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Arbeitsschutz-Managementsysteme

Ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umfasst die Organisation aller Bereiche des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. In das Arbeitsschutzmanagement sollten auf jeden Fall die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Mithilfe von AMS lassen sich die Arbeitsbedingungen im Unternehmen verbessern, wodurch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zufriedener, gesünder und damit auch leistungsfähiger arbeiten. Ebenso verringern sich die Kosten für krankheitsbedingte Fehlzeiten. Außerdem können Sie die betrieblichen Abläufe in Ihrem Unternehmen so verbessern, dass es zu weniger störungsbedingten Ausfällen kommt und Sie auch auf diese Weise kostengünstiger produzieren können. Dies führt weg von der lange Zeit üblichen nachsorgenden Reaktion auf Probleme mit der Arbeitssicherheit hin zu einer vorsorgenden Sichtweise und zu vorbeugendem Verhalten im Unternehmen. Bisher gibt es kein einheitliches AMS, das für alle Unternehmen angewendet werden kann. Als Grundlage für Managementsysteme im Arbeitsschutz hat die International Labour Organisation (ILO) einen internationalen Leitfaden entwickelt. Das Konzept des Leitfadens der ILO sieht seine Anpassung an nationale Gegebenheiten durch die Erarbeitung nationaler Leitfäden vor. In Deutschland ist dies mit dem "Nationalen Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" (NLF) umgesetzt worden. Auf der Grundlage des NLF bieten manche Aufsichts- und Präventionsdienste der Bundesländer und der Unfallversicherungsträger den Betrieben konkrete Beratungen und Unterstützungen bei der Einführung eines betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) an. Um das AMS in ein unternehmensweites Managementsystem eingliedern zu können, sollte versucht werden, das AMS beispielsweise mit Qualitäts-, Abfall- oder Umweltmanagementsystemen zu verbinden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Führungskräfte spielen eine zentrale Rolle. Ihre Motivation und Einbeziehung - auch als Vorbild - ist entscheidend für den Erfolg des AMS. Die Unternehmensführung als verantwortliche Instanz definiert durch Beschreibung der Ziele einen Handlungsrahmen, dessen Inhalte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben werden. Ein wirkungsvoller Arbeitsschutz soll wesentlicher Bestandteil der Unternehmenskultur und wichtiges Unternehmensziel werden. Der Arbeitsschutz soll auch als Informations- und Kommunikationsprozess verstanden werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betriebliche Kreislaufwirtschaft

