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Vorgehen des Gläubigers

Wenn Sie einen Anspruch auf Zahlung (zum Beispiel eines Kaufpreises oder einen Schadenersatzanspruch) haben und die Zahlung des Schuldners ausbleibt, stellt sich die Frage, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können. Wenn Sie die Anschrift eines Schuldners nicht kennen sollten, kann Ihnen eine Auskunft aus dem Melderegister weiterhelfen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht demjenigen, der einen Zahlungsanspruch hat, diesen Anspruch auf einfache und schnelle Weise geltend zu machen und einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten. Das Mahnverfahren ist besonders geeignet für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, über die kein Streit besteht. Die Beteiligten können so ein aufwendigeres gerichtliches Klageverfahren vermeiden. Voraussetzung für das Mahnverfahren ist, dass ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro geltend gemacht wird, der Anspruch fällig ist und der Zahlungsanspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, die noch nicht erbracht wurde. Einen Mahnbescheid zu beantragen kann dann sinnvoll sein, wenn Sie davon ausgehen können, dass der Schuldner keine Einwände gegen Ihren Anspruch vorbringen wird. Erhebt der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch, wird das Mahnverfahren auf Antrag einer Partei in ein reguläres ("streitiges") Gerichtsverfahren überführt, in dem die Berechtigung der Forderung geprüft wird. Ziel des Mahnverfahrens ist, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Gelingt dies nicht und hat der Schuldner auch keinen Widerspruch erhoben, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie Ihren Anspruch mit staatlicher Hilfe (zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher) im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird das Verfahren automatisch in ein reguläres Gerichtsverfahren überführt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Während erlaubnispflichtige Gewerbe ausschließlich mit einer entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen, gibt es Tätigkeiten, für die zwar keine Erlaubnis erforderlich ist, die aber einer besonderen Überwachung unterliegen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die nur von besonders zuverlässigen Personen ausgeführt werden sollten (zum Beispiel der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen oder Schlüsseldienste, das Betreiben von Auskunfteien und Detekteien). Die Ausübung solcher Gewerbe ist nur Personen erlaubt, die ihre Zuverlässigkeit nachweisen können. Die Überwachung erfolgt durch die zuständige Gemeinde-/ Stadtverwaltung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erlaubnispflichtige Gewerbe

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich wie Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse. Folgende gewerbliche Tätigkeiten sind beispielsweise erlaubnispflichtig: Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit Alkoholausschank Betrieb von Taxiunternehmen Finanzanlagenvermittler Güterkraftverkehrsunternehmen Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff Handwerk Herstellung von Waffen und Arzneimitteln Inkassobüros Krankentransporte Makler Pflegedienste Privatkrankenanstalten Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe Versicherungsvermittler Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Sie müssen bei diesen Gewerben Ihre persönliche Zuverlässigkeit, häufig auch Ihre fachliche Eignung und gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gläubiger

Wenn bestehende Forderungen nicht bezahlt werden und erwartete Zahlungseingänge ausbleiben, beeinflusst das Ihre Liquidität. Ist eine bestehende Forderung sehr hoch oder kommen mehrere Forderungsausfälle zusammen, kann Ihnen selbst die Zahlungsunfähigkeit drohen und Ihre Existenz in Gefahr geraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Register und Rollen

Für den Nachweis, dass Sie Ihr Gewerbe auch ausüben dürfen, sind bei der Gewerbeanmeldung in vielen Fällen weitere Schritte und Unterlagen notwendig. Erfordert Ihr Gewerbebetrieb beispielsweise einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Für bestimmte Gewerbe wird ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister verlangt. Darin steht, ob eine juristische oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Den Auszug benötigen Sie als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit. Ohne ihn kann die zuständige Stelle nicht prüfen, ob Sie eine Genehmigung für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) erhalten. Im Bereich des Handwerks ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Wenn Sie ein zulassungsfreies oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Handwerkskammer Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ein. Sind Sie im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig, müssen Sie sich unter Umständen in das Vermittlerregister eintragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Forderungsausfälle vermeiden

