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Gesucht nach "bürger".
Es wurden 755 Ergebnisse in 14 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 291 bis 300 von 755.
Der Gemeinderat

Der Gemeinderat ist ein Verwaltungsorgan und vertritt die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde. Als Hauptorgan der Gemeinde legt er die Grundsätze der Gemeindeverwaltung fest, entscheidet über Angelegenheiten der Gemeinde, wenn nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist und kontrolliert die Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene), legt den Haushalt fest (Finanzen), entscheidet über die Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets (Planung), entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten (Personal). Das Wahlgebiet für die Gemeinderatswahlen ist die gesamte Gemeinde. Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Es sind zwischen acht und 60 Gemeinderäte. In Städten führen die Mitglieder der Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. Die Mitglieder des Gemeinderates sind wie Parlamentsabgeordnete verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden. Ihr Mandat ist also nicht imperativ. Die Gemeinderäte in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Besondere Arten von Stiftungen

Da Stiftungen zur Erfüllung verschiedenster Zwecke gegründet werden, wird im Wesentlichen zwischen den folgenden Arten von Stiftungen unterschieden, die sowohl rechtsfähig als auch nicht rechtsfähig ausgestaltet sein können: Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die überwiegend kirchliche Aufgaben erfüllen und die von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt werden. Die Stiftungen können bürgerlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich sein. Kommunale Stiftungen verfolgen einen Zweck, der im Aufgabenbereich der kommunalen Körperschaften oder Anstalten liegt, bei denen die Stiftungen errichtet sind. Sie werden von diesen Körperschaften oder Anstalten verwaltet. Die Stiftungen können bürgerlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich sein. Neben dem Stiftungsgesetz und gegebenenfalls dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Kommunalrecht zu beachten. Familienstiftungen dienen ausschließlich oder überwiegend dem Wohl einer oder mehrerer Familien. Die Rechtsaufsicht ist eingeschränkt. Bürgerstiftungen verfolgen in der Regel kommunale oder regionale Zwecke, werden häufig von mehreren stiftenden Personen gegründet und sind auf Zustiftung ausgerichtet. Unternehmensverbundene Stiftungen sind Stiftungen, die Anteile an Unternehmen halten oder ein Unternehmen selbst betreiben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausländische Arbeitnehmer

Sie haben vor, nach Deutschland zu kommen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben? Dann ist es wichtig, dass Sie sich vorab ausführlich über Möglichkeiten und Bedingungen für ausländische Arbeitskräfte in Deutschland informieren. Fachkräfte Fachkräfte haben die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu erhalten. Fachkraft ist eine Person, die entweder eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Erwerbstätigkeit benötigen Sie in der Regel ein nationales Visum. Nach der Einreise ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten, für Sie zuständig. Bürger und Bürgerinnen der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Bürger aus Staaten der Europäischen Union und Bürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz genießen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU). Rückkehr ins Heimatland Wenn Sie eine berufliche Eingliederung in Ihr Herkunftsland planen, lassen Sie sich von Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit helfen. Ihr "Mobilitätsberater" kann Sie gezielt informieren oder den Kontakt zu externen Institutionen, die Reintegrationsberatung und -hilfen anbieten, herstellen. Broschüren zum Thema Reintegration finden Sie im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kriminalprävention

