Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
schneebedecktes Rathaus
Märzenbecher im Schenkenwald
Baindter Narrenzunft Raspler

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3206 Ergebnisse in 16 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 2471 bis 2480 von 3206.
Auflage

Sie können den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten, indem Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag eine Auflage festlegen. Der Begriff "Leistung" ist hier weit gefasst. In Betracht kommt jede Handlung, zu der sich jemand verpflichten kann. Die Auflage darf allerdings nicht sittenwidrig sein. Beispiele für zulässige Auflagen sind: die Grabpflege zu übernehmen mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht zu veräußern das Haustier des Erblassers zu versorgen Personen, die durch den Wegfall des mit der Durchführung der Auflage Verpflichteten unmittelbar begünstigt werden, können verlangen, dass die Auflage erfüllt wird. Führt also der, der die Auflage erfüllen soll, diese nicht aus, darf beispielsweise derjenige, der sonst Erbe geworden wäre, die Erfüllung gerichtlich durchsetzen. Unter Umständen darf er auch das Erbe oder Vermächtnis für sich beanspruchen. Gleiches gilt auch für Behörden, wenn die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt. Tipp: Lassen Sie sich bei schwierigen erbrechtlichen Konstellationen immer von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbfall

Mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin tritt der Erbfall ein. Die Hinterbliebenen müssen zunächst klären, ob der Erblasser oder die Erblasserin ein Testament hinterlassen hat. Ist ein solches vorhanden, müssen sie es sofort dem zuständigen Nachlassgericht vorlegen. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag bereits in amtlicher Verwahrung, kann das Nachlassgericht, sobald es Kenntnis vom Todesfall erlangt, einen Termin zur Eröffnung festlegen und die Beteiligten hierzu laden. Alternativ kann eine "stille Eröffnung" ohne Terminsladung stattfinden. Die Beteiligten werden in diesem Fall über den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen informiert. Das Nachlassgericht benachrichtigt die vermutlichen Erben. Hinweis: Vom Eintritt des Erbfalls erfahren die baden-württembergischen Nachlassgerichte seit 1. Januar 2012 durch das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das Zentrale Testamentsregister enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind bzw. sich in gerichtlicher Verwahrung befinden. Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden. Nach der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) stehen die Erben vor der Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt auch, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind und die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Nehmen sie die Erbschaft an, benötigen sie als Nachweis der Erbschaft häufig einen Erbschein. In einigen Fällen kann bis zur Annahme der Erbschaft auch eine Nachlasssicherung erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichtes der Bestand der Erbschaft gefährdet wäre oder wenn die Erben unbekannt sind oder es ungewiss ist, ob sie die Erbschaft annehmen. Tipp: Sie müssen sich bei der Annahme der Erbschaft über alle damit verbundenen Risiken bewusst sein. Ist der Erblasser oder die Erblasserin verschuldet, haften Sie durch die Annahme der Erbschaft. Verschaffen Sie sich innerhalb der Ausschlagungsfrist einen Überblick über den Nachlass, einschließlich der Schulden. Lassen Sie sich - in schwierigen Fällen - von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen oder Notaren oder Notarinnen beraten. Grundsätzlich ist der in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses maßgeblich. Nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen können übergangene Pflichtteilsberechtigte oder sonstige Personen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde, das Testament oder den Erbvertrag des Erblassers anfechten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vermächtnis

Mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags können Sie jemandem einen Vermögensvorteil durch ein Vermächtnis zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Derjenige, der durch ein Vermächtnis einen Vermögensvorteil bekommt, wird als "Vermächtnisnehmer" bezeichnet. Durch die Einsetzung des Vermächtnisnehmers im Testament oder Erbvertrag des Erblassers erhält dieser einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem eigentlichen Erben beziehungsweise einem anderen Vermächtnisnehmer. Nach dem Tod des Erblassers kann der Vermächtnisnehmer den ihm zugewendeten Vermögensvorteil einfordern. Ein Vermögensvorteil kann beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag, ein bestimmter Gegenstand, die Einräumung eines Ankaufrechts, der Erlass einer Forderung oder Ähnliches sein. Hinweis: Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer rückt also nicht wie ein Erbe in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein, so wie sie zur Zeit des Erbfalls bestand. Problematisch kann die Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung sein, da in der Praxis der Erblasser nicht immer die richtigen Worte findet. Maßgeblich ist dann nicht der Wortlaut des Testaments, sondern in erster Linie der tatsächliche Wille des Erblassers. Dieser wird durch Auslegung ermittelt. Werden nur einzelne Gegenstände vermacht, ist im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen. Werden jedoch das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens in Bruchteilen vermacht, dann ist eher eine Erbeinsetzung zu vermuten. Im Einzelfall kann eine Erbeinsetzung allerdings etwa auch dann anzunehmen sein, wenn sich eine Verfügung des Erblassers zwar lediglich auf einen einzelnen Gegenstand bezieht, dieser aber sehr werthaltig ist und den größten Teil des Nachlasses ausmacht. Tipp: Lassen Sie sich bei schwierigen erbrechtlichen Konstellationen immer von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verwahrung letztwilliger Verfügungen

