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Zweitwohnungssteuersatzung.pdf

Seite 1 von 4 Zweitwohnungssteuersatzung Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie §§ 2, 8 und 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetz Baden- Württemberg am 31.07.2012 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Baindt erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. § 2 Steuergegenstand (1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die jemand als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. § 3 Steuerbefreiungen Von den in § 2 Abs. 2 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei 1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden; 2. Wohnungen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehende Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen; 3. Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und der der Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann; 4. Wohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung oder Studium befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem der beiden Elternteile inne haben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet. § 4 Steuerschuldner (1) Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, welche im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat (Inhaber einer Zweitwohnung). (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. Seite 2 von 4 Zweitwohnungssteuersatzung § 5 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht für den Besteuerungszeitraum entsteht jeweils am 01. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 01. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Zweitwohnungseigenschaft im Sinne des § 2 entfällt oder ein Befreiungstatbestand nach § 3 eintritt. § 6 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage der Steuer ist der jährliche Mietaufwand (Absatz 2 bis 5). (2) Der jährliche Mietaufwand ist die Netto-Kaltmiete, die der Inhaber der Zweitwohnung nach seinem Mietvertrag nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den Besteuerungszeitraum zu zahlen hat. Hierbei ist die monatliche Netto-Kaltmiete des ersten Monats ab Entstehung der Steuerpflicht anzusetzen, multipliziert mit der Anzahl der Monate, für welche die Steuerpflicht im Besteuerungszeitraum besteht. Die monatliche Netto-Kaltmiete wird dabei auf volle Euro abgerundet. (3) Wenn nur eine Brutto-Kaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Netto-Kaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Brutto-Kaltmiete. Wenn nur eine Brutto-Warmmiete (Miete einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Netto-Kaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Brutto-Warmmiete. (4) Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente. (5) Statt des Betrages nach Abs. 2 und 3 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. § 7 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich 10 von Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 6). § 8 Festsetzung und Fälligkeit, Rundung (1) Die Gemeinde Baindt setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. (3) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. (4) Endet die Steuerpflicht, so wird die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet. Seite 3 von 4 Zweitwohnungssteuersatzung § 9 Kleinbetragsregelung Eine Festsetzung oder Änderung der Steuer unterbleibt, wenn diese einen Betrag von 30,00 Euro nicht überschreitet. § 10 Anzeigepflicht (1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Gemeinde Baindt, innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Gemeinde Baindt, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. § 11 Steuererklärung (1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Baindt aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 6 eine Steuererklärung abzugeben. (3) Die von dem Steuerpflichtigen abzugebende Steuererklärung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) 2. allgemeine Angaben zur Zweitwohnung (Anschrift, Stockwerk, Wohnungsnummer, Tag des Einzuges, Wohnfläche), 3. zur Anzahl der Personen in der Zweitwohnung, inkl. zum Bestehen einer Wohngemeinschaft oder Familien-/Lebensgemeinschaft und zur persönlich bzw. gemeinschaftlich genutzten Wohnfläche. 4. zur Miete, Pacht, Entgelt, etc. für die Zweitwohnung, oder zur Eigentümereigenschaft, unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung, Ausstattung der Wohnung (einfach, mittel oder gehoben), 5. zur Hauptwohnung (bei den Eltern, Untermietverhältnis), 6. die nach dem Formblatt der Gemeinde Baindt zu erstellende Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Gemeinde Baindt kann zum Nachweis der Angaben geeignete Unterlagen, insbesondere Mietverträge, Mietänderungsverträge und Vergleichsmieten anfordern. § 12 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung gestatten – z. B. Vermieter, Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung – ergeben sich aus § 93 AO in der bei Beschlussfassung über die Einführung dieser Satzung geltenden Fassung. Seite 4 von 4 Zweitwohnungssteuersatzung § 13 Datenübermittlung von der Meldebehörde Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde für den Vollzug der Zweitwohnungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Bewohner, die in der Gemeinde Baindt mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden: 1. Familienname 2. Vorname 3. Doktorgrad 4. Anschriften 5. Tag des Ein- und Auszuges 6. Sterbetag § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach § 10-12 dieser Satzung nicht nachkommt. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 12.03.2019 Rürup, Bürgermeisterin Beschlussdatum Ausfertigungsdatum Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten Satzung 31.07.2012 10.08.2012 01.01.2013 Änderung 12.03.2019 15.03.2019 15.03.2019[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.09.2019
    Richtlinien.pdf

