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Gesucht nach "bürger".
Es wurden 757 Ergebnisse in 18 Millisekunden gefunden.
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Amtsblatt_Artikel_Blackout_12.22.pdf

Was bei einem langanhaltenden Stromausfall zu tun ist Auch wenn ein langanhaltender und flächendeckender Stromausfall in Deutschland derzeit als äußerst unwahrscheinlich gilt, so gibt es doch einige Vorkehrungen, die von der Bevölkerung selbstständig zu treffen sind. Die Sicherstellung der Versorgung mit Essen und Trinken sowie die ergänzende Notfallvorsorge sind Aufgaben und zugleich Verantwortung aller Bürgerinnen und Bürger. Ein Grund zur Beunruhigung besteht hier allerdings nicht, sondern ist derzeit als eine Vorsichtsmaßnahme zu verstehen. Was ist ein Blackout? Ein Blackout ist ein langanhaltender und flächendeckender Stromausfall, der zu weitreichenden Ausfällen der Infrastruktur in einer Region über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden führt. Von Ausfällen betroffen sind in einem solchen Fall unter anderem: • elektrische Beleuchtung, • Heizung, • Telefon, Mobilfunknetz und Internet, • Kühlschrank und Gefriertruhe, • Wasserver- und Abwasserentsorgung, Besonderheit bei der Wasserversorgung in der Gemeinde Baindt: Laut unserem Ingenieurbüro Schranz und Co. sind wir in der glücklichen Lage, das durch die Druckverhältnisse (Gefällelage) unsere Wasserversorgung ohne Stromzufuhr weiter betrieben werden kann. • Tankstellen und Geldautomaten/Kassensysteme. Woran erkenne ich einen Blackout? In den ersten Minuten stellt sich ein Blackout wie ein normaler Stromausfall dar. Elektrische Geräte und das Licht funktionieren nicht. Ein Blick in den Sicherungskasten verrät keine Unregelmäßigkeiten. Der Stromausfall wurde nicht durch eine Überlastung oder einen Kurzschluss in der eigenen Wohnung ausgelöst. Auch in der Nachbarschaft gibt es keinen Strom. Ein Blackout hält mehrere Stunden, Tage oder sogar Wochen an. Ist die Stromversorgung in weiten Teilen unterbrochen, informieren Behörden die Bevölkerung per Radio, Lautsprecherhinweise und - soweit es noch möglich ist - über die Warn-App NINA. Wichtige Rufnummern im Notfall Feuerwehr, Rettungsdienst: 112 Polizei: 110 Rechtliche und inhaltliche Hinweise: Die Hinweise wurden nach bestem Wissen und Gewissen durch das Landratsamt Ravensburg, Stabsstelle für Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement und ergänzend durch die Gemeindeverwaltung Baindt erarbeitet. Rechtliche Ansprüche können hierdurch daher nicht abgeleitet werden. Ansprechpartner der Gemeinde Baindt zum Thema Notfallvorsorge ist: Florian S. Roth Klimakoordinator Tel. Nr.: 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Weitere wichtige Tipps und Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) unter www.bbk.bund.de sowie www.schritt-fuer-schritt-krisenfit.de http://www.schritt-fuer-schritt-krisenfit.de/ Wie bereite ich mich auf einen Blackout vor? Auf einen Blackout kann man sich sehr gut vorbereiten. Sich auf eine Notsituation vorzubereiten, liegt in der eigenen Verantwortung! Folgende Fragestellungen unterstützen die Planung: • Sind Vorräte angelegt, um mind. 10 Tage ohne Einkaufen überstehen zu können (Lebensmittel, Wasser, Hygieneartikel, Medikamente, etc.) • Gibt es eine ausgedruckte / handschriftliche Liste mit den wichtigsten Telefonnummern? • Sind Akkus (Laptop, Mobiltelefon, Telefon) geladen? Liegen Ersatzakkus, solarbetriebene Batterieladegeräte oder gar Powerbanks bereit? • Ist ausreichend Bargeld vorrätig? • Gibt es ein stromunabhängiges Radio (Batterie, Kurbel)? • Gibt es einen vollständigen Erste-Hilfe- Kasten? • Sind die Medikamentenvorräte aufgefüllt? • Sind stromunabhängige Leuchtmittel vorhanden (Kerzen, Taschenlampe)? • Ist eine Ersatzkochgelegenheit (Holz, Gaskocher) vorhanden? • Gibt es alternative Strom- und Heizquellen? • Ist die Abwasserversorgung stromabhängig? • Können die Haustiere versorgt werden? Wie verhalte ich mich während eines Blackouts? Ruhe bewahren und auf die Gesundheit achten! Hier eine kurze Checkliste zum richtigen Verhalten bei Blackouts. Die Liste kann an die persönliche Situation angepasst werden. Maßnahmen für zu Hause • Keine Notrufnummern anrufen, wenn nicht wirklich ein Notfall vorliegt! Sonst können lebenswichtige Notrufe blockiert werden! • Alle elektrischen Geräte ausschalten, die gerade in Verwendung waren bzw. Netzkabel ausstecken (z. B. Herd). Eine Leuchte eingeschaltet lassen, damit bemerkt wird, sobald wieder Strom da ist. • Radio auf UKW (FM) einstellen, um Informationen zu erhalten und regelmäßig zur vollen Stunde einschalten. • Licht- und Wärmequellen überprüfen und bereitlegen. • Sorgsam mit Wasser umgehen und eventuell noch ein paar Behältnisse befüllen (Badewanne, Eimer). • Abfall möglichst vermeiden und in Müllsäcken sammeln. • Rasch verderbliche Lebensmittel primär verbrauchen oder – wenn möglich – verarbeiten. • Ist eine Holzzentralheizung vorhanden, darauf achten, dass es zu keiner Überhitzung kommt. • Tiefkühlgeräte im Auge behalten und auf einen möglichen Flüssigkeitsaustritt achten. Tücher hierfür bereitlegen. • Falls vorhanden, eigene Notstromversorgung vorbereiten. • Gehören Haustiere zum Haushalt, auf deren Bedürfnisse achten, z. B. Wärme- bzw. Sauerstoffzufuhr bei Aquarien. • Wer nicht für wichtige Aufgaben (Infrastruktur, Feuerwehr, Hilfsorganisationen etc.) benötigt wird, bleibt zu Hause bzw. in seinem Wohnumfeld. Maßnahmen im direkten Umfeld • Nachbarn auf Stromausfall bemerkbar machen. Zutritt zum Wohnobjekt organisieren, da die Klingelanlage ohne Strom nicht funktioniert. • Überprüfen, ob es pflegebedürftige Menschen im Umfeld gibt, die nun nicht mehr versorgt werden. Nachbarschaftshilfe organisieren und bestmöglich „gestrandeten” Menschen helfen. • Erste-Hilfe-Kenntnisse auch in der Nachbarschaft anbieten. • Achtsam bleiben! Dinge, die nicht in Ordnung sind (z. B. der Austritt von Kanalabwässern, Feuer, Kriminalität) sofort bei den Notfallmeldepunkten anzeigen. • Niemals sich selbst in Gefahr begeben! Was muss ich beachten, wenn der Strom wieder fließt? • Wichtige Geräte (z. B. Heizung, Kühlschrank) auf Funktionsfähigkeit prüfen und wieder einschalten. Alle anderen Geräte zunächst ausgeschaltet lassen, sonst droht ein erneuter Zusammenbruch. • Weiterhin Informationen über Radio/Warn- App abwarten und befolgen. So wenig wie möglich telefonieren. • Wer nicht für den Wiederanlauf der Infrastruktur dringend benötigt wird, bleibt noch zu Hause bzw. im Wohnumfeld. • Ressourcen sparen! Die Versorgung mit Medikamenten, Lebensmitteln und Treibstoff funktioniert weiterhin nur eingeschränkt bzw. läuft erst langsam wieder an. • Nachbarschaftshilfe ist weiterhin sehr wichtig. Hilfe anbieten, wo es möglich ist. • Einkäufe werden – wenn überhaupt – zunächst nur mit Bargeld möglich sein.[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 213,82 KB
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    Zuletzt geändert: 01.12.2022
    iMA-Geruchsmodell-Sulpach-öffentlich-Gesamtbelastung-durch-alle-Betriebe-29-04-2024.pdf

    Geruchsmodell Sulpach Gesamtbelastung Geruch, angegeben als belästigungsrelevante Geruchsstunden in % der Jahresstunden Auswertung der Ergebnisse im 20 m Raster, für Whs anteilig gewichtete Raster-Werte entsprechend der Länge des Gebäudeumrisses in den überdeckten Rasterflächen Endergebnis Stand 29.04.2024 Bearbeiter: Nielinger iMA-Projekt-Nr. 22-04-03-S Auftraggeber: Landratsamt Ravensburg, Gemeinde Baindt Rechenlauf: V19f lfd. Nr Flst (-a, -b) Gesamtbel. 0 907 48.0 1 1191 26.5 2 904-131 29.9 3 348-a 53.5 4 348/2 56.6 5 838 33.5 6 838/2 34.3 7 1193 25.3 8 1194 26.3 9 393/1 33.6 10 393/8 29.7 11 357/2 41.6 12 357/6 44.8 13 402/1 36.3 14 357/1 39.5 15 408 36.6 16 837 47.0 17 836 40.9 18 836/1 57.5 19 903 34.5 20 904-133 25.7 21 348-b 48.8 22 402 37.3 23 403 35.9 24 902 27.5 25 1200/1-b 58.9 26 1200/1-a 62.9 27 1199-a 66.6 28 1199-b 60.4 29 410 58.6 30 348/1 52.6 31 407 34.4 32 393/6 28.5 33 393/9 25.6 34 405 32.4 35 404 25.2 36 395/3 21.3 37 393/7 23.9 38 395/4 18.4 39 417/3 8.6 40 417/4 7.2 41 417/6 5.5 42 395/2 12.4 43 393/2 29.5 44 901 31.5 45 417/2 14.7 46 1175 45.7 47 401/1 37.6 48 401 36.2 49 357/3 37.8 50 393/4 33.7 51 393/3 27.3 52 406 46.9 53 357/4 66.0 54 410/1 72.0 Den Häusern ist in dieser Abbildung die Gesamtbelastung der belästigungsrelevanten Geruchstundenhäufigkeit in % der Jahresstunden zugeordnet[mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 1,28 MB
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      Zuletzt geändert: 05.06.2024
      Ehrenordnung_der.pdf