Ein eigenhändiges Testament können Sie beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. Notariell beurkundete Testamente werden von der Notarin oder dem Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gegeben. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Erbverträge, die stets der notariellen Beurkundung bedürfen. Allerdings kann bei notariell beurkundeten Erbverträgen die Verwahrung beim Nachlassgericht ausgeschlossen werden, wenn die an dem Vertrag Beteiligten dies wünschen; in diesem Fall bleibt der Erbvertrag aber immer bei der beurkundenden Notarin oder beim beurkundenden Notar in notarieller und damit ebenfalls in amtlicher Verwahrung. Die amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen hat gegenüber der Verwahrung zuhause oder im Banksafe Vorteile: Das Testament kann nicht verlorengehen und wird nach dem Tod nicht übersehen. Denn bei amtlich verwahrten Testamenten und Erbverträgen gibt es ein automatisches Benachrichtigungssystem, das sicherstellt, dass das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers sicher von der Existenz der letztwilligen Verfügung erfährt. Das Benachrichtigungswesen funktioniert seit 1. Januar 2012 bundesweit über das von Baden-Württemberg initiierte Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer als Registerbehörde. Wenn Sie Ihr Testament dagegen zu Hause aufbewahren und auf die amtliche Verwahrung verzichten, hängt die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht letztlich davon ab, ob das Testament nach Ihrem Tod gefunden und abgeliefert wird. Eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist dann nicht möglich. Die amtliche Verwahrung kostet EUR 75,00. Zentrales Testamentsregister Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden registriert. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister kostet bei notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Erklärungen einmalig EUR 15,00, sonst EUR 18,00. Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevanten Urkunden. Das zuständige Nachlassgericht und die Stellen, die registrierte erbfolgerelevante Urkunden der Verstorbenen oder des Verstorbenen verwahren, werden automatisch benachrichtigt. Die benachrichtigten Verwahrstellen sorgen dafür, dass das Nachlassgericht vom Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunde erfährt. Diese Information kann für die Erteilung oder Versagung eines Erbscheins von großer Bedeutung sein. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass unbefugte Dritte über das Zentrale Testamentsregister Einblick in den Inhalt Ihres registrierten Testaments nehmen könnten. Denn im Zentralen Testamentsregister werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der von Ihnen abgegebenen Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung. Wenn Sie Ihr Testament dagegen zu Hause aufbewahren, ist eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister nicht möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Widerruf eines Testaments

Ihr Testament können Sie jederzeit ändern oder durch eine neue Verfügung von Todes wegen widerrufen. Sie haben dabei folgende Möglichkeiten: Durch die Errichtung eines neuen Testaments mit geändertem Inhalt und jüngerem Datum widerrufen Sie stillschweigend Ihr altes Testament. Sie können ein neues Testament errichten und das alte ausdrücklich widerrufen. Wenn sich Ihr Testament nicht in amtlicher Verwahrung befindet, genügt es auch, wenn Sie es einfach vernichten und kein neues Testament errichten. Hinweis: Ein Testament, das sich in amtlicher Verwahrung befindet gilt als widerrufen, wenn Sie es sich aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Widerruf gemeinschaftlicher Testamente Bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten gelten beim Widerruf besondere Regeln. Wechselbezügliche Verfügungen sind Regelungen, die ein Ehegatte oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nur aufgrund der Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen hat. Wollen die Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft die getroffenen Verfügungen gemeinsam ändern, können sie nach den eben dargestellten Grundsätzen verfahren. Möchte nur einer der Partner alleine eine oder alle wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament widerrufen, kann er dies nur zu Lebzeiten beider Partner in notariell beurkundeter Form tun. Die notariell beurkundete Erklärung des einen Ehegatten wird dem anderen zugestellt. In diesem Fall kann sich der andere Partner auf die Unwirksamkeit der gemeinsam getroffenen Verfügungen einstellen und die eigenen Verfügungen entsprechend ändern. Nach dem Tod eines Partners ist der Überlebende dagegen grundsätzlich an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden. Hinweis: Von der Bindungswirkung kann sich der Überlebende nach dem Tod des Partners lösen, indem er die Erbschaft ausschlägt. Zudem kann ihm ein Anfechtungsrecht zustehen, wenn er beispielsweise bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments bedroht wurde.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gemeinschaftliches Testament

