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Gesucht nach "bürger".
Es wurden 747 Ergebnisse in 11 Millisekunden gefunden.
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Inhalt eines Testaments

Durch ein Testament können Sie abgesehen von wenigen Ausnahmen frei festlegen, wer Ihr Vermögen im Falle Ihres Todes bekommen soll. Als Erben können Sie jede Person einsetzen. Dies gilt auch für noch nicht geborene Kinder. Allerdings muss klar erkennbar sein, wer Erbe sein soll. Beim Verfassen eines Testaments haben Sie folgende Möglichkeiten: Einen oder mehrere Erben bestimmen In einem Testament können Sie als Erben eine Person oder mehrere Personen, Verwandte oder Nichtverwandte sowie juristische Personen (z.B. Gesellschaften, Stiftungen oder Vereine) einsetzen. Beispiel: "Ich setze meinen Freund Paul, meine Tochter Pia und meine Schwester Saskia als Erben ein." Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte Saskia nicht geerbt, denn sie ist Erbin 2. Ordnung. Paul hätte ebenfalls nichts geerbt - es sei denn, er wäre Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Einen gesetzlichen Erben enterben Sie können einen oder alle gesetzlichen Erben vom Erbe ausschließen. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass bestimmte nahestehende Angehörige mindestens einen Pflichtteil erhalten müssen. Beispiel: "Meine Tochter Martha soll nichts von meinem Erbe bekommen." Martha ist somit vom Erbe ausgeschlossen. Sie erhält aber als Kind des Erblassers einen Pflichtteil. Beispiel: "Meine Schwester Monika soll Alleinerbin sein. Mein Bruder Thomas soll gar nichts bekommen." Thomas ist nicht pflichtteilsberechtigt. Er geht leer aus. Einen Ersatzerben einsetzen Falls ein Erbe vor oder nach Ihrem Tod wegfällt, weil er beispielsweise verstirbt, können Sie einen anderen Erben bestimmen. Beispiel: "Meine Tochter Sarah soll allein erben. Ist sie vor meinem Tod schon verstorben, geht mein gesamtes Erbe an meine Schwester Julia." Hat Sarah Kinder, bekommen diese lediglich den Pflichtteil ausbezahlt. Vor- und Nacherbschaft anordnen Sie können bestimmen, wer Ihr Vermögen zuerst erben und wer danach Erbe werden soll. Ebenso ist es möglich, einen Zeitpunkt festzulegen, wann das Erbe übergehen soll. Tun Sie dies nicht, geht das Erbe auf den Nacherben über, wenn der Vorerbe verstirbt. Beispiel: "Ich setze meine Ehefrau Heide als Alleinerbin ein. Nach deren Tod soll mein Erbe an meine Tochter Petra übergehen". Der Vorerbe ist durch diese Regelung beschränkt. Er kann grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken und auch keine Grundstücke veräußern oder belasten. Dies dient dazu, dass dem Nacherben das Erbe erhalten bleibt. Dafür darf der Vorerbe das Vermögen nutzen und Erträge daraus ziehen. Hinweis: Der Nacherbe kann den Vorerben von diesen Beschränkungen teilweise befreien. Informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder Notar. Aufteilung des Vermögens Sie können durch das Testament bestimmen, zu welchen Teilen die Erben bedacht werden sollen. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass bestimmte nahestehende Angehörige im wirtschaftlichen Ergebnis mindestens den Pflichtteil erhalten müssen. Wenn Sie diese Personen mit weniger bedenken, als der Pflichtteil ausmachen würde, können diese einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend machen. Beispiel: "Von den zwei gleichwertigen Häusern, die ich besitze, soll mein Sohn Stefan das Haus in Stuttgart und mein Sohn Andreas das Haus in Freiburg bekommen." Auch können Sie die Teilung des Nachlasses (z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten) ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen. Vermächtnisse anordnen In einem Testament können Sie jemanden durch ein Vermächtnis einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnisnehmer). Beispiel: "Mein Sohn soll mein gesamtes Vermögen, bis auf die antike Schreibtischlampe, bekommen. Die Lampe soll meine Nichte Evelin bekommen." Evelin ist in diesem Fall die Vermächtnisnehmerin und hat gegen den Erben einen Anspruch auf die antike Schreibtischlampe. Auflagen anordnen Durch das Testament können Sie den Erben oder den Vermächtnisnehmer durch eine Auflage zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Die Auflage darf nicht sittenwidrig sein. Beispiel: "Mein Sohn soll Alleinerbe werden. Dafür muss er mein Grab pflegen." Testamentsvollstreckung anordnen Zur Verwaltung und zur Verteilung Ihres Erbes können Sie die Testamentsvollstreckung anordnen, indem Sie in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen oder die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Hinweis: Die Testamentsvollstreckung kann sich auf das Erbe als Ganzes oder auch nur auf Teile beziehen. Lassen Sie sich wegen der für Sie idealen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten am besten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lastenfahrrad_-_Infos_zur_Datenerhebung.pdf

