turbos können Abweichungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans vereinfachter und mit geringerer Prüftiefe zugelassen werden, um Wohnraum zu schaffen oder 2 bestehende Gebäude zu modernisieren. Typische Abweichungen betreffen etwa Überschreitungen von Baugrenzen, Anhebung der Gebäudehöhe oder der Anzahl der Geschosse sowie die Erweiterung der Wohnfläche bei gleichbleibender Grundstruktur. Diese Orientierungshilfe gilt ausschließlich für Bebauungspläne, die vor dem Jahr 2000 rechtskräftig geworden sind. In diesen Plänen können folgende Festsetzungen geändert werden: - Eine Überschreitung der Baugrenze durch das Gebäude von bis zu 10 % ist zulässig. - Dachaufbauten sind bis zu maximal 70 % der Trauflänge zulässig. - Die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten kann erhöht werden. - In Mischgebieten ohne faktische Durchmischung von Wohnen und Gewerbe können zusätzliche Wohnungen zugelassen werden. Weitere Abweichungen von Festsetzungen sind im Einzelfall zu prüfen und gesondert zu beurteilen. Abweichungen können im Einzelfall oder für vergleichbare Vorhaben innerhalb des Bebauungsplangebiets erteilt werden, soweit sie mit nachbarlichen Interessen, öffentlichen Belangen und Anforderungen der Klimaanpassung (z. B. Starkregenrisiken) vereinbar sind. Die Einhaltung sonstiger rechtlicher Vorgaben – wie Landesbauordnung, Brandschutz, Abstandsflächen oder weiterer bauordnungsrechtlicher Regelungen – bleibt unberührt. Nicht zulässig sind Abweichungen, die eine wesentliche Planänderung umgehen oder eine Umweltprüfung erforderlich machen würden, da dadurch erhebliche Umweltauswirkungen entstehen könnten, die über eine einfache Befreiung nicht abgedeckt werden. Die Kriterien einzelner Bebauungspläne gelten ausschließlich für den jeweils betroffenen Plan und finden keine automatische Anwendung auf andere Bebauungsplangebiete. Diese Differenzierung wird klar kommuniziert, um unbegründeten Ansprüchen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenzuwirken. 2. Kriterien für den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) § 34 Abs. 3b BauGB erweitert im Rahmen des Bau-Turbos die Möglichkeiten, vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abzuweichen, um Wohnraum zu schaffen, wobei die städtebauliche Grundstruktur gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere bei Änderungen bestehender Gebäude. Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bietet der Bau-Turbo zusätzliche Flexibilität, z. B. für Aufstockungen, Nachverdichtungen und Wohnumnutzungen. Die Eigenart 3 der Umgebung bleibt Orientierung, wird aber zugunsten der Schaffung von Wohnraum pragmatisch ausgelegt. Voraussetzung ist, dass die städtebauliche Ordnung nicht gesprengt, das Ortsbild nicht erheblich beeinträchtigt, die Erschließung gesichert ist und Maß, Bauweise sowie räumliche Struktur angemessen eingehalten werden. § 34 Abs. 3a BauGB erlaubt Ersatzbauten, Erweiterungen und maßvolle Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung, soweit sie städtebaulich vertretbar sind. Bauvorhaben müssen räumlich zum Ortsteil passen; Grundstücke, die nicht mehr Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind und sich insbesondere nicht als Baulücke innerhalb einer bestehenden Bebauungsstruktur darstellen, sondern einen Abstand von mehr als 100 m zur nächstgelegenen vorhandenen Bebauung aufweisen, sind in der Regel nicht dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen. Für Vorhaben in § 34-Gebieten finden die grundlegenden Kriterien, die für Bebauungsplangebiete entwickelt wurden, grundsätzlich Anwendung (siehe Seite 2). Da es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, sind die Kriterien im jeweiligen Vorhabenkontext zu prüfen und anzuwenden, soweit sie städtebaulich, nachbarverträglich und mit öffentlichen Belangen vereinbar sind. 3. Kriterien für den Außenbereich (§ 35 BauGB) § 246e BauGB stellt eine befristete Sonderregelung zur Beschleunigung des Wohnungsbaus dar und ermöglicht ausnahmsweise Wohnbauvorhaben auch in Bereichen, die nach den allgemeinen Regelungen des BauGB – insbesondere nach § 35 BauGB – grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind. Der grundsätzlich schützende Charakter des Außenbereichs bleibt jedoch bestehen. Im Rahmen des Bau-Turbos werden Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich nicht zugelassen. 