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Bekanntmachung_Friedhofssatzung_-_Gebuehrenuebersicht_Fassung_01.02.2023_-_Kopie.pdf

Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 24.01.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 27.01.2023
    Stecker-Solargeräte_Jan_23.pdf

    Strom vom eigenen Balkon Kleine Stecker-Solargeräte für Balkon, Terrasse, Garten, Fassade oder Garage sind in letzter Zeit ganz groß in Mode. Vor allem da die Strompreise auf immer neue Höchststände klettern und dies für viele Mieterinnen und Mieter oftmals die einzige Möglichkeit ist, selber „grünen“ Strom für die Eigennutzung zu produzieren, werden momentan sehr viele Minisolaranlagen angeschafft. Allerdings gilt es hierbei einige Dinge zu beachten: Für wen sind Stecker-Solargeräte geeignet? Prinzipiell natürlich für alle, wobei sich die Anschaffung vor allem für die Personen lohnt, die tagsüber öfters zu Hause sind. Nur wenn im Tagesverlauf auch größere Strommengen verbraucht werden, kann sich eine solche Investition richtig „lohnen“. Denn bei Minisolaranlagen gilt, dass aller Strom, der nicht selbst verbraucht wird, kostenlos ins Netz eingespeist wird. Besonders geeignet sind solche Geräte daher für Mehrfamilienhäuser und Mietshäuser, wobei stets eine Zustimmung vom Vermieter erforderlich ist. Daneben wird natürlich auch ein geeigneter Standort benötigt. Was gilt es bei der Standortwahl zu beachten? Egal ob Balkon, Garten, Terrasse, Fassade oder Garage, wichtig ist immer ein sonniger Standort, der über einen bestehenden Stromanschluss verfügt. Zudem sollte der Standort kaum oder am besten gar keinen Schatten haben. Da Minisolaranlagen rein auf Eigenstromnutzung ausgelegt sind, empfiehlt sich hier eine Ost- West-Ausrichtung. Lohnt sich der Kauf eines Stecker-Solargeräts? Wer überprüfen will, ob und nach wie vielen Jahren sich die Anschaffung finanziell lohnt, kann dies ganz einfach mit dem Stecker-Solar-Simulator der HTW Berlin überprüfen. Sie finden diesen unter: https://solar.htw-berlin.de/rechner/stecker-solar-simulator Wie viel Leistung darf die Anlage haben? In Deutschland ist nur ein Modul mit maximal 600 Wpeak Nennleistung zulässig. Muss ich den Vermieter um Zustimmung bitten? Ja, eine Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters ist immer erforderlich. Muss ich die Anlage irgendwo anmelden? Ja, die Anlage muss beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden, was im Gegensatz zu Photovoltaikanlagen aber selbst durchgeführt werden kann. Hierzu muss ein Formular heruntergeladen und ausgefüllt werden sowie eine Verzichtserklärung, dass auf die Vergütung bei Stromeinspeisung verzichtet wird. Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme ist auch ein Eintragen der Anlage im Marktstammdatenregister nötig. Wie teuer sind solche Anlagen? Je nach Leistung (von 300 bis 600 Wpeak) kosten diese zwischen 500 und 1.000 Euro. Seit 01.01.2023 sind Photovoltaikanlagen bis maximal 30 kWpeak (auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes) von der Umsatzsteuer befreit. Stecker-Solargeräte fallen ebenfalls hierunter, weshalb diese voraussichtlich günstiger werden, sofern die Unternehmen diese Änderung der Besteuerung vollumfänglich weitergeben. Ein Standardmodul ist 1m x 1,7m groß, hat eine Nennleistung von 350 Wpeak und einen optimalen Ertrag von circa 280 kWh im Jahr. Wer auf Nummer sicher gehen will, benötigt zusätzlich noch eine Energiesteckdose für circa 80 Euro, die nur durch entsprechendes Fachpersonal eingebaut werden darf. Personalkosten kommen hier also noch dazu. Laut Auskunft der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist eine Energiesteckdose allerdings nicht zwingend erforderlich, sondern ein normaler Schukostecker (Schutz-Kontakt- Stecker) ausreichend. Bei auftretenden Problemen, die in der Praxis aber äußerst selten sind, haftet man dann allerdings selber. Worauf es sonst noch zu achten gilt? Um Gefahren zu vermeiden sollte immer auf einen Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) geachtet werden und niemals Mehrfachstecker verwendet werden. Ein Anschluss mehrerer Anlagen ist in Deutschland gesetzlich verboten. Bei den Wechselrichtern, die üblicherweise im Lieferumfang der Minisolaranlage enthalten sind, ist darauf zu achten, dass diese VDE AR 4105 zertifiziert sind und die für die Anmeldung beim Netzbetreiber bzw. die Eintragung ins Marktstammdatenregister benötigte Konformitätserklärung vorliegt. In sieben Schritten zum eigenen Sonnenstrom Schritt 1: Prüfen, ob und wo eine geeignete Fläche vorhanden ist Schritt 2: Angebote einholen Fachbetrieb oder Internet - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie DGS Schritt 3: Stromzähler prüfen, dass dieser nicht Rückwärtslaufen kann (entsprechendes Piktogramm beachten) und Steckdose prüfen bzw. neue Steckdose anschließen lassen Schritt 4: Bestellung Solarmodul mit Wechselrichter zur Umwandlung des Stroms Schritt 5: Anmelddung der Anlage beim Netzbetreiber nötig: Formular + Verzichtserklärung (keine Vergütung bei Stromeinspeisung) ausfüllen Schritt 6: Eintragen der Anlage ins Marktstammdatenregister Schritt 7: Einstecken des Stecker-Solargeräts in Steckdose und selbst Solarstrom erzeugen Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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      Zuletzt geändert: 12.01.2023
