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Mitteilungen an Behörden und Institutionen

Durch die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft können sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben. Diese müssen Sie bestimmten Behörden und Stellen mitteilen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Änderung des Namens und der Adresse in Ihren Ausweisdokumenten und den Fahrzeugpapieren. Hinweis: Beachten Sie, dass bei Namensänderungen ein alter Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ersetzt wird. Darüber hinaus sollten Sie die Änderungen folgenden Einrichtungen bekannt geben: Arbeitgeber Wenn Sie einen neuen Namen tragen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber möglichst umgehend mitteilen. Dieser kann Ihre Namensänderung unter anderem der Sozialversicherung (Rentenversicherung und Krankenversicherung) bekannt geben. Banken/Versicherungen Ihren neuen Namen sollten Sie Banken und Versicherungsgesellschaften, bei denen Sie ein Konto/Depot beziehungsweise eine Versicherung haben, schnellstmöglich anzeigen. Die Bank beziehungsweise die Versicherung verlangt meistens einen Nachweis von Ihnen. Kabelanbieter Haben Sie einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber, müssen Sie ihm die Namensänderung mitteilen. Telefonanbieter Für die korrekte Rechnungsstellung und Ihren Eintrag in das Telefonbuch ist es wichtig, Ihre Namensänderung Ihrer Telefongesellschaft mitzuteilen. Meist können Sie dies telefonisch unter kostenfreien Servicenummern erledigen. Die Änderung Ihres Eintrags erscheint in der nächsten Telefonbuchausgabe. Weitere Informationen über die Abmeldung und Anmeldung des Telefonanschlusses finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Versorgungsunternehmer Als direkter Vertragspartner oder direkte Vertragspartnerin des jeweiligen Versorgungsunternehmens sollten Sie diesem Ihre Namensänderung mitteilen. Dies können Sie formlos durchführen. Größere Anbieter bieten dazu auch Onlineformulare an. Hinweis: Bewohnerparkausweise bleiben meistens weiterhin gültig, weil sie an das Nummernschild des Pkws gebunden sind. In manchen Städten und Gemeinden wird nur ein Bewohnerparkausweis pro Familie oder Wohnung vergeben. Auskunft dazu erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Weitere Informationen zum Bewohnerparkausweis erhalten Sie auf unseren Seiten. Hat sich im Zusammenhang mit der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Ihre Adresse geändert, sollten Sie sich umgehend ummelden beziehungsweise am neuen Wohnort anmelden. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Checkliste zum Umzug . Lassen Sie Ihren Namen auch in anderen Dokumenten ändern. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unterhalt

Eine Unterhaltszahlung nach einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft soll den Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, aufrechterhalten. Der jeweilige Unterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person und nach der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person. Sehr problematisch sind die Fälle, in denen eine unterhaltspflichtige Person beispielsweise Zahlungen verweigert oder ihre Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert. Grundlage zur Ermittlung des Kindesunterhalts für Minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder ist die Düsseldorfer Tabelle. Kindesunterhalt Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft weiterhin eine Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern ("Wechselmodell"), müssen sich in der Regel auch beide Elternteile an dem Barunterhalt beteiligen. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht, darf dies nicht zulasten des Kindes gehen. Unterhalt für den Partner oder die Partnerin Sie können nach der Scheidung beiziehungsweise Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner oder der Partnerin. Dieser Anspruch besteht schon mit dem Getrenntleben. Sind Sie sich nicht über die Zahlung einig, sollte die unterhaltspflichtige Person schon zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden, Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen und einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Nach der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft haben Sie einen Anspruch auf Unterhaltszahlung wenn ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist, Sie nicht selbst für Ihren eigenen Unterhalt sorgen können (Bedürftigkeit) und die unterhaltspflichtige Person aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu dem Unterhalt beitragen kann (Leistungsfähigkeit). Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach Ihrem Lebensbedarf und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Wenn sich die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich verändern (z.B. zehn Prozent Abweichung), ist es möglich, eine frühere gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts abändern zu lassen. Der Unterhaltsanspruch kann je nach Einzelfall herabgesetzt beziehungsweise zeitlich begrenzt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Unterhaltsanspruch ansonsten unbillig wäre. In die Bewertung miteinfließen müssen die Belange gemeinsamer Kinder und die Frage, inwieweit durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit der eigenen Erwerbsfähigkeit entstanden sind. Sie können mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Vereinbarungen treffen, in denen sie die Höhe und Modalitäten der Zahlung festlegen oder den Unterhalt in bestimmten Fällen sogar ausschließen. Eine solche Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft getroffen wird, müssen Sie durch einen Notar oder durch eine Notarin beurkunden lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein Ausgleich des während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Anspruch auf Zugewinnausgleich haben Sie, wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und Ihre Partnerin oder Ihr Partner während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft mehr Vermögen erwirtschaftet hat als Sie. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn Sie nicht in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Hinweis: Wurde ein Ehevertrag oder ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen, gelten die vertraglichen Vereinbarungen, soweit diese rechtlich zulässig sind. Zugewinnausgleich berechnen Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute beziehungsweise Lebenspartner. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft. Es wird vom Endvermögen, dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungs- oder Aufhebungsantrags, abgezogen. Daraus berechnet sich, wie viel beide während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz. Beispiel: Ein Partner hat ein Vermögen von 60.000 Euro hinzuerworben, der andere nur 30.000 Euro. Dann muss der erste die Hälfte der Differenz, also 15.000 Euro, ausgleichen. Hinweis: Vermögen, das ein Ehegatte etwa durch Erbschaft oder durch Schenkung erwirbt, wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Anfangsvermögen zugerechnet und so aus dem Zugewinn herausgenommen. Der Zugewinnausgleich erfolgt in den meisten Fällen in Geld. Sie können auch eine andere Art der Vereinbarung treffen. Beispiel: Sie können Ihren Miteigentumsanteil an einer Wohnung übertragen. Tipp: Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gemeinsame Wohnung und Hausrat

