Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
Rathaus
Rathaus mit Mohn
Ellipse Dorfplatz

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "bürger".
Es wurden 886 Ergebnisse in 31 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 541 bis 550 von 886.
Hochwasser- und Georisiken

In einer von Hochwasser bedrohten Wohnlage können Sie selbst durch gezielte Vorsorge zur Schadensbegrenzung beitragen. Dies betrifft beispielsweise Vorbereitungen wie: Abdichtung von Hauseingängen und Fenstern (zum Beispiel durch wasserfeste Bretter oder Sperrholzplatten) Sicherung von Heizöltanks gegen Aufschwimmen Auslagerung von Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen in gefährdeten Räumen Planung der Evakuierung. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Kapitel " Hochwasser " der Lebenslage " Umwelt und Naturgefahren ", in den Leistungsbeschreibungen " Hochwasservorhersage abrufen “ und „ Hochwassergefahrenkarten nutzen " sowie auf dem Hochwasserportal Baden-Württemberg . Tipp: In dem Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe finden Sie Anregungen, wie Sie sich auf Hochwasser vorbereiten können und was Sie nach einem Hochwasser beachten müssen. In den Hochwassergefahrenkarten ist ersichtlich, ob und in welchem Ausmaß Häuser, Wohnungen und Industriestandorte von Hochwasser betroffen sein können. Die Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg bietet Ihnen im Fall von steigenden Pegeln von Flüssen und vom Bodensee immer aktuelle Wasserstands-, Abfluss- und Niederschlagsdaten sowie Hochwasservorhersagen. Georisiken Durch Georisiken, wie beispielsweise durch gravitative Massenbewegungen (Fels-, Bergstürze, Erdrutsche, Murgänge und so weiter) oder auch durch spontan auftretende Verkarstungsstrukturen wie Erdfälle können katastrophenartige Gefährdungen für Straßen, Schienen oder auch Siedlungen (zum Beispiel Gebäudeschäden) entstehen. Auch wichtige Versorgungsleitungen wie beispielsweise Strom-, Gas- oder Wasserversorgungsleitungen können beschädigt werden. Gravitative Massenbewegungen entstehen in Gebieten mit ausreichender Reliefenergie und können durch Extremwetterlagen wie Starkregen und Hochwasser, Erdbeben oder menschliche Eingriffe ausgelöst werden. In Baden-Württemberg sind beispielsweise folgende Bereiche von gravitativen Massenbewegungen verstärkt betroffen: Bekannte Felssturzgebiete: canyonartig eingeschnittene Täler des Südschwarzwalds (zum Beispiel Wehratal, Schlüchttal, Albtal, Höllental) tief eingeschnittene Täler des Oberjuras (zum Beispiel Oberes Donautal) tief eingeschnittene Täler des Albtraufs (zum Beispiel an den "Albsteigen") sonstige sehr steile Täler (zum Beispiel Oberes Neckartal, Wutachgebiet, Kochertal, Jagsttal) Bekannte Rutschgebiete: Tertiäre Gesteine im südlichen Oberrheingraben (zum Beispiel im Markgräfler Land und bei Lörrach) Tertiäre Gesteine des Molassebeckens (zum Beispiel bei Bodman oder Sipplingen) Grenzbereich des Mittel-/Oberjuras am Trauf der Schwäbischen Alb (zum Beispiel bei Mössingen) Opalinuston-Formation (zum Beispiel am Fuße des Albtraufs) Trossingen-Formation (ehemals Knollenmergel, zum Beispiel bei Göppingen oder bei Schwäbisch Gmünd) Mittelkeuper (zum Beispiel Heilbronner Raum oder Stuttgarter Raum, bei Murrhardt) Wutachtal Grenzbereich des Mittleren zum Oberen Muschelkalk (zum Beispiel im Kochertal oder Jagsttal) Verkarstungsstrukturen entstehen vor allem im Verbreitungsbereich von sulfathaltigen Gesteinen (Sulfatkarst) des Mittleren Muschelkalks sowie der Grabfeld-Formation (ehemals Gipskeuper) beziehungsweise von Karbonatgesteinen (Unterer und Mittlerer Muschelkalk, Oberjura). In Baden-Württemberg sind vor allem folgende Georegionen von Verkarstungsstrukturen betroffen: Schwäbische Alb (Karbonatkarst) Gäulandschaften (Sulfat- und Karbonatkarst) Den Verkarstungsstrukturen ähnliche Erscheinungsformen können in Arealen mit Altbergbau entstehen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg, Fachbereich Landesingenieurgeologie , sind sowohl in der Schadensprävention als auch im Rahmen von Sofortmaßnahmen tätig und werden im Bedarfsfall über die Alarmpläne der Landkreise kontaktiert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zeugenvernehmung

In der Regel sind Strafverfahren öffentlich. So können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger als Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Ablauf Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge in einem Verfahren geladen sind, sollten Sie erst nach Ihrer Aussage im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen. Zuvor sollten Sie vor dem Saal oder im Zeugenbetreuungszimmer warten, bis Sie aufgerufen werden. Zu Beginn der Vernehmung weist Sie das Gericht nach einer Einführung in den Sachverhalt darauf hin, dass vor Gericht Wahrheitspflicht besteht und Falschaussagen strafbar sind. Das gilt auch für falsche Angaben zur eigenen Person. Nachdem das Gericht Sie zu Ihren persönlichen Verhältnissen wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Beruf und einer Verwandtschaft mit der oder dem Angeklagten befragt hat, wird vom Gericht darüber entschieden, ob Sie die Aussage verweigern dürfen. Zeugnisverweigerungsrecht Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann das Gericht Ihnen beispielsweise bei Vorliegen folgender Gründe einräumen: persönliche Gründe (zum Beispiel bei Ehefrauen und Ehemännern, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verlobten und nahen Verwandten) berufliche Gründe (bei Personen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zum Beispiel Geistliche, Redakteure, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) Außerdem dürfen Sie als Zeugin