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2023-06-26_Bürgerinformation_Gutachterausschuss.pdf

Information Die Städte und Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Eben- weiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Kö- nigseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Unterwaldhausen, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende bilden zum 01.07.2023 einen gemeinsamen Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis Ravensburg" bei der Stadt Ravens- burg. Ab dem 01.07.2023 obliegt dem neuen Gutachterausschuss somit die Erstattung von Verkehrswertgutachten, die Führung der Kaufpreissammlung einschließlich die Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen wertre- levante Daten sowie die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als Ansprechpartner wird ab 01.07.2023 bei der Stadt Ravensburg aufgebaut. Wir sind selbstverständlich bemüht, Ihnen schnellstmöglich einen guten Service bieten zu können, bitten jedoch um Nachsicht, dass dies gerade während des Zuständigkeitswechsels nicht immer möglich sein wird. Ebenso werden sich Wartezeiten in der Bearbeitung Ihrer Anträge nicht immer vermeiden lassen; wir sind jedoch bemüht, diese so kurz als möglich zu halten. Für Fragen und Antworten steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle sehr gerne zur Verfügung. Bei allgemeinen Fra- gen erreichen Sie uns unter gutachterausschuss@ravensburg.de. Ebenso wird die Homepage des Gutachteraus- schusses Zug um Zug unter www.ravensburg.de aufgebaut werden. Das Team der Geschäftsstelle ist für Sie ab sofort wie folgt erreichbar: Gemeinden Ansprechpartner Telefon E-Mail Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt, Berg Verantwortlich: Frau Krause weitere Sachbearbeiter: Frau Fauser 0751/82-572 0751/82-952 mira.krause@ravensburg.de selina.fauser@ravensburg.de Bad Waldsee, Bergatreute Aulendorf Ebersbach-Musbach Verantwortlich: Frau Reich weitere Sachbearbeiter: Herr Sonntag 0751/82-229 0751/82-275 amanda.reich@ravensburg.de herbert.Sonntag@ravensburg.de Altshausen Boms Ebenweiler Eichstegen Fleischwangen Fronreute Guggenhausen Horgenzell Hoßkirch Königseggwald Riedhausen Unterwaldhausen Wilhelmsdorf Wolpertswende Verantwortlich: Frau Pfeifer weitere Sachbearbeiter: Frau Knubben 0751/82-661 0751/82-939 angela.pfeifer@ravensburg.de susanne.knubben@ravensburg.de Geschäftsstelle Gutachterausschuss Salamanderweg 22 88212 Ravensburg mailto:gutachterausschuss@ravensburg.de http://www.ravensburg.de/ mailto:mira.krause@ravensburg.de mailto:selina.fauser@ravensburg.de mailto:amanda.reich@ravensburg.de mailto:herbert.Sonntag@ravensburg.de mailto:angela.pfeifer@ravensburg.de mailto:susanne.knubben@ravensburg.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
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    Zuletzt geändert: 03.07.2023
    Argumentationspapier_Grundsteuer_Stand_16_02_2023.pdf

    Gemeindetag Baden-Württemberg Kommunaler Landesverband kreisangehöriger Städte und Gemeinden Gemeindetag Baden-Württemberg Panoramastr. 31 | 70174 Stuttgart | Telefon +49 711 22572-0 | Telefax +49 711 22572-47 | zentrale@gemeindetag-bw.de / www.gemeindetag-bw.de Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform (Stand: 16.02.2023) Das Bundesverfassungsgericht hat mit sei- nem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) die Vorschriften zur Einheitsbe- wertung für die Bemessung der Grund- steuer als verfassungswidrig eingestuft. Die Verfassungswidrigkeit wurde im We- sentlichen darin gesehen, dass das Fest- halten des Gesetzgebers an dem Haupt- feststellungszeitpunkt von 1964 zu gravie- renden und umfassenden Ungleichbehand- lungen bei der Bewertung von Grundver- mögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, führt. Das Bundesver- fassungsgericht hat gleichwohl bestimmt, dass die bisherigen Regelungen noch bis spätestens 31.12.2024 angewendet wer- den können um Gesetzgeber und Verwal- tung die Möglichkeit einzuräumen eine Neuregelung der Grundsteuer zu treffen und umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 18.10.2019 sowohl eine Reform des (Bundes-) Grundsteuergesetzes, als auch eine Grundgesetzänderung beschlossen, welche den Ländern erlaubt eigene Rege- lungen für die Grundsteuer zu treffen. In der Folge haben sich in den Bundeslän- dern unterschiedliche Modelle in Bezug auf die Umsetzung des Urteils ergeben. Neben der Anwendung des sogenannten „Bun- desmodells“ sind in den Bundesländern weitere Modelle mit unterschiedlichen Aus- prägungen entstanden. Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss des Landesgrundsteuergeset- zes am 4.11.2020 über die hier anzuwen- den Modelle entschieden. Während für die Grundsteuer A das Bundesmodell ange- wendet werden soll, handelt es sich bei der baden-württembergischen Grundsteuer B um eine Bodenwertsteuer. Zu dieser sind, insbesondere in der jünge- ren Vergangenheit seitens der Steuerpflichtigen, aber auch seitens der Presse eine Vielzahl an Fragen an die Städte und Gemeinden herangetragen worden. Weiterhin sind Fragestellungen zu den zu erwartenden Auswirkungen der Grundsteuerreform zunehmend auch Ge- genstand der Beratung in kommunalen Gremien. Mit dem vorliegenden Argumentationspa- pier sollen die wesentlichen Hintergründe zu den in der kommunalen Praxis häufig aufkommenden Fragestellungen erläutert werden. 1. Was bedeute t „Aufkom- mensneutra l i tä t“ in Bezug auf d ie Grundsteuer? „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das ge- samte Gemeindegebiet, mit der neuen Sys- tematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber der bis- herigen Grundsteuer anstrebt. Für die Kommunikation gegenüber Bürgern und Gremien vor Ort wird es wichtig sein frühzeitig herauszustellen, dass „Aufkom- mensneutralität“ nicht bedeutet, dass für je- den Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie dies in der Systematik der bisherigen Grund- steuer der Fall war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen die Steuerschuldner in der neuen Systematik teils deutlich mehr zu bezahlen haben werden als bisher, wohingegen an- dere weniger belastet werden. Der Begriff der „Aufkommensneutralität“ nimmt somit Bezug auf die Einnahmenent- wicklung aus der Grundsteuer insgesamt, aus der Perspektive der Kommune, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerzahlers. mailto:zentrale@gemeindetag-bw.de 2 Dass es zu entsprechenden „Belastungs- verschiebungen“ kommen kann und wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsge- richts begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbe- wertung für die Bemessung der Grund- steuer für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG Urteil vom 10. April 2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14). Die bisherige Grundsteuer hat in Baden- Württemberg im Wesentlichen auf Werte für die Einheitswertberechnung aus dem Jahr 1964 zurückgegriffen, stellt also letzt- lich auf eine veraltete Datengrundlage ab. Die Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 1964 zum Teil stark geändert. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundes- verfassungsgericht in der genannten Ent- scheidung festgestellt, dass die bisherigen Regelungen den allgemeinen Gleichheits- grundsatz verletzen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abzielen würde, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden Einzelnen Steuerpflichtigen zu replizieren, wäre ab- sehbar wiederum rechtswidrig. Es wird da- her, durch die Grundsätze des Urteils be- dingt, zwangsläufig zu „Belastungsver- schiebungen“ kommen müssen. 2. Was is t mi t „Belas tungs- versch iebungen“ genau gemeint? Der Begriff „Belastungsverschiebungen“ stellt darauf ab, wie stark die verschiede- nen Steuerpflichtigen einerseits, aber auch die Grundstücksarten (bspw. Wohnen, Ge- werbe) zum Aufkommen der Grundsteuer beitragen und in welchem Maße sich die je- weiligen Belastungen durch die Neurege- lung der Grundsteuer verändern. Bei angestrebter Aufkommensneutralität ergibt das Ist-Aufkommen geteilt durch die Summe der neuen Grundsteuermessbe- träge den künftigen Grundsteuer-Hebe- satz. Somit sind die Messbetragsverände- rungen der Indikator für Belastungsverschiebungen. Die Messbe- träge und damit auch deren Veränderun- gen werden durch die künftig vollständige Abhängigkeit von den Bodenrichtwerten beeinflusst. Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht wird die vorhandene Grundstücksbebauung in der Bemes- sungsgrundlage der neuen Grundsteuer nicht mehr berücksichtigt. Es zählt allein der Bodenrichtwert der Richtwertzone, in der das Grundstück liegt, und die Größe des Grundstücks, nicht aber, ob und mit welcher Intensität und welchem Objektalter die Grundstücke bebaut sind. Lediglich über eine Differenzierung der Steuermesszahlen gibt es eine Unterschei- dung in der Gewichtung zwischen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken (Bonus von 30 Prozent) und zu anderen Zwecken genutzten Grundstücken. Da die Gemeinde nur einen Hebesatz für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) und einen Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) festsetzen kann und ledig- lich für unbebaute, aber baureife Grundstü- cke des Grundvermögens (Grundsteuer C) einen weiteren Hebesatz bestimmen kann, kann auf Veränderungen der Messbeträge neu/alt für einzelne Steuerschuldner bzw. Grundstücke/Grundstücksarten/Gebiete/ Gemeindeteile nicht mit eine näher konkre- tisierenden Hebesatzgestaltung eingegan- gen werden. Nicht aussagekräftig wäre es, die Höhe der neuen Grundsteuer aus Sicht des Steuer- pflichtigen allein durch Anwendung des bis- herigen Hebesatzes auf den neuen Mess- betrag zu ermitteln. Hieraus die künftige in- dividuelle Steuerbelastung abzuleiten würde unbeachtet lassen, dass der Hebe- satz sich – wie dargestellt – bei der Umstel- lung auf die neue Grundsteuer im Jahr 2025 erwartungsgemäß ändern wird. Auch aus einem Vergleich der Messbe- träge alt/neu eines oder einzelner oder auch nur einer kleinen Auswahl an Grund- stücken lässt sich kein belastbarer Rück- schluss auf den zu erwartenden neuen He- besatz treffen. Die Gemeinden werden überwiegend voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2024, wenn der 3 Großteil der neuen Messbescheide vor- liegt, über eine verlässliche Basis für die Hebesatzfestsetzung 2025 verfügen. Zeichnet sich beispielsweise zum Errei- chen der Aufkommensneutralität eine He- besatzerhöhung ab (weil die Messbeträge im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer gesunken wären), so werden Grundstücke, deren Messbetrag sich über den Gemein- dedurchschnitt erhöht, eine Grundsteuer- mehrbelastung erfahren. Grundstücke, de- ren Messbetrag sich unterdurchschnittlich verändert, werden gegenüber dem Status quo weniger Grundsteuer als bisher bezah- len müssen. Dies gilt sinngemäß, wenn die Gemeinde ihren Hebesatz im Jahr 2025 ab- senkt (weil die Messbeträge im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer gestiegen wä- ren). Diese Veränderungen ergeben sich insbe- sondere innerhalb eines Gemeindegebie- tes, auch wenn die Bodenrichtwerte lan- desweit sehr viel stärker auseinanderfallen als innerhalb einer Gemeinde. Dies hängt damit zusammen, dass die Hebesätze zwi- schen den unterschiedlichen Gemeinden nivellierend wirken können und werden. In- nerhalb eines Gemeindegebietes ist dies jedoch nur bedingt möglich, da je Ge- meinde und Steuerart nur ein Hebesatz festgesetzt werden kann (siehe vorne). Wie die Belastungsverschiebung konkret aussieht, hängt von der Art und Struktur der Bebauung in der jeweiligen Gemeinde ab. Grundsätzlich deutet sich aber folgender Trend an: - Grundstücke, welche in Bodenricht- wertzonen mit höheren Bodenricht- werten liegen, werden tendenziell stärker belastet werden als Grund- stücke in Bodenrichtwertzonen mit niedrigen Bodenrichtwerten. - unbebaute Grundstücke werden tendenziell eine Mehrbelastung er- fahren, während verhältnismäßig kleine Grundstücke mit einem ho- hen Grad baulicher Nutzung ten- denziell entlastet werden. - Gewerblich genutzte Immobilien in Gewerbegebieten werden (da de- ren Bodenrichtwert geringer als der von Baugebieten mit Wohnbebau- ung ist), ebenfalls tendenziell ent- lastet werden, - Wohnbebauung wird (trotz des Kor- rektivs des 30%-Steuerabschlags für überwiegende Wohnnutzung), aufgrund der höheren Bodenricht- werte in der Tendenz eine Mehrbe- lastung erfahren. - Grundstücke in Altbaugebieten wer- den – da tendenziell niedrigere Ein- heitswerte zugrunde liegen, durch die Reform im Vergleich zu Neu- baugebieten eine höhere Belastung erfahren. - Eine tendenziell höhere Belastung ist auch für Grundstücke mit einer großen Fläche und einer vergleichs- weise geringen Grundfläche der Gebäude zu erwarten. 3. Is t d ie Gemeinde zur Auf - kommensneutra l i tä t ver - p f l ichtet? Nein. Es gibt für die Gemeinde keine recht- liche Verpflichtung die neue Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Grundsteuer- aufkommen „aufkommensneutral“ gestal- ten zu müssen. Den Gemeinden wurde nach Art 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 GG das Recht eingeräumt, die Hebesätze für die Grundsteuer festzu- setzen. Dies ändert sich auch mit dem neuen Bundesgrundsteuer- oder dem Lan- desgrundsteuergesetz nicht. Gleichwohl hatten sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber die Erwar- tung ausgesprochen, die Reform aufkom- mensneutral auszugestalten. Auch aus Sicht der Kommunalen Spitzen- verbände wurde flankierend betont, dass sich die Höhe der des angestrebten Grund- steueraufkommens am Finanzbedarf der jeweiligen Kommunen zum jeweiligen Zeit- punkt orientiert, jedoch der Prozess der Re- form als solcher nicht zum Instrument einer generellen Erhöhung des Aufkommens werden sollte. Viele Bürgerinnen und Bürger sind in Anbe- tracht der Unwägbarkeit über die letztendli- che Höhe der Grundsteuer nachvollziehbar 4 in Sorge. Hierbei löst insbesondere der „Schwebezustand“ bis zum Zeitpunkt der Festlegung des neuen Hebesatzes Unbe- hagen aus, was sich jedoch im Zuge des Reformprozesses zeitnah nicht auflösen lassen wird. 4. Nach w elchen Kr i ter ien legt e ine Gemeinde ihren Hebe- sa tz fes t? Obwohl keine rechtliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität besteht, ist die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze keinesfalls eine willkürliche Entscheidung. Bei der Entscheidung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wie beispielsweise die wirtschaftliche Lage und die haushalts- rechtliche Situation der Gemeinde, die Möglichkeit Aufwendungen zu reduzieren oder anderweitig zusätzliche Finanzmittel zu generieren, die Höhe der Zuweisungen von Bund und Land, aber auch das Maß der Verpflichtungen welchen die Gemeinde auf Veranlassung von Bund und Land nachzukommen hat. So sind die Städte und Gemeinden auch nach dem 31.12.2024 dazu verpflichtet, ihre gesetzlich übertragenen und die selbst gewählten Aufgaben zu erfüllen. Sie müs- sen seit dem Jahr 2020 den Haushaltsaus- gleich nach den Kriterien des neuen kom- munalen Haushaltsrechts erreichen und haben in den vergangenen Jahren von Bund und von den Ländern zusätzliche Auf- gaben übertragen bekommen – bei gleich- zeitig oft nicht auskömmlicher Finanzierung dieser neuen Aufgaben. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Stadt oder Gemeinde durch He- besatzerhöhungen oder das Unterlassen von Hebesatzsenkungen das Aufkommen der Grundsteuer erhöhen wird. Denn auch die Belastung für die Einwohnerinnen und Einwohner ist regelmäßig ein gewichtiges Argument, welches in den Entscheidungs- prozess über die Höhe der Hebesätze in die Beratungen der kommunalpolitischen Gremien Eingang findet. 