      Gemeinde Baindt Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in der Gemeinderatssitzung am 09. November 2004 folgende Ehrenordnung beschlossen: E h r e n o r d n u n g § 1 Allgemeines 1. Die Gemeinde Baindt kann Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben hat, folgende Ehrungen verleihen: a) Ehrennadel b) Ehrenbürgerrecht 2. Die Verleihung dieser Ehrungen gilt auch für Persönlichkeiten, die eine hervorragende Leistung erbracht haben und in der Gemeinde Baindt entweder geboren, wohnhaft oder mit der Gemeinde Baindt in besonderer Weise verbunden sind. 3. Die Auszeichnung durch die Ehrennadel geht im Regelfall der Verleihung des Ehrenbürgerrechts aufgrund von § 22 der Gemeindeordnung vor. 4. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Ehrennadel sowie des Ehrenbürgerrechts sind alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt. Vorschläge sind mit Begründung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Für die Verleihung werden insbesonders vorausgesetzt: - bei Gemeinderäten mindestens 3 Legislaturperioden - bei Vereinsvorständen mindestens 15 Jahre im Ehrenamt - bei sonstigen Aktivitäten mindestens 15 Jahre der Tätigkeit - bei überragenden Leistungen bzw. herausragenden Verdiensten für das Gemeinwohl erfolgt die Verleihung nach Maßgabe und Besonderheit des Einzelfalls. 5. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedarf des einstimmigen Beschlusses des Gemeinderats, der Verleihung der Ehrennadel müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. 6. Über die Verleihung der Ehrung ist eine Urkunde auszustellen. § 2 Ehrenbürgerrecht Das Ehrenbürgerrecht kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Sie ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde Baindt zu vergeben hat. § 3 Ehrennadel Die Ehrennadel ist eine Anstecknadel in Gold. Sie zeigt auf der Vorderseite das Baindter Wappen mit der Inschrift Baindt. § 4 Inkrafttreten Diese Ehrenordnung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.[mehr]

      Dateityp: PDF-Dokument
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        Zuletzt geändert: 25.09.2019
        Wahl_der_Schoeffen_fuer_die_Geschaeftsjahre_2024_bis_2028.pdf

        Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagliste für Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichtes und des Landgerichts liegt gemäß § 36 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Zeit von Montag, 19.06.2023 bis einschließlich Montag, 26.06.2023 während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung im Bürgeramt öffentlich zur Einsichtnahme aus. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht aufgenommen werden durften, da sie nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetzes unfähig sind, das Amt einer Schöffin/eines Schöffen auszuüben oder aus persönlichen Gründen nach § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder aus beruflichen Gründen gemäß § 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollen. gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Zuletzt geändert: 16.06.2023
          Satzung_zur_Aenderung_der_Satzung_ueber_die_Erhebung_von_Benutzu.pdf

          Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 07. März 2023 von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt beschlossen: 1. In § 5 wird folgender Absatz hinzugefügt: (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter Reduzierung des Betreuungsangebots werden die Betreuungsgebühren anteilig zurückerstattet bzw. die Gebühren angepasst. Die Gebühr für die Mindestbetreuungszeit Grundangebot 30 Wochenbetreuungsstunden ist in jedem Fall zu entrichten. 2. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. März 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 07.03.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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            Zuletzt geändert: 09.03.2023
            Änderung_der_Hauptsatzung_11_2020.pdf

            Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 24. November 2020 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 04.12.2001 beschlossen: 1. § 3 a wird wie folgt hinzugefügt. § 3a Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum Nach Entscheidung der Vorsitzenden können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. § 11 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01. Dezember 2020 in Kraft. Baindt, den 24.11.2020 Simone Rürup Bürgermeisterin Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntm. im Amtsblatt / Homepage Änderungssatzung 24.11.2020 01.12.2020 27.11.2020[mehr]

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              Zuletzt geändert: 25.11.2020
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              S A T Z U N G E N D E R G E M E I N D E B A I N D T ● zum Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung und zu ● den örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet " 2 . F R I E D H O F S E R W E I T E R U N G U N D W O H N - U N D M I S C H G E B I E T G R Ü N E N B E R G S T R A S S E U N D S T Ö C K L I S S T R A S S E “ Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in öffentlicher Sitzung am 07.10.2003 den Bebauungsplan "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" aufgrund folgender Rechtsvorschriften als Satzungen beschlossen: 1. § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) idF vom 27.08.1997 (BGBl I, S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I, S. 2850), 2. § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) idF vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (Gbl. S. 760). 3. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) idF vom 24.07.2000 (Gbl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (Gbl. S. 745), 4. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) idF vom 23.01.1990 (BGBl I, S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl I, S. 466), 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV '90) vom 18.12.1990 (BGBl I, 1991 S. 58). KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 2 - § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der Festsetzung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans vom 14.05.2003. § 2 Bestandteile der Satzungen 1. Der Bebauungsplan besteht aus dem • zeichnerischen Teil vom 14.05.2003 und • textlichen Teil vom 14.05.2003, jeweils mit planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 BauGB und 2. den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO mit • zeichnerischen Teil vom 14.05.2003 und • textlichen Teil vom 14.05.2003 . • Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Friedhof“ vom 27.05.1968 mit 1. Änderung vom 29.08.1995 (durch nicht ausge- füllte Rechtecke gekennzeichnet) gilt der Textteil mit planungs- rechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 29.08.1995 weiterhin. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den aufgrund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften • entgegen Ziff. 2 die Gebäudegestalt abweichend ausführt • entgegen Ziff. 2.1.1 die Dachform abweichend ausführt • entgegen Ziff. 2.1.2 die Dachneigung abweichend ausführt • entgegen Ziff. 2.1.3 die Dachdeckung abweichend ausführt • entgegen Ziff. 2.1.4 die Gaupen / Widerkehren abweichend ausführt • entgegen Ziff. 2.2 die Einfriedungen abweichend ausführt • entgegen Ziff. 2.3 Geländeveränderungen abweichend aus- führt • entgegen Ziff. 2.4 die Freiflächengestaltung abweichend ausführt • entgegen Ziff. 2.5 die Stellplätze nicht herstellt • Entgegen Ziff. 2.6 das Niederschlagswasser nicht ord- nungsgemäß ableitet und versickert. § 4 Inkrafttreten KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 3 - Dieser Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Baindt, den Buemann (Bürgermeister) KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 4 - BEBAUUNGSPLAN U. ÖRTL. BAUVORSCHR. G E M E I N D E B A I N D T mit integrierter Grünordnung TEXTTEIL "2. FRIEDHOFSERWEITERUNG UND WOHN- UND MISCH- GEBIET GRÜNENBERGSTRASSE UND STÖCKLISSTRASSE" PLANZEICHNUNG (s. zeichn. Teil) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Ohne Gültigkeit für die Flächen des bestehenden Friedhofes nach Bebauungsplan vom 27.05.1968 mit 1. Änderung vom 29.08.1995. Siehe dazu besonderen Textteil. 1. (§ 9 (1) 1. BauGB i. V. m. § 1 (3), (5), (6) 1. BauNVO) 1.1. (§§ 4, 6 BauNVO, § 1 (9) BauNVO, § 9 (1) 1., 15. BauGB) NUTZUNGSART / NUTZUNGSZWECK Mischgebiet -MI - Die in § 6 (2) 8. und § 6 (3) BauNVO genannten Vergnügungsstätten und Spielhallen sind unzulässig. Allgemeines Wohngebiet, - WA - Die in § 4 (3) 1. und 2. BauNVO genannten Nutzungen sind allgemein zugelassen. öffentliche Grünfläche - Friedhof - Die Grünfläche gliedert sich in: - Grabfelder, - Freie Grünfläche. G r a b f e l d e r , dienen der Belegung mit Gräbern. Zulässig sind in diesem Bereich Grabmale und sonstige mit der Grabstätte verbundene Einrichtungen (Zuwegungen, Pflanzbehältnisse). F r e i e G r ü n f l ä c h e n , auf diesen sind mit der Friedhofsnutzung verbundenen Einrichtungen und Anlagen zulässig wie z. B. Geräteschuppen, Wasserentnahmestellen, Gartenabfallbehälter, Sitzbänke, Wegflächen, Stützmauern, sakrale Kunstwerke. Die freien Grünflächen können langfristig bis zu 30% als Erweiterungsflächen für Grabfelder genutzt werden. Innerhalb der Gewässerrandstreifen sind bauliche Anlagen nach § 2 (1) LBO ausgeschlossen. private Grünflächen zur Sicherung von Streuobstwiesen und Abstandsflächen zum bestehenden Friedhof. 1.2. (§ 9 (1) 1. BauGB i.V.m. §§ 16 – 21a BauNVO) NUTZUNGSMASS Wird bestimmt durch die Grundflächenzahl -GRZ- und -GFZ- als max. zulässiger Wert, s. zeichn. Teil. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 5 - 1 . 2 . 1 (§ 16 (2) BauNVO) GESCHOSSZAHL als max. zulässige Zahl, s. zeichn. Teil. 1.3. (§ 9 (2) BauGB) HÖHENLAGE Die Höhenlage der Gebäude (-EFH-) sind verbindlich auf den Bebauungsplan vorgeschlagenen Standorte bezogen. Wer- den Gebäude abweichend vom vorgeschlagenen Standort erstellt, ist die EFH entsprechend der Höhenabweichung des vorhandenen Geländerverlaufes ( s. Höhnlinien) bis max. 0,3 m zu verändern. Soweit die Grundstücke bereits bebaut sind, ist die vorhan- dene Höhenlage der Gebäude maßgebend. Bei abwei- chendem Standort dient die EFH des jeweils vorhandenen oder benachbarten Gebäudes als grundsätzlich zu über- nehmende Höhe. Abweichungen zur Anpassung an die je- weilige Geländesituation sind bis max. 0,5 m zugelassen. 