Allgemeines zu Abfällen Es gibt unterschiedliche Arten von Abfällen, bei denen jeweils spezifische Regelungen zu beachten sind: Abfälle aus Privathaushalten, Abfälle zur Beseitigung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, die nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden und dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen werden müssen, die von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen sind und für die daher die gewerblichen und sonstigen Unternehmen die primäre Entsorgungsverantwortung tragen, Abfälle zur Verwertung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, für die die Betriebe als Abfallerzeuger eigenverantwortlich die Entsorgung regeln und organisieren müssen. Bei der Entsorgung ist die EU-weit geltende Bezeichnung der Abfälle zu beachten. Der für die Bezeichnung und Identifikation zu verwendende sechsstellige Abfallschlüssel bezeichnet die Art und die Herkunft des Abfalls und ergibt sich aus der Abfallverzeichnisverordnung. Anforderungen an den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie mit gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen und an ihre ordnungsgemäße Entsorgung sind in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt. Grundsätzlich sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle nach der Verordnung getrennt zu sammeln und über private Entsorgungsunternehmen zu verwerten – vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Sofern eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Abfälle in einer Vorbehandlungsanlage vorzubehandeln bzw. im Fall von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen in einer geeigneten Aufbereitungsanlage aufzubereiten. Ein eventuell bei einer Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen anfallender nicht sortierbarer Rest ist ebenfalls vorzubehandeln. Die Pflicht zur Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Pflicht zur Aufbereitung entfällt, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Abfallerzeuger und -besitzer haben in diesem Fall die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen. Entstand bei der Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen im Vorjahr ein nicht sortierbarer Rest von höchstens 10 Prozent, so ist eine Vorbehandlung des nicht sortierbaren Rests im Folgejahr ebenfalls nicht erforderlich (Sachverständigenprüfung erforderlich). Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling der Abfälle, gegebenenfalls die Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Aufbereitung sowie gegebenenfalls die Ausnahmegründe für das Absehen von einer Getrenntsammlung oder von der Vorbehandlung/Aufbereitung dokumentieren. Bei Übergabe an eine Vorbehandlungsanlage müssen sich die Abfallerzeuger und -besitzer bescheinigen lassen, dass die Vorbehandlungsanlage bestimmte, in der Gewerbeabfallverordnung vorgesehene Aggregate zum Zerkleinern und Trennen der Abfälle besitzt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von betrieblichen Abfallbilanzen oder ‑wirtschaftskonzepten existiert nicht mehr. Aber es ist zweckmäßig - vor allem zur kostenmäßigen Optimierung der betrieblichen Abfallentsorgung - Abfallmengen und -ströme zu kennen und entsprechende Abfallkonzepte zu entwickeln. Unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Art der Produkte, die Sie herstellen, sollte Ihr Abfallkonzept folgende Punkte enthalten: Darstellung der geplanten und getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen Angaben über Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung (insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit) Beschreibung der vorgesehenen Entsorgungswege Darstellung des Verbleibs der Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Für die Umsetzung sollten Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Ob Sie dazu verpflichtet sind, erfahren Sie in der Abfallbeauftragtenverordnung. Ist eine Vermeidung von Abfällen nicht möglich, sollte versucht werden, sie vorrangig stofflich oder zumindest energetisch zu verwerten. Ist auch dies nicht möglich, müssen die Abfälle umweltschonend und gemeinwohlverträglich in hierfür zugelassenen Anlagen beseitigt werden. Im Fall der Abfallbeseitigung müssen die Abfälle in der Regel dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) überlassen werden, wenn dieser diese Abfälle nicht in seiner Abfallwirtschaftsatzung von der Überlassungspflicht ausgeschlossen hat. Für von der Überlassungspflicht und der damit einhergehenden Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle ist der Abfallerzeuger verantwortlich, dass diese gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Sind Abfälle in einem besonderen Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend und deshalb nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich eingestuft, müssen sie getrennt gehalten werden und dürfen nicht zusammen mit dem normalen Gewerbeabfall entsorgt werden. Als gefährlich eingestufte Abfälle, die nicht verwertet werden können und somit beseitigt werden müssen, sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. Wenn die gefährlichen Abfälle nicht in landeseigene Anlagen zur Entsorgung zugewiesen werden, hat der Abfallerzeuger eine Beseitigungsanlage zu suchen, der die Abfälle dann zugewiesen werden. Im Einzelfall ist auch eine Verbringung der Abfälle ins Ausland möglich. Dabei sind besondere Verfahren zu beachten. Informationen erhalten Sie auf der Website der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg. Im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Produkten tragen Sie als Unternehmer auch die sogenannte Produktverantwortung. Um Ihrer Verantwortung gerecht zu werden, müssen Ihre Produkte so gestaltet sein, dass bei ihrer Herstellung und dem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird. Außerdem muss die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach dem Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt werden. Für gewisse Produkte beziehungsweise Verpackungen (Elektro- und Elektronikgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG), Verpackungen von verpackten Waren (Verpackungsgesetz - VerpackG)) gilt eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility (EPR)). Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von entsprechenden Produkten beziehungsweise Verpackungen ergeben sich verschiedene Pflichten, die je nach Produktgruppe variieren und sich aus dem entsprechenden Gesetz ergeben (zum Beispiel Registrierungspflicht, Meldepflichten, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahme- und Entsorgungspflichten).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Links

Hier finden Sie zusammenfassend alle Links zu Seiten, die Informationen zu Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd anbieten. Tierhaltung und Tierschutz allgemein Bundesverband für Tiergesundheit e.V. Deutscher Tierschutzbund e.V. Landestierschutzverband Baden-Württemberg Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung - Tierhaltung und Tierzucht Tierseuchenkasse Baden-Württemberg Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Rechtsvorschriften rund um den Tierschutz Rechtsvorschriften zu Futtermitteln Tierseuchenrecht Fischerei Portal "Fischerei in Deutschland" Internetangebot des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung - Thema "Fischerei" Jagd Landesjagdverband Baden-Württemberg ForstBW - Jagen und Fischen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Futtermittelüberwachung - gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal "Verbraucherinfo-BW"