Oberstes Ziel der Kriminalprävention ist es, Straftaten und einhergehende Schäden zu verhindern. Dieser Ansatz ist besser, als später mit hohem Aufwand Strafverfolgung zu betreiben. Neben konsequenter Strafverfolgung setzt die Polizei deshalb deutliche Schwerpunkte bei der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung. Die Präventionsarbeit prägt mit öffentlichkeitswirksamen und an die Sicherheitslage angepassten Aktionen das positive Image der Polizei und stärkt so das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Kriminalitätsbekämpfung ist aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, verfolgt Baden-Württemberg seit Beginn der 90er Jahre den Ansatz der kommunalen Kriminalprävention. In dem beim Innenministerium Baden-Württemberg angesiedelten „Projektbüro Kommunale Kriminalprävention“ wird gesamtgesellschaftlich und ressortübergreifend im Sinne eines ganzheitlichen und vernetzten Vor-Ort-Ansatzes die Präventionsarbeit des Landes begleitet. Zentraler Erfolgsfaktor der Präventionsarbeit in Baden-Württemberg ist das Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte. Vorbildlich ist dabei der enge und vertrauensvolle Schulterschluss mit den Städten und Gemeinden, mit den Justiz-, mit Jugend- und Sozialeinrichtungen, Vereinen, Verbänden und die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger. Ein wesentlicher Faktor kriminalpräventiven Handelns ist die Information von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und weiterer Interessenten über Kriminalitätsphänomene, Vorgehensweisen und Maschen von Straftätern sowie Möglichkeiten zur Vorbeugung und Verhinderung von kriminellen Ereignissen. Dazu zählen beispielsweise: technische Sicherungen sicherheitsbewusstes Verhalten Hilfs- und Verantwortungsbereitschaft im Lebensumfeld[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Passersatz

Wenn Sie nach Deutschland einreisen oder sich hier aufhalten möchten, müssen Sie grundsätzlich einen anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Passersatz besitzen. Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweislich einen ausländischen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen können. Sollten Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen worden sein, müssen Sie Ersatzreisedokumente beantragen. Für nicht deutsche Staatsangehörige, die einen solchen Passersatz benötigen, können je nach Einzelfall die folgenden Dokumente ausgestellt werden: Notreiseausweis Wenn Sie Bürger eines der EWR-Staaten, EU-Bürger oder Schweizer Staatsangehöriger sind, sich in Deutschland aufhalten und – ohne über ein gültiges Reisedokument zu verfügen – ins Ausland reisen wollen, können Sie direkt bei den Grenzbehörden einen Notreiseausweis beantragen. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind oder wenn Sie eine Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland, in der EU, den anderen EWR-Staaten oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen können. Reiseausweis für Ausländer Wenn Sie nicht Bürger eines der oben genannten Staaten sind und einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung besitzen, können Sie bei der Ausländerbehörde vor Antritt Ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Achtung: Die Ersatzreisedokumente für Ausländer dürfen nicht mit dem Ausweisersatz für Ausländer verwechselt werden. Dieser ist kein Passersatz, sondern dient nur dazu, dass ein Ausländer, der (vorübergehend) keinen Reisepass besitzt, seiner Ausweispflicht in Deutschland nachkommen kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rohrbruch_Auftrag_Wassermeister_01.pdf

___________________________________ Ort ___________________________________ Flurstück Rohrbruch/ Leckstelle auf Ihrem Grundstück Der Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt hat eine Leckstelle in der Hausanschlussleitung auf Ihrem Grundstück ( Flst.Nr. siehe oben ) festgestellt. Nach § 14 der Wasserversorgungssatzung ist für die Beseitigung des Schadens innerhalb des Grundstücks, die Gemeinde (Eigenbetrieb Wasserversorgung) zuständig. Gemäß § 15 der Wasserversorgungssatzung hat der Anschlussnehmer die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Haus-anschlüsse zu tragen. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). Sollte sich im Rahmen der Aufgrabungsarbeiten herausstellen, dass der Rohrbruch im öffentlichen Bereich ist, werden die Kosten von uns übernommen. Sollte ein neuer Hausanschluss erstellt werden, sind die Kosten auch ab Grundstücksgrenze vom Eigentümer zu tragen. Arbeiten nach dem Wasserzähler im Haus sind durch einen Installateur auszuführen. Gemeinde Baindt · Marsweilerstraße 4 · 88255 Baindt Wasse rme i s t e r ___________________________________ Anschlussnehmer/Eigentümer ___________________________________ Straße, Hausnummer Name: Klaus Bielau Telefon: +49(0)751-4000-919 E-Mail: wasserversorgung@baienfurt.de Datum Die Arbeiten an der Hausanschlussleitung werden vom Eigenbetrieb Wasserversorgung gegen Rechnungsstellung ausgeführt: Ich bin mit der Kostenübernahme der Hausanschlussleitung einverstanden. __________________________________ Ort, Datum, Unterschrift Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Auszug aus der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs-/und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlußnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so, ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. Ort: Flurstück: Anschlussnehmer/Eigentümer: Straße, Hausnummer: Ort, Datum, Unterschrift: Datum: 7/12/23[mehr]

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    Zuletzt geändert: 11.09.2024
    Klimamobilitätsplan.pdf

    Top 5 Maßnahme Radschnellverbindungen sind die Zukunft – für eine angenehme, effiziente Fortbewegung. Der Bau der ca. 15 Kilometer langen Hauptrad- route bzw. Radschnellweg RS9 ist eine zentrale Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs. Direkt Keine Umwege, gut ausgeschilderte, klare Routenführung Schnell Möglichst wenig Haltepunkte sowie Vorfahrt an den meisten Kreuzungen Sicher Extrabreite Wege für problemloses Überholen und Nebeneinanderfahren, getrennt von Autoverkehr und Fußgängern Ravensburg Meckenbeuren Friedrichshafen Weingarten Baienfurt Baindt 1. Einrichtung der Hauptradroute / Radschnellverbindung RS9 Schnell ans Ziel Ziele & Effekte: Auch auf längeren Strecken können mehr Wege mit dem Fahrrad als gute Alternative zum Auto zurückgelegt werden. Dies gilt vor allem für Pendlerinnen und Pendler. Damit erfolgt eine Reduzierung des Aufkommens im Autoverkehr sowie ein Rückgang des C0 2 -Ausstoßes. Stand: 12.2023 Der Klima- mobilitäts- plan Das wichtigste in Kürze Baienfurt • Baindt • Berg • Ravensburg • Weingarten Top 5 Maßnahme Radschnellverbindungen sind die Zukunft – für eine angenehme, effiziente Fortbewegung. Der Bau der ca. 15 Kilometer langen Hauptrad- route bzw. Radschnellweg RS9 ist eine zentrale Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs. Direkt Keine Umwege, gut ausgeschilderte, klare Routenführung Schnell Möglichst wenig Haltepunkte sowie Vorfahrt an den meisten Kreuzungen Sicher Extrabreite Wege für problemloses Überholen und Nebeneinanderfahren, getrennt von Autoverkehr und Fußgängern Ravensburg Meckenbeuren Friedrichshafen Weingarten Baienfurt Baindt 1. Einrichtung der Hauptradroute / Radschnellverbindung RS9 Schnell ans Ziel Ziele & Effekte: Auch auf längeren Strecken können mehr Wege mit dem Fahrrad als gute Alternative zum Auto zurückgelegt werden. Dies gilt vor allem für Pendlerinnen und Pendler. Damit erfolgt eine Reduzierung des Aufkommens im Autoverkehr sowie ein Rückgang des C0 2 -Ausstoßes. Stand: 12.2023 Top 5 Maßnahme Radschnellverbindungen sind die Zukunft – für eine angenehme, effiziente Fortbewegung. Der Bau der ca. 15 Kilometer langen Hauptrad- route bzw. Radschnellweg RS9 ist eine zentrale Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs. Direkt Keine Umwege, gut ausgeschilderte, klare Routenführung Schnell Möglichst wenig Haltepunkte sowie Vorfahrt an den meisten Kreuzungen Sicher Extrabreite Wege für problemloses Überholen und Nebeneinanderfahren, getrennt von Autoverkehr und Fußgängern Ravensburg Meckenbeuren Friedrichshafen Weingarten Baienfurt Baindt 1. Einrichtung der Hauptradroute / Radschnellverbindung RS9 Schnell ans Ziel Ziele & Effekte: Auch auf längeren Strecken können mehr