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Ausstellung von Ersatzpapieren

Sie müssen die Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Benutzung öffentlicher Straßen jederzeit vorzeigen können. Auch die Zulassungsbescheinigung Teil II ist Bestandteil einer Fahrzeugzulassung. Wenn Sie diese Zulassungsbescheinigungen nicht mehr haben, müssen Sie Ersatzdokumente beantragen. Dies gilt auch bei Verlust alter Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief). Was Sie bei deren Beantragung auf keinen Fall vergessen dürfen und an wen Sie sich wenden sollen, erfahren Sie in der jeweiligen Leistung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsschutzversicherung

Stellen Sie sich folgende Situationen vor: Sie haben einen Verkehrsunfall und die Schuldfrage ist nicht edeutig zu beantworten. Ihr Nachbar oder Ihre Nachbarin ist der Meinung, dass Ihre Gartenbepflanzung das Nachbarrecht verletzt. Nach jahrelanger loyaler Arbeit finden Sie aus heiterem Himmel das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers in der Post. Um sich gegen die durch einen Rechtstreit entstehenden Kosten abzusichern, kann man eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Diese hilft Ihnen beispielsweise bei: Nachbarschaftsstreitigkeiten Mietrechtsstreit Durchsetzung von Schadenersatzforderungen Steuerrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht Streitigkeiten im Arbeitsrecht Verkehrsunfällen Eine Rechtsschutzversicherung für alle Lebensbereiche gibt es nicht. Es gilt das Baukastenprinzip. Das heißt, Sie können die Rechtsbereiche nach Ihrem individuellen Bedarf absichern. Wägen Sie ihr persönliches Risiko im Vergleich zum jährlichen Versicherungsbeitrag ab und entscheiden Sie dann, in welchen Bereichen ein Versicherungsbedarf für Sie besteht. Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten, die zur Wahrnehmung Ihrer Interessen anfallen. Dies sind beispielsweise Aufwendungen für einen Rechtsanwalt, einen benötigten Sachverständigen, die Gerichtskosten oder Kosten der Gegenseite, wenn der Prozess verloren wurde. Die gängigsten Vertragsarten sind: Verkehrs-Rechtsschutz: Je nach Tarif gilt der Versicherungsschutz für die Kfz, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder von ihm angemietet sind. Andere Fahrer oder Insassen sind mitversichert. Sie können aber auch einen Tarif wählen, der lediglich ein bestimmtes Fahrzeug absichert. Fahrer-Rechtsschutz: Im Gegensatz zum Verkehrs-Rechtsschutz, wird hier die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das dem Versicherungsnehmer nicht gehört, abgesichert. Privat-Rechtsschutz für Selbständige: Der Versicherungsschutz gilt für den privaten und den beruflichen Bereich in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige: Hier gilt der Versicherungsschutz für den privaten und beruflichen Bereich als Nichtselbständiger. Rechtsschutz für Eigentümer oder Mieter von Wohnungen und Grundstücken: Der Versicherungsschutz gilt für die Belange als Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Wohnungen. Tipp : Lassen Sie sich vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung über die Tarife und die jeweiligen Deckungssummen beraten. Außerdem ist die Absicherung von kleinen Streitigkeiten verhältnismäßig wenig sinnvoll. Daher vereinbaren Sie am besten eine Selbstbeteiligung, wodurch Sie einen geringeren Jahresbeitrag zu leisten haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kraftfahrzeug-Versicherungen

Jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Als Halter oder Halterin eines Kraftfahrzeuges sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Versicherung abzuschließen. Das ist auch unabhängig davon, wer fährt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt sowohl Personen- als auch Fahrzeugschäden ab. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden. Klären Sie die Deckungssumme und die Entschädigungsleistungen mit Ihrem Versicherer ab. Von dort erhalten Sie auch Informationen zur Berechnung der Prämien. Gängige Versicherungen für Ihr Fahrzeug sind Teilkasko- oder Vollkasko-Versicherung, Insassenversicherung und Rechtsschutzversicherung. Hinweis: Wer ein Fahrzeug ohne Kfz-Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen benutzt, macht sich strafbar. Ansprüche gegen die Versicherung können sowohl geschädigte Personen als auch berechtigte Nutzer des Fahrzeuges geltend machen. Hinsichtlich der Einzelheiten sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl entscheidend. Für die Zulassung eines Fahrzeugs erhalten Sie von Ihrem Versicherer eine 7-stellige eVB-Nummer als Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde. Damit werden die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgerufen. Achtung: Bei einem Versicherungswechsel müssen Sie darauf achten, dass der Zulassungsbehörde die neue Versicherungsbestätigung rechtzeitig vorliegt. Sollte diese fehlen, kann die Behörde eine Betriebsuntersagung oder andere Zwangsmaßnahmen anordnen. Dies gilt auch, wenn Sie für das Fehlen der Bescheinigung, zum Beispiel durch Versäumnis der Versicherung, nicht verantwortlich sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rund um das Kennzeichen

