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Anker-Anliegerverfahren_2021_06_29.pdf

Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 1 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 3 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Kleinteilige Entwicklungen bedeuten, das verschiedene Aufgaben mit den Nachbarprojekten gemeinsam abgestimmt und durchgeführt werden müssen: • Parkierung oberirdisch oder in Tiefgaragen • gemeinschaftliche Freianlagen mit baurechtlich notwendigem Spielplatz • Koordination der verschiedenen Baustellen (bei gleichzeitigen Bauzeiten und beengten Verhältnissen) Damit klar geregelt ist, wer diese Querschnittsaufgaben übernimmt, ist dieses bereits in der zweistufigen Ausschreibung der Grundstücke angelegt. 29.06.2021 Seite 4 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Der Verantwortliche der Querschnittsaufgaben wird „Anker“ oder „Ankerprojekt“ genannt. Das Team des Ankerprojektes übernimmt diese Aufgaben. Die „Anlieger“ oder „Anliegerprojekte“ sind die restlichen Projektes eines Baufelds. Das Ankerprojekt besteht aus einem Hochbau sowie der gemeinsamen Parkierung und den Freianlagen. Alle Akteursgruppen können sich als „Anker“ oder „Anlieger“ bewerben. 29.06.2021 Seite 5 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Wenn es bereits eine Kooperation zwischen den verschiedenen Projekten gibt, lassen sich möglicherweise auch zusätzlich andere Dinge gemeinsam realisieren: • gemeinsame Vergaben von Planungs- und Bauleistungen • Gemeinschaftsräumlichkeiten, die für einzelnen Projekte aus Kostengründen nicht zu realisieren sind und auch nicht ausreichend genutzt werden würden 29.06.2021 Seite 6 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 8 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 9 städtebauliche Parzellierung das Ankerprojekt integriert die Tiefgarageneinfahrt die Grundstückszuschnitte richten sich nach dem Bedarf der Projekte TG-Einfahrt Anlieger 1 Anker Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 2 Anlieger 5 Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Parken Parken ParkenParken Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en Pa rk en P u ff er TG-Einfahrt w5 Planungsgesellschaft Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 10 Tiefgarage die Unterbauung von Projekten mit Stellplätzen ist notwendig Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung der Tiefgarage • für jede Wohneinheit müssen die baurechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgaragen nachgewiesen / hergestellt werden, Gewerbestellplätze konnten in diesem Projekt abgelöst werden • für die Bewerbung wurde bereits eine Kostengrößenordnung für die Stellplätze kalkuliert 29.06.2021 Seite 11 Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 gemeinsamer Hof private Freiflächen Anker Anlieger 2 TG-Einfahrt Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 12 Innenhof Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen Planung des Innenhofs • Abgleichen der Nutzungsvorstellungen der unterschiedlichen Akteure • partizipative Entwicklung eines durchgängigen Gestaltungskonzeptes für alle Flächen • Auswahl der Spielgeräte durch den gemeinsamen Planungsprozess entsteht die projektübergreifende Nachbarschaft 29.06.2021 Seite 13 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 14 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 15 frei raum concept Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 16 frei raum concept Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Stammgrundstück Innenhof Stamm- grundstück Tiefgarage Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 17 Eigentümergemeinschaften WEG Hochbau WEG Tiefgarage WEG Innenhof Anlieger 1 Anlieger 4 Anlieger 3 Anlieger 5 Anker Anlieger 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Projektbeispiel „Hof 2, Alte Weberei“ in Tübingen 29.06.2021 Seite 18 Grundstückszuschnitte Grundstücksgrößen ermitteln sich durch GFZ Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projektablauf und –organisation Phasen und Definitionen 29.06.2021 Seite 19 Entwickelt in Zusammenarbeit Ankerprojekt und Gemeinde Baufeldspezifische Weiterentwicklung der Ankerkonzeption im Dialog Ankerprojekt mit Anliegern notarielle Beurkundung durch die Gemeinde, wird Anlage zu den Grundstückskaufverträgen Bewerbung Ankerprojekt „Ankerkonzeption“ „Grundlagenvereinbarung“ „Grundlagenurkunde“ Anker erhält Reservierungszusage Anlieger bewerben sich und erhalten Reservierungszusagen Weiterbearbeitung durch Notar in juristisches Dokument Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 20 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung • Entwicklung des räumlichen Konzepts mit Überlegungen zum Anschluss des 2. Bauabschnitts (einschließlich Entwässerung, bei Tiefgaragen zusätzlich Fluchtwege und Entlüftung). • Entwicklung der juristischen Rahmenbedingungen (Leitungs- und Überfahrtsrechte, bei Tiefgaragen zusätzlich Unterbauung). • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 21 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Rahmenbedingungen der Parkierung Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 29.06.2021 Seite 13 N Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung 29.06.2021 Seite 23 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Tiefgarage aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Kostenverteilerschlüssel der Tiefgarage Kostenverteiler = Anzahl der Stellplätze zwei Kategorien von Stellplätze werden unterschieden: • nicht behindertengerechte Stellplätze (können sich konstruktionsbedingt in den Breiten unterscheiden) • behindertengerechte Stellplätze Die Anwendung der Flächenverhältnisse als Faktor für Mehrkosten führt zu sehr hohen Kosten bei behindertengerechte Stellplätze. 