Ehe- und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten. Hinweis: Die Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament, aber einen Erbvertrag abschließen. Der Erbvertrag unterscheidet sich insofern vom Testament, als dieser immer zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen wird. Bei der Wahl der Form des Testaments können sich die Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament entscheiden. Um ein eigenhändiges Testament zu errichten, müssen beide Erblasser volljährig sein und lesen können. Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament vollständig eigenhändig niederschreibt und das Testament zum Abschluss von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben wird. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden. Achtung: Liegen die Voraussetzungen der Volljährigkeit und der Lesefähigkeit nicht vor, bleibt den Erblassern nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten. Vom Inhalt her können die Ehegatten und Lebenspartner alle Regelungen treffen, die sie auch in einem Einzeltestament hätten treffen wollen. Allerdings können sie auch wechselbezügliche Verfügungen niederschreiben. Das ist dann der Fall, wenn eine Verfügung in Verbindung mit der anderen steht und ohne diese entfallen würde. Beispiel: "Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein." Wechselbezügliche Verfügungen entfalten eine starke Bindung. Nichtigkeit oder Widerruf der einen Verfügung führt zur Unwirksamkeit der anderen. Eine wechselbezügliche Verfügung kann nur gemeinsam (z.B. durch das Verfassen eines neuen gemeinsamen Testaments) widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf ist nur möglich, wenn beide Ehepartner noch am Leben sind. Eine häufige Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte "Berliner Testament". Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Erben des Überlebenden und dritte Personen (meistens die Kinder) ein. Es gibt zwei Gestaltungsmöglichkeiten eines "Berliner Testaments": Die Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner setzen sich gegenseitig nach dem Tod des Erstversterbenden als Alleinerben ein und bestimmen einen oder mehrere Erben für den Überlebenden. In diesem Fall wird der Überlebende Vollerbe und kann im Todesfall des anderen frei über die Erbschaft verfügen. Stirbt auch der überlebende Ehegatte, geht das Erbe auf den durch beide vorbestimmten Erben über. Die Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Vorerben ein und bestimmen einen oder mehrere Nacherben. Durch diese Regelung kann der überlebende Partner nicht frei über den durch den anderen vererbten Teil verfügen, sondern lediglich die daraus entstehenden Erträge nutzen. Dieses dient dazu, dem oder den Nacherben das Erbe so weit wie möglich zu erhalten. Achtung: Diejenige Person, die als Erbe des überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners eingesetztist (also bei Ehegatten z.B. ein gemeinsames Kind), kann, wenn sie pflichtteilsberechtigt ist, schon nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche haben. Dies geht bei der zweiten Gestaltungsmöglichkeit allerdings nur, wenn sie nicht selbst Nacherbe ist oder die Erbschaft ausschlägt. Hinweis: Für die Testamentsgestaltung ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder einen Notar oder Notarin hinzuzuziehen. Diese können Sie über Ihre erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt werden kann. Insbesondere wegen der Fragen der Voll- oder Vorerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wegen der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen und wegen etwaiger Pflichtteilsansprüche sollten sich Ehe- oder Lebenspartner der eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei einem Notar oder einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin eingehend beraten lassen. Ist die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nichtig oder wird sie geschieden beziehungsweise aufgehoben, verliert das gemeinsame Testament grundsätzlich seine Wirkung, da die Grundlage (der Bestand und Fortbestand der Ehe beziehungsweise Partnerschaft) weggefallen ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbvertrag

Der Erbvertrag ist die vertragliche Form der Verfügung von Todes wegen. Mit einem solchen Vertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht. Auch wenn Sie einen Erbvertrag abschließen, können Sie bis zu Ihrem Tod grundsätzlich frei über Ihr Vermögen verfügen. Die Rechtswirkungen des Vertrags treten erst nach dem Tod ein. Sie dürfen Ihr Verfügungsrecht allerdings nicht missbrauchen. So kann der Erbe beispielsweise Schenkungen, die in der Absicht getätigt werden, das Erbe zu schmälern, im Todesfall wieder vom Beschenkten zurückverlangen. Der Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie beim Erbvertrag Ihre Verfügungen nicht einseitig ändern können. Durch Abschluss des Erbvertrages sind Sie an den Vertrag grundsätzlich gebunden. Um einen Erbvertrag abzuschließen, müssen Sie sowohl testierfähig als auch voll geschäftsfähig sein. Testierfähigkeit besitzen Sie, wenn Sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können. Inhaltlich muss der Vertrag zumindest eine Verfügung enthalten. Dies kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein. Es gelten die gleichen Verfügungsmöglichkeiten wie bei einem Testament. Achtung: Ein Erbvertrag kann auch mit einem Pflichtteilsberechtigten abgeschlossen werden. Ein solcher Vertrag kann auch mit der vertraglichen Vereinbarung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts verbunden werden. Dagegen ist es nicht möglich, zulasten eines Dritten, der am Vertrag nicht beteiligt ist, dessen Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können keinen Erbvertrag abschließen. Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann durch folgende Möglichkeiten eingeschränkt werden beziehungsweise entfallen: Sie können sich die Abänderung des Erbvertrages vorbehalten. Sie können den Erbvertrag anfechten, wenn Sie beispielsweise durch Drohung gezwungen wurden, eine bestimmte Verfügung zu treffen. Sie können in den Erbvertrag eine Widerrufs- oder Rücktrittsklausel aufnehmen. Ein Rücktritt wegen schweren Verfehlungen oder bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung ist ebenfalls möglich. Sie können einen Aufhebungsvertrag abschließen. Durch Abschluss eines neuen wirksamen Erbvertrags mit verändertem Inhalt - aber mit den gleichen Parteien - ist der "alte" Entwurf ebenfalls nicht mehr gültig. Sie können mit Zustimmung des Vertragspartners den Erbvertrag durch die Errichtung eines Testaments aufheben. Gleiches gilt auch, wenn Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft den Erbvertrag durch ein gemeinsames Aufhebungstestament ablösen. Der Erbvertrag ist ungültig, wenn der Vertragspartner in die Auflösung einwilligt. Der Erbvertrag kann durch Ausschlagung, Vorversterben oder Erbunwürdigkeit gegenstandslos werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Testamentsvollstreckung

Wenn Sie die Vollstreckung Ihres Testaments anordnen, wird Ihr Letzter Wille genauso ausgeführt, wie es von Ihnen festgelegt wurde. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Rechtsstellung eines Treuhänders und verwaltet Ihr Vermögen in Ihrem Interesse. Auf diese Weise können Sie Ihren Erben also in bestimmtem Umfang die Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen, entziehen. Als Testamentsvollstrecker können Sie im Prinzip jeden einsetzen - es kommen auch juristische Personen (z.B. Treuhandgesellschaften oder Banken) in Betracht. Die eingesetzte Person muss jedoch volljährig und voll geschäftsfähig sein. Der benannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Wenn Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind oder die Möglichkeit besteht, dass der benannte Testamentsvollstrecker bereits vor dem Erbfall stirbt, können Sie einen Ersatz bestimmen. Der Testamentsvollstrecker kann auch ermächtigt werden, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. Es ist außerdem möglich, den Testamentsvollstrecker durch einen Dritten auswählen zu lassen. In diesem Fall ist eine öffentliche Beglaubigung der Erklärung des Dritten zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers erforderlich. Letztendlich können Sie anordnen, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestimmt wird. Dieses entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Schließen Sie bestimmte Personen aus, die nicht als Testamentsvollstrecker infrage kommen sollen, ist das Nachlassgericht daran gebunden. Sie können einen Testamentsvollstrecker auch durch einen Erbvertrag einsetzen. Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker zwar verlangen, dass dieser seine Befugnisse nicht überschreitet, ansonsten hat der Erbe keinen Einfluss auf die Handlungen des Testamentsvollstreckers. Wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen und wie lange sie andauern, wird allein vom Erblasser bestimmt. Geht es um die Verwaltung eines größeren Vermögens, kommt auch die Einsetzung einer Stiftung in Betracht. Eine weitere Alternative zur Testamentsvollstreckung ist die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall. Eine solche Vollmacht können Sie zu Lebzeiten einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilen. Im Erbfall kann die bevollmächtigte Person im Rahmen ihrer Vollmacht über das Erbe verfügen. Dies kann insbesondere nützlich sein, um beispielsweise die finanziellen Mittel zur Abwicklung des Begräbnisses im Todesfall sofort zur Verfügung zu haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Außerordentliches Testament (Nottestament)

