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Förderprogramme für Auslandsaufenthalte

Erasmus+ (2021 - 2027) ist das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Es fördert die europäische Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften aus verschiedenen Ländern Europas. Hierdurch sollen die Hauptziele des Programms „Inklusion und Vielfalt“, „Digitaler Wandel“, „Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels“ und „Demokratische Teilhabe“ erreicht werden. Für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Leitaktionen von Erasmus+ in den Bereichen Berufsbildung und Erwachsenenbildung ist in Deutschland die Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA-BIBB) zuständig. Informationen zum Programm Erasmus+, zu Anträgen und Ansprechpersonen in Baden-Württemberg können auch dem Internetauftritt des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) entnommen werden. Als Nationale Agentur für EU-Programme im allgemein bildenden Schulbereich informiert und berät der Pädagogische Austauschdienst (PAD) Sie und interessierte Institutionen zu allen Fragen rund um das EU-Bildungsprogramm Erasmus+. "Jugend in Aktion" ist der Programmteil für alle jungen Menschen im Bereich der nicht formalen und informellen Bildung. Junge Menschen können damit Kompetenzen für ihre persönliche und berufliche Entwicklung sammeln. Das Programm will Solidarität über Grenzen hinweg vermitteln und junge Menschen anregen, als aktive europäische Bürgerinnen und Bürger zu handeln. Aber auch Fachkräfte der Jugendarbeit sollen innerhalb des Programms ihre Kompetenzen weiterentwickeln können. Gefördert werden können hier zum Beispiel Jugendbegegnungen oder Kooperationspartnerschaften. Die Informations- und Beratungsstelle (IBS) ist seit über 25 Jahren eine Bildungsplattform, die kostenlos und unabhängig über Möglichkeiten informiert, weltweit berufliche Erfahrungen im Ausland zu sammeln. Mit Hilfe der eingestellten Datenbank bekommen Sie umfassende Informationen zu beruflichen Auslandsaufenthalten und einen Überblick über die verschiedenen Angebote. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt ebenfalls die internationale Zusammenarbeit mit diversen Austausch- und Kooperationsprogrammen. Die Baden-Württemberg Stiftung fördert mit dem Baden-Württemberg-STIPENDIUM den internationalen Austausch von Studierenden, Berufstätigen am Beginn ihrer Karriere sowie Schülern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterbildung für Ältere

Landeszentrale für politische Bildung Mehr als 1.000 Veranstaltungen wie zum Beispiel Seminare, Tagungen, Vorträge oder Ausstellungen veranstaltet die Landeszentrale für politische Bildung jährlich. Die Offenen Seminaren und Veranstaltungen richten sich an alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-Württemberg. Volkshochschulen In Baden-Württemberg gibt es 161 Volkshochschulen mit rund 633 Außenstellen, die unter anderem eintägige Intensivkurse, Kompaktangebote am Wochenende oder Langzeitlehrgänge und Ferienkurse anbieten. Sie ermöglichen lebenslanges Lernen für Menschen jeden Alters. Das Spektrum umfasst unter anderem die Programmbereiche „Gesellschaft – Politik – Umwelt“, „Kultur – Gestalten“, „Gesundheit“ sowie „Sprachen“. Zentrum für Allgemeine Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Ulm (ZAWiW) Das ZAWiW richtet sich mit seinem Angebot an alle Generationen, insbesondere an ältere Menschen. Gerade im Bereich Internet und digitaler Kommunikation, auch über Ländergrenzen hinweg, eröffnet sich Ihnen hier ein breites Betätigungsfeld. Ordentliches Studium Wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen (Hochschulzugangsberechtigung) erfüllen, können Sie sich regulär um einen Studienplatz an einer Hochschule Ihrer Wahl bewerben. Für Sie gelten dann die gleichen Bedingungen und Fristen für Leistungsnachweise, Zwischenprüfungen und Prüfungen wie für Bewerber eines Erststudiums. Das Studium schließt mit einer Hochschulprüfung ab. Nach einem erfolgreichen Studienabschluss (z.B. Bachelor) können Sie einen weiterführenden Studiengang mit Abschluss Master und später eine Promotion anstreben. Gasthörerschaft an der Hochschule Wenn Sie sich in einzelnen Wissensbereichen weiterbilden oder Ihre Kenntnisse auffrischen möchten, ohne Prüfungen oder einen Abschluss anzustreben, können Sie Gasthörer werden. Das Abitur oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung sind in der Regel keine Voraussetzung für eine Gasthörerschaft. Gasthörern steht ein breites Fächerspektrum zur Auswahl. Ausgenommen sind Fächer mit Zulassungsbeschränkungen und spezielle Seminare oder Übungen. Gasthörer können und müssen ihr Studium selbst planen - eine Betreuung oder Studienbegleitung durch die Hochschule ist nicht vorgesehen. Einige Hochschulen bieten freiwillig spezielle Beratungs-, Orientierungs- und Begleitveranstaltungen für ältere Studierende an und fassen diese Angebote unter dem Begriff "Seniorenstudium" zusammen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
bodo_informiert_An_den_hinteren_Türen_einsteigen.pdf

