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Reisen von Minderjährigen

Unternimmt Ihr Kind eine Auslandsreise ohne Begleitung seiner Eltern oder eines Elternteils, sollten Sie ihm eine Einverständniserklärung mitgeben. Aus dieser muss hervorgehen, dass die sorgeberechtigten Personen mit der Auslandsreise einverstanden sind. Die Einverständniserklärung sollte folgende Informationen beinhalten: Personalien des Kindes, Personalien und Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten, Reiseroute und gegebenenfalls die Personalien der volljährigen Begleitpersonen. Bei einer Namensabweichung sollte das Kind zusätzlich dabei haben: eine Kopie seiner Geburtsurkunde und der Ausweisdatenseite des/der Personensorgeberechtigten Die Einverständniserklärung können Sie formlos schreiben. Ein Formular gibt es nicht. Je nach Zielland, müssen Unterschriften der Einverständniserklärung beglaubigt werden, muss die Einverständniserklärung in die Sprache des jeweiligen Ziellandes übersetzt werden, ist eine übersetzte gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich. Die Übersetzungen können Sie in einem Übersetzungsbüro Ihrer Wahl vornehmen lassen. Hinweis: Manche Länder lassen Kinder, die nur mit einem sorgeberechtigten Elternteil unterwegs sind, ohne eine Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils nicht einreisen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

Wenn sich nach Einschätzung des Jugendamts die Bedingungen in der Herkunftsfamilie in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum nicht nachhaltig verbessern, wird das Kind auf Dauer in seiner Pflegefamilie bleiben. Falls die leiblichen Eltern damit nicht einverstanden sind, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen. Das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt sich daher nicht auf jede Familie gleich anwenden. Die Einschätzung richtet sich nach den besonderen Umständen und dem Alter des Kindes. Berücksichtigt wird, ob das Kind schon Bindungen zu den Pflegeeltern aufgebaut hat und eine Trennung von diesen Hauptbezugspersonen das Kind gefährden oder ihm schaden könnte. Für ältere Kinder wird in der Regel ein Aufenthalt von zwei Jahren in der Pflegefamilie als längerer Zeitraum angenommen. Als Pflegeltern haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen. Das Gericht klärt auf der Grundlage der folgenden Fragen die Entscheidung für oder gegen einen Verbleib: Sind die leiblichen Eltern fähig, ihr Kind zu erziehen? Wird das Wohl des Kindes gefährdet, wenn es von seiner Pflegefamilie getrennt wird? Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach das Pflegekind bis zur endgültigen Entscheidung bei der Pflegefamilie bleibt. Das Gericht hört in der Regel die Kindeseltern, die Pflegepersonen, das Jugendamt und das Kind selbst an. Dem Kind wird in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Visumpflicht

Ein Visum benötigen Sie in vielen Fällen, wenn Sie beabsichtigen, im Reiseland länger als drei Monate zu bleiben, einer Arbeit nachzugehen oder ein Studium zu absolvieren. Ob und wann genau Sie für Ihr Reiseland ein Visum benötigen, hängt allein vom Recht des Einreisestaates ab. Informationen zu ausgewählten Ländern: USA Deutsche Staatsangehörige können im Rahmen des "Visa Waiver Program" (WVP) als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von 90 Tagen ohne Visum in die USA einreisen. Zu beachten ist, dass seit dem 12. Januar 2009 alle Reisenden, die im Rahmen des "Visa Waiver Program" in die USA reisen, vor der beabsichtigten Einreise zwingend eine gebührenpflichtige elektronische Einreiseerlaubnis einholen müssen. Wenn Sie vorhaben, länger als 90 Tage in den USA zu bleiben, benötigen Sie ein Visum (z.B. Aufnahme einer bezahlten oder unbezahlten Arbeit oder Besuch einer Ausbildungsstätte beziehungsweise einer Sprachschule). Beantragen müssen Sie es bei der zuständigen US-Vertretung in Deutschland. Mit der US-Vertretung sollten Sie auch die Einzelheiten des Antragsverfahrens besprechen. Kanada Zur Einreise nach Kanada benötigen deutsche Staatsangehörige einen gültigen Reisepass. Mit diesem können sie bis zu sechs Monate zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken visumfrei einreisen. Australien Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Australien ein Visum, das vor Reiseantritt eingeholt werden muss. In einem Onlineverfahren ("eVisitor") müssen die Passdaten für alle mitreisenden Personen, auch für Kinder, und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Die Reisenden werden dann per E-Mail benachrichtigt, ob sie als sogenannte "eVisitors" einreisen dürfen. Das "eVisitor"-Visum wird bei den Grenzübergängen und anderen Stellen elektronisch gespeichert und tritt an die Stelle eines vor der Reise einzuholenden Visumaufklebers oder Stempels im Pass. Das Visum ist zwölf Monate gültig und berechtigt zu einem Aufenthalt von maximal drei Monaten in Australien. Neuseeland Als Touristen können sich deutsche Staatsangehörige für bis zu drei Monate ohne Visum in Neuseeland aufhalten. Für längere touristische Aufenthalte und andere Aufenthaltszwecke (z.B. Arbeit und Studium) wird hingegen ein Visum benötigt, das vor der Einreise bei der Botschaft von Neuseeland in Berlin beantragt werden muss.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Dokumente und Visa

Reisen innerhalb der EU Bei Reisen innerhalb des Schengenraums werden keine Grenzkontrollen mehr durchgeführt. Trotzdem müssen Sie auch bei Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) mit sich führen. Bei Flugreisen benötigen Sie in der Regel einen Reisepass oder Personalausweis, um nachzuweisen, dass Sie wirklich der Inhaber Ihres Flugtickets sind. In einigen EU-Staaten können Sie auch mit einem nicht mehr gültigen Reisepass einreisen. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt, wie lange ein Reisepass in Ihrem Urlaubsland abgelaufen sein darf. Achtung: Auch wenn ein Staat die Einreise mit einem abgelaufenen Reisepass gestattet, kann Ihnen von Fluggesellschaften die Beförderung verweigert werden. Achten Sie deshalb immer darauf, dass Ihr Reisepass noch gültig ist beziehungsweise informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Reise bei der jeweiligen Fluggesellschaft über die geltenden Bestimmungen. Wenn Sie auf dem Landweg reisen, müssen Sie auch die Einreisebestimmungen Ihrer Transitländer beachten. Reisen in Nicht-EU-Staaten Welche Reisedokumente Sie bei Reisen in Nicht-EU-Staaten benötigen beziehungsweise welche Gültigkeitsdauer diese haben müssen, hängt von den Bestimmungen Ihres Reiselandes ab. Für manche Länder benötigen Sie als deutscher Staatsangehöriger für die Einreise ein Visum. Beachten Sie, dass Sie in manchen Ländern auch nur für die Durchreise ein "Transitvisum" benötigen. Manche Staaten können Ihnen die Einreise verweigern, wenn sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden. Zum Beispiel verweigern manche arabische Staaten die Einreise mit einem Einreisestempel aus Israel. Für solche Fälle können Sie sich einen Zweitpass ausstellen lassen. Besondere Einreisebestimmungen gelten für die USA. Von allen Reisedokumenten, Fahrzeugpapieren und Tickets, die Sie auf Ihrer Reise mitführen, sollten Sie Kopien anfertigen und diese getrennt vom Original aufbewahren. Im Fall von Verlust oder Diebstahl der Originale kommen Sie so schneller an Ersatzpapiere. Sie können auch Kopien Ihrer Reisedokumente, Fahrzeugpapiere und Tickets im Dokumentensafe Ihres Servicekontos, für das Sie sich im Serviceportal registirert haben, elektronisch ablegen. So müssen Sie sich nur Ihre Zugangsdaten merken und haben im Bedarfsfall jederzeit von allen Orten aus über das Internet Zugriff auf Ihre Unterlagen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unterstützung für Pflegeeltern