Das Nottestament ist eine besondere Form des Testaments. Ein solches kann verfasst werden, wenn ein Bedürfnis nach einer sofortigen Testiermöglichkeit besteht. Das ist etwa der Fall, wenn jemand zur eigenhändigen Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht in der Lage und die Errichtung vor einem Notar aufgrund bestimmter Gegebenheiten nicht möglich ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt folgende Nottestamente: Bürgermeistertestament Das Bürgermeistertestament wird in Ausnahmefällen vor dem Bürgermeister des Aufenthaltsortes des Erblassers errichtet. Voraussetzung ist, dass ein Testament durch einen Notar nicht mehr aufgesetzt werden kann, da der baldige Tod des Erblassers befürchtet wird. Der Bürgermeister erstellt dann eine Niederschrift in Gegenwart von zwei Zeugen. Nachdem die Niederschrift vom Erblasser genehmigt wurde, muss sie von allen Beteiligten unterschrieben werden. Dreizeugentestament Kann der Erblasser durch außerordentliche Umstände wie zum Beispiel Hochwasser oder Verschüttung einen Ort nicht verlassen und ist sein Tod zu befürchten, ist eine testamentarische Errichtung auch durch die Erklärung des Letzten Willens gegenüber drei Zeugen möglich. In diesem Fall muss ebenso eine Niederschrift erstellt werden, die vom Erblasser genehmigt und von allen Beteiligten unterschrieben werden muss. Seetestament Das Seetestament ist im eigentlichen Sinne kein Nottestament, denn es setzt keine Notlage voraus. Folgende Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein: Der Erblasser muss sich auf einer Seereise auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befinden (dies kann auch eine Küstenfahrt sein). Es wird dadurch errichtet, dass der Erblasser eine mündliche Erklärung vor drei Zeugen bekannt gibt. Diese außerordentlichen Testamente haben nur vorläufigen Charakter. Sie werden grundsätzlich drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Testament

Möchten Sie sicher gehen, dass im Falle Ihres Todes diejenigen erben, die Ihnen am Herzen liegen, sollten Sie sich überlegen, ein Testament zu hinterlassen. Nur durch die Errichtung eines Testaments kann gewährleistet werden, dass die Vermögensnachfolge Ihren Wünschen entspricht. Außerdem verschafft es den Erben Klarheit und erspart diesen vielleicht den Klageweg. Ehe- und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben zudem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Falls Sie kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hinweis: Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten praktische Vorkehrungen zu treffen und z.B. eine "Vorsorgevollmacht" oder eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" aufzusetzen. Mit einer "Vorsorgevollmacht" können Sie eine andere Person bestimmen, die in einer Notsituation alle oder bestimmte Entscheidungen für Sie trifft. Durch eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" können Ihre Erben bis zur Erteilung eines Erbscheins die ersten anfallenden Kosten begleichen. In folgenden Fällen sollten Sie in jedem Fall ein Testament errichten: Sie möchten die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens regeln. Sie vererben größere Werte. Sie möchten eine vertraute Person als Alleinerben einsetzen. Sie möchten Personen bedenken, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, oder die Höhe der Erbteile abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegen. Haben Sie ein Testament geschrieben, können Sie es jederzeit ändern oder durch eine neue Verfügung von Todes wegen widerrufen. Es genügt auch, die Testamentsurkunde zu vernichten. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft, soweit das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht. Ein öffentliches Testament müssen Sie zuvor aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen kein Testament aufsetzen. Im Alter von 16 bis 18 Jahren können Jugendliche lediglich ein öffentliches Testament errichten. Hinweis : Erbrechtliche Gestaltungen können sehr komplex sein. Es ist zu empfehlen, sich wegen der konkreten erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten zu lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche