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Kirchliche Trauung

Sie können sich kirchlich nach den Bestimmungen der Religionsgemeinschaften trauen lassen. Eine kirchliche Trauung ist ohne vorherige standesamtliche Eheschließung möglich. Bei den meisten Kirchen ist sie aber Voraussetzung für eine kirchliche Trauung. Für die kirchliche Trauung benötigen Sie in den meisten Fällen die Eheurkunde (wenn vorhanden) und einen Identitätsnachweis. Diesen können Sie zum Beispiel durch einen Personalausweis oder Reisepass erbringen. Achtung: Wenn Sie sich dafür entscheiden, ausschließlich kirchlich zu heiraten, gilt Ihr Zusammenleben nur als nichteheliche Lebensgemeinschaft. Für den Fall, dass Ihre Lebensgemeinschaft scheitert, haben Sie beispielsweise keinen Anspruch auf Unterhalt, gilt das Erbrecht nicht und erfolgt kein Zugewinnausgleich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anmeldung der Eheschließung - Allgemeines

Zuständig ist das Standesamt Ihres gemeinsamen Wohnortes. Wohnen Sie an verschiedenen Orten, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie die Eheschließung anmelden. Beim Standesamt müssen Sie persönlich erscheinen. Sind Sie oder Ihr Partner, Ihre Partnerin verhindert, können Sie sich schriftlich zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigen. Ausnahmsweise, wenn Sie beide aus wichtigem Grund verhindert sind, können Sie die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden. Hinweis: Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen. Sie können einen gemeinsamen Namen als Ehenamen wählen. Besprechen Sie dies daher am besten schon bei der Anmeldung der Eheschließung mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin. Sie können sich aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Führung eines gemeinsamen Namens entscheiden. Das Standesamt prüft, ob der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht und die sonstigen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind. Die Trauung selbst kann bei jedem Standesamt in Deutschland stattfinden. Manche Standesämter haben für die standesamtliche Trauung Außenstellen in besonderen Räumlichkeiten eingerichtet oder bieten Termine außerhalb der normalen Bürozeiten (besonders an Samstagen) an. Auch hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung und Reservierung. Erkundigen Sie sich beim Standesamt über die erforderlichen Dokumente und Unterlagen, den Hochzeitstermin und Ähnliches genau. Viele Standesämter halten auch Merkblätter oder Formulare bereit, die Sie telefonisch, brieflich oder über das Internet anfordern können. Häufig können Sie frühzeitig einen Hochzeitstermin mit dem Standesamt vereinbaren, wenn die Prüfung der Ehevoraussetzungen bis zum geplanten Termin voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Beachten Sie dabei, dass manche Tage als Hochzeitsdatum besonders begehrt sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verlobung

Eine Verlobung ist das Versprechen zweier Menschen zu heiraten. Auf bestimmte äußere Formen wie beispielsweise einen Ringwechsel oder eine Verlobungsanzeige kommt es nicht an. Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag. Durch diesen verpflichten sich die Paare zur Eheschließung. Die Verpflichtung ist nicht erzwingbar. Jeder Partner oder jede Partnerin kann die Verlobung einseitig auflösen. Der andere Partner oder die andere Partnerin kann die Ehe nicht einklagen. Bei einer Auflösung können die Partner die Verlobungsgeschenke zurückfordern. Ebenso besteht eine Schadenersatzpflicht der Person, die sich ohne wichtigen Grund von der Verlobung löst oder die die Auflösung verschuldet hat. Sie muss alle Aufwendungen ersetzen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden, beispielsweise wenn eine Wohnung oder einer Arbeit aufgegeben wurde oder unentgeltliche Dienste erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist begrenzt und muss den Umständen nach angemessen sein. Besondere praktische Bedeutung hat die Verlobung beim Zeugnisverweigerungsrecht. Hinweis: Das Verlobungsversprechen können auch Minderjährige abgeben, wenn sie sich der Folgen ihres Handelns bewusst sind. Bei der Eheschließung müssen die Verlobten volljährig sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Heirat

In der Checkliste finden Sie in chronologischer Reihenfolge die wichtigsten Punkte, die Sie vor der Hochzeit berücksichtigen sollten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben beziehungsweise wählen konnten, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet auf die gleichen baulichen Anlagen Anwendung wie das Kenntnisgabeverfahren. Anders als bei diesem ist der räumliche Geltungsbereich nicht beschränkt, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich ist. Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert. Die zuständige Stelle prüft im Wesentlichen die Einhaltung von Normen zum Schutz Dritter (Gemeinde, Nachbarn). Eine vorbeugende behördliche Prüfung, wie beispielsweise die Prüfung des Brand- oder Schallschutzes, entfällt. Grundsätzlich tragen Sie als Bauherr oder Bauherrin die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, auch diejenigen, die die Baubehörde nicht prüft. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung ablehnen, den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Sollten Sie Fragen bei der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens haben, kann es zweckmäßig sein, dass Sie zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellen. Durch einen Bauvorbescheid können Sie bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abklären lassen. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Hat die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden, ist sie innerhalb einer bestimmten Frist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kenntnisgabeverfahren