Haben Sie sich darüber geeinigt, was mit der gemeinsamen Wohnung geschehen soll, können Sie eine formlose Vereinbarung treffen. Diese sollten Sie beide unterschreiben. Sie können auch einen Antrag auf Überlassung der Wohnung bei Gericht stellen. Im Rahmen einer Scheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft findet meistens eine gleichmäßige Verteilung des gemeinsamen Hausrats statt. Zum Hausrat gehören Gegenstände, die Sie im gemeinsamen Haushalt genutzt haben (z.B. Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände). Ein Hausratsgegenstand kann Alleineigentum eines Partners oder einer Partnerin sein, beiden gemeinsam gehören oder Eigentum von Dritten sein (z.B. Schwiegereltern). Haben Sie sich über Ihren Hausrat geeinigt, können Sie eine formlose Vereinbarung treffen, die Sie beide unterschreiben sollten. Können Sie sich nicht einigen, kann auch in diesem Fall das Gericht die Aufteilung vornehmen und entsprechende Ausgleichszahlungen festlegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Welches Recht gilt?

Welches Recht das deutsche Gericht bei einer Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft anwendet, hängt - wenn die Ehegatten keine formgültige Rechtswahl getroffen haben - unter anderem ab vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute, von der Staatsangehörigkeit der Eheleute, vom Ort der Registrierung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hinweis: Im Ausland durchgeführte Scheidungen oder Auflösungen von Lebenspartnerschaften unterliegen den dortigen Regeln. Sie müssen unter Umständen von Deutschland anerkannt werden, um hier rechtlich wirksam zu sein. Wenn Sie Ihre Anträge bei einem deutschen Gericht stellen, kommt auf die Scheidungsvoraussetzungen, sofern Sie beide keine wirksame anderweitige Rechtswahl getroffen haben, folgendes Recht zur Anwendung: das Recht des Staates, in dem Sie beide Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht länger zurückliegend als ein Jahr vor Antragstellung hatten, sofern einer von Ihnen noch immer dort lebt, andernfalls das Recht des Staates, dem Sie beide angehören, oder wenn Sie nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und auch keinen relevanten letzten gemeinsamen Aufenthalt aufweisen, deutsches Recht. Die güterrechtlichen Folgen der Ehe und der Scheidung richten sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, dem Sie beide angehören. Bei fehlender gemeinsamer Staatsangehörigkeit kommt es auch hier auf Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an. Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates der Eintragung. Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch nach deutschem Recht entscheiden, obwohl ausländisches Recht anzuwenden wäre. Dies gilt besonders dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht eine Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorsieht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbansprüche

Die hinterbliebene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner hat einen gesetzlichen Erbanspruch, wenn kein Testament vorhanden ist. Im Falle einer Enterbung besteht ein Pflichtteilsanspruch. Darüber hinaus können Sie mit Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Dazu genügt es, wenn einer von Ihnen das Schriftstück handschriftlich nach den Vorgaben für das eigenhändige Testament aufsetzt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der Mitunterzeichnende soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehescheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beendet Ihre Ehe oder Ihre Lebensgemeinschaft durch einen gerichtlichen Beschluss. Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die Gemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme nicht zu erwarten ist. Das wird vermutet, wenn die Eheleute beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wollen oder drei Jahre getrennt leben. Sie müssen bestimmte Trennungsfristen einhalten. Getrennt leben Sie, wenn keine gemeinsame häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Dies setzt aber voraus, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Es darf keine wesentliche persönliche Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner mehr bestehen. Hinweis: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Fristen der Trennung nicht. Zur außergerichtlichen Bewältigung von Konflikten können Sie Mediation in Anspruch nehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen und Links

Notare beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung von rechtserheblichen Erklärungen, wie etwa Testamenten oder Vollmachten, und Verträgen in vielen Lebensbereichen. Für einige Rechtsgeschäfte, die weitreichende persönliche und wirtschaftliche Folgen für Sie haben können, ist die Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Auf den Internetseiten der Notarkammer des Landes Baden-Württemberg und der Bundesnotarkammer finden Sie weiterführende Informationen, Kontaktdaten und Formulare.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nach der Ehescheidung/Aufhebung

Eine Ehescheidung oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hat viele Auswirkungen, vor allem rechtliche und finanzielle. Informieren Sie sich deshalb über die Sachverhalte, die Sie regeln müssen. Tun Sie dies schon, bevor Sie Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft beenden. Idealerweise bedenken Sie die Bereiche Umgang und Unterhalt schon vor einer Trennung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Geschäfte (täglicher Lebensbedarf)

Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Bedarfs der Familie kann jeder Lebenspartner oder jede Lebenspartnerin - mit Wirkung für beide - alleine vornehmen. Zum Beispiel haften Sie für die Bezahlung von Waren, die Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin bestellt hat. Diese Verpflichtung bezieht sich ausschließlich auf den Lebensbedarf der Familie. Für die Reparatur der Heizung in der Firma Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin haften Sie beispielsweise nicht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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