oder Zeuge Antworten auf einzelne Fragen verweigern, wenn Sie durch Ihre Aussage sich oder nahe Angehörige der Strafverfolgung aussetzen würden (Auskunftsverweigerungsrecht). Zu Beginn Ihrer Aussage wird das Gericht Sie auffordern, alles zu berichten, was Sie über die zur Verhandlung stehende Sache wissen. Auch hier ist wichtig, dass Sie nicht von der Wahrheit abweichen und vollständig alles erzählen, was Sie wissen. Wenn Sie etwas nicht mehr genau wissen, teilen Sie dies dem Gericht mit. Lassen Sie nichts bewusst weg und "erfinden" Sie auch nichts dazu. Im Anschluss an Ihre Aussage werden Sie eventuell zuerst von der oder dem Vorsitzenden, dann von den anderen Mitgliedern des Gerichts und zuletzt von der Staatsanwältin oder vom Staatsanwalt und der Verteidigung befragt. Auch Angeklagte haben das Recht, Fragen an Sie zu richten. Diese müssen Sie ebenfalls wahrheitsgemäß beantworten. Das gilt selbst dann, wenn dies unangenehm für Sie sein sollte. Hinweis: Sie müssen sich aber weder beleidigen lassen noch immer wieder auf die gleiche Frage antworten. Im Zweifel können Sie jederzeit das Gericht fragen, ob Sie sich eine Ihrer Auffassung nach nicht angemessene, beleidigende oder verletzende Wortwahl oder Frage gefallen lassen müssen. Am Ende der Vernehmung wird dann darüber entschieden, ob Sie vereidigt werden. Als Opfer einer Straftat werden Sie in der Regel nicht vereidigt. Zeugenschutz im Strafverfahren Wenn Sie in irgendeiner Form bedroht werden, sollten Sie dies unabhängig von einer etwaigen Kontaktaufnahme mit der Zeugenbetreuung umgehend der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht melden, damit entsprechende Maßnahmen getroffen werden können. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, dass Sie Ihren Wohnort geheim halten und dafür eine andere Adresse angeben, an der Sie zuverlässig zu erreichen sind. Das kann beispielsweise die Adresse Ihres Arbeitsplatzes oder die Adresse der Kanzlei Ihrer anwaltlichen Vertretung sein. Bei Aussagen zu besonders belastenden persönlichen Themen wie beispielsweise Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand oder Ihrer Intimsphäre kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass bei belastenden Aussagen oder bei Bedrohungen die Verhandlung in Abwesenheit der oder des Angeklagten durchgeführt wird. Zeugenentschädigung und Kostenersatz Als vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladene Zeugin oder geladener Zeuge haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Wenn Sie nicht in der Stadt wohnen oder arbeiten, in der der Termin stattfindet, erhalten Sie für die Dauer Ihrer Abwesenheit ein Tagegeld. Außerdem haben Sie Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen und notwendigen Fahrtkosten und Aufwendungen. Fahrtkosten sind beispielsweise Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Kilometergeld, wenn Sie ein privates Kraftfahrzeug nutzen. Aufwendungen sind beispielsweise Kosten notwendiger Vertretungen oder Begleitpersonen. In der Regel erhalten Sie zusammen mit der Ladung zum Termin Formulare für einen Antrag auf Zeugenentschädigung und eine Bescheinigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber. Hinweis: Ihren Anspruch auf Entschädigung müssen Sie innerhalb von drei Monaten geltend machen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Umbau - Sanierung - Modernisierung

Wollen Sie ein Gebäude umbauen, sanieren oder modernisieren? Je nach Umfang und Art der Baumaßnahmen benötigen Sie auch dafür eine Genehmigung . Wenn Sie den Umbau eines Gebäudes planen, sollten Sie sich daher frühzeitig bei Ihrer Baurechtsbehörde erkundigen, was zu beachten ist. Unter Modernisierung werden bauliche Maßnahmen verstanden, die den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Auch bei einem Umbau, einer Sanierung oder Modernisierung müssen Sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Brandschutzbestimmungen und Abstandsflächen) beachten. Energieausweis Der Energieausweis für bestehende Gebäude hilft Mietern und Käufern, vergleichbare Informationen über die energetische Qualität von Gebäuden zu erlangen. Erneuerbare Energien Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen. Die Regelungen des Landes-EWärmeG für bestehende Wohngebäude gelten seit dem 1. Januar 2010. Danach müssen 15 Prozent des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch den Einsatz von erneuerbaren Energien (Biomasse, Sonnenenergie, Erdwärme, Bioöl und Biogas) gedeckt werden, sofern die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Das Gesetz wurde zuletzt am 7. Februar 2023 novelliert. Für das Verhältnis von baden-württembergischem EWärmeG und dem GEG des Bundes gilt folgendes: In den Kommunen, die bereits einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben, bedarf es eines gesonderten Beschlusses, der dem Wärmeplan Außenwirkung und Rechtskraft verleiht und damit die Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und bei Neubauten im bereits bebauten Umfeld verbindlich macht. Solange ein gesonderter Beschluss noch nicht gefasst ist, gilt das EWärmeG für Bestandsgebäude weiterhin (bis spätestens ab 1. Juli 2026 in Gemeinden größer als 100.000 Einwohner ab bzw. 1. Juli 2028 in Gemeinden unter 100.000 Einwohner das GEG auch für den Bestand greift). Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen des EWärmeG gibt es nur, wenn es sich um in § 2 Absatz 2 EWärmeG aufgezählte Ausnahmen vom Geltungsbereich handelt, allen Erfüllungsmöglichkeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, eine Umsetzung aller Optionen technisch nicht möglich ist, die Nutzungspflicht eine unbillige Härte für die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer darstellt (zum Beispiel wenn sie oder er selbst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt). Der Einbau von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird auch finanziell gefördert. Davon unabhängig gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme in Neubaugebieten zum 1.1.2024. Nutzungsänderung Eine Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich: Beispielsweise kann es baugenehmigungspflichtig sein, wenn Sie eine Wohnung als Büro oder einen Speicher als Wohnraum nutzen. Eine Nutzungsänderung kann beispielsweise zur Folge haben, dass Sie mehr Stellplätze zur Verfügung stellen müssen. In bestimmten Fällen ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei. Gegebenenfalls müssen Sie jedoch ein Baugenehmigungsverfahren (vereinfachtes oder umfassendes Baugenehmigungsverfahren) oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Aufteilung eines Wohnhauses - Begründung von Wohnungseigentum Möchten Sie die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind übertragen, benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan. Diese benötigen Sie bei Ihrer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück aufgeteilt und an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum begründet wird. Mit der Anlegung der sogenannten "Wohnungsgrundbücher" wird die Teilung erst wirksam.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Radverkehr

Zentrale Projekte des Landes sind die Radstrategie, das landesweite Radnetz und die Initiative Radkultur, Radschnellwege und die Förderung kommunaler Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur. Radstrategie Mit der Radstrategie sollen die Chancen erfolgreicher Radverkehrsförderung genutzt werden: weniger Lärm und Feinstaub, mehr Lebensqualität in den Städten und Gemeinden, mehr Gesundheit durch aktive Bewegung, besserer Klimaschutz, hohe wirtschaftliche Potenziale durch eine hochinnovative Wachstumsbranche und mehr Mobilität für alle. Das Dokument benennt Hintergründe, Handlungsfelder, Maßnahmen, Ziele, Fristen und Akteure der Radverkehrsförderung in Baden-Württemberg. Damit zeigt die Radstrategie den Weg zu einer neuen Radkultur in Baden-Württemberg auf. Die Radstrategie richtet sich an alle Akteure der Radverkehrsförderung. Die Kommunen haben dabei eine zentrale Rolle. Das Land sieht sich als Partner der Kommunen und unterstützt diese vielfältig bei der Aufgabenwahrnehmung. Radnetz Baden-Württemberg Das Ziel des Radnetz Baden-Württemberg: ein flächendeckendes, durchgängiges Netz alltagstauglicher Fahrradverbindungen zwischen Mittel- und Oberzentren entlang der wichtigsten Siedlungsachsen im Land. Das Radnetz hat eine Länge von etwa 8.000 Kilometern. Etwa 700 Kommunen sind angeschlossen. Auch die Landesradfernwege sind integriert. Bei der Auswahl der Strecken wurden vor allem die Bedürfnisse der Alltagsradlerinnen und -radler berücksichtigt und auf eine sichere Führung geachtet. Ergänzt wird das Radnetz Baden-Württemberg durch die Radverkehrsnetze der Landkreise sowie der Städte und Gemeinden. Das Radnetz wird Schritt für Schritt nach einheitlichen Qualitätsstandards ausgebaut und ertüchtigt. Wichtigste Partner sind dabei die Städte, Gemeinden und Landkreise. Das Ziel sind direkte, sicher und komfortabel zu befahrende sowie mit durchgehend einheitlicher Wegweisung versehene Radwege. Bis 2030 soll das gesamte RadNETZim Zielstandard umgesetzt sein. Dieses Ziel unterstützt auch der 2023 veröffentliche Bedarfsplan für Radwege. Der Befarfsplan legt die Maßnahmen für den Neu- und Ausbau von Radwegen in der Baulast des Bundes und des Landes. Für den Ausbau von Radwegen im RadNETZ in Baulast der Kommunen bietet das Land umfassende Förderung und Unterstützung. I nitiative Radkultur Die Initiative Radkultur macht die Begeisterung des Radfahrens vor Ort erlebbar, fördert den Spaß am Fahren und motiviert die Menschen, in ihrem Alltag ganz selbstverständlich aufs Rad zu steigen. Sie zeigt den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile des Fahrrads als unkompliziertem Verkehrsmittel im Alltag auf und möchte so zur dauerhaften Veränderung des Mobilitätsverhaltens beitragen. Gemeinsam mit den vom Land geförderten Radkultur-Kommunen, Arbeitgebern und weiteren Partnern bietet sie ein vielfältiges Programm: Wettbewerbe, Veranstaltungen, Mitmach-Aktionen und nützliche Service-Angebote in ganz Baden-Württemberg Radschnellwege Radschnellwege bieten Radfahrerinnen und Radfahrern eine attraktive Möglichkeit, längere Strecken zügig und sicher zurückzulegen. Sie führen den Radverkehr möglichst kreuzungsfrei und getrennt von anderen Verkehrsmitteln. In den Niederlanden sind die schnellen Direktverbindungen für den Radverkehr ein Erfolgsmodell - vor allem im Berufsverkehr, wo sie entscheidend dazu beitragen, den Verkehr vom Auto aufs Rad zu verlagern. In Baden-Württemberg sollen bis zum Jahr 2030 mindestens 20 neue Radschnellwege entstehen. Förderung Rad-und Fußverkehrsinfrastruktur Das Land möchte das bestehende lückenhafte Radverkehrsnetz attraktiver und sicherer gestalten und flächendeckend ausbauen. Das Förderprogramm für kommunale Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur im gesamten Land. Als Prüfungs-, Entscheidungs- und Bewilligungsbehörde sind die Regierungspräsidien die zentralen Ansprechpartner bei Fragen rund um die Förderung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsformen für Freiberufler

Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen, Ihrer persönlichen Situation, dem wirtschaftlichen Umfeld, Kooperationsmöglichkeiten etc. ab. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise von einer Notarin oder einem Notar und gegebenenfalls auch von einer Steuerberaterin oder von einem Steuerberater beraten lassen. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige in Deutschland sind: Einzelunternehmen Freiberuflich Tätige können Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer sein. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Bei der Rechtsform des Einzelunternehmers wird kein Mindestkapital benötigt. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beziehungsweise Sozietät Eine mögliche Form der Kooperation von freiberuflich Tätigen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei rechts- und steuerberatenden Berufen wird hier auch von einer Sozietät gesprochen. Die Partner regeln den Umfang und die sonstigen Fragen der Zusammenarbeit untereinander. Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag sowie eine Mindesteinlage sind in der Regel nicht notwendig. Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter in der Regel mit ihrem Privatvermögen. Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister ist nicht erforderlich. Partnerschaftsgesellschaften (PartG) Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe das Äquivalent zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Der Zusammenschluss zu einer Partnergesellschaft steht nur freiberuflich Tätigen offen und soll die Zusammenarbeit zwischen Angehörigen freier Berufe, gegebenenfalls auch an verschiedenen Standorten, erleichtern. Die Partnerschaftsgesellschaft wird durch einen Partnerschaftsvertrag geschlossen und ist im Partnerschaftsregister einzutragen. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner mit dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft und darüber hinaus als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Bei fehlerhafter Berufsausübung haften neben der Gesellschaft nur die Partner persönlich, die den Auftrag bearbeitet haben. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Das erforderliche Stammkapital zur Gründung einer GmbH, die auch als Ein-Personen-GmbH gegründet werden kann, beträgt mindestens 25.000 Euro. Die Gründung erfordert eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Für Verbindlichkeiten der GmbH haften der bzw. die Gesellschafter mit dem Gesamtvermögen der GmbH und in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine GmbH ist aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Für besondere Rechtsformen der Zusammenarbeit von freiberuflich Tätigen wie beispielsweise Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaften gelten die besonderen Anforderungen der für den jeweiligen Berufsstand geltenden Fachgesetze, z.B. der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz. Sie bedürfen in der Regel einer Zulassung oder Anerkennung durch die zuständige Kammer. Um bestimmte Berufsbezeichnungen im Namen einer Gesellschaft oder einer Organisation verwenden zu können, ist in manchen Fällen die Einhaltung besonderer Bestimmungen notwendig. Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform Verschiedene Kooperationsarten wie Bürogemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Laborgemeinschaft, die keine eigene Rechtsform haben, werden von Freiberuflerinnen und Freiberuflern gegründet, um Büro- räume sowie deren Einrichtung gemeinsam zu nutzen. Häufig werden auch Mitarbeitende gemeinsam beschäftigt. Besondere Formalitäten bestehen bei der Gründung solcher Gemeinschaften in der Regel nicht. Es kann wegen der konkreten Ausgestaltung die frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin ratsam sein. Jeder der sich zusammenschließenden Freiberuflerinnen und Freiberufler ist selbständig tätig und haftet für Verbindlichkeiten persönlich mit ihrem oder seinem gesamten Vermögen. Eine Haftung für die berufliche Tätigkeit der anderen freiberuflich Tätigen wird nicht übernommen. Es können aus der gemeinsamen Nutzung von Räumen, Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Personal im Rahmen der Gemeinschaft Verbindlichkeiten bestehen, die eine Haftung auslösen. Nach außen muss der Anschein einer bestehenden Gesellschaft, der durch z.B. gemeinsame Büroschilder, Briefbögen und Ähnliches entstehen kann, vermieden werden. Es besteht die Gefahr, dass dadurch eine gesellschaftsrechtliche Haftung begründet werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Raubüberfälle und Trickbetrug

Unabhängig davon, ob auf einer "Kaffeefahrt" oder an der eigenen Haustür, immer wieder werden Bürgerinnen und Bürger - vor allem aber Seniorinnen und Senioren - Opfer von Trickbetrügern. Wenn Unbekannte Sie bitten, Ihnen einen großen Geldschein zu wechseln, sollten Sie ebenso vorsichtig sein, wie bei Unbekannten, die sich als Amtspersonen ausgeben und private Daten von Ihnen erfragen wollen. Hinterfragen sollten Sie auch Situationen, in denen Fremde vorgeben, Ihre Hilfe zu benötigen. Dabei sind Diebe und Betrüger äußerst erfinderisch und täuschen zum Beispiel vor, ein Glas Wasser für die Einnahme einer Tablette oder Stift und Papier für eine Nachricht an den Nachbarn zu benötigen. Besonders arglistig ist der sogenannte Enkeltrick: Mit den Worten wie "Rate mal, wer hier spricht" oder ähnlichen Formulierungen rufen die Betrüger bei Ihnen an, geben sich als Verwandte, häufig als Enkel oder auch gute Bekannte aus und bitten kurzfristig um Bargeld. Als Grund wird eine Notlage vorgetäuscht, wie beispielsweise ein Unfall, Auto-, Immobilien- oder Computerkauf. Sobald Sie sich bereit erklären, in der vermeintlichen finanziellen Notlage auszuhelfen, wird ein Bote angekündigt, der sich häufig mit einem zuvor vereinbarten Kennwort ausweisen und das Geld abholen soll. Eine immer häufiger angewandte Methode der Betrüger ist es, sich am Telefon