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Wechsel der Schulart mit Wechsel der Ebene

Es bestehen folgende Möglichkeiten: Wechsel eine Ebene höher von einer Werkrealschule/Hauptschule in die Realschule (M-Niveau) oder einer Gemeinschaftsschule (G-Niveau) in die Realschule (M-Niveau) Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6 in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note „gut“ und im dritten dieser Fächer mindestens die Note „befriedigend“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0. Voraussetzungen für einen Wechsel ab Klasse 7: in den Fächern Deutsch, Mathematik und in allen an der Zielschulart oder in der Niveaustufe unterrichteten Pflichtfremdsprachen mindestens jeweils die Note „gut“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0. Daneben kann auch an der Gemeinschaftsschule auf Niveau M gelernt werden. Ein Wechseln an die Gemeinschaftsschule ist nicht an Notenvoraussetzungen gekoppelt. Wechsel eine Ebene höher von einer Gemeinschaftsschule (M-Niveau) an ein Gymnasium oder einer Realschule (M-Niveau) an ein Gymnasium Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6: in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0. Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 7 bis 10: in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note „gut“ und im dritten dieser Fächer mindestens die Note „befriedigend“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 sowie mindestens die Note „befriedigend“ in jeder Fremdsprache, die in der Klasse der aufnehmenden Schulart ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule. Sie ist auch dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler an der abgebenden Schulart keine zweite Fremdsprache als ein für die Versetzung maßgebendes Fach besucht hat. Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nicht die Notenvoraussetzungen für einen Wechsel in eine Ebene höher, kann in Ausnahmefällen die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe in die gewünschte Ebene empfehlen. Der Wechsel ist auch möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Aufnahmeprüfung besteht, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen Schulen stattfindet und ansonsten an der aufnehmenden Schule abgelegt wird. Bestanden hat, wer die für die Kernfächer geltenden Anforderungen erfüllt. Diese werden durch die Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart festgelegt. Daneben kann auch an der Gemeinschaftsschule auf Niveau E gelernt werden. Ein Wechsel an die Gemeinschaftsschule ist nicht an Notenvoraussetzungen gekoppelt. Wechsel zwei Ebenen höher von einer Werkrealschule/Hauptschule an ein Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule (G-Niveau) an ein Gymnasium oder einer Realschule (G-Niveau) an ein Gymnasium Voraussetzungen für einen Wechsel in den Klassen 5 und 6 (an einer Realschule ist dies nicht möglich, da in der Orientierungsstufe, Klassenstufe 5 und 6 auf dem Niveau M unterrichtet wird): in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Pflichtfremdsprachen mindestens die Note „gut“ sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 2,5. In Ausnahmefällen kann die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe empfehlen, wenn die Notenvoraussetzung nicht erfüllt sind. Voraussetzungen für einen Wechsel ab der Klasse 7: In Ausnahmefällen kann die abgebende Schule die Aufnahme auf Probe empfehlen. Dafür muss erwartet werden können, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen der angestrebten Ebene erfüllen kann. In allen Fällen ist der Wechsel auch möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Aufnahmeprüfung besteht, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen Schulen stattfindet und ansonsten an der aufnehmenden Schule abgelegt wird. Bestanden hat, wer die für die Kernfächer geltenden Anforderungen erfüllt. Diese finden sich in der Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart. Wechsel in eine niedrigere Ebene Wenn die Schülerin oder der Schüler auf der bisherigen Ebene in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wurde, kann diese Klassenstufe auch auf einer niedrigeren Ebene besucht werden. Wiederholt werden kann eine Klasse auf einer niedrigeren Ebene auch, wenn eine Wiederholung dieser Klasse auf der bisher besuchten Ebene nicht möglich wäre. Beispiel: Wer die Klasse 8 am Gymnasium zweimal besucht hat und erneut nicht versetzt wird, kann die Klasse 8 an der Realschule auf dem mittleren Niveau wiederholen. Abweichend davon kann in die Klasse 9 oder 10 aber nur wechseln, wer diese Klasse auf dem bisherigen Niveau bzw. in der bisherigen Schulart wiederholen könnte, es sei denn, die aufnehmende Schule stimmt zu. Wechselt ein Schüler der Realschule zu Beginn der Klasse 10 in eine Werkrealschule, sollte beachtet werden, dass in der Werkrealschule zwei Wahlpflichtfächer angeboten werden, in der Realschule jedoch drei. Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher im Wahlpflichtfach Französisch unterrichtet, muss sie oder er in Klasse 10 die Prüfung in AES oder Technik ablegen. Beispiel: Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Klasse 9 des Gymnasiums zweimal besucht und wird erneut nicht versetzt, ist die Aufnahme in das mittlere Niveau der Realschule von der Zustimmung der aufnehmenden Schule abhängig. Stimmt die aufnehmende Schule nicht zu, muss die Schülerin bzw. der Schüler die bisher besuchte Schule verlassen. In diesem Fall empfiehlt sich eine Bildungsberatung beim Staatlichen Schulamt oder eine Beratung beim Arbeitsamt. Besondere Regeln für die Gemeinschaftsschule: Die Voraussetzungen für den Wechsel in die Gemeinschaftsschule finden Sie im Kapitel "Besonderheiten für die Gemeinschaftsschule".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wechsel der Schulart ohne Wechsel der Ebene

