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Rund ums Wohnen

Wohngeld und Wohnberechtigungsschein sind wichtig für Sie, wenn Ihr Einkommen nicht dafür ausreicht, die Kosten für angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu finanzieren. Als schwerbehinderte Person mit speziellen Wohnbedürfnissen können Sie bei baulichen Vorhaben eine Förderung für selbst genutztes Wohneigentum erhalten, soweit nicht ein vorrangiger Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, zum Beispiel die Pflege- und Krankenversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich unter gewissen Voraussetzungen an den Kosten für die Herstellung von Barrierefreiheit. Genauere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Pflegekasse, Ihrem örtlichen Pflegestützpunkt oder der Wohnberatungsstelle. Diese sind bei zahlreichen Landratsämtern eingerichtet. Darüber hinaus kommen Leistungen der Agentur für Arbeit in Betracht, wenn Änderungen außerhalb der Wohnung erforderlich sind, um den Arbeitsplatz erreichen zu können. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang erbringen unter gewissen Voraussetzungen verschiedene Rehabilitationsträger (z.B. Arbeitsverwaltung, Rentenversicherungsträger, Sozialhilfeträger). Nachrangig können Sie Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe beim Integrationsamt beantragen. Die im Rahmen der Wohnraumförderungsprogramme des Landes gewährten Fördermittel werden angerechnet. Hinweis: Setzen Sie sich frühzeitig mit dem zuständigen Rehabilitationsträger in Verbindung. Da dieser in der Regel vorher nicht bekannt sein dürfte, ist es ratsam, mit der gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Auskünfte erhalten sie bei den Wohnberatungsstellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll dazu führen, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten können, befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst neben finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und behinderte Menschen sowie fachlicher Beratung auch die notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste. Das Integrationsamt soll auch darauf Einfluss nehmen, dass Ihre Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden. Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Folgende beispielhafte Hilfen kommen in Betracht: Leistungen an schwerbehinderte Menschen Persönliche Hilfen: Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Umsetzungen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung, um schwerwiegende Konflikte zu lösen. Finanzielle Leistungen: Unterstützte Beschäftigung sowie eine notwendige Arbeitsassistenz Technische Arbeitshilfen Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Menschen mit schweren Behinderungen entspricht Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten Leistungen an den Arbeitgeber Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen, bei der behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie zur Beseitigung von besonderen psychosozialen Problemen. Finanzielle Leistungen zur Schaffung behindertengerechter Einrichtungen und Arbeitsplätze, bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind. Unterstützung des betrieblichen Integrationsteams Die Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragterr und der Betriebsrat oder Personalrat werden unterstützt durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, Beratungen im Einzelfall, Mithilfe zur Lösung von Konflikten. Leistungen für freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen Entsprechende Einrichtungen können als Träger eines Integrationsfachdienstes an der psychosozialen Betreuung von schwerbehinderten Menschen beteiligt werden und dafür finanzielle Leistungen erhalten. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben beginnt in der Vorphase einer Einstellung und kann schwerbehinderte Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Zur Lösung schwieriger behinderungsspezifischer, technischer und organisatorischer Probleme bietet das Integrationsamt Fachdienste, zum Beispiel den Technischen Beratungsdienst und Integrationsfachdienste. Die Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sind eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes angepasste Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können. Schwerbehinderte Menschen sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Gleichgestellte sind Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden. Hinweis: In der Regel arbeiten schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Besondere Beschäftigungsformen stellen die unterstützte Beschäftigung und die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen dar. Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen können, bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, Erleichterungen bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, wenn dies für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist Behinderungsbedingte Nachteile werden zum Beispiel ausgeglichen durch: Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund der Behinderung notwendig ist. Freistellung von Arbeit über acht Stunden pro Werktag. besonderen Schutz vor einer Kündigung. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern oder kündigen möchte, muss er vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen. zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte), z.B. sechs Tage bei einer Sechstagewoche und fünf Tage bei einer Fünftagewoche. Die Agenturen für Arbeit fördern die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber. Die Integrationsämter fördern die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen mit Darlehen und Zuschüssen an Arbeitgeber sowie deren Sicherung. Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, kann im Betrieb oder der Dienststelleeine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Begleitende Hilfen sollen Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis beseitigen. Sie werden dann gewährt, wenn vorrangige Leistungen ausgeschöpft wurden, zum Beispiel Leistungen der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung. Schwerbehinderte Menschen mit Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz haben einen Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz. Auftraggeber der Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der schwerbehinderte Mensch selbst. Er kann die Assistenzkraft selbst einstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz beauftragen (Auftragsmodell). Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine Geldleistung. Der schwerbehinderte Mensch hat die Organisations- und Anleitungskompetenz für die Assistenzkraft.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erleichterungen und Hilfen

Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung sind, müssen Sie für Heilbehandlungen oder zu stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Regel Zuzahlungen leisten. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen. Sie erhalten in der Regel eine Ermäßigung bei der Zahlung der Kurtaxe von bis zu 50 Prozent. Den Antrag müssen Sie im Kurort stellen. Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfen, Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche. Das Steuerrecht trägt dazu bei, Nachteile von Menschen mit Behinderung in finanzieller Hinsicht zu mildern, indem es unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen gewährt. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr und auf begleitende Hilfe am Arbeitsplatz. Daneben können Sie die Freistellung von Mehrarbeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen und haben Anspruch auf einen an Ihre Behinderung individuell angepassten Arbeitsplatz. Entsprechende Merkzeichen berechtigen Menschen mit Behinderungen zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr. Ob ein Eigenanteil erbracht werden muss, ist vom jeweils zuerkannten Merkzeichen abhängig. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) berechtigt zu einem (blauen) Parkausweis, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Ein orangefarbenen Parkausweis berechtigt zwar nicht zum Parken auf den Behindertenparkpltzen, bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Schwerbehinderten Menschen steht bei einem Wohnungsumbau mit behindertengerechter Ausstattung Unterstützung zu. Hör- und sprachbehinderte Menschen können im Notfall die Polizei oder andere Hilfs- und Rettungsdienste über den Faxnotruf 110 erreichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fachdienste des Integrationsamtes

Die Behinderungsarten, beruflichen Tätigkeiten und Arbeitsplatzbedingungen sind vielfältig. Das Integrationsamt hat deshalb Fachdienste eingerichtet. Integrationsfachdienste beraten und unterstützen besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis. Zur Zielgruppe der Integrationsfachdienste gehören vor allem Schwerbehinderte Menschen mit einem besonderem Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen und hierbei besonderer Unterstützung bedürfen sowie schwerbehinderte Schulabgängerinnen und Schulabgänger. Aufgaben Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachdienste sind entweder Spezialisten für bestimmte Behinderungsarten, zum Beispiel Fachdienste für Hörgeschädigte, Blinde, Suchtkranke oder befassen sich unabhängig von der Art der Behinderung mit einem bestimmten Aufgabenbereich innerhalb der beruflichen Teilhabe. Der technische Beratungsdienst hat vor allem die Aufgabe, behinderungsgerechte Arbeitsplätze in Betrieben und Dienststellen zu ermitteln, Arbeitsplätze und Arbeitsumfeld durch Vorschläge zu technischen/organisatorischen Maßnahmen (wie Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Einsatz technischer Arbeitshilfen) an die Behinderung des Mitarbeiters anzupassen, bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen mitzuwirken, die eingestellt werden oder die innerbetrieblich umgesetzt werden müssen, schwerbehinderte Menschen bei der behinderungsgerechten baulichen Gestaltung ihrer Wohnungen ) und der behinderungsgerechten Ausstattung ihrer Kraftfahrzeuge (Kraftfahrzeughilfe) zu unterstützen sowie Seminare und Bildungsangebote für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte, Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers und andere mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in den Betrieben und Dienststellen befasste Mitarbeiter durchzuführen Weitere Aufgaben sind fachtechnische Hilfestellungen bei der Schaffung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen der Arbeits- und Berufsförderung behinderter Menschen, wie zum Beispiel Werkstätten für behinderte Menschen oder Schulen. Der Technische Beratungsdienst wirkt an der Entscheidung des Integrationsamtes über die finanziellen Leistungen zur Teilhabe mit. Im Kündigungsschutz nimmt er für seinen Bereich gutachterlich zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten Stellung. Dies gilt, soweit dabei Fragen vor allem der Ergonomie, der Arbeitsplatzeignung, -gestaltung und -schaffung, der beruflichen Qualifikationsanforderungen alternativer Arbeitsplätze zu klären sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Frühkindliche Bildung für Kinder mit Beeinträchtigung

Kinder mit und ohne Behinderung besuchen gemeinsam allgemeine Kindertageseinrichtungen. Je nach Art und Schwere der Behinderung können eine behindertengerechte Ausstattung, zusätzliche Betreuungsleistungen und sonderpädagogische Hilfen durch Fachkräfte die inklusive frühkindliche Bildung unterstützen. Eltern können wählen zwischen einer Kindertageseinrichtung und einem Schulkindergarten für Kinder mit Behinderung. Der Besuch des Schulkindergartens für Kinder mit Behinderung ist dann möglich, wenn das Staatliche Schulamt einen entsprechenden Bedarf an spezifischer frühkindlichen Bildung bestätigt hat , der im allgemeinen Kindergarten auch mit begleitenden Hilfen nicht hinreichend eingelöst werden kann. In den letzten Jahren entstanden verschiedene Formen der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen und in Form von Intensivkooperation von Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung unter einem Dach. Ziel ist es, für das Kind eine gelingende Teilhabe an Bildung und Erziehung und am Gruppengeschehen zu sichern. Gelingt dies, werden gleichzeitig auch individuelle Förderziele erreicht, beispielsweise Ausdauer und Motivation, die Entwicklung von Handlungskonzepten beim Kind und Fortschritte in der Wahrnehmung, Kognition, Kommunikation, Motorik und Gesamtentwicklung. Die inklusive Pädagogik bereitet ein Lernangebot so auf, dass jedes Kind entsprechend seinen Möglichkeiten am gemeinsamen Lern- und Spielprozess kompetent beteiligt und entsprechend seinem Entwicklungsstand aktiv werden kann. Bereits vor der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder in einen Schulkindergarten können Eltern von Kindern mit Behinderung Leistungen der sonderpädagogischen oder interdisziplinären Frühförderung in Anspruch nehmen. Diese kann auf Wunsch der Eltern auch im Übergang unterstützen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unterhalt

Die Lebenspartner und Lebenspartnerinnen verpflichten sich durch Begründung der Lebenspartnerschaft gegenseitig zu einem angemessenen Unterhalt. Rechtlich stellen die Erwerbstätigkeit und die Haushaltsführung grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt dar. Sie regeln dabei selbst, wie Sie die angemessene Versorgung der Familie sicherstellen. Wenn eine Regelung der laufenden Versorgung nicht einvernehmlich möglich ist, hat jeder Partner oder jede Partnerin Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Was angemessenen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend müssen die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die Kosten des Haushalts gemeinsam bestreiten. Nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft soll jeder für sich allein sorgen. In bestimmten Fällen besteht aber ein Recht auf Unterhalt, der dem Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ähnlich ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gleichgeschlechtliche Partner

Von August 2001 bis 30. September 2017 konnten homosexuelle Paare in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Bund fürs Leben schließen. Seit 1. Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen, nicht mehr aber eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die gesetzlichen Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften stimmen größtenteils mit denen der Ehe überein. In beiden Formen genießen die Partner und Partnerinnen Unterhaltsrecht, Erbrecht und ein Recht auf gemeinsame Namensführung. Ebenso sind Sie als Lebenspartner oder Lebenspartnerin in die Familienversicherung einbezogen. In der Krankenkasse ist ein Partner oder eine Partnerin ohne eigenes Einkommen daher beitragsfrei mitversichert. Überdies erhält der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Tod des anderen eine Hinterbliebenenrente. Anders als bei der Ehe haben gleichgeschlechtliche Paare, die in einer Lebensparterschaft leben kein gemeinsames Adoptionsrecht. Hat aber einer der beiden schon ein Kind, kann der oder die jeweils andere es adoptieren (Stiefkindadoption). Eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen haben das Recht auf eine Sukzessivadoption. Das heißt, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen dürfen seitdem ein Kind adoptieren, das ihr Partner oder ihre Partnerin schon adoptiert hat.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Geschäfte (täglicher Lebensbedarf)

Geschäfte zur Deckung des angemessenen Bedarfs der Familie kann jeder Ehemann oder jede Ehefrau alleine vornehmen. Dies hat dann Wirkung für beide. Zum Beispiel haften Sie für die Bezahlung von Waren, die Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau für die Familie bestellt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Bestellung im Rahmen Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse bewegt. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Lebensbedarf der Familie. Für die Reparatur der Heizung in der Firma Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau haften Sie beispielsweise nicht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vaterschaft

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten. Es hilft Ihnen bei der Feststellung der Vaterschaft der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Sie müssen den Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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