1.3.1. (§ 9 (1) 1. BauGB, § 18 (1) BauNVO) - GEBÄUDEHÖHEN Die Wandhöhen sind als max. zul. Höhe festgesetzt, s. Eintrag im zeichn. Teil. Die Wandhöhe bemisst sich am Schnittpunkt der Außenwandflucht mit OK Dachhaut (-WH-), dies gilt auch bei Rücksprüngen. Bei Pultdächern darf das gemittelte Maß der Traufhöhen die festgesetzte max. zul. Traufhöhe nicht überschreiten. Zugelassen werden kann: - bei loggienartigen Rücksprüngen (nur an einer Seite offener Bauteil), die WH in der Flucht der traufnäheren Außenwand zur Bemessung der Traufhöhe - bei Ausführung eines Aufschieblings kann die WH um max. 0,3 m zusätzlich erhöht werden. Die Gebäudehöhen sind als max. zul. Höhe festgesetzt (s. zeichn. Teil). Bezugsebene für die Wand- und Gebäudehöhe ist die EFH (s. Festsetzung 1.3). 1.4. (§ 9 (1) 2. BauGB GEBÄUDESTELLUNG s. zeichn. Teil 1.5. (§ 9 (1) 2. BauGB i. V. m. § 22 (1), (2) BauNVO BAUWEISE offene Bauweise -o- 1.5.1. (§ 22 (2) BauNVO) - HAUSFORM Einzel- und Doppelhäuser 1.6. (§ 9 (1) 2. BauGB, § 23 (3) u. (5) BauNVO) ÜBERBAUBARE FLÄCHE Diese ist festgelegt durch Baugrenzen, s. zeichn. Teil. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind auch KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 6 - außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig (s. dazu auch 10.1) 1.7. (§ 9 (1) 26. BauGB) GELÄNDEAN- PASSUNGEN Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, sind auf dem Baugrundstück bis zu einer Höhe von 0,8 m und einer Tiefe von 1 m zu dulden. 1.8. (§ 9 (1) 21. BauGB) GEH– UND FAHRRECHT s. zeichn. Teil., zur Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 88. 1.9. (§ 9 (1) 11. BauGB) VERKEHRSFLÄCHE - öffentlich – Straße, Gehweg, Parkplätze, s. zeichn. Teil. 1.10. (§ 9 (1) 15. BauGB) GRÜNFLÄCHE Privat –p-. Auf diesen Flächen sind bauliche Anlagen (S. § 2 (1) LBO) ausgeschlossen. (Öffentliche Grünflächen, s. Ziff. 1.1). 1.10.1. (§ 9 (1) 20. BauGB) - BELEUCHTUNG Bei der Neuausstattung von Beleuchtungskörpern im öffentlichen Bereich sind – zum Schutz von nachtaktiven Insekten – Natriumdampfniederdrucklampen zu verwenden. Die Lampen sind mit nach unten gerichteten Lichtkegeln anzubringen, soweit dadurch keine Gefährdung von Menschen zu befürchten ist. 1.11. (§ 9 (1) 25. a) u. b) BauGB) s. zeichn. Teil. PFLANZUNGEN Die Erhaltung vorhandener Bäume und die Pflanzung von Bäumen und deren Unterhaltung ist bindend. Die Bepflanzung hat mit heimischen Laubbäumen zu erfolgen (s. Pflanzliste) Die eingetragenen Standorte sind veränderbar. Im Friedhofsbereich gilt: Die Bäume in den ausgewiesenen Flächen sind schematisch dargestellt und ihr Standort ist nicht verbindlich. Mindestpflanzgrößen: Hochstämme: StU 18/20; 3 x v. Stammbüsche: 3 x v.; 200 – 250 Heister: 2 x v.; 250 – 30 Sträucher: 2 x v.; 60 – 100 Die Verwendung von Ziergehölzen ist nur im unmittelbaren Umfeld der Grabfelder gemäß Pflanzliste zulässig. 1.12. (§ 9 (7) BauGB) s. zeichn. Teil. PLANBEREICH Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, s. zeichn. Teil. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 7 - Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Friedhof“ vom 27.05.1968 mit 1. Änderung vom 25.08.1995, s. zeichn. Teil. 1.13. (§ 1 (4) u. (8) BauNVO) UNTERSCHIEDLI- CHE NUTZUNG Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung s. zeichn. Teil. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 8 - ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ohne Gültigkeit für die Fläche des bestehenden Friedhofs nach Bebauungsplan vom 27.05.1968 mit 1. Änderung vom 29.08.1995, s. dazu besonderen Textteil. 2. (§ 74 LBO - BW) ALLG. GESTAL- TUNGSGRUND- SÄTZE Glänzende sowie stark reflektierende Materialien sowie grelle Farben an großflächigen Außenbauteilen sind unzulässig. Die Außenwände und großflächigen Außenwandteile sind hell zu tönen. 2.1. (§ 74(1) LBO) DÄCHER 2.1.1. - F O R M Dachform, s. zeichn. Teil (Satteldach – Schrägdach). Un- tergeordnete Gebäudeteile können, sofern sie sich an einen Hauptbaukörper anlehnen, als Pultdach ausgeführt werden. 2.1.2. - NEIGUNG Bei Dächern nach 2.1.1. sind alle Gebäude inkl. Garagen, überdachte Stellplätze mit geneigten Dächern in Form und Material entsprechend denen des Hauptgebäudes zu versehen. Bei Anschluss eines Gebäudes an eine Grenz- bebauung ist die Dachneigung des vorhandenen Grenz- baus zu übernehmen. Untergeordnete Gebäude und Bauteile können eine ab- weichende Dachneigung haben, wobei eine Mindestdach- neigung von 18° nicht unterschritten werden darf. 2.1.3. - DECKUNGSMATERIAL Ziegel oder Betondachsteine rot bis rotbraun. Zusammenhängende Baukörper sind mit einer in Material und Farbe gleichen Dachdeckung zu versehen. Anlagen zur Nutzung von Primärenergie (Sonnenkollekto- ren, Photovoltaikanlagen) sind zulässig. 2.1.4. - DACHGAUPEN Die Länge von Dachaufbauten darf je Traufseite insge- samt 1/3 der Traufseite nicht überschreiten. Widerkehren und Dacheinschnitte sind in die Ermittlung des Maßes ein- zubeziehen. 2.2. (§ 74 (1) 5. LBO) EINFRIEDUNGEN Einfriedungen des Friedhofes: In Form von Mauern und Zäunen, max. Höhe 2 m, Zäune als Knotengitter, beidseitig eingepflanzt. Im gesamten Zaunbereich ist eine Bodenfreiheit von mindestens 8 – 10 cm einzuhalten (Durchschlüpfmöglichkeit für Kleinsäuger). 2.3. (§ 74 (1) 5. LBO, (§ 11 (1) LBO)) GELÄNDE Der bestehende Geländerverlauf (s. Höhenlinien im zeichn. Teil) ist grundsätzlich beizubehalten. Geländeveränderungen sind nur zugelassen zur Anpassung des Geländes an die KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 9 - - Geschossebenen - Garagen - Straßen und zur Herstellung der Zufahrts- und Zugangsflächen - Flächen für Freisitzplätze Geländeaufschüttungen sind erforderlich für die Unterbringung des Erdaushubs. Die Geländeauffüllung muss über den gesamten Bereich gleichmäßig verteilt erfolgen; Maximalhöhe der Erdaufschüttung 0,3 m. (Abgrabungen für Garagenzufahrten oder zur Belichtung von Untergeschossräumen sind nicht zugelassen). 2.4. ( § 74 (1) 3. LBO) FREIFLÄCHEN Versiegelte Flächen wie die Garagenzufahrten, sonstige Zugänge und Gehwege, Pkw-Stellplätze. Wenig benutzte Hofflächen, Flächen in Gartenbereichen usw. sind weitgehend zu vermeiden. Soweit erforderlich sind diese Flächen mit sickerfähigem Belag (Kies, Pflaster mit breiter Fuge, Rasengittersteine) zu befestigen. 2.5. ( § 74 (2) 2. LBO) STELLPLÄTZE Je Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze herzustellen. 2.6. (§ 74 (3) 2 LBO) NIEDERSCHLAGS- WASSER Das auf den privaten Grundstücken WA 3 Flst. 239 anfallende Niederschlagswasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern muss auf den jeweiligen Grundstücken entweder versickert werden oder ist Zisternen zuzuführen. Der Überlauf der Zisternen bzw. Sickermulden ist dem Regenwasserablaufkanal zuzuführen. Die Sickerflächen sind mit mind. 30 cm Humus oder Humus-Sandgemisch abzudecken und mit einer geeigneten Aussaat zu begrünen. Die Versickerungsflächen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu unterhalten. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 10 - GRUNDSTÜCKE HINWEISE Im zeichnerischen Teil sind nicht verbindlich folgende Elemente enthalten: •die Größe der Baugrundstücke, •die Umrisse der vorgeschlagenen Gebäude, •die Grundstücksgrenzen, •die Lage der Garagen und Stellplätze im Bauquartier. ARCHÄOLOGIE Sollten im Zuge von Baumaßnahmen archäologische Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten, o. ä.) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das Landesdenkmalamt, Abt. Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) wird hingewiesen. OBERFLÄCHEN- WASSER Um das anfallende Niederschlagswasser zu reduzieren wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfohlen die Bodenversiegelung auf das unvermeidliche Maß zu beschränken. ÖFFENTLICHE FLÄCHEN: / Friedhof: Wirtschaftshof, Kompostierungsanlage, Hauptwege, Steilstücke der Nebenwege mit mehr als 5% Gefälle. / Parkierungsflächen: Der Ausbau erfolgt mit wasserdurchlässigem Material. / befestigten Wege- u. Platzflächen: das Oberflächenwasser wird über großvolumige Sickermulden versickert. WEITERER PLANUNGSBEREICH: Es sind zur Flächenbefestigung Verfahren anzuwenden, die den Boden wenigstens teilweise offen halten z. B. Rasengittersteine, Schotterrasen (s. Festsetzung 2.3). Als weitere Maßnahme zur Reduzierung des Oberflächenwassers sollten Zisternen angelegt werden, deren Wasser z. B. zur Bewässerung des Gartens genutzt wird. GRUNDWASSER Grundwasserabsenkungen durch Hausdrainagen bzw. Ent- wässerungsleitungen parallel der Erschließungsleitungen sind nicht gestattet. Auf das Merkblatt „Grundwasserschutz“ wird verwiesen. Um in kritischen Bereichen Schadensfälle vorzubeugen, ist zu überprüfen, ob auf Untergeschosse verzichtet werden kann oder ob die im Grundwasserbereich oder in der Nähe von Versickerungsmulden liegenden Gebäudeteile wasserdicht ausgeführt werden. REDUZIEREN DES METALLGEHALTS IM REGENWASSER Dachinstallationen wie Verwahrungen, Dachrinnen und Fallrohre aus Kupfer, Zink, Titanzink und Blei erhöhen den Metallgehalt im Regenwasser. Sie sollten aus Gründen des Gewässerschutzes deshalb vermieden werden. Alternative KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 11 - Materialien sind beschichtetes Zink oder Aluminium und Kunststoffteile. BAUGRUBENAUS- HUB Anfallendes Aushubmaterial ist, soweit möglich, auf dem eigenen Grundstück zu