Ohne Wechsel der Ebene ist ein Wechsel der Schulart möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler die Ebene an der bisherigen Schulart weiterhin besuchen könnte. Beispiel: Wechsel von der Werkrealschule in das Niveau G der Realschule Achtung: Für den Wechsel in das Gymnasium ab Klasse 7 kommt als zweite Voraussetzung dazu, dass die Schülerin oder der Schüler eine zweite Fremdsprache besucht hat. Der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe erfolgt in die Einführungsphase. Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Einführungsphase besucht haben, wechseln in die entsprechende Jahrgangsstufe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Niveaustufen und Ebenen

Bei einem Wechsel zwischen Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule und Gymnasium der Normalform müssen die Schülerinnen und Schüler bestimmte Leistungsanforderungen erfüllen, damit der Übergang in die andere Schulart erfolgreich gelingt. Es gibt Schularten, die zu unterschiedlichen Abschlüssen führen. Beispiel: An der Realschule können die Schülerinnen und Schüler den Realschulabschluss und den Hauptschulabschluss erwerben. Diese Schularten haben daher unterschiedliche Niveaustufen. Folgende Niveaustufen werden unterschieden: Grundlegendes Niveau (G) Mittleres Niveau (M) Erweitertes Niveau (E) In der Regel kommt es entscheidend auf das Niveau an, in das die Schülerin oder der Schüler wechseln will, nicht auf die konkrete Schulart. Zur einfacheren Einstufung werden die Schularten und Niveaustufen für den Übergang daher Ebenen zugeordnet: Ebene 1: Werkrealschule Hauptschule Grundlegendes Niveau (G) an der Realschule Grundlegendes Niveau (G) an der Gemeinschaftsschule Ebene 2: Mittleres Niveau (M) an der Realschule Mittleres Niveau (M) an der Gemeinschaftsschule Ebene 3: Gymnasium Erweitertes Niveau (E) an der Gemeinschaftsschule[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren

Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) stellen Bildungsangebote bereit für Schülerinnen und Schülern mit einem durch das Staatliche Schulamt festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die kein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule besuchen. Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren unterscheiden sich nach folgenden Förderschwerpunkten (s. § 15 Schulgesetz): Lernen Sprache Emotionale und soziale Entwicklung Sehen Hören Geistige Entwicklung Körperliche und motorische Entwicklung Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung Schülerinnen und Schüler mit einem durch das Staatliche Schulamt festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können auf Wunsch der Eltern ein inklusives Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule oder ein SBBZ in unterschiedlichen Bildungsgängen besuchen. Haben sich Eltern nach einer Beratung durch das Staatliche Schulamt für ein SBBZ mit einem Förderschwerpunkt entschieden, der vom Wohnort aus nicht erreicht werden kann, kann der Schüler oder die Schülerin an einem SBBZ mit Internat aufgenommen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wechsel in eine andere Schulart

