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Einladung_24_04_16.pdf

Bekanntmachung Einladung zur Gemeinderatssitzung Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. April 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Entwicklungskonzept Freiflächensolar für den GMS als Grundlage und erste Einschätzung der naturschutzfachlichen Realisierbarkeit einer Freiflächensolaranlage an einem Standort 05 Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben; Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2) sowie Änderungen an anderen Plankapiteln - Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LplG) 06 Auftragsvergabe Erschließung Baugebiet Lilienstraße 07 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Rohbauarbeiten 08 Antrag auf Ausnahme und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost" zum Bau einer Fahrradabstellanlage auf Flst. 115/2, Marsweilerstr. 60 09 Bauantrag zum Neubau eines Gewerbebetriebes auf Flst. 1014/6, Am Umspannwerk 23 10 Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2024/2025 11 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Vorläufiges Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2023 sowie Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2022 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 16,78 KB
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    Zuletzt geändert: 16.04.2024
    Einladung_24_04_16.pdf

    Bekanntmachung Einladung zur Gemeinderatssitzung Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. April 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Entwicklungskonzept Freiflächensolar für den GMS als Grundlage und erste Einschätzung der naturschutzfachlichen Realisierbarkeit einer Freiflächensolaranlage an einem Standort 05 Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben; Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2) sowie Änderungen an anderen Plankapiteln - Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LplG) 06 Auftragsvergabe Erschließung Baugebiet Lilienstraße 07 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Rohbauarbeiten 08 Antrag auf Ausnahme und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost" zum Bau einer Fahrradabstellanlage auf Flst. 115/2, Marsweilerstr. 60 09 Bauantrag zum Neubau eines Gewerbebetriebes auf Flst. 1014/6, Am Umspannwerk 23 10 Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2024/2025 11 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Vorläufiges Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2023 sowie Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2022 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Eintragung in die Handwerksrolle

      Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung: EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

      Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sie in Deutschland die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Das Zulassungsverfahren wird auf Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeleitet. Für die Bearbeitung des Zulassungsantrags wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Mit der Zulassung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründet. In Baden-Württemberg sind die Rechtsanwälte in vier Rechtsanwaltskammern organisiert: Diese befinden sich in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen. Die Rechtsanwaltskammern erheben von ihren Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich von der Kammerversammlung festgesetzt wird. Beachten Sie, dass Sie als zugelassener Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) ausschließlich Mitglied der Rechtsanwaltskammer beim BGH sind. Diese ist zuständig für die Berufsaufsicht und zuständige Behörde bei Anfragen über die bei ihr zugelassenen Rechtsanwälte. Das heißt, dass Sie während Ihrer BGH-Zulassung keiner der 27 örtlichen Rechtsanwaltskammern angehören. Hinweis: Für die Zulassung als Rechtsanwalt benötigen Sie außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung. Für Juristen aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz EU-/EWR-Bürger beziehungsweise Staatsangehörige der Schweiz, die sich in Deutschland als Rechtsanwalt niederlassen möchten und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines Rechtsanwalts (Europäischer Rechtsanwalt) in ihrem Heimatstaat berechtigt, müssen in Deutschland eine Eignungsprüfung ablegen. Mit Bestehen dieser Eignungsprüfung erwerben Sie das Recht, zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Mit der Zulassung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründet und Sie können die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen. Für europäische Rechtsanwälte aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Bei Europäischen Rechtsanwälten richten sich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Berufsausübung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Wenn Sie als niedergelassener Rechtsanwalt in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz tätig sind, haben Sie die Möglichkeit, sich nach den Bestimmungen des EuRAG ohne Eignungsprüfung in Deutschland dauerhaft niederzulassen und unter der in Ihrem Herkunftsstaat verwendeten Berufsbezeichnung anwaltlich tätig zu sein. Nach mindestens drei Jahren effektiver und regelmäßiger Tätigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" tragen. Achtung: Rechtsanwälten aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Rechtsberatung unter der im Herkunftsstaat verwendeten Berufsbezeichnung gestattet. Dies gilt jedoch nicht bei gerichtlichen und behördlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Dienstvergehen oder Berufpflichtverletzungen, bei denen Anwaltszwang besteht. In diesen Verfahren dürfen europäische Rechtsanwälte nur mit der Zustimmung eines Einvernehmensanwalts (nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassener Rechtsanwalt) auftreten.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Haeufige_Fragen_zum_Gemeindehaushalt_-_Homepageauftritt_2023_202.pdf

      Häufige Fragen & Antworten zum Gemeindehaushalt 2023/2024? Was versteht man unter einem Doppelhaushalt? Ein Doppelhaushalt umfasst die Planungen einer Kommune für die kommenden zwei Jahre. Der Gemeinderat verabschiedet den nächsten Doppelhaushalt am 24. Januar 2023 für die Jahre 2023 und 2024. Was ist ein Haushaltsplan? Wie in einem privaten Haushalt plant auch eine Kommune, mit welchen Einnahmen und Ausgaben sie in den kommenden Jahren zu rechnen hat. Ein Haushaltsplan hält beispielsweise fest, wie hoch die Erträge aus der Gewerbesteuer voraussichtlich sein werden. Und es wird entschieden, wieviel Geld etwa in die Sanierung der Schule oder der Sportstätten investiert wird. Mit den Planungen setzt eine Kommune die Schwerpunkte für die nächsten zwei Jahre und stellt die Weichen für die Zukunft. Der Haushaltsplan ist eine verbindliche Grundlage für die Verwaltung und den Gemeinderat und teilt sich genau genommen in zwei Haushalte auf: den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt. Wie gestalten sich die Haushaltsberatungen? Zunächst erarbeitet die Gemeindeverwaltung – unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen und gesetzlicher Vorgaben – einen Haushalts- planentwurf. Die Bürgermeisterin bringt gemeinsam mit dem Gemeindekämmerer den Haushaltsplanentwurf in den Gemeinderat ein. Der Gemeinderat berät über den Haushaltsplan und beschließt den Haushaltsplan in einer öffentlichen Sitzung. Anschließend genehmigt das Landratsamt Ravensburg den Haushaltsplan. Was ist der Ergebnishaushalt? Der Ergebnishaushalt enthält alle Ertrags- und Aufwandspositionen für die laufende Verwaltungstätigkeit. Dazu gehören Erträge – zum Beispiel aus Grund- und Gewerbesteuer sowie Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich – aber auch Aufwendungen wie etwa Personalkosten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Leistungen der Bildung und Betreuung. Der Ergebnishaushalt ist vergleichbar mit einem privaten Girokonto, über das monatlich das Gehalt eingeht und Mietkosten, die Stromrechnung oder Einkäufe abgebucht werden. Was ist der Finanzhaushalt? Der Finanzhaushalt deckt neben allen laufenden Ein- und Auszahlungen, alle investiven Vorgänge der Gemeinde ab. Dies sind insbesondere eigene Baumaßnahmen/Investitionen, Zuschüsse an Dritte für deren Investitionen, Aufwendungen für den Erwerb von beweglichem Vermögen (Fahrzeuge, Betriebsgeräte etc.), Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie Kredittilgungen. Der Finanzhaushalt ist vergleichbar mit einem Tagesgeldkonto, das für Investitionen genutzt wird – wie zum Beispiel den Kauf eines Fahrzeugs oder Investition eines Neubaus. Wie kann ich mich als Bürgerin oder Bürger bei den Haushaltsberatungen einbringen? Die Gemeinde Baindt führt seit Jahren einen Bürgerhaushalt durch. Die Abfrage erfolgte von Ende September bis Mitte Oktober 2022. Mit dem Ausbau der Bürgerbeteiligung stärken wir das Interesse an der Gestaltung Baindts und wollen das persönliche Engagement wecken. Wir bieten den Bürgern jeweils nach der Vorberatung der Investitionen für den Doppelhaushalt die Möglichkeit, zu Haushaltsthemen konkrete Vorschläge zu unterbreiten, welche wir anschließend dem Gemeinderat vorlegen. Wo liegen in den kommenden Jahren die Schwerpunkte der Gemeinde? Die wichtigsten Projekte im Hochbau: • Sanierung der Klosterwiesenschule 10 Mio. € (2023: 5,1 Mio. €, 2024: 5 Mio. €, Stand 2022 wurde bereits 1,2 Mio. € verfügt) • Anbau und Sanierung Feuerwehrhaus 400.000 € (2023: 250.000 €, 2024: 150.000 €) • Sozialbau 600.000 € (2023: 100.000 €, 2024: 500.000 €) • Zuschuss Waldorfkindergarten (2023 Planungskosten: 29.500 €, 2024 Planungskosten: 40.000 €, 2025: Zuschuss Gemeinde 150.000 €) Die wichtigsten Maßnahmen bei Tiefbau und Grünflächen: • Umgestaltung Dorfplatz, Ortsmitte (2023: 2.500.000 €, 2024: 850.000 €) • Barrierefreie Bushaltestelle Küferstraße im Zuge Umgestaltung Dorfplatz (2023: 250.000 €, 2024: 250.000 €) • Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße – Errichtung Gewässer II. Ordnung: 1.600.000 € • Entwicklung Fischerareal (Erschließung Fischerstraße Straßenbau, Straßenbeleuchtung, Sanierungsgebiet Ortskern II: 2023: 550.000 €, 2024: 100.000 €) • Erweiterung Nahwärmenetz Fischerstraße (2023: 150.000 €, 2024: 150.000 €) • Breitbandversorgung - Umsetzung Bundesförderprogramm Glasfaseranschlüsse für nicht versorgte Bereiche (2023: 1.900.000 €, 2024: 150.000 €) • Geh- und Radweg Sulpach-Mochenwangen BA III (Schlussrechnung Ansatz 2023: 300.000 €) • Erschließung Baugebiet Lilienstraße (2023: 410.000 €) • Erschließung Baugebiet Bühl (2023: 40.000 €, 2024: 600.000 €) Die wichtigsten Maßnahmen im Bereich Technische Anlagen: • Breitbandversorgung: Errichtung eines POP-Standortes bei der Klosterwiesenschule (2023: 100.000 €) • Regenerative zukünftige Wärmeerzeugung – Energiezentrale inkl. Solar/PV (2023: 1.000.000 €, 2024: 750.000 €, 2025: 250.000 €) • PV-Anlage Schenk-Konrad-Halle (2024: 60.000 €) • PV-Anlage Bauhof (2024: 80.000 €) • Schnellladesäule Fischerstraße (2023: 147.000 €) Die wichtigsten Erwerbe von beweglichen Sachen des Anlagevermögens: • Bauhof: Kauf New Holland/Deutz (2023: 140.000 €) • Klosterwiesenschule: Neuausstattung Möbel (300.000 €) • Klosterwiesenschule: Digitalpakt (2023: 50.000 €, 2024: 50.000 €) • Bauhof: Kauf Streuautomat Lindner (2024: 30.000 €) • Feuerwehr: Ersatzbeschaffung LF 20 (2023: 360.500 €) • Feuerwehr: Elektronische Sirene (2023: 50.000 €) • Feuerwehr: Neuausstattung Spinde nach Sanierung (2024: 25.000 €) • Rathaus: Server und DMS (2024: Anteil 60.000 €) • Rathaus: Möblierung (2023: 15.000 €, 2024: 15.000 €) • Kindergarten: Möblierung (2023: 35.000 €, Spielmaterial 12.000 € ) • Friedhof: Urnenwand (2024: 130.000 €) • Neuanlage Waldspielplatz (2023 und 2024 jeweils 75.000 € und 15.000 €), Sonstige Spielgeräte anderer Spielplätze jeweils 10.000 € • Sportanlage: Rasenmäher (2023: 22.000 €), Bewässerungsanlage (2023: 22.000€), Planungsrate jeweils 10.000 € für künftige Außenanlage Die wichtigsten Maßnahmen der Bezuschussung: • Zuschuss DRK 2023: 10.000 €, 5.000 € für Digitalfunk und 5.000 € für Schnelleinsatzzelt • Zuschuss evangelische Kirche Baienfurt/Baindt (2023: 20.000 €) • Zuschuss Kindergarten St. Martin (2023: 6.000 €) Für den Ergebnishaushalt sind 2023 Erträge in Höhe von 13.131.400 € und Aufwendungen in Höhe von 13.472.500 € geplant. 2024 sind Erträge in Höhe von 13.475.400 € und Aufwendungen in Höhe von 14.300.250 € veranschlagt. Vergleichszahlen zu den Planansätzen 2023 sind die im Erläuterungstext aufgeführten Planansätze des Jahres 2022 sowie das Ergebnis des Jahres 2021. Die ordentlichen Ergebnisse betragen 2023: -341.100 € bzw. 2024 -824.850 €. Der komplette Haushaltsentwurf ist unter: www.baindt.de unter der Rathaus Bürgerservice / Verwaltung / Finanzen der Gemeinde / Haushaltsplan Entwurf 2023/2024 einsehbar. http://www.baindt.de/[mehr]