Beratung durch das Jugendamt Sie werden während des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt begleitet und unterstützt. Neben Fragen der Erziehung und Beziehungsgestaltung können auch rechtliche Themen Gegenstand der Unterstützung sein. Sie können allgemeine Leistungen in Anspruch nehmen, die die Erziehung in der Familie fördern, beispielsweise Erziehungsberatung. Seminare und Fortbildungsveranstaltungen In vielen Fällen bieten die Jugendämter spezielle Fortbildungsveranstaltungen an. Diese sind oft kostenlos. In manchen Kreisen können Sie auch Supervision in Anspruch nehmen. Pflegegeld Wenn Sie ein Kind in Vollzeitpflege aufnehmen, stellt das Jugendamt auch seinen notwendigen Lebensunterhalt sicher. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes. Beihilfen Neben diesem monatlichen Pflegegeld können Sie Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe beantragen, beispielsweise für die Erstausstattung und bestimmte Ereignisse. Für besonders betreuungsbedürftige oder kranke Kinder können Sie mit dem Jugendamt auch zusätzliche Leistungen vereinbaren, beispielsweise bei Verhaltensauffälligkeiten oder Allergien. Kindergeld Kindergeld erhalten Sie als Pflegeeltern nur, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. In diesem Fall wird Ihnen ein Teil des Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet. Lohnsteuerkarte Pflegekinder, die sich dauerhaft in Vollzeitpflege in Ihrem Haushalt befinden, sind Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal sind das Bestehen eines familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Verhältnisses zwischen Ihnen und dem Kind sowie der Nachweis, dass Sie Unterhalt durch Ihre Erziehungs- und Pflegeleistung erbringen. Steuerpflicht Hat das Jugendamt das Pflegekind vermittelt, sind die erhaltenen Pflegegelder steuerfrei. Elternzeit Sie haben einen Anspruch auf Elternzeit. Beantragen Sie die Elternzeit rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber. Erziehungsgeld erhalten Sie nicht, da das Jugendamt den Unterhalt des Pflegekindes durch das pauschalierte Pflegegeld sicherstellt. Renten- und Unfallversicherung Sie sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt. Wenn Sie ein Pflegekind in den ersten 36 Monaten nach der Geburt erziehen, haben Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung. Dies gilt nur, wenn das Pflegekind in den Haushalt integriert und das Pflegeverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist. Sie haben daneben einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitteilungspflichten von Pflegeeltern

Gemeinsam mit dem Jugendamt sind Sie für die Entwicklung des Kindes verantwortlich. Daher entstehen mit der Annahme eines Pflegekindes auch gewisse Mitteilungspflichten: Bei der Vollzeitpflege sind die Pflegepersonen verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und bei der Aufstellung des Hilfeplanes und seiner Überprüfung mitzuwirken. Sie sollen dem Jugendamt in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) ein Führungszeugnis vorlegen. Pflegepersonen müssen dem Jugendamt Zugang zu dem Pflegekind ermöglichen. Sie haben das Jugendamt über wichtige, das Kindeswohl betreffende Ereignisse zu unterrichten, um möglichen Gefährdungssituationen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu zählen dauerhafte Veränderungen in persönlichen Angelegenheiten ebenso wie Änderungen in Familie und Partnerschaft. Wenn Sie mit einem Pflegekind umziehen wollen, müssen Sie sich mit den leiblichen Eltern und dem Jugendamt über den geplanten Umzug abstimmen. Die Personensorgeberechtigten dürfen den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen. Ohne deren Zustimmung darf das Pflegekind nicht an einen anderen Ort umziehen. Achtung: Dritten (z.B. Nachbarinnen oder Nachbarn, Verwandten) dürfen Sie über persönliche Dinge, die das Pflegekind oder die Herkunftsfamilien betreffen, keine Auskunft geben (Verschwiegenheitspflicht). Im Zweifelsfall lassen Sie sich durch das Jugendamt beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rückkehr in die Herkunftsfamilie

