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Forderungsausfälle vermeiden

Um Forderungsausfälle zu vermeiden, kann im Vorfeld schon Einiges unternommen werden. Viele Schwierigkeiten und Missverständnisse können verhindert werden, wenn Sie im Vertrag Folgendes schriftlich festlegen: Modalitäten der Leistungserbringung (Leistungsvolumen, Spezifikation der Leistung, Gewährleistung) Zahlungsmodalitäten (zum Beispiel Zahlungsfristen, Zahlungsweise) Schon bei der Anbahnung eines größeren Geschäftes können Sie die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners (Bonität) überprüfen. Auf Antrag erhalten Sie Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Sie erfahren beispielsweise, ob Ihr Geschäftspartner schon eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Die Vermögensauskunft entspricht der früheren eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse. Sie können auch überprüfen, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Unter " Insolvenzverfahren online " finden Sie Informationen über die anhängigen Insolvenzverfahren. Vor allem wenn Waren geliefert, aber nicht gleich bezahlt werden müssen, kann die Vereinbarung einer Anzahlung, einer Kaution oder einer Abschlagszahlung sinnvoll sein. Wollen Sie, dass die Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Ihrem Eigentum bleibt, können Sie einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Unter bestimmten Umständen können Sie auch Sicherheiten wie beispielsweise eine Bürgschaft verlangen. Wurde der Auftrag ausgeführt, ist es wichtig, zügig und zeitnah die Rechnung zu stellen und darin eine konkrete Zahlungsfrist zu nennen. Eingehende Zahlungen sollten Sie konsequent überwachen und sich mit säumigen Schuldnern rasch in Verbindung setzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung

Wollen Sie ein Unternehmen gründen, die Geschäftstätigkeit beenden oder den Standort Ihrer Betriebsstätte ändern? Dann müssen Sie Ihr Gewerbe in der Regel an- beziehungsweise abmelden. Hinweis: Manche Gewerbetätigkeiten unterliegen der Erlaubnis- oder Überwachungspflicht. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbstständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das " Statusfeststellungsverfahren " bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Tipp für Handwerksbetriebe: Die Starter-Center der Handwerkskammern Baden-Württemberg bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre personen- und betriebsbezogenen Daten nur einmal anzugeben, um sie für alle Gründungsformalitäten, die für einen Handwerksbetrieb erforderlich sind, zu benutzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen bei stationärer Pflege

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Pflegekosten in Form von Pauschalbeträgen. Zu den Pflegekosten gehören auch die Betreuungskosten und die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlung im Rahmen der Pflege. Sie erhalten als Pauschalbeträge je Kalendermonat: für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: EUR 770,00 für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: EUR 1.262 für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: EUR 1.775 für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: EUR 2.005 Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ein Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 125,00. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten je nach Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen einen Leistungszuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an pflegebedingten Aufwendungen. Diese Zuschläge sind abhängig von der Dauer der Leistungsinanspruchnahme: bis einschließlich zwölf Monaten: 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils zwölf bis 24 Monate: 30 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils 24 bis 36 Monate: 50 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils Mehr als 36 Monate: 75 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheitsdialog und Gesundheitsatlas Baden-Württemberg

Auf der Internetplattform zum Gesundheitsdialog Baden-Württemberg erhalten Sie Informationen zum Gesundheitsleitbild Baden-Württemberg, zur Landesgesundheitskonferenz und zu den Gesundheitsdialogen auf Ebene des Landes, sowie der Land- und Stadtkreise und der Städte und Gemeinden. Auf der Ebene der Landkreise und Stadtkreise sind die im Landesgesundheitsgesetz verankerten Kommunalen Gesundheitskonferenzen wichtige Partner des Landes zur Umsetzung des Zukunftsplans Gesundheit. Im Gesundheitsatlas Baden-Württemberg werden aktuelle Daten und Fakten zu wichtigen Gesundheitsthemen in Form von interaktiven Dashboards, Tabellen und Berichten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die landesweit und regional aufbereiteten Daten sind zu folgenden Themen abrufbar: Strukturdaten zur Bevölkerung Wirtschaftliche und soziale Lage Allgemeiner Gesundheitszustand und Mortalität Krankheiten/ Krankheitsgruppen Medizinische Eingriffe Gesundheitsrelevante Verhaltensweisen und deren Folgen Einrichtungen des Gesundheitswesens Beschäftigte im Gesundheitswesen Angebote der Gesundheitsförderung, Prävention und gesundheitlichen Selbsthilfe Gesundheitsausgaben und Kosten Darüber hinaus können auch fertige Berichte – sogenannte Gebietsprofile – zu verschiedenen Themen (wie z. B. Diabetes mellitus oder zur Kinder- und Jugendgesundheit) für das Land sowie einzelne Stadt- und Landkreise abgerufen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Öffentlicher Gesundheitsdienst Baden-Württemberg

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) in Baden-Württemberg fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Er beobachtet und bewertet, wie sich die Lebens- und Umweltbedingungen auf die Gesundheit auswirken. Der Fokus der Gesundheitsbehörden liegt in der planerischen, konzeptionellen und beratenden Tätigkeit und bei bevölkerungsmedizinischen Fragestellungen. In den vergangenen Jahren haben sich die Aufgabenschwerpunkte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes etwas verlagert. Die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des Gesundheitswesens wird zunehmend wichtig. Medizinische und pflegerische Versorgungsfragen sowie das Thema Gesundheitsförderung und Prävention rücken stärker in den Vordergrund. Die Gesundheitsämter auf der unteren Verwaltungsebene, die eine zentrale Rolle im ÖGD einnehmen, stehen in einem wichtigen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern. Die Kernaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und damit der Gesundheitsämter sind: Gesundheitsplanung und -berichterstattung Aufklärung, Beratung, Gesundheitsförderung und Prävention Gesundheitshilfen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene sowie besondere Personengruppen, Sozialmedizinische Fragestellungen Infektionsschutz, Hygiene, umweltbezogener Gesundheitsschutz Die Gesundheitsämter und die medizinischen Gutachtenstellen in Baden-Württemberg nehmen in einem begrenzten Umfang auch Aufgaben der amtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung wahr, beispielsweise in beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren, in Beihilfeverfahren oder in begründeten Einzelfällen zur Feststellung einer Prüfungsfähigkeit nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Sie sind zuständig wenn dies durch ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist. Sie sind nicht mehr zuständig für Einstellungsuntersuchungen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg ist oberste Gesundheitsbehörde und Fachaufsicht für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Das Landesgesundheitsamt wurde zum 1. Januar 2022 in das Sozialministerium eingegliedert und ist als zusätzliche Abteilung Teil der dortigen Organisationsstruktur. Damit wird der Öffentliche Gesundheitsdienst in seiner bisherigen Form neu strukturiert und nachhaltig gestärkt, Zuständigkeiten zusammengeführt und Synergieeffekte geschaffen und die Weichen für eine Stärkung und Neustruk­turierung der fachlichen Expertise im Gesundheitsbereich gestellt. Die Regierungspräsidien Baden-Württembergs sind die höheren Gesundheitsbehörden. Die 38 Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden in den Stadt- und Landkreisen sind Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger und Schnittstelle zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitswesens. Für besondere amtsärztliche Begutachtungen gibt es in den Gesundheitsämtern der Landkreise Karlsruhe, Breisgau-Hochschwarzwald, Ludwigsburg und Reutlingen sogenannte medizinische Gutachtenstellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen bei häuslicher Pflege

Bei häuslicher Pflege werden die Sach- und die Geldleistungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Beides können Sie auch kombiniert in Anspruch nehmen. Monatliche Sachleistung Pflegegrad 2 bis zu EUR 761 Pflegegrad 3 bis zu EUR 1.432 Pflegegrad 4 bis zu EUR 1.778 Pflegegrad 5: bis zu EUR 2.200 Monatliches Pflegegeld Pflegegrad 2 : EUR 332 Pflegegrad 3 : EUR 573 Pflegegrad 4: EUR 765 Pflegegrad 5: EUR 947 Zusätzlicher Entlastungsbetrag Daneben haben Sie Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. Den Betrag dürfen Sie nur verwenden für: Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Sachleistungen im Zusammenhang mit körperbezogener Pflege, pflegerischer Betreuung oder Haushaltsführung. Dies gilt nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung in den Pflegegraden 2 bis 5. nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Angebote tragen dazu bei, dass Sie möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, Ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen und die sozialen Kontakte aufrechterhalten können. Zu den Angeboten gehören vor allem die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich, Pflegebegleitung zur Entlastung pflegender Angehöriger, Alltagsbegleitung, familienentlastende Dienste und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Nutzen Sie den monatlichen Betrag für Sachleistungen nicht vollständig aus, können Sie bis zu 40 Prozent des Betrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Patientenrechte