An den hinteren Türen einsteigen Probephase im Stadtbus Ravensburg-Weingarten ab 1. Dezember Was vielerorts seit jeher üblich ist, kommt nun auch im Schussental: Das Einsteigen an den hinteren Türen ist ab dem morgigen Donnerstag, 1. Dezember, auf den Stadtbuslinien in Ravensburg, Weingarten und Umgebung erlaubt – und erwünscht. Zunächst bis einschließlich Februar, bei positivem Ergebnis auch dauerhaft. Diese Situation kennen Busfahrgäste nur zu gut: Großer Andrang an der Haltestelle, und alle müssen beim Fahrer einsteigen – entweder um ein Ticket zu kaufen oder zum Vorzeigen bereits vorhandener Fahrscheine. Bis alle im Bus sind, dauert es. Das kann zu Verspätungen führen. Und wo es keine Haltestellenbuchten gibt, hält der Bus zusätzlich den nachfolgenden Verkehr auf. Das soll nun besser werden. Am morgigen Donnerstag, 1. Dezember, beginnt bei den Stadtbuslinien im Schussental eine Testphase: Die Fahrgäste sind eingeladen, zum Einsteigen nicht nur die vordere, sondern auch die hinteren Türen zu nutzen, wenn sie bereits einen Fahrschein haben. Wer eine bodo-eCard hat, kann ebenfalls hinten einsteigen, denn der Check-In funktioniert auch an den Geräten bei den hinteren Türen. Fahrgäste, die ein Ticket kaufen wollen, steigen hingegen weiterhin vorne ein. „Wir erhoffen uns mehr Komfort für die Fahrgäste, eine Entlastung für das Fahrpersonal und vor allem eine verbesserte Pünktlichkeit“, erklärt Dominik Dornfeld, Betriebsleiter des am Projekt beteiligten Verkehrsbetriebs Hagmann. Bedenken, dass es mit den neuen Einstiegsregeln mehr Schwarzfahrer geben könnte, hat er nicht. „Kontrollteams sind täglich auf allen Linien unterwegs, um während der Fahrt die Tickets zu überprüfen.“ Die Testphase dauert bis einschließlich 28. Februar – mit der Option auf dauerhafte Verlängerung, wenn das Fazit positiv ausfällt. „Das hoffen wir, und davon gehen wir auch aus“, sagt Stadtbus-Geschäftsführerin Jenny Jungnitz. „An die Fahrgäste deshalb die Bitte: Freie Sitzplätze nutzen und nicht unnötig im Türbereich stehenbleiben. Dann funktioniert das Ein- und Aussteigen flüssig und angenehmer für alle.“ INFO: Das Einsteigen an den hinteren Türen ist ab 1. Dezember auf diesen Linien möglich: • 1 Baindt – Weingarten – Ravensburg – Schmalegg • 3 Ravensburg Hegaustraße – Eschach • 4 Ravensburg Bahnhof – Weißenau – Oberzell • 5 Baienfurt – Schacherösch – Weingarten – Ravensburg Bahnhof P R E S S E I N F O R M A T I O N Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH (bodo) stadtbus Ravensburg Weingarten GmbH Ravensburg, 30. November 2022 - 2 - • 6 Weingarten Lerchenfeld – Charlottenplatz – Oberstadt • 9 Ravensburg Bahnhof – Ummenwinkel • 11 Ravensburg Bahnhof – Krankenhaus St. Elisabeth • 14 Weingarten Löwenplatz – Argonnenpark – Charlottenplatz • 15 Weingarten BOB – Löwenplatz – Meisterhof – BOB • 20 Ravensburg Bahnhof – Mochenwangen – Wolpertswende • 21 Ravensburg Bahnhof – Knollengraben – Grünkraut – Bodnegg Der Betriebsversuch ist eine Kooperation der Stadtbus-Gesellschafter Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH, Verkehrsbetrieb Hagmann GmbH & Co. KG, Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (RVV) und Stadtwerke Weingarten. Pressekontakt Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH Felix Löffelholz Tel.: 0751 361 41 33 E-Mail: felix.loeffelholz@bodo.de Über bodo: Regional verbunden. Der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo) ist der Mobilitätsdienstleister in den drei Landkreisen Bodenseekreis, Lindau und Ravensburg. Der Verkehrsverbund bietet ein einheitliches, einfaches Tarifsystem inklusive der Stadt- und Ortsverkehre sowie die Nutzung von Bus & Bahn mit einem durchgehenden Fahrschein. www.bodo.de www.bodo-ecard.de facebook.com/verkehrsverbundbodo Fahrplan-App (für Android und iOS) bwtarif-Fahrplanauskunft: 0800 2982743 (Der bwtarif-KundenService ist telefonisch täglich & kostenlos rund um die Uhr erreichbar) mailto:felix.loeffelholz@bodo.de http://www.bodo.de/ http://www.bodo-ecard.de/[mehr]