verteilen, s. Text 2.2. ERDAUSHUB Erdbewegungen in größerem Ausmaß fallen nicht an. Anfallender Grabaushub (verdrängter Boden) wird über die Gemeindegärtnerei entsorgt. STROMVERSOR- GUNG Entlang der öffentlichen Straßen und Wege sind auf den privaten Grundstücksflächen in einem Geländestreifen von 0,5 m Anlagen für die Stromversorgung (Kabelverteilerschränke) zu dulden. VERSICKERUNGS- ANLAGEN Im WA3 Flst. 239 ist das anfallende Dachflächenwasser auf dem eigenen Grundstück bzw. der anschließenden Grünfläche zu versickern. Zulässig ist nur die Versickerung über einen belebten Oberboden (Humusschicht). Ein Notüberlauf an die bestehende Kanalisation ist herzustellen. Im Genehmigungsverfahren zum Bauvorhaben sind Details der Versickerungsanlage nachzuweisen bzw. darzustellen. Arbeiten auf Flächen, die an die Versickerungsanlagen angeschlossen sind und zu einer Verschmutzung führen können (z. B. Autowaschen), sind verboten. D PFLANZLISTE als Bäume: - Feldahorn (Acer campestre) - Spitzahorn (Acer platanoides) - Bergahorn (Acer pseudoplatanus) - Hain-Weißbuche (Carpinus betulus) - Rotbuche (Fagus sylvatica) - Esche (Fraxinus excelsior) - Vogelkirsche (Prunus avium) - Stieleiche (Quercus robur) - Gemeine Eberesche (Sorbus aucuparia) - Winterlinde (Tilia cordata) - Apfel - Hochstämme in Lokalsorten - Birnen - Hochstämme in Lokalsorten als Sträucher: - Hartriegel (Cornus sanguinea) - Haselnuss (Corylus avellana) - Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) - Liguster, immergrün (Ligustrum vulgare atrov.) - Liguster (Ligustrum vulgare) - Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) - Schlehe (Prunus spinosa) - Hundsrose (Rosa canina) - Wolliger Schneeball (Viburnum lantana) als Kletterpflanzen: - Waldrebe (Clematis vitalba) - Gemeiner Efeu (Hedera helix) Ziergehölze: im Um feld der Grabfelder - Felsenbirne Amelanchier lamarckii - Scheinquitte Chaenomeles in Arten KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 12 - - Deutzie Deutzia in Arten - Johanniskraut Hypericum in Arten und Sorten - Kolkwizie Kolkwitzia amabilis - Heckenkirsche Lonicera in Arten und Sorten - Zierapfel Malus in Arten - Pfeifenstrauch Philadelphus in Arten - Latsche Pinus mugo mughus - Fingerkraut Potentilla in Arten - Zierkirsche Prunus in Arten - Wild- Park- u. Strauchrosen in Sorten - Johannisbeere Ribes in Arten und Sorten - Spierstrauch Spiraea in Arten und Sorten - Schneebeere Symphoricarpos in Arten - Flieder Syringa in Arten - Weigelie Weigela in Arten Wildstaudengesell- schaften im Randbe- reich der Friedhofs- flächen z.B.: - Eisenkraut - Eselsdistel - Esparsette - Färber-Kamille - Färberginster - Färberwaid - Haferwurz - Herzgespann - Hundszunge - Kleinbl. Königskerze - Moschusmalve - Mutterkraut - Natterkopf - Nickendes Leimkraut - Oder- mennig - Rainfarn - Rote Nachtnel- ke - Roter Fingerhut - Seifenkraut - Skabiosenflockenblume - Süßholz-Tragant - Taubenkropf - Taubenskabiose - Wegwarte - Weiße Lichtnelke - Wiesenbocksbart - Wiesenflockenblume - Wiesenlabkraut - Wilde Karde - Wilde Kugeldistel - Wilde Malve - Wilde Möhre - Wilde Ochsenzunge - Wildes Leinkraut - Wollk. Kratzdistel KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 13 - BEGRÜNDUNG zu den planungsrechtlichen Festsetzungen ohne Gültigkeit für die Fläche des bestehenden Friedhofs nach Bebauungsplan vom 27.05.1968 mit 1. Änderung vom 29.08.1995. Notwendigkeit der Aufstellung Das starke Bevölkerungswachstum der letzten 10 Jahre erfordert auf absehbare Sicht eine 2. Erweiterung des Friedhofes. Die jetzt ausgewiesene Erweiterungs- fläche wurde durch Fallzahlen und Hochrechnungen ermittelt. Zur Regelung der Bauflächen und der Grünflächen des Umfeldes des Friedhofes wurden Bereiche südlich der Grünenbergstraße und südöstlich der Stöcklisstraße in den Bebauungsplan einbezogen. Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan: Durch die 19. Teiländerung des FLN-Plans des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (Zieljahr 2000) wurde die Grundlage für den Bebauungsplan ge- schaffen. Die 19. Teiländerung ist seit dem 24.05.2003 rechtswirksam. Nördlich der Stöcklisstraße ist im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche geplant. Ziele der Planung: Mit dieser Planung soll, wie zuvor angeführt innerhalb der bebauten Zonen im Ml, WA eine geordnete städtebauliche Entwicklung erreicht werden. Für die Fläche des seitherigen Friedhofes besteht ein Bebauungsplan vom 27.05.1968, zuletzt geändert am 29.08.1995. Die Planung wurde übernommen. Dieser Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen hat weiterhin Gültigkeit. In die Abgrenzung der Friedhofserweiterung nach Süden ist eine neue Straße ein- bezogen, die später das Baugebiet "Vocken" von Osten her erschließen soll. Die Straße wurde so gelegt, dass der bestehende Streuobstbestand möglichst wenig beeinträchtigt wird. Zur Abrundung der Bebauung werden 3 Wohnhäuser im WA3 Flst. 239 geplant. Die im Südwesten vorgelagerte Streuobstwiese wird als private Grünfläche in den Bebauungsplan übernommen. Dadurch soll die Einbindung in die freie Landschaft dauerhaft gesichert werden. Entlang der Stöcklisstraße werden zusätzliche Parkierungsflächen für den Fried- hof geschaffen. Die seitherigen Notunterkünften werden abgebrochen. Erschließung Die Planungsflächen (Friedhof, WA1 bis WA3, Ml und private Grünflächen) sind von der Grünenbergstraße und der Stöcklisstraße erschlossen (Straße, Wasser, Abwasser, Energie). Die Stöcklisstraße wird auf ein Fahrbahnprofil von 5,0 m und einem einseitigen Gehweg von 1,5 m Breite ausgebaut. Eine weitere Erschließung dieser Flächen ist nicht erforderlich und auch nicht vor- gesehen. Planungsrechtliche Festsetzungen Die vorhandene Bebauung soll in Art, Dichte und Gestalt weitgehend erhalten bleiben. Die Art der baulichen Nutzung ist dementsprechend als Wohngebiet bzw. als Mischgebiet festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete gliedern sich in ein WA1, WA2 und WA3 wegen des unterschiedlich festgesetzten Maßes der Nut- zung sowie der unterschiedlichen Dachform und Höhe der Bebauung. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 14 - Wegen zu befürchtender Störungen der vorhandenen und geplanten Wohnnut- zung wie auch dem vorhandenen Friedhof wurden Vergnügungsstätten ausge- schlossen. Allgemein zugelassen wurden hingegen die in § 4 (3) BauNVO ge- nannten Anlagen. Dies wegen der zentralen Lage bei der Ortsmitte und der be- reits vorhandenen Nutzung eines Gastronomiebetriebes. Das Ausweisen der Grünflächen soll die bestehenden Grünflächen sichern, teil- weise mit ihrem Bestand an Streuobstbäumen. Die überbaubare Fläche ist großflächig als Baustreifen gewählt um einen Gestal- tungsspielraum für die Bebauung und deren künftige Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist dabei, dass das Maß der Nutzung durch die GRZ und GFZ be- schränkt wird. Beim Berechnen des zulässigen Nutzungsmaßes können die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen nicht in die Berechnung einbezogen werden, da sie kein Bauland im Sinne von § 19 (3) BauNVO darstellen. Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Ausmaß und Nutzung öffentl. Grünfläche (Friedhof) ca. 9.620 m² 28,9 % davon Wald 340 m² private Grünflächen ca. 8.560 m² 25,8 % Parz. 82 + 82/2 3.590 m² davon Wald 200 m² Parz. 90 1.820 m² Bereich Parz. 240 1.260 m² Bereich südwestl Stöcklisstr. 1.890 m² Bauflächen ca. 12.300 m² 37,0 % davon MI 2.300 m² Verkehrsflächen ca. 2.750 m² 8,3 % davon Fläche zur Erschließung Gebiet Vocken 1.050 m² Gesamtplanungsfläche ca. 33.230 m² = ~ 3,3 ha davon Bau- und Erschließungsflächen 15.050 m² 100,0 % BEGRÜNDUNG zu den örtlichen Bauvorschriften Private Garagen und Stellplätze Der öffentliche Nahverkehr in Baindt erfolgt in Streckenführung und Zeittakt nicht so dicht, dass auf den privaten PKW verzichtet werden könnte. Die Entfernung zur nächstgelegenen Bushaltestelle zu Teilen des Baugebietes beträgt bis zu 1 km. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in den Familien ein Zweit- und Drittwagen gehalten wird. Der über den auf dem Grundstück nachzuweisenden Stellplatz je Wohnung hinausgehende Stellplatzbedarf kann auf den öffentlichen Straßen nicht untergebracht werden. Die im östlichen Bereich ausgewiesenen Stellplätze müs- sen den Besuchern des Friedhofs und den Trauergästen vorbehalten werden. Bei großen Beerdigungen ist damit zu rechnen, dass die öffentlichen Straßenflächen oh- nehin belegt sind. Es wurde deshalb im Bebauungsplan festgesetzt, dass je Woh- nung zwei Stellplätze oder Garagen nachgewiesen werden. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 15 - BESTANDSBEWERTUNG, EINGRIFFSANALYSE UND AUSGLEICHSMASSNAH - MEN ZUM § 1a BauGB BESTAND UND BESTANDSBEWERTUNG Die Bewertung des betroffenen Landschaftsteiles vor dem geplanten Eingriff wird nachfolgend anhand der Umweltbereiche Boden, Wasser, Klima, Flora und Fauna sowie bezüglich des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion aufgezeigt. · Boden Das Plangebiet liegt im Bereich der Grundmoräne der Würmeiszeit. Vorherr- schende Bodenart ist kiesiger Lehm. Vorherrschender Bodentyp ist Parabraun- erde. Momentane Nutzung des Plangebietes: Westlicher Bereich, Flurstücke 82/2, 82, 83 Obstwiese, Schafweide bereits baulich genutzte Fläche Nördlicher Bereich, Flurstück 90 Hausgarten, Obstwiese bereits baulich genutzte Flächen Östlicher Bereich (geplante Friedhofserweiterung) an der Stöcklisstraße Wohncontainer Obstwiese (9 Hochstämme) Ackerfläche Östlicher Bereich Bebauung mit zugehörigen Gartenflächen nordöstlich der Stöcklisstraße (Flur- stücke 240/2, 240/4 und 240/1) zur Bebauung vorgesehene bzw. private Grünfläche südwestlich der Stöcklis- straße (Teilfläche Flurstück 239) · Wasser Eine Belastung des Grundwassers ist für den gesamten Planbereich nicht anzuneh- men. Bezüglich des Oberflächenwassers existiert eine Belastung für den ackerbau- lich genutzten Teil der Parzelle 239 durch Düngung. Im Bereich der geplanten Friedhofserweiterung tangiert ein Nebenzufluss des Sulzmoosbaches das Plan- gebiet. Dieser Bach durchfließt den westlichen Teil des Plangebietes bevor er in den Sulzmoosbach mündet. Klima Die landwirtschaftlich genutzte Fläche östlich des bestehenden Friedhofes be- günstigt aufgrund der Muldensituation die Entstehung von Kaltluft (Höhenlage ca. 448 - 491 m.