      Klimaspartipp_des_Monats_November.pdf

      Klima-Spartipp des Monats November: Mit Fuß vom Gas, macht Tanken „Spaß“ Nun gut, ich muss zugeben, Spaß ist an dieser Stelle vielleicht der falsche Ausdruck. Aber eigentlich ist ja auch nicht der Tankvorgang an sich das Schlimme, sondern nur, dass dieser uns oftmals so teuer zu stehen kommt. Aber es gibt etwas Hoffnung für alle, die auf das Auto schlichtweg angewiesen sind, da die Anbindung über den ÖPNV zu schlecht ist und der Weg, um ihn zu Fuß oder mit dem Rad zurückzulegen, schlichtweg zu weit ist. Denn egal ob mit dem Privat-PKW oder auf Dienstfahrten bei der Arbeit, wir alle haben die Möglichkeit Sprit zu sparen. Wer nicht alleine fährt und Fahrgemeinschaften bildet, kann die Fahrtkosten aufteilen und zudem den Schadstoffausstoß insgesamt verringern. Über eine Anpassung der Fahrweise lässt sich viel Geld und bis zu 25 Prozent Kraftstoff einsparen. Auch Elektro- und Hybridfahrzeuge können über eine entsprechend angepasste Fahrweise den Verbrauch und damit die Betriebskosten spürbar reduzieren. Manche der Tipps beziehen sich allerdings nur auf Benziner und Diesel, da dies derzeit die meisten Automobile hierzulande sind. Vorausschauendes Fahren vermeidet ständiges Bremsen Wer nicht andauernd Gas gibt und bremst, sondern vorausschauend fährt und den Schwung während der Fahrt nutzt, macht Autofahrten ökonomischer. Kurzfristige Temposchwankungen können wir ausgleichen, indem wir das Motto „Fuß vom Gas“ beherzigen, statt zu bremsen und anschließend wieder zu beschleunigen. Denn nach jedem Schaltvorgang ist ein erneuter Tritt aufs Gaspedal notwendig und dieser kostet jedes Mal Sprit. Wer ausreichend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hält, fährt daher nicht nur sicherer, sondern kann zudem gut die Motorbremswirkung nutzen. Beim Heranrollen an eine Ampel ist es daher ratsam, bei Geschwindigkeiten über 40 km/h einfach den Fuß vom Gaspedal zu nehmen, ohne auszukuppeln. Die meisten Autos sind mit einer Schubabschaltung ausgerüstet, die in dieser Situation die Kraftstoffzufuhr sperrt. Auch am Ortseingang stellt dies übrigens eine einfache Möglichkeit zum Kraftstoff sparen dar. Schnell hochschalten und mit niedriger Drehzahl fahren Auf Autobahnen und Landstraßen gilt: Je niedriger die Drehzahl und das Tempo, desto niedriger der Verbrauch, der Schadstoffausstoß und die Lärmentwicklung. Im höchstmöglichen Gang zu fahren, ist daher eine Grundbedingung für spritsparendes Fahren. Deshalb gilt: Nach dem Anfahren schnell beschleunigen, möglichst rasch die Gänge hochschalten und mit niedrigen Drehzahlen die gewählte Geschwindigkeit beibehalten. Motor bei längeren Stopps abschalten Bei Stopps ab mindestens 30 Sekunden, beispielsweise an einer Bahnschranke, sollte der Motor abgeschaltet werden, denn auch im Leerlauf verbraucht dieser Kraftstoff und stößt weiterhin Treibhausgase aus. Unnötigen Luftwiderstand und unnötiges Gewicht vermeiden Um Missverständnissen vorzubeugen, mit unnötigem Gewicht vermeiden, ist nicht gemeint, unliebsame Beifahrer per Schleudersitz aus dem Auto zu befördern. Zumal dieser wohl vor allem in den Autos eines bestimmten britischen Geheimagenten verbaut sein dürfte und weniger in Privatfahrzeugen. Es geht hier auch nicht darum, mitfahrende Personen an Autobahnraststätten zu vergessen, wie dies öfters mal in den Medien berichtet wird. Aber wochenlang mit Getränkekisten im Kofferraum durch die Gegend zu tuckern, ist wirklich nicht nötig. Gerade auf längeren Fahrten sollten einzelne Getränkeflaschen zum Durstlöschen mitgenommen werden, aber eine ganze Kiste braucht es dafür nicht. Nicht benötigte Aufbauten wie Dachgepäckträger sorgen für einen größeren Luftwiderstand und erhöhen ebenso das Gewicht. Ein zusätzliches Gewicht von 100 Kilogramm in einem Mittelklasse-Pkw erhöht grob geschätzt den Spritverbrauch um 0,7 Liter auf 100 Kilometern. Nicht benötigte Stromfresser ausschalten Auch elektrische Funktionen des Autos wie Klimaanlage, Fensterheber oder Heckscheiben- und Sitzheizung beeinflussen den Kraftstoffverbrauch. Je mehr Strom die Lichtmaschine erzeugen muss, desto größer wird der Drehwiderstand, weshalb