4. Verfahren und Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB Rolle der Gemeinde: § 36a BauGB stärkt die gemeindliche Planungshoheit im Rahmen des Bau-Turbos. Wohnbauvorhaben dürfen nur mit bindender Zustimmung der Gemeinde umgesetzt werden; ohne diese Zustimmung ist eine Genehmigung ausgeschlossen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Vorhaben mit den städtebaulichen Zielen und der Ordnung der Gemeinde vereinbar ist. Im Unterschied zum Einvernehmen nach § 36 BauGB ist die Zustimmung nach § 36a rechtlich bindend und nicht ersetzbar. Fristen und Verfahrensablauf: Die Gemeinde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Bauantrags. Erfolgt keine ausdrückliche Ablehnung, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt (Zustimmungsfiktion). 4 Beteiligung von Gremien: Die Zustimmung liegt grundsätzlich beim Gemeinderat. Die Verwaltung prüft die Voraussetzungen, bereitet den Sachverhalt auf und legt einen Entscheidungsvorschlag vor. Der Beschluss soll öffentlich erfolgen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Dokumentation: Jede Ablehnung muss transparent und nachvollziehbar begründet werden. Die Gründe sind im Gemeinderatsprotokoll zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf städtebauliche Ziele, Einfügung ins Ortsbild und städtebauliche Ordnung. Eine exakte Gleichbehandlung aller Bau-Turbo-Vorhaben ist aufgrund der unterschiedlichen Projekte, Rahmenbedingungen und Bebauungspläne nicht möglich. Für jeden Bebauungsplan werden die Kriterien individuell entwickelt. Gleichzeitig ist die Vorbildfunktion im jeweiligen Bereich zu beachten, da die Gemeinde durch vorangegangene Entscheidungen selbst bindend wirkt. Die Prüfung muss sowohl die konkreten Eigenschaften des Projekts als auch mögliche kumulative Effekte auf Infrastruktur, Umwelt, Grünflächen und das Ortsbild berücksichtigen. Die Orientierungshilfe zum Bau-Turbo dient als lernendes Instrument, das anhand praktischer Anwendungsfälle kontinuierlich weiterentwickelt wird. Sie soll sicherstellen, dass die kurzfristige Wohnraumschaffung städtebaulich verträglich, planbar und nachhaltig erfolgt und gleichzeitig die kommunale Planungshoheit langfristig gesichert bleibt.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 24.04.2026
    Einwohnerstatistik.pdf

    Einwohnerstatistik - Gemeinde Baindt Erstellt am: 01.04.2026 untersuchtes Gebiet Gemeinde Baindt Zeitraum März 2026 Bevölkerung mit Hauptwohnung Gesamt männlich weiblich Anfangsbestand 5433 2760 2673 Geburten 4 2 2 Sterbefälle 6 4 2 Zuzüge 24 8 16 Umzüge 11 5 6 Wegzüge 29 14 15 Endstand 5426 2752 2674 Saldo Geburten / Sterbefälle -2 -2 0 Saldo Wanderung -5 -6 1 Saldo -7 -8 1[mehr]

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      Zuletzt geändert: 10.04.2026
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      Einwohnerstatistik - Gemeinde Baindt Erstellt am: 01.04.2026 untersuchtes Gebiet Gemeinde Baindt Zeitraum März 2026 Bevölkerung mit Hauptwohnung Gesamt männlich weiblich Anfangsbestand 5433 2760 2673 Geburten 4 2 2 Sterbefälle 6 4 2 Zuzüge 24 8 16 Umzüge 11 5 6 Wegzüge 29 14 15 Endstand 5426 2752 2674 Saldo Geburten / Sterbefälle -2 -2 0 Saldo Wanderung -5 -6 1 Saldo -7 -8 1[mehr]

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        Wahlbekanntmachung.pdf

        Gemeinde Baindt Wahlkreis 69 Ravensburg Wahlbekanntmachung 1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 01: Schule für Blinde und Sehbehinderte Wahlraum: Schule für Blinde und Sehbehinderte Wahlbezirk 02: Klosterwiesenschule Wahlraum: Klosterwiesenschule Wahlbezirk 03: Schenk-Konrad-Halle Wahlraum: Schenk-Konrad-Halle In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Marsweilerstraße 4, Sitzungssaal Rathaus zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes). 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Ort, Datum Baindt, 20. Februar 2026 Die Gemeindebehörde Simone Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2026-02-18T10:47:47+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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          Zuletzt geändert: 18.02.2026
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          Gemeinde Baindt Wahlkreis 69 Ravensburg Wahlbekanntmachung 1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 01: Schule für Blinde und Sehbehinderte Wahlraum: Schule für Blinde und Sehbehinderte Wahlbezirk 02: Klosterwiesenschule Wahlraum: Klosterwiesenschule Wahlbezirk 03: Schenk-Konrad-Halle Wahlraum: Schenk-Konrad-Halle In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Marsweilerstraße 4, Sitzungssaal Rathaus zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes). 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Ort, Datum Baindt, 20. Februar 2026 Die Gemeindebehörde Simone Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2026-02-18T10:47:47+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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            Gaststätte “Zur Mühle” sucht Pächter/in! Die Gaststätte der Gemeinde Baindt mit gepflegtem Gastraum, Nebenzimmer, Küche und Außenbereich liegt in der neuen Ortsmitte am Dorfplatz, einem beliebten Treffpunkt mit hoher Aufenthaltsqualität und regelmäßiger Frequentierung. Mühlstraße 1 88255 Baindt Gastraum: bis 60 Sitzlätze Nebenzimmer: bis 23 Sitzplätze Verfügbar ab dem 01.05.2026 Kaltmiete nach Vereinbarung 355 € Nebenkosten Pachtzins: nach Vereinbarung zzgl. 19 % MwSt. Aufteilung: 500 € für Gastraum, 500 € für Küchenanteil Nutzung der Außengastronomie inklusive Nebenkosten: 355 € netto zzgl. 19 % MwSt., insgesamt 422,45 € Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung, Betriebskosten zentrale Heizungsanlage (mit Nahwärme betrieben) und Warmwasserversorgungsanlage sowie Kaminfegerkosten Räumlichkeiten: Heller Gastraum mit bis zu 60 Sitzplätzen Separates Nebenzimmer mit bis zu 23 Sitzplätzen Großzügige Terrasse mit ca. 40 Sitzplätzen Ausstattung: Moderne Küche mit guter Grundausstattung aus dem Jahr 2023 (Herdanlage mit Fritteuse, Grillplatte, Induktionsherd, Heißhalte- und Niedrigtemperaturgargerät und Kombidämpfer sowie Kühltisch mit Tischplatte und Schubladen) Rollstuhlgerechter Eingang Parkplätze in unmittelbarer Nähe Gaststätte “Zur Mühle” sucht Pächter/in! Was wir suchen: Ein/e Pächter/in oder ein erfahrenes Gastronomie-Team mit Leidenschaft, unternehmerischem Engagement und Freude am persönlichen Gästekontakt. Idealerweise mit Erfahrung in der gutbürgerlichen Küche – gerne auch mit eigenen Ideen und Konzepten. Was wir bieten: Wir bieten eine langfristige Pachtmöglichkeit zu fairen Konditionen sowie eine enge Unterstützung durch die Gemeinde bei Öffentlichkeitsarbeit. Die Gaststätte verfügt über eine gute Infrastruktur und einen bestehenden Gästekreis. Durch die attraktive Lage im Zentrum von Baindt profitieren Sie zudem von zahlreichen Veranstaltungen in der neu gestalteten Ortsmitte der Gemeinde, die regelmäßig für zusätzliche Frequenz sorgen. Gaststätte “Zur Mühle” sucht Pächter/in! KONTAKTIEREN SIE UNS! Gemeinde Baindt - Marsweilerstraße 4 - 88255 Baindt Tel: 07502 94 06 40 | E-Mail: personal@baindt.de[mehr]

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              Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Volksbank Bodensee-Oberschwaben e. G.. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE16 6519 1500 0365 0370 01 BIC: GENODES1TET Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Zweitwohnungssteuererklärung 1. Angaben zur Person, die die Zweitwohnung inne hat a) Name: _____________________________________________ b) Vorname: _____________________________________________ c) Geburtsdatum: _____________________________________________ d) Anschrift Hauptwohnung: _____________________________________________ e) Anschrift Zweitwohnung: _________________________________88255 Baindt f) Einzugsdatum Zweitwohnung _____________________________________________ g) Telefon/E-Mail für Rückfragen: _____________________________________________ Versand Schriftverkehr an: Erstwohnung Zweitwohnung Zur Information: Als „Wohnung“ im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung gelten nicht nur abgeschlossene Wohnungen, sondern z.B. auch Zimmer in Wohngemeinschaften oder die Meldung des Zweitwohnsitzes in der Wohnung/im Haus der Eltern. Inhaber der Zweitwohnung ist jede Person, die einen Nebenwohnsitz angemeldet hat. Nicht zur Wohnfläche zu zählen sind: Kellerräume, Waschküchen, Dachbodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen (s. Wohnflächenverordnung). Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Volksbank Bodensee-Oberschwaben e. G.. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE16 6519 1500 0365 0370 01 BIC: GENODES1TET Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG 2. Steuerbefreiungstatbestände (§ 3 Zweitwohnungssteuersatzung) Die im Folgenden aufgelisteten Zweitwohnungen sind von der Zweitwohnungssteuer befreit. Bitte prüfen Sie, ob einer der Tatbestände auf Sie zutrifft. Falls ja, kreuzen Sie das Zutreffende an und legen Sie die erforderlichen Nachweise bei. Meine Zweitwohnung ist gemeldet in einer: Wohnung, die von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt wird. Name und Anschrift der Einrichtung: ___________________________________________ ➔ Bitte Bestätigung der Einrichtung beifügen. Wohnung in einem Alten-, Altenwohn- und Pflegeheim, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder einer ähnlichen Einrichtung. Name und Anschrift der Einrichtung: ___________________________________________ ➔ Bitte Bestätigung der Einrichtung beifügen. Wohnung, die von mir aus beruflichen Gründen gehalten wird. Ich bin verheiratet und lebe nicht dauernd getrennt von meinem Ehepartner, die eheliche Wohnung befindet sich nicht in Baindt und ich kann meiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen. Anschrift Familienwohnsitz: _________________________________________________ Anschrift Arbeitsstelle: _________________________________________________ ➔ Bitte eine Bestätigung des Arbeitgebers oder eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie eine Kopie der Heiratsurkunde beifügen. Ich bin minderjährig oder befinde mich noch in Ausbildung, meine Nebenwohnung ist bei meinen Eltern oder einem Elternteil gemeldet, ich bin finanziell von meinen Eltern abhängig. ➔ Bitte Bescheinigung der Schule, der Ausbildungsstelle oder Studienbescheinigung beilegen sowie eine Kopie des Kindergeldbescheides beifügen. Der Wegfall eines Befreiungstatbestandes ist unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Trifft einer der oben genannten Tatbestände auf Sie zu, müssen die Angaben unter 3. und 4. nicht ausgefüllt werden. Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Volksbank Bodensee-Oberschwaben e. G.. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE16 6519 1500 0365 0370 01 BIC: GENODES1TET Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG 3. Angaben zur Zweitwohnung a) Die Zweitwohnung bewohne ich: alleine mit _________ weiteren erwachsenen Personen zusammen als Wohngemeinschaft (ein Teil der Wohnung wird gemeinsam genutzt z.B. Bad/Küche, ein Teil (Zimmer) ist der persönlichen Nutzung vorbehalten) Lebensgemeinschaft (Familie/Ehe/Partnerschaft – alle Bewohner haben Zugang zu allen Räumen) Die von mir persönlich genutzte Wohnfläche (z.B. eigenes Zimmer) beträgt: _______qm Die gemeinschaftlich genutzte Wohnfläche (z.B. Bad, Küche, Flur) beträgt: _______qm Die gesamte Wohnfläche der Wohnung beträgt: _______qm b) Miete oder Mietwert der Zweitwohnung die für die Zweitwohnung laut Mietvertrag vereinbarte Miete ist eine Netto-Kaltmiete (Miete ohne Nebenkosten) Brutto-Kaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) Brutto-Warmmiete (Miete einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) Für die gesamte Wohnung bezahlte Miete: ______________ € im Monat Bei Wohnungsanteilen in einer Wohngemeinschaft: Miete die auf Zweitwohnungsinhaber entfällt: ______________ € im Monat Hinweis: Sollte für Ihre Wohnung keine Netto-Kaltmiete vereinbart worden sein, so wird laut der Zweitwohnungssteuersatzung bei der Brutto-Kaltmiete pauschal 10 %, bei der Brutto-Warmmiete pauschal 20 % abgezogen. Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Volksbank Bodensee-Oberschwaben e. G.. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE16 6519 1500 0365 0370 01 BIC: GENODES1TET Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG c) Für die Zweitwohnung wird vom Zweitwohnungsinhaber keine Miete/Pacht/sonstiges Entgelt bezahlt. Ich bin Eigentümer der Wohnung/des Hauses. In diesem Fall wird der Mietwert anhand des Mietpreisspiegel ermittelt. (Bitte unbedingt 4. ausfüllen) Die Wohnung/das Zimmer wird mir unentgeltlich überlassen Die Personen, die die Zweitwohnung unentgeltlich überlassen, sind Eigentümer. In diesem Fall wird der Mietwert anhand des Mietpreisspiegels ermittelt. (Bitte unbedingt 4. ausfüllen) Die Personen, die die Zweitwohnung unentgeltlich überlassen, zahlen Miete für die gesamte Wohnung/das gesamte Haus. Diese Miete ist eine: Netto-Kaltmiete Brutto-Kaltmiete Brutto-Warmmiete Für die gesamte Wohnung bezahlte Miete _____________ € im Monat Neben dem Zweitwohnungsinhaber wohnen noch _____________ erwachsene Personen in der Wohnung/im Haus. Bitte Kopie des Mietvertrages, aus dem die Miete sowie die Berechnung der Miete (enthaltene Nebenkosten) hervorgeht, als Nachweis beifügen. Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Volksbank Bodensee-Oberschwaben e. G.. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE16 6519 1500 0365 0370 01 BIC: GENODES1TET Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG 4. Angaben zur Eigentumswohnung oder zum Haus zur Ermittlung des Mietwertes lt. Mietpreisspiegel a) Baujahr der Wohnung/des Hauses _____________ b) Quadratmeter Wohnfläche _____________ qm c) Wohnart: Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus mit __________ Wohnungen Reiheneckhaus Wohnblock mit __________ Wohnungen Reihenhaus Penthouse auf einem Wohnblock Zweifamilienhaus Nicht abgeschlossene Wohnung sonstiges Objekt d) Garage/Stellplatz: (für den Zweitwohnungsinhaber) Garage Garage mit Heizung, Licht und Wasser Offener PKW Stellplatz Stellplatz in Tiefgarage (abgeschlossen) Stellplatz in Tiefgarage (nicht abgeschlossen) e) Folgende Ausstattung wurde nicht modernisiert (auf den Stand heutiger Technik) und wirkt sich mietpreismindernd aus: Heizung/Warmwasserversorgung Strominstallation Wärmedämmung/Außenisolierung Fußbodendämmung Fenster Bad/WC sonstige Umstände ________________________________________________________ Anmerkung: Sollte Ihre Wohnsituation zu keinem der genannten Fälle passen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Volksbank Bodensee-Oberschwaben e. G.. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE16 6519 1500 0365 0370 01 BIC: GENODES1TET Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG 5. Unterschrift Dieser Steuererklärung ist/sind ______ Anlage/n (Nachweise) beigefügt. Ihre Angaben werden zur Überprüfung einer evtl. Zweitwohnungssteuerpflicht benötigt. Die mit der Steuererklärung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149 ff. der Abgabenordnung in Verbindung mit § 11 der Zweitwohnungssteuersatzung erhoben. Der/die Inhaber/in einer Zweitwohnung ist verpflichtet, die für die Höhe der Zweitwohnungssteuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit zur Bearbeitung der Steuererklärung Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, behalten wir uns vor, diese bei Ihnen anzufordern. Für Fragen steht Ihnen Frau Rauhut gerne unter Tel. 07502/9406-21 oder per Mail an m.rauhut@baindt.de Verfügung. Hiermit bestätige ich die Richtigkeit meiner Angaben: Datum: __________________ Ort: ___________________ Unterschrift: ___________________ Die Steuerklärung ist eigenhändig vom Steuerpflichtigen bzw. von dessen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bitte zurücksenden an: Gemeinde Baindt Kämmerei Marsweilerstraße 4 88255 Baindt mailto:m.rauhut@baindt.de Text1: Text2: Text3: Text4: Text5: Text6: Text7: Check Box1: Off Check Box2: Off Check Box3: Off Text8: Check Box4: Off Text9: Check Box5: Off Text10: Text11: Check Box6: Off Check Box7: Off Check Box8: Off Text12: Check Box9: Off Check Box10: Off Text13: Text14: Text15: Check Box11: Off Check Box12: Off Check Box13: Off Check Box14: Off Text16: Text17: Check Box15: Off Check Box16: Off Check Box17: Off Check Box18: Off Check Box19: Off Check Box20: Off Check Box21: Off Text18: Text19: Text20: Text21: Check Box22: Off Check Box23: Off Text22: Check Box24: Off Check Box25: Off Text23: Check Box26: Off Check Box27: Off Check Box28: Off Check Box29: Off Check Box30: Off Check Box31: Off Check Box32: Off Check Box33: Off Check Box34: Off Check Box35: Off Check Box36: Off Check Box37: Off Check Box38: Off Check Box39: Off Text24: Check Box40: Off Check Box41: Off Check Box42: Off Text25: Text26: Text27:[mehr]

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                Zuletzt geändert: 11.03.2026