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        Zuletzt geändert: 04.01.2023
        Eintragung in die Handwerksrolle

        Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon erneut das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung: EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitende Ausübung Tätigkeit in einem eines zulassungspflichtigen Handwerks muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Eintragung in die Handwerksrolle

        Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon erneut das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzugen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung : EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitende Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Bekanntmachung_Haushaltssatzung_2023_2024.pdf

        Amtliche Bekanntmachung am 13.02.2023 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.01.2023 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 13.131.400 13.475.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 13.472.500 14.300.250 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -341.100 -824.850 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 250.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 250.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -91.100 -574.850 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 12.741.400 13.100.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 12.149.300 12.915.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 592.100 185.350 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 12.259.350 9.349.350 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 19.145.550 12.733.400 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -6.886.200 -3.384.050 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -6.294.100 -3.198.700 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 5.000.000 5.250.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 150.000 300.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 4.850.000 4.950.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -1.444.100 1.751.300 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 5.000.000 5.250.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 8.650.000 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 1.500.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 08.11.2022 wie folgt festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v.H. 370 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H. 450 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 370 v.H. 370 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2023/2024 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 512.800 546.000 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 520.800 561.300 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -8.000 -15.300 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -8.000 -15.300 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 511.100 544.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 464.800 505.300 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 46.300 39.100 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 30.000 53.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 982.500 472.500 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -952.500 -419.500 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -906.200 -380.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 970.000 450.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 90.850 100.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 879.150 349.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -27.050 -31.250 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 970.000 450.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 250.000 § 3 Wirtschaftspläne 2023/2024 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 849.100 898.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 963.850 985.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -114.750 -86.650 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -114.750 -86.650 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 725.100 774.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 701.850 720.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 23.250 54.350 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 70.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.690.000 1.590.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -1.620.000 -1.520.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -1.596.750 -1.465.650 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.575.000 1.375.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 129.000 159.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.446.000 1.216.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -150.750 -249.650 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.575.00 1.375.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 400.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2023/2024 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Mittwoch, den 15. Februar 2023 bis Freitag, den 24. Februar 2023 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 07.02.2023 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht bestätigt, da die Soll-Vorgabe des § 80 Abs. 2 GemO von der Gemeinde planerisch in keinem der genannten Jahre erreicht wird. Es wurden die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Eine aufsichtsrechtliche Beanstandung des Haushalts 2023/2024 ist, wegen der sonstigen finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeinde (aktuelle Schuldenfreiheit; vorhandene Ergebnisrücklagen), nach Auffassung des Landratsamts derzeit nicht erforderlich und der Haushalt 2023/2024 kann vollzogen werden. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 13.02.2023 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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          Einladung zur Gemeinderatssitzung am 27. Februar 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 27. Februar 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Vorstellung des Ergebnisses zum Geruchsgutachten in Sulpach 5. Sanierung der Klosterwiesenschule - aktueller Stand 6. Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung auf Flst. 115/16 Lavendelstraße 17 7. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Breite mit 1. Änderung" zum Neubau eines Carports mit PV-Dach auf Flst. 209/5, Birkenstraße 6 8. Bauantrag zum Umbau und Erweiterung Erdgeschoss auf Flst. 111/11, Lilienstraße 40 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 4. Änderung" 9. Bauantrag zur Fassadensanierung eines Bürogebäudes mit Vergrößerung des Windfangs und Erstellung einer Terrasse mit Überdachung auf Flst. 562/7, Am Föhrenried 7 und die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis 3. Änderung" 10. Bauantrag zum Neubau einer unterkellerten Garage auf Flst. 701, Tulpenstraße 16 mit erforderlicher Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" 11. Gehöft Schachener Straße 100 wird zur erhaltenswerten Bausubstanz erklärt 12. Städtbaulich-räumliches Leitbild mit Zielbild Räumliche Entwicklung als Grundlage für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2040 des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (GMS) 13. Beratung und Beschluss über die Globalberechnung (Beitragskalkulation) der Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeiträge mit Wirkung zum 01.04.2024 - Änderung der Wasserversorgungssatzung und Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung 14. Aktueller Stand Belegung Friedhof Baindt 15. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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            Einladung zur Gemeinderatssitzung am 27. Februar 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 27. Februar 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Vorstellung des Ergebnisses zum Geruchsgutachten in Sulpach 5. Sanierung der Klosterwiesenschule - aktueller Stand 6. Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung auf Flst. 115/16 Lavendelstraße 17 7. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Breite mit 1. Änderung" zum Neubau eines Carports mit PV-Dach auf Flst. 209/5, Birkenstraße 6 8. Bauantrag zum Umbau und Erweiterung Erdgeschoss auf Flst. 111/11, Lilienstraße 40 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 4. Änderung" 9. Bauantrag zur Fassadensanierung eines Bürogebäudes mit Vergrößerung des Windfangs und Erstellung einer Terrasse mit Überdachung auf Flst. 562/7, Am Föhrenried 7 und die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis 3. Änderung" 10. Bauantrag zum Neubau einer unterkellerten Garage auf Flst. 701, Tulpenstraße 16 mit erforderlicher Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" 11. Gehöft Schachener Straße 100 wird zur erhaltenswerten Bausubstanz erklärt 12. Städtbaulich-räumliches Leitbild mit Zielbild Räumliche Entwicklung als Grundlage für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2040 des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (GMS) 13. Beratung und Beschluss über die Globalberechnung (Beitragskalkulation) der Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeiträge mit Wirkung zum 01.04.2024 - Änderung der Wasserversorgungssatzung und Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung 14. Aktueller Stand Belegung Friedhof Baindt 15. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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