    Richtlinien zum Bau von Zisternen ( Regenwassernutzung ) 1. Eine Verbindung der öffentlichen Wasserversorgung mit den Zisternen darf nicht erfolgen ( DIN 1988, Teil 4 ). Das in die Zisternen eventuell einzuleitende Frischwasser aus dem öffentlichen Netz muss über einen Wasserzähler erfasst werden. Der Überlauf der Zisternen zum öffentlichen Kanalnetz muss gegen Rückstau gesichert werden ( DIN 1986 ). Eine Sicherung gegen das Überfluten der Zisterne ist unbedingt einzubauen. 2. Für den Bau von Zisternen ausschließlich zu Gießzwecken sind keine weiteren Richtlinien zu beachten. 3. Wird das in Zisternen gesammelte Regenwasser zum Beispiel für das Waschen von Kfz, zur Toilettenspülung oder für die Waschmaschine verwendet, gelten folgende Richtlinien: • es darf keine Verbindung zwischen dem Regenwassersystem und dem Trinkwassersystem vorhanden sein, • Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme ( Regen- bzw. Trinkwasser ) müssen farblich unterschiedlich gekennzeichnet sein ( DIN 2403: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff ). • Soll bei Regenwassermangel Trinkwasser verwendet werden, so darf der Anschluss nur über einen freien Einlauf erfolgen. Rohrunterbrecher sind entsprechend der Empfehlung des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Forderung des Medizinischen Landesuntersuchungsamtes nicht zugelassen. • In das Leitungssystem des Regenwassers ist ein zusätzlicher Wasserzähler einzubauen, damit das Regenwasser, das der Kanalisation zugeführt wird, gemessen werden kann. Dieser Wasserzähler wird von Ihnen privat beschafft und unterliegt den Eichgesetzen. • Die Installationen sind von einem zugelassenen Installationsunternehmen auszuführen. Der Nachweis ist in schriftlicher Form zu erbringen, die Fertigstellung der Zisterne und der Regenwasseranlagen ist durch das Installationsunternehmen anzuzeigen. • Die Gemeinde ist berechtigt, das Regenwasserleitungssystem auch nach Inbetriebnahme wiederholt zu überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, die die Sicherheit der öffentlichen Wasserversorgung gefährden bzw. erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Die Gemeinde wird die Regenwasseranlagen jährlich überprüfen. Anforderungen der DIN 1988: Dachablaufwasser ist Nichttrinkwasser und nach DIN 1988 Teil 4 der Klasse 5 einzuordnen: " Mit Gefährdung der Gesundheit durch Erreger übertragbarer Krankheiten ". DIN 1988 Teil 4 legt für Verbindungen mit Nichttrinkwasseranlagen folgendes fest: " Die unmittelbare Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Nichttrinkwasseranlagen ist nicht zulässig. " Aufgrund der großen Gefahr für das Trinkwasser durch Nichttrinkwassersysteme ist nur eine mittelbare Verbindung über den freien Auslauf auf Dauer zulässig. Der freie Auslauf für die Nachspeisung von Trinkwasser in Trockenzeiten kann in der Praxis durch ein Magnetventil mit einem Schwimmschalter ausgeführt werden, jedoch ist auch hier der Abstand für einen freien Auslauft unbedingt einzuhalten. DIN 1988 legt im Anhang A zu Teil 8 fest, dass der freie Auslauf jährlich mindestens einmal zu inspizieren ist. Dabei ist der Sicherungsabstand ( Wasserstandseinstellung ) des Einlaufventils und des Überlaufes bei voll geöffneten Einlauf zu überprüfen. Ferner ist eine Sichtkontrolle der Be- und Entlüftung durchzuführen. Die Inspektion kann durch den Betreiber oder durch ein Installationsunternehmen vorgenommen werden. Nach DIN 1988 Teil 4 darf auch unter ungünstigsten Umständen ( zum Beispiel Versagen der Sicherheitseinrichtung, verstopfter Überlauf der Zisterne und gleichzeitige Löschwasserentnahme ) kein Wasser in das öffentliche Netz fließen. Es ist dem Grundstücksbesitzer bekannt, dass das Rückdrücken oder Rückfließen von verkeimten Wasser ins öffentliche Netz einen Strafbestand nach dem Bundesseuchengesetz darstellt. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Gefahren aus seiner Regenwasseranlage. Kennzeichnung von Regenwasseranlagen Nach DIN 1988 Teil 2 sind Entnahmestellen für Nichttrinkwasser ( das heißt auch für Regenwasseranlagen ) mit den Worten " Kein Trinkwasser " schriftlich oder bildlich ( Verbotszeichen V5 nach DIN 4844 Teil 1 ) zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, die Entnahmestellen von Regenwasseranlagen an den Außenwänden von Gebäuden ( Gartenventile ) durch abnehmbare Drehgriffe gegen missbräuchliche Benutzung zu sichern ( Kindersicherung ). Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme müssen, soweit sie nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich gekennzeichnet werden. Wir verweisen hierzu auf DIN 2403 über die Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff.[mehr]