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit amtlichen Kennzeichen versehen sein, sobald sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Die Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde des Stadt- oder Landkreises (Zulassungsbezirk) zu, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben (bei Firmen oder Vereinen: Betriebs- oder Vereinssitz). Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich der jeweilige Verwaltungsbezirk herauslesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht. In der Regel ist eine Reservierung bestimmter Erkennungsnummern oder bei mehreren Unterscheidungszeichen für einen Zulassungsbezirk auch ein bestimmtes Unterscheidungszeichen vorab gegen Gebühr möglich. Näheres erfahren Sie unter „Wunschkennzeichen“. Seit dem 1. Januar 2015 können Sie bei einem Wohnortwechsel innerhalb von Deutschland Ihr früheres Kennzeichen wieder verwenden, wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist und Sie dies bei der Ummeldung Ihres Fahrzeugs beantragen. Die Mitnahme eines nur reservierten Kennzeichens in den neuen Zulassungsbezirk ist nicht möglich. Beachten Sie, dass Sie ein bestimmtes Wunschkennzeichen im Rahmen einer Fahrzeugzulassung erhalten und die nachträgliche Änderung einer für ein Fahrzeug zugeteilten Kennzeichenkombination nur gegen zusätzliche Gebühr möglich ist. Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Dies gilt nicht für zulassungsfreie Anhänger, die Wiederholungskennzeichen führen. Hinweis: Die Ausgestaltung von Kennzeichen und ihre Anbringung am Fahrzeug sind rechtlich vorgegeben. Ob Ausnahmen hiervon möglich sind, sollten Sie vorab mit der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde klären. Alle Fahrzeuge, für die ein neues Kennzeichen vergeben wird, erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Bei früher zugeteilten Kennzeichen (ohne Euro-Feld) muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kraftfahrzeug zulassen, abmelden oder ummelden

Unabhängig davon, ob Sie sich ein fabrikneues oder ein "neues" gebrauchtes Fahrzeug gekauft haben, müssen Sie es vor der ersten Fahrt zulassen. Welche unterschiedlichen Möglichkeiten es bei der Fahrzeugzulassung gibt und welches Verfahren infrage kommt, erfahren Sie in diesem Kapitel. Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug erworben haben, finden Sie alles Wissenswerte über den Zulassungsvorgang in dem Text "Kraftfahrzeug - Zulassung beantragen". Häufig bietet Ihnen auch der Händler, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben, die Zulassung Ihres Fahrzeugs an. Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs Sie haben sich gerade ein Gebrauchtfahrzeug gekauft und wollen möglichst schnell sämtliche Formalitäten erledigen? In diesem Fall kommen je nach Sachlage unterschiedliche Verfahren infrage: Kauf eines noch zugelassenen Fahrzeugs Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft haben, das noch auf den bisherigen Eigentümer zugelassen ist, müssen Sie es schnellstmöglich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde auf sich umschreiben lassen. Dabei ist egal, ob das Fahrzeug schon in dem Stadt- oder Landkreis Ihres Wohnsitzes oder außerhalb zugelassen ist. Welche Unterlagen Sie dafür vorlegen müssen und was Sie sonst noch beachten sollten, lesen Sie in dem Text "Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (bei Halterwechsel)". Hinweis: Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen der Zulassungsbehörde schnellstmöglich den Halterwechsel eines noch zugelassenen Fahrzeugs mitzuteilen. Näheres dazu erklärt der Text "Kraftfahrzeug - Verkauf melden". Kauf eines schon abgemeldeten Fahrzeugs Sollte das von Ihnen erworbene Gebrauchtfahrzeug schon vom ehemaligen Eigentümer abgemeldet worden sein, müssen Sie es in Ihrem Zulassungsbezirk wieder anmelden. Ausführliche Informationen darüber erhalten Sie in dem Text "Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen". Darüber hinaus gibt Ihnen dieser Text auch Auskunft darüber, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie ein gebrauchtes Auto im Ausland gekauft haben und in Baden-Württemberg zulassen wollen. Umzug Bei einem Umzug in einen anderen Stadt- oder Landkreis müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden. Mehr dazu erfahren Sie in dem Text "Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen". Seit dem 1. Januar 2015 können Sie bei einem Umzug innerhalb von Deutschland Ihr Kennzeichen behalten, wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist und Sie dies bei der Ummeldung beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre neue Adresse nur in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Abmeldung eines Fahrzeugs Möchten Sie Ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht mehr nutzen, können Sie es abmelden. Mehr Informationen dazu enthält der Text "Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