Wege mit dem Fahrrad als gute Alternative zum Auto zurückgelegt werden. Dies gilt vor allem für Pendlerinnen und Pendler. Damit erfolgt eine Reduzierung des Aufkommens im Autoverkehr sowie ein Rückgang des C0 2 -Ausstoßes. Stand: 12.2023 Unser Ticket Richtung Zukunft im Mittleren Schussental Sowohl die Einwohnerzahlen als auch die Wirtschaftskraft im Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS), zu dem die Gemeinden und Städte Baienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg und Weingarten gehören, sind in den letzten Jahren stetig gewachsen. Um auch weiterhin als attraktive Region wahrgenommen zu werden, müssen wir also unser Handeln kontinuierlich anpassen. Im Vergleich zu Baden-Württemberg insgesamt ist die Entwicklung des GMS überdurchschnittlich: In den Jahren 2011 bis 2022 stiegen die Einwohnerzahlen um rund acht Prozent. Die Kaufkraft wuchs zwischen 2011 und 2017 um mehr als 15,32 Prozent, das sind 0,4 Prozent mehr als im gesamten Bundesland. Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten um 20 Prozent, in gesamt Baden-Württemberg waren es rund fünf Prozent weniger. Das bedeutet jedoch auch mehr Verkehr und neue Herausforderungen. Seit 2017 pendeln 17.700 Menschen in den GMS, das sind 20 Prozent mehr als in den Jahren davor. Das heißt, nicht nur bei den Themen Soziales und Ökonomie nachhaltig zu handeln, sondern auch beim Thema Verkehr, um für die Zukunft gut aufgestellt zu sein. Daher hat der GMS einen Klimamobilitätsplan erstellt mit dem Ziel, bis 2030 den von Fahrzeugen verursachten CO 2 -Ausstoß im GMS gegenüber 2010 um 40 Prozent zu reduzieren und nachhaltige Mobilitätsalternativen zu schaffen. Hierzu wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket entwickelt, dessen Umsetzung nicht nur ein Beitrag zum Klimaschutz ist. Mit der Mobilitätswende haben wir die einmalige Chance, auch Veränderungen vorzunehmen, die sich viele Bürgerinnen und Bürger wünschen, etwa eine Umverteilung des öffentlichen Raums, um neuen Platz für eine höhere Lebens- und Aufenthaltsqualität zu schaffen. Mit dem Klimamobilitätsplan nimmt der GMS eine Vorreiterrolle in Baden-Württemberg ein. Viele engagierte Akteurinnen und Akteure waren an dem Prozess beteiligt, um wichtige Verbesserungen und neue Mobilitätslösungen auf den Weg zu bringen. Der politische Beschluss hat auch einen ökonomischen Vorteil: Dadurch sichern wir uns bei der Beantragung von Fördermitteln die Möglichkeit auf einen Klimabonus, da einige der Maßnahmen einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der Klimabonus bedeutet die Erhöhung der Förderquote von 50 auf 75% für ausgewählte Maßnahmen. Selbstverständlich können nicht alle Maßnahmen gleichzeitig umgesetzt werden. Folgend finden Sie – übersichtlich dargestellt – unsere obersten Prioritäten, die TOP 5-Maßnahmen sowie eine Zusammen- fassung der geplanten innovativen Vernetzung unserer Kommunen, mit denen Orte auf dem Land an den ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) angebunden werden können. Der Klimamobilitätsplan inklusive Offenlage-Prozess ist nun abgeschlossen, die Ergebnisse können Sie detailliert im Endbericht nachlesen. Inhaltsverzeichnis Die Top -Themen im Überblick • Einrichtung der Hauptradroute – Radschnellverbindung RS9 • Umsetzung des Radverkehrskonzeptes GMS • Umsetzung des ÖPNV-Konzeptes • Neue Aufteilung des Verkehrsraums • Förderung der Elektromobilität • Multimodalität und Intermodalität Klima- freundlich unterwegs Top 5 Maßnahme Radschnellverbindungen sind die Zukunft – für eine angenehme, effiziente Fortbewegung. Der Bau der ca. 15 Kilometer langen Hauptrad- route bzw. Radschnellweg RS9 ist eine zentrale Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs. Direkt Keine Umwege, gut ausgeschilderte, klare Routenführung Schnell Möglichst wenig Haltepunkte sowie Vorfahrt an den meisten Kreuzungen Sicher Extrabreite Wege für problemloses Überholen und Nebeneinanderfahren, getrennt von Autoverkehr und Fußgängern Ravensburg Meckenbeuren Friedrichshafen Weingarten Baienfurt Baindt 1. Einrichtung der Hauptradroute / Radschnellverbindung RS9 Schnell ans Ziel Ziele & Effekte: Auch auf längeren Strecken können mehr Wege mit dem Fahrrad als gute Alternative zum Auto zurückgelegt werden. Dies gilt vor allem für Pendlerinnen und Pendler. Damit erfolgt eine Reduzierung des Aufkommens im Autoverkehr sowie ein Rückgang des C0 2 -Ausstoßes. Stand: 12.2023 Schnell ans Ziel 2. Umsetzung des Radverkehrskonzeptes GMS Ziele & Effekte: Infrastruktur • Lückenloses Radwegenetz herstellen • Verbesserung der Bevorrechtigung des Radverkehrs an Einmündungen und Zufahrten • Sofortmaßnahme: Gefahrenstellen beseitigen • Fahrbahnbeläge und Beleuchtung verbessern Service • Ausreichend Radabstellanlagen • Attraktive Sharing-Angebote & Radservicestationen • Bessere Verknüpfung mit dem ÖPNV • Winterdienst und Instandhaltung Information • Wegweisende Beschilderung • Radkarten • Radschulwegpläne • Touristische Informationen Kommunikation • Pressearbeit • Kampagnen • Veranstaltungen i Dran bleiben Über 1.000 Infrastrukturmaßnahmen zur Stärkung des Radverkehrs gilt es in den nächsten Jahren umzusetzen. Vorrangiges Ziel ist ein durchgängiges, sicheres Radwegenetz. Das Radverkehrskonzept ist in die vier Bereiche Infrastruktur, Service, Information und Kommunikation gegliedert. Top 5 Maßnahme Ein gutes Radverkehrsangebot fördert die Verkehrsverlagerung vom Auto weg hin zum Fahrrad. Mit Umsetzung aller Maßnahmen sowie dem Radschnellweg kann das Radverkehrsauf- kommen um bis zu 25% gesteigert werden. Dadurch wird der C0 2 -Ausstoß weiter reduziert. Stand: 12.2023 Dran bleiben 3. Umsetzung des ÖPNV-Konzeptes Mobilität für alle Das Konzept für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) des GMS steht. Es komplettiert den Umweltverbund und spielt eine Schlüsselrolle bei der Lösung verkehrlicher Probleme sowie bei der Sicherung der Mobilität aller Bürgerinnen und Bürger. Nun gilt es, die geplanten Maßnahmen umzusetzen. Dabei müssen sie ineinandergreifen, um den ÖPNV zu stärken. Verbesserung Nacht- und Veranstaltungsverbindungen Taktverdichtung und Einführung Expressbus Beschleunigung des Busverkehrs Einführung flexibler On-Demand-Verkehr MH Einrichtung zentraler Um- steigepunkte/Mobility Hub Top 5 Maßnahme Anpassungen Liniennetz und Fahrtenangebote Ziele & Effekte: Die Verbesserungen im ÖPNV-Angebot führen zu einer deutlichen Steigerung der Fahrgastzahlen. Gegenüber dem Bestand kann bei Umsetzung aller Maßnahmen nahezu eine Verdopplung (Zunahme der ÖPNV-Wege um 90%) erreicht werden. Dadurch wird das Aufkommen an Pkw sowie der C0 2 -Ausstoß weiter reduziert. Stand: 12.2023 Mobilität für alle 4. Neue Aufteilung des Verkehrsraums Der GMS gibt die Richtung vor: Durch verkehrsberuhigte Zonen sowie die Umgestaltung von Straßen und Plätzen möchte der GMS eine bessere Lebens- und Aufenthaltsqualität in den Gemeinden erreichen. Zudem sollen Fahrspuren des MIV zugunsten des Radverkehrs neu aufgeteilt werden. Mit Hilfe dieser Maßnahmen begegnen sich die unterschiedlichen Verkehrsarten künftig nahezu gleichberechtigt. Gleichberechtigt miteinander Bereits bei der Straßenraumgestaltung müssen Fuß- und Radverkehr mitberücksichtigt werden. Schlagworte sind hier: Querungshilfen, Radverkehrs- führungen und Barrierefreiheit. Zudem gilt es Fahrspuren des MIV, Kfz-Stellplätze und Gehweg- parken zu reduzieren. Runter vom Gas Weniger Geschwindigkeit bedeutet mehr Sicherheit und eine verbesserte Lebens- und Aufenthalts- qualität durch Lärmreduzierung. In Wohnvierteln und auf Hauptachsen müssen Geschwindigkeits- reduzierungen individuell geprüft werden. Diese Maßnahme hat Dominoeffekte in verschiedenen Bereichen zur Folge: Mehr Personen steigen vom Motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel oder das Rad um. Die hieraus resultierenden Effekte sind bereits im Radverkehr und ÖPNV enthalten. Vorher Nachher Raum für alle Top 5 Maßnahme Ziele & Effekte: Stand: 12.2023 Raum für alle 5. Förderung der Elektromobilität Emissionsarme Mobilität braucht die Förderung und Stärkung von Elektromobilität - im Individual- verkehr, aber auch bei der städtischen Flotte sowie im ÖPNV. Hierdurch wird die Antriebswende weiter vorangetrieben und gestärkt. Lokal bedeutet dies eine deutliche Reduktion der Umwelt- belastungen sowie Lärmbelästigungen. Darüber hinaus sollen klimafreundliche Stadtgebiete einen wichtigen Beitrag leisten. Der Fokus liegt hier auf Neubauquartieren. Emissionsfrei in die Zukunft Den Rahmen schaffen • Ausbau der Ladeinfrastruktur • Umstellung der kommunalen Fahrzeugflotte und Taxis • Förderung der privaten E-Mobilität • Ausbau der emissionsfreien Busflotte Top 5 Maßnahme Ziele & Effekte: Durch eine Steigerung des Elektromobilitätsanteils kann der CO 2 -Ausstoß zusätzlich reduziert werden. Weniger Fahrten mit dem Pkw werden dadurch allerdings nicht erwartet. Stand: 12.2023 Emissionsfrei in die Zukunft Multimodalität und Intermodalität Mobilitätsstationen verbessern die Umsteigemöglichkeiten zwischen einzelnen Verkehrsmitteln. Die zentralen Punkte, die in einem engmaschigen Netz errichtet werden sollen, verknüpfen Sharing-Angebote mit und ohne Elektroantrieb mit dem ÖPNV. Das stärkt die Multi- und Intermodalität und fördert den Umstieg vom Auto auf alternative Verkehrsmittel. Innovative Vernetzung Flexibel und zuverlässig ohne eigenes Auto Mobilitätsstationen Abhängig von ihrer Größe beinhalten die Mobilitäts- stationen verschiedene Serviceangebote. Die Kern- elemente: P+R, Sharingangebote, sichere Abstell- möglichkeiten für Fahrräder (B+R), E-Ladestationen, Paketstationen und Umsteigemöglichkeiten auf Bus, Bahn oder On-Demand-Fahrdienste. Mobilitätsdrehscheiben Hier wird ein umfangreiches Mobilitätsangebot mit vielseitigen Dienstleistungen wie Einkaufs- möglichkeiten und Cafés vereint. Somit kann die Umsteigezeit genutzt werden, Dinge zu erledigen, für die ansonsten zusätzliche Wege erforderlich gewesen wären. Carsharing Fahrradverleih Abstellstationen E-LadestationenOn-Demand Bus oder Bahn Flexibel unterwegs Park & Ride Bike & Ride P+R B+R Stand: 12.2023 Multimodalität und Intermodalität Mobilitätsstationen verbessern die Umsteigemöglichkeiten zwischen einzelnen Verkehrsmitteln. Die zentralen Punkte, die in einem engmaschigen Netz errichtet werden sollen, verknüpfen Sharing-Angebote mit und ohne Elektroantrieb mit dem ÖPNV. Das stärkt die Multi- und Intermodalität und fördert den Umstieg vom Auto auf alternative Verkehrsmittel. Innovative Vernetzung Flexibel und zuverlässig ohne eigenes Auto Mobilitätsstationen Abhängig von ihrer Größe beinhalten die Mobilitäts- stationen verschiedene Serviceangebote. Die Kern- elemente: P+R, Sharingangebote, sichere Abstell- möglichkeiten für Fahrräder (B+R), E-Ladestationen, Paketstationen und Umsteigemöglichkeiten auf Bus, Bahn oder On-Demand-Fahrdienste. Mobilitätsdrehscheiben Hier wird ein umfangreiches Mobilitätsangebot mit vielseitigen Dienstleistungen wie Einkaufs- möglichkeiten und Cafés vereint. Somit kann die Umsteigezeit genutzt werden, Dinge zu erledigen, für die ansonsten zusätzliche Wege erforderlich gewesen wären. Carsharing Fahrradverleih Abstellstationen E-LadestationenOn-Demand Bus oder Bahn Flexibel unterwegs Park & Ride Bike & Ride P+R B+R Stand: 12.2023 Flexibel und zuverlässig ohne eigenes Auto Impressum Gemeindeverband Mittleres Schussental Marienplatz 26 88212 Ravensburg Auftraggeber experience consulting Partizipation und Öffentlichkeitsarbeit Herzog-Heinrich-Straße 32 80336 München Julia Münsch Marianne Pfaffinger experience-consulting.de Plan:mobil ÖPNV-Konzept Ludwig-Erhard-Straße 14 34131 Kassel Frank Büsch Christian Kühn plan-mobil.de Bernard Gruppe ZT GmbH Verkehrsmodellierung Ulmer Str. 68 73431 Aalen Dirk Kopperschläger Claudia Zimmermann bernard-gruppe.com Stand: 12.2023 Gefördert wurde der Klimamoblitätsplan vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg.[mehr]

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      Zuletzt geändert: 29.01.2024
      Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

      Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Wahl Ihres Bürgermeisters sind Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben. Als Unionsbürger sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörden. Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis in der Regel von Amts wegen eingetragen. Wenn Sie also mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde angemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Spätestens drei Wochen vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, automatisch eine Wahlbenachrichtigung mit der Post. Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Wahlteilnahme bei Umzug Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist ausschlaggebend, ob Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses in der Gemeinde gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in die Gemeinde zu oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie in der Regel nicht an der Bürgermeisterwahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen, es sei denn, Sie gelten als Rückkehrer. Rückkehrerin oder Rückkehrer sind Sie, wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen. Als Rückkehrerin oder Rückkehrer können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Die Wahlorgane

      Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind: die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Land eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerberinnen und Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden. Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Landeswahlausschusses. Landeswahlausschuss Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie vier bis zehn Beisitzerinnen und Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer werden die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt. Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Kreiswahlausschusses. Kreiswahlausschuss Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter berufen werden. Bei der Auswahl der Mitglieder werden die im Wahlkreis bestehenden Parteien sowie die Vertretung der einzelnen Gebiete berücksichtigt. Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und ihre Stellvertretungen. Sie sind Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlvorstandes. Wahlvorstand Der Wahlvorstand besteht je nach Größe des Wahlbezirks aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als Vorsitzende oder als Vorsitzendem, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzern, die ebenfalls durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister berufen werden. Auch hier wird auf eine angemessene Zusammensetzung aus allen Parteien geachtet. Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf. Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

      Das passive Wahlrecht ist bei der Europawahl das Recht, sich um einen Sitz im Europäischen Parlament zu bewerben. Für die Europawahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, mindestens 18 Jahre alt und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Als Unionsbürger oder Unionbürgerin sind Sie wählbar, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, mindestens 18 Jahre alt und weder in Deutschland oder im Herkunftsland von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen. Wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden. Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder eine Liste für einzelne Bundesländer (in jedem Bundesland nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer einreichen. Im Wahlvorschlag kann neben jedem Bewerber und jeder Bewerberin ein Ersatzbewerber oder eine Ersatzbewerberin aufgeführt werden. Jedoch kann niemand sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben. Listen für einzelne Bundesländer von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen persönlich und handschriftlich von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, in Baden-Württemberg von mindestens 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Bundesländer müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind bei der Bundeswahlleiterin spätestens am 18. März 2024 bis 18:00 Uhr (83. Tag vor der Wahl) schriftlich einzureichen. Am 29. März 2024 (72. Tag vor der Wahl) entscheidet der Bundeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich über die Zulassung der Wahlvorschläge.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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