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Aenderung_der_Wasserversorgungssatzung.pdf

Seite 1 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 27.02.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: § 33 wird vorsorglich mit den Dörflichen Wohngebiete (MDW) und Urbane Gebiete (MU) ergänzt. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Seite 2 (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) § 37 I wird unter Punkt 6 wie folgt geändert Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2 , mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs.3 . Seite 3 § 41 wird unter Absatz 2 wie folgt geändert: § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 I S. 4 wird wie folgt geändert: Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 8 Euro für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. Die Satzungsänderung tritt zum 01.04.2024 in Kraft Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 27.02.2024 Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 28.02.2024
    Inhalt

    Das Inhaltsverzeichnis der Homepage Das Inhaltsverzeichnis ist eine stichwortartige Übersicht zum Inhalt, das alle Seiten des inhaltlichen Teils der Website auflistet. Die Hierarchie der Menüpunkte ist durch Einrückungen sichtbar gemacht. Gemeinde Baindt Grußwort Bürgerstiftung Dorfplatz Aktuelle Informationen Teilabschnitt 1 (Juli bis Dez. 2023) Teilabschnitt 2 (Jan. bis Mai 2024) Ansprechpartner Baufortschritt Fischerareal Fischerareal Informationen und Unterlagen FAQ Veranstaltungen Kontaktbörse Kontaktbörse Gruppe sucht Person Person sucht Gruppe Geschichte Baindter Geschichte Lage & Anfahrt Geoportal Anfahrt Nahverkehr Ortsplan Aktuelles Statistiken der Gemeinde Baindt Veranstaltungen Schenk-Konrad-Halle Wirtschaft Firmen in Baindt Wirtschaftsverbund Gewerbedatenblatt Impressum & Service Suche Inhalt Impressum Datenschutz Erklärung zur Barrierefreiheit Gebärdensprache Leichte Sprache Rathaus & Bürgerservice Rathaus online Amtsblatt Reform der Grundsteuer Öffentliche Bekanntmachungen Gemeindeverwaltung Kontakt & Öffnungszeiten Mitarbeiter Standesamt Dienstleistungen Lebenslagen Steuern, Abgaben & Gebühren Finanzen der Gemeinde Stellenausschreibungen Gemeinderat Mitglieder Zusammensetzung Gremien Ratsinformationssystem Sitzungstermine Sitzungsberichte Satzungen Bauhof Ausschreibungen Abfallentsorgung Allgemeines zur Abfallentsorgung Abfalltermine Grüngutannahme Wertstoffhof Gelbe Tonne Hundetoiletten Problemstoffsammlung Wasser und Abwasser Gesplittete Abwassergebühr Wasserversorgung & Gebühren Befüllen und Entleeren von Pools Wahlen Digitaler Gewerbesteuerbescheid Helferkreis Asyl Leben & Wohnen Bauen & Wohnen Bebauungspläne Gewerbebauplätze Wohnen im Alter Wohnbauplätze Bodenrichtwerte Geoportal Mietspiegel Breitbandversorgung Geruchsmodell Sulpach Bürgerplattform DRK Feuerwehr Freizeit Landesturnfest Landesgartenschau Wasserhüterinnen Sportanlagen Vereine Spielplätze Bücherei Friedhof Allgemeine Informationen Erdbestattungen Feuerbestattungen Was ist im Todesfall zu beachten Kontakte Gastronomie Gesundheit & Soziales Arztpraxis Ärzte & Apotheken Notruftafel Soziale Einrichtungen Sozialatlas Hilfedienste für Senioren Kindertageseinrichtungen Bedarfsplanung Vormerkung und Vergabekriterien Kindertageseinrichtungen Kindergarten Sonne, Mond & Sterne Kindergarten St. Martin Waldorfkindergarten Kindertagespflege Kirchen Evangelische Kirchengemeinde Katholische Kirchengemeinde Schulen Klosterwiesenschule - Grundschule Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ Sehen mit Internat) Volkshochschule Umwelt & Verkehr Baumaßnahmen Breitbandausbau Dorfplatz Fischerareal Hochwasserschutzmaßnahme Igelstraße E-Lastenrad Elektromobilität Umsetzung in der Gemeinde E-Carsharing Öffentliche Ladesäulen Energie- und Klimaschutzkonzept KLAK - das Klimaanpassungskonzept Allgemeines „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung Solaratlas Freiflächen-Photovoltaik Energieagentur Ravensburg Klimasparbuch Mittleres Schussental Nützliche Tipps und Publikationen European Energy Award Hochwasser/Starkregen Mitfahrplattform Stadtradeln Streuobst Nahwärmeversorgung Regenerative Energien Netzmonitor Windpark Altdorfer Wald Strom-Blackout Verkehrsplanung Wetterstation[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Ihre Dienstleistung: {0}