5. Inw iefe rn is t das aus - schl ießl iche Abste l len auf Grundstücks f läche und Bo- denr ichtw ert prob lema- t isch für d ie recht l iche Be- s tändigke i t des Model ls ? Sowohl im Bundes- als auch im Baden- Württembergischen Landesmodell liegen dem Grundsteuerwert die Grundstücksflä- che und die Bodenrichtwerte zugrunde. Im Baden-Württembergischen Modell wurde, unter anderem zur Verringerung des Pro- zessaufwandes, jedoch auf die Erfassung des Gebäudebestandes über eine statisti- sche Nettokaltmiete verzichtet und alleine auf die Grundstücksfläche abgestellt. Diese Vorgehensweise ist für das Land Ba- den-Württemberg nach einer Expertenan- hörung erfolgt. Dennoch wurden Klagen gegen die neue Grundsteuer angekündigt und auch bereits erhoben. Inwiefern diese zu einer Feststellung der Verfassungswid- rigkeit führen werden, bleibt abzuwarten. Es werden aber neben der modifizierten Bodenwertsteuer in Baden-Württemberg voraussichtlich auch die grundsteuerlichen Neuregelungen im Bundesmodell sowie in den Grundsteuermodellen der Bundeslän- der Bayern (reines Flächenmodell), Hes- sen, Niedersachen und Hamburg (Flächen- Lage-Modelle) auf den verfassungsgericht- lichen Prüfstand kommen. 6. Welche Rol le spie len künf - t ig d ie Hebesätze? Im System der bisherigen Grundsteuer ha- ben Hebesätze zur Ermittlung der Steuer- höhe eine zentrale Rolle gespielt. Hieran ändert sich grundsätzlich nichts: - In eher ländlich geprägten Kommu- nen mit niedrigeren Bodenrichtwer- ten wird es eine Tendenz zu deutli- chen Hebesatzerhöhungen geben; - Im Verdichtungsraum mit ver- gleichsweise höheren oder sehr hohen Bodenrichtwerten ist 5 hingegen eine Absenkung der He- besätze zu erwarten. Kommunen und die Grundsteuerbelastung in den Kommunen ausschließlich auf der Grundlage der Höhe ihrer Hebesätze ver- gleichen zu wollen, wird mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz nahezu unmög- lich sein. Hierzu wäre als weiterer Indika- tor das Bodenwertniveau in einer Ge- meinde im Vergleich zum Landesdurch- schnitt oder im Vergleich mit benachbarten Kommunen mit in den Blick zu nehmen. Reine Hebesatzvergleiche, welche auch im Hinblick auf den Finanzausgleich eine bedeutende Rolle gespielt haben, werden mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz jedoch weitestgehend aussagelos werden. 7. An w elchen w ei teren An- knüpfungspunkten w ird s ich die Grundsteuer re form noch ausw irken? Neben der direkten Auswirkung als Ein- nahme bei den Gemeinden bzw. als Grund- steuerbelastung bei den Bürgerinnen und Bürgern wird die Grundsteuerreform auch mittelbare Auswirkungen haben, insbeson- dere auf den Finanzausgleich. So sind beispielsweise im Finanzaus- gleichsgesetz zur Bemessung der Steuer- kraft bisher Anrechnungshebesätze defi- niert, mit deren Hilfe die Bemessung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden im Finanzausgleich und damit auch die Höhe der Zuweisungen und der Umlagen erfolgt. Daneben spielen die Hebesätze auch im Ausgleichsstock eine Rolle. Der Aus- gleichsstock soll dazu dienen, besonders fi- nanzschwache oder besonders belastete Gemeinden zu entlasten. Um Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten zu können müssen Gemeinden Hebesätze in einer ge- wissen Mindesthöhe erheben. Da die Hebesätze künftig nicht mehr dem bisherigen Maßstab folgen und deren Ver- gleichsfunktion im Wesentlichen entfällt, zeichnet sich Anpassungsbedarf an den genannten Stellen ab. Perspektivisch sind zudem auch Auswirkungen auf die Berück- sichtigung der Grundsteuer im Länderfinanzausgleich bei divergierenden Länderregelungen zu erwarten.[mehr]

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      Vergabekriterien_für_die_Betreuung_eines_Kindes_in_einer_Kindertagesstätte_innerhalb_der_Gemeinde_Baindt.pdf

      Vergabekriterien für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte innerhalb der Gemeinde Baindt Grundsätzlich haben bei der Platzvergabe, Kinder die in Baindt gemeldet sind, einen Vorrang zu Kindern außerhalb von Baindt. Die unten aufgeführten Kriterien kommen nur dann zum Tragen, wenn es absehbar ist, dass nicht alle Kinder in einem Kinder- gartenjahr aufgenommen werden können. Präferenzen der Sorgeberechtigten, werden sofern es möglich ist, berücksichtigt. Bei der Platzvergabe wird das Geburtsdatum des Kindes, entsprechend der Vorgehensweise zur Umsetzung der Rechtsansprü- che nach §24 SGB VIII, einbezogen. Ausgenommen bei Tatbeständen mit hohen Punktzahlen, resultierend aus Gefährdungs- situationen des Kindes, ist stets das höchste Alter in der jeweiligen Nutzergruppe (Kinder bis drei Jahren; Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung) ausschlaggebend. Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, mit einen Wohnortwechsel in eine Umlandgemeinde, haben einen Bestandsschutz bis zum Schuleintritt. Die Kriterien gelten auch für die Vergabe der Buchung des Betreuungsmoduls. Umbuchungen eines Moduls können nur zum 01. September, 01 Dezember und zum 01. März eines Jahres erfolgen. Die Vergabekriterien wurden dem Kreisjugendamt Ravensburg vorgelegt, durch den Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 09. Mai 2023 beschlossen und sind über die Homepage der Gemeinde einsehbar. Beschreibung Punktzahl Kinder, bei denen mit anerkannter Bestätigung vom Jugendamt, • der Tatbestand, der Kindeswohlgefährdung gem. §8a SGB VIII vorliegt. • gem. §27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt werden. • deren schwierige Lebenslage bekannt ist, jedoch noch nicht offiziell vom Jugendamt bestätigt ist; mit Nach- weis durch die Beratungsstelle oder andere anerkannte Organisation der Kinder- und Jugendhilfe 100 Familien, mit einem Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit und mit einem Sorgeberech- tigten, welcher die Pflege von Angehörigen im häuslichen Rahmen übernimmt 50 Einelternfamilie in einem Beschäftigungsverhältnis über 50 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 50 Einelternfamilie in einem Beschäftigungsverhältnis bis 50 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 40 Einelternfamilie; arbeitsuchend 30 Beschäftigte in Einrichtungen der Gemeinde Baindt, die zur Pflichtaufgabe der sozialen Infrastruktur gehören (Kitas) oder gewährleisten (Altenpflege; Pflegeheim; Lehrkörper der Schulen) (keine Lehr- und Pflegeanstalten mit interkommunalem Auftrag/Einzugsgebiet) mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde, wenn nachweislich das Betreu- ungsangebot der Wohnortgemeinde unzureichend ist, um die Arbeitszeit in Baindt erfüllen zu können. 30 Familien, mit beiden Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis insgesamt über 150 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 30 Familien, mit beiden Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis insgesamt bis 150 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 20 Familien, bei denen ein Sorgeberechtigte in einem Beschäftigungsverhältnis ist 10 Familien mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahren 10 Geschwister in der Kita 10[mehr]

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        Buchungs-Umbuchungsantrag_der_Betreuung_eines_Kindes_in_der_Kindertagesstätte_SMS.pdf

        Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Buchungs-/Umbuchungsantrag der Betreuung eines Kindes in der Kindertagesstätte Sonne, Mond und Sterne Die Preise und Öffnungszeiten der jeweiligen Module entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle Kindertagesstätte. Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühren jeweils zum 01.09. des Jahres an die Gebührenordnung des Städte- und Gemeindetages und der Kirchen anpassen. Eine Buchung eines anderen Moduls kann immer zum 01.09., 01.12. und 01.03. erfolgen. Eine Festlegung der Tage für das Mittagessen und der Ganztagesbetreuung ist nur bei Buchung der Module möglich. Eine Änderung der Tage ist nur zum neuen Kindergartenjahr möglich. Wir würden gerne ab dem __________________________ folgendes Modul für unser Kind Name des Kindes: __________________________ Modul: __________________________ Geburtsdatum des Kindes: __________________________ Anzahl Wochenstunden: ____________ buchen. Bei der Wahl des Modul 1B bitte die gewünschten tage für ein Mittagessen angeben. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Bei der Wahl des Modul 3b bitte die gewünschten Tage für die Ganztagesbetreuung angeben Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag bitte die gewünschten Tage für ein Mittagessen angeben Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Öffnungszeiten Rathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VR Bank Ravensburg-Weingarten e. G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Kreissparkasse Ravensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren e. G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG Bei der Wahl des Modul 3D bitte die gewünschten Tage für die Ganztagesbetreuung angeben Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag bitte die gewünschten Tage für ein Mittagessen angeben Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Änderungswünsche außerhalb der festgelegten Zeiten, Gründe für den Änderungswunsch eintragen: _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ Name eines Sorgeberechtigten: _______________________________________ Datum: ____________________ Unterschrift: _____________________________ Anmerkungen: _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ Buchung/Umbuchung wird genehmigt. Datum: __________________ Unterschrift: ______________________________ (Fachbereichsleitung) Name des Kindes: Modul: Geburtsdatum des Kindes: Anzahl Wochenstunden: Montag: Off Dienstag: Off Mittwoch: Off Donnerstag: Off Freitag: Off Montag_1: Off Dienstag_1: Off Mittwoch_1: Off Donnerstag_1: Off Montag_2: Off Dienstag_2: Off Mittwoch_2: Off Donnerstag_2: Off Freitag_1: Off Änderungswünsche außerhalb der festgelegten Zeiten Gründe für den Änderungswunsch eintragen: TextField: TextField_1: TextField_2: Name eines Sorgeberechtigten: Datum: Unterschrift: Anmerkungen: TextField_3: TextField_4: TextField_5: TextField_6: Datum_1: Unterschrift_1: Montag_3: Off Dienstag_3: Off Mittwoch_3: Off Donnerstag_3: Off Montag_4: Off Dienstag_4: Off Mittwoch_4: Off Donnerstag_4: Off Freitag_2: Off Datum_2:[mehr]

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          Vormerkung_für_einen_Betreuungsplatz.pdf

          Vormerkung für einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Baindt Daten vom Kind: Nachname ____________________________ Vorname _________________________ Geburtsdatum ____________________________ Staatsangehörigkeit _________________________ Aufnahmewunsch ____________________________ Alter des Kindes bei der Wunschaufnahme _______(J/M) Betreuungswunsch unter 2 Jahre → Krippe → nur im Kindergarten Sonne, Mond und Sterne und St. Martin möglich 2 bis 3 Jahre → je nach Alter des Kindes und vorhandenen Kapazitäten der Einrichtungen im Kindergarten oder in der Krippe) ab 3 Jahre → Kindergarten Betreuungsmodule Die jeweiligen Möglichkeiten von Betreuungsmodulen entnehmen Sie bitte der Homepage der einzelnen Kindergärten. Bitte geben Sie hier an, ob Sie eine Ganztagesbetreuung oder einen Sharing-Platz für Ihr Kind buchen möchten. Wir benötigen eine Ganztagesbetreuung für unser Kind Sharing-Platz Krippe (18 Std Mo – Mi und 12 Std Do – Fr) → nur in der Krippe im Kindergarten Sonne, Mond und Sterne und bei vorhandener Kapazität möglich Prioritäten Folgende Kindergärten gibt es in Baindt: Kindertagesstätte Sonne, Mond und Sterne; Kindergarten St. Martin und Waldorfkindergarten. Bitte Prioritäten eintragen. Wunsch-Kindergarten 1: ___________________________________________ Wunsch-Kindergarten 2: ___________________________________________ Wunsch-Kindergarten 3: ___________________________________________ Falls Sie bei allen drei Prioritäten den gleichen Kindergarten angeben und es in diesem keinen Platz zum Wunschaufnahmezeitpunkt für Ihr Kind gibt, bleiben Sie automatisch auf der Vormerkliste des Kindergartens. Dadurch verlieren Sie jedoch den Rechtsanspruch auf einen Platz in einem anderen Kindergarten in Baindt. Daten des ersten Sorgeberechtigten: Nachname ____________________________ Vorname _________________________ Staatsangehörigkeit _______________________ Straße: ____________________________ Wohnort __________________________ Telefonnummer (bitte unbedingt angeben) _______________________________________________ E-Mail-Adresse (bitte unbedingt angeben) _______________________________________________ Berufstätig Nein Ja unter 50 % über 50 % in Ausbildung arbeitssuchend in Elternzeit bis zum ______________ Alleinerziehend Nein Ja Wenn ja, lebt das Kind hauptsächlich bei Ihnen? Ja Nein Pflege eines Angehörigen Nein Ja Daten des zweiten Sorgeberechtigten: Nachname ____________________________ Vorname _________________________ Staatsangehörigkeit _______________________ Straße: ____________________________ Wohnort __________________________ Telefonnummer (bitte unbedingt angeben) _______________________________________________ E-Mail-Adresse (bitte unbedingt angeben) _______________________________________________ Berufstätig Nein Ja unter 50 % über 50 % in Ausbildung arbeitssuchend in Elternzeit bis zum ______________ Alleinerziehend Nein Ja Wenn ja, lebt das Kind hauptsächlich bei Ihnen? Ja Nein Pflege eines Angehörigen Nein Ja Besucht ein Geschwisterkind bereits einen Kindergarten? Nein Ja wenn ja: Ort und Name des Kindergartens: ____________________________________________ Anmerkungen: _____________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________ Einwilligungserklärung Datenschutz Mit dem Setzen des Häkchens erklären Sie sich einverstanden, dass die von Ihnen angegebenen Daten elektronisch erfasst und gespeichert werden. Zur optimalen Planung der Kinderverteilung und zur Vermeidung von Mehrfachanmeldungen werden Ihre Daten an die Kindertagesstätten Sonne, Mond und Sterne, Kindergarten St. Martin und Waldorfkindergarten weitergeleitet. Durch das Setzen des Häkchens erklären Sie sich einverstanden, dass die von Ihnen angegebenen Daten elektronisch in das KDW-Modul 'Zentrale Vormerkung' auf der Seite www.kitawebbw.de eingepflegt werden. Kita-Data-Webhouse ist ein Programm für alle Träger und deren Kindertageseinrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis zur Erfüllung der Meldepflicht benötigen. Ihre Daten werden ausschließlich zweckgebunden zur Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Anfrage verwendet. Diese Einwilligung können Sie jederzeit durch eine Nachricht an uns widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht. Andernfalls verbleiben sie bis zu 100 Tage nach Ihrer Annahme der Reservierungsbestätigung im Programm. Ort, Datum _______________________________________________ Name und Unterschrift des ersten Sorgeberechtigten: ____________________________________________ Name und Unterschrift des zweiten Sorgeberechtigten: ____________________________________________ Nachname: Vorname: Staatsangehörigkeit: Geburtsdatum: Text2: Unter 2: Off 2 - 3: Off ab 3: Off Aufnahmewunsch: Ganztagesplatz: Off Sharing-Platz Krippe: Off Wunsch-Kindergarten 1: Wunsch-Kindergarten 2: Wunsch-Kindergarten 3: Nachname 1: Sorgeberechtigter: Vorname 1: Sorgeberechtigter: Staatsangehörigkeit 1: Sorgeberechtigter: Straße 1: Sorgeberechtigter: Wohnort 1: Sorgeberechtigter: Telefonnummer 1: Sorgeberechtigter: E-Mail 1: Sorgeberechtigter: Nein: Off Berufstätig Ja: Off unter 50 %: Off über 50 %: Off in Ausbildung: Off arbeitssuchend: Off in Elternzeit: Off Alleinerziehend Nein: Off Alleinerziehend Ja: Off Kind bei Ihnen - Ja: Off Elternzeit bis zum: Pflege eines Angehörigen Ja: Off Nachname 2: Sorgeberechtigter: Vorname 2: Sorgeberechtigter: Staatsangehörigkeit 2: Sorgeberechtigter: Straße 2: Sorgeberechtigter: Wohnort 2: Sorgeberechtigter: Telefon 2: Sorgeberechtigter: E-Mail 2: Sorgeberechtigter: Nein 2: Sorgebereichtigter: Off Elternzeit bis zum - 2: Sorgeberichtiger: Ja 2: Sorgebereichtigter: Off unter 50 % 2: Sorgebereichtigter: Off über 50 % 2: Sorgebereichtigter: Off in Ausbildung 2: Sorgebereichtigter: Off arbeitssuchend 2: Sorgebereichtigter: Off in Elternzeit 2: Sorgebereichtigter: Off Alleinerziehend Nein 2: Sorgebereichtigter: Off Alleinerziehend JA 2: Sorgebereichtigter: Off Kind bei Ihnen Ja 2: Sorgebereichtigter: Off Kind bei Ihnen Nein 2: Sorgebereichtigter: Off Pflege eines Angehörigen Nein 2: Sorgebereichtigter: Yes Pflege eines AngehörigenPflege eines AngehörigenPflege eines Angehörigenn Ja 2: Sorgebereichtigter: Off Besucht ein Geschwisterkind den Kindergarten - NEIN: Off Besucht ein Geschwisterkind den Kindergarten - Ja: Off Name und Ort des Kindergartens: Anmerkungen: Einwilligungserklärung Datenschutz: Off KDW-Modul Zentrale Vormerkung: Off Ort und Datum:[mehr]

