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Umsetzung in der Gemeinde

Weiteres E-Fahrzeug für den Bauhof Die Energiewende schreitet voran – und mit ihr kommt auch die Mobilitätswende auf die Straße. Elektrofahrzeuge bewegen nicht nur Menschen von A nach B, sondern reduzieren auch Lärm- und Feinstaubbelastung. Auch die Gemeinde Baindt geht den nächsten Schritt in Richtung Zukunft: Zusätzlich zum ersten Elektrofahrzeug des Bauhofs und des Elektro-Dienstfahrzeugs der Verwaltung nutzt der Bauhof nun seit Anfang des Jahres 2022 ein weiteres E-Fahrzeug, einen Opel Vivaro-e. Das neue Elektrofahrzeug wird hauptsächlich durch unseren Bauhof-Elektriker Herr Kumpf für seine täglichen Arbeiten in der Gemeinde genutzt. Alle E-Fahrzeuge werden mit 100% Ökostrom betrieben und garantieren Emissionsfreiheit und Geräuscharmut im täglichen Betrieb. Die E-Fahrzeuge glänzen außer durch Umweltfreundlichkeit auch noch mit Wirtschaftlichkeit: vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Projektträger ZUG gGmbH) und der Nationalen Klimaschutzinitiative wurden Zuschüsse über den Gemeindeverband Mittleres Schussenteil für die Teilumstellung des kommunalen Fuhrparks der Gemeinde für alle 3 Fahrzeuge gewährt. Die Gemeinde Baindt geht hier mit gutem Beispiel für ein klimafreundliches und ‑bewusstes Leben voran. Die Elektromobilität ist hierfür ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Neues E-Dienstfahrzeug für die Verwaltung Die Energiewende schreitet voran – und mit ihr kommt auch die Mobilitätswende auf die Straße. Elektrofahrzeuge bewegen nicht nur Menschen von A nach B, sondern reduzieren Lärm- und Feinstaubbelastung. So wird die Lebensqualität jedes Einzelnen gesteigert. Auch die Gemeinde Baindt geht den nächsten Schritt in Richtung Zukunft: Nach über 20 Jahren und über 100.000 Kilometern wurde der alte Dienstwagen der Verwaltung ausrangiert und durch ein neues E-Dienstfahrzeug ersetzt. Nachdem der Bauhof bereits seit längerem mit E-Mobilität unterwegs ist, zieht die Gemeindeverwaltung nun nach. Nicht nur das bereits seit einiger Zeit durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genutzte Pedelec, sondern jetzt auch das E-Auto, werden mit 100 % Ökostrom betrieben und garantieren Emissionsfreiheit im Betrieb und Geräuscharmut. Das E-Dienstfahrzeug glänzt außer durch Umweltfreundlichkeit auch noch mit Wirtschaftlichkeit: vom Bundesministerium für Umwelt (Projektträger Jülich) gab es einen Zuschuss über den Gemeindeverband Mittleres Schussental für die Teilumstellung des kommunalen Fuhrparks der Gemeinde auf elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge in Höhe von insgesamt 12.000 €. Für die Gemeinde ist diese Umstellung ein weiterer Schritt, um dem Klimawandel entgegenzuwirken und für ein klimafreundlicheres und bewusstes Leben. Neues E-Fahrzeug für den Bauhof Anfang Februar 2020 wurde das Elektrofahrzeug Nissan NV 200 mit neuem Logo der Gemeinde Baindt an den Bauhof übergeben. Damit möchte die Gemeinde Baindt mit gutem Beispiel vorangehen und die Elektromobilität stärker in den Fokus der Öffentlichkeit rücken. Die Elektromobilität leistet einen wichtigen Beitrag bei der Reduzierung von CO² Immissionen, so die Bürgermeisterin Simone Rürup. Dieses Fahrzeug ist täglich im Einsatz zur Erledigung der anfallenden Arbeiten im Bereich der Grünpflege, auf Spielplätzen und in Kindergärten. Der Nissen NV 200 wird mit 100% Ökostrom betankt, um die Ökobilanz noch deutlich zu steigern. Das E-Fahrzeug glänzt außer durch Umweltfreundlichkeit auch noch mit Wirtschaftlichkeit: vom Bundesministerium für Umwelt (Projektträger Jülich) gab es einen Zuschuss über den Gemeindeverband Mittleres Schussental für die Teilumstellung des kommunalen Fuhrparks der Gemeinde auf elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge in Höhe von insgesamt 19.000 €. Bereits seit dem vergangenen Jahr ist die Verwaltung darüber hinaus mit einem E-Bike ausgestattet. So können Mitarbeiter kürzere Strecken schnell und umweltfreundlich zurücklegen. Ein E-Auto als Dienstwagen für die Gemeindeverwaltung folgt im Laufe des Jahres.[mehr]

Zuletzt geändert: 30.10.2024
Rathaus online

Rathaus online Hier können Sie zahlreiche Anträge der Gemeinde Baindt bequem von zu Hause aus erledigen. Bestimmte Anträge (im pdf-Format) müssen leider noch im Original eingereicht werden. Für die kostenpflichtigen Anträge stehen Ihnen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Sepa-Lastschrift Giropay Paypal Bürgerbüro / Hauptamt Meldeamt Briefwahl beantragen (EU-Wahl und Kommunalwahl) Einfache Melderegisterauskunft (kostenpflichtig) Einfache Meldebescheinigung (kostenpflichtig) Erweiterte Meldebescheinigung (kostenpflichtig) Antrag Übermittlungssperre Antrag Auskunftssperre Antrag Führungszeugnis (kostenpflichtig) Antrag Gewerbezentralregister (kostenpflichtig) Statuswechsel Wohnungsgeberbescheinigung (PDF-Dokument, 17,58 KB, 25.09.2019) (PDF-Dokument, 27,41 KB, 12.10.2023) Fundbüro Hier geht es zur Fundsuche online Passwesen Statusabfage Pass/Ausweis Vollmacht Abholung Personalausweis (PDF-Dokument, 122,63 KB, 26.10.2022) (PDF-Dokument, 62,67 KB, 12.10.2023) Verlusterklärung Pass / Ausweis Einwilligungserklärung gesetzliche Vertreter (PDF-Dokument, 20,60 KB, 26.10.2022) (PDF-Dokument, 41,99 KB, 16.07.2024) Sonstiges Bestellschein Baindter Amtsblatt / Mitteilungsblatt (PDF-Dokument, 99,87 KB, 22.08.2023) Gewerbeamt Gewerbemeldungen Standesamt Beantragung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen - Eheschließung Beantragung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen - Geburt Beantragung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen - Lebenspartnerschaftsschließung Beantragung von Personenstandsurkunden und Bescheinigungen - Sterbefall (Urkundenanforderung für das Standesamt (teilweise kostenpflichtig) Finanzwesen Steuern Anmeldung Hundesteuer Abmeldung Hundesteuer SEPA - Lastschrift Grundsteuer Jahreszahler (PDF-Dokument, 36,03 KB, 29.06.2020) (PDF-Dokument, 45,05 KB, 11.09.2024) Zweitwohnungssteuer (PDF-Dokument, 150,20 KB, 16.04.2024) Steuerchatbot und Erklärvideos (Fragen und Antworten vom Finanzamt) Wasser Rohrbruch - Auftrag Wassermeister (PDF-Dokument, 89,34 KB, 29.06.2020) (PDF-Dokument, 66,45 KB, 11.09.2024) Ablesung Wasserzähler Wasser - Anzeige des Eigentümerwechsels (PDF-Dokument, 41,97 KB, 29.06.2020) (PDF-Dokument, 63,81 KB, 11.09.2024) Veränderungsanzeige Abwassergebühr (PDF-Dokument, 317,96 KB, 29.06.2020) (PDF-Dokument, 151,97 KB, 11.09.2024) Gebührenrechner 2024 (Microsoft Excel Tabellenkalkulation, 19,29 KB, 14.03.2024) Gebührenrechner 2025 (Microsoft Excel Tabellenkalkulation, 19,30 KB, 09.01.2025) Bauen & Wohnen Antrag Verkehrswertgutachten (PDF-Dokument, 45,86 KB, 25.09.2019) Information Verkehrswertgutachen (PDF-Dokument, 30,62 KB, 25.09.2019) Bautätigkeitsstatistik Abfall Abfallkalender Informationen, Gebühren und Formulare zu den verschiedenen Müllarten (Restmüll-, Bio-, Papier- und gelbe Tonne) Problemstoffsammlung[mehr]