Information zur Datenerhebung (Datenschutzinformation) Gemeindeverwaltung Baindt Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO Bürgermeisterin Simone Rürup Behördlicher Datenschutzbeauftragter Franka Maurer, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt f.maurer@baindt.de, 07502 / 9406-40 Zweck der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage Die personenbezogenen Daten werden erhoben für die Organisation und Durchführung der Leihe des Lastenrads der Gemeinde Baindt. Speicherungsdauer Die Löschung der erfassten personenbezogenen Daten erfolgt gem. Art. 17 DSGVO(maximal sechs Monate nach Rückgabe). Sofern längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder eine Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten ausschließlich für diesen Zweck gespeichert. Empfänger der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden) Die Daten werden nicht an Dritte weitergeben. Betroffenenrechte Sie haben als betroffene Person das Recht, von der Gemeindeverwaltung Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können verlangen, die bereitgestellten personenbezogenen Daten gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Beschwerden über die Verarbeitung Ihrer Daten richten Sie an Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststelle@lfdi.bwl.de . Verpflichtung Daten bereitzustellen, Folgen der Verweigerung Sie sind nicht verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verarbeitung bereitzustellen. Ein Widerspruch gegen die Verarbeitung führt allerdings dazu, dass das Lastenrad nicht an Sie ausgeliehen werden kann. Gemeinde Baindt mailto:f.maurer@baindt.de mailto:poststelle@lfdi.bwl.de[mehr]

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Dateigröße: 56,32 KB
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    Zuletzt geändert: 20.10.2023
    Nebenerwerbsgründung

    Die Nebenerwerbsgründung ist eine besondere Form der Kleingründung. Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Eine weitere Form der Nebenerwerbsgründung liegt vor, wenn die Gründung keine Vollerwerbsgründung ist. Das bedeutet, dass die Erträge nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig zu bestreiten. Vorteile und Nachteile Die Nebenerwerbsgründung bietet Existenzgründerinnen und Existenzgründern viele Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich. Vorteile: Minderung des Risikos geringer Finanzbedarf Testphase (selbständig sein trotz festem Arbeitsverhältnis) geringerer Zeitbedarf als bei einem "full-time-Unternehmen" Zusatzeinkommen zu dem Einkommen aus der Angestelltentätigkeit Nachteile: möglicherweise mangelnde Qualifikation im Bereich der neuen Geschäftsidee ungenügende unternehmensbezogene Prüfung des Konzeptes Probleme bei der Finanzierung und zu wenig Sicherheiten fehlende Kontakte im Bankbereich Besonderheiten der Nebenerwerbsgründung Bei Nebenerwerbsgründungen müssen Sie einige Besonderheiten beachten, beispielsweise im Bereich der Sozialversicherung. Angestellte Nebenerwerbsselbständige zahlen, wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Arbeitslose sind über die Bundesagentur für Arbeit sozialversichert. Auch bei den Kammerbeiträgen gibt es Besonderheiten. Bleiben Sie unter einem bestimmten Jahresgewinn oder jährlichen Gewerbeertrag, können Sie unter Umständen von der Zahlung der gewinnabhängigen Umlage an die Industrie- und Handelskammer oder von der Entrichtung des Zusatzbetrages an die Handelskammer befreit sein. Die meisten Fördermittel werden nur bei Vollexistenzgründungen gewährt. Wollen Sie sich nebenberuflich selbständig machen, stehen die öffentlichen Förderprogramme "ERP-Gründerkredit - StartGeld" und "Startfinanzierung 80 der L-Bank" zur Verfügung. Die einfachste Rechtsform für Kleingründerinnen und Kleingründer ist das Einzelunternehmen. Gründen Sie mit anderen gemeinsam ein Nebenerwerbsunternehmen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Auch Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer müssen Aufzeichnungen führen: Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Unternehmen zusammen hängen, sollen täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen. Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, Daten zu eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffen, aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Soweit keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch müssen Sie nur führen, wenn Sie z. B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen liefern. Aufzuzeichnen sind Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis. Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die Einnahmenüberschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) dar. Diese Methode ist steuerlich aber nur zulässig, solange das Finanzamt nicht feststellt, dass der Umsatz höher als 500.000 Euro oder der gewerbliche Gewinn höher als 50.000 Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist. Den Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit müssen Sie versteuern. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung jedes Einzelnen. Bei Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten. Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor. Auch bei selbständigen Tätigkeiten im Nebenerwerb akzeptiert das Finanzamt keine auf Dauer anhaltenden Verluste. Anstelle einer Selbständigkeit wird hierbei eine Liebhaberei unterstellt, für die es keine Steuererleichterungen gibt. Werden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht, können diese zurückgefordert werden. Nebenerwerbsunternehmer müssen beide Einkünfte zusammen versteuern. Bei der Planung einer Nebenerwerbsgründung sollten Sie folgende Punkte beachten: Die Geschäftsidee sollte mit geringen laufenden Kosten (z.B. Miete) und Investitionen (z.B. Büroausstattung) umsetzbar sein. Es sollte auf eine solide Kalkulation und Preisbindung geachtet werden. Es muss gewährleistet sein, dass das Unternehmen mit dieser Geschäftsidee tatsächlich stundenweise betrieben werden kann. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies z.B. unrealistisch. Die Geschäftsidee sollte weiteres Entwicklungspotential aufweisen. Auch Nebenerwerbsgründungen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden, weitere rechtliche Regelungen sind zu beachten. Ihr Arbeitgeber regelt, ob und in welchem Umfang Sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Selbständigkeit ausüben dürfen. Informieren Sie sich. In manchen Fällen muss der Arbeitgeber der zusätzlichen Selbständigkeit zustimmen. Die Geschäftsidee darf nicht in Konkurrenz zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bericht_23_05_07.pdf

    Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. Mai 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. April 2023 ist nichts bekannt zu geben. Breitbandausbau Baubeginn des Breitbandausbaus im Rahmen des Förderprogramms „weiße Flecken“ in Schachen zur Reitanlage ab dem 15.05.2023. Erschließung Fischerstraße Der Straßenbelag ist eingebracht und die Abnahme der Maßnahme erfolgt Ende Mai. Nach der Verkehrsschau kann die Straße frei gegeben werden. Bauantrag zum Anbau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Flst. 442/1, Marsweilerstr. 88 Der Bauherr hat 2009 einen Bauantrag zum Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Flst. 442/1 gestellt. Mit dem jetzt eingereichten Baugesuch soll die Maschinenhalle erweitert werden. Die Nutzung der alten Halle bleibt bestehen. Der geplante Anbau soll als Getreide-, Heu-, Stroh- und Maschinenlager dienen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt Bauantrag zum Einbau einer Wohnung ins Untergeschoss eines bestehenden Zweifamilienwohnhauses und Abgrabung für einen Lichthof an der Südseite des Wohngebäudes auf Flst. 205/8, Eschenstr. 16 2005 wurde auf dem Grundstück Eschenstraße 16 ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage und Stellplätzen genehmigt. Einer Befreiung wurde damals bereits für die Überschreitung der Baugrenze in Richtung Süden und der Überschreitung der Grundflächenzahl zugestimmt. Der Bauherr möchte nun im Untergeschoss des Gebäudes eine dritte Wohnung einbauen. Um die Räume besser belichten zu können, soll auf der Südseite ein Lichthof entstehen. Das Bauvorhaben wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt, da es im rechtsgültigen Bebauungsplan „Mittlere Breite, Erweiterung, 1.Änderung“ liegt. Da das geplante Bauvorhaben in einigen Punkten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, sind folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird nicht erteilt, da durch die geplanten Baumaßnahmen die GRZ in einem Maße überschritten wird, die die Grundzüge der Planung berühren, so dass die Abweichung städtebaulich nicht mehr vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für den Einbau der dritten Wohnung. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Klempnerarbeiten, Fenster und Sicherheitstechnik Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Das Bestandsgebäude ist bereits entkernt. Im kompletten Gebäude wurden die neuen Mauerwerkswände erstellt und die Tragkonstruktion der Decken verstärkt. Die beiden Treppenhäuser sind weitgehendst fertig gestellt. Die Rampe Richtung Aula, die erforderlich ist, damit die Räume im Untergeschoss auch barrierefrei zugänglich sind, wird im Moment gebaut. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20% aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Die Gewerke Klempnerarbeiten, Fenster und Sicherheitstechnik wurden europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 12.03.2023 statt. Die Angebotseröffnung war am 17.04.2023. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Ausschreibung für die Klempnerarbeiten wird gemäß VOB/A § 17 Ziffer 2 aufgehoben und es wird ein Verhandlungsverfahren eingeleitet. Parallel wird geprüft, ob ein nationales Verfahren eingeleitet und beschränkt ausgeschrieben werden kann. 2. Der Auftrag für das Gewerk Holz-Aluminium-Fenster wird an die Firma Fenstertechnik Weinfurtner GmbH aus Rieden zum Auftragswert von 421.960,91 Euro brutto vergeben. 3. Der Auftrag für die Sicherheitstechnik wird an die Firma Sepp Schlegel Sicherheitstechnik aus Ravensburg zum Auftragswert von 145.994,21 Euro brutto vergeben. Einführung der digitalen Vormerkung für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte über das Modul des Programmes KiTa-Data-Webhouse (KDW) Bisher gab es kein Programm für eine digitale Vormerkung. Es wurden händisch von jedem Träger Tabellen erstellt. Die Anmeldungen erfolgten bei zwei Trägern über die Gemeinde Baindt. Die Anmeldungen beim Waldorf-Kindergarten erfolgten über die Leitung. Eine Anmeldung war generell für ein Kindergartenjahr möglich. Eine digitale Vormerkung über das Programm KiTa-Data-Webhouse ist für die Bedarfsplanung aller Kindergartenplätze hilfreich. Durch das Programm bekommt die Gemeinde in der Funktion als Gewähreisterin einen Überblick über die Vormerkungen der Kinder für eine Betreuungsplatz in allen fünf Kindertagesstätten innerhalb der Gemeinde. Da hier auch Vormerkungen ab Geburt vorgenommen werden können, ist diese Bedarfsplanung auch eine vorausschauende Planung für die Folgejahre. Die Vormerkungen werden zentral verwaltet. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Einführung der digitalen Vormerkung über das Modul des Programmes KiTa-Data-Webhouse (KDW) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt zu. Vergabekriterien, Umbuchungskriterien und Vergabekriterien für Ganztagesplätze in den örtlichen Kindertagesstätten Die bisherigen Vergabekriterien aus dem Jahr 2016 erfüllen nicht mehr die gesetzlichen Vorgaben des Kreisjugendamtes. Im Kindergarten Sonne, Mond und Sterne und im Kindergarten St. Martin konnten die Eltern viermal im Jahr die Betreuungsmodule wechseln. Im Kindergarten Waldorf monatlich. Für die Vergabe von Ganztagesplätzen gab es bisher keine Kriterien. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Vergabekriterien für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in Baindt zu. 2. Der Gemeinderat stimmt der Einführung von Umbuchungsterminen für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in Baindt zu. 3. Der Gemeinderat stimmt zu, die Vergabekriterien eines Betreuungsplatzes auch bei der Vergabe von Ganztagesplätzen in einer Kindertagesstätte anzuwenden. Module für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Baindt Die Gemeinde Baindt wird durch das Jugendamt Ravensburg, als örtlicher Jugendhilfeträger, in die Pflicht genommen, Rechtsansprüche für Betreuungsplätze für Kinder der Gemeinde Baindt zu sichern, Nachfrage und Angebot aufeinander abzustimmen und darüber hinaus eine transparente und nachvollziehbare Kindergartenbedarfsplanung zu erstellen. Die aktuelle gesamtgesellschaftliche Lage stellt den frühkindlichen Bereich vor große Veränderungen und Herausforderungen. Durch die herkömmliche Fluktuation der Fachkräfte, einen höheren Personalbedarf bedingt durch den Ausbau von Kapazitäten und stärkeren Jahrgängen, herrscht ein großer Fachkräftemangel. Auch in Baindt ist die Fachkräftekrise längst angekommen. Daraus resultierten Reduzierungen der Öffnungszeiten in vier von fünf Kindertagesstätten. Dies stellte wiederum die Sorgeberechtigten vor Herausforderungen. In Baindt war die Modullandschaft bislang geprägt durch eine große Vielfalt unterschiedlicher Module. Die 94 unterschiedlichen Modulvarianten führten dazu, dass sich wenig nachgefragte Randzeiten mit gleichzeitig hoher Personalvorhaltung ergaben. Weiterhin ist durch die Vielzahl der unterschiedlichen Module für die Sorgeberechtigten keine Vergleichbarkeit oder Transparenz der Module bei den unter-schiedlichen Trägern vorhanden. In der Regel konnten die Erziehungsberechtigten nur mit Unterstützung der Erzieherinnen ein für die Familie geeignetes Modul heraus filtern. Mit einer Moduloptimierung soll eine Optimierung der Gesamtöffnungszeiten in den einzelnen Häusern, eine Reduzierung der Module, eine Vergleichbarkeit der Module der unterschiedlichen Träger, eine vereinfachte Übersicht der Möglichkeiten der Betreuung eines Kindes, ein verbesserter Personaleinsatz durch zeitlich kalkulierbare Module und deren Auslastung, bedarfsgerechte Betreuungszeiten mit dem zur Verfügung stehendenden pädagogischen Personal und eine effiziente Dienstplangestaltung des pädagogischen Personals erreicht werden. Aufgrund der veränderten Module ist eine Gebührenanpassung notwendig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den Modulvorschlägen ab dem 01.09.2023 zu. Der Gemeinderat nimmt die Gebührenhöhe für die Module ab 01.09.2023 nach jetziger Grundlage zur Kenntnis. Die turnusgemäß anstehende Gebührenfestsetzung wird in der Gemeinderatssitzung am 04. Juli 2023 gemäß der Empfehlung des Städte- und Gemeindestages beschlossen. Wahl der Jugendschöffen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 - Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeinden Mit Schreiben vom 07. März bzw. 20. März 2023 hat das Landgericht Ravensburg der Gemeinde Baindt mitgeteilt, dass fünf Schöffen in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Bis spätestens zum 23. Juni 2023 hat die Gemeinde die Vorschlagsliste aufzustellen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Zuständig für die Aufstellung der Vorschlagslisten bei den Gemeinden ist der Gemeinderat. Die Details hierzu sind in der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Verbreitung und Die Durchführung der Wahl geregelt (VwV Schöffen). Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche für alle zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist bis spätestens 14. Juli 2024 abzuschließen. Gegen die Vorschlagsliste kann Einspruch erhoben werden, mit der Begründung, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften. Im Gegensatz zu der Vorschlagsliste für die Schöffen, muss die Vorschlagsliste für Jugendschöffen von der Gemeinde bis zum 15. Mai 2023 aufgestellt werden. Ebenso besteht keine Pflicht die Vorschlagsliste vom Gemeinderat beschließen zu lassen. Dennoch weist das Landratsamt Ravensburg darauf hin, dass ihnen der Leumund in der Gemeinde wichtig ist und daher sich der Gemeinderat mit den vorgeschlagenen Personen befassen sollte. Eine Vorauswahl ist wiederum nicht notwendig. In die Vorschlagsliste der Jugendschöffen sollten zwei weibliche und zwei männliche Personen aufgenommen werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Einer Abstimmung über die Vorschlagsliste als Ganzes wird zugestimmt. 2. Der Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste der Gemeinde Baindt für die Wahl der Schöffen wird zugestimmt. 3. Der Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste der Gemeinde Baindt für die Wahl der Jugendschöffen wird zugestimmt.[mehr]