29.06.2021 Seite 24 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenzen und Ausgleichszahlungen Vor der Vergabe der Anliegerprojekte werden die Abrechnungsgrenzen und ggf. Ausgleichszahlungen festgelegt. Grundsätzlich sind Ausgleichszahlungen zwischen den unterschiedlichen Projekten möglichst auszuschließen, da so viele kleinliche Diskussionen vermieden werden können. 29.06.2021 Seite 25 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Parkierung Abrechnungsgrenze zwischen Hochbau und Tiefgarage Schwarz = Bauteile der Tiefgarage Grau = Bauteile des Hochbaus keine Ausgleichszahlungen für die Unterbauungen 29.06.2021 Seite 26 Gründung Tiefgarage > < Gründung Hochbau lpundh architekten, Kirchheim Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen • Entwicklung des gestalterischen Konzepts (gemeinsamer Kinderspielplatz, …?). • Entwässerungskonzept für Dachflächen und versiegelte Freiflächen. • Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verteilung von Baukosten sowie Unterhalts- und Instandhaltungskosten). 29.06.2021 Seite 27 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Freianlagen 29.06.2021 Seite 28 Wohnbau Birkenmaier mit lpundh architekten, Kirchheim Strukturkonzept Innenhof aus einer Bewerbung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes gemeinschaftliche Freianlagen Kostenverteilerschlüssel für einen Innenhof Faktor aus dem maximal realisierbaren Bebauungsvolumen ab Erdgeschoss nach Bebauungsplan ohne Berücksichtigung von Erkern und Balkonen. Der Faktor eignet sich auch gut für gemeinsame Vergaben wie beispielsweise SiGeKo- Leitungen. 29.06.2021 Seite 29 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Aufgaben des Teams des Ankerprojektes Zusammenfassung • Planung und Realisierung der Parkierung • Planung und Realisierung der gemeinschaftlichen Freianlagen • Projektsteuerung der Parkierung • Projektsteuerung der Freianlagen • Projektsteuerung der gemeinsamen Schnittstellen des Baufelds (u.a. Koordinierung der Untergeschossplanungen und des Stellplatzbedarfs des Hof) 29.06.2021 Seite 30 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 31 mögliche Position und Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Für die Parkierung im Baufeld 1 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 75 Kfz- Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nur im Bereich der Parkspange zulässig. Die Stellplätze haben unterschiedliche Qualitäten: • offene Stellplätze nach Westen • Garagen stirnseitig unter den Hochbauten • Carports/Garagen als Abgrenzung der Freibereiche Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Schnittstelle zum 2. Bauabschnitt ausgebildet und wie eine Kostenverteilung der unterschiedlichen Stellplatzarten vorgenommen werden kann. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen des Baufelds. 29.06.2021 Seite 32 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Feneberg 29.06.2021 Seite 33 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 7 Feneberg Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Filter 1 Anschluss an das Lebensmittel- marktgelände mit Kundenparkplatz aus dem Nachbarrechtsgesetz Baden- Württemberg, § 17 Hopfenpflanzungen: „Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. […]“ Fahrgasse (privat) < Parken Parken > neue Wohnbebauung kostengünstigeres Parken H o p fe n p fl an zu n g? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg K ü fe rs tr aß e Ziegeleistraße Dorfplatz 29.06.2021 Seite 35 Rahmenbedingungen von Baufeld 1 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 1 In den Bewerbungen sind u.a. folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipativen Prozesses zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen • Gestaltungsvorschlag des Filters zum Lebensmittelmarkt Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 36 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 37 fixierte Position und mögliche Größe des Ankerprojektes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Für die Parkierung im Baufeld 2 muss im Strukturkonzept von insgesamt ca. 90 Kfz- Tiefgaragen-Stellplätzen ausgegangen werden. Oberirdische Stellplätze sind nicht zulässig. Das Ankerprojekt integriert die Tiefgaragenrampe im Hochbau. Entwicklung räumliches Konzept mit ausreichender Anzahl von Kfz-Stellplätzen und unter Berücksichtigung der noch nicht bestimmten Anliegerprojekte (Parzellierbarkeit, Erschließungen). 29.06.2021 Seite 38 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 Es sind in den Bewerbungen Vorschläge zu machen, wie die Kostenschnittstellen zwischen den Hochbauten und der Tiefgarage vorgenommen wird und wie sich die Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz ermitteln. Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Tiefgarage. 29.06.2021 Seite 39 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Rahmenbedingungen von Baufeld 2 In den Bewerbungen u.a. sind folgende Aussagen zur Freiraumgestaltung zu machen: • Zonierung des gemeinschaftlichen Innenhofs mit Spielplatz nach LBO und den privat genutzten Flächen • Organisation des partizipative Prozess zur Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen Erarbeitung eines Vorschlags der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen der Freianlagen. 