Zuletzt geändert: 09.01.2025
Aenderung_der_Abwassersatzung_01.04.2024.pdf

Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Ge- meinde Baindt Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung 27.02.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwas- sersatzung – AbwS) vom 01.02.2007, zuletzt geändert am 30.11.2021, beschlossen. § 30 wird vorsorglich mit den Dörflichen Wohngebiete (MDW) und Urbane Gebiete (MU) ergänzt. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Ge- stalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wo- chenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonder- gebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Ge- stalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der bauli- chen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wo- chenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonderge- biete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anla- gen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl so- wohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 33 Beitragssatz wird wie folgt geändert: § 33 Beitragssatz (1) Bei Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Nieder- schlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwas- serbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 6,01 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,55 € (Klärbeitrag) (2) Bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zu- sammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,76 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,20 € (Klärbeitrag) (3) Bei Grundstücken, denen das Niederschlagswasser nur in gedrosselter Form eingeleitet wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,88 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,42 € (Klärbeitrag) Teil VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Inkrafttreten (2) Die Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschrif- ten beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Ver- letzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf- fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Baindt, den 27.02.2024 Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 28.02.2024
    Feuerwehrkostenersatz_Baindt_-_Aenderung_nach_VOKeFw.pdf

    1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 07.12.2021 Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07.12.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1: Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (im Folgenden Feuerwehr genannt). (2) Als Leistung gilt auch das Bereitstellen der Einsatzkräfte nach der Alarmierung. (3) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2: Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. Leistungen nach Abs. 2 und weitere Leistungen der Feuerwehr sind unter anderem: a) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. b) Zeitweise Überlassung von Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten. c) Einfangen von Tieren, Entfernen (auch Umsetzen) von Stechinsekten usw. 2 d) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern). e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten. f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen. g) Beseitigung von Unwetterschäden. h) Stellung von Brandsicherheitswachdiensten. i) Sonstige Dienstleistungen im Sinne des Brandschutzes. § 3: Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 3 (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 4: Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Ravensburg“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. § 5: Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt. (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. 4 § 6: Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. § 7: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (FwKs) vom 02.11.1998 zuletzt geändert am 13.04.2021 außer Kraft. Baindt, den 07.12.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5 Anlage zur Kostenersatzsatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 10/6 nach VOKeFw aktuell 205,00 aktuell 172,00 € 2.2 MTW nach VOKeFw aktuell 34,00 € 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 6 Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) Atemschutzmaske Pressluftatmer Gasspürgerät Wärmebildkamera Drohne mit Wärmebildkamera 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 35,00 € 40,00 € 35,00 € 50,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen. Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis gestellt. Betrag Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 20,00 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € 8. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021 Zuletzt geändert am 13.09.2022, Bekanntmachung am 26.09.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Baindt, den 13.09.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 07.12.2021 Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07.12.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1: Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (im Folgenden Feuerwehr genannt). (2) Als Leistung gilt auch das Bereitstellen der Einsatzkräfte nach der Alarmierung. (3) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2: Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. Leistungen nach Abs. 2 und weitere Leistungen der Feuerwehr sind unter anderem: a) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. b) Zeitweise Überlassung von Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten. c) Einfangen von Tieren, Entfernen (auch Umsetzen) von Stechinsekten usw. 2 d) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern). e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten. f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen. g) Beseitigung von Unwetterschäden. h) Stellung von Brandsicherheitswachdiensten. i) Sonstige Dienstleistungen im Sinne des Brandschutzes. § 3: Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 3 (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 4: Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Ravensburg“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. § 5: Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt. (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. 4 § 6: Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. § 7: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (FwKs) vom 02.11.1998 zuletzt geändert am 13.04.2021 außer Kraft. Baindt, den 07.12.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5 Anlage zur Kostenersatzsatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 10/6 nach VOKeFw aktuell 205,00 aktuell 172,00 € 2.2 MTW nach VOKeFw aktuell 34,00 € 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 6 Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) Atemschutzmaske Pressluftatmer Gasspürgerät Wärmebildkamera Drohne mit Wärmebildkamera 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 35,00 € 40,00 € 35,00 € 50,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen. Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis gestellt. Betrag Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 20,00 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € 8. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021 Zuletzt geändert am 13.09.2022, Bekanntmachung am 26.09.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Baindt, den 13.09.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Beigeordnete und Stellvertretung

        Beigeordnete sind hauptamtlich Beamtinnen oder Beamte einer Gemeinde, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Sie werden vom Gemeinderat für acht Jahre gewählt. Ob Beigeordnete bestellt werden, hängt von der Größe der Gemeinde ab. Beispielsweise müssen in Stadtkreisen immer Beigeordnete bestellt werden. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können sie bestellt werden. Die Anzahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ihnen Weisungen erteilen. Die oder der Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters. Sie oder er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Bürgermeisterin führt dann die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der gewählte Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur dann eine allgemeine Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sowohl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als auch die oder der Erste Beigeordnete verhindert sind. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister verleihen. In Gemeinden ohne Beigeordnete bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Diese Stellvertretung ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst verhindert ist. Auch in Gemeinden mit Beigeordneten können zusätzlich ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden. Deren Stellvertretung ist aber auf Fälle beschränkt, in denen außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch alle Beigeordneten verhindert sind.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Steuern, Abgaben & Gebühren

        Informationen Alle Steuern, Abgaben und Gebühren finden Sie unten aufgeführt. Amtsblatt Ab dem 01.01.2021 beträgt die Gebühr für das Amtsblatt 24,00 € (zzgl. gesetzlicher MwSt.) pro Jahr. Ansprechpartner Telefonnummer: 07502 9406-26 E-Mail schreiben Gewerbesteuer Ab dem 01.01.2025 beträgt der Hebesatz der Gewerbesteuer 380 %. Ansprechpartner Barbara Winkler Telefonnummer: 07502 9406-23 E-Mail schreiben Grundsteuer Die Hebesätze betragen ab dem 01.01.2025 für die Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft) 600 % und für die Grundsteuer B (für un- und bebaute Grundstücke) 230 %. Hinweise zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 695,57 KB, 03.01.2025) Ansprechpartner Florentina Stavarache Telefonnummer: 07502 9406-21 E-Mail schreiben Hundesteuer Die Gebührensätze betragen ab dem 01.01.2021: Für den 1. Hund: 96,00 Euro pro Jahr Für den 2. Hund und jeden weiteren Hund: 192,00 Euro pro Jahr Für den 1. "Listenhund"*: 600,00 Euro pro Jahr Für den 2. und jeden weiteren "Listenhund": 900,00 Euro pro Jahr Zwingersteuer: 192,00 Euro pro Jahr Ansprechpartner Barbara Winkler Telefonnummer: 07502 9406-23 E-Mail schreiben *Erläuterungen zum Thema "Listenhund/Kampfhund" finden Sie unter der Seite des Innenministeriums BW oder in der Polizeiverordnung (PDF-Dokument, 61,01 KB, 25.09.2019) über das Halten gefährlicher Hunde. Kindergartengebühren Es werden 11 Monatsbeiträge pro Jahr erhoben. Die aktuellen Kindergartengebühren finden Sie hier: Elternbeiträge 2023/2024 (PDF-Dokument, 51,77 KB, 15.06.2023) Ansprechpartner Frau Liche Telefonnummer: 07502 9406-43 E-Mail schreiben Abfallgebühren Alle Informationen rund um dieses Thema erhalten Sie beim Landkreis Ravensburg unter www.rv.de Telefonische Auskünfte unter 0751 85- Durchwahl -2345 bei allg. Fragen -2360 bei Fragen zum Gebührenbescheid E-Mail schreiben Wasser- und Abwassergebühren Abrechnungszeitraum 01.01. - 31.12.2025 1 m³ Frischwasser: 1,88 € (netto) 1 m³ Schmutzwasser: 2,38 € 1 m² Niederschlagswasser: 0,57 € Gebührenrechner (Microsoft Excel Tabellenkalkulation, 19,29 KB, 14.03.2024) 2024 Gebührenrechner (Microsoft Excel Tabellenkalkulation, 19,30 KB, 09.01.2025) 2025 Allgemein aktuelle Wasseranalyse (PDF-Dokument, 1,00 MB, 16.12.2024) Ansprechpartner Florentina Stavarache Telefonnummer: 07502 9406-21 E-Mail schreiben Informationen zur Nutzung von Regenwasserzisternen Rückmeldung (PDF-Dokument, 80,99 KB, 25.09.2019) Richtlinien (PDF-Dokument, 52,98 KB, 25.09.2019) Allgemeine Hinweise (PDF-Dokument, 80,99 KB, 25.09.2019) Zweitwohnungssteuer Die Gemeinde Baindt erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Der Steuersatz beträgt 10% der jährlichen Netto-Kaltmiete. Weitere Informationen finden Sie dazu in unserer Zweitwohnungssteuersatzung (PDF-Dokument, 89,83 KB, 25.09.2019) . Ansprechpartner Barbara Winkler Telefonnummer: 07502 9406-23 E-Mail schreiben[mehr]

        Zuletzt geändert: 09.01.2025
        Bürgerentscheid

        Mit einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden. Darunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen. Ein Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der zugehörigen Leistung. Der Gemeinderat kann auch selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder entscheiden, zu einer bestimmten Angelegenheit einen Bürgerentscheid durchzuführen. Vor einem Bürgerentscheid werden die Bürgerinnen und Bürger über die Auffassung des Gemeinderats, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und gegebenenfalls der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu dieser Angelegenheit informiert. Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet an einem Sonntag statt. Die Frage auf dem Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen ("Quorum"). Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Hinweis: Bürgerentscheid und Bürgerbegehren sind nicht möglich über: Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Feuerwehr

        Freiwillige Feuerwehr Baindt Wir sind für Sie da. 24 Stunden jeden Tag. Die Feuerwehr ist eine Pflichtaufgabe und Einrichtung der Gemeinde. Oberste Dienstherrin ist die Bürgermeisterin. Die Feuerwehr besteht aus Einsatzabteilung , Jugendfeuerwehr und Altersabteilung. Wie fast überall im Land leisten wir unseren Dienst in Baindt freiwillig und ehrenamtlich. Die Einsatzabteilung besteht zurzeit aus 35 Männern/Frauen. Unseren Dienst versehen wir im Feuerwehrhaus in der Ziegeleistraße. Nähere Informationen finden Sie auch unter der Homepage der Freiwilligen Feuerwehr Baindt. Unsere Hauptaufgaben sind die Brandbekämpfung, Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, Hilfe bei öffentlichen Notständen, Sturm, Hochwasser und Überschwemmungen. Daneben halten wir Feuersicherheitswachen und Brandschutzerziehungen und sind gesellschaftlich aktiv wie z.B. beim Ferienprogramm. Mit den Nachbarfeuerwehren und dem DRK pflegen wir eine intensive Zusammenarbeit. Von der Alarmierung bis zum Eintreffen des ersten Fahrzeugs an der Einsatzstelle dürfen nicht mehr als 10 Minuten vergehen. Im Einsatzfall begeben wir uns zuerst zum Feuerwehrhaus. Dort besetzten wir die Fahrzeuge und rücken aus. 30-50 Mal im Jahr werden wir über Meldeempfänger alarmiert. Alle 14 Tage ist Übungsdienst. Zusätzlich finden Sonderübungen und Lehrgänge statt. Unsere Ausstattung ist mit zwei Löschfahrzeugen, Wärmebildkamera, Rauchvorhang und Drohne auf einem aktuellen Stand. Historie 2024 Fahrzeugweihe des neuen LF 20 und des MTW. 2019 Die Feuerwehr Baindt erhält vom Landkreis Ravensburg eine Drohne. 2019 Der VW LT Mannschaftstransportwagen aus 1991 wird durch einen MAN TGE ersetzt. 2013 Wie schon vor 10 Jahren fährt eine Gruppe Baindter Feuerwehrleute zusammen mit Kameraden aus Baienfurt nach Pirna (Sachsen), um der dortigen Bevölkerung bei der Beseitigung der Schäden des Elbhochwassers zu helfen. Im gleichen Monat hilft die Feuerwehr Baindt auch den Kameraden aus Veringenstadt bei der Beseitigung von Hochwasserschäden. 2011 wird die Jugendfeuerwehr gegründet. Ab diesem Zeitpunkt können Jugendliche in der Feuerwehr Baindt aktiv werden. Neben der Ausweitung der Jugendarbeit in der Gemeinde, sichert die Jugendfeuerwehr den Nachwuchs der Einsatzabteilung. 