als Polizeibeamten oder Polizeibeamtin auszugeben. Im Gespräch wirken die falschen Polizeibeamten seriös und hilfsbereit und verängstigen ihre Opfer, indem sie zumeist vor fiktiven Einbrecherbanden oder kriminellen Bankangestellten warnen. Die Betrüger behaupten, dass Ihr Geld und die Wertsachen im eigenen Haus, auf dem Bankkonto oder dem Bankschließfach nicht mehr sicher sind. Durch eine geschickte Gesprächsführung gelingt es ihnen, ihre Opfer dazu zu bringen, ihnen freiwillig hohe Gelbeträge und Wertsachen zu übergeben, um diese angeblich in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und dadurch zu schützen. Auch dabei wird oft die Übergabe an einen Abholer oder eine Abholerin vereinbart. Wie können Sie sich vor Trickbetrügern schützen? Seien Sie Fremden gegenüber misstrauisch. Lassen Sie keine Unbekannten in Ihre Wohnung. Nutzen Sie Türsprechanlagen, Türspione und Türspaltsperren. Lassen Sie sich von Amtspersonen immer einen Dienstausweis zeigen und prüfen Sie diesen genau. Sind Sie unsicher, wählen Sie die Notrufnummer 110 und fragen nach, ob es die Person wirklich gibt und ob sich diese tatsächlich bei Ihnen in der Gegend aufhalten könnte. Geben Sie am Telefon keine Auskünfte über Ihre Vermögensverhältnisse oder Ihre Wohnsituation. Geben Sie niemals Geld oder Wertgegenstände heraus. Die Polizei wird Sie niemals darum bitten. Legen Sie den Telefonhörer auf, sobald Ihr Gesprächspartner Geld von Ihnen fordert. Vergewissern Sie sich, ob die anrufende Person wirklich eine verwandte Person ist. Rufen Sie die jeweilige Person unter der bisher bekannten und benutzten Nummer an und lassen Sie sich den Sachverhalt bestätigen. Tragen Sie nur so viel Geld bei sich, wie Sie auch wirklich brauchen. Zeigen Sie in der Öffentlichkeit nicht, dass Sie größere Geldbeträge bei sich haben. Bezahlen Sie größere Beträge möglichst mit Scheck oder Überweisung. Lassen Sie Ihre Handtasche oder Ihren Geldbeutel niemals unbeaufsichtigt. Zögern Sie nicht, immer wenn Ihnen eine Situation seltsam vorkommt und Sie sich bedrängt fühlen, über die Notrufnummer 110 Hilfe zu rufen. Wenn Sie etwas Verdächtiges beobachten, informieren Sie die Polizei über die Notrufnummer 110. Und bei einem Raubüberfall? Sollten Sie in eine gefährliche oder bedrohliche Situation kommen, rufen Sie Umstehende oder Passanten zur Hilfe auf. In bedrohlichen Situationen sollten Sie aber kein Risiko eingehen und im Zweifelsfall besser Ihre Wertsachen hergeben. Tipps, wie Sie sich verhalten sollten, wenn etwas passiert ist: Denken Sie immer daran: Ihre Gesundheit ist wichtiger als Hab und Gut. Wenn Sie sich verfolgt fühlen, wenden Sie sich an Menschen in der Nähe oder klingeln Sie an der nächsten Haustür. Rufen Sie laut um Hilfe und sprechen Sie Passanten gezielt an. Beispiel: "Sie im roten Pulli, helfen Sie mir bitte!" Wenn Sie es sich zutrauen, wehren Sie sich sofort und ohne zu zögern. Flüchten Sie nach Möglichkeit aus der Gefahrensituation. Rufen Sie schnellstmöglich die Polizei. Sie erreichen sie über die Notrufnummer 110. Versuchen Sie, sich den Tathergang und vor allem das Aussehen des Täters oder der Täterin einzuprägen (eventuelle Besonderheiten im Aussehen, in der Sprache oder bei Bewegungen). Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sprechen Sie mit einer verwandten, bekannten oder einer anderen Vertrauensperson darüber und erzählen Sie, was Ihnen passiert ist. Alternativ oder ergänzend gibt es verschiedene Opferschutzorganisationen, die Sie betreuen und unterstützen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
04_Inforeihe_Energiedialog.pdf

Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 4 | Veranstaltungsbericht 18.01.2024 “ “ “ Warum Windräder in Oberschwaben? Diese Frage wurde am 18. Januar 2024 in Baienfurt diskutiert. Drei Fachexperten näherten sich dieser Fragestellung aus verschiedenen Perspektiven. In einer abschließenden Diskussion wurden diese Sichtweisen aufeinander be- zogen und um Lösungsansätze gerungen. Eingeladen hatte die Dialoggruppe der sieben Altdorfer-Wald-Ge- meinden. Rund 250 Personen waren in die Gemeinde- halle gekommen, über 150 weitere Personen verfolg- ten die Veranstaltung im Livestream – der mittlerweile schon 1.500-mal geklickt wurde. Wer waren die drei Fachexperten? Roland Roth Meteorologe und Leiter Wetterwarte Süd Prof. Dr. Uwe Leprich Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und ehemaliges Mitglied der En- quete-Kommission des 14. Deutschen Bun- destages „Nachhaltige Energieversorgung“ Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Ertel RWU Hochschule Ravensburg-Weingarten und Mitglied Scientist for Future Ravensburg Eine Aufzeichnung des ganzen Informations- und Diskus- sionsabends ist weiterhin auf YouTube online verfügbar! www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk Roth: Die Auswirkungen des Klimawandels erleben wir in Oberschwaben schon heute Der Meteorologe Roland Roth stellte in seinem Vortrag dar, dass der Klimawandel in Oberschwaben sichtbare Auswir- kungen habe. Auf Grund der besonderen Geografie werde die Durchschnittstemperatur in Oberschwaben sogar deut- lich schneller steigen als im globalen Durchschnitt. Lange Hitzeperioden und starke Niederschläge mit großen Was- sermassen würden in der Zukunft häufiger auftreten. Der Altdorfer Wald erfülle laut Roth eine wichtige Schutzfunkti- on, um lokal diese Veränderungen abzufedern. Windräder im Altdorfer Wald sieht der Meteorologe deshalb kritisch. Es ist nicht mehr 5 vor 12, sondern schon 5 nach 12. Was den Klimawandel betrifft vielleicht schon halb eins. Roland Roth am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Leprich: Unser Energiesystem der Zukunft