29.06.2021 Seite 40 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker/Anliegerverfahren • Projektablauf und -organisation • Aufgaben des Teams des Ankerprojektes • Rahmenbedingungen von Baufeld 1 • Rahmenbedingungen von Baufeld 2 • Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 29.06.2021 Seite 41 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 42 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Warum als Ankerprojekt bewerben? • erfahrungsgemäß bewerben sich weniger Ankerprojekte, damit sind die Chancen größer, eine Reservierungszusage zu bekommen • der Aufwand des Ankerprojektteams wird bezahlt: In der Bewerbung sind Rechenansätze für die Projektsteuerung, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn anzugeben • das Team des Ankerprojektes kann ein größeres Auftragsvolumen im Bereich der Planung und Projektsteuerung bearbeiten • das Thema der kleinteiligen Stadtentwicklung entwickelt sich vielerorts, es ermöglicht sich in die Themen einzuarbeiten und daraus einen Wettbewerbsvorteil zu gewinnen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 43 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Rückfragen Rückfragen aller Art können per E-Mail an Frau Jeske, Gemeinde Baindt (p.jeske@baindt.de) gestellt werden. Sie werden in anonymer Form in einem FAQ- Dokument beantwortet und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Es wird kontinuierlich fortgeschrieben. So haben alle Bewerber den selben Informationsstand. ? Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 44 Hinweise zur Entwicklung eines Bewerbungskonzepts Beispiele für Ankerkonzeptionen und andere weitere Informationen zur Erstellung von Bewerbungen Steingauquartier, Kirchheim unter Teck www.kirchheim-teck.de/de/Wirtschaft-Bauen/Planen-Bauen/Wohnungsbau-in- Kirchheim-unter-Teck/Steingauquartier Stadtquartier Bahnhofsareal, Schwäbisch Hall www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal Konzeptvergabe Hinter Hof III, Singen-Bohlingen www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe http://www.hge-sha.de/wohnbauplaetze/wohngebiet-stadtquartier-bahnhofsareal http://www.singen.de/site/Singen/node/965470?QUERYSTRING=Konzeptvergabe Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 29.06.2021 Seite 45 Fischerareal Baindt Rückfragekolloquium Anker-/Anliegerverfahren 1. Bauabschnitt Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Vielen Dank![mehr]

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    Gemeinde Baindt Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer bezüglich Niederschlags- wasser, Nichttrinkwasseranlagen, Regenwassernutzungsanlagen (Wasser- zisternen etc.) Niederschlagswasserbeseitigung In der Gemeinde Baindt wurde, ebenso wie in allen anderen Städten und Gemeinden in Baden Württemberg, aufgrund eines Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichtshofs die Abwassergebühr in eine Schmutzwasser- und in eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Während die Schmutzwassergebühr weiterhin anhand des Frischwasserverbrauchs ermittelt wird, bemisst sich die Niederschlagswassergebühr nach den versiegelten Flächen eines Grundstücks, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind öffentliche Abwasserkanäle und öffentliche Retentionsanlagen. Die einzelnen Flächen auf den Grundstücken wurden ebenso wie deren Versiegelungs- und Entwässerungsart erhoben. Im Sinne der Gebührengerechtigkeit müssen die Grundstücks- gegebenheiten auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Grundstückseigentümer sind deshalb verpflichtet, Änderungen von mehr als 5 qm an der versiegelten Grundstücksfläche, der Gemeinde innerhalb von einem Monat mitzuteilen. Dies gilt auch für im Bau befindliche Gebäude (Neubauten..) In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Niederschlagswasserversickerung auf dem eigenen Grundstück (dezentral) oder in öffentlichen Retentions- bzw. Versickerungsanlagen seit der Einführung der Niederschlagswassergebühr neben ökologischen auch finanzielle Anreize bietet. Die Versickerung von gering belastetem Niederschlagswasser am Entstehungsort ist sinnvoll um: ▪ den Oberflächenabfluss aus den bebauten Gebieten zu reduzieren ▪ die lokale Grundwasserneubildung zu erhöhen ▪ die punktförmige Belastung für die Fließgewässer zu mindern ▪ die Kanalisation und Kläranlage hydraulisch zu entlasten Die Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser fordert seit 1. Januar 1999 entweder die ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer mittels Retentionsanlage oder die Versickerung in den Untergrund über den belebten Oberboden. Dieser Standart wurde in Baden Württemberg eingeführt, um das Grundwasser durch die Reinigungsleistung einer mindestens 30 cm starken, belebten Bodenschicht vor Verunreinigung zu schützen. Seitens des Landratsamtes Ravensburg wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass immer wieder Anfragen kommen, Niederschlagswasser über Sickerschächte versickern zu wollen. Diese Form der Regenwasser – bzw. Niederschlagswasserableitung ist nicht zulässig und wird mit Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die zulässigen Formen der Niederschlagswasserbeseitigung hat das Landratsamt Ravensburg , Umweltamt, in einem Merkblatt zusammengefasst. Das Merkblatt kann auf der Homepage des Landratsamts Ravensburg unter http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA-RV/get/1449008/Merkblatt-Versickerung.pdf heruntergeladen werden und liegt außerdem im Rathaus (Flur Ebene 3 /Kämmerei) aus. Regenwassernutzungsanlagen, Nichttrinkwasseranlagen, Regenwasserrzisternen Beim Bau bzw. beim Betrieb von Regenwassernutzungsanlangen ( Nichttrinkwasseranlagen, Zisternen..) sind unbedingt folgende Vorschriften (DIN 1988,Teil 4) einzuhalten: ▪ Die entsprechenden Anlagen sind der Gemeinde Baindt vor dem Bau bzw. bei Betrieb anzumelden. Die Nichtanzeige von Regenwassernutzungsanlagen stellt zudem einen Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung dar und kann mit Bußgeld geahndet werden (§ 25 Nr.3 Trinkwasserverordnung) ▪ Zwischen der Nichttrinkwasseranlage (z.B. Zisterne mit Leitungsnetz) und der öffentlichen Wasserversorgung darf auf keinen Fall eine Verbindung vorhanden sein. Dies gilt auch dann wenn ein Rückschlagventil vorhanden sein sollte. Rohrunterbrecher sind entsprechend der Empfehlung des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Forderung des Medizinischen Landesuntersuchungsamtes nicht zugelassen. Sofern eine Verbindung zwischen Trinkwasser- und Nichttrinkwassernetz gegeben sein sollte, besteht die Gefahr des Rückdrücken oder Rückfließen von verkeimten Wasser ins öffentliche Netz . Dies stellt nach dem Bundesseuchengesetz ein Strafttat bestand dar. Gerade bei einem Einsatz durch die Feuerwehr ist durch die Gefahr eines Unterdruckes in der Wasserleitung ein Rückfließen von verkeimten Wasser aus einer Nichttrinkwasseranlage in das Trinkwassersystem nicht ausgeschlossen. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Gefahren aus seiner Regenwasseranlage. ▪ Aufgrund der großen Gefahr für das Trinkwasser durch Nichttrinkwassersysteme ist nur eine mittelbare Verbindung über den freien Auslauf auf Dauer zulässig. Der freie Auslauf für die Nachspeisung von Trinkwasser in Trockenzeiten kann in der Praxis durch ein Magnetventil mit einem Schwimmschalter ausgeführt werden, jedoch ist auch hier der Abstand für einen freien Auslauf unbedingt einzuhalten. Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme ( Regen-bzw. Trinkwasser ) müssen farblich unterschiedlich gekennzeichnet sein ( DIN 2403: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff ). ▪ Die Gemeinde ist berechtigt, das Regenwasserleitungssystem auch nach Inbetriebnahme wiederholt zu überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, die die Sicherheit der öffentlichen Wasserversorgung gefährden bzw. erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Gebührensituation bei Nichttrinkwasseranlagen, Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA-RV/get/1449008/Merkblatt-Versickerung.pdf ▪ Sofern Zisternenwasser nur für die Gartenbewässerung genutzt wird, ist für diese Menge keine Abwassergebühr zu bezahlen. Eine Anlage rein zur Gartenbewässerung leitet in der Regel kein Abwasser in den Schmutzwasserkanal, weshalb bei solchen Anlagen keine Kanal- und Klärgebühren anfallen. ▪ Sofern das Zisternenregenwasser für die Toilettenspülung, Waschmaschine … genutzt wird, ist dies zum Abwasser zu veranlagen, da hiermit der örtliche Kanal- und Kläraufwand gedeckt werden muss. Zur korrekten Zählung dieser Abwassereinleitungen ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer bei der Gemeinde Baindt diesen Umstand anzeigt, um dann einen „Abwasserzähler“ einbauen zu können. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, wie bei der Wasserversorgung, die entsprechende Vorinstallation zu veranlassen. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass das Wasser für die Gartenbewässerung am „Abwasserzähler „ (Zisternenzähler) vorbei läuft. ▪ Warum muss eine Abwassergebühr für häusliches Zisternenwasser bezahlt werden ? Nach der Toilettenspülung oder dem Waschgang wird stark verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation geleitet. Würde diese Abwassermenge nicht veranlagt, würden in der Gebührenkalkulation die konstanten Ausgaben auf eine verringerte Abwasserbemessungsmenge verteilt. Die Gebühren steigen und belasten die übrigen Gebührenzahler unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung hat auf diesen Umstand schon mehrmals reagiert. Zuletzt hat ein Verwaltungsgericht festgestellt, dass Satzungsregelungen, welche für die Brauchwassernutzung eine Gebührenfreiheit für die eingeleitete Schmutzwassermenge zulassen, grundsätzlich nichtig sind. Der ökologisch gewünschte Effekt, kostbares Grundwasser nicht für die Toilettenspülung zu verwenden, rechtfertigt nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Alle Benutzer einer öffentlichen Entwässerungsanlage haben darauf ein Anrecht, dass auch alle Schmutzwassereinleiter ihren Anteil bezahlen. ▪ Wir bitten die Grundstückseigentümer im eigenen Interesse die Regenwasser- nutzungsanlagen bei der Gemeinde Baindt anzuzeigen und bei Einleitung in die öffentliche Kanalisation unverzüglich die Installation zur Abwassermessung vorzunehmen. Der Wassermeister der Gemeinde Baindt wird abschließend die Abnahme der Anlage sowie die Verplombung der Messeinrichtung vornehmen . Für weitere Informationen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Stavarache Tel: 07502-9406-21; E-mail: f.stavarache@baindt.de[mehr]

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                  Was bei einem langanhaltenden Stromausfall zu tun ist Auch wenn ein langanhaltender und flächendeckender Stromausfall in Deutschland derzeit als äußerst unwahrscheinlich gilt, so gibt es doch einige Vorkehrungen, die von der Bevölkerung selbstständig zu treffen sind. Die Sicherstellung der Versorgung mit Essen und Trinken sowie die ergänzende Notfallvorsorge sind Aufgaben und zugleich Verantwortung aller Bürgerinnen und Bürger. Ein Grund zur Beunruhigung besteht hier allerdings nicht, sondern ist derzeit als eine Vorsichtsmaßnahme zu verstehen. Was ist ein Blackout? Ein Blackout ist ein langanhaltender und flächendeckender Stromausfall, der zu weitreichenden Ausfällen der Infrastruktur in einer Region über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden führt. Von Ausfällen betroffen sind in einem solchen Fall unter anderem: • elektrische Beleuchtung, • Heizung, • Telefon, Mobilfunknetz und Internet, • Kühlschrank und Gefriertruhe, • Wasserver- und Abwasserentsorgung, Besonderheit bei der Wasserversorgung in der Gemeinde Baindt: Laut unserem Ingenieurbüro Schranz und Co. sind wir in der glücklichen Lage, das durch die Druckverhältnisse (Gefällelage) unsere Wasserversorgung ohne Stromzufuhr weiter betrieben werden kann. • Tankstellen und Geldautomaten/Kassensysteme. Woran erkenne ich einen Blackout? In den ersten Minuten stellt sich ein Blackout wie ein normaler Stromausfall dar. Elektrische Geräte und das Licht funktionieren nicht. Ein Blick in den Sicherungskasten verrät keine Unregelmäßigkeiten. Der Stromausfall wurde nicht durch eine Überlastung oder einen Kurzschluss in der eigenen Wohnung ausgelöst. Auch in der