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Leistungen der Krankenkassen

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen umfassen Sach- und Geldleistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten. Dazu gehören unter anderem: ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Hilfs- und Heilmitteln stationäre Krankenhausbehandlungen häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe medizinische Rehabilitation Voraussetzung für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist, dass sie medizinisch notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Gewünschte, aber nicht notwendige Leistungen müssen von den Versicherten selbst bezahlt werden. Zu einigen Leistungen müssen Sie Zuzahlungen bis zu Ihrer persönlichen jährlichen Belastungsgrenze bezahlen. Für manche Leistungen zahlen die Krankenkassen auch nur einen festen Zuschuss, den Rest müssen Sie selbst zahlen. Dies betrifft besonders den zahnmedizinischen Bereich. Viele Krankenkassen bieten auch Wahltarife an. Diese beinhalten zum Beispiel besondere Versorgungsformen, Wahl von Kostenerstattung oder Selbstbehalttarife.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Krankenversicherung

Die Krankenversicherung kommt für die Behandlungskosten von Versicherten voll oder teilweise auf. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Es wird unterschieden zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. In der GKV gibt es außerdem die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern (Familienversicherung). Achtung: Wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist und das Einkommen des anderen Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich krankenversicherten Elternteils, können die Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden. Der Pflichtversicherung unterliegen: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen Künstler und Publizisten Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe Menschen mit Behinderung, die z. B. in anerkannten Werkstätten tätig sind Studenten an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen (bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) Rentner und Rentenantragsteller, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sofern sie der GKV zuzuordnen sind Die Höhe der Beiträge richtet sich nach bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt, Rente). Nicht der Versicherungspflicht unterliegen beispielsweise: geringfügig Beschäftigte (monatliches Bruttoarbeitsentgelt bis zu 538 Euro oder eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristete nicht berufsmäßige Beschäftigung) Selbständige und Freiberufler, wenn sie noch nie in der GKV versichert waren Beschäftigte, deren Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschritten hat und auch künftig überschreiten wird (für 2024 liegt diese bei 69.300 Euro pro Jahr oder 5.775 Euro pro Monat) Beamte In diesen Fällen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Daneben haben Sie die Wahl, ob Sie sich bei einem Versorgungswerk versichern (z. B. für Ärzte oder Rechtsanwälte) oder eine private Versicherung abschließen. Überlegen Sie sich gut, ob Sie die GKV verlassen wollen. Ein Wechsel zurück ist nur unter speziellen Bedingungen möglich. Jeder bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte erhält eine Versichertenkarte mit seinem Namen, Geburtsdatum und der Versicherungsnummer. Diese müssen Sie bei jedem Arztbesuch vorgelegen. Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen der Versicherten gesetzlich vorgesehen. Als Versicherter sollten Sie sich daher über die Leistungen der Krankenkassen informieren, vor allem über Leistungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen. Private Krankenversicherung (PKV) Eine PKV kann jeder abschließen. Die Höhe der Beiträge an die PKV richtet sich nicht nach den Einkommensverhältnissen, sondern nach Risikofaktoren (z. B. Lebensalter, Vorerkrankungen). Ein Versicherungsunternehmen darf im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen den Abschluss einer Versicherung ablehnen oder Risikozuschläge verlangen. Haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz, sind aber der PKV zuzuordnen (insbesondere als Selbständige oder Selbständiger), haben Sie ein Zugangsrecht zum sogenannten Basistarif. Die Aufnahme erfolgt ohne Risikoprüfung und ohne Risikozuschläge. Er entspricht vom Leistungsumfang her dem der GKV.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzielle Hilfen und Rente

Zu den wichtigsten finanziellen Unterstützungen werdender Mütter gehören der Mutterschutzlohn sowie das Mutterschaftsgeld. Sollten Sie sich in einer schwierigen sozialen oder wirtschaftlichen Situation befinden, helfen Ihnen verschiedene Stiftungen oder das Sozialamt. Viele Hilfsangebote, die Sie gegebenenfalls bereits während der Schwangerschaft in Anspruch nehmen, können Sie nach der Geburt Ihres Kindes weiternutzen oder erst dann beantragen. Ein Beispiel dafür ist die Hebamme, die Sie und Ihr Baby auch nach der Entbindung betreut. Gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten - wer Kinder in Deutschland erzieht und hier mit ihnen lebt, erhält Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die Beiträge hierfür trägt der Bund. Daneben gibt es noch die Kinderberücksichtigungszeit. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs des Kindes wirkt sich nicht wie Beitragszeiten direkt auf die Höhe der Rentenanwartschaften aus. Sie ist aber maßgebend für die Erfüllung der Wartezeit für eine vorzeitige Altersrente (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte oder besonders langjährig Versicherte), den Versicherungsschutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einen Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten für Personen, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen, die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (zum Beispiel bestimmte Anrechnungszeiten, Zeiten der beruflichen Ausbildung), die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, sofern sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nach der Geburt