Prof. Dr. Uwe Leprich verortete als Ausgangspunkt aller Bemühungen um den Klimaschutz das Pariser Abkom- men. Daraus leiten sich alle internationalen und natio- nalen Strategien ab. Zentraler Hebel für den Klimaschutz sei das Ersetzen der fossilen mit erneuerbaren Energien. Dazu seien zunächst große Investitionen in den Umbau des Energiesystems, auch in die Windenergie, nötig. Bei den Kosten für die Stromgewinnung seien bereits heute die Erneuerbaren den konventionellen Kraftwerken über- legen. Dieser Trend werde sich fortsetzen, so Leprich. Ohne Windräder im Süden funkti- oniert die Energiewende nicht. Prof. Dr. Uwe Leprich am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Für das Energiesystem der Zukunft sei entscheidend, dass Energie regional erzeugt werde. Jedes Bundesland müsse hierfür seinen Beitrag leisten. Und gerade der Süden habe hier enormen Nachholbedarf. Auch aus Eigeninteresse, sonst würden unterschiedliche Strompreiszonen mit hö- heren Kosten für den Süden drohen. https://www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk https://www.youtube.com/watch?v=1Q7YCW23Hzk Hintergrund Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ Ertel: Nachhaltigkeit von Windrädern im Wald Prof. Dr. Wolfgang Ertel stellte in seinem Vortrag den loka- len Bezug zur Regionalplanung in Bodensee-Oberschwa- ben und der Projektplanung im Altdorfer Wald her. Aus seiner Sicht seien Windräder auch im Wald nachhaltig, weil der Flächenverbrauch gering und die CO2-Bilanz von Windrädern ausgesprochen gut sei. Zum Abschluss zeigte Ertel auf, dass mehrere planetare Grenzen bereits überschritten wurden. Eine davon betref- fe das Artensterben, das auch im Altdorfer Wald ein Thema sei. Er appellierte an die individuelle Eigenverantwortung, auf Konsum zu verzichten und den persönlichen CO2-Fuß- abdruck zu minimieren. Leider, so sein Fazit, reiche dies in Anbetracht der Klimakatastrophe nicht mehr aus. Sparen allein wird uns nicht retten – wir müssen schnell viele Windräder bauen, auch im Altdorfer Wald. Prof. Dr. Wolfgang Ertel am 18.01.2024 in der Gemeindehalle Baienfurt Diskussions- und Fragerunde Nach den Vorträgen diskutierten interessierte Personen aus dem Saal und aus dem Livestream die vorgestellten Szenarien. Neben den Windenergieplanungen wurde ins- besondere der Kiesabbau von Vielen als Bedrohung für den Erhalt des Waldes bewertet. Debattiert wurde hier erneut der persönliche CO2-Fußabdruck jedes Menschen. Wie müsste die Gesellschaft leben, um Energiebedarf so weit zu senken, dass keine neuen Windenergieanlagen benötigt werden würden? Und inwieweit ist dieser indi- viduelle Verzicht einem jeden zuzumuten? Die Referenten appellierten an die Menschen, sich persönlich über die ei- genen Möglichkeiten zum Energiesparen bewusst zu wer- den und aktiv zu handeln – ohne die Notwendigkeit des Windenergieausbau in Oberschwaben in Frage zu stellen. http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 372,00 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 12.03.2024
    Zusammensetzung Gremien

    Zusammensetzung der einzelnen Gremien des Gemeinderats Unten aufgeführt finden Sie die einzelnen Gremien. Stellvertreter Bürgermeister 1. Stellvertreter: Konzett, Stefan (FWV) 2. Stellvertreter: Herrmann, Dieter (CDU) Fraktionsvorsitzende 1. GR Schad, Jürgen (FWV) 2. GR Herrmann, Dieter (CDU) 3. GR Spiegel, Michael (Die Grünen) Mitglieder im Bauausschuss Schad, Jürgen (Stellv.: Jaudas, Yvonne) Konzett, Stefan (Stellv.: Berle, Bernhard) Alber, Michael (Stellv.: Maucher, Marius) Kränkle, Florian (Stellv.: Renic, Mladen Petar) Müller, Stefan (Stellv.: Kreutle, Johannes) Spiegel, Michael (Stellv.: Graf, Doris) Mitglieder des Sozialausschusses Jaudas, Yvonne (Stellv.: Alber, Michael) Renic, Mladen Petar (Stellv.: Maucher, Marius) Lins, Volkher (Stellv.: Kreutle, Johannes) Graf, Doris (Stellv.: Spiegel, Michael) Vertreter in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental Spiegel, Michael (Stellv.: Lins, Volkher) Vertreter in der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Mittleres Schussental Konzett, Stefan (Stellv.: Alber, Michael) Müller, Stefan (Stellv.: Kreutle, Johannes) Graf, Doris (Stellv.: Spiegel, Michael) Mitglieder im Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Schad, Jürgen (Stellv.: Berle, Bernhard) Herrmann, Dieter (Stellv.: Lins, Volkher) Spiegel, Michael (Stellv.: Graf, Doris) Mitglieder im Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental (IGMS) Kränkle, Florian (Stellv.: Renic, Mladen Petar) Maucher, Marius (Stellv.: Schad, Jürgen) Herrmann, Dieter (Stellv.: Müller, Stefan) Vertreter Mitgliederversammlung der Musikschule Ravensburg Berle, Bernhard (Stellv.: Jaudas, Yvonne) Kreutle, Johannes[mehr]

    Zuletzt geändert: 11.09.2024
    Trinkwasserüberwachung

    Leitungswasser hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Es kann bedenkenlos getrunken oder für die Zubereitung von Lebensmitteln genutzt werden. Hinweis : Wasser sollte vor dem Trinken nicht mehr als etwa 4 Stunden in der Leitung „gestanden“ haben. Lassen Sie vor allem morgens das Wasser etwas laufen, bis es konstant kühl aus der Leitung kommt. Außerdem sollten Sie für den Verzehr und die Zubereitung von Lebensmitteln vorsorglich Kaltwasser verwenden und das Wasser bei Bedarf dann erhitzen, beispielsweise in einem Wasserkocher. Mögliche Einträge von Stoffen aus dem Leitungsmaterial gehen vor allem in das Warmwasser über. Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Für kein anderes Lebensmittel gelten vergleichbar hohe Anforderungen und niedrige Grenzwerte. Kein anderes Lebensmittel ist besser kontrolliert. Trinkwasser muss hinsichtlich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei sein. Krankheitserreger oder Stoffe dürfen grundsätzlich nicht in Konzentrationen enthalten sein, die die menschliche Gesundheit gefährden können. Für bestimmte Stoffe, wie zum Beispiel Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel oder andere Kontaminanten, gelten konkrete Grenzwerte. Diese dürfen nicht überschritten werden. Das gilt auch bei zur Trinkwasseraufbereitung verwendete Hilfsstoffen wie zum Beispiel Chlor oder Ozon und ihre Reaktionsprodukte, wenn sie nach der Aufbereitung im Trinkwasser verbleiben. Das Trinkwasser muss außerdem rein und genusstauglich sein. Die Trinkwasserverordnung gibt den strengen Rahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität vor. Die Vorschriften werden ergänzt und konkretisiert durch unter anderem einschlägige Normen und das allgemein anerkannte technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (DVGW). Für die Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Reinheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trinkwassers sind die Wasserversorgungsunternehmen verantwortlich. Sie müssen durch eigene Kontrollen die Qualität des Trinkwassers regelmäßig überprüfen. Achtung: Die Einhaltung der Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers muss vom Wasserwerk bis hin zum Wasserhahn gewährleistet sein. Das heißt, dass neben den Wasserversorgungsunternehmen auch Vermieterinnen und Vermieter sowie Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer verantwortlich für die Trinkwasserqualität sind. Sie müssen dafür sorgen, dass die Qualität des vom Wasserversorger angelieferten einwandfreien Trinkwassers "nach der Wasseruhr" nicht durch veraltete, beschädigte oder ungeeignete Leitungen und Materialien oder durch Mängel beim Betrieb der Gebäudewasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird. Die 38 Gesundheitsämter der Land- und Stadtkreise in Baden-Württemberg sowie das Landesgesundheitsamt (LGA) beraten die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und überwachen die Einhaltung der strengen Qualitätsstandards. Zusätzlich veranlassen die Gesundheitsämter sowie das LGA stichprobenartig, aber auch risikoorientiert amtliche Überwachungsuntersuchungen. Hinweis: Für Sie können Geruch, Färbung, Trübung und Geschmack wichtige Hinweise auf die Qualität des Trinkwassers sein. Wenn Sie den Verdacht haben, dass mit Ihrem Trinkwasser etwas nicht in Ordnung ist, sollten Sie sich mit Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder Ihrem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Wasserhärte Die Wasserhärte hängt vom Gehalt an Calcium- und Magnesiumverbindungen im Wasser ab. Je höher deren Gehalt ist, desto härter ist das Wasser. Hartes Wasser führt zur Verkalkung von Haushaltsgeräten, erhöht den Verbrauch von Spül- und Waschmitteln, wirkt sich aber positiv auf den Geschmack des Wassers aus. Die Härte des Trinkwassers ist kein Parameter, für den es in der Trinkwasserverordnung einen höchstzulässigen Grenzwert gibt. Laut einer Norm sollte Trinkwasser unter anderem einen gewissen Mindestgehalt an Calcium aufweisen, deren Gehalt sollte jedoch nicht so hoch sein, dass der Gebrauch des Trinkwassers für die üblichen technischen Zwecke im Haushalt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird. In Baden-Württemberg geben die Wasserversorger selbst innerhalb einer Kommune häufig Wasser unterschiedlicher Härte an ihre Kunden ab. Das hängt von der Verfügbarkeit des Wassers durch zum Beispiel eigene Brunnen oder die Anbindung an eine Fernwasserversorgung ab. Die Wasserhärte können Bürgerinnen und Bürger bei ihrem jeweiligen Wasserversorger erfragen. Teilweise ist sie auf den Internetseiten des Versorgers veröffentlicht oder sie steht in der jährlichen Wasserabrechnung. Verpflichtende Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen Eigentümer von Gebäudewasserversorgungsanlagen in öffentlichen Einrichtungen und - unter bestimmten Bedingungen - in vermieteten Wohngebäuden müssen das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen. Nach Trinkwasserverordnung gilt diese Pflicht für Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen , wenn sich in der Anlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit, zum Beispiel Vermietung, abgegeben wird und die Trinkwasserinstallation Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Für die Untersuchung auf Legionellen muss das Wasser an mehreren für die jeweilige Trinkwasserinstallation repräsentativen Probenentnahmestellen beprobt werden. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Hinweis: Bei Vermietung gelten als Betreiber: die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer, die Vermieterin oder der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft, gegebenenfalls vertreten durch eine Hausverwaltung. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer - jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Bei Vermietung müssen die Betreiber mindestens einmal in drei Jahren, bei öffentlicher Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchführen lassen. Bei Neubauten müssen die Betreiber die Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Sind bei Einrichtungen mit öffentlicher Tätigkeit bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein Aktionswert (Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml Wasser. Bei Erreichen dieses Werts informiert das untersuchende Labor nicht nur den Auftraggeber, sondern übermittelt außerdem den Prüfbericht an das für das Objekt örtlich zuständige Gesundheitsamt. Für alle weiteren nach Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen trägt der Betreiber der Anlage (also Eigentümer, Hausverwaltung und so weiter) die Verantwortung: Der Betreiber muss unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen, einschließlich einer Ortsbesichtigung sowie einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, durchführen oder durchführen lassen. Außerdem muss er eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und Maßnahmen durchführen lassen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind. Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Betreiber die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich informieren. Der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage muss die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über das Ergebnis der Legionellenuntersuchung geeignet und aktuell informieren. Achtung: Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen in der Regel solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Fernabsatzverträge

    Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Das gilt auch, wenn eine dritte Person im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt. Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer im Normalfall für den Vertrieb keine Fernkommunikationsmittel einsetzt, sondern persönlichen Kundenkontakt pflegt und nur im Einzelfall den Fernabsatz als Vertriebsweg wählt. Beispiele für Fernkommunikationsmittel sind Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Internetformulare, SMS, Rundfunk und Telemedien. Entscheidendes Kriterium ist, dass die Vertragsparteien bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Informationspflichten Bei Fernabsatzverträgen bestehen bestimmte Informationspflichten. Diese Informationspflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch näher geregelt. Widerrufs- und Rückgaberecht Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Wenn Sie einen Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen Sie ihn nicht erfüllen. Sie können den Widerruf erklären, in dem sie gegenüber dem Unternehmer fristgerecht eine entsprechende eindeutige Erklärung (zum Beispiel Brief, E-Mail, Telefonanruf) abgeben. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Abgabe in Textform. Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Kauf beweglicher Dinge (Verbrauchsgüterkauf) beginnt sie anders als sonst erst, wenn der Verbraucher oder eine von ihm benannte dritte Person die Waren erhalten hat. Speziellere Vorschriften gelten, wenn Sie mehrere Waren bestellen und die Waren beispielsweise getrennt geliefert werden oder der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren gerichtet ist. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß seinen Pflichten unterrichtet hat. Die Widerrufsfrist endet grundsätzlich ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Beginn der Frist, auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt wurden. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung bereits vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hatte und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hatte, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Rückabwicklung Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltenen Leistungen sofort, spätestens nach 14 Tagen zurückgeben. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Verbraucher trägt nur dann die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Pflicht informiert hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht mit der Post zurückgesandt werden können. Erleidet die Ware einen Wertverlust, so hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der nicht notwendig war zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren und er zuvor vom Unternehmer über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren des Widerrufs und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular informiert wurde. In bestimmten Fallgestaltungen besteht kein Widerrufsrecht. So können Sie beispielsweise kein Widerrufsrecht geltend machen bei der Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, die versiegelt sind und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, bei denen es sich um alkoholische Getränke handelt, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, bei denen es sich um Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung handelt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, bei denen es sich um Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen handelt, Darüber hinaus haben Sie kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und notariell beurkundeten Verträgen; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Widerrufsrecht besteht zudem nicht, wenn dem Verbraucher bereits aus einem anderen Grund ein Widerrufsrecht zusteht. Einschlägige Rechtsvorschriften zum Fernabsatzvertrag finden Sie unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch. Kündigung und Vollmacht zur Kündigung Wenn Sie mit einem Unternehmer einen neuen Vertrag eingehen, der einen bestehenden Vertrag mit einem anderen Unternehmer ersetzen soll, muss Ihre Kündigung des alten Vertrags in Textform erfolgen. Sie können auch dem neuen Vertragspartner in Textform eine Vollmacht zur Kündigung Ihres alten Vertrages geben. So wird verhindert, dass unseriöse Anbieter ohne Einverständnis des Kunden bestehende Verträge kündigen können. Beispiel: Sie werden von einem Mobilfunkanbieter angerufen und von einem Anbieterwechsel überzeugt. Der Anrufer bietet Ihnen an, auch gleich Ihren alten Vertrag bei Ihrem bisherigen Mobilfunkanbieter für Sie zu kündigen. Dafür benötigt er unbedingt eine Kündigung in Textform oder eine entsprechende Vollmacht von Ihnen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

    Infobereiche