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    Zuletzt geändert: 02.12.2022
    2021_11_08_Einstellung_Neubaufoerderung_Effizienzhaus_55_RV.pdf

    Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 08. November 2021 BEG-Förderung ändert sich zum 01.02.2022 – Einstellung der Neubauför- derung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 Um die ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen, ändert die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Fördermittel sollen zukünftig gezielt dort eingesetzt werden, wo das CO2-Einsparungspotenzial am höchsten ist. Damit wird weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganz- heitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäude- hülle und Anlagentechnik von Bestandsgebäuden im Fokus stehen. Im Gegenzug entfällt das Förderbudget für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55. Das bedeutet konkret: Die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare- Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) bei Neubauten können noch bis 31.01.2022 beantragt werden. Sie entfällt zum 01.02.2022. Wichtig: der Förderantrag muss bis zur Frist 31.01.2022 beantragt werden, auch wenn der Baubeginn erst später ist. Erforderlich sind die GEG-Berechnung und Einreichung des Antrages gemeinsam mit einem Energie-Effizienz-Experten (Energieberater). Ei- nen Energieberater in Ihrer Nähe finden Sie z. B. auf der Internetplatt- form www.energie-effizienz-experten.de Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäudesanierungen werden un- verändert gefördert Bei Fragen steht Ihnen die Energieagentur Ravensburg unter info@energieagentur-ravensburg.de oder 0751 – 764 707 0 gerne zur Verfü- gung. mailto:info@energieagentur-ravensburg.de[mehr]

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      Zuletzt geändert: 08.11.2021
      2021_12_06_PI_Photovoltaik-Pflicht_ab_2022_Kurzversion.pdf

      Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 06. Dezember 2021 In Baden-Württemberg kommt ab 2022 die Photovoltaik-Pflicht Photovoltaikanlagen liefern klimafreundlichen und günstigen Solarstrom und sind ein wichtiger Pfeiler für die Energiewende. Deshalb werden sie bei Neubauten, neuen Parkplätzen und Dachsanierungen im Südwesten bald Pflicht sein. Mit der eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach wird man unabhängiger vom öffentlichen Stromversorger und leistet einen lukrativen Beitrag zur Energie- wende. Der Strom wird vor Ort erzeugt und teilweise selbst verbraucht, das ent- lastet die Stromnetze. Den anderen Teil des Stroms können die Anlageneigen- tümer gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen. Wer künftig einen Bauantrag für ein neues Büro-, Verwaltungs- oder Wohnge- bäude einreicht, muss 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Solarmo- dulen belegen. Das gilt auch für Dächer von neuen Parkplätzen mit mehr als 35 Parkplätzen und ab Januar 2023 für grundlegende Dachsanierungen. ----------------------------------------------Auf einen Blick---------------------------------------- Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg ❖ Ab 1. Januar 2022: o Neubau von Nichtwohngebäuden (Auslöser ist Einreichung Bauan- trag) o Neubau von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen ❖ Ab 1. Mai 2022: Neubau von Wohngebäuden ❖ Ab 1. Januar 2023: bei grundlegender Dachsanierung Genauere Informationen, auch zu Fördermitteln, gibt es hier: Photovoltaik- Netzwerk Bodensee-Oberschwaben c/o Energieagentur Ravensburg gGmbH, 0751 – 764 70 70 oder info@energieagentur-ravensburg.de und unter www.photovoltaik-bw.de/pv-netzwerk/pv-themen/pv-pflicht-im-klimaschutzge- setz-bw Eine ausführliche Pressmitteilung zum Thema finden Sie unter www.energieagentur-ravensburg.de/aktuelles[mehr]

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        Zuletzt geändert: 07.12.2021
        PM_Einsprüche_Grundsteuer.pdf

        OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE PRESSEMITTEILUNG 27. April 2023 Einsprüche gegen Bescheide im Rahmen der Grundsteuerreform Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen. Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal – hier unter „Alle Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung. – 2 – Moltkestraße 50 • 76133 Karlsruhe • Telefon 0721 926-2587 • Fax 0721 926-2725 poststelle@ofdka.bwl.de • www.oberfinanzdirektion-karlsruhe.de Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchs- entscheidung zu entscheiden.[mehr]

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          Zuletzt geändert: 28.04.2023
          Kuendigung_Amtsblatt_01.pdf

          Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Kündigung Hiermit kündige ich das Amtsblatt der Gemeinde Baindt zum 31.12. des laufenden Jahres, ___________________________ _________________________ ______________ Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Falls verzogen zusätzlich neue Adresse: ___________________________ _________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort ___________________________ _________________________ ______________ Unterschrift Telefon-Nr. Datum Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Straße, Hausnummer_1: PLZ, Ort_1: Unterschrift: Telefon Nr: Datum:[mehr]

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            Zuletzt geändert: 20.09.2023
            Sozialhilfe

            Die Sozialhilfe ist für alle da, die nicht mehr selbst für sich sorgen können oder Hilfe für besondere Lebenslagen benötigen. Damit jeder ein menschenwürdiges Leben führen kann. Wenn niemand anderes helfen kann und keine oder wenig Ansprüche bei den Sozialversicherungen bestehen, dann hilft die Sozialhilfe ebenso mit Beratung, Geld- oder Sachleistungen. Sie können als bedürftige, erwerbsfähige Person Bürgergeld für ihren Lebensunterhalt beantragen. Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dies gilt für Sie, wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben, Arbeit suchen oder in Ihrer Arbeit zu wenig für den Lebensunterhalt verdienen. Sie können als bedürftige, nicht erwerbsfähige Person für ihren Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen. Dies gilt für Sie, wenn Sie die Regelaltersgrenze von mindestens 65 bis 67 Jahren erreicht haben. Oder wenn Sie über 18 Jahre alt sind und wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht arbeiten gehen können. Als bedürftige, nicht erwerbsfähige Person können Sie für Ihren Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Dies gilt für Sie, wenn Sie eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten. Auch Kinder unter 15 Jahren können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn Sie als Eltern oder Elternteil selbst voll erwerbsgemindert sind oder die Kinder bei anderen Personen leben. Was die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt bieten: Sie können Ihre laufenden Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Energie und für alles andere des täglichen Bedarfs decken. Wenn Sie schwerbehindert mit Merkzeichen G, alleinerziehend, schwanger oder ein Mensch mit weiteren Voraussetzungen sind, können Sie im Einzelfall weitere Leistungen erhalten. Einmalige Anschaffungen von Ihnen werden ebenfalls bezahlt, wie die Erstausstattung für einen Haushalt oder bei Schwangerschaft und Geburt. Auch Leistungen für Bildung und Teilhabe sind für Ihre Kinder möglich. Weitere Hilfen der Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege: Hilfen zur Pflege ergänzen Ihre Pflegeversicherung oder ersetzen die Pflegeversicherung, wenn Sie keine Pflegeversicherung haben. Die Höhe Ihrer Pflegeleistung ist abhängig vom persönlichen Bedarf an Pflege. Wenn Sie mehr Pflege benötigen, bekommen Sie eine höhere Leistung. Weitere Hilfen sind zum Beispiel die Blindenhilfe und die Übernahme von Bestattungskosten. Tipp: Alles Wissenswerte rund um die Leistungen aus der Sozialhilfe finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hinweis: Als Mensch mit einer Behinderung können Sie auch Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Diese Leistung können Sie nutzen, wenn Sie Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, an Bildung oder am Arbeitsleben oder Hilfen zur medizinischen Rehabilitation benötigen.[mehr]