Sie geben das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis. In der Regel dürfen Sie einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit Ihrem Bauvorhaben beginnen bzw. bereits nach zwei Wochen, wenn die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben. In diesem Verfahren können Sie keine Ausnahmen oder Befreiungen erhalten, zum Beispiel von den Abstandsflächenvorschriften.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Planung des Gebäudes

Sie können selbst entscheiden, welche Art Gebäude Sie bauen wollen: zum Beispiel ein Fertig-, Massiv-, Block-, Bausatz- oder Ausbauhaus. Dies wird in baurechtlichen Vorschriften nicht geregelt. Für Bauvorhaben, die der Baubehörde vorzulegen sind, müssen Sie als Bauherrschaft eine geeignete Person als Entwurfsverfasser oder Entwufsverfasserin beauftragen. Sie sollten überlegen, ob Sie neben der Eingabeplanung weitere Aufgaben einem Architekten, Bauingenieur oder Statiker übertragen wollen. In der Regel ist es die Aufgabe des Architekten beziehungsweise Ingenieurs, Sie als Bauherrn bei der Entwicklung und Planung des Bauvorhabens zu beraten. Der Architekt kann auch folgende Aufgaben übernehmen: Angebote einholen, Hilfe leisten bei der Auswahl von fachkundigen Unternehmen und Handwerkern und im Anschluss daran die Bauaufsicht übernehmen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass er nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Baukosten abrechnet, die Endabnahme protokolliert und bei eventuellen Mängeln für die Nachbesserung sorgt beziehungsweise Gewährleistungsansprüche durchsetzt. Die Kosten für die Tätigkeit sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die Höhe des Honorars richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, den anrechenbaren Kosten, der Schwierigkeit der Bauaufgabe. Barrierefreies Bauen Barrierefreies Wohnen ermöglicht das selbstbestimmte Wohnen in allen Lebensphasen. Der gebaute Lebensraum soll für alle Menschen und insbesondere für ältere Menschen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, klein- und großwüchsige Menschen sicher und unabhängig von fremder Unterstützung nutzbar sein. Mit der Planung des barrierefreien Bauens und Wohnens leisten Sie einen Beitrag für die Zukunft. In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses in der Regel barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratungs- und Qualifizierungsangebote

Die Agentur für Arbeit steht Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie Ausbildungssuchenden mit kostenlosen Beratungsangeboten zu Seite. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der Agentur für Arbeit in der Nähe Ihres Wohnortes auf. Die Beratung und Vermittlung erstreckt sich auf sämtliche berufs- und arbeitsplatzbezogene Fragestellungen, die im Laufe des Berufslebens auftreten können. Inhalte der Beratung können beispielsweise Auskunft und Rat in allen Fragen der Arbeitsplatzwahl, der beruflichen Entwicklung, zum Berufs- und Arbeitsplatzwechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zu Ihren individuellen Vermittlungsmöglichkeiten, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, zu Leistungen der Arbeitsförderung, zum Erwerb schulischer Abschlüsse oder zur Aufnahme eines Erststudiums oder eines Aufbaustudiengangs sein. Das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit soll Ihnen dabei helfen, konkrete berufliche Präferenzen zu erarbeiten, Handlungsperspektiven und -strategien zu entwerfen, Entscheidungskriterien zu entwickeln, den Informationstand zu verbessern und die beruflichen Vorstellungen zu verwirklichen. Die meisten Agenturen für Arbeit bieten einen speziellen Informations- und Beratungsservice für berufsrückkehrende Frauen und Männer an. Die berufliche Weiterbildung kann ebenfalls ein Weg zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise ein Ausweg aus der Arbeitslosigkeit sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeiten außerhalb der EU

Die Regelungen bezüglich Aufenthaltsrecht, Arbeitserlaubnis und Sozialversicherung sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Bei Fragen, insbesondere zu Aufenthalts- und Arbeitsrecht im künftigen Gastland, sollten Sie sich in erster Linie an die Vertretung des entsprechenden Landes in Deutschland wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeiten im Ausland

Arbeiten im Ausland wird immer attraktiver. Andere Länder sind auf der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften. Viele Stellen werden in Staaten der Europäischen Union angeboten. Auch in Staaten außerhalb der Europäischen Union (z.B. Australien oder Neuseeland) werden Fachleute gesucht. Wenn Sie im Ausland arbeiten möchten, müssen Sie sich zunächst mit Einreise- und Aufenthaltsformalitäten und dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem Sie arbeiten möchten, beschäftigen. Vor allem sollten Sie sich über die Regelungen zur Krankenversicherung und Rente informieren. Hinweis: Auch an eine eventuell notwendige Sprachausbildung zur Vorbereitung auf die Arbeit im nicht deutschsprachigen Raum sollten Sie rechtzeitig denken.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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