Um Forderungsausfälle zu vermeiden, kann im Vorfeld schon Einiges unternommen werden. Viele Schwierigkeiten und Missverständnisse können verhindert werden, wenn Sie im Vertrag Folgendes schriftlich festlegen: Modalitäten der Leistungserbringung (Leistungsvolumen, Spezifikation der Leistung, Gewährleistung) Zahlungsmodalitäten (zum Beispiel Zahlungsfristen, Zahlungsweise) Schon bei der Anbahnung eines größeren Geschäftes können Sie die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners (Bonität) überprüfen. Auf Antrag erhalten Sie Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Sie erfahren beispielsweise, ob Ihr Geschäftspartner schon eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Die Vermögensauskunft entspricht der früheren eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse. Sie können auch überprüfen, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Unter " Insolvenzverfahren online " finden Sie Informationen über die anhängigen Insolvenzverfahren. Vor allem wenn Waren geliefert, aber nicht gleich bezahlt werden müssen, kann die Vereinbarung einer Anzahlung, einer Kaution oder einer Abschlagszahlung sinnvoll sein. Wollen Sie, dass die Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Ihrem Eigentum bleibt, können Sie einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Unter bestimmten Umständen können Sie auch Sicherheiten wie beispielsweise eine Bürgschaft verlangen. Wurde der Auftrag ausgeführt, ist es wichtig, zügig und zeitnah die Rechnung zu stellen und darin eine konkrete Zahlungsfrist zu nennen. Eingehende Zahlungen sollten Sie konsequent überwachen und sich mit säumigen Schuldnern rasch in Verbindung setzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung

Wollen Sie ein Unternehmen gründen, die Geschäftstätigkeit beenden oder den Standort Ihrer Betriebsstätte ändern? Dann müssen Sie Ihr Gewerbe in der Regel an- beziehungsweise abmelden. Hinweis: Manche Gewerbetätigkeiten unterliegen der Erlaubnis- oder Überwachungspflicht. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbstständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das " Statusfeststellungsverfahren " bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Tipp für Handwerksbetriebe: Die Starter-Center der Handwerkskammern Baden-Württemberg bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre personen- und betriebsbezogenen Daten nur einmal anzugeben, um sie für alle Gründungsformalitäten, die für einen Handwerksbetrieb erforderlich sind, zu benutzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen bei stationärer Pflege

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Pflegekosten in Form von Pauschalbeträgen. Zu den Pflegekosten gehören auch die Betreuungskosten und die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlung im Rahmen der Pflege. Sie erhalten als Pauschalbeträge je Kalendermonat: für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: EUR 770,00 für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: EUR 1.262 für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: EUR 1.775 für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: EUR 2.005 Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ein Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 125,00. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten je nach Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen einen Leistungszuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an pflegebedingten Aufwendungen. Diese Zuschläge sind abhängig von der Dauer der Leistungsinanspruchnahme: bis einschließlich zwölf Monaten: 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils zwölf bis 24 Monate: 30 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils 24 bis 36 Monate: 50 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils Mehr als 36 Monate: 75 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheitsdialog und Gesundheitsatlas Baden-Württemberg

Auf der Internetplattform zum Gesundheitsdialog Baden-Württemberg erhalten Sie Informationen zum Gesundheitsleitbild Baden-Württemberg, zur Landesgesundheitskonferenz und zu den Gesundheitsdialogen auf Ebene des Landes, sowie der Land- und Stadtkreise und der Städte und Gemeinden. Auf der Ebene der Landkreise und Stadtkreise sind die im Landesgesundheitsgesetz verankerten Kommunalen Gesundheitskonferenzen wichtige Partner des Landes zur Umsetzung des Zukunftsplans Gesundheit. Im Gesundheitsatlas Baden-Württemberg werden aktuelle Daten und Fakten zu wichtigen Gesundheitsthemen in Form von interaktiven Dashboards, Tabellen und Berichten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die landesweit und regional aufbereiteten Daten sind zu folgenden Themen abrufbar: Strukturdaten zur Bevölkerung Wirtschaftliche und soziale Lage Allgemeiner Gesundheitszustand und Mortalität Krankheiten/ Krankheitsgruppen Medizinische Eingriffe Gesundheitsrelevante Verhaltensweisen und deren Folgen Einrichtungen des Gesundheitswesens Beschäftigte im Gesundheitswesen Angebote der Gesundheitsförderung, Prävention und gesundheitlichen Selbsthilfe Gesundheitsausgaben und Kosten Darüber hinaus können auch fertige Berichte – sogenannte Gebietsprofile – zu verschiedenen Themen (wie z. B. Diabetes mellitus oder zur Kinder- und Jugendgesundheit) für das Land sowie einzelne Stadt- und Landkreise abgerufen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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