Ob Sie daheim oder in einer Klinik entbunden haben, die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. Welche Einrichtungen zur Kinderbetreuung es in Ihrem Wohnort gibt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Geburt

Durch Geburt erwirbt ein Kind in der Regel automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zwar beide Eltern nichtdeutscher Herkunft sind, aber ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt im Inland seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben diese Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden oder Stadtverwaltung des Stadtkreises).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Urlaubsanspruch bei Mutterschutz

Für Ihren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten. Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Hinweis: Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich an die Fachgruppe Mutterschutz des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk Ihr Beschäftigungsort liegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Privatschulen

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird durch das Grundgesetz gewährleistet. Träger einer privaten Schule können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. Privatschulen gibt es im allgemeinbildenden Bereich und im Bereich der beruflichen Schulen. Ersatzschulen Privatschulen, die eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben, sind Ersatzschulen; auch die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen. Mit dem Besuch einer Ersatzschule erfüllt Ihr Kind die gesetzliche Schulpflicht. Bei einer Ersatzschule können Sie als Eltern davon ausgehen, dass die Lehrziele, Einrichtungen sowie die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter denen an öffentlichen Schulen zurückstehen. Ersatzschulen ohne staatliche Anerkennung, sogenannte genehmigte Ersatzschulen, dürfen staatliche Abschlüsse nicht selbst vergeben; es finden externe Prüfungen (Schulfremdenprüfungen) statt. Erkundigen Sie sich daher, ob die Ersatzschule Ihrer Wahl staatlich anerkannt und somit berechtigt ist, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Ergänzungsschulen Privatschulen, die keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben, sind Ergänzungsschulen. Freie Unterrichtseinrichtungen Neben den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den Schulbegriff erfüllen wie z.B. Sprachschulen, Weiterbildungsinstitute, Nachhilfeeinrichtungen. Hinweis: Der Besuch einer Privatschule kann Kosten (Schulgeld) verursachen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die Bedingungen der Aufnahme Ihres Kindes auf einer solchen Schule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Übergang in weiterführende Schulen

Kinder unterscheiden sich in ihrem Leistungsvermögen, ihrer Motivation, ihren Stärken und Schwächen und damit auch in ihren Erfolgsaussichten auf den unterschiedlichen weiterführenden Schulen. Bei der Entscheidung müssen Lernstand und Entwicklungspotenzial des Kindes berücksichtigt werden. Informationsveranstaltung für Eltern der 4. Klasse Im ersten Halbjahr der Klasse 4, in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien, veranstaltet die Grundschule einen Informationsabend. Schulleitungen von Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule und beruflicher Schule informieren an diesem Abend über Bildungsauftrag, Arbeitsweisen, Leistungsanforderungen, Abschlüsse und Anschlüsse ihrer Bildungseinrichtung. Die Grundschulempfehlung Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahrs der Klasse 4 wird von den Lehrkräften für das Kind eine Empfehlung ausgesprochen, welche weiterführende Schulart das Kind nach der Grundschule besuchen sollte. Dieser Grundschulempfehlung liegt eine pädagogische Gesamtwürdigung zu Grunde, welche die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes, sein Lern- und Arbeitsverhalten sowie seine Lernpotenziale berücksichtigt. Eine Empfehlung für die Werkreal- und Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium wird ausgesprochen, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern und den Fächerverbünden erwarten lassen, dass den Anforderungen der weiterführenden Schulart entsprochen wird. Die Gemeinschaftsschule ist in dieser Empfehlung jeweils eingeschlossen. Die Halbjahresinformation der Klasse 4 gibt eine Orientierungshilfe. Den Anforderungen des Gymnasiums wird in der Regel entsprochen, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens gut-befriedigend erreicht wurde. Den Anforderungen der Realschule wird in der Regel entsprochen, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik im Durchschnitt mindestens befriedigend erreicht wurde. Die Grundschulempfehlung wird gemeinsam mit der Halbjahresinformation der Klasse 4 ausgegeben. Bei der Anmeldung in der weiterführenden Schule muss die Grundschulempfehlung vorgelegt werden. Bei einer abweichenden Grundschulempfehlung kann die Schulleitung den Eltern ein Beratungsgespräch anbieten. Die Halbjahresinformation der Klasse 4 muss bei der Anmeldung nicht vorgelegt werden. Das besondere Beratungsverfahren Wenn nach der Ausgabe der Grundschulempfehlung noch eine weitere Entscheidungshilfe gewünscht wird, können Eltern das besondere Beratungsverfahren in Anspruch nehmen. Sie haben die Möglichkeit einer zusätzlichen Beratung durch eine dafür besonders qualifizierte Beratungslehrkraft. Sollte die Beratungslehrkraft eine Testung aus fachlicher Sicht für sinnvoll erachten und die Erziehungsberechtigten dies wünschen, so wird ein Testtermin vereinbart. Die Testergebnisse werden mit den Eltern besprochen. Wichtige Termine im Schuljahr 2023/2024 Informations- und Beratungsgespräch der Grundschule mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 über die jeweils beabsichtigte Schullaufbahnwahl: bis Freitag, 26. Januar 2024. Grundschulempfehlung Entscheidung der Klassenkonferenz über die Grundschulempfehlung und Ausgabe der Grundschulempfehlung an die Eltern gemeinsam mit der Halbjahresinformation der Klasse 4 jeweils im Zeitraum: Ende erstes Schulhalbjahr bis Mittwoch, 07. Februar 2024. Entscheidung der Eltern, ob sie die Teilnahme am besonderen Beratungsverfahren wünschen und Eingang der Mitteilung dieser Entscheidung an der Grundschule: spätestens 4 Schultage nach Ausgabe der Grundschulempfehlung Besonderes Beratungsverfahren Durchführung der Elternberatung und gegebenenfalls Testuntersuchungen durch eine Beratungslehrkraft: bis Freitag, 22. März 2024 Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die weiterführenden Schulen Für Schülerinnen und Schüler nach der Grundschulempfehlung: dDienstag, 05. März 2024 bis Freitag, 08. März 2024 Für Schülerinnen und Schüler die am besonderen Beratungsverfahren teilnehmen: bis Mittwoch, 10. April 2024[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Realschule

Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, vor allem berufsbezogene schulische Bildungsgänge. Die Realschule führt nach sechs Jahren zum Realschulabschluss, bietet aber auch die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 9 zu erwerben. Der erfolgreich abgelegte Hauptschulabschluss nach Klasse 9 bereitet auf eine Berufsausbildung im dualen System (Betrieb und Berufsschule) vor und berechtigt zum Beginn einer Berufsfachschule zum Beginn einer schulischen Berufsausbildung ( z. B. im Bereich Kinder- oder Altenpflegehilfe), zum Besuch der zweijährigen Berufsfachschule zum Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss + berufliche Grundbildung) oder ohne Ausbildungsvertrag zum Wechsel in die berufsvorbereitenden Bildungsgänge, im Anschluss an eine Berufsausbildung im dualen System zum Besuch bestimmter Fachschulen, zum Besuch der Klasse 10 der Realschule, sofern die entsprechenden Notenvoraussetzungen vorliegen, zum Besuch der Klasse 10 der Gemeinschaftsschule, sofern die entsprechenden Notenvoraussetzungen vorliegen zum Besuch der Klasse 10 der Werkrealschule. Der erfolgreich abgelegte Realschulabschluss nach Klasse 10 bereitet auf eine Berufsausbildung im dualen System (Betrieb und Berufsschule) vor und berechtigt zum Besuch einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule, zum Besuch eines ein- oder mehrjährigen Berufskollegs, im Anschluss an eine Berufsausbildung im dualen System zum Besuch einer Fachschule oder der Berufsoberschule, zum Besuch eines beruflichen Gymnasiums oder zum Besuch der Oberstufe an einem allgemein bildenden Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule, sofern die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen vorliegen. Der Realschulabschluss erhöht die Chancen auf einen Platz in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass die Realschule nicht die geeignete Schulart für Ihr Kind ist, gibt es die Möglichkeit, in eine andere Schulart zu wechseln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Allgemein bildendes Gymnasium

Das allgemein bildende Gymnasium vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur allgemeinen Studierfähigkeit führt. Das allgemein bildende Gymnasium wird angeboten als: Gymnasium mit sprachlichem Profil Gymnasium mit humanistischem Profil Gymnasium mit naturwissenschaftlichem Profil Gymnasium mit Profil Bildende Kunst Gymnasium mit Musikprofil Gymnasium mit Sportprofil Gymnasium in Aufbauform (sechs- oder siebenjährig ab Klasse 8 bzw. 7 beziehungsweise dreijährig, beginnend mit der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe) Mit dem Abschluss der Klasse 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Mit bestandener Abiturprüfung erhalten sie die allgemeine Hochschulreife und erwerben damit den Nachweis über die allgemeine Studierfähigkeit. Schließt die Schülerin oder der Schüler den Besuch des Gymnasiums nach einem Jahr im Kurssystem ab oder besteht die Abiturprüfung nicht, kann das Gymnasium zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife ausstellen, wenn die Schülerin oder der Schüler den schulischen Teil der Anforderungen erbracht hat und Folgendes nachweisen kann: eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein mindestens einjähriges Praktikum oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst. Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an den Fachhochschulen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Sachsen. Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass das Gymnasium nicht die geeignete Schulart für Ihr Kind ist, gibt es die Möglichkeit, in eine andere Schulart zu wechseln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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