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Lebenspartnerschaftsvertrag

Um Streitigkeiten im Falle der Trennung vorzubeugen, besteht bei fortbestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften die Möglichkeit, einen Lebenspartnerschaftsvertrag abzuschließen. Im Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie Regelungen sowohl für die Zeit der Lebenspartnerschaft als auch für den Trennungsfall treffen. Häufig vorkommende Beispiele sind die Vereinbarung einer Gütertrennung und Regelungen zu den Unterhaltsansprüchen oder zum Versorgungsausgleich. Da Lebenspartnerschaftsverträge weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthalten, müssen sie notariell beurkundet werden. Dazu ist es notwendig, dass beide Vertragspartner oder Vertragspartnerinnen persönlich bei einem Notar oder einer Notarin erscheinen. Tipp: Wenn ein Lebenspartnerschaftsvertrag für Sie infrage kommt, sollten Sie sich durch einen Notar oder eine Notarin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten lassen. Diese können auch den Vertrag für Sie entwerfen. Lassen Sie sich dabei genau erklären, welche Auswirkungen die ins Auge gefassten Regelungen in Ihrem Fall haben. Ohne Lebenspartnerschaftsvertrag leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand behält jeder oder jede während des Bestehens der Lebenspartnerschaft das jeweilige Eigentum. Beim Scheitern teilen sich die Partner oder Partnerinnen den Zugewinn, den sie währenddessen erzielt haben. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann unter anderem auch erbrechtliche (Pflichtteile am Erbe), ausländerrechtliche (Nachzugsmöglichkeit) und staatsangehörigkeitsrechtliche (Einbürgerungsmöglichkeit) Auswirkungen haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste zur Heirat

Die Checkliste ist bewusst umfangreich gehalten und nicht alle Punkte werden auf Sie zutreffen. Passen Sie sie Ihren persönlichen Verhältnissen an. Die Zeitangaben sind nur ein Vorschlag. Wenn Sie neben der standesamtlichen Zeremonie auch eine kirchliche Trauung beabsichtigen, müssen Sie Ihre Planung auf beide Termine ausrichten. 6 Monate vor der Hochzeit Termin wählen und mit Eltern, Freunden und gegebenenfalls Trauzeugen oder Trauzeuginnen abstimmen beim Standesamt erkundigen, welche Papiere erforderlich sind. Berücksichtigen Sie, dass Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten können, nachdem das Standesamt die Voraussetzungen für die Ehe festgestellt hat. Termin beim Standesamt reservieren, vor allem in der "Hauptsaison" (zwischen Mai und September) möglichst frühzeitig die Eheschließung beim Standesamt anmelden und Termin für die standesamtliche Zeremonie bestätigen lassen gewünschte Namensführung und andere wichtige rechtliche Fragen mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin besprechen bei einer kirchlichen Trauung: Besprechungstermin für die kirchliche Trauung vereinbaren. Erkundigen Sie sich, welche Vorbereitungen von Ihnen erwartet werden und welche Dokumente, beispielsweise Taufschein, Sie vorlegen müssen. Wo soll gefeiert werden? Wählen Sie den Ort und vielleicht ein Hotel oder Restaurant aus. Lassen Sie sich Menüvorschläge unterbreiten und stellen Sie einen Kostenplan auf. vorläufige Gästeliste erstellen 5 Monate vorher für die musikalische Unterhaltung sorgen (Musikgruppe, Alleinunterhalter bestellen) Urlaub beim Arbeitgeber anmelden; Reise in die Flitterwochen buchen Geschenkliste für Freunde und Verwandte erstellen Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten: einen Notar oder eine Notarin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen 3 Monate vorher Garderobe kaufen und Trauringe aussuchen Einladungen, Menü- und Tischkarten in Auftrag geben Einladungen verschicken Fotografen oder Fotografin suchen und Termin vereinbaren 4 Wochen vorher Termin im Friseurgeschäft anmelden Mietwagen oder Kutsche bestellen Torte in Konditorei bestellen Blumenschmuck (für Zeremonie, Restaurant, Auto) aussuchen und bestellen Gästeliste anhand der Rückantworten checken und Unterkunft für auswärtige Gäste reservieren Polterabend planen und Einladungen versenden Sektempfang nach der standesamtlichen Zeremonie organisieren 1 Woche vorher Anzeige bei der Zeitung aufgeben Transportmöglichkeiten für die Gäste organisieren wenn Sie umziehen: Post ummelden (Nachsendeauftrag) letzte Details mit dem Restaurant absprechen, beispielsweise Sitzordnung, genaue Gästezahl, Tischkärtchen 1 Tag vorher mit den Trauzeugen und Trauzeuginnen Treffpunkt und sonstige Einzelheiten besprechen und an das Mitbringen der Ausweise erinnern Koffer für die Hochzeitsreise packen; Reisepass, sonstige Reisedokumente nicht vergessen! Trauringe bereitlegen Am Tag der Hochzeit/ Standesamt, entsprechend für den Tag der kirchlichen Trauung Friseurtermin wahrnehmen rechtzeitig zum Standesamt beziehungsweise zur Kirche aufbrechen; Verzögerungen, zum Beispiel bei der Parkplatzsuche und kleinere Pannen einkalkulieren Ausweise und Ringe nicht vergessen! Seien Sie etwa zehn Minuten vor dem vereinbarten Termin mit den Trauzeugen oder Trauzeuginnen vor Ort, um die notwendigen Formalitäten wie zum Beispiel die Feststellung der Personalien zu erledigen. Nach der Zeremonie wenn sich Ihr Familienname oder Ihre Wohnanschrift geändert hat: Personalausweis und Reisepass, wenn erforderlich auch Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief) ändern lassen beim Finanzamt wegen neuer Steuerklasse melden Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, Vermieter oder Vermieterin über die Heirat informieren bei Bedarf beim Standesamt weitere Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister (zum Nachweis der Namensführung) ausstellen lassen Foto für die Danksagung aussuchen und bestellen Kosten der Hochzeit abrechnen und offene Rechnungen bezahlen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lebenspartnerschaft - Rechtslage bis zum 30.09.2017

[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehevertrag

Um Streitigkeiten im Falle der Trennung oder der Scheidung vorzubeugen, können Sie einen Ehevertrag abschließen. Im Ehevertrag können die Eheleute Regelungen sowohl für die Zeit der Ehe als auch für den Scheidungsfall treffen. Häufig treffen Eheleute Vereinbarungen über eine Gütertrennung, zu Unterhaltsansprüchen oder zum Versorgungsausgleich. Hinweis: Einen Ehevertrag können Sie vor der Heirat, aber auch während der Ehe schließen. Da Eheverträge weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthalten, müssen sie notariell beurkundet werden. Es ist notwendig, dass Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin persönlich bei einem Notar oder einer Notarin erscheinen. Tipp: Wenn ein Ehevertrag für Sie infrage kommt, sollten Sie sich durch einen Notar oder eine Notarin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten lassen. Diese können auch den Ehevertrag für Sie entwerfen. Lassen Sie sich dabei genau erklären, welche Auswirkungen die ins Auge gefassten Regelungen in Ihrem Fall haben. Ohne Ehevertrag leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand behalten beide während der Ehe ihr jeweiliges Eigentum. Hinzuerworbenes Vermögen gehört nicht automatisch beiden Ehegatten, sondern grundsätzlich nur jeweils dem, der es auch erworben hat. Beim Scheitern der Ehe teilen sich die Eheleute dann den Zugewinn, den sie während der Ehe erzielt haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Heirat im Ausland

Für die Eheschließung im Ausland verlangen manche Staaten wie zum Beispiel Italien, Österreich, Polen und Türkei ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses können Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. In einigen Ländern genügen Reisepass und eine internationale Geburtsurkunde. Tipp: Informieren Sie sich rechtzeitig, welche Heiratspapiere Sie im Ausland benötigen. Auskünfte erhalten Sie vor allem bei den deutschen Konsulaten im jeweiligen Land und bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in Deutschland. Auch zur Namensführung in der Ehe müssen häufig in Deutschland noch Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen. Ehen, die im Ausland rechtsgültig geschlossen wurden, werden in Deutschland anerkannt. Die Ehevoraussetzungen müssen vorgelegen haben und die Ehe muss in der Form geschlossen worden sein, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist. Außerdem sollten Sie beachten, dass die Anerkennung von ausländischen Eheurkunden (zum Beispiel bei Heirat in den USA) im Inland erst möglich ist nach einer amtlichen Überbeglaubigung (Apostille) durch die ausländischen Behörden oder Legalisation durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung. Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen können für eine im Ausland geschlossene Ehe einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister am deutschen Wohnort stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kirchliche Trauung

Sie können sich kirchlich nach den Bestimmungen der Religionsgemeinschaften trauen lassen. Eine kirchliche Trauung ist ohne vorherige standesamtliche Eheschließung möglich. Bei den meisten Kirchen ist sie aber Voraussetzung für eine kirchliche Trauung. Für die kirchliche Trauung benötigen Sie in den meisten Fällen die Eheurkunde (wenn vorhanden) und einen Identitätsnachweis. Diesen können Sie zum Beispiel durch einen Personalausweis oder Reisepass erbringen. Achtung: Wenn Sie sich dafür entscheiden, ausschließlich kirchlich zu heiraten, gilt Ihr Zusammenleben nur als nichteheliche Lebensgemeinschaft. Für den Fall, dass Ihre Lebensgemeinschaft scheitert, haben Sie beispielsweise keinen Anspruch auf Unterhalt, gilt das Erbrecht nicht und erfolgt kein Zugewinnausgleich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anmeldung der Eheschließung - Allgemeines

Zuständig ist das Standesamt Ihres gemeinsamen Wohnortes. Wohnen Sie an verschiedenen Orten, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie die Eheschließung anmelden. Beim Standesamt müssen Sie persönlich erscheinen. Sind Sie oder Ihr Partner, Ihre Partnerin verhindert, können Sie sich schriftlich zur Anmeldung der Eheschließung bevollmächtigen. Ausnahmsweise, wenn Sie beide aus wichtigem Grund verhindert sind, können Sie die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden. Hinweis: Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen. Sie können einen gemeinsamen Namen als Ehenamen wählen. Besprechen Sie dies daher am besten schon bei der Anmeldung der Eheschließung mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin. Sie können sich aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Führung eines gemeinsamen Namens entscheiden. Das Standesamt prüft, ob der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht und die sonstigen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind. Die Trauung selbst kann bei jedem Standesamt in Deutschland stattfinden. Manche Standesämter haben für die standesamtliche Trauung Außenstellen in besonderen Räumlichkeiten eingerichtet oder bieten Termine außerhalb der normalen Bürozeiten (besonders an Samstagen) an. Auch hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung und Reservierung. Erkundigen Sie sich beim Standesamt über die erforderlichen Dokumente und Unterlagen, den Hochzeitstermin und Ähnliches genau. Viele Standesämter halten auch Merkblätter oder Formulare bereit, die Sie telefonisch, brieflich oder über das Internet anfordern können. Häufig können Sie frühzeitig einen Hochzeitstermin mit dem Standesamt vereinbaren, wenn die Prüfung der Ehevoraussetzungen bis zum geplanten Termin voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Beachten Sie dabei, dass manche Tage als Hochzeitsdatum besonders begehrt sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verlobung

Eine Verlobung ist das Versprechen zweier Menschen zu heiraten. Auf bestimmte äußere Formen wie beispielsweise einen Ringwechsel oder eine Verlobungsanzeige kommt es nicht an. Rechtlich gesehen ist die Verlobung ein Vertrag. Durch diesen verpflichten sich die Paare zur Eheschließung. Die Verpflichtung ist nicht erzwingbar. Jeder Partner oder jede Partnerin kann die Verlobung einseitig auflösen. Der andere Partner oder die andere Partnerin kann die Ehe nicht einklagen. Bei einer Auflösung können die Partner die Verlobungsgeschenke zurückfordern. Ebenso besteht eine Schadenersatzpflicht der Person, die sich ohne wichtigen Grund von der Verlobung löst oder die die Auflösung verschuldet hat. Sie muss alle Aufwendungen ersetzen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden, beispielsweise wenn eine Wohnung oder einer Arbeit aufgegeben wurde oder unentgeltliche Dienste erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist begrenzt und muss den Umständen nach angemessen sein. Besondere praktische Bedeutung hat die Verlobung beim Zeugnisverweigerungsrecht. Hinweis: Das Verlobungsversprechen können auch Minderjährige abgeben, wenn sie sich der Folgen ihres Handelns bewusst sind. Bei der Eheschließung müssen die Verlobten volljährig sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Heirat

In der Checkliste finden Sie in chronologischer Reihenfolge die wichtigsten Punkte, die Sie vor der Hochzeit berücksichtigen sollten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben beziehungsweise wählen konnten, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet auf die gleichen baulichen Anlagen Anwendung wie das Kenntnisgabeverfahren. Anders als bei diesem ist der räumliche Geltungsbereich nicht beschränkt, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich ist. Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert. Die zuständige Stelle prüft im Wesentlichen die Einhaltung von Normen zum Schutz Dritter (Gemeinde, Nachbarn). Eine vorbeugende behördliche Prüfung, wie beispielsweise die Prüfung des Brand- oder Schallschutzes, entfällt. Grundsätzlich tragen Sie als Bauherr oder Bauherrin die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, auch diejenigen, die die Baubehörde nicht prüft. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung ablehnen, den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Sollten Sie Fragen bei der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens haben, kann es zweckmäßig sein, dass Sie zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellen. Durch einen Bauvorbescheid können Sie bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abklären lassen. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Hat die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden, ist sie innerhalb einer bestimmten Frist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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