Wenn Sie sich ärztlich behandeln lassen, haben Sie keine Garantie auf Heilung. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Heilung, da diese in einigen Fällen auch mit der besten Behandlung nicht erreicht werden kann. Sie haben als Patientin oder Patient aber das Recht auf eine qualifizierte und sorgfältige Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und auf die Einhaltung fachlicher Standards in der Patientenversorgung. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet Auskünfte für alle Bürgerinnen und Bürger, die Rat und Hilfe zur gesundheitlichen Versorgung benötigen. Sie versteht sich in erster Linie als Wegweiser und Lotse durch das Gesundheitssystem und ist zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet. Die UPD wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und vom Verband der Privaten Krankenversicherung finanziert. Die Beratungsleistungen sind kostenfrei. Um die Arbeit der UPD zu verstetigen, wurde die UPD zum 1. Januar 2024 in eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts umgewandelt. Sie wird die Beratungen fortführen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflegegrad

Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen erfasst. Auf dieser Grundlage wird eine Person dann in den Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 eingestuft. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Beeinträchtigung. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft sein. Das bedeutet, dass der Hilfe- und Unterstützungsbedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen muss. Um festzustellen, wie selbständig eine Person ist, wird im Rahmen der Begutachtung ein Blick auf folgende sechs Lebensbereiche geworfen: Mobilität: Wie selbständig kann sich die betroffene Person fortbewegen? Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich die betroffene Person in ihrem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann sie für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse äußern? Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt die betroffene Person Hilfe bei Unruhe in der Nacht oder Ängsten? Selbstversorgung: Wie selbständig kann sich die betroffene Person im Alltag bei der Körperpflege oder beim Essen und Trinken selbst versorgen? Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Welche Unterstützung wird bei der Medikamenteneinnahme benötigt? Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte: Wie selbständig kann die betroffene Person den eigenen Tagesablauf gestalten? Diese Fragen sind Beispiele, entscheidend ist der Einzelfall. Hinweis: Ob ein Kind als pflegebedürftig in einen Pflegegrad einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflegeversicherung

Alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sind auch pflegeversichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert. Die Pflegeversicherung wird im Wesentlichen durch je hälftige Beiträge der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Beitrag liegt derzeit bei 3,40 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Als kinderloses Mitglied, das das 23. Lebensjahr vollendet hat, müssen Sie einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte zahlen. Die Pflegeversicherung gibt Pflegebedürftigen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Sie können wählen, ob sie Hilfe durch professionelle Pflegefachkräfte in Anspruch nehmen oder das Geld direkt beziehen wollen, um so beispielsweise pflegenden Angehörigen eine finanzielle Anerkennung zu geben. Grundsätzlich stehen verschiedene Formen beziehungsweise Einrichtungen der Pflege und Betreuung zur Verfügung. Diese reichen von ambulanten Pflegediensten und Einzelfachkräften über neue Wohnformen, wie Pflege-Wohngemeinschaften oder Angebote der Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, bis hin zu vollstationären Pflegeeinrichtungen. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit erhalten Sie Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag. Bei Fragen "Rund um das Thema Pflege" können Sie sich an die in allen baden-württembergischen Stadt- und Landkreisen errichteten Pflegestützpunkte oder an Ihre zuständige Pflegekasse wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hospiz- und Palliativversorgung

Im ambulanten Bereich versorgen zum Beispiel Personen aus der Palliativmedizin und Hausarztpraxen, spezialisierte ambulante Pflegedienste, die Brückenpflege sowie ambulante Hospizgruppen und -dienste. Im stationären Bereich übernehmen stationäre Hospize, Palliativstationen an Krankenhäusern, Pflegeheime und viele andere Einrichtungen die palliative Pflege. Daneben setzt sich auch eine große Zahl bürgerschaftlich Engagierter in der Hospiz- und Palliativversorgung ein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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