ü.NN. ). Flora. Fauna, Biotope a) Westlicher u. nördlicher Bereich sowie Bereich nordöstlich der Stöcklisstraße: teilweise bebaute Flächen mit angrenzenden Hausgärten, überwiegend gärtnerische Bepflanzung mit einzelnen Obstbäumen b) geplanter Friedhofserweiterungsbereich und östlich angrenzender Bereich (Parzelle 239): KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 16 - landwirtschaftliche Nutzung als Acker und Obstwiese (Bestand 23 Apfel-Hoch- stämme). Hier existierten im Grenzbereich zum bestehenden Friedhof am Bach Reste der ehemaligen Schluchtwald-Vegetation (Eichen, Eschen, Weiden) mit hohem Biotopwert. Der bestehende Streuobstbestand bietet wertvollen Le- bensraum für Vögel und Kleinsäuger. · Landschaftsbild Das Plangebiet liegt im Umfeld des bestehenden Friedhofs östlich des Ortes Baindt. Das geplante Friedhofserweiterungsgebiet ist aufgrund der Muldenlage in der Fernwirkung nicht einsehbar. · Erholung Die das Plangebiet tangierende, bzw. querende Stöcklisstraße bietet sich für Spaziergänge Richtung Grünenberg und in den Humpißwald an. EINGRIFFSBEWERTUNG Die Eingriffsintensität beschreibt die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die vorhandene Fläche. Das Plangebiet hat insgesamt einen Umfang von ca. 3,3 ha. Von Bau- bzw. Erschließungsmaßnahmen sind jedoch lediglich ca. 1,5 ha betroffen. Die Eingriffserheblichkeit beschreibt die weiteren Wirkungen der geplanten Maß- nahmen auf die bestehenden ökologischen und landschaftsästhetischen Funktionen des Gebietes. · Boden Durch die geplanten Maßnahmen entstehen bedingt Einwirkungen durch Mut- terbodenabtrag, Verdichtung und Versiegelung von Flächen. Davon betroffen ist allerdings nur der Bereich Friedhofserweiterung sowie die zur Überbauung vorgesehene Fläche der Parzelle 239. Betroffen sind ausschließlich bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen. Wasser Einwirkungen in den Wasserhaushalt entstehen durch Kanalisierung und teil- weise verstärkten Oberflächenwasserabfluss. Dies betrifft die von der Planung in Anspruch genommenen Bereiche der Parzelle 239. Für den Bereich der Friedhofserweiterung sind bedingt durch die Grabnutzung Einwirkungen auf die Grundwasserverhältnisse möglich. Oberflächengewässer sind durch die ge- planten Maßnahmen nicht betroffen. Flora, Fauna, Biotope Ein Eingriff erfolgt hier nur im Bereich der Parzelle 239 (Friedhofserweiterung und Wohngebietsfläche an der Stöcklisstraße). Hier sind von der Planung Flächen mit geringem bis hohem Biotopwert betroffen. Ein Verlust von 9 Obsthochstämmen ist zu erwarten. 14 Obstbäume können erhalten und in ihrem Bestand gesichert werden. Ebenfalls im Bestand gesichert wird der Gehölzsaum im Grenzbereich zum bestehenden Friedhof. Die bestehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erfahren durch die Um- nutzung zum Friedhof aufgrund naturnah ausgerichteter Gestaltung eine ökolo- gische Aufwertung. Nur die unmittelbaren Grabfeldbereiche erhalten Rasenflä- chen bzw. wassergebundene Wegbeläge. Die Friedhofsrandbereiche werden extensiv bewirtschaftet. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 17 - Im Bereich der geplanten Gehölzstrukturen können sich wertvolle Krautfluren bzw. Wildstaudengesellschaften entwickeln. Auch bieten Friedhöfe aufgrund ihrer vielfältigen und abwechslungsreichen Strukturen Vögeln und Kleinsäu- gern wertvollen Lebensraum. Landschaftsbild Eine Veränderung des Landschaftsbildes ist ebenfalls nur im Bereich der Parzelle 239 zu erwarten. Der Charakter der geplanten Friedhofserweite- rung mit umfangreichen Pflanzmaßnahmen ist der bestehende Situation kaum abträglich. Die geplante Bebauung WA3 ergänzt die vorhandene Streubebauung WA2 und ist durch den vorhandenen Streuobstbestand gut eingegrünt. Erholung Die "Spazierwegfunktion" der Stöcklisstraße wird durch die geplanten Maß- nahmen nicht beeinträchtigt. EINGRIFFSMINDERUNG Eingriffsmindernde Maßnahmen gleichen die durch den geplanten Eingriff zu er- wartenden Störungen im Naturhaushalt nicht aus. Sie vermindern aber die Erheb- lichkeit des Eingriffes. Für die geplante Maßnahme sollen nachfolgend aufgeführte eingriffsmindernde Maßnahmen zur Durchführung kommen: •Verwendung versickerungsfähiger Beläge im Bereich der geplanten Friedhofs- erweiterung •Vermeidung von versiegelten Flächen im Bereich der geplanten Bauflächen Weitestgehende Erhaltung bestehender Gehölzstrukturen durch Pflanzbindung im Zaunbereich Durchschlupfmöglichkeit für Kleinsäuger (z.B. Igel) •Sicherung bestehender Streuobstbäume mittels Pflanzbindung (14 Bäume) AUSGLEICHSMASSNAHMEN Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen, die geeignet sind, durch den geplanten Eingriff verursachte Störungen und Verluste des Naturhaushaltes auszugleichen oder zu ersetzen. Nachfolgend aufgeführte Ausgleichsmaßnahmen sind geplant: großzügige Bepflanzung des Friedhofserweiterungsbereiches, dabei: •Anlage von naturnah gepflegten Flächen im Randbereich der Grabfelder, im ge- samten Bereich der Friedhofsabgrenzung und der sonstigen Grünstrukturen der Friedhofserweiterungsfläche. •Ergänzung des bestehenden Streuobstbestandes, mit Obstbäumen in Lokalsor- ten (6 Bäume). Weitere Ersatzpflanzungen in Form von Obstbäumen im Fried- hofsbereich sind nicht sinnvoll, ebenso sollte der Streuobstbestand westlich der Bebauung WA3 nicht weiter verdichtet werden. •Ausweisung und Sicherung von privaten Grünflächen im Umfeld des beste- henden Friedhofbereiches. •Pflanzung einer Baumreihe an der neuen Erschließungsstraße. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 18 - FOLGERUNGEN Die geplanten Maßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes "2. Friedhofserwei- terung - Grünenbergstraße" stellt bezüglich des Naturhaushaltes einen Eingriff dar. Betroffen sind allerdings nur Flächen im Bereich der Parzelle 239 (Friedhofs- erweiterung und Bebauung WA3). Hinsichtlich der Faktoren Boden und Wasser entstehen durch die Umnutzung kei- ne gravierenden Auswirkungen. Die bestehenden ökologischen Strukturen wer- den weitgehend erhalten und gesichert, abgängige Obsthochstämme können nur teilweise ersetzt werden, ersatzweise erfolgt die Pflanzung einer Baumreihe ent- lang der Erschließungsstraße zwischen Friedhoferweiterungsbereich und WA3. Bezüglich des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion wirkt sich die geplan- te Maßnahme nicht negativ aus. Zusammenfassend wird durch die geplanten eingriffsmindernden und ausglei- chenden Maßnahmen ein Ausgleich des Eingriffes möglich. KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 19 - GEMEINDE BAINDT, BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTER GRÜNORDNUNG UND ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN "2. FRIEDHOFSERWEITERUNG UND WOHN- UND MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE UND STÖCKLISSTRASSE" GEFERTIGT: KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG Parkstraße. 9, 88212 Ravensburg E-Mail: PL@Landkreis-Ravensburg.de TEL. 0751 / 85-380 FAX 0751 / 85-555 14.05.2003 LUTZ (DIPL.-ING. FH) ANERKENNUNG DES PLANENT WURFS: GEMEINDERAT DER GEMEINDE BAINDT BUEMANN (BM) SATZUNGSBESCHLUSS: GEMEINDERAT DER GEMEINDE BAINDT BUEMANN (BM) VERFAHRENSVERMERKE AUFSTELLUNGSBESCHLÜSSE GEFASST (Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften) § 2 (1) S. 1 BAUGB § 74 (1) LBO AM 03.03.1998 ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG DER AUFSTELLUNGS- BESCHLÜSSE ERFOLGT (Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften) § 2 (1) S. 2 BAUGB AM 24.04.1998 / 01.08.2003 FRÜHZEITIGE BÜRGERBETEILIGUNG DURCHGEFÜHRT (Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften) § 3 (1) S. 1 BAUGB AM 29.04.1998 ANHÖRUNG DER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE DURCHGEFÜHRT (Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften) § 4 BAUGB AM 23.04.1998 / 28.07.2003 PLANENTWÜRFE UND AUSLEGUNG VOM GEMEINDERAT BESCHLOSSEN (Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften) § 3 (2) S. 1 BAUGB AM 01.12.1998 BEKANNTMACHUNG DER ENTWURFSAUSLEGUNG (Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften) § 3 (2) S. 1 BAUGB AM 29.01.1999 ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG DER ENTWÜRFE FÜR DIE ZEIT (Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften) § 3 (2) S. 1 BAUGB VOM 08.02.1999 BIS 08.03.1999 / VOM 08.08.2003 BIS 08.09.2003 BEI DER GEMEINDEVERWALTUNG BAINDT SATZUNGSBESCHLÜSSE VOM GEMEINDERAT GEFASST (Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften) § 10 BAUGB § 74 (1) LBO AM 13.04.1999 / 07.10.2003 ÖFFENTL. BEKANNTMACHUNG UND INKRAFTTRETEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTL. BAUVORSCHRIFTEN § 10 (3) BAUGB AM KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 20 - KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 21 - KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 22 - KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 23 - KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 24 - KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. BEBAUUNGSPLAN „2. FRIEDHOFSERWEITERUNG U. WOHN- U. MISCHGEBIET GRÜNENBERGSTRASSE U. STÖCKLISSTRASSE“ / GEMEINDE BAINDT - 25 - KREISPLANUNGSAMT RAVENSBURG TT komplett 2. Friedhofserweiterung.doc 17.11.2003 11:53:00 vorm. 1.2.1 - FORM - Odermennig - Rainfarn - Rote Nachtnelke - Roter Fingerhut[mehr]

