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Überwachung der Geschwindigkeit - Bußgelder

Bei Geschwindigkeitskontrollen kommen beispielsweise zum Einsatz : Lichtschranken Brückenabstandsmessverfahren Lasertechnologie (sowohl Großgeräte als auch Handlasermessgeräte) Videofahrzeuge Strecken oder Orte, an denen häufig Unfälle passieren, werden besonders intensiv überwacht. Um Staus zu vermeiden und einen größtmöglichen Verkehrsfluss zu ermöglichen, werden auf einigen Autobahnen in Baden-Württemberg sogenannte "Streckenbeeinflussungsanlagen" eingesetzt. Diese geben, je nach Auslastung des jeweiligen Streckenabschnitts, unter anderem die "optimale" Geschwindigkeit vor und ersetzen damit die starren Geschwindigkeitsbeschränkungen. Wenn sich bei einer Verkehrskontrolle gezeigt hat, dass Sie zu schnell gefahren sind, werden je nachdem, wie Ihr Fall gewertet wird, ein Bußgeld, Punkte "in Flensburg" oder ein Fahrverbot verhängt. Ausschlaggebend für die Bewertung ist beispielsweise, ob Sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren sind, mit welchem Fahrzeug (zum Beispiel Pkw, Bus, Motorrad) Sie unterwegs waren und die Höhe der Übertretung. Im Punktekatalog des Kraftfahrt-Bundesamts finden Sie Informationen darüber, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit wie vielen Punkten oder einem Fahrverbot geahndet werden. Sollten Sie eine solche Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben und das Bußgeld oder die Strafe rechtskräftig geworden sein, werden die vergebenen Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Wie Sie Ihren Punktestand erfragen können, erfahren Sie im Kapitel "Fahreignungsregister" der Lebenslage "Führerschein". Darüber hinaus stellen einige Verkehrssicherheitsverbände sowie private Anbieter im Internet "Bußgeldrechner" kostenlos zur Verfügung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis

Die natürlichen Elternrechte stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daher liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie im Normalfall weiterhin bei den leiblichen Eltern. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (z.B. die Erziehung, Aufsichtspflicht, Bestimmung des Aufenthalts des Kindes und die Gesundheitssorge) sowie die Vermögenssorge des Kindes. Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Fällen zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen: in der Schule: Gespräche mit Lehrern, Konferenzen Arztbesuche Einkäufe für das Kind Anmeldungen in Vereinen Besuche bei Freunden und Verwandten der Pflegefamilie Urlaube im Inland alle weiteren Entscheidungen des Alltags Über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehende Entscheidungen müssen in einer gemeinsamen Absprache zwischen leiblichen Eltern, der Pflegefamilie und dem Jugendamt getroffen werden. Beispiele: Beantragung eines Kinderreisepasses Anmeldung in Kindergarten oder Schule Operationen/Impfungen Entscheidung über den Wohnort Hinweis: Als Pflegefamilie können Sie auch beantragen, dass Ihnen das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge überträgt, wenn das Kind für längere Zeit in Ihrer Familie lebt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Eltern. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann den Eltern das Sorgerecht auch ganz oder teilweise entzogen und ein Ergänzungspfleger oder Vormund bestellt werden. Als Ergänzungspfleger oder Vormund kommen auch die Pflegeeltern in Betracht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sanierungssatzung_2._Erweiterung.pdf

y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 14.10.2022
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    y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 14.10.2022
      Bekanntmachung___2_Satzungsänderung.pdf

      Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, [11, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 43, 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) – hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.09.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt ( Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 07.12.2021 zuletzt geändert am 07.12.2021, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 08.12.2021 wird wie folgt geändert: 1. Das Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 8: 8. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 2 Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 06.Oktober 2020, zuletzt geändert am 03.05.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 06.05.2022 wird wie folgt geändert: 1. Die Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende neue Ziffer IV: IV. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 3 Änderung der Satzung der Gemeinde Baindt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 08.02.2011, zuletzt geändert am 11.01.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 14.01.2022 wird wie folgt geändert: 1. 1. Das Gebührenverzeichnis der Gemeinde Baindt (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 22: 22. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben Baindt, den 13.09.2022 Kenntnis genommen: Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung bei Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde gelten gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann gelten gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Baindt, den 13.09.2022 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 26.09.2022[mehr]

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        Zuletzt geändert: 26.09.2022
        Verbote und Überwachung

        Es ist unter anderem verboten, von einem Tier Leistungen zu verlangen, die es körperlich nicht in der Lage ist zu erbringen oder durch die ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, bei einem Tier Dopingmittel anzuwenden, Tiere auszusetzen oder zurückzulassen, gezüchtete oder aufgezogene Wildtiere, die sich in ihrem natürlichen Lebensraum nicht zurechtfinden würden, auszuwildern, Tiere auf eine Art zu trainieren oder auszubilden, die ihnen Leiden zufügt, Tiere für Filmaufnahmen oder für die Werbung zu verwenden, wenn ihnen dabei Leiden oder Schäden zugefügt werden, ein Tier an anderen Tieren scharf zu machen, auf Schärfe zu prüfen oder auf andere Tiere zu hetzen (Ausnahme: im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd), ein Tier zu aggressivem Verhalten abzurichten. Wenden Sie sich direkt an die Polizei, wenn Sie den Verdacht haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt. Für Verstöße gegen die Regelungen des Tierschutzgesetzes sind Strafen und Geldbußen vorgesehen: Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit zufügt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in unterschiedlicher Höhe. Die zuständige Behörde trifft darüber hinaus die erforderlichen Anordnungen, um eine tiergerechte Haltung sicherzustellen. Personen, die nachhaltig gegen das Tierschutzrecht verstoßen, kann vor allem das Halten, der Handel oder der sonstige Umgang mit Tieren zeitlich befristet oder auf Dauer verboten werden. Die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter oder Bürgermeisterämter der Stadtkreise) überwachen die Einhaltung des Tierschutzgesetzes. Personen und Betriebe, die Tiere zu gewerblichen Zwecken halten, werden von Tierärzten und Tierärztinnen der Veterinärämter kontrolliert. Eine große Hilfe für die Überwachung sind Meldungen von Personen, die Verstöße gegen das Tierschutzrecht beobachten.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Überblick

        Wenn Sie in Deutschland als Architekt tätig werden möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Architekten erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation. Die Berufsbezeichnung "Architekt" dürfen Sie nur führen, wenn Sie in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen sind. Als selbständiger Architekt müssen Sie sich zudem beim Finanzamt anmelden. Bevor Sie sich in die Architektenliste eintragen lassen, sollten Sie Ihre Selbständigkeit sorgfältig planen, indem Sie bereits im Vorfeld Finanzierungsfragen klären und sich auch über eventuelle Fördermöglichkeiten informieren. Wichtig ist auch zu klären, welche Rechtsform Ihr Unternehmen haben soll. Ob Sie sich für ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine juristische Person entscheiden, hängt von Ihren individuellen Unternehmenszielen ab. Die Basis für Ihre Entscheidung sollten finanzielle, steuerliche und rechtliche Überlegungen sein. Hinweis: Die Bezeichnung "Architekt" oder eine entsprechende Wortverbindung im Namen einer Partnerschaft oder Kapitelgesellschaft darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden. Bei Partnerschaften muss mindestens ein Mitglied der Partnerschaft in der Architektenliste eingetragen sein und die Gesellschaft selbst im Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer geführt werden. Eine Kapitalgesellschaft darf die Bezeichnung nur dann in ihrem Namen führen, wenn mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile Gesellschaftern gehört, die Architekten sind, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben von Architekten erfüllt und die Gesellschaft bei der Architektenkammer eingetragen ist. Während der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie besondere Pflichten erfüllen beziehungsweise können als Freiberufler besondere Schutzrechte geltend machen. Beachten Sie auch die besonderen steuerlichen Aspekte.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Schutz von Kulturdenkmalen

        Kulturdenkmale sind Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Darunter fallen vor allem: Baudenkmale (z.B. historisch aussagekräftige Gebäude verschiedener Bauepochen, Kirchen, Schlösser, Burgen, historische Gärten) bewegliche Kulturdenkmale (z.B. Gemälde, Skulpturen, Grabsteine, Möbelstücke, Sammlungen) Bodendenkmale (z.B. Gräber, Keramiken, Münzen, Siedlungsreste, Grabhügel) Kulturdenkmale werden in Denkmallisten erfasst. Aber auch nicht erfasste Objekte können Kulturdenkmale sein, wenn sie die oben aufgeführten gesetzlichen Kriterien eines Kulturdenkmals erfüllen. Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Kulturdenkmale zu bewahren und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen und Gefährdungen abzuwenden. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild möglichst weitgehend zu erhalten. Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, erfordern eine vorherige denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt das auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Kulturdenkmals (z.B. wenn auf einem Nachbargebäude eine Solaranlage installiert werden soll). Ob ein Kulturdenkmal eine besondere Bedeutung hat, wird von der Denkmalschutzbehörde in einem besonderen Verfahren festgestellt. Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Als Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen treffen Sie besondere Pflichten. Beispielsweise müssen sie Ihr Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren erhalten und pfleglich behandeln, der zuständigen Denkmalschutzbehörde Auskünfte erteilen, wenn dies zum Schutz des Kulturdenkmales nötig ist.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Potenzialkarte_Wärme.pdf

        0 0,25 0,5 km Wir beraten Sie unabhängig: www.energieagentur-ravensburg.de Wärmebedarfskarte - Gemeindeverband Mittleres Schussental - - Gemeinde Baindt - Gebäude für öffentliche Zwecke Gebäude für Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie Verkehr Haupt-/Verbindungsstraßen Straßen Bahnstrecke Administrative Grenzen Flurstücksgrenze Gemarkungsgrenze Gemeindegrenze Gewässer See / Fluss Moor Hintergrundkarte keine Wohngebäude im Baublock 320 Wärmebedarfsdichte von Wohngebäuden [kWh / m² * a][mehr]

        Dateityp: PDF-Dokument
        Dateigröße: 1,67 MB
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          Zuletzt geändert: 22.01.2020
          Weiterführende Links

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          Zuletzt geändert: 16.01.2024

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