in der Folge der Verbrennungsmotor mehr Kraft für den Antrieb aufwenden muss. Deshalb sollte im Auto kein Stromverbraucher laufen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist. Die Nummer eins unter den Stromfressern ist übrigens die Klimaanlage. Kurzstrecken vermeiden und Reifendruck überprüfen Wer Sprit sparen möchte, sollte auf kurze Fahrten unter fünf Kilometern mit dem Auto gänzlich verzichten. Diese Strecken können normalerweise zu Fuß oder mit dem Rad zurückgelegt werden. Denn Motoren benötigen am meisten Sprit, wenn diese noch kalt sind. So kann es durchaus sein, dass selbst Kleinwagen auf den ersten Metern einen Durchschnittsverbrauch von bis zu 30 Liter pro 100 Kilometer aufweisen. Erst wenn der Motor nach knapp vier Kilometern seine Betriebstemperatur erreicht, ist ein optimaler Spritverbrauch möglich. Außerdem sollte wer Auto fährt, stets darauf achten, dass die Reifen den vom Hersteller empfohlenen Reifendruck aufweisen. Breitreifen verlängern übrigens den Bremsweg und erhöhen den Verbrauch. Leichtlaufreifen hingegen haben einen verringerten Rollwiderstand, sind daher auch leiser und reduzieren merklich den Spritverbrauch. Wer all diese Tipps beherzigt und umsetzt, hat vielleicht wirklich etwas „Freude am Tanken“, zumindest beim Blick auf manche Nachbartanksäule. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

      Dateityp: PDF-Dokument
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        Zuletzt geändert: 18.11.2022
        Klimaspartipp_des_Monats_Januar_2023.pdf

        Klima-Spartipp des Monats Januar 2023: Probieren, geht manchmal doch über studieren! Zumindest gilt dies bei Heizungen, wo die Vorlauftemperatur des Heizwassers oftmals zu hoch eingestellt wird. So wird in der Praxis deutlich mehr Energie benötigt, als eigentlich nötig wäre. Wie hoch sollte die Vorlauftemperatur der Heizung sein? Eine richtig eingestellte Vorlauftemperatur ist weder zu hoch, noch zu niedrig. Pauschale Aussagen auf wie viel Grad die Vorlautemperatur einzustellen ist, sind allerdings nicht möglich, da es hier maßgebliche Einflussfaktoren wie Heizungsart, Dämmung des Gebäudes und vor allem die Außentemperatur mit zu berücksichtigen gilt. Allgemein sollte mit der Vorlauftemperatur des Heizungswassers solange herumexperimentiert werden, bis eine möglichst geringe Vorlauftemperatur erreicht wird, die aber trotzdem ausreicht, alle Zimmer ausreichend warm zu bekommen. Hier ist daher das Versuch- und Irrtumsverfahren anzuwenden. Dieses Quasi Katz- und Maus-Spiel auf der Suche nach der optimalen Vorlauftemperatur geht solange, bis der ideale Wert erreicht ist und es damit schlichtweg keinen Irrtum mehr gibt. Statt also lange zu studieren (und komplizierte Berechnungen anzustellen, wie hoch der Vorlauf sein müsste), ist der Vorlauf zu justieren. Als grobe Orientierungswerte für den Start des Versuch- und Irrtum-Verfahrens, um nicht vollkommen im Nebel herumstochern zu müssen, dienen folgende Werte für Vor- / Rücklauftemperaturen: Altbau mit Heizkörpern: 90°C / 70°C, teils auch mit 75°C / 65°C möglich Brennwertsystem: 60°C / 45°C Fußbodenheizung: 40°C / 30 °C Allgemein ist es so, dass wenn die Vorlauftemperaturen zu hoch angesetzt sind, dies zu übermäßig hohen Energieverbräuchen unter anderem aufgrund ansteigender Wärmeverluste über die Verteilleitungen führt. Im Falle zu gering eingestellter Temperaturen, wird das Haus oder zumindest einzelne Räume nicht richtig warm. Zudem kann der Energieverbrauch ebenfalls höher liegen, als eigentlich nötig. Denn zu niedrig eingestellte Vorlauftemperaturen führen meist zu einer höheren Spreizung, also einer größeren Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf des Heizungswassers, einem höheren Heizwassermassenstrom und einem überhöhten Energiebedarf der Heizungspumpe. Dass ein Heizkörper nicht richtig warm wird, liegt jedoch nicht zwangsläufig an einer zu geringen Einstellung der Vorlauftemperatur des Heizwassers. Auch bei Luft im Heizungs- system, kann ein ähnlicher Effekt auftreten, mit dem Unterschied, dass in einem solchen Fall die Heizkörper ungleichmäßig warm werden und oftmals Gluckergeräusche hörbar sind. Anleitungen, wie Sie die Vorlauftemperatur des Heizwassers richtig einstellen können, sind kostenlos im Internet verfügbar. Einfach unter dem Stichwort „Vorlauftemperatur einstellen“ in den gängigen Suchmaschinen suchen und schon erhalten Sie kürzere und auch ausführlichere Anleitungen, wie die Vorlauftemperatur verändert werden kann. Natürlich kann auch Fachpersonal mit der Optimierung des Vorlaufs beauftragt werden. Im Zuge dessen kann sich mitunter auch ein hydraulischer Abgleich der Heizung lohnen. https://www.heizung.de/ratgeber/heizkoerper/hilfe-mein-heizkoerper-wird-nicht-warm.html Abschließend noch ein wichtiger Hinweis: Dieser Tipp gilt ausschließlich für Heizwasser, wo das Wasser in einem geschlossenen Kreislauf zirkuliert, den es niemals verlässt. Bei Warmwasser sollte hingegen nicht mit der Vorlauftemperatur herumexperimentiert werden, denn sonst können sich hier mitunter Legionellen bilden. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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          Zuletzt geändert: 23.01.2023