            Zuletzt geändert: 16.01.2024
            Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart

            Die Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart werden alle fünf Jahre zusammen mit den Gemeinde- und Kreisräten gewählt. Die nächste Wahl findet am 9. Juni 2024 gemeinsam mit den Kommunalwahlen statt. Wahlberechtigt und wählbar sind Deutsche ab einem Alter von 16 Jahren. Sie müssen seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet wohnen. Die weiteren Bestimmungen sind weitgehend identisch mit denen der Kommunalwahl. Das Verbandsgebiet umfasst den Stadtkreis Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und den Rems-Murr-Kreis. Für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung dürfen die Wahlvorschläge (der Parteien oder Wählervereinigungen) höchstens so viele Bewerber enthalten wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis zu wählen sind. Hinweis: Für die Wahl der Regionalversammlung bilden die Stadt Stuttgart sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und der Rems-Murr-Kreis je einen Wahlkreis. Wahlvorschläge, die von Parteien stammen, die nicht im Landtag Baden-Württemberg vertreten sind oder bisher noch nie in dem zu wählenden Organ vertreten waren, müssen von 250 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Aufgaben Der Verband Region Stuttgart soll eine geordnete Entwicklung des Verbandsgebiets fördern und sichern sowie die regionale Zusammenarbeit stärken. Zu den Aufgaben des Verbands zählen unter anderem: Regionalplanung Landschaftsrahmenplanung Regionalverkehrsplanung regionale Wirtschaftsförderung Die Regionalversammlung ist neben dem Verbandsvorsitzenden und dem Regionaldirektor Organ des Verbands Region Stuttgart. Sie legt die Grundsätze der Verwaltung des Verbands fest, entscheidet über Angelegenheiten des Verbands, wenn nicht die oder der Verbandsvorsitzende beziehungsweise die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor zuständig sind und kontrolliert die Verwaltung des Verbands. Die Regionalversammlung hat unter anderem folgende Rechte: Sie erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene), legt den Haushalt fest (Finanzen), entscheidet über die Ordnung und Gestaltung des Verbandsgebiets innerhalb der dem Verband zugewiesenen Aufgaben (Planung), entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Verbands (Personal). Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

            Zuletzt geändert: 16.01.2024
            Aenderung_der_Wasserversorgungssatzung.pdf

            Seite 1 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 27.02.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: § 33 wird vorsorglich mit den Dörflichen Wohngebiete (MDW) und Urbane Gebiete (MU) ergänzt. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Seite 2 (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) § 37 I wird unter Punkt 6 wie folgt geändert Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2 , mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs.3 . Seite 3 § 41 wird unter Absatz 2 wie folgt geändert: § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 I S. 4 wird wie folgt geändert: Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 8 Euro für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. Die Satzungsänderung tritt zum 01.04.2024 in Kraft Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 27.02.2024 Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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              Zuletzt geändert: 28.02.2024

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