Die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie ist eine Chance: Das Kind kann unbeeinträchtigt von den Problemen seiner Eltern in einer Familie leben, während die Eltern sich auf sich selbst und die Verbesserung ihrer Situation konzentrieren können. Ist nach einer bestimmten Dauer der Vollzeitpflege eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie beabsichtigt, kann im Hilfeplan festgelegt werden, dass die leiblichen Eltern ihr Kind beispielsweise zu vereinbarten Terminen besuchen oder für kurze Zeit auch selbst für ihr Kind sorgen können. Wichtig ist eine positive Grundeinstellung der Pflegeeltern gegenüber den leiblichen Eltern . Bei längeren Pflegeverhältnissen finden regelmäßig Gespräche statt, bei denen alle Beteiligten gemeinsam besprechen, wie die Betreuung des Kindes in Zukunft gestaltet werden soll. Stellt das Jugendamt dabei fest, dass die Rückkehr in die Herkunftsfamilie dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wird im Rahmen der Hilfeplanung in der Regel ein schrittweises Vorgehen abgestimmt, damit das Kind in die neue Situation hineinwachsen kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufsichtspflicht - Haftung - Versicherungen

Mit der Aufnahme eines Pflegekindes entsteht für Sie eine Aufsichtspflicht, das heisst, Sie müssen das minderjährige Kind vor Schäden an sich selbst oder durch Dritte bewahren und Schäden Dritter durch das anvertraute Kind verhindern. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes. Wie leibliche Eltern auch, müssen Sie das Kind nicht ununterbrochen beaufsichtigen. Durch gewisse Freiräume geben Sie ihm die Möglichkeit zur eigenen Entfaltung und zu individuellen Erfahrungen. Sie sollten sich aber einen Überblick über das Tun des Kindes verschaffen und es in altersgerechter Weise über mögliche Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen aufklären. Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen und es infolgedessen zu Personen- oder Sachschäden kommt, haften Sie alleine für das Kind. Sie können die Aufsichtspflicht zeitlich begrenzt auf andere Personen übertragen (Verwandte, Babysitter). Allerdings müssen Sie sich davon überzeugen, dass diese von den Betreffenden in angemessener Weise wahrgenommen werden kann. In Bezug auf Versicherungen gelten für das Pflegekind in der Regel die gleichen Maßstäbe wie für ein leibliches Kind. Krankenversicherung In der Regel sind Pflegekinder bei ihren leiblichen Eltern versichert. Sie können aber auch bei den Pflegeeltern im Rahmen der Familienversicherung oder direkt beim Jugendamt versichert sein. Haftpflichtversicherung Pflegekinder sind gegebenenfalls durch das Jugendamt haftpflichtversichert. Sie können aber ebenso bei den Pflegeeltern mitversichert sein. Näheres entnehmen Sie den Bedingungen Ihrer Haftpflichtversicherung. Einige Jugendämter versichern die Pflegekinder durch eine sogenannte "Sammelhaftpflichtversicherung" für Schäden, die durch das Kind in der Pflegefamilie entstehen. Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, ob eine solche Versicherung auch für Sie infrage kommt. Hier sollten Sie auch klären, ob weitere Risiken versichert werden sollten (z. B. eine Unfallversicherung für das Pflegekind).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht in die Erziehung eingreifen und den Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen. Wird das Sorgerecht vollständig auf eine andere Person übertragen, spricht man von Vormundschaft, bei einer nur teilweisen Übertragung von Ergänzungspflegschaft. Bei der Entscheidung des Familiengerichts steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Vormundschaft Einem Vormund wird die gesamte elterliche Sorge übertragen. Er entscheidet als gesetzlicher Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten für das Kind. Ist das Kind in eine Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort bleiben, können die Pflegeeltern gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Einen solchen Antrag können das Jugendamt oder die Pflegeeltern beim Familiengericht stellen. Das Jugendamt berät und unterstützt den Vormund in allen Belangen der elterlichen Sorge. Die Übernahme einer Vormundschaft erfolgt in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich. Ergänzungspflegschaft Wird den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen, ordnet das Familiengericht für diese Bereiche eine sogenannte Ergänzungspflegschaft an (etwa für die Verwaltung des Vermögens oder die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes). Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Auch das Familiengericht kann die Befugnisse der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten von Pflegeeltern

Häufig sind Pflegeverhältnisse nicht dauerhaft angelegt – in vielen Fällen kehrt das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück. Als Pflegeeltern sind Sie für das Pflegekind "Eltern auf Zeit". Daher erlangen Sie mit Aufnahme eines Pflegekindes weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt eines eigenen Kindes. Tipp: Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg empfiehlt den Abschluss eines "Pflegevertrages", in dem Jugendamt und Pflegeeltern die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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