2014 wechseln die ersten Mitglieder aus der Jugend in die Einsatzabteilung. 2006 Nachdem das LF 8 inzwischen eines der ältesten Löschfahrzeuge im Landkreis Ravensburg ist, kann im April nach langen Verhandlungen ein LF 10 bei der Firma Ziegler abgeholt werden. Dieses Fahrzeug, aufgebaut auf einem MAN-Fahrgestell, ist das erste der ALPAS COMPACT-Baureihe. Die Fahrzeugweihe findet im Juli 2006 statt. 2000 Im Jahre 2000 steht das 125-jährige Jubiläum der Feuerwehr Baindt an. Dies wird am 28.05.2000 mit einem Tag der offenen Tür gefeiert. 1992 Da sich die Gemeinde weiterhin im Wachsen befindet und immer mehr Gewerbegebiete entstehen, ist es notwendig ein größeres Löschfahrzeug, das auch Wasser mit sich führt zu beschaffen. So geht im März 1992 ein lang ersehnter Wunsch in Erfüllung und ein modernes Löschfahrzeuge LF 16/12 der Marke MAN kann bei der Firma Ziegler in Gingen an der Brenz abgeholt werden. Im Mai 1992 werden zwei Fahrzeuge, ein Löschfahrzeug und die Ersatzbeschaffung des MTW, feierlich geweiht. 1987 Feierlicher Einzug in das neue Feuerwehrgerätehaus in der Ziegeleistrasse 20. In diesem Jahr werden auch 30 Funkmeldeempfänger angeschafft. 1985 Da an der Gemeindehalle Ende 1985 mit dem Umbau begonnen wird, muss die Feuerwehr weichen. Sie findet als Zwischenlösung Platz in einem leerstehenden Scheuergebäude in Sulpach. Diese Lösung besteht bis 1987. 1975 Vom 11.-13. Juli 1975 feiert die Feuerwehr Baindt ihr 100-jähriges Bestehen. Bei dieser Gelegenheit findet dann auch am 13. Juli die Fahnenweihe statt. 1961 Durch den Beschluss vom 24.11.1961 wird die Wehr mit einem Ford-Transportfahrzeug ausgerüstet. 1956 kommt das Gerätehaus bis 1985 ins Erdgeschoss der Gemeindehalle in der Mühlstrasse 1. 1952 Im Mai wird eine Motor-Tragkraftspitze (TS 6) auf einem Anhänger beschafft. Dieser technische Fortschritt füllt die Mannschaftslücke wieder aus. 1945 Im Mai 1945 wird die Zahl der Feuerwehrmänner auf 21 reduziert. Somit kann die Handdruckspritze von der Feuerwehr nicht mehr bedient werden. Aber erst sieben Jahre danach wird eine Motor-Tragkraftspitze beschafft. Ab 1910 kann die Baindter Wehr in Marsweiler, Friesenhäusle, Schachen, Mehlis und Wickenhaus auch an die Hydranten der Hochdruckleitung der Wassergenossenschaft Baindt anschließen, was sehr zur Erleichterung der Pumpenmannschaft beiträgt und eine wesentliche Verbesserung bei der Brandbekämpfung bedeutet. Um 1900 erhält die Wehr eine pferdebespannte Handdruckspritze, welche mit je 8 Mann im Wechsel bedient werden muss. Dazu müssen auch die notwendigen Schläuche von den Löschwasserstellen zu den Brandstellen angeschafft werden. 1875 Gegründet wird die Baindter Feuerwehr im Jahr 1875. In ihr müssen alle männlichen Bürger zwischen dem 18. und 60. Lebensjahr gemeinnützig dienen. Somit beträgt die Mannschaftsstärke zur damaligen Zeit ca. 80 - 100 Mann. Die Wehr ist in einen Spritzenzug, einen Steigerzug und einen Wachzug eingeteilt. Die Zuteilung zu den Zügen erfolgt nach Lebensalter sowie körperlichen und handwerklichen Fähigkeiten. Das Gerätehaus ist bis 1889 im Klosterhof 10 in einer Wagnerwerkstätte. Freiwillige Feuerwehr - Jugendfeuerwehr Markus Striegel, Jugendwart[mehr]