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      Zuletzt geändert: 26.05.2023
      Berufsausbildung, Jobs und Praktika im Ausland

      Berufsausbildung im Ausland Im Ausland werden Berufsausbildungen in aller Regel an beruflichen Vollzeitschulen (Fachschulen) angeboten. Sie haben eine ähnliche Spannweite wie die Ausbildungsberufe in Deutschland. Hinweis: Etliche solcher Einrichtungen werden privat geführt. So kommen zu den Lebenshaltungskosten auch teilweise erhebliche Schulgebühren hinzu. Zu klären ist zudem, ob der Wunschausbildung eine staatliche Anerkennung zugrunde liegt. Betriebliche Ausbildungen, ähnlich der deutschen dualen Berufsausbildung, existieren besonders in deutschsprachigen Staaten. Frankreich und Spanien bieten darüber hinaus attraktive, in Deutschland und dort staatlich anerkannte Berufsausbildungen insbesondere in kaufmännischen Berufen an. Wer die jeweilige Landessprache sehr gut beherrscht und überdurchschnittliche Schulleistungen mitbringt, kann sich in Paris, Madrid oder Barcelona für eine solche binationale Ausbildung bewerben. Handwerklich geschickte und interessierte Jugendliche mit Grundkenntnissen der französischen Sprache können rund 20 Ausbildungsberufe (z. B. Tischler, Zimmerer, Stuckateur, Sattler, Hufschmied, Konditor oder Bäcker) in der Gemeinschaft der Compagnons du Devoir erlernen. Unterkunft, Verpflegung und Vergütung werden gestellt. Sprachkurse und Hilfe bei der späteren Stellensuche und bei Anerkennungsfragen sind Teil der jeweils zweijährigen dualen Ausbildungen. Des Weiteren bietet die Gemeinschaft der "Compagnons du Devoir" deutschen Handwerksgesellen Arbeitsmöglichkeiten als Wandergesellen an. Auszubildende sowie junge Arbeitnehmer können sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer wenden, um an einem Lehrlings- oder Schüleraustauschprogramm mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teilzunehmen. Berufliche Schulen können sich von den Erasmus+ Moderatoren der Regierungspräsidien über Projekte und Antragsverfahren im Rahmen des europäischen Programms Erasmus + beraten lassen. Die kaufmännischen Berufskollegs in Teilzeitform für Abiturientinnen und Abiturienten bilden zusammen mit den Ausbildungsbetrieben Kaufleute mit einer Zusatzqualifikation im Bereich "Europäisches Wirtschaftsmanagement" sowie im Bereich "Spedition und Logistikdienstleistungen" speziell für den Ausbildungsberuf Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung aus. Während dieser dreijährigen Ausbildungen sind mehrere Monate im Ausland zu verbringen. Abitur oder Fachhochschulreife mit guten Englisch- und Französischkenntnissen sind Voraussetzungen für eine Bewerbung. Den Abschluss "Hotelfachfrau/-mann" mit der Zusatzqualifikation "Hotelmanagement" (Europaqualifikation möglich) bieten einige Hotelbetriebe in Kooperation mit den Landesberufsschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe für Abiturienten und Schulabgänger mit Fachhochschulreife an. Die Vereinigung der hundert besten Restaurants (FHG) bietet Abiturienten die Chance, nach einer dreijährigen Berufsausbildung zum Koch oder zur Restaurantfachkraft an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg einen internationalen und praxisorientierten Diplomabschluss zu erwerben. Alle diese dualen Ausbildungen werden von den beteiligten Betrieben vergütet. Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig einen "Europass Mobilität" ausstellen. In dem Pass werden alle im Ausland erworbenen Qualifikationen dokumentiert. In den Berufsinformationszentren (BiZ) der Agenturen für Arbeit finden Sie in der "Auslandsecke" Informationen über das jeweilige Ausbildungssystem des Sie interessierenden Staates. Noch detailliertere Informationen zu bestimmten Staaten und Ländern hält die Auslandsvermittlung der ZAV bereit. Ausführliche Hinweise zu europäischen Ländern bietet Ihnen auch das European-Job-Mobility-Portal. Die Jugendlichen aus dem Elsass, der Südpfalz und der Rheinschiene des Landes Baden-Württemberg haben die Möglichkeit, die Berufsschule in ihrem Heimatland zu besuchen und die praktische Ausbildung in einem Betrieb im Nachbarland zu absolvieren. Am Ende der Ausbildung legen die Jugendlichen in dem Land, in dem die theoretische Ausbildung stattfindet, die Abschlussprüfung ab und erwerben damit einen anerkannten Berufsabschluss. Darüber hinaus können sie, wenn sie die Bedingungen erfüllen, auch noch die Prüfung im jeweiligen Partnerland ablegen und damit eine deutsch-französische Doppelqualifikation erwerben. Jobs und Praktika Es gibt viele Möglichkeiten, im Ausland zu "jobben". Die meisten Angebote sind im Bereich Tourismus (z.B. als Animateur oder Jugendlagerbetreuer) zu finden, aber auch in der Landwirtschaft oder Gastronomie. Die Beschäftigungszeit dauert in der Regel von drei Monaten bis zu einem Jahr. Die Angebote richten sich dabei nicht nur an Studierende und Abiturienten, die erste Auslandserfahrungen sammeln wollen. Es gibt auch Möglichkeiten, zwischen Schule und Beruf oder im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung ein Praktikum oder einen Job im Ausland zu bekommen. Deutsche Auslandshandelskammern Die deutschen Auslandshandelskammern organisieren an ihren Standorten im Ausland berufliche Aus- und Weiterbildung in enger Zusammenarbeit mit deutschen Unternehmen. Dabei werden bewährte Konzepte der betrieblichen Aus- und Weiterbildung aus Deutschland eingesetzt, die auch eine Chance zu einer beruflichen Verwendung im Gastland bieten. Wer also seine persönliche Ausbildung gleich mit dem Erwerb von Auslandserfahrungen verknüpfen möchte, kann sich an die Auslandshandelskammer seines Ziellandes wenden. Die Weiterbildungsangebote der deutschen Auslandshandelskammern umfassen: kaufmännische Themen technische Themen sonstige Themen (z.B. Umweltschutz, Arbeitsrecht, E-Commerce)[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Familienbewusste Unternehmenskultur