Nachbarschaft gibt es keinen Strom. Ein Blackout hält mehrere Stunden, Tage oder sogar Wochen an. Ist die Stromversorgung in weiten Teilen unterbrochen, informieren Behörden die Bevölkerung per Radio, Lautsprecherhinweise und - soweit es noch möglich ist - über die Warn-App NINA. Wichtige Rufnummern im Notfall Feuerwehr, Rettungsdienst: 112 Polizei: 110 Rechtliche und inhaltliche Hinweise: Die Hinweise wurden nach bestem Wissen und Gewissen durch das Landratsamt Ravensburg, Stabsstelle für Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement und ergänzend durch die Gemeindeverwaltung Baindt erarbeitet. Rechtliche Ansprüche können hierdurch daher nicht abgeleitet werden. Ansprechpartner der Gemeinde Baindt zum Thema Notfallvorsorge ist: Florian S. Roth Klimakoordinator Tel. Nr.: 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Weitere wichtige Tipps und Hinweise erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) unter www.bbk.bund.de sowie www.schritt-fuer-schritt-krisenfit.de http://www.schritt-fuer-schritt-krisenfit.de/ Wie bereite ich mich auf einen Blackout vor? Auf einen Blackout kann man sich sehr gut vorbereiten. Sich auf eine Notsituation vorzubereiten, liegt in der eigenen Verantwortung! Folgende Fragestellungen unterstützen die Planung: • Sind Vorräte angelegt, um mind. 10 Tage ohne Einkaufen überstehen zu können (Lebensmittel, Wasser, Hygieneartikel, Medikamente, etc.) • Gibt es eine ausgedruckte / handschriftliche Liste mit den wichtigsten Telefonnummern? • Sind Akkus (Laptop, Mobiltelefon, Telefon) geladen? Liegen Ersatzakkus, solarbetriebene Batterieladegeräte oder gar Powerbanks bereit? • Ist ausreichend Bargeld vorrätig? • Gibt es ein stromunabhängiges Radio (Batterie, Kurbel)? • Gibt es einen vollständigen Erste-Hilfe- Kasten? • Sind die Medikamentenvorräte aufgefüllt? • Sind stromunabhängige Leuchtmittel vorhanden (Kerzen, Taschenlampe)? • Ist eine Ersatzkochgelegenheit (Holz, Gaskocher) vorhanden? • Gibt es alternative Strom- und Heizquellen? • Ist die Abwasserversorgung stromabhängig? • Können die Haustiere versorgt werden? Wie verhalte ich mich während eines Blackouts? Ruhe bewahren und auf die Gesundheit achten! Hier eine kurze Checkliste zum richtigen Verhalten bei Blackouts. Die Liste kann an die persönliche Situation angepasst werden. Maßnahmen für zu Hause • Keine Notrufnummern anrufen, wenn nicht wirklich ein Notfall vorliegt! Sonst können lebenswichtige Notrufe blockiert werden! • Alle elektrischen Geräte ausschalten, die gerade in Verwendung waren bzw. Netzkabel ausstecken (z. B. Herd). Eine Leuchte eingeschaltet lassen, damit bemerkt wird, sobald wieder Strom da ist. • Radio auf UKW (FM) einstellen, um Informationen zu erhalten und regelmäßig zur vollen Stunde einschalten. • Licht- und Wärmequellen überprüfen und bereitlegen. • Sorgsam mit Wasser umgehen und eventuell noch ein paar Behältnisse befüllen (Badewanne, Eimer). • Abfall möglichst vermeiden und in Müllsäcken sammeln. • Rasch verderbliche Lebensmittel primär verbrauchen oder – wenn möglich – verarbeiten. • Ist eine Holzzentralheizung vorhanden, darauf achten, dass es zu keiner Überhitzung kommt. • Tiefkühlgeräte im Auge behalten und auf einen möglichen Flüssigkeitsaustritt achten. Tücher hierfür bereitlegen. • Falls vorhanden, eigene Notstromversorgung vorbereiten. • Gehören Haustiere zum Haushalt, auf deren Bedürfnisse achten, z. B. Wärme- bzw. Sauerstoffzufuhr bei Aquarien. • Wer nicht für wichtige Aufgaben (Infrastruktur, Feuerwehr, Hilfsorganisationen etc.) benötigt wird, bleibt zu Hause bzw. in seinem Wohnumfeld. Maßnahmen im direkten Umfeld • Nachbarn auf Stromausfall bemerkbar machen. Zutritt zum Wohnobjekt organisieren, da die Klingelanlage ohne Strom nicht funktioniert. • Überprüfen, ob es pflegebedürftige Menschen im Umfeld gibt, die nun nicht mehr versorgt werden. Nachbarschaftshilfe organisieren und bestmöglich „gestrandeten” Menschen helfen. • Erste-Hilfe-Kenntnisse auch in der Nachbarschaft anbieten. • Achtsam bleiben! Dinge, die nicht in Ordnung sind (z. B. der Austritt von Kanalabwässern, Feuer, Kriminalität) sofort bei den Notfallmeldepunkten anzeigen. • Niemals sich selbst in Gefahr begeben! Was muss ich beachten, wenn der Strom wieder fließt? • Wichtige Geräte (z. B. Heizung, Kühlschrank) auf Funktionsfähigkeit prüfen und wieder einschalten. Alle anderen Geräte zunächst ausgeschaltet lassen, sonst droht ein erneuter Zusammenbruch. • Weiterhin Informationen über Radio/Warn- App abwarten und befolgen. So wenig wie möglich telefonieren. • Wer nicht für den Wiederanlauf der Infrastruktur dringend benötigt wird, bleibt noch zu Hause bzw. im Wohnumfeld. • Ressourcen sparen! Die Versorgung mit Medikamenten, Lebensmitteln und Treibstoff funktioniert weiterhin nur eingeschränkt bzw. läuft erst langsam wieder an. • Nachbarschaftshilfe ist weiterhin sehr wichtig. Hilfe anbieten, wo es möglich ist. • Einkäufe werden – wenn überhaupt – zunächst nur mit Bargeld möglich sein.[mehr]

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                    Stand: 29.03.2012 Seite 1 von 8 Gemeindeverband Mittleres Schussental Vorwort Die Städte Ravensburg und Weingarten sowie die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg im Bereich des Mittleren Schussentales sind eng mitei- nander verflochten und auf die gegenseitige Zusammenarbeit angewie- sen. Die Städte und Gemeinden haben bisher ihre Aufgaben in gegenseitiger Fühlungnahme erfüllt. Die Stärkung und Aktivierung des gemeinsamen Raumes und des Oberzentrums sind jedoch nur möglich, wenn die Pla- nungsgrundlagen gemeinsam und verbindlich geschaffen werden. Die ei- genen Entwicklungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden sind dabei in echter Partnerschaft und Chancengleichheit zu gewährleisten. In Kenntnis dieser Zielsetzung vereinbaren die Städte und Gemeinden im Mittleren Schussental unter Wahrung ihrer Selbständigkeit über ihre künf- tige gemeinsame Planung und Zusammenarbeit das Folgende: Inhaltsübersicht § 1 Name, Sitz und Rechtsform ............................................................................... 2 § 2 Verbandsmitglieder ............................................................................................ 2 § 3 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder ................................................... 2 § 4 Kommunale Aufgaben ....................................................................................... 3 § 5 entfallen ............................................................................................................. 3 § 6 Ausgleich der Folgekosten ................................................................................ 3 § 7 Organe des Verbandes ..................................................................................... 4 § 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung ............................................... 4 § 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung ..................................................... 5 § 10 Geschäftsgang der Verbandsversammlung ...................................................... 5 § 11 Verwaltungsrat entfallen ................................................................................... 6 § 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrates entfallen ......................................... 6 § 13 Verbandsvorsitzender........................................................................................ 6 § 14 Verbandsverwaltung .......................................................................................... 6 § 15 Ehrenamtliche Tätigkeit ..................................................................................... 6 § 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ..................................................... 7 § 17 gelöscht ............................................................................................................. 7 § 18 Deckung des Finanzbedarfs .............................................................................. 7 § 19 Form der öffentlichen Bekanntmachung ........................................................... 7 § 20 Auflösung des Verbandes ................................................................................. 7 § 21 Übergangs- und Schlussbestimmungen ........................................................... 8 Stand: 29.03.2012 Seite 2 von 8 Aufgrund der §§ 59 - 61 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zu-sammenarbeit erlassen die beteiligten Städte und Gemeinden folgende Satzung: Verbandssatzung des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental - Sitz Ravensburg - vom 26. Juli 1971 zuletzt geändert am 29. März 2012 § 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Verbandsmitglieder bilden einen Gemeinde- verwaltungsverband nach § 59 GemO. Der Gemeindeverwaltungsver- band führt die Bezeichnung "Gemeindeverband Mittleres Schussental" (nachstehend Verband genannt). (2) Der Verband hat seinen Sitz in Ravensburg. (3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind die Städte Ravensburg und Weingarten sowie die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg (alle Landkreis Ra- vensburg). (2) Weitere Gemeinden können in den Verband aufgenommen werden. Die Aufnahmebedingungen werden zuvor zwischen dem Verband und ihnen schriftlich vereinbart. § 3 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder (1) Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit und die Zie- le des Verbandes. (2) Die Verbandsmitglieder wirken durch ihre Vertreter in der Verbandsver- sammlung an den vom Verband zu treffenden Entscheidungen mit. (3) In Angelegenheiten, die Aufgaben des Verbandes berühren, sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Ein- sichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufga- ben des Verbandes von Belang sein können, unterrichten die Verbands- mitglieder den Verband. Dieselben Verpflichtungen hat der Verband sei- nen Mitgliedern gegenüber. (4) Die Verbandsmitglieder übergeben im Rahmen der Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB ihre Bebauungs- plan-Entwürfe dem Verband zur Stellungsnahme. Stand: 29.03.2012 Seite 3 von 8 § 4 Kommunale Aufgaben (1) Der Verband erfüllt anstelle seiner Verbandsmitglieder in eigener Zustän- digkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben): 1. die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) 2. die Wahrnehmung gemeinsamer Belange der Verbandsmitglieder a) auf dem Gebiet der Raumplanung gegenüber den Organen der Lan- desplanung, b) auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber den Konzessionsträgern und den Genehmigungsbehörden, c) in Fragen der Naherholungsgebiete außerhalb des Verbandsgebiets und deren Entwicklung gegenüber den zuständigen kommunalen und staatlichen Stellen. 