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                Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Eingangsdatum bei Gemeinde Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG) Antragsteller oder Veranstalter Bei Vereinen oder Firmen ist stets der rechtliche Vertreter bzw. Vorstand des Vereins anzugeben. Dieser unterschreibt auch den Antrag. Abteilungsleiter oder andere Mitglieder, die keine Vertretungsbefugnis besitzen, können keine Anträge im Namen des Vereins stellen. Verein / Gaststätte / Firma: Ansprechpartner: Name: Vorname: Anschrift (Straße, Hausnr., PLZ, Wohnort – kein Postfach, c/o): Telefon mobil: Festnetz: E-Mail: Anlass, Name der Veranstaltung (VA): Datum der Veranstaltung: Von (Uhrzeit) bis (Uhrzeit) Standplatz oder Ort (Straße, Hausnummer, auf Festgelände, Halle/Festzelt): Art des Bewirtungsstands (z.B. Hütte, Imbisswagen): Verantwortlicher während der Veranstaltung (Name, Vorname): Handynummer (erreichbar während der VA): Getränke, bitte aufzählen: Speisen, bitte aufzählen: Musik: ☐ ja ☐ nein Art der Musikdarbietung (z.B. Live, DJ, sonstige): _________________________ _____________________________ Ort, Datum Unterschrift Antragsteller Von der Gemeinde auszufüllen Fristverkürzung wurde gewährt: ☐ ja ☐ nein _________________________ _____________________________ Ort, Datum Unterschrift Sachbearbeiter[mehr]

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                  Anzeige_vorübergehendes_Gaststättegewerbe.pdf

                  Neues Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg – Umstellung von Erlaubnis- auf Anzeigeverfahren Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das novellierte Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Kern der Reform ist der Übergang vom bisherigen Erlaubnis- und Gestattungsverfahren zu einem einheitlichen Anzeigeverfahren, das für stehende Gaststättengewerbe, vorübergehende Betriebe sowie reisegastgewerbliche Tätigkeiten gilt. Die Neufassung des Gesetzes ist Ergebnis der Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und verfolgt das Ziel, die gaststättenrechtlichen Vorgaben zeitgemäß, unbürokratisch und praxisnah auszugestalten. Im Bereich des stehenden Gaststättengewerbes ist ab dem 1. Januar 2026 die Frage des Alkoholausschanks für die Anwendung der gaststättenrechtlichen Vorschriften nicht mehr maßgeblich. Für alle Gastgewerbetreibenden, die ab diesem Zeitpunkt ein stehendes Gaststättengewerbe neu betreiben möchten, gilt die Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 1 LGastG. Die Gewerbeanmeldung oder -ummeldung nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs bei der jeweils zuständigen Betriebssitzgemeinde einzureichen. Dabei sind die Betriebsart sowie eine gegebenenfalls geplante Außenbewirtschaftung anzugeben. Zudem ist ein Nachweis über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung oder über eine einschlägige berufliche oder wissenschaftliche Ausbildung im lebensmittelrechtlichen Bereich gemäß § 3 LGastG bei der zuständigen Gemeinde vorzulegen. Für vorübergehende Gaststättengewerbe (bisherige Gestattung) sowie für reisegastgewerbliche Tätigkeiten aus besonderem Anlass besteht ab dem 1. Januar 2026 eine Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2 LGastG. Personen, die ab diesem Zeitpunkt aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben und dabei gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen anbieten, haben der zuständigen Gemeinde Name, ladungsfähige Anschrift sowie Ort und Zeitpunkt des besonderen Anlasses anzuzeigen. Die Anzeige ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Betriebs bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, anschließend wird sie an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Die Anzeigepflicht gilt für alle Gaststättenbetriebe gleichermaßen, unabhängig davon, ob Alkohol ausgeschenkt wird. Vereine sind nur dann anzeigepflichtig, wenn sie alkoholische Getränke ausschenken. Weitere Informationen stehen auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg unter folgendem Link zur Verfügung: https://wm.baden- wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht[mehr]

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                    Zuletzt geändert: 30.01.2026

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