      Eine moderne und familienbewusste Unternehmenskultur, die auf Chancengleichheit und Vielfalt setzt und hierfür auch die Chancen der Digitalisierung nutzt, stärkt nicht nur die Arbeitgeberattraktivität im Wettbewerb um die besten Fachkräfte, sondern auch die Innovationsfähigkeit des Unternehmens. Eine familienbewusste Unternehmenskultur führt zur Steigerung der Erwerbsbeteiligung und des Arbeitsvolumens von Frauen. Sie verringert Berufsausstiege und erhöht die Wiedereinstiegs-, Einkommens- und Karrierechancen. Vielfältige lebensphasenorientierte Beschäftigungs- und Karrieremodelle ermöglichen auch Vätern eine aktive Familienverantwortung ohne Karrierenachteile und eine gute Work-Live-Balance. Eine Win-Win-Situation für alle Seiten. Individuelle Homeoffice-Modelle, bei flexibler Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort, erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Beschäftigte können damit die täglichen privaten und beruflichen Herausforderungen besser vereinbaren und ihre Potenziale effektiv in die Unternehmen einbringen. Unterstützungsangebote und Informationen für Unternehmen und Personalverantwortliche familyNET Dieses Angebot bietet Beratung, Coaching und Unterstützung bei der Einführung von Maßnahmen für eine familienbewusste Personalpolitik und Arbeitswelt an. Entwicklung individueller Lösungsstrategien und die Vernetzung von Unternehmen sind wichtige Instrumente dabei. Es werden bewährte Unternehmensbeispiele anhand Erfahrungen, Strukturen und Inhalten zur Steigerung eines familienbewussten und lebensphasenorientierten Personalmanagements aufgezeigt. familyNET ist ein Angebot der Arbeitgeberverbände Südwestmetall und Chemie, koordiniert durch das Bildungswerk der Baden-Württembergischen Wirtschaft e.V. Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“ Mit dem Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“ können engagierte Unternehmen ein Zeichen für Familienfreundlichkeit und Arbeitgeberattraktivität setzen. Das Prädikat bewertet und würdigt das Engagement kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie von Organisationen und Einrichtung der Sozialwirtschaft zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Arbeitgeberverbände und der Landesfamilienrat Baden-Württemberg möchten in Kooperation mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg engagierten Unternehmen mit dem Prädikat „Familienbewusstes Unternehmen“, und gegebenenfalls mit der Erweiterung „Ausgezeichnet Digital“, die Möglichkeit geben, ein niederschwelliges Qualitätssiegel für ihr Branding als familienbewusster Arbeitgeber zu erhalten. Die Überprüfung erfolgt einfach und unbürokratisch. Das Verfahren orientiert sich an der Größe und der Arbeitsweise des Unternehmens. Ebenso kann eine Rezertifizierung erfolgen. Wettbewerb „familyNET 4.0 – Unternehmenskultur in einer digitalen Arbeitswelt Der jährliche landesweite Wettbewerb, gefördert durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und kofinanziert durch den Arbeitgeberverband Südwestmetall, stellt innovative und nachhaltige Lösungen für eine familienbewusste Unternehmenskultur in der digitalen