Die Hauptuntersuchung (HU), auch TÜV-Termin genannt, ist in Deutschland die wichtigste gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung, wenn es um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr geht. Sie dient der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Achtung: Die Abgasuntersuchung (AU) ist als eigenständiges Modul in die Hauptuntersuchung integriert. Bei getrennter Durchführung darf zwischen den beiden Untersuchungen maximal ein Monat liegen. An der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und an der runden Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen ist festzustellen, wann die nächste HU fällig ist. Sie müssen den Untersuchungsbericht über die HU bis zur nächsten HU aufbewahren und auf Verlangen aushändigen. Bestimmte gewerblich genutzte Pkw, Omnibusse, Lkw und Anhänger über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen jedes Jahr zur HU. Dies gilt in der Regel auch für Carsharing-Fahrzeuge. Deshalb müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen, wenn Sie Ihr Fahrzeug so nutzen möchten. Hinweis: Die Prüfplakette für die HU wird mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Sie müssen die Untersuchungen daher spätestens zum genannten Datum durchführen lassen. Eine Fristverlängerung für die HU durch Verschieben des Vorführtermins ist nicht möglich. Die fahrzeugführende Person muss die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, schnellstmöglich beheben lassen. Bei verlangter Nachuntersuchung müssen Sie das Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats nochmals vorführen. Ein verkehrsunsicheres Fahrzeug dürfen Sie nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste Behindertenfahrzeuge

Die notwendige Zusatz-Ausstattung richtet sich einerseits nach Ihren individuellen Bedürfnissen, anderseits auch nach den Auflagen Ihres Führerscheins. Auf einige Punkte sollten Sie besonders achten. Informieren Sie sich über die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse für bewegungsbeeinträchtigte Menschen: Für welche Fahrzeuge gilt Ihr Führerschein? Welche Spezialvorrichtungen sind erforderlich? Sind Perfektions- und Trainingsfahrten erforderlich oder möglich? Bedingt durch die körperliche Behinderung ist in jedem Fall eine Bestätigung der Fahrtüchtigkeit durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen. Informieren Sie sich darüber am besten bei Ihrem Arzt. Eine Rücksprache mit einer Kfz-Versicherung ist oftmals angeraten, da diese teilweise besondere Konditionen in der Vertragsgestaltung oder dem Einbau besonderer Sicherheitsausstattungen in Fahrzeugen für behinderte Menschen zu Grunde legen. Achten Sie beim Autokauf insbesondere auf Anzahl und Art der Türen Sitzform Schwenksitze Türöffnungsweite Kofferraum (Größe, Öffnungsweite, Ladekantenhöhe) klappbaren Rücksitz Automatikgetriebe technische Sicherheit wie z.B. Servolenkung Assistenzsysteme wie z.B. Einparkhilfe oder Parklenkassistent elektrische Fensterheber Viele Fahrzeughersteller bieten daneben Fahrhilfen an wie beispielsweise Linksgas Fußfeststellbremse Ladehilfe/Rollstuhl-Lift Rollstuhlhalterungen mit elektrischer Lösevorrichtung Handgeräte für Gas und Bremse Lenkrad-Drehknäufe Pedalabdeckungen Schließhilfen Versuchen Sie, Umbauvarianten vorab zu testen (z.B. bei Fahrschulen oder Autofahrerclubs). Achtung : Lassen Sie Ihr Fahrzeug behindertengerecht umbauen, klären Sie vorher, ob Sie danach eine neue Betriebserlaubnis benötigen und ob das Fahrzeug wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückgebaut werden kann für den Fall eines Weiterverkaufs.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Wenn Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass Sie bei Erhalt einer Kündigung bereits schwanger waren, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Die Kündigung ist dann ebenfalls unzulässig. Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn das zuständige Regierungspräsidium die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt, z.B. weil eine Weiterbeschäftigung z.B. wegen einer Betriebsstilllegung nicht möglich ist. Hier muss Ihr Arbeitgeber vor der Kündigung einen Antrag stellen. In diesem Verfahren erhalten Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme und Sie erhalten den abschließenden Bescheid. Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist ist daher keine Kündigung erforderlich und damit auch kein Kündigungsschutz vorhanden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Entbindung