Nach Abschluss der Grundschule erhalten Sie eine Empfehlung für die weitere schulische Laufbahn Ihres Kindes. Diese Grundschulempfehlung legen Sie als Teil der Anmeldung der weiterführenden Schule vor. Die Entscheidung für eine auf der Grundschule aufbauende Schulart können Sie als Erziehungsberechtigte frei und ohne formale Bindung an diese Empfehlung treffen. Sie sind nicht verpflichtet, sich an diese Empfehlung zu halten. Sollte sich in den Klassen 5 bis 9 herausstellen, dass die gewählte Schulart nicht die am besten geeignete Schule für Ihr Kind ist, besteht unter verschiedenen Voraussetzungen die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Schulart.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Für Gewerbetreibende mit Wohnsitz in Deutschland

Die Ausübung der überwachungsbedürftigen Gewerbe ist nur Personen erlaubt, die ihre Zuverlässigkeit nachweisen können. Die Überwachung erfolgt durch die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach der Gewerbeanmeldung. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, finden Sie Informationen, wie und wo Sie die dazu erforderlichen Unterlagen erhalten, in den Verfahrensbeschreibungen. Tipp: Über die speziellen Voraussetzungen und die zuständigen Stellen für die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe informiert ausführlich das Merkblatt " Gewerbeerlaubnisse und Zulassungen " der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überblick

Die Ausübung eines Gewerbes in Deutschland unterliegt den Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO). Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu. Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die nicht zum Gewerbe gehören. Das sind insbesondere die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) und die wissenschaftliche Unternehmensberatung sind kein Gewerbe. Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört in der Regel ebenfalls nicht dazu. Unterschieden werden folgende Gewerbearten: stehendes Gewerbe (Gewerbe, das an einem Ort oder von einem Ort aus betrieben wird) Reisegewerbe (Gewerbe, das mobil und an wechselnden Orten betrieben wird) Marktgewerbe (Gewerbe, das auf Märkten betrieben wird) Diese Gewerbearten werden unterteilt in erlaubnisfreies, erlaubnispflichtiges und überwachungsbedürftiges Gewerbe. Überwachungsbedürftige Gewerbe – wie das von Ihnen gewählte – sind erlaubnisfrei. Jedoch wird Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender geprüft. Bevor Sie Ihr Gewerbe anmelden, sollten Sie Ihre Selbstständigkeit sorgfältig planen, indem Sie bereits im Vorfeld Finanzierungsfragen klären und sich auch über eventuelle Fördermöglichkeiten informieren. Sie müssen klären, welche Rechtsform Ihr Unternehmen haben soll. Ob Sie sich für ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder eine ausländische Rechtsform entscheiden, hängt von Ihren individuellen Unternehmenszielen ab. Die Grundlage für Ihre Entscheidung sollten finanzielle, steuerliche und rechtliche Überlegungen sein. Hinweis: Erfordert Ihr Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (z.B. Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Auch während des laufenden Betriebes müssen Sie viele gesetzliche Pflichten erfüllen. Beachten Sie dabei unter anderem die steuerlichen Aspekte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Gewerbetreibende

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz (vor allem Personalausweis) und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis nicht vorlegen. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlicher Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes haben Sie - unabhängig von Ihrer Branche - gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Führen Sie ein Unternehmen, müssen Sie beispielsweise bestimmte Berichtspflichten erfüllen und Ihren Beitrag zu den statistischen Erhebungen leisten. Bei welchen Statistiken Sie mitwirken müssen, ergibt sich aus dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Als Handwerksbetrieb sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Handwerkskammer Ihrer Region Mitglied zu werden. Für bestimmte Branchen gibt es zusätzlich Produktpflichten. Als Hersteller von Produkten sind Sie beispielsweise für die Sicherheit Ihrer Produkte verantwortlich und haften dafür, wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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