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            Zuletzt geändert: 17.01.2024
            Bericht_23_07_04.pdf

            Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. Juli 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. Juni 2023 ist nichts bekannt zu geben. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Mittlere Breite 2. Änderung" für das Anbringen einen Mattenzaunes an der Grundstücksgrenze auf dem Flst. 74/18, Eschenstraße 18 Der Bauherr möchte auf seiner Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hin einen Mattenzaun mit einer Höhe von 1,20 m errichten. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Mittlere Breite 2. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen in der Höhe auf 0,7 m über Fahrbahn beschränkt und müssen mindestens 1,0 m vom Fahrbahnrand abrücken. Deshalb ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Überschreitung der Höhe des Maschenzauns und den nicht eingehaltenen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche wird erteilt. Bauantrag zum Einbau einer Dachgaupe in das Wohngebäude auf Flst. 206/11, Ziegeleistr. 42 und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Innere Breite, 7. Änderung" für die Überschreitung der Breite für Dachaufbauten. Die Bauherrin möchte auf dem Flst. 206/11, Ziegeleistr. 42 auf der Westseite des Wohngebäudes eine Dachgaupe errichten, um die Wohnfläche im Dachgeschoss zu vergrößern. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Innere Breite 7. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen Dachaufbauten nur 1/3 der Trauflänge betragen. Eine bestehende Gaupe mit 3,25 m und die nun beantragte Gaupe mit 3,50 m entsprechen insgesamt ca. 41% der Trauflänge. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Für die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Innere Breite 7. Änderung“ für die Überschreitung der Trauflänge der Gaupen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das ursprüngliche Bauernhaus, mit letzter genehmigter Nutzung als Wohnung mit Zimmern für Betriebshelfer, die Umnutzung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung. Im Erdgeschoss soll eine Wohnraumerweiterung in den Bereich der Scheune erfolgen. Um mit Wohnräumen nicht näher an den landwirtschaftlichen Betrieb des Nachbarn zu kommen, wurde die schutzbedürftige Nutzung Zimmer in der Erweiterung EG zu einem Abstellraum deklariert. Somit ändert sich an der Schutzbedürftigkeit des Nachbarbetriebes nichts. Das Dachgeschoss soll ebenfalls ausgebaut werden und einen Dacheinschnitt bekommen, der als Balkon genutzt werden kann. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da aus den Antragsunterlagen nicht hervorgeht, ob die Immissionsbelastung aus dem eigenen Betrieb des Antragstellers kommt, welche vom Betriebsleiter hinzunehmen wären, oder von einem Fremdbetrieb auf dem Hofgelände. 2. Um eine differenzierte Beurteilung vornehmen zu können, ist ein Geruchsgutachten vorzulegen, welches nach eigenen und fremden Gerüchen unterscheidet. Erneute Beratung über den Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das Obergeschoss eines Scheunenteils den Einbau von fünf Zimmern für Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Mitarbeiterzimmer sind noch im östlichen Gebäudeteil untergebracht, welcher nun jedoch als Betriebsleiterwohnung genutzt werden soll. Weil die neue schutzbedürftige Nutzung näher an den milchviehhaltenden Nach- barbetrieb heranrückt, würde die Geruchssituation des Nachbarbetriebes weiter verschärft werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird nicht erteilt, da von einer Überschreitung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots auszugehen ist. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Estricharbeiten Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Das Bestandsgebäude ist bereits entkernt. Die beiden Treppenhäuser sind fertig gestellt. Die Rampe Richtung Aula, die erforderlich ist, damit die Räume im Untergeschoss auch barrierefrei zugänglich sind, wird im Moment gebaut. Das Gewerk Estricharbeiten wurde europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibung über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 04.05.2023 statt. Die Angebotseröffnung war am 06.06.2023. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Estricharbeiten werden an die Firma Meschenmoser GmbH aus Salem mit einer Bruttoangebotssumme von 169.603,27 € vergeben. Anfragen und Verschiedenes Wendeplatte im Gewerbegebiet Mehlis: Da häufig auf der Wendeplatte unerlaubterweise geparkt wird, wird auf Hinweis eines Gemeinderates eine Parkverbotsschild aufgestellt. Hecken- und Sträucherschnitt: Auf Empfehlung des Gemeinderats wird die Verwaltung zukünftig wieder verstärkt darauf hinweisen, dass AnwohnerInnen ihre Hecken und Sträucher am Gehweg auf dem eigenen Grundstück regelmäßig zurückschneiden müssen. Dies dient dem Zweck, allen Bürgerinnen und Bürgern eine sichere Nutzung des Gehweges zu ermöglichen. Sportanlagen (Roter Hartplatz): Die Verwaltung wird von Seiten eines Gemeinderates darauf hingewiesen, dass im Gremium noch vor der Sommerpause eine Entscheidung über den weiteren Umgang mit dem roten Hartplatz zu treffen ist. Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße: Es wurde nachgefragt, ob die Tannen am Rand des Baugebiets Bühl trotz der Verlegung der Leitungen stehen bleiben können. Die Verwaltung erklärt, dass es nicht möglich sein wird, diese Tannen zu erhalten. Personalsituation Kindergarten: Auf Nachfrage erklärt die Verwaltung, dass derzeit keine weiteren Personalstellen im Kindergarten besetzt werden müssen und zum Beginn des neuen Kindergartenjahres alle Stellen voll besetzt sein werden.[mehr]

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              Zuletzt geändert: 03.08.2023
              01_Inforeihe_Energiedialog-AdW_Regionalplan_final_WEB.pdf

              Warum werden Windenergieanlagen im Altdorfer Wald geplant? Um die Energiewende zu schaffen, soll Windener- gie im ganzen Bundesgebiet ausgebaut werden. Die Bundesregierung hat den Ländern deshalb gesetzli- che Flächenziele vorgegeben. Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat ihre Regionalverbände wiederum beauftragt, geeignete Flächen zu reser- vieren. Der Direktor des Regionalverbands Bodensee- Oberschwaben (RVBO) Dr. Wolfgang Heine war am 21. Juni 2023 beim Treffen der Dialoggruppe* zu Gast und erläuterte den Auftrag, den aktuellen Pla- nungsstand und die Bedeutung für die Planungen im Altdorfer Wald. Was ist der Regionalverband und was tut er? Die drei Landkreise Sigmaringen, Ravensburg und der Bo- denseekreis bilden gemeinsam den RVBO. Für dieses Ge- biet wird ein gemeinsamer Regionalplan erstellt. Dieser legt die „anzustrebende räumliche Entwicklung und Ord- nung der Region“ fest, beispielsweise wo der Freiraum zu schützen ist und wo Siedlungs- oder Industriegebiete sein können. Das passiert in Form von Texten und Karten. Die Regionalverbände sollen nun auch wieder die Energie- erzeugung in Baden-Württemberg steuern. Dafür erstellt der RBVO derzeit einen neuen Teilregionalplan Energie, indem große Flächen zur Nutzung von Wind- und Solar- energie (Freiflächen-Photovoltaik) festgelegt („ausgewie- sen“) werden. Der RVBO hat eine eigene Internetseite eingerichtet, auf welcher der aktueller Stand und Hinweise zu Veranstaltun- gen zu finden sind: www.rvbo-energie.de Welche Ziele muss der neue Teilregio- nalplan Energie erfüllen? Baden-Württemberg will 1,8 % seiner Fläche für Windener- gie ausweisen. Für Freiflächen-Photovoltaik (Solarparks) werden 0,2 % gesucht. Welche Flächen werden ausgewiesen? Derzeit definiert der RVBO „Suchräume“. Innerhalb dieser Gebiete werden die konkreten Vorranggebiete ausgewie- sen. Auch Teile des Altdorfer Waldes liegen in einem Such- raum. Regionaldirektor Dr. Wolfang Heine erklärt, dass sie bei der Suche nach Vorranggebieten zunächst verschiedene Ausschluss- und sehr erhebliche Konfliktkriterien über- einander gelegt werden, die dazu führen, dass fast 90 % der Regionsfläche von vornherein ausscheidet. Insbeson- dere wegen der Windhöffigkeit, des Siedlungsabstands und des Artenschutzes bleiben in Süddeutschland häufig Waldgebiete übrig. Unsere Suchraumkarte für Wind- energie ist zum großen Teil eine Waldkarte. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was sind die Kriterien für die Suche nach Vorranggebieten für Windener- gie? Kriterien nach denen der RVBO Gebiete bewertet sind etwa Windhöffigkeit, Abstände zu geschlossenen Wohn- siedlungen (750 Meter), Denkmalschutz, Naturschutz & Artenschutz, Ziviler Luftverkehr und militärische Belange und Gewässerschutz. Eigentumsverhältnisse an der Flä- che spielen keine Rolle. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 1 | Teilregionalplan Energie “ Auszug aus der Suchraumkarte des RVBO Juli 2013 http://www.rvbo-energie.de Welche Windbedingungen sind nötig? Bei der Abschätzung der Windhöffigkeit bezieht sich der RVBO auf den Windatlas Baden-Württemberg. Der Wind- atlas zeigt die Eignung eines Standortes an der sogenann- ten Leistungsdichte des Windes auf. Diese wird in Watt pro Quadratmeter angegeben. Der erforderliche Mindestwert beträgt 190 W/m² in 160 m Höhe. Im Altdorfer Wald weist der Windatlas die mittleren Kategorien „> 250 – 310 W/m²“ und „> 190 – 250 W/m²“ aus. Der Windatlas ist online abrufbar unter: www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas-baden-wuerttemberg Übrigens: Die Berechnungen im Windatlas reichen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Windparks nicht aus. Die planende Firma Windpark Altdorfer Wald GmbH (WAW) führt eigene Windmessungen durch. So können sie sicher entscheiden, ob sich der Windpark betreiben lässt. Wie wird der Grundwasserschutz beachtet? Wasserschutzgebiete werden vom Landratsamt ausge- wiesen. Gebiete der Zone 1 haben die höchste Schutz- klasse und der Bau von Windenergieanlagen ist dort ausgeschlossen. Zone 2 ist ebenso nicht Bestandteil des Suchraums. In Gebieten der Zone 3 ist der Bau hingegen grundsätzlich möglich, erläutert Regionaldirektor Heine auf Rückfrage der Dialoggruppe. Außerdem erklärte er, dass Wasservorrang und Vorbehaltsgebiete im Regional- plan keine Ausschlusswirkung hätten. Hydrogeologische Gutachten für den Standort jeder einzelnen Anlage sollen mögliche Gefährdungen für das Grundwasser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens klären. Diese seien von der WAW für den Altdorfer Wald bereits beauftragt. Was ist der Zeitplan der Regionalplanung? Innerhalb dieser Suchräume wird jetzt ein Entwurf für die konkreten Gebiete erarbeitet. Spätestens zum 1. Ja- nuar 2024 werden diese Gebiete veröffentlicht (Offen- lage). In einer zwei- bzw. dreimonatigen Anhörungsfrist können Träger öffentlicher Belange sowie jede Privat- person Stellungnahmen einreichen. Bis spätestens zum 30. September 2025 muss ein Satzungsbeschluss zum Teilregionalplan erfolgen. Dieser ist bis Ende 2025 vom zuständigen Ministerium zu genehmigen und anschlie- ßend rechtskräftig. Und dann? Wenn das 1,8-Prozent-Ziel rechtssicher erreicht ist, werden außerhalb dieser Vorranggebiete für Windenergiegebiete zunächst keine Anlagen gebaut. Kommunen können aber ergänzend über die Bauleitplanung Flächen ausweisen. Was passiert, wenn das Ziel nicht erreicht wird? Dann gibt es keine steuernde Wirkung – Windenergiean- lagen können grundsätzlich überall im Außenbereich ge- baut werden, sofern keine gesetzlichen Konflikte vorliegen (Super-Privilegierung). Das Plädoyer des Regionaldirektors Dr. Wolfang Heine beim Treffen der Dialoggruppe lautete daher: Wir sollten diese Aufgabe ge- meinsam hinbekommen, um diese Super-Privilegierung zu ver- hindern. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023 bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was heißt das konkret für den geplan- ten Windpark im Altdorfer Wald? Diese Frage war für die Mitglieder der Dialoggruppe von zentraler Bedeutung. Dr. Wolfang Heine betonte mehrfach, dass der RVBO unabhängig von der Projektentwicklung der WAW arbeite. Auch ob die Flächen dem Land (Forst BW), kommunalen oder privaten Eigentümern gehöre, sei irrelevant. Man arbeite nach gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Kriterien. Ab 2025 sei dann der Bau von Wind- energieanlagen nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen möglich. Die Offenlage des RVBO 2024 wird daher rich- tungsweisend für die Windparkplanung sein. D. h. wenn der Regionalverband (nur) eine kleinere Fläche ausweisen sollte als das Projektgebiet, wären auch entsprechend we- niger Windenergieanlagen im Altorfer Wald möglich. *Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ https://www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

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                Zuletzt geändert: 08.08.2023
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                Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01. August 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. Juli 2023 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin Paragraph 13 b BauGB Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass § 13b BauGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Demnach dürfen Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne vorherige Umweltprüfung überplant werden. Auch Bebauungspläne in Baindt sind von diesem Urteil betroffen. Zum Zeitpunkt der Sitzung lag noch keine ausführliche Urteilsbegründung vor, daher können keine Aussagen über die Auswirkungen getroffen werden. Sobald nähere Einzelheiten bekannt sind, wird die Gemeinde alle Bauherren und Interessenten in den betroffenen Baugebieten informieren. Neugestaltung Dorfplatz Der Baubeginn zur Neugestaltung des Dorfplatzes war am 27.07.2023 (Baustelleneinrichtung, Baufeldfreimachung Parkplatz, Umleitungsbeschilderung). Ab dem 21.08.2023 wird der Kreisverkehr nur noch einseitig mit Ampelanlage befahrbar, die Küferstraße bis zur Bushaltestelle sowie Mühlstraße voll gesperrt sein. Die Parkplätze vor dem Rathaus und auf dem Dorfplatz stehen nach den Handwerkerferien nicht mehr zur Verfügung. Parkmöglichkeiten stehen am Mühleparkplatz und auf demFestgelände zur Verfügung. Ab dem 22.08.2023 wird mit den Tiefbauarbeiten an Kanal, Nahwärme und Breitband begonnen. Nähere Informationen gibt es jederzeit auf der Homepage der Gemeinde sowie im Amtsblatt und auf dem Instagram-Account der Gemeinde. Hochwasserschutzmaßnahme Hirsch-, Igel- und Siemensstraße Derzeit finden Bauarbeiten am Regenwasserkanal im Bereich Hischstraße statt. Ab Mitte September wird das Einlaufbauwerk in der Sulpacher Straße (Höhe Einfahrt Igelstraße) gebaut. Dazu muss die Sulpacher Staße für circa vier Wochen gesperrt werden. Eine Umleitung wird vor Ort ausgeschildert. Die Fertigstellung inkl. Bepflanzung ist für Mitte November geplant. Ausbau Breitband weiße Flecken Die Bauarbeiten von Schachen bis zur Reithalle (Bühl) sind fertiggestellt. Derzeit werden Kabelverlegearbeiten in der Marsweilerstraße und entlang der Mochenwangener Straße (von ausbauende Radweg Sulpach bis Gemarkungsende bei Mochenwangen) durchgeführt. Im August beginnen die Kabelverlegearbeiten von der Thumbstraße bis Stöcklis. Sanierung Wasserleitung Grünenberg - Stöcklisstraße Die Sanierung ist abgeschlossen. Die Mängelbehebung findet bis Ende der Woche (KW 31) statt. Bauantrag zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flst. 953, Friesenhäusler Straße Der Landkreis Ravensburg beantragt die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flurstück 953, neben der bereits bestehenden Gemeinschaftsunterkunft Richtung Friesenhäusler Straße. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wird erteilt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Breite 1. Änderung wegen Neubau von 2 Nebenanlagen (Müllhäuser), Flst. Nr. 204/24, Buchenstraße 10+12 Durch die Mehrung der inzwischen erforderlichen Mülltonnen, die bis jetzt im Keller der Mehrfamilienhäuser untergebracht sind, beantragt die Wohnungseigentümergemeinschaft für jedes Wohngebäude ein Müllhaus. Dort sollen alle Mülltonnen geordnet untergebracht werden. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Breite mit 1. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiung vom Bebauungsplan „Breite mit 1. Änderung“ wird im Rahmen des Bauantrags zur Errichtung von 2 Müllhäusern in der nicht überbaubaren Fläche erteilt. Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Innere Breite 7. Änderung für die Errichtung eines Gartenhauses, Flst. Nr. 206/9, Ziegeleistrasse 38 Die Bauherren haben das Flst. 206/9 gekauft und möchten den Garten umgestalten. Ein bestehendes Gartenhaus soll abgebrochen und dafür ein Neues an anderer Stelle gebaut werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Innere Breite 7. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. (B-Plan rechtskräftig 23.10.2015). Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Den Befreiungen vom Bebauungsplan „Innere Breite 7. Änderung“: • Überschreitung des Bruttorauminhaltes • Errichtung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Der Überbauung des Schmutzwasserkanals mit dem Gartenhaus wird zugestimmt. Rückbau des roten Platzes auf dem Sport- und Schulgelände und Planung eines Kunstrasenplatzes Der rote Hartplatz auf der Schul- und Sportanlage der Klosterwiesenschule ist gut 35 Jahre alt und in einem sehr schlechten Zustand. Eine Nutzung für den Schul- und Vereinssport ist aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr möglich. Früher oder später muss der Platz gesperrt werden. Ursprünglich wurde der Platz für den Schulsport der Grund- und Hauptschule genutzt. Darüber hinaus vor allem für Leichtathletik, jedoch auch für Hockey, Handball und Basketball. Im Hinblick auf eine zukunftsfähige Weiterentwicklung unseres Schulstandortes hat der Gemeinderat mit der Sanierung der Klosterwiesenschule einen richtungsweisenden Beschluss gefasst. Nun gilt es auch die Sportanlage so auszurüsten, dass für die Kinder und Jugend der Gemeinde der größtmögliche Nutzen entsteht. Hatte die Gemeinde Baindt 2019 gut 150 Schülerinnen und Schüler sind wir jetzt bei über 170 Grundschulkindern. Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2026 für Eltern ein Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder besteht. Von Montag bis Freitag haben Eltern dann die Sicherheit, dass deren Kinder an jedem Tag acht Stunden in der Schule unterrichtet und betreut werden. Für uns als Kommune bedeutet das unter anderem, dass in Zukunft mehr Kinder den ganzen Tag in der Schule und auf dem Schul- und Sportgelände verbringen werden. Diese Kinder müssen betreut und gefördert werden und brauchen Platz zum Spielen, sowohl in der Halle als auch im Freien. Damit einhergehend ist es nach wie vor ein Anliegen unseres Sportvereins und hier vor allem der Abteilung Fußball, dass eine weitere Trainings- und Spielfläche für Kinder, Jugendliche und auch für die Erwachsenen geschaffen wird. Im September 2014 wurde von Seiten des SV Baindt erstmalig ein Antrag auf den Bau eines Kunstrasenplatzes an Stelle des roten Hartplatzes und der angrenzenden Grünfläche gestellt. Dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Ein erneuter Vorstoß von Seiten des Vereins erfolgte im Mai 2019. Im Februar 2022 fand ein Austausch zu diesem Thema mit Vertreterinnen und Vertretern der Schule, des SV Baindts und der Gemeindeverwaltung statt. Bei diesem Termin wurde über verschiedene Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Sportanlage diskutiert. Über die Schaffung eines Naturrasenspielfeldes anstelle eines Kunstrasenplatzes genauso wie über den Nutzen einer Freilufthalle. Aus schulischer Sicht wäre ein Kunstrasenplatz oder eine Freilufthalle eine sehr gute Lösung, da zeitnah nach erfolgtem Regen wieder eine Nutzung erfolgen kann. Ein Kunstrasenplatz kann auch von unseren Schulkindern der Klosterwiesenschule sehr gut zum Schulsport und zum freien Spiel innerhalb der Betreuung genutzt werden. Ballspiele, Geschicklichkeitsspiele und Bewegung aller Art sind darauf möglich. In einem ersten Schritt ist eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Da der Unterbau des roten Hartplatzes sowohl im Zustand als auch in der Verwendung der Materialien unklar ist, ist ein Baugrundgutachten zu fertigen. Darüber hinaus muss das Gelände vermessen werden. Erst dann kann auch eine Aussage dazu getroffen werden, ob Anpassungsarbeiten notwendig werden. Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung der Schulkinder wird im September mit einem weiteren Schulbauförderprogramm gerechnet. Dieses Programm soll zu einer Qualitätsverbesserung der Betreuung und umfänglicheren Förderung beitragen. Wenn hier auch Außenanlagen enthalten sind, was angenommen wird, könnte auch in diesem Programm ein Förderantrag gestellt werden. Letztendlich ist eine ordentliche Planung Entscheidungsgrundlage für das Gremium. Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss: 1. Der Gemeinderat befürwortet den Rückbau des roten Hartplatzes, die Verlegung der Weitsprunganlage, die Sanierung der Laufbahn und darüber hinaus den Bau eines Kunstrasenplatzes. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermöglichkeiten für den Bau eines Kunstrasenplatzes für den Schul- und Vereinssport zu prüfen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, anstelle des roten Hartplatzes und der angrenzenden kleinen Rasenfläche einen Kunstrasenplatz zu planen. 4. Das Gremium nimmt in den nächsten Doppelhaushalt 2025 / 2026, vorbehaltlich der Finanzierbarkeit, Mittel auf, um den roten Hartplatz zurückzubauen, die Weitsprunggrube zu versetzen und die Laufbahn instand zu setzen. Darüber hinaus werden Mittel für den Bau eines Kunstrasenplatzes eingestellt. Kriterien für Freiflächensolaranlagen in der Gemeinde Baindt Auf dem Gemeindegebiet von Baindt werden bereits jetzt erhebliche Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Biogasanlagen, Pelletheizungen, Blockheizkraftwerke, aber auch Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie steht Baindt einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könnten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. Gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg sollen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 % der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden. Zur Orientierung, würden diese 0,2 % auf die Gemarkung der Gemeinde Baindt umgelegt, würde dies bedeuten, dass bei 2.306 Hektar Gemeindefläche mindestens 4,612 Hektar für Freiflächen- Photovoltaikanlagen genutzt werden sollen. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan sowie eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes soll dem Gemeinderat ein Katalog von Kriterien an die Hand gegeben werden - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten –, um zu entscheiden unter welchen Voraussetzungen Freiflächen-Photovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird zugestimmt. 2. Der Gemeinderat beschließt, die einzelnen Bestandteile des Kriterienkatalogs mit folgenden Änderungen als Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Standorten von PV-Freiflächenanlagen hinsichtlich Eignung und Durchführbarkeit zukünftig heranzuziehen: • Flächengröße / Zubaumenge: Der Gemeinderat wird zwei Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 10 Hektar erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. (Die Kriterien werden in das Bürgerinformationssystem eingestellt) Zuschussantrag der Reitergruppe Baindt e. V. Die Gemeindeverwaltung hat die baulichen Voraussetzungen mit Zielabweichungsverfahren und Bebauungsplanverfahren sowie dem Erwerb einer ökologischen Ausgleichsfläche geschaffen. Der Antrag der Reitergruppe wurde in einem Durchführungsvertrag, welcher öffentlich beschlossen wurde, festgehalten. Aufgrund verspätetem Nachlass und längerem Bebauungsplanverfahren haben sich die Kosten erhöht. Die Inflation schlägt ebenfalls zu Buche. Die Reitergruppe fängt viel in Eigenleistung auf, jedoch erbitten sie weitere finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde Baindt. Die Erschließungskosten für die Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung des Objekts mit einer Gesamthöhe von 34.865,66 Euro übersteigen die ursprüngliche Kalkulation des Vereins erheblich. Daher stellt die Reitergruppe Baindt e.V. einen Zuschussantrag in Höhe von 30.000,00 Euro für den Bau der Erschließungsanlagen (Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung). Da sich die Auszahlung des WLSB-Zuschusses zeitlich verzögert, stellt die Reitergruppe darüber hinaus einen Antrag auf Vorfinanzierung auf die im Förderbescheid bestätigte Summe von höchstens 132.000,00 Euro bis zur Auszahlung der Fördermittel bzw. spätestens bis zum 31.12.2026. Die Gemeinde hat bisher gem. Durchführungsvertrag 85.000 € vorfinanziert. Der Reitverein sagt im Rahmen seiner weiteren Antragstellung ausdrücklich seine Unterstützung bei den Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flst. Nr. 376 zu. Auf diesem Flurstück sind Büsche und Sträucher zu Pflanzen und weitere ökologische Maßnahmen vorzunehmen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den im Antrag der Reitergruppe Baindt vom 17.07.2023 beantragten, einmaligen Unterstützungsleistungen wie folgt zu: 1. Für den Bau der Erschließungsanlagen (Stromversorgung, Wasserversorgung – Abwasserentsorgung) wird ein Zuschuss in Höhe von 30.000 € an den Reitverein gewährt. 2. Im Wege der Vorfinanzierung der Fördermittel wird eine höhere Vorfinanzierung in Höhe von 132.000 € bis zur Auszahlung der Fördermittel des WLSB bzw. spätestens bis zum 31.12.2026 gewährt. Die Reitergruppe Baindt wird aufgefordert den Bewilligungsbescheid vorzulegen. 3. Der Gemeinderat stimmt der außerplanmäßigen Ausgabe zu. Kindergartenbedarfsplanung 2023/2024 Mit der jährlichen Fortschreibung und Beschlussfassung der Bedarfsplanung kommt die Gemeinde Baindt dem gesetzlichen Auftrag nach § 3 KiTaG nach. Das Leistungsangebot der Tageseinrichtungen für Kinder soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Tageseinrichtungen fördern die individuelle und soziale Entwicklung der Kinder und tragen dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Die vollständige kommunale Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt ist über das Ratsinformationssystem einsehbar. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der kommunalen Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt für das Kita-Jahr 2023/2024 wird zugestimmt. 2. Maßnahmen zur Optimierung der Betreuungsplätze sollen ausgearbeitet und im Sozialausschuss vorgestellt werden. Zinsanpassung der Trägerdarlehen / Ausleihungen durch die Gemeinden Baienfurt und Baindt an den Zweckverband Wasserversorgung Die Gemeinde Baienfurt und die Gemeinde Baindt waren aufgrund ihrer Rücklagenstände in der Lage dem Zweckverband für dessen Investitionen Trägerdarlehen zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat Baindt stimmt der Zinsanpassung für die jeweiligen Trägerdarlehen an den Zweckverband Wasserversorgung zum 30.12.2023 und 30.12.2024 auf einheitlich 4,25 % p. a. zu. Zinsanpassung der Trägerdarlehen der Gemeinde Baindt an den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Die vom Kernhaushalt gewährten Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Wasserversorgung in Höhe von 262.500 € und an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung in Höhe von 630.000 € (Stand 30.09.2024) sind mit der nächsten Zinsanpassung ab 30.09.2024 erneut zu verzinsen. Die Trägerdarlehen sollen erst Ende 2024 entschieden werden. Es wurden zur Beschlussfassung die damaligen Marktkonditionen zu 1,0% festgesetzt. Der Zinssatz ist analog der durchschnittlichen Fremdkapitalzinssätze für Kreditmarktdarlehen festzusetzen. Die Zinsen werden nach dem jeweiligen Stand des Trägerdarlehens berechnet und werden quartalsweise fällig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt im Haushaltsjahr 2023 die Zinsanpassung für die jeweiligen Trägerdarlehen 7 an die Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zum 30.09.2024 auf einheitlich 4,25 % p. a. 2. Die nächste Zinsanpassung der Trägerdarlehen 7 findet zum 30.09.2029 statt. 3. Die Zinsen für die Trägerdarlehen Nr. 8 werden erst im Jahr 2024 angepasst. Änderung der Zuständigkeitsordnung - Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall Gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Gemeinde sind §§ 44 Abs. 2, 53 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Baindt. Aus der Zuständigkeitsordnung ergibt sich die Anzahl der eingerichteten Ausschüsse sowie die Größe des jeweiligen Ausschusses und die den einzelnen Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben. Die entsprechenden Höhen der einzelnen Beträge könnten zu einem späteren Zeitpunkt, nach 20 Jahren unveränderter Grenzen, entsprechend angepasst werden. Dieser Beschluss sieht lediglich die Änderung der Anordnung von Ausgaben über 5.000 Euro vor. Damit auch bei Abwesenheit der Bürgermeisterin über zwei Wochen das tägliche Geschäft weiterläuft. Mit den laufenden Baumaßnahmen, sollten die Firmen bei Prüfung der Rechnungen auch bedient werden können. Auch für den Krankheitsfall dient diese Regelung als eine Absicherungsebene. Auf Antrag des Gremiums sollen die Amtsleitungen zukünftig die Befugnis erhalten, Zahlungen bis zu 10.000 Euro tätigen zu können. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Zuständigkeitsordnung außer Kraft. Änderung Hauptsatzung - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Derzeit liegt die Zuständigkeit der Bürgermeisterin zur Personaleinstellung bei Mitarbeitern bis zur Entgeltgruppe (EG) 6. Im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit und die Nachbesetzung der Stelle der Assistentin bzw. des Assistenten im Vorzimmer der Bürgermeisterin ergibt sich die Notwendigkeit, die Zuständigkeit zu überdenken. Die Erhöhung der Zuständigkeit der Bürgermeisterin zur Personaleinstellung bis zur Entgeltgruppe 9 ermöglicht es, schnell auf Bewerbungen zu reagieren und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitnah einzustellen. Dies ist insbesondere in Zeiten von Personalengpässen und während der Sitzungspause in der Urlaubszeit von großer Bedeutung, um den reibungslosen Betrieb der Verwaltung sicherzustellen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt. Anfragen und Verschiedenes Waldspielplatz: Es wird beantragt, dass mit dem Projekt "Waldspielplatz" im nächsten Jahr begonnen wird. Betriebsausflug: Es wird angefragt, warum das Gremium nicht zum diesjährigen Betriebsausflug der Gemeindeverwaltung eingeladen war. Aufgrund der gestiegenen Mitarbeiterzahl war ein Bus komplett ausgebucht. In den vergangenen Jahren haben nur wenige Mitglieder des Gremiums teilgenommen. Die logische Konsequenz wäre gewesen, einen zweiten Bus zu mieten, der nahezu leer geblieben wäre. Daher wurde in diesem Jahr darauf verzichtet. Verkehrsspiegel Stöcklisstraße: Auf die Frage, warum auf einem Privatgrundstück ein Stromkasten angebracht werden kann, aber kein Verkehrsspiegel installiert wird, wird erklärt, dass die Anbringung eines Verkehrsspiegels nur mit Einverständnis des Eigentümers möglich ist Die Gefahrensituation wird bei der nächsten Verkehrsschau in Augenschein genommen. Breitbandausbau "graue Flecken": Der Kämmerer, Herr Abele, erläutert, dass Bundes- und Landeszuschüsse in diesem Zusammenhang verzögert ausgezahlt werden. Die Zuschüsse werden erst nach Abschluss und Überprüfung der Arbeiten vollständig überwiesen. Daher sind die Kommunen gezwungen, über einen längeren Zeitraum selbst Vorfinanzierung zu leisten. Für die Gemeinde Baindt bedeutet dies eine Vorfinanzierung von etwa fünf Millionen Euro. Unabhängig davon steht der nächste Schritt in der Planung des Breitbandnetzausbaus in den unterversorgten Gebieten an. Das Gremium erteilt den Auftrag zur Planung.[mehr]

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