Von wesentlicher Bedeutung ist die Wahl des geeigneten Geburtsortes. Neben der Klinikgeburt gibt es auch die Möglichkeit, sich für eine Geburt außerhalb der Klinik zu entscheiden. Hinweis: Es besteht ein Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Das Gesetz nennt als mögliche Geburtsorte das Krankenhaus, eine von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung, eine Hebammenpraxis sowie die Hausgeburt. Das schließt die Versorgung an anderen Orten in Notfällen nicht aus. Für Geburtsorte außerhalb des Krankenhauses nehmen Sie frühzeitig in der Schwangerschaft Kontakt mit den für Sie in Frage kommenden Einrichtungen auf. Hebammenhilfe können Sie für die Wochenbettbetreuung bis zu zwölf Wochen nach der Geburt erhalten Klinikgeburt Nach der Entbindung in der Klinik verbringen Sie mit Ihrem Baby in der Regel noch einige Tage auf der Wöchnerinnenstation. Wenn Sie im Anschluss daran nach Hause gehen, werden Sie von einer Hebamme, die Sie selbst ausgesucht haben, nachbetreut. Hinweis: Sie sollten sich rechtzeitig in der Geburtsklinik und bei der Hebamme Ihrer Wahl anmelden. Bei der Suche nach einer Hebammen für die Vor- und Nachsorge kann die Hebammensuche des Hebammenverbands Baden-Württemberg hilfreich sein. Viele Kliniken bieten Informationsabende an. Dort können Sie Fragen stellen, sich die Räumlichkeiten ansehen und sich dann für eine Klinik entscheiden. Ambulante Geburt Ambulante Geburt bedeutet, dass Sie nach einer komplikationslosen Geburt und bei Wohlbefinden von Mutter und Kind die Klinik nach einigen Stunden verlassen. Falls während der Geburt Probleme auftreten, ist in der Klinik sofort Hilfe verfügbar. Zu Hause werden Sie und Ihr Kind von Ihrer Hebamme nachbetreut. Hinweis: Suchen Sie sich bereits während der Schwangerschaft eine Hebamme und eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt. Geburtshaus Geburtshäuser bieten eine Alternative zur Klinikgeburt. Sie werden auf der Grundlage des Hebammengesetzes von Hebammen und Vertretern weiterer Berufsgruppen als selbständige Einrichtungen betrieben. Im Geburtshaus findet während der Entbindung kein Hebammenwechsel statt. Falls es notwendig werden sollte, können Sie jederzeit in eine Klinik verlegt werden. Tipp: Die Geburtshäuser bieten regelmäßig Infotage an. Dort erhalten Sie konkrete Informationen und Auskünfte. Haus-/Heimgeburt Bei einer Hausgeburt begleitet Sie die Hebamme, die Sie bereits während der ganzen Schwangerschaft hindurch beraten und versorgt hat. Welche Hebamme Hausgeburten betreut, erfahren Sie beispielsweise bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt oder über die Hebammensuche des baden-württembergischen Hebammenverbands . Die Hebamme überwacht außerdem die Nachgeburtsphase, führt die Erstversorgung des Kindes und der Mutter durch und hilft beim ersten Stillen. Hinweis: Im Bedarfsfall zieht Ihre Hebamme eine Ärztin oder einen Arzt hinzu oder überweist Sie in die Klinik. Der Termin für die U2-Vorsorgeuntersuchung ist zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag. Sind Mutter und Kind noch in der Klinik, wird dort untersucht. Wurde das Baby zu Hause geboren oder ist es bereits aus dem Krankenhaus entlassen, wird ein Termin beim Kinderarzt fällig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft und Stillzeit

Durch Ihre Arbeit während der Schwangerschaft und während der Stillzeit darf Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes nicht gefährdet werden. Ihr Arbeitgeber darf Sie deshalb in der Schwangerschaft z.B nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigen, bei denen Sie Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber prüfen, wie gefährlich diese für Sie sein können und in welchem Maß Sie diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Auch beim Umgang mit Biostoffen, z.B. in Körperflüssigkeiten, gelten für schwangere und stillende Frauen erhöhte Schutzvorgaben. Fließarbeit und Akkordarbeit sind sowohl für schwangere als auch für stillende Frauen unzulässig. Auch Alleinarbeit und getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo kann für schwangere Frauen kritisch sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Ihrer Tätigkeiten selbst oder durch beauftragte zuverlässige und fachkundige Personen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) Dies gilt hinsichtlich aller Risiken für die Sicherheit und Gesundheit sowie aller Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit. Er muss notwendige Schutzmaßnahmen wie z.B. eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit festlegen oder die Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz veranlassen. Über das Ergebnis dieser Beurteilung und die notwendigen Schutzmaßnahmen muss er Sie informieren. Besteht während Ihrer Schwangerschaft wegen gesundheitlicher Risiken bei Fortsetzung der Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes, kann der Arzt ein Attest für ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen. Dieses müssen Sie dem Arbeitgeber vorlegen. Aus diesem Attest muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Fortsetzung der Beschäftigung zu einer Gefährdung führen könnte. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot muss vom Arzt nicht begründet werden. Ein ärztlliches Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch ausstellen, wenn eine Frau nach Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist. Im Zeugnis des Arztes sollen der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit, die zulässigen Arbeiten sowie die Dauer der voraussichtlichen Minderleistungsfähigkeit angegeben sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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