3. gestrichen 4. die Ausweisung und Umsetzung von gemeinsamen Gewerbegebie- ten, soweit von den jeweiligen Verbandsgemeinden gewünscht 5. die Planung, Entwicklung (Investition) und Nutzung für folgende Ein- richtung: zentraler Bushalteplatz oder zentraler Busbahnhof in Ravensburg 6. Förderung der Erwachsenenbildung 7. Partnerschaft mit der Stadt Brest in Weißrussland (2) Der Verband fördert die Zusammenarbeit und Abstimmung der Ver- bandsgemeinden in folgenden Bereichen: 1. Verkehrsfragen (inkl. Rad- und Wanderwege, Individualverkehr) 2. Lärmaktionsplanung 3. Klima- und Umweltschutz 4. Bildung (Schulplanung und Hochschule) 5. öffentlicher Personennahverkehr (3) Der Verband stellt seinen Mitgliedsgemeinden auf deren Antrag Gemein- defachbeamte und sonstige Bedienstete zur Wahrnehmung ihrer Aufga- ben zur Verfügung. Die Gemeindefachbeamten gelten als solche der Mit- gliedsgemeinden i.S. von § 58 Abs. 1 und 2 GemO. Der Bürgermeister einer jeden Gemeinde kann die zur Verfügung gestellten Bediensteten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GemO mit seiner Vertretung beauftragen (§ 61 Abs. 2 GemO). § 5 entfallen § 6 Ausgleich der Folgekosten (1) Entstehen durch die Flächennutzungsplanung des Verbandes für ein oder mehrere Verbandsmitglieder mit Rücksicht auf die Ziele des Ver- bandes durch Änderung der Gemeindeverhältnisse erhöhte Aufwendun- gen oder Mindereinnahmen oder ergeben sich durch sie Fehlinvestitio- nen und stehen diesen keine erhöhten allgemeinen oder besonderen Einnahmen oder Vorteile gegenüber, so sind die daraus entstehenden Nachteile auszugleichen, soweit nicht ein solcher Ausgleich bereits durch Zuschüsse von dritter Seite bewirkt wird. Der Ausgleich ist zwischen den beteiligten Verbandsmitgliedern durch Vertrag zu regeln. Der Verband unterbreitet dafür Vorschläge. (2) Beschlüsse über einen Flächennutzungsplan, der erhöhte Aufwendungen für eine oder mehrere Gemeinden i.S. des Abs. 1 zur Folge hat, dürfen nur gefasst werden, wenn zugleich das Aufbringen der Folgekosten ge- regelt ist. (3) Das Aufbringen der Folgekosten kann auch durch Vertrag zwischen den beteiligten Verbandsmitgliedern und einem Dritten geregelt werden. Stand: 29.03.2012 Seite 4 von 8 § 7 Organe des Verbandes (1) Die Organe des Verbandes sind 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsvorsitzende. (2) Soweit sich aus dem GKZ und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg über den Gemeinderat und auf den Verbandsvorsitzenden diejenigen über den Bürgermeister sinngemäß anzuwenden. § 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Städte Ravensburg und Weingarten sowie der Gemeinden Baienfurt, Berg und Baindt. Die Stadt Ravensburg entsendet 14, die Stadt Weingar- ten 7, die Gemeinde Baienfurt 2, die Gemeinde Baindt und Berg jeweils 1 weiteren Vertreter. Danach besteht die Verbandsversammlung aus 30 Vertretern. Weitere Vertreter mit beratender Stimme sind die Ortsvorsteher in Ort- schaften nach § 68 GemO, die von Verbandsmitgliedern eingerichtet sind. (2) Die weiteren Vertreter i.S. von Abs. 1 Satz 2 und ihre Stellvertreter wer- den nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte von dem neu ge- bildeten Gemeinderat widerruflich aus seiner Mitte gewählt; scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat oder der Verbandsver- sammlung aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertre- ter gewählt. (3) Jedes Verbandsmitglied hat so viele Stimmen wie Vertreter in der Ver- bandsversammlung. Die mehreren Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmabgabe wird durch den Vertreter nach Abs. 1 Satz 1 vorgenommen, wenn das Verbandsmit- glied hierfür keinen anderen Stimmführer benennt. (4) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen. Stand: 29.03.2012 Seite 5 von 8 § 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenhei- ten des Verbandes, insbesondere über 1. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des gemein- samen Flächennutzungsplanes, 2. die gemeinsame Verkehrsplanung, Schulplanung und Planung für den öffentlichen Personennahverkehr, 3. die Stellungnahme zu Bebauungsplanentwürfen der Verbandsmit- glieder, wenn sie vom Flächennutzungsplan abweichen, 4. die Wahrnehmung gemeinsamer raumplanerischer Belange der Ver- bandsmitglieder gegenüber den Organen der Landesplanung, 5. planmäßige Einnahmen und Ausgaben von mehr als € 50.000,--, bei Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 von mehr als € 150.000,-- im Einzelfall, 6. über- und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als € 25.000,-- im Einzelfall, 7. Erwerb, Verfügung und Verpflichtung zur Verfügung über Grundstü- cke, grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte sowie Verfü- gung über sonstiges Verbandsvermögen, wenn der Wert im Einzel- fall € 50.000,-- übersteigt, 8. die Aufnahme von Krediten, 9. Anstellung (einschl. Höhergruppierung) und Entlassung von Ange- stellten der Entgeltgruppe 12 - 15 TVöD und gleichwertiger Ange- stellter sowie von Beamten ab Bes.Gr. A 12, 10. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, 11. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 12. die Änderung der Verbandssatzung sowie den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von anderen Satzungen des Verbandes, 13. die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, 14. die Feststellung der Ergebnisse der Jahresrechnung, 15. die Vorschläge nach § 6 Abs. 1, 16. die Zustimmung zu Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1, 17. die Auflösung des Verbandes. § 10 Geschäftsgang der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Die Verbandsversamm- lung ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt; der Tagesordnungspunkt muss in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen. Die Einladungsfrist be- trägt 2 Wochen. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälf- te aller Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend und die Hälfte al- ler Verbandsmitglieder vertreten ist. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interes- sen einzelner Verbandsmitglieder erfordern. (4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die in § 9 Ziff. 1, 2, 9, 12, 13, 14, 17 und 18 genannten Angelegenheiten werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl, darunter mit den Stimmen von mindestens drei Verbandsmitgliedern, gefasst. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stand: 29.03.2012 Seite 6 von 8 (5) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung innerhalb von zwei Monaten oder in der nächsten Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen. § 11 Verwaltungsrat entfallen § 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrates entfallen § 13 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie dessen erster und zweiter Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt; bis zur Neuwahl nehmen die Gewählten ihr Amt weiter wahr. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit statt. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Verband. Er nimmt die laufenden Geschäfte des Verbandes sowie die ihm nach der Verbands- satzung obliegenden Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Verbandes. (3) Der Verbandsvorsitzende erhält über Abs. 2 hinaus folgende Zuständig- keiten: 1. Planmäßige Einnahmen und Ausgaben bis 50.000 € im Einzelfall 2. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 25.000 € im Einzelfall 3. Erwerb, Verkauf, Verfügung und Verpflichtung zur Verfügung über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte, so- wie Verfügung über sonstiges Verbandsvermögen, wenn der Wert im Einzelfall 50.000 € nicht übersteigt. (4) Der Verbandsvorsitzende ist außerdem zuständig für die Partnerschaft mit Brest. § 14 Verbandsverwaltung (1) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Bedienstete anstellen und sächliche Verwaltungsmittel beschaffen. Soweit der Verband dies nicht selbst tun will, kann er sich der Einrichtungen und des Personals der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen. Das Nähere hierüber wird durch Vereinbarung bestimmt. (2) Der Verband hat das Recht, hauptamtliche Beamte zu ernennen. (3) Verletzt ein Bediensteter des Verbandes oder ein Bediensteter eines Verbandsmitgliedes nach Abs. 1 Satz 2 in Ausübung seiner Tätigkeit zur Erfüllung von Aufgaben des Verbandes die einem Dritten gegenüber ob- liegende Amtspflicht, so haftet der Verband. § 15 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Verbandsvorsitzende und die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig; für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Ge- meinderäte maßgebenden Bestimmungen sinngemäß. § 13 Abs. 6 Satz 3 GKZ bleibt unberührt. (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, ausgenommen der Verbands- Stand: 29.03.2012 Seite 7 von 8 vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, erhalten einen Auslagener- satz und Verdienstausfall. § 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden die für Ge- meinden über 3 000 Einwohner geltenden Vorschriften sinngemäß An- wendung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Auflegung des Ent- wurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie der Jahres- rechnung und den Fachbeamten für das Finanzwesen. § 17 gelöscht § 18 Deckung des Finanzbedarfs (1) Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verband von den Verbands- mitgliedern eine Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen; die Verbandsumlage besteht aus 1. einer Verwaltungskostenumlage zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts 2. einer Kapitalumlage zur Deckung der Ausgaben des Vermögens- haushalts. Die Umlage wird bemessen aus 1. zur Hälfte nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen vom 30.06. des Vorjahres und 2. zur Hälfte nach dem Verhältnis der Steuerkraftsumme des Vorjahres, ermittelt nach § 38 Abs. 1 FAG. (2) Der Verband erhebt kostendeckende Entgelte, soweit seine Dienstleis- tungen ausschließlich Verbandsmitgliedern zugute kommen. (3) Die Verwaltungskostenumlage nach Abs. 1 ist mit je einem Viertel in der Mitte des Kalendervierteljahres fällig. Solange ihre Höhe noch nicht fest- gestellt ist, haben die Verbandsmitglieder zu diesen Terminen entspre- chende Vorauszahlungen auf der Grundlage der Vorjahresschuld zu leis- ten. Die Kapitalumlage wird entsprechend der Kassenwirksamkeit der Ausgaben erhoben. § 19 Form der öffentlichen Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in der Schwäbi- schen Zeitung, Ausgabe Ravensburg, vorgenommen. § 20 Auflösung des Verbandes (1) Bei einer Auflösung des Verbandes werden sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten auf die ihm bei der Auflösung angehörenden Ver- bandsmitglieder aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgabe ganz oder teilweise übernehmen, übertragen oder von diesen übernommen werden. Maßstab für die Aufteilung ist der Fünf- jahresdurchschnitt der letzten Verbandsumlage (§ 8 Abs. 1). (2) Für Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Aufgaben ist, sofern bei der Auflösung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Stadt Ravensburg. Die übrigen ehemaligen Verbandsmitglieder haben dieser einen Anteil nach dem Maßstab des Abs. 1 zu zahlen. (3) Die vom Verband aufgestellten Bauleitpläne gelten nach dessen Auflö- sung als entsprechende Pläne der einzelnen Gemeinden weiter. Stand: 29.03.2012 Seite 8 von 8 § 21 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt dessen Aufgaben der Oberbürgermeister der Stadt Ravensburg wahr. (2) Die Wahlperiode des ersten gewählten Verbandsvorsitzenden endet am 31.12.1973. (3) Der Verband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung dieser Satzung und der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung selbst. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Anhang zur Verbandssatzung des GMS öff. Bekanntma- chung Schwäb. Zeitung Ausgabe Ravensburg Beschluss- datum Nr. Ausferti- gungsdatum Inkraft- treten Nr. Datum Satzung 26.07.1971 Änderung 24.03.1972 31.051972 30.05.1972 Änderung 11.04.1973 13.04.1973 Änderung 23.05.1973 Änderung 21.09.1977 12.10.1977 01.01.1978 Änderung 01.10.1984 01.10.1984 23.11.1984 271 22.11.1984 Änderung 17.09.1986 12.11.1986 Änderung 17.10.1990 14.08.1991 Änderung 19.03.1991 14.08.1991 Änderung 09.12.1998 23.09.1999 Änderung 03.07.2002 7 08.07.2002 160 13.07.2002 Änderung 26.04.2007 7 27.04.2007 254 03.11.2007 Änderung 29.03.2012 1 25.04.2012 29.04.2012 28.04.2012[mehr]

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