    EU-/EWR-Bürgern und Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bericht_24_04_16.pdf

    Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 16. April 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19. März 2024 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin - Europa- und Kommunalwahl: Die Wahlvorschläge der Listen Freie Wähler, CDU und Grüne wurden durch den Gemeindewahlausschuss in der Sitzung am 04.04.2024 zugelassen. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (inkl. Namen der Kandidaten) wird, zeitgleich mit der Bekanntmachung der Kreistagskandidaten durch den Landkreis, am 02.05.2024 online und am 03.05.2024 im Amtsblatt erfolgen. - Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße/Igelstraße: Die Maßnahme wurde letzte Woche fertiggestellt und auch das Landratsamt Ravensburg ist mit der Bauausführung sehr zufrieden. Eine Besichtigung durch den Bauausschuss ist für Juni/Juli vorgesehen. - Breitbandausbau: Der Lückenschluss zwischen dem Dorfplatz und der Boschstraße ist erfolgt. Damit konnte der letzte Abschnitt fertiggestellt werden. - Baumaßnahmen Dorfplatz: Die Arbeiten schreiten voran. So konnten die Parkplätze im südlichen Bereich hinter der Bushaltestelle fertiggestellt werden. Auf dem Rathausvorplatz wurde mit den Pflasterarbeiten begonnen. Im Anschluss daran werden die Busbuchten gepflastert. Die Fertigstellung ist auf Mitte Mai avisiert. Danach werden die Arbeiten am oberen Parkplatz in Höhe des CAP-Marktes beginnen. Zeitgleich hierzu werden die bereits realisierten Parkplätze im südlichen Bereich des Dorfplatzes freigegeben. Für die Pflanzungen heimischer Bäume im Rahmen dieser Baumaßnahme und auch auf weiteren Flächen wurde ein Förderantrag bei der KfW gestellt. - EURO-Trinkwasserbrunnen: Im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft wird vom Verein „a tip:tap e.V.“ die Kampagne „EURO 2024 nachhaltig: ein Spiel – ein Trinkbrunnen“ durchgeführt und vom Bundesumweltministerium (BMUV) gefördert. Für die Anschaffung, den Bau, die Wartung und den mindestens 5-jährigen Betrieb wird ein Zuschuss in Höhe von 15.000 € gewährt. Die Gemeinde Baindt hat den Zuschlag für einen Trinkwasserbrunnen erhalten und wird diesen auf dem Dorfplatz bis Oktober errichten. Dann kann unser wertvolles Trinkwasser frei zugänglich von allen Bürgerinnen und Bürgern genossen werden. - Nahwärmeversorgung Dorfplatz 2: Das Gebäude wird im Rahmen der Umbauarbeiten am Dorfplatz an das Nahwärmenetz angeschlossen. Entwicklungskonzept Freiflächensolar für den GMS als Grundlage und erste Einschätzung der naturschutzfachlichen Realisierbarkeit einer Freiflächensolaranlage an einem Standort Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das Entwicklungskonzept Freiflächensolar für die erste Einschätzung der naturschutzfachlichen Realisierbarkeit einer Freiflächensolaranlage wird beschlossen und ist Grundlage für die weitere Entwicklung von Freiflächensolaranlagen im Gemeindeverband. Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben; Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2) sowie Änderungen an anderen Plankapiteln - Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LplG) Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt den Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2 des Regionalplanes) und die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Änderungen an anderen Plankapiteln des Regionalplanes, wie er vom Regionalverband Bodensee-Oberschwaben der Gemeinde zur Stellungnahme vorgelegt wurde, zum Thema Windenergie mit folgenden Einschränkungen zur Kenntnis: Windenergieanlagen in den Wasserschutzgebietszonen I und II werden abgelehnt, darüber hinaus sind beim Bau von Windenergieanlagen in der Wasserschutzgebietszone III entsprechende Nachweise zu liefern, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens nachweislich ausgeschlossen werden kann. 2. Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Gemeindeverbands Mittleres Schussental zum Fortschreibungsentwurf des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben, Regionale Infrastruktur – Teilregionalplan Energie (Kapitel 4.2) sowie Änderungen an anderen Plankapiteln (Anlage 1) zum Thema Freiflächensolaranlagen an. 3. Der Gemeinderat beauftragt die Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt-Baindt, wie im Beschlussvorschlag unter Punkt eins formuliert, abzustimmen. Auftragsvergabe Erschließung Baugebiet Lilienstraße Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Zuschlag für die Arbeiten für die Erschließung des Baugebiets Lilienstraße wird an die Firma Dobler mit einer Angebotssumme von 888.799,17 € brutto erteilt. An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Rohbauarbeiten Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Rohbauarbeiten werden an die Firma Schützbach GmbH Bauunternehmen aus Baindt mit einem Auftragswert von 152.912,14 € vergeben. Antrag auf Ausnahme und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost" zum Bau einer Fahrradabstellanlage auf Flst. 115/2, Marsweilerstr. 60 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1) Der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Nebenanlage bis 20 m3 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2) Den drei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung des Volumens der Nebenanlage um ca. 9 m3, für die Dachform Pultdach anstatt Satteldach und für die Dachdeckung Blechdach anstatt Ziegeldach wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 3) Die Ausnahme und die drei Befreiungen werden unter der Auflage erteilt, eine Anti-dröhn- beschichtung auf das Blechdach aufzubringen. Bauantrag zum Neubau eines Gewerbebetriebes auf Flst. 1014/6, Am Umspannwerk 23 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2024/2025 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die katholische Kirchenpflege Baindt, der Waldorfkindergarten sowie die drei kommunalen Kindertagesstätten „Sonne, Mond und Sterne“ können auch im kommenden Kindergartenjahr 2024/2025 je eine Freiwilligendienst-Stelle besetzen. 2. Die Klosterwiesenschule Baindt kann auch im kommenden Schuljahr 2024/2025 eine Freiwilligendienst-Stelle besetzen. 3. Die anfallenden Kosten können für den kirchlichen Kindergarten und den Waldorfkindergarten über die Betriebskosten abgerechnet werden. Vorläufiges Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2023 sowie Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2022 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt dem endgültigen gebührenrechtlichen Ergebnis für das Jahr 2022 wie folgt zu: Im Gebührenhaushalt ergibt sich im Schmutzwasserbereich im Jahr 2022 eine Kostenunterdeckung in Höhe von -14.951,98 €. Zudem ergibt sich im Gebührenhaushalt im Niederschlagswasserbereich im Jahr 2022 eine Kostenüberdeckung in Höhe von +61.482,19 €. 2. Der Gemeinderat stimmt dem vorläufigen gebührenrechtlichen Ergebnis für das Jahr 2023 wie folgt zu: Im Gebührenhaushalt ergibt sich im Schmutzwasserbereich im Jahr 2023 eine Kostenunterdeckung in Höhe von -140.151,98 €. Zudem ergibt sich im Gebührenhaushalt im Niederschlagswasserbereich im Jahr 2023 eine Kostenüberdeckung in Höhe von +6.308,26. Anfragen und Verschiedenes - Bauplätze Kornblumenstraße: Es wird gefragt, ob und wann diese kommen würden. Momentan wird die Planung nicht vorangetrieben. - Baindter Hof: Ein Gemeinderat erkundigt sich nach der Umsetzung der baurechtlich geforderten Doppelparker. Am 18.04. findet hierzu ein Termin vor Ort statt. - Ferienwohnungen: Es wird um eine Auflistung aller Ferienwohnungen in der Gemeinde gebeten. Die Verwaltung erstellt diese. - Sporthalle: Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in den Duschen vermehrt Schimmel auftritt. Die Verwaltung kümmert sich darum. - Insektenareal: Das Gremium wurde über das sehenswerte Insektenprojekt angrenzend an das Schulareal informiert. Schule, Bauhof, Studentinnen und Studenten der PH Weingarten und ehrenamtlich Tätige haben hier Tolles auf die Beine gestellt.[mehr]

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      Zuletzt geändert: 04.06.2024
      Landtagswahl Baden-Württemberg

      Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen sind die Grundvoraussetzung jeder Demokratie. Bei der Landtagswahl haben Sie mit Ihren Stimmen die Gelegenheit, sich aktiv am politischen Willensbildungsprozess zu beteiligen. An diesem Tag wählen Sie als Bürgerin oder Bürger von Baden-Württemberg die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg und entscheiden somit darüber, welche Parteien im neuen Landtag vertreten sind, wie viele Parlamentssitze die Parteien erhalten und welche Abgeordneten in den Landtag einziehen. Die Wahlperiode des am 14. März 2021 gewählten 17. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2026. Die Neuwahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg muss vor Ablauf dieser Wahlperiode stattfinden.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Patientenrechte

      Wenn Sie sich ärztlich behandeln lassen, haben Sie keine Garantie auf Heilung. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Heilung, da diese in einigen Fällen auch mit der besten Behandlung nicht erreicht werden kann. Sie haben als Patientin oder Patient aber das Recht auf eine qualifizierte und sorgfältige Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und auf die Einhaltung fachlicher Standards in der Patientenversorgung. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet Auskünfte für alle Bürgerinnen und Bürger, die Rat und Hilfe zur gesundheitlichen Versorgung benötigen. Sie versteht sich in erster Linie als Wegweiser und Lotse durch das Gesundheitssystem und ist zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet. Die UPD wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und vom Verband der Privaten Krankenversicherung finanziert. Die Beratungsleistungen sind kostenfrei. Um die Arbeit der UPD zu verstetigen, wurde die UPD zum 1. Januar 2024 in eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts umgewandelt. Sie wird die Beratungen fortführen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Der Ortschaftsrat

      In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können interne Gebietsaufgliederungen in Form von Ortschaften vorgenommen werden. In diesen Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und es kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe zu erzielen. Die Ortschaftsräte werden in direkten Wahlen von den in den Ortschaften wohnenden Bürgern gewählt. Wahlgebiet ist die jeweilige Ortschaft. Die Ortschaftsratswahlen werden gemeinsam mit den Gemeinderats- und Kreistagswahlen durchgeführt. Der Gemeinderat bestimmt durch die Hauptsatzung die Anzahl der von der Bürgerschaft zu wählenden Ortschaftsräte. Den Vorsitz im Ortschaftsrat hat die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher. Aufgabe des Ortschaftsrates ist es, die örtliche Verwaltung zu beraten. Betreffen wichtige Angelegenheiten die Ortschaft, muss er dazu angehört werden. Zudem hat er ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Der Gemeinderat kann dem Ortschaftsrat durch die Hauptsatzung auch Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, wenn diese die Ortschaft betreffen. Die Ortschaftsräte sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

      Das EU-Assoziationsrecht gewährt türkischen Staatsangehörigen besondere, an den EU-Freizügigkeitsrechten orientierte Rechte. Sie müssen für ihr Aufenthaltsrecht keinen Antrag stellen, sondern bekommen es automatisch, wenn sie die Voraussetzungen des Beschlusses des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 erfüllen. Dies beinhaltet beispielsweise die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat. Türkische Staatsangehörige müssen ihr Aufenthaltsrecht aber durch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nachweisen, die bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist. Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht kann zu einem Bußgeld führen. Bereits während des Antragsverfahrens halten sie sich rechtmäßig in Deutschland auf. Im Antragsverfahren wird nur festgestellt, ob das Assoziationsrecht (noch) besteht. Hinweis: Für sie gelten bei der Einreise die allgemeinen Bestimmungen, die für Drittstaatsangehörige gelten. Für die erstmalige Einreise und die daran anschließende erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötigen türkische Staatsangehörige daher ein nationales Visum, da das Assoziationsabkommen kein Zugangsrecht zum Bundesgebiet enthält.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Hochwasser/Starkregen

      Die Gewittersaison hat begonnen! Starkregen – Hinweise an Grundstücksbesitzer Starke Regenfälle, vor allem Gewitterregen, führen jedes Jahr zu Kellerüberschwemmungen durch Rückstau aus der Kanalisation. Starkregen führen aber auch in den letzten Jahren vermehrt zum Wasserabfluss aus Grün- und Ackerflächen mit der Folge, dass Oberflächenwasser von außen über tief liegende Hauseingänge, Kellerfenster oder Garageneinfahrten in die Gebäude eindringt. Die Folgen sind oftmals hohe Schäden an Gebäuden und beim Hausrat. Das Abpumpen des Wassers, die Reinigung der Räume und die Behebung der Schäden machen viel Arbeit und kosten Geld. Wie kommt es zur Kellerüberschwemmung? Vor allem bei sommerlichen Wolkenbrüchen kann die Kanalisation die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zu einem Rückstau des Wassers im öffentlichen Kanal und in den Hausanschlusskanälen. Auch in den Regenrohren des Gebäudes kann das Wasser bis auf Höhe der Straßenoberkante stehen. Weiter können auch Gebäude, die über ein Trennsystem entwässern (wie in den neueren Baugebieten) genauso von Rückstau betroffen sein. Die Straßenoberkante bestimmt die sogenannte Rückstauebene. Alle Abläufe unterhalb dieser Ebene sind dann ebenfalls rückstaugefährdet, so dass Abwasser ins Untergeschoss eindringen kann. Ist Ihr Haus dagegen gesichert? Nach geltendem Recht sind für alle Schäden, die auf eine fehlende Rückstausicherung beruhen, alleine die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Wir möchten Sie bitten, etwaige Schwachstellen an der Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen. Insbesondere sollte überprüft werden, ob Rückstauklappen eingebaut worden sind. Nach der Abwassersatzung der Gemeinde müssen Toiletten, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, gegen Rückstau gesichert werden. Zudem bitten wir Sie Ihre Gebäudeversicherung zu überprüfen. Sie sollte eine Elementarschadenversicherung einschließen. Aber auch die Elementarschadenversicherung trägt nicht jeden Schaden: Bei Überschwemmungen bleiben Schäden durch Sturmflut und solche durch einen Rückstau in der Kanalisation außen vor. In einigen neueren Versicherungsangeboten sind auch Rückstauschäden eingeschlossen - allerdings nur, wenn der Versicherte eine Rückstausicherung eingebaut hat. Wir gehen davon aus, dass sich diese Ereignisse häufen werden und plädieren eindringlich dafür sich auf solche Situationen vorzubereiten. Die Abwassersatzung der Gemeinde Baindt entspricht der DIN EN 752; DIN EN 12056 und der DIN 1986 – 100. Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde können bei einem Rückstau des öffentlichen Kanals bis zur Rückstauebene nicht geltend gemacht werden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Entwässerungsratgeber (PDF-Dokument, 348,43 KB, 29.06.2020) . Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW ) hat zudem einen Leitfaden „ Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. Starkregenrisiko-Management Liebe Bürgerinnen und Bürger, im Nachgang zu unserem Online-Bürgerinformationsforum am 18.11.2020 zum Thema "Starkregenrisikomanagement" stellen wir Ihnen anbei die Unterlagen des Ingenieurbüro Fassnacht zur Verfügung: Präsentation (PDF-Dokument, 2,76 MB, 20.11.2020) Leitfaden Starkregen 2019 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Karten Überflutungstiefe, seltenes Ereignis (PDF-Dokument, 6,07 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, außergewöhnl. Ereignis (PDF-Dokument, 6,37 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, extremes Ereignis (PDF-Dokument, 8,07 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, außergewöhnliches Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,26 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, extremes Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,78 MB, 19.11.2020) Hochwasserpass Für Fragen stehen Ihnen unsere Bauamtsleiterin Frau Jeske, unser Ortsbaumeister Herr Roth sowie unser Kämmerer Herr Abele gerne zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

      Zuletzt geändert: 04.03.2024
      Der Kreistag

      Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und Einwohnerinnen des Landkreises. Als Hauptorgan des Landkreises legt er die Grundsätze der Verwaltung des Landkreises fest, entscheidet er über alle Angelegenheiten des Landkreises, wenn nicht der Landrat oder die Landrätin kraft Gesetzes zuständig ist und kontrolliert er die Kreisverwaltung. Der Kreistag hat unter anderem folgende Rechte: Er erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene), legt den Haushalt fest (Finanzen), entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Landkreises (Personal). Jeder der 35 Landkreise in Baden-Württemberg wird für die Kreistagswahl als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Die Zahl der zu wählenden Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise. Durch Ausgleichssitze, die abhängig vom Wahlergebnis sind, ist die tatsächliche Zahl der Kreisräte und Kreisrätinnen in der Regel höher. Die Kreisräte und Kreisrätinnen sind wie Parlamentsabgeordnete verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden. Ihr Mandat ist also nicht imperativ. Die Kreisräte und Kreisrätinnen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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