Arbeitswelt in den Mittelpunkt. Er bietet eine Plattform für den Austausch von Best Practices und die Vernetzung von Unternehmen. Mit der Verleihung des Awards wird das besondere Engagement vorbildlicher Unternehmen gewürdigt. Die Preisträger erhalten durch den Award ein besonderes Alleinstellungsmerkmal und zudem ein Signet für ihre Unternehmenswebsite für die Ansprache von Fach- und Führungskräften. Leitfaden „familyNET 4.0 – Digitales familienbewusstes Unternehmen“ In 20 „Innovation Labs“ und Workshops wurden gemeinsam mit rund 100 Personalverantwortlichen aus unterschiedlichen Branchen und Unternehmen in den vier Regierungsbezirken Freiburg, Karlsruhe, Tübingen und Stuttgart konkrete Lösungsansätze für eine familienbewusste, digitale Unternehmenskultur 4.0 entwickelt. „Mobile Arbeit und Homeoffice“, „Führung 4.0 und flexible Teamstrukturen“, „Personal- und Organisationsentwicklung“, „Gesundheitsprävention und Work-Life-Balance“ sowie „Agiles und lebensphasenorientiertes Arbeiten“ waren dabei die Handlungsfelder. Die Ergebnisse der Arbeit mündeten in den Leitfaden „familyNET 4.0 – Digitales familienbewusstes Unternehmen“. Dieser soll Unternehmen in Baden-Württemberg darin unterstützen, die Herausforderung im Transformationsprozess beim Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der digitalisierten Arbeitswelt zu gestalten. audit berufundfamilie Ist Ihr Unternehmen schon auf Familienfreundlichkeit geprüft? Das audit berufundfamilie ist ein strategisches Managementinstrument, das Unternehmen und Institutionen dazu nutzen, ihre Personalpolitik familien- und lebensphasenbewusst auszurichten. Der Ablauf der Auditierung ist ein systematischer Prozess. Das Vorgehen ist entsprechend der Struktur und dem Entwicklungsgrad des jeweiligen Unternehmens bzw. der Institution gestaltet. Die Arbeitgeber, die sich dem audit stellen, erarbeiten gemeinsam passgenaue und bedarfsgerechte Maßnahmen. Die finanzielle Investition in eine erfolgreiche Auditierung wird mit dem Zertifikat belohnt – das Qualitätssiegel mit einer dreijährigen Laufzeit. Eine Re-Auditierung ist optional möglich. In den vergangenen Jahren hat sich das Zertifikat zum anerkannten Qualitätssiegel familienbewusster Personalpolitik entwickelt und wird von den führenden deutschen Wirtschaftsverbänden BDA, BDI, DIHK und ZDH empfohlen. Als Zertifikatsträger können Unternehmen kostenlos an Netzwerktreffen teilnehmen und themenbezogene Newsletter beziehen. Darüber hinaus profitieren Zertifikatsträger von den Angeboten der berufundfamilie Akademie. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) Der KVJS Baden-Württemberg berät und unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung passgenauer Betreuungskonzepte und Angebote zur betrieblich unterstützten Kinderbetreuung. Das Leistungsangebot beinhaltet Grundinformationen zu allen rechtlichen und fachlichen Punkten, zu Realisierungsmöglichkeiten, zu öffentlichen Förderregelungen sowie einen Fortbildungsservice für öffentliche und freie Träger von Kindertageseinrichtungen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Bekanntmachung___2_Satzungsänderung.pdf

      Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, [11, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 43, 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) – hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.09.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt ( Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 07.12.2021 zuletzt geändert am 07.12.2021, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 08.12.2021 wird wie folgt geändert: 1. Das Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 8: 8. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 2 Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 06.Oktober 2020, zuletzt geändert am 03.05.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 06.05.2022 wird wie folgt geändert: 1. Die Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende neue Ziffer IV: IV. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 3 Änderung der Satzung der Gemeinde Baindt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 08.02.2011, zuletzt geändert am 11.01.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 14.01.2022 wird wie folgt geändert: 1. 1. Das Gebührenverzeichnis der Gemeinde Baindt (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 22: 22. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben Baindt, den 13.09.2022 Kenntnis genommen: Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung bei Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde gelten gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann gelten gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Baindt, den 13.09.2022 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 26.09.2022[mehr]

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        Sanierungssatzung_2._Erweiterung.pdf

        y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Sanierungssatzung_2._Erweiterung.pdf

          y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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            Vergabekriterien_für_die_Betreuung_eines_Kindes_in_einer_Kindertagesstätte_innerhalb_der_Gemeinde_Baindt.pdf

            Vergabekriterien für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte innerhalb der Gemeinde Baindt Grundsätzlich haben bei der Platzvergabe, Kinder die in Baindt gemeldet sind, einen Vorrang zu Kindern außerhalb von Baindt. Die unten aufgeführten Kriterien kommen nur dann zum Tragen, wenn es absehbar ist, dass nicht alle Kinder in einem Kinder- gartenjahr aufgenommen werden können. Präferenzen der Sorgeberechtigten, werden sofern es möglich ist, berücksichtigt. Bei der Platzvergabe wird das Geburtsdatum des Kindes, entsprechend der Vorgehensweise zur Umsetzung der Rechtsansprü- che nach §24 SGB VIII, einbezogen. Ausgenommen bei Tatbeständen mit hohen Punktzahlen, resultierend aus Gefährdungs- situationen des Kindes, ist stets das höchste Alter in der jeweiligen Nutzergruppe (Kinder bis drei Jahren; Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung) ausschlaggebend. Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, mit einen Wohnortwechsel in eine Umlandgemeinde, haben einen Bestandsschutz bis zum Schuleintritt. Die Kriterien gelten auch für die Vergabe der Buchung des Betreuungsmoduls. Umbuchungen eines Moduls können nur zum 01. September, 01 Dezember und zum 01. März eines Jahres erfolgen. Die Vergabekriterien wurden dem Kreisjugendamt Ravensburg vorgelegt, durch den Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 09. Mai 2023 beschlossen und sind über die Homepage der Gemeinde einsehbar. Beschreibung Punktzahl Kinder, bei denen mit anerkannter Bestätigung vom Jugendamt, • der Tatbestand, der Kindeswohlgefährdung gem. §8a SGB VIII vorliegt. • gem. §27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt werden. • deren schwierige Lebenslage bekannt ist, jedoch noch nicht offiziell vom Jugendamt bestätigt ist; mit Nach- weis durch die Beratungsstelle oder andere anerkannte Organisation der Kinder- und Jugendhilfe 100 Familien, mit einem Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit und mit einem Sorgeberech- tigten, welcher die Pflege von Angehörigen im häuslichen Rahmen übernimmt 50 Einelternfamilie in einem Beschäftigungsverhältnis über 50 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 50 Einelternfamilie in einem Beschäftigungsverhältnis bis 50 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 40 Einelternfamilie; arbeitsuchend 30 Beschäftigte in Einrichtungen der Gemeinde Baindt, die zur Pflichtaufgabe der sozialen Infrastruktur gehören (Kitas) oder gewährleisten (Altenpflege; Pflegeheim; Lehrkörper der Schulen) (keine Lehr- und Pflegeanstalten mit interkommunalem Auftrag/Einzugsgebiet) mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde, wenn nachweislich das Betreu- ungsangebot der Wohnortgemeinde unzureichend ist, um die Arbeitszeit in Baindt erfüllen zu können. 30 Familien, mit beiden Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis insgesamt über 150 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 30 Familien, mit beiden Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis insgesamt bis 150 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 20 Familien, bei denen ein Sorgeberechtigte in einem Beschäftigungsverhältnis ist 10 Familien mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahren 10 Geschwister in der Kita 10[mehr]

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              Zuletzt geändert: 02.08.2023

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