        Zuletzt geändert: 11.04.2024
        Bürgerstiftungen

        Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen gegründet und ist auf Zustiftungen ausgerichtet. Hinweis: Zustiftungen sind Zuwendungen zum Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung. Sie können durch die stiftende Person selbst oder durch Dritte erfolgen (zustiftende Personen). Eine Bürgerstiftung ist eine selbstständige und unabhängige Institution zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in einem geografisch begrenzten, das heißt lokalen oder regionalen Wirkungsraum, die einen langfristigen Vermögensaufbau betreibt. Von den meisten anderen Stiftungen unterscheidet sie sich dadurch, dass sie ihre Organisationsstruktur, ihre Mittelvergabe und ihre Rechnungslegung transparent macht. Das Ziel einer Bürgerstiftung ist es, einer größeren Zahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu ermöglichen, ihre spezifischen Beiträge zum Gemeinwohl unter einem gemeinsamen Dach zu verfolgen. Der langfristige Aufbau des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen sichert die finanzielle Unabhängigkeit einer Bürgerstiftung und gewährleistet die langfristige Arbeit der Stiftung. Der Begriff der „Bürgerstiftung“ ist gesetzlich weder definiert noch geschützt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat jedoch zehn Merkmale definiert, die eine Stiftung erfüllen muss, um das von ihm vergebene Gütesiegel für Bürgerstiftungen zu erhalten: Gemeinnützigkeit: Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft. Viele stiftende Personen: Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen errichtet. Eine Initiative zu ihrer Errichtung kann aber auch von Einzelpersonen oder einzelnen Institutionen ausgehen. Unabhängigkeit: Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Die Dominanz einzelner stiftender Personen, Parteien oder Unternehmen wird abgelehnt. Politische Gremien und Verwaltungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen nehmen. Lokale Arbeit: Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist geografisch ausgerichtet: auf eine Stadt, einen Landkreis oder eine Region. Vermögen: Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stiftungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich einer bestimmten Stadt oder Region verbunden fühlen und die Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit, einer Zustiftung. Sie sammelt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete fördern. Vielfalt: Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er umfasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend und Soziales, das Bildungswesen, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist fördernd und/oder operativ tätig und sollte innovativ tätig sein. Bürgerschaftliches Engagement: Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen Engagements. Öffentlichkeit: Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten zu beteiligen. Netzwerke: Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netzwerk innerhalb verschiedener gemeinnütziger Organisationen einer Stadt oder Region koordinieren. Transparenz: Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vorstand und Kontrollorgan), in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen innehaben.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024

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