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      Zuletzt geändert: 25.09.2019
      allgemeine_Hinweise.pdf

      Gemeindliche Abwassergebühren Abwassermengen aus Zisternen und Grundwasserbrunnen In Baindt ist eine Regenwassernutzungsanlage vor der Errichtung anzuzeigen. Bereits bestehende, nicht genehmigte Anlagen sind ebenfalls unverzüglich zu melden. Hiermit wird jeder Haushalt, der eine Zisterne und Grundwasserbrunnen unterhält, hingewiesen und aufgefordert, für solche Nutzungen die notwendigen Genehmigungen einzuholen und die Messeinrichtungen einzubauen, welche anschließend vom Wassermeister abgenommen werden. Allgemeine Hinweise: Regenwasserzisterne für Gartenbewässerung: Sofern jemand Zisternenwasser nur für die Gartenbewässerung nutzt, ist für diese Menge keine Abwassergebühren zu bezahlen. Eine Anlage rein zur Gartenbewässerung leitet in der Regel kein Abwasser in den Schmutzwasserkanal, weshalb bei solchen Anlagen keine Kanal- und Klärgebühren anfallen. Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschen von KFZ etc. Zisternenwasser, welches für die Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschen von KFZ etc. genutzt wird, ist zum Abwasser zu veranlagen, da hiermit der örtliche Kanal- und Kläraufwand gedeckt werden muss. Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine und Gartenbewässerung Die Zisterne dient sowohl der Gartenbewässerung als auch für die Toilettenspülung. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass das Wasser für die Gartenbewässerung am Zisternenzähler vorbei läuft. Der Sanitärfachmann sollte in der Regel schon beim Einbau o. g. Punkte beachten. Bei nachträglichen Veränderungen erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung durch den Wassermeister. Der Sanitärfachmann sollte die Regenwasserzisterne so planen damit nur ein zusätzlicher Zähler notwendig ist. Wird bei Entleerung der Zisterne (Wassermangel) diese mit Frischwasser nachgespeist sind zwei zusätzliche Zähler notwendig (Probleme Entnahmemenge). Einspeisung für Toilettenspülung und Waschmaschine sollte bei Entleerung der Zisterne direkt über Frischwasserversorgung erfolgen. Warum muss das so sein? Nach der Toilettenspülung wird stark verschmutztes Abwasser in die Kanalisation geleitet, welches nicht gemessen wird und für das demzufolge auch keine Abwassergebühr anfällt. Bei der Gebührenkalkulation werden dann die konstanten Ausgaben auf eine verringerte Abwasserbemessungsmenge verteilt. Die Gebühren steigen und belasten den „ehrlichen“ Gebührenzahler unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung hat auf diesen Umstand schon mehrmals reagiert. Zuletzt hat ein Verwaltungsgericht festgestellt, dass Satzungsregelungen, welche für Brauchwassernutzung eine Gebührenfreiheit für die eingeleitete Schmutzwasser- menge zulassen, grundsätzlich nichtig sind. Der ökologisch gewünschte Effekt, kostbares Grundwasser nicht für die Toilettenspülung zu verwenden, rechtfertigt nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Alle Benutzer einer öffentlichen Entwässerungs- anlage haben darauf ein Anrecht, dass auch alle Schmutzwassereinleiter ihren Anteil bezahlen. Unabhängig von der monetären Seite besteht bei nicht genehmigten Brauchwasseranlagen auch immer die Gefahr, das bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eine Verkeimung des gesamten örtlichen Trinkwassernetzes erfolgen kann. Neben den Messeinrichtungen müssen deshalb auch die hygienischen Anforderungen immer kontrolliert werden. In der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung wird nochmals klargestellt, dass Abwasser aus Zisternen und Brunnen der Gebührenpflicht und damit einer Pflicht zum Messen dieser Mengen unterliegt, wenn es zur Toilettenspülung genutzt wird. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, die Befreiung vom Benutzungszwang entsprechend der Wasserabgabesatzung zu beantragen für den Fall, dass Brauchwasser aus Zisternen oder Grundwasserbrunnen für die Toilettenspülung bzw. für die Waschmaschine genutzt wird. Die Gemeindeverwaltung wird danach mit den Wassermeister beim Zählerwechsel oder mit Stichproben systematisch die auffälligen Anwesen überprüfen. Auf die Bußgeld- und Zwangsmittelvorschriften der gemeindlichen Wasserabgabensatzung wird verwiesen. Die Nichtanzeige von Regenwassernutzungsanlagen stellt zudem einen Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung dar und kann mit Bußgeld geahndet werden (§ 25 Nr.3 TrinkwV). Siehe beiliegender Rückmeldebogen[mehr]

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