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                PM_Einsprüche_Grundsteuer.pdf

                OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE PRESSEMITTEILUNG 27. April 2023 Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen. Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal – hier unter „Alle Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung. – 2 – Moltkestraße 50 • 76133 Karlsruhe • Telefon 0721 926-2587 • Fax 0721 926-2725 poststelle@ofdka.bwl.de • www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchs- entscheidung zu entscheiden.[mehr]

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                  Bericht_23_06_13.pdf

                  Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. Juni 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. Mai 2023 ist nichts bekannt zu geben. Neubau Hochwasserschutz „Bach zum Bampfen“ Hirschstraße / Baugebiet Bühl Der Baubeginn der Maßnahme war am 13. Juni 2023. Eine ausführlichere Darstellung ist auf der Homepage unter www.baindt.de -> Umwelt & Verkehr -> Baumaßnahmen -> Hochwasserschutzmaßnahme zu finden. Bürgerinformationsveranstaltung am 24. Mai 2023 zur Neugestaltung und zum Baubeginn der Ortsmitte sowie zu den Entwicklungen im Fischerareal Die Veranstaltung war gut besucht, circa 100 Personen nahmen daran teil. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen sowie zu Sperrungen und Umleitungen werden regelmäßig im Amtsblatt und auf der Homepage veröffentlicht. Die neu hergestellte Fischerstraße im Fischerareal wird zur Umleitungsstrecke, wenn die Küferstraße im Rahmen der Neugestaltung gesperrt wird. Die Bushaltestelle in der Ortsmitte wird dann vorübergehend an den zukünftigen Nachbarschaftsplatz im Fischerareal verlegt. Besuch italienische Delegation zur Unterzeichnung einer Freundschaftsurkunde und Suche nach Unterstützung in Baindt Im Mai hatten wir die Ehre, eine Delegation aus Italien zu empfangen, die zur Unterzeichnung einer Freundschaftsurkunde angereist war. Der Besuch verlief äußerst harmonisch und bot eine wunderbare Gelegenheit für einen kulturellen Austausch. Mit Blick auf die Zukunft suchen wir nun nach der Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern sowie der örtlichen Vereine in Baindt, um die Beziehungen zu vertiefen und neue Projekte zu verwirklichen. Bauantrag zum Abbruch eines bestehenden Vordaches und von Resten des abgebrannten Stallgebäudes und Neubau einer Maschinenhalle und einer Überdachung für landwirtschaftliche Maschinen auf dem Flst. 946, Friesenhäuslerstr. 45 2020 fiel der bestehende Stall des landwirtschaftlichen Betriebes auf Flst. 948 einem Feuer zum Opfer. Nun beantragt der Landwirt den Abbruch der Reste des abgebrannten Stallgebäudes und den Neubau einer Maschinenhalle an gleicher Stelle. Ebenfalls soll ein Vordach auf der Nordseite des bestehenden Stall- und Scheuergebäudes abgebrochen werden, um eine für den landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll zu nutzende Überdachung errichten zu können. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Bauantrag zur Erweiterung der bestehenden Maschinen- und Lagerhalle auf Flst. 244, Grünenberstr. 54 Der Bauherr hat 2017 einen Bauantrag zum Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Flst. 244 gestellt. Mit dem jetzt eingereichten Baugesuch soll die Maschinenhalle erweitert werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Flst. 244, Grünenbergstr. 54 Der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs auf Flst. 244 beantragt die Errichtung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage. Der Landwirtschaftsbetrieb ist ein tierhaltender Betrieb mit der Produktionsausrichtung Milchvieh mit entsprechender zugehöriger landwirtschaftlicher Nutzfläche und soll durch eine Hofbiogasanlage nach neuestem Stand der Technik ergänzt werden. Die Betriebsfläche befindet sich im räumlich funktionalen Zusammenhang zur Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Da die Frist zur Wahrung des gemeindlichen Einvernehmens eingehalten werden muss, eine abschließende Beurteilung aber nicht möglich ist, da Stellungnahmen durch die Fachämter im LRA, die der Gemeinderat zur abschließenden Beurteilung benötigt, noch ausstehen, wird das gemeindliche Einvernehmen vorläufig nicht erteilt. Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das Obergeschoss eines Scheunenteils den Einbau von 5 Zimmern für Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Mitarbeiterzimmer sind noch im östlichen Gebäudeteil untergebracht, welcher nun jedoch als Betriebsleiterwohnung genutzt werden soll. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Da die Frist zur Wahrung des gemeindlichen Einvernehmens eingehalten werden muss, eine abschließende Beurteilung aber nicht möglich ist, da die Geruchsbeurteilung durch die Fachämter im LRA noch aussteht, wird das gemeindliche Einvernehmen vorläufig nicht erteilt. Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das ursprüngliche Bauernhaus, mit letzter genehmigter Nutzung als Wohnung mit Zimmern für Betriebshelfer, die Umnutzung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung. Im Erdgeschoss soll eine Wohnraumerweiterung in den Bereich der Scheune erfolgen. Das Dachgeschoss soll ebenfalls ausgebaut werden und einen Dacheinschnitt bekommen, der als Balkon genutzt werden kann. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Da die Frist zur Wahrung des gemeindlichen Einvernehmens eingehalten werden muss, eine abschließende Beurteilung durch den Gemeinderat aber nicht möglich ist, da die Geruchsbeurteilung durch die Fachämter im LRA noch aussteht, wird das gemeindliche Einvernehmen vorläufig nicht erteilt. Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde 2022; Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebes Wasserversorgung; Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Die Jahresrechnung 2022 ist der vierte doppische Jahresabschluss seit der Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) zum 1. Januar 2019 bei der Gemeinde Baindt. Der Jahresabschluss muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ein umfassendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Er besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Er gibt Auskunft darüber, wie sich Vermögenswerte, Schulden, Einnahmen und Ausgaben entwickelt haben. Die wichtigsten Kennzahlen des Jahresabschlusses 2022 sind: • Ordentliches Ergebnis: Überschuss von +1.440.103,15 € (gegenüber dem geplanten Defizit von -681.600 €) • Sonderergebnis: Überschuss von 137.770,05 € Zum vierten Mal seit der Umstellung auf das NKHR verzeichnet die Gemeinde positive Ergebnisse im ordentlichen und Sonderergebnis. Die Kalkulation für das zweite Jahr des Doppelhaushalts gestaltet sich immer schwieriger. Die "Ordentlichen Erträge und Aufwendungen" von 2022 haben maßgeblich zu dem verbesserten Jahresergebnis (+1,94 Mio. €) beigetragen. Angesichts möglicher Konfliktsituationen mit geringeren Zuweisungen und potenziell höheren Transferaufwendungen in den Jahren 2023 und folgenden ist es wichtig, die Bemühungen zur Kompensation des Ergebnishaushalts fortzuführen. Für die kommenden Jahre, in denen möglicherweise ausgeglichene Ergebnishaushalte nicht möglich sind, werden Fehlbeträge (teilweise) durch vorhandene Rücklagen gedeckt. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese den Ergebnishaushalt nicht übermäßig belasten. Zum 31.12.2022 hatte die Gemeinde Baindt keine Kreditmarktschulden. Verbindlichkeiten wurden in Höhe von 405.855,00 € ausgewiesen. Das bessere ordentliche Ergebnis im Vergleich zur Planung setzt sich aus folgenden wesentlichen Veränderungen im Ergebnishaushalt zusammen: • Entlastungen im Ergebnishaushalt: 617.000 € höhere Schlüsselzuweisungen 302.000 € höhere kommunale Investitionspauschale 295.000 € geringere Kreisumlage 257.000 € höhere Gewerbesteuer 244.000 € geringere FAG-Umlage 214.000 € höhere privatrechtlichen Entgelte 219.000 € höhere Landeszuweisungen • Belastungen im Ergebnishaushalt: 289.000 € höhere Abschreibungen 79.000 € höhere Unterhaltungskosten 68.000 € höhere Personalaufwendungen 62.000 € höhere Reinigungskosten Im Finanzausgleich sind die Steuereinnahmen des zweitvorangegangenen Jahres entscheidend. Das bessere Rechnungsergebnis von 2022 wirkt sich auf die Kreisumlage, Finanzausgleichsumlage und Schlüsselzuweisungen im Haushaltsplan 2023 aus. Die Eckdaten des Haushaltsjahres 2022 sprechen für sich. Das Ergebnis ist besser als erwartet, und die Leistungsfähigkeit des Ergebnishaushalts hat sich im ordentlichen Ergebnis erhöht. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Feststellung des Jahresabschlusses 2022 1. Feststellungsbeschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 das Ergebnis des Jahresabschlusses 2022 der Gemeinde Baindt nach § 95 b Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg wie folgt festgestellt: Die Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wird wie folgt festgestellt: Gesamtergebnisrechnung: 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 13.046.986,43 € 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen -11.606.883,28 € 1.3 Ordentliches Ergebnis 1.440.103,15 € 1.4 Außerordentliche Erträge 137.779,05 € 1.5 Außerordentliche Aufwendungen -9,00 € 1.6 Sonderergebnis 137.770,05 € 1.7 Gesamtergebnis 1.577.873,20 € 2. Gesamtfinanzrechnung: 2.1 Summe der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 12.738.178,72 € 2.2 Summe der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit - 10.077.161,13 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung 2.661.017,59 € 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 2.980.480,95 € 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 12.983.976,95 € 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 10.003.496,00 € 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf - 7.342.478,41 € 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres - 7.342.478,41 € 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf aus haushaltsunwirks. Ein- und Auszahlungen 52.399,77 € 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 7.625.199,19 € 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln -7.334.779,82 € 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres 335.120,55 € 2. die Bilanz der Gemeinde Baindt wird auf 31.12.2022 wie folgt festgestellt: Die Bilanz zum 31.12.2022 umfasst eine Bilanzsumme von 54.139.972,06 €. Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 16.986,00 € 3.2 • Sachvermögen 35.946.440,57 € 3.3 • Finanzvermögen 17.936.522,36 € 3.4 • Abgrenzungsposten 240.023,13 € 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag der Aktivseite 54.139.972,06 € Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 31.546.105,99 € 3.8 • Rücklagen 10.557.987,04 € 3.9 • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € 3.10 • Sonderposten 10.573.576,18 € 3.11 • Rückstellungen 502.000,00 € 3.12 • Verbindlichkeiten 405.855,00 € 3.13 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 554.456,85 € 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 54.139.972,06 € Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre: • Ausfallbürgschaften 0,00 € • Ausfallhaftung nach § 88 GemO für Lakra-Darlehen 269.926,52 € • Eingegangene Verpflichtungen aus Leasingverträgen 0,00 € • In Anspruch genommene Verpflichtungserm. 0,00 € • Übertragene Haushaltsermächtigung in das Folgejahr 2.800.000,00 € • Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen 0,00 € 3. die Haushaltsrechnung entsprechend II Nr. 7 (Gesamtergebnisrechnung) und Nr. 9 (Gesamtfinanzrechnung) des Jahresabschlusses 2022; 4. die Bilanz entsprechend II Nr. 10 des Jahresabschlusses 2022 5. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 6. der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 7. die Zustimmung zu den Mittelübertragungen entsprechend III. Nr. 15 des Jahresabschlusses 2022; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend V. Nr. 32 des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. Der Jahresabschluss 2022 der Gemeinde Baindt liegt in der Zeit vom 19.06.2023 bis zum 27.06.2023 je einschließlich auf dem Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus. Feststellung der Jahresrechnung 2022 des EB Wasserversorgung Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2022 des EB Wasserversorgung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.06.2023 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 469.481,58 1.2 Summe Aufwendungen 456.641,40 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2)1 12.840,18 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 81.567,35 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit -93.114,29 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) -11.546,94 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit -50.850,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) -62.396,94 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen -638,07 3 Bilanzsumme 1.711.531,45 Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 0,00 € 3.2 • Sachvermögen 1.225.613,03 € 3.3 • Finanzvermögen 485.918,42 € 3.4 • Abgrenzungsposten 0,00 € 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 1.711.531,45 Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 444.312,64 € 3.8 • Zweckgebundene Rücklagen 171.192,44 € 3.8 • Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses -3.184,85 € 3.9 • Sonderposten 57.453,09 € 3.10 • Rückstellungen 15.000,00 € 3.11 • Verbindlichkeiten 1.014.074,13 € 3.12 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 12.684,00 € 3.13 Gesamtbetrag auf der Passivseite 1.711.531,45 4. Verwendung des Jahresgewinn Der ausgewiesene Jahresgewinn nach Steuern in Höhe von 12.840,18 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag -3.184,85 €). 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2022; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. den Jahresabschlussbericht der RSW Steuerberatungskanzlei inkl. Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Wasserversorgung Baindt erstrebt gemäß der Wasserversorgungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Gezeichnet Baindt, den 16.06.2023 Simone Rürup, Bürgermeisterin Feststellung der Jahresrechnung 2022 des EB Abwasserbeseitigung Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2022 des EB Abwasserbeseitigung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.06.2023 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 832.251,60 1.2 Summe Aufwendungen - 808.399,78 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) 23.851,82 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere 0,00 Überschussabführung 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 185.153,94 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 110.254,59 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) 74.899,35 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit - 79.000,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) - 4.100,65 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen 0,00 3 Bilanzsumme 5.788.228,56 4. Verwendung des Jahresüberschuss Der ausgewiesene Jahresüberschuss in Höhe von 23.851,82 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Gebührenausgleichsrückstellung); 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2022; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. der Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Davon entfallen auf der Aktivseite unter Euro 3.1 • Immaterielles Vermögen 0,00 3.2 • Sachvermögen 4.685.804,33 3.3 • Finanzvermögen 867.772,01 3.4 • Abgrenzungsposten 234.652,22 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 5.788.228,56 Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 0,00 3.8 • Rücklagen 123.650,20 3.9 • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 3.10 • Sonderposten 2.491.959,51 3.11 • Rückstellungen 461.252,00 3.12 • Verbindlichkeiten 2.711.366,85 3.13 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 5.788.228,56 Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Abwasserbeseitigung erstrebt gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Haushaltscontrolling des Haushaltsplans 2023 – Ausblick nach der Maisteuerschätzung - Doppelhaushalt 2023/2024 Nach der Maisteuerschätzung werden sowohl das Land als auch die Kommunen mit etwas niedrigeren Steuereinnahmen rechnen müssen, basierend auf den Prognosen für das Jahr 2023. Die Differenz zur vorherigen Steuerschätzung ergibt sich hauptsächlich aus den Auswirkungen von Steuerrechtsänderungen, insbesondere des Inflationsausgleichsgesetzes und des Jahressteuergesetzes. Die aktuelle Prognose zeigt leicht höhere Steuereinnahmen aufgrund der erwarteten Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Eckwerte und Bemessungsgrundlagen. Bei den Steuerarten sind unterschiedliche Anpassungen gegenüber der Oktober-Schätzung zu verzeichnen. Während eine Erhöhung bei der Gewerbesteuer erwartet wird, sind bei der Lohnsteuer, Einkommensteuer und der Abgeltungssteuer Mindereinnahmen im Vergleich zur vorherigen Prognose zu erwarten. Im kommunalen Finanzausgleich werden die baden- württembergischen Kommunen ebenfalls mit Mindereinnahmen rechnen müssen, da die Grundkopfbeträge geringer ausfallen und die Bedarfsmesszahl B absinkt. Im Jahr 2023 wird ein negatives ordentliches Ergebnis von 341.100 € erwartet, da die ordentlichen Aufwendungen nicht mit den Erträgen ausgeglichen werden konnten. Allerdings wird die Gemeinde außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Grundstücken erzielen und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen. Im Finanzhaushalt werden Veränderungen aufgrund von Inflation, dem Ukrainekrieg, Lieferengpässen und Investitionen im Bereich des Grunderwerbs erwartet. Die genauen Kosten und Veränderungen im Rahmen des Haushaltscontrollings werden zu einem späteren Zeitpunkt präsentiert. Es sind verschiedene Projekte geplant oder bereits in Bearbeitung, darunter die Renovierung der Klosterwiesenschule, die Gestaltung des Dorfplatzes, der Bau der Fischerstraße, barrierefreie Bushaltestellen, Hochwasserschutzmaßnahmen, der Umbau und die Erweiterung des Feuerwehrhauses, sowie der Ausbau der Breitbandversorgung und zahlreiche weitere Projekte. Kreditaufnahmen in Höhe von 5 Mio. und 5,25 Mio. € waren für die Haushaltsjahre 2023/2024 geplant, jedoch werden aufgrund von Verzögerungen nur 3 Mio. € im Jahr 2023 aufgenommen. Die Liquidität der Gemeinde ist derzeit gesichert, und es wurden 10 Mio. € als Festgeld angelegt. Die Verwaltung wird die Möglichkeiten neuer Investitionsförderungsprogramme verfolgen und dem Gemeinderat gegebenenfalls Investitionsvorschläge unterbreiten. Es wird darauf hingewiesen, dass die steigenden Aufwendungen im Sozialbereich die finanzschwächeren Kommunen vor große Probleme stellen können. Die Erwartungshaltung zur Haushaltssicherung muss von der Finanzverwaltung gebremst werden. Die Gemeinde steht vor der Herausforderung, in den Klimaschutz zu investieren und weitere Aufgaben wie Energie- und Mobilitätswende, Breitbandversorgung, Nahwärmeversorgung und Digitalisierung schrittweise umzusetzen. Die wirtschaftliche Lage in Deutschland bereitet Sorge, da Störfaktoren wie Zinsentwicklung, Inflation, Lieferengpässe und der Ukrainekrieg nicht zu unterschätzen sind. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Putzarbeiten, Schlosserarbeiten und Sonnenschutz Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird umfassend saniert und umgebaut, einschließlich einer Aufstockung. Der Bestandsbau ist bereits entkernt, und die beiden Treppenhäuser sind fertiggestellt. Derzeit wird die Rampe zur Aula gebaut, um eine barrierefreie Zugänglichkeit der Räume im Untergeschoss zu gewährleisten. Aufgrund der hohen Baukosten von ca. 6.000.000 € netto müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Nur Gewerke, die weniger als 20% der Gesamtbausumme ausmachen, können national ausgeschrieben werden. Die Gewerke Sonnenschutz, Schlosserarbeiten und Putzarbeiten wurden europaweit ausgeschrieben. Die Ausschreibungen wurden am 13.04.2023 über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger veröffentlicht. Die Angebote wurden am 16.05.2023 eröffnet. 1. Sonnenschutz: Die Unterlagen wurden von 10 Firmen heruntergeladen und es gingen zwei Angebote zur Submission ein. Ein Anbieter hat weniger als 50% der geforderten Positionen ausgefüllt und wurde gemäß VOB ausgeschlossen. Das wirtschaftlichste Angebot stammt von der Firma Zanker GmbH aus Auenwald mit einer Bruttosumme von 211.622,46 €. Basierend auf der Kostenberechnung vom 22.06.2021 lag die Vergabesumme bei 124.503,75 € brutto. Die aktualisierte Kostenberechnung beträgt 163.772,23 € brutto, was bedeutet, dass das Angebot 129,22% der Vergabesumme entspricht. Aufgrund unangemessen hoher Preise im Bereich der Verschattungselemente wird kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt. Daher empfehlen die Architekten von mlw, die Ausschreibung aufzuheben und neu auszuschreiben. 2. Schlosserarbeiten: Die Unterlagen wurden von 13 Firmen heruntergeladen und es gingen vier Angebote zur Submission ein. Alle Angebote sind formal korrekt und können nicht aufgrund von Spekulationspreisen oder erkennbarer Mischkalkulation ausgeschlossen werden. Das wirtschaftlichste Angebot stammt von der Firma CSSW GmbH aus Konstanz mit einer Bruttosumme von 58.611,81 €. Dies entspricht 116,27% des ursprünglich veranschlagten und 88,39% des aktualisierten Vergabevolumens. Die Architekten von mlw schlagen vor, die Firma CSSW GmbH gemäß dem Preisspiegel mit der Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten zu beauftragen. 3. Putzarbeiten: Die Unterlagen wurden von 7 Firmen heruntergeladen und es gingen zwei Angebote zur Submission ein. Das wirtschaftlichste Angebot stammt von der Firma Helmut Baum GmbH aus Fronreute mit einer Bruttosumme von 128.254,63 €. Die Kostensteigerung von 69.438,88 € brutto (50.888,39 € brutto indexiert) resultiert unter anderem aus überdurchschnittlich gestiegenen Preisen für Dämmungen und den erforderlichen Mehrstärken der Dämmung aufgrund der KfW-Förderung. Ein Zuschussantrag in Höhe von 1,6 Mio. Euro wurde bei der KfW für die Sanierung des Bestandsgebäudes gestellt, und der Zuschuss wurde bereits zugesagt. Die finale KfW-Berechnung ergab, dass zusätzliche Dämmstärken sowie Flankendämmungen im Kriechkeller erforderlich sind. Es entstehen auch geringfügige Mehrkosten für zusätzliche Putzflächen in den Treppenhäusern, hauptsächlich aufgrund der Platzierung der elektrotechnischen Installationen in Wandschlitzen aufgrund der Stahlbetonfertigteile. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Ausschreibung für den Sonnenschutz wird gemäß VOB/A § 17 aufgehoben und zu einem späteren Zeitpunkt neu ausgeschrieben. 2. Die Schlosserarbeiten werden an die Firma CSSW GmbH aus Konstanz mit einer Bruttosumme von 58.611,81 € vergeben. 3. Die Putzarbeiten werden an die Firma Helmut Baum GmbH aus Fronreute mit einer Bruttosumme von 128.254,63 € vergeben. Klimamobilitätsplan des Gemeindeverbands Mittleres Schussental; Vorstellung der Entwurfsfassung und Billigung des Planentwurfs für die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung des Klimamobilitätsplans Der Gemeindeverband Mittleres Schussental wurde im Jahr 2021 mit vier weiteren Modellregionen in Baden-Württemberg ausgewählt, einen Klimamobilitätsplan zu erstellen. In den einzelnen Kommunen wurde bereits im März/April 2023 ein Grundsatzbeschluss zur Aufstellung des Klimamobilitätsplanes getroffen. Darin wurde beschlossen, mit verschiedenen Maßnahmen das Ziel der CO2-Reduzierung anzustreben. Die bereits vorgeschlagenen Maßnahmen wurden zu Maßnahmenpaketen/Clustern zusammengefasst und erläutert, wo möglich konkretisiert und hinsichtlich der Wirkungen bewertet. Der Klimamobilitätsplan basiert auf dem Verkehrsentwicklungsplan und dem Radverkehrskonzept des Verbands. Die Wirkungen der Maßnahmen wurden mithilfe von Simulationen ermittelt und zeigen eine deutliche Verlagerung weg vom Autoverkehr hin zum Fahrrad, öffentlichen Verkehr und Fußverkehr. Durch die Umsetzung des Plans kann der CO2-Ausstoß um 40,3 Prozent reduziert werden. Einige Schlüsselmaßnahmen umfassen den Ausbau von Radwegen, Anpassungen im öffentlichen Verkehr und die Förderung der Elektromobilität. Der Plan wird für vier Wochen öffentlich ausgelegt, um Rückmeldungen und Stellungnahmen einzuholen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen kann eine erhöhte Förderquote von 75 Prozent durch den Klimabonus in Anspruch genommen werden. Das weitere Vorgehen beinhaltet die Erstellung einer Umsetzungsplanung und den Abschlussbericht im Oktober 2023. Die Planungskosten werden zu 80 Prozent vom Ministerium für Verkehr gefördert. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Dem Entwurf des Klimamobilitätsplans Gemeindeverband Mittleres Schussentals bestehend aus dem Bericht vom 11.05.2023 sowie der Anlage wird zugestimmt. 2. Der Entwurf des Klimamobilitätsplans wird für die Dauer von vier Wochen öffentlich in allen Gemeinden ausgelegt. 3. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit und entsprechender Sachbeschlüsse. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt ab dem 01.09.2023 Die Frühkindliche Bildung in der Gemeinde Baindt steht vor finanziellen Herausforderungen aufgrund steigender Kosten, unter anderem durch Tariferhöhungen für pädagogische Fachkräfte. Um ein finanziell gesichertes Betreuungsangebot zu gewährleisten und Familien angemessen zu entlasten, wird eine höhere Anpassung der Elternbeiträge vorgenommen. Der Städte- und Gemeindetag empfiehlt eine Erhöhung um 8,5 Prozent für das Kindergartenjahr 2023/2024, um einen Kostendeckungsgrad von 20 Prozent durch Elternbeteiligung anzustreben. Für die Betreuung mit Mittagessen (bis 14:00 Uhr) und Ganztagesbetreuung erfolgt zusätzlich eine 5-prozentige Erhöhung, da hier ein erhöhter Personalaufwand entsteht. Es besteht außerdem die Notwendigkeit, die Gebühren und Eingewöhnungsregeln für Kinder in der Krippe und in der Kindertagesstätte anzugleichen, um eine einheitliche Betreuung sicherzustellen. Um die Eingewöhnung zu optimieren, werden Kinder mit Sharing-Plätzen in der Krippe im ersten Monat täglich anwesend sein, danach wird die Betreuung auf zwei bis drei Tage pro Woche reduziert. Für diesen Monat wird die Gebühr einer fünf Tage Woche erhoben. Des Weiteren gelten für alle Kinder unter vier Jahren einheitliche Regeln für die Eingewöhnung, während keine Reduzierung der Gebühren für Kinder ab vier Jahren vorgenommen wird. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt sowie der Beitragstabelle zum 01.09.2023 (Anlage 1 und Anlage 2) zu. 2. Darüber hinaus wird beschlossen, dass Kinder unter drei Jahren vorrangig in den Krippengruppen untergebracht werden und nachrangig in den Kindergartengruppen.[mehr]

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                    Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.01.2024 den Entwurf zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 20.10.2023 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 1014/2 und 1014/4. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 wird in der Zeit vom 11.03.2024 bis 15.04.2024 im Internet auf der Internetseite https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 in der Zeit vom 11.03.2024 bis 15.04.2024 im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.2 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.) Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (T.Hohenhausen@Baindt.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Baindt, den 27.02.2024 gez. Simone Rürup -Bürgermeisterin-[mehr]

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