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Arbeiten in der EU

Wenn Sie Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind, haben Sie das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten müssen Sie lediglich im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sein. Überschreitet die Aufenthaltszeit drei Monate, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anmelden. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass Sie Nachweise für Ihre Freizügigkeitsberechtigung vorlegen. Grundsätzlich können Sie als Unionsbürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sei es als Selbständiger oder Angestellter. Arbeitserlaubnis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Angestellte/r oder Selbständige/r zu arbeiten. Die Berufsinformationszentren halten Europamappen bereit, mit deren Hilfe Sie sich einen ersten Überblick über Ausbildungs-, Lebens- und Arbeitsbedingungen in einem anderen Land der EU verschaffen können. Sie enthalten unter anderem länderbezogene Informationen zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zur sozialen Sicherung. Das Bundesverwaltungsamt informiert über das europäische Ausland und viele andere Staaten in Form von Broschüren und Beilagen. Darüber hinaus veröffentlicht es Informationsschriften mit allgemeinen Hinweisen für den Auslandsaufenthalt. Allgemeine Auskünfte erhalten Sie auch bei den Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes. Sozialleistung und Sozialversicherung: Wer einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber im europäischen Ausland unterschreibt, unterliegt in der Regel dem dortigen Sozialversicherungssystem und den dazugehörigen Rechtsvorschriften. Die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich ausgestaltet. Um die mit einem Wechsel des sozialen Versicherungssystems verbundenen Nachteile auszugleichen, wurden die nationalen Systeme innerhalb der EU als auch mit bestimmten Ländern (z.B. der Schweiz) durch sogenannte Koordinierungsverordnungen miteinander verbunden. Diese Koordinierung hat beispielsweise für die Rentenversicherung zur Folge, dass einmal erworbene Ansprüche durch eine Zusammenrechnung der in- und ausländischen Versicherungszeiten nicht verloren gehen. Über die Höhe der erzielten Rente im Ausland sollten Sie sich vorher informieren. Auch bei der Krankenversicherung gibt es einiges zu beachten. Für rechtsverbindliche Auskünfte sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse und an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Existenzgründung und Selbstständigkeit

Sie denken daran, sich beruflich selbstständig zu machen? Sie möchten Ihr eigener Chef sein? Und trotzdem haben Sie noch Zweifel, ob die Entscheidung richtig ist? Der Weg in die Selbstständigkeit ist eine Chance, der Arbeitslosigkeit zu entgehen und eine Alternative zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im Rahmen der Orientierungsberatung zur Existenzgründung bietet Ihre örtliche Agentur für Arbeit Beratung und Unterstützung. In Beratungsgesprächen haben Sie die Möglichkeit, sich über gesetzlich verankerte Leistungen beziehungsweise finanzielle Hilfen für Existenzgründer zu informieren. Dazu zählen insbesondere der Gründungszuschuss beziehungsweise das Einstiegsgeld (für Empfänger von Arbeitslosengeld II). Näheres darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie diese Leistungen erhalten, erfahren Sie auch in den nachfolgend aufgeführten Verfahrensbeschreibungen. Darüber hinaus erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit Hinweise auf Qualifizierungsmöglichkeiten sowie auf Förderprogramme innerhalb und außerhalb der Bundesagentur für Arbeit.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tipps zur Bewerbung

Ob Sie einen neuen Arbeitsplatz bekommen, hängt stark davon ab, wie Sie sich in Ihrer Bewerbung präsentieren. In der Regel erwarten Unternehmen eine schriftliche Bewerbung. Um aus der großen Zahl von Bewerbungen die "passende" herauszufinden, führen die meisten Betriebe eine Vorauswahl der eingereichten Bewerbungsunterlagen durch. Folgende Unterlagen sollten Sie – soweit in der Stellenausschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt wird – in dieser Reihenfolge zu einer vollständigen schriftlichen Bewerbung zusammenstellen: Bewerbungsschreiben tabellarischer Lebenslauf gegebenenfalls mit Lichtbild Kopien Ihrer letzten Arbeitszeugnisse gegebenenfalls Kopien der Abschlusszeugnisse Ihrer Berufsausbildung (z.B. Gesellen- oder Meisterbrief, Diplomzeugnis) gegebenenfalls das Abschlusszeugnis der Schule gegebenenfalls Nachweise über Praktika oder Zusatzqualifikationen Einige Unternehmen sind dazu übergegangen, anonyme Bewerbungen zu verlangen oder auf Angaben wie Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort oder ein Lichtbild zu verzichten. Dies sollten Sie beachten. Worauf sollten Sie achten? Schreiben Sie Ihre Bewerbungsunterlagen mit dem Computer, achten Sie darauf, dass der linke Rand ausreichend ist, um die Bewerbung auch in einer Mappe lesen zu können (etwa 2,5 cm). Verwenden Sie ein ansprechendes Foto vom Fotografen, möglichst kein Automatenfoto! Schreiben Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift auf die Rückseite des Fotos und befestigen Sie es auf dem Lebenslauf. Achten Sie auf die Rechtschreibung und auf ordentliche Unterlagen ohne Flecken und Knicke. Reichen Sie das Bewerbungsschreiben und den Lebenslauf immer im Original ein, Zeugnisse oder Bescheinigungen als gut lesbare Kopie. Kontrollieren Sie, ob Ihre Daten und persönlichen Angaben im Bewerbungsschreiben mit denen im Lebenslauf übereinstimmen. Lassen Sie Ihre Unterlagen von einem Bekannten überprüfen, ob sie klar, deutlich und fehlerfrei geschrieben sind und Sie sich positiv darstellen. Machen Sie von Ihrem Bewerbungsschreiben eine Kopie, damit Sie noch wissen, was Sie geschrieben haben, wenn Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Legen Sie die Unterlagen in eine handelsübliche Bewerbungsmappe oder einen Clip-Hefter und achten Sie auf die Reihenfolge: Lebenslauf mit Foto, Zeugniskopien in zeitlicher Abfolge, das aktuellste zuerst. Das Bewerbungsschreiben legen Sie lose ein. Verschicken Sie alles in einem großen stabilen Briefumschlag (nicht knicken). Vergessen Sie nicht, auch auf den Umschlag Ihren Namen und Ihre Adresse und den richtigen Empfänger zu schreiben. Achten Sie außerdem auf ausreichendes Porto und bringen Sie den Umschlag am besten persönlich zur Post. Für Onlinebewerbungen ist es erforderlich, dass Sie Ihre Bewerbungsunterlagen digital zur Verfügung haben. Ihre Unterlagen und Zeugnisse sollten Sie am besten in Form von PDF-Dateien verschicken. Häufig wird der Prozess über Bewerbungsportale der Unternehmen geführt. Vorstellungsgespräch Erscheinen Sie pünktlich und achten Sie auf eine freundliche Begrüßung. In der Regel beginnt der Arbeitgeber das Gespräch. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich auf die Stimmung einzustellen. Nach Ihrer persönlichen Vorstellung und einigen Informationen zu Ihrer Ausbildung sollten Sie deutlich machen, warum Sie sich gerade auf diese Stelle bewerben. Zeigen Sie, dass Sie Interesse an der Stelle haben, kompetent und motiviert sind. Fragen nach Ihrem Gesundheitszustand müssen Sie grundsätzlich wahrheitsgemäß beantworten, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Informationen über eine Erkrankung oder eine Krankheitsgefährdung hat und diese einen Bezug zum einzugehenden Arbeitsverhältnis hat. Stellen Sie Fragen zu Ihrer späteren Tätigkeit. Versuchen Sie zum Abschluss Ihres Gesprächs einen Termin auszumachen, an dem Sie sich entweder selbst oder sich das Unternehmen bei Ihnen meldet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeitsuche

Bei Ihrer Arbeitsuche möchten wir Sie mit Hinweisen auf Suchplattformen und Vermittlungsmöglichkeiten unterstützen. Für viele Arbeitsuchende spielt die Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit und die Jobcenter eine zentrale Rolle. Die Vermittlung und Betreuung von Arbeitsuchenden und Arbeitslosen steht im Mittelpunkt der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Abfindungen

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden in der Regel: durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers oder in gegenseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht nicht, jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht einen entprechendenen Hinweis enthält. Dies gilt auch, wenn ein bedingtes oder befristetes Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Bedingung oder Ablauf der Befristungdurch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Nicht selten erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotzdem eine Abfindung. Bei größeren Personalaubbaumaßnahmen sehen Sozialpläne häufig Abfindungen vor, wenn dies so zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch selbst außergerichtlich eine Abfindung vereinbaren, etwa im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages. Außerdem können sie nach der Erhebung einer Kündigunsgschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich schließen, der eine Abfindungsregelung enthalten kann. In allen Fällen kann der Anspruch oder die Auszahlung einer Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben (insbesondere kann eine Abfindung zu einem Ruhen oder in manchen Situationen auch zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen). Dies sollte im Einzelfall mit der Arbeitsagentur geklärt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausländische Arbeitnehmer

Sie haben vor, nach Deutschland zu kommen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben? Dann ist es wichtig, dass Sie sich vorab ausführlich über Möglichkeiten und Bedingungen für ausländische Arbeitskräfte in Deutschland informieren. Fachkräfte Fachkräfte haben die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu erhalten. Fachkraft ist eine Person, die entweder eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Erwerbstätigkeit benötigen Sie in der Regel ein nationales Visum. Nach der Einreise ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten, für Sie zuständig. Bürger und Bürgerinnen der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Bürger aus Staaten der Europäischen Union und Bürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz genießen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU). Rückkehr ins Heimatland Wenn Sie eine berufliche Eingliederung in Ihr Herkunftsland planen, lassen Sie sich von Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit helfen. Ihr "Mobilitätsberater" kann Sie gezielt informieren oder den Kontakt zu externen Institutionen, die Reintegrationsberatung und -hilfen anbieten, herstellen. Broschüren zum Thema Reintegration finden Sie im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Einzelne Personengruppen

Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen. Ob Sie als Jugendlicher einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz suchen, als Berufsrückkehrer Unterstützung beim Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Familienphase benötigen oder als älterer Arbeitnehmer nach Möglichkeiten zum gleitenden Übergang in den Ruhestand suchen, für diese oder ähnliche Situationen gibt es zahlreiche Möglichkeiten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Frauen

Ob in Ausbildung, auf dem Arbeitsmarkt oder in der Partner- und Elternschaft - als Frau stehen Sie vor besonderen Herausforderungen. Um Sie in verschiedenen Lebenslagen, z.B. Wiedereinstieg nach der Elternzeit, zu unterstützen, bestehen finanzielle Hilfen, Beratungsstrukturen und Fördermöglichkeiten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ältere Arbeitnehmer

Für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann sich eine Reihe von Vergünstigungen aus den tariflichen Regelungen ergeben. Dazu zählen beispielsweise die Anpassung der Gehaltshöhe an Altersstufen, die Anzahl der Urlaubstage und verbesserter Kündigungsschutz. Ein großer Teil der Tarifverträge sieht eine Verdienstsicherung ab 50 oder 55 Jahren vor und schließt die ordentliche Kündigung ab einem bestimmten Lebensjahr aus. Allerdings setzen diese Bestimmungen meistens eine Betriebszugehörigkeit von 10, 15 oder 20 Jahren voraus. Bei der Arbeitssuche werden ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vielen Fällen mit Einstellungshemmnissen konfrontiert, z.B. dass ihnen junge Bewerberinnen oder Bewerber vorgezogen werden. Wenn Sie im Wettbewerb mit jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen, sollten Sie Ihre Vorzüge wie fundierte Kenntnisse und berufliche Erfahrung sowie Schlüsselqualifikationen wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Arbeitsmoral und Teamfähigkeit in den Vordergrund rücken. Für Fort- und Weiterbildungen sollten Sie aufgeschlossen sein. Für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen, kann die Agentur für Arbeit unter Umständen die Weiterbildungskosten übernehmen. Voraussetzung ist, dass Sie in einem Betrieb mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern beschäftigt und über 45 Jahre alt sind. Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Maßnahmenträger und die Bildungsmaßnahme von einer privaten fachkundigen Stelle zertifiziert sind. Dabei ist vorgesehen, dass Ihr Arbeitgeber weiterhin das Arbeitsentgelt zahlt und Sie für die Teilnahme an der Weiterbildung freistellt. Daneben gibt es eine Reihe von Unterstützungsleistungen, die bei Eintritt von Arbeitslosigkeit infrage kommen: Arbeitslosengeld Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld berücksichtigt neben den Zeiten der Beschäftigung auch Ihr Alter. Je älter Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sind, umso länger können Sie üblicherweise Arbeitslosengeld beziehen. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Wenn Sie bestimmten Geburtsjahrgängen angehören, können Sie bei Arbeitslosigkeit bereits ab 60 Jahren eine Rente beziehen. Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Heimarbeit und Telearbeit

Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetzes (HAG) ist von Telearbeit zu unterscheiden. Heimarbeit Sie sind Heimarbeiter oder Heimarbeiterin, wenn Sie in einer selbst gewählten Arbeitsstätte allein beziehungsweise mit Ihren Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden arbeiten. Hausgewerbetreibende beschäftigen darüber hinaus nicht mehr als zwei fremde Hilfskräfte. Sie unterliegen den Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes. Es soll dem Risiko sozialer Benachteiligung dieser schwierig einsehbaren Arbeitsplätze vorbeugen. Die Schutzvorschriften des HAG sind zwingend, können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags haben. Die Entgeltüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien überwachen die Entgelte und die sonstigen Vertragsbedingungen und kontrollieren regelmäßig die Heimarbeit vergebenden Betriebe als auch die in Heimarbeit Beschäftigten. Telearbeit Telearbeit beschreibt eine Arbeitsform, bei der Beschäftigte einen Teil ihrer Arbeit außerhalb des Betriebes, im Privatbereich, leisten. Telearbeit findet an Bildschirmen statt und ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Voraussetzungen für Telearbeit sind: Arbeitgeber hat Telearbeitsplätze eingerichtet wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung sind zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vertraglich vereinbart Verbindung zum Arbeitgeber über Informations- und Kommunikationseinrichtungen. Weitere Bedingungen können beispielsweise arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden: Anwesenheitstage im Büro Vereinbarung von Kernarbeitszeiten am Telearbeitsplatz feste Zeiten zur Erreichbarkeit für Kunden, Kolleginnen / Kollegen und Vorgesetze Zugangszeiten zum betrieblichen Zentralrechner. Für den Arbeitgeber kann es finanzielle Vorteile haben, Telearbeit anzubieten. Es können damit qualifizierte Beschäftigte gehalten oder gewonnen werden. Für Beschäftigte besteht durch Telearbeit die Möglichkeit Familie und Beruf besser zu vereinbaren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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