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          Einladung zur Gemeinderatssitzung am 8. November 2022 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 8. November 2022 um 18:00 Uhr Im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Arbeiten- Heizung + Sanitär, Lüftungstechnik, Elektrotechnik, Photovoltaikanlage, Zimmerer- und Fassadenarbeiten 05 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu 06 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu 07 Auftragsvergabe Hochwasserschutzmaßnahme aus dem Starkregenrisikomanagement (Hirschstraße, Igelstraße, Zeppelinstraße) und Vorarbeiten Regenwasserkanal für das Baugebiet Bühl 08 Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses der Bündelausschreibung Strom für 2023 und 2024 09 Weiterentwicklung der Innerortsflächen entlang der Marsweilerstraße 10 GMS - Bildung Beirat zur VHS-Arbeit 11 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) für das Jahr 2023 12 Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte - Kalkulation 2023/2024 - Anpassung der Benutzungsgebühren und der personenbezogenen Nebenkostenpauschale 13 Vergabe der Anliegerprojekte Baukörper B im Baufeld 1 und Baukörper D im Baugeld 2 im Fischerareal 14 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

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            Einladung zur Gemeinderatssitzung am 8. November 2022 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 8. November 2022 um 18:00 Uhr Im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Arbeiten- Heizung + Sanitär, Lüftungstechnik, Elektrotechnik, Photovoltaikanlage, Zimmerer- und Fassadenarbeiten 05 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu 06 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu 07 Auftragsvergabe Hochwasserschutzmaßnahme aus dem Starkregenrisikomanagement (Hirschstraße, Igelstraße, Zeppelinstraße) und Vorarbeiten Regenwasserkanal für das Baugebiet Bühl 08 Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses der Bündelausschreibung Strom für 2023 und 2024 09 Weiterentwicklung der Innerortsflächen entlang der Marsweilerstraße 10 GMS - Bildung Beirat zur VHS-Arbeit 11 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) für das Jahr 2023 12 Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte - Kalkulation 2023/2024 - Anpassung der Benutzungsgebühren und der personenbezogenen Nebenkostenpauschale 13 Vergabe der Anliegerprojekte Baukörper B im Baufeld 1 und Baukörper D im Baugeld 2 im Fischerareal 14 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

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              Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 04.11.2014 folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bestimmung eines Gebäudes oder einzelner Räume eines Gebäudes als Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft erfolgt durch die Verwaltung. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde Baindt bestimmten Gebäude, Container, Wohnungen und Räume. Als Obdachlosen- unterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende. (3) Asylbewerberunterkünfte sind die zur Unterbringung von Asylbewerbern von der Gemeinde Baindt bestimmten Gebäude, Container, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Die Verpflichtung für Asylbewerber, eine von der Gemeinde zugewiesene Unterkunft zu beziehen (§ 20 Abs. 2 AsylVfG), bleibt davon unberührt. II. Gemeinsame Bestimmungen über die Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Verlegungen innerhalb der Unterkünfte gelten als innerbetriebliche Maßnahmen der Verwaltung. (2) Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere Wohnung möglich, wenn 1. die bisherige Wohnung im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss, 2. bei Wohnungen nach § 13 das Miet- oder Nutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Vermieter beendigt wird, 3. die bisherige Wohnung nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist (der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen), 4. der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Nachbarn führen und die Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind, 5. der Benutzer mit mehr als 2 Monatsbeträgen der Benutzungsgebühr oder Nebenkosten im Rückstand ist. In diesem Falle kann er in eine Wohnung mit geringerer Größe und einfacherer Ausstattung umgesetzt werden. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer mit Zustimmung der Gemeinde Baindt die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde Baindt Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung Instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck kann die Verwaltung ein Übernahmeprotokoll aufnehmen, welches vom Eingewiesenen zu unterschreiben ist. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde Baindt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume an der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Baindt, wenn er 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch), 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will, 3. ein Schild, ausgenommen übliche Namensschilder, eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 4. ein Tier in der Unterkunft halten will, 5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will, 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde Baindt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde Baindt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Beauftragten der Gemeinde Baindt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde Baindt ein Wohnungsschlüssel zurückbehalten. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde Baindt unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde Baindt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Gemeinde Baindt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde Baindt zu beseitigen. § 6 Räum- und Streupflicht Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung). § 7 Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. § 8 Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden (1) Schönheitsreparaturen kann der Benutzer auf eigene Kosten durchführen. Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht. (2) Zu den dem Benutzer entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen kann die Gemeinde einen Zuschuss gewähren. (3) Kleinere Reparaturen und Erneuerungen innerhalb der Wohnung, die durch die natürliche Abnützung bedingt sind, sowie der Ersatz von Fensterscheiben hat der Benutzer auf eigene Kosten bis zum Betrag 125,00 € jährlich fachgerecht auszuführen. § 9 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde Baindt bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde Baindt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Hat der Benutzer bauliche Veränderungen in der Wohnung vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Benutzer einer solchen Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde Baindt auf Kosten des Benutzers die erforderlichen Arbeiten veranlassen (Ersatzvornahme). (4) Die Gemeinde kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Gemeinde Baindt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. § 10 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Gemeinde Baindt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. § 11 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. (2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 12 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). III. Anwendung bei Inanspruchnahme gemeindeeigener, angemieteter oder sonstiger in Anspruch genommener Wohnräume und Wohnungen, die nicht als Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte gewidmet sind § 13 Die Bestimmungen dieser Satzung finden entsprechende Anwendung auf Benutzungsverhältnisse über gemeindeeigene, angemietete oder sonstige in Anspruch genommene Wohnräume und Wohnungen, die nicht der ständigen Unterbringung von Obdachlosen bzw. Asylbewerbern gewidmet sind, die im Einzelfall jedoch von der Ortspolizeibehörde für diesen Zweck in Anspruch genommen werden. IV. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften in Anspruch genommene Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. § 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Personenbezogene Gebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Person und Monat 279,00 €. (3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Monat 272,00 €. (4) Bei der Errechnung der Gebühren nach Absatz 2 und 3 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt. (5) Bei Selbstzahlern gilt folgende Regelung: - Der personenbezogene Gebührensatz für die Mietkosten beträgt 200,00 €/mtl.(1. Person ) - Der personenbezogene Gebührensatz für die Nebenkosten beträgt 170,00 €/mtl. (1. Person ) - Für jede weitere familien- bzw. familienähnliche Person werden je 80,00 € /mtl. für Miete und 80,00 €/mtl. für Nebenkosten angesetzt. - Für die 6. und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren entfallen die Gebühren. § 16 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug bzw. dem Tag der Einweisung in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und Rückgabe der Räumlichkeiten. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Kalendermonats mit dem Tag des Einzugs. § 17 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Unterkunft ist monatlich im Voraus fällig und jeweils am 3. Tage nach dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und in der Folgezeit spätestens bis zum 3. Werktag des laufenden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. V. Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung am 09.02.2018, Inkrafttreten am 01.01.2017 Zuletzt geändert am 01.10.2019, öffentliche Bekanntmachung am 18.10.2019, Inkrafttreten am 01.10.2019 Zuletzt geändert am 08.11.2022, öffentliche Bekanntmachung am 11.11.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023[mehr]

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                Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 04.11.2014 folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bestimmung eines Gebäudes oder einzelner Räume eines Gebäudes als Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft erfolgt durch die Verwaltung. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde Baindt bestimmten Gebäude, Container, Wohnungen und Räume. Als Obdachlosen- unterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende. (3) Asylbewerberunterkünfte sind die zur Unterbringung von Asylbewerbern von der Gemeinde Baindt bestimmten Gebäude, Container, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Die Verpflichtung für Asylbewerber, eine von der Gemeinde zugewiesene Unterkunft zu beziehen (§ 20 Abs. 2 AsylVfG), bleibt davon unberührt. II. Gemeinsame Bestimmungen über die Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Verlegungen innerhalb der Unterkünfte gelten als innerbetriebliche Maßnahmen der Verwaltung. (2) Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere Wohnung möglich, wenn 1. die bisherige Wohnung im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss, 2. bei Wohnungen nach § 13 das Miet- oder Nutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Vermieter beendigt wird, 3. die bisherige Wohnung nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist (der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen), 4. der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Nachbarn führen und die Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind, 5. der Benutzer mit mehr als 2 Monatsbeträgen der Benutzungsgebühr oder Nebenkosten im Rückstand ist. In diesem Falle kann er in eine Wohnung mit geringerer Größe und einfacherer Ausstattung umgesetzt werden. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer mit Zustimmung der Gemeinde Baindt die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde Baindt Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung Instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck kann die Verwaltung ein Übernahmeprotokoll aufnehmen, welches vom Eingewiesenen zu unterschreiben ist. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde Baindt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume an der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Baindt, wenn er 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch), 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will, 3. ein Schild, ausgenommen übliche Namensschilder, eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 4. ein Tier in der Unterkunft halten will, 5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will, 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde Baindt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde Baindt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Beauftragten der Gemeinde Baindt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde Baindt ein Wohnungsschlüssel zurückbehalten. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde Baindt unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde Baindt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Gemeinde Baindt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde Baindt zu beseitigen. § 6 Räum- und Streupflicht Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung). § 7 Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. § 8 Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden (1) Schönheitsreparaturen kann der Benutzer auf eigene Kosten durchführen. Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht. (2) Zu den dem Benutzer entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen kann die Gemeinde einen Zuschuss gewähren. (3) Kleinere Reparaturen und Erneuerungen innerhalb der Wohnung, die durch die natürliche Abnützung bedingt sind, sowie der Ersatz von Fensterscheiben hat der Benutzer auf eigene Kosten bis zum Betrag 125,00 € jährlich fachgerecht auszuführen. § 9 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde Baindt bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde Baindt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Hat der Benutzer bauliche Veränderungen in der Wohnung vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Benutzer einer solchen Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde Baindt auf Kosten des Benutzers die erforderlichen Arbeiten veranlassen (Ersatzvornahme). (4) Die Gemeinde kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Gemeinde Baindt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. § 10 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Gemeinde Baindt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. § 11 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. (2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 12 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). III. Anwendung bei Inanspruchnahme gemeindeeigener, angemieteter oder sonstiger in Anspruch genommener Wohnräume und Wohnungen, die nicht als Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte gewidmet sind § 13 Die Bestimmungen dieser Satzung finden entsprechende Anwendung auf Benutzungsverhältnisse über gemeindeeigene, angemietete oder sonstige in Anspruch genommene Wohnräume und Wohnungen, die nicht der ständigen Unterbringung von Obdachlosen bzw. Asylbewerbern gewidmet sind, die im Einzelfall jedoch von der Ortspolizeibehörde für diesen Zweck in Anspruch genommen werden. IV. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften in Anspruch genommene Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. § 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Personenbezogene Gebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Person und Monat 279,00 €. (3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Monat 272,00 €. (4) Bei der Errechnung der Gebühren nach Absatz 2 und 3 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt. (5) Bei Selbstzahlern gilt folgende Regelung: - Der personenbezogene Gebührensatz für die Mietkosten beträgt 200,00 €/mtl.(1. Person ) - Der personenbezogene Gebührensatz für die Nebenkosten beträgt 170,00 €/mtl. (1. Person ) - Für jede weitere familien- bzw. familienähnliche Person werden je 80,00 € /mtl. für Miete und 80,00 €/mtl. für Nebenkosten angesetzt. - Für die 6. und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren entfallen die Gebühren. § 16 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug bzw. dem Tag der Einweisung in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und Rückgabe der Räumlichkeiten. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Kalendermonats mit dem Tag des Einzugs. § 17 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Unterkunft ist monatlich im Voraus fällig und jeweils am 3. Tage nach dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und in der Folgezeit spätestens bis zum 3. Werktag des laufenden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. V. Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung am 09.02.2018, Inkrafttreten am 01.01.2017 Zuletzt geändert am 01.10.2019, öffentliche Bekanntmachung am 18.10.2019, Inkrafttreten am 01.10.2019 Zuletzt geändert am 08.11.2022, öffentliche Bekanntmachung am 11.11.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023[mehr]

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                  SATZUNG über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) vom 08.11.2022 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 08.11.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Baindt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 370 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2023. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Baindt, den 08.11.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt / Homepage Satzung 08.11.2022 01.01.2023 11.11.2022[mehr]

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                    SATZUNG über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) vom 08.11.2022 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 08.11.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Baindt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v.H., b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H., 2. für die Gewerbesteuer auf 370 v.H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2023. § 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Baindt, den 08.11.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt / Homepage Satzung 08.11.2022 01.01.2023 11.11.2022[mehr]

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