Die zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörden müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des Produktes und des verantwortlichen Unternehmers informieren bezüglich: Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen und das Vorhandensein eines nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs oder unter bestimmten Voraussetzungen alle sonstigen gravierenden Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen. Der Verdacht eines Verstoßes muss auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein. Untersuchungsergebnisse müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein.Die amtlichen Futtermitteluntersuchungslaboratorien des Landes sind entsprechend geprüft und akkreditiert. Sie erfüllen mit ihrer bestehenden Untersuchungspraxis die genannten Anforderungen. Sonstige Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, müssen in erheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und es muss ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten sein. Die zuständige Behörde, die die zu veröffentlichenden Ergebnisse feststellt, ist das zuständige Regierungspräsidium. Wenn bei Kontrollen und Probenahmen Ergebnisse festgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllen, müssen die Betroffenen angehört werden.Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens werden die Daten veröffentlicht. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Dort können Sie alle von Behörden des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Kontrollergebnisse gebündelt finden und abrufen. Die Daten werden nach Ablauf eines halben Jahres nach Veröffentlichung der Information gelöscht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tierarzneimittel

Wie alle Medikamente müssen auch Arzneimittel für Tiere getestet und zugelassen werden, bevor sie angewendet werden dürfen. In diesem Sinne müssen Unternehmen, die Tierarzneimittel herstellen, im Rahmen des Zulassungsverfahrens die pharmazeutische Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit der Präparate nachweisen. Diese Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von Tierarzneimitteln dient nicht nur dem Schutz von Tieren, sondern auch dem des Menschen. Prinzipiell können Rückstände von Tierarzneimitteln durch den Verzehr von Fleisch, Eiern oder anderen Tierprodukten vom Menschen in den Körper aufgenommen werden. Dies gilt es zu minimieren. Bevor Tieren Arzneimittel verabreicht werden dürfen, müssen die Tiere in der Regel zunächst von einem Tierarzt oder einer Tierärztin ordnungsgemäß untersucht werden. Das heißt, es wird eine genaue Diagnose gestellt und es werden Anweisungen gegeben, wie die erkrankten Tiere behandelt werden müssen. Außerdem muss der Tierarzt oder die Tierärztin den Behandlungserfolg überprüfen. Um Verbraucher und Verbraucherinnen zu schützen, dürfen tierische Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Rückstände mehr enthalten, die die Gesundheit des Menschen schädigen könnten. Als Richtwert gelten dabei festgesetzte Höchstmengen an Arzneimittelrückständen, die für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind. Wenn einem Lebensmittel liefernden Tier Arzneimittel verabreicht werden, muss nach der Verabreichung eine bestimmte Wartezeit eingehalten werden, bis wieder Lebensmittel von dem behandelten Tier gewonnen werden dürfen. Wird diese Wartezeit nicht eingehalten, kann es zu einer Überschreitung der zugelassenen Höchstmengen kommen. Das erzeugte Lebensmittel ist dann nicht für den Verkehr zugelassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nutztierhaltung

Nutztierhaltung nach dem Tierschutzrecht ist die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder anderen warmblütigen Wirbeltieren. Sinn und Zweck ist die Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken. Darüber hinaus können auch andere Tiere zu einem der genannten Zwecke gehalten werden wie zum Beispiel Fische, Bienen, aber auch Schnecken und Muscheln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pferdehaltung

Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass die Haltung von Tieren ihren natürlichen Bedürfnissen und ihrer Art entsprechen muss. Für Pferde bedeutet das: täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit, denn Pferde sind sehr bewegungsaktive Tiere ausreichende Anregungen in Form von Umweltreizen Sozialkontakte mit anderen Pferden, denn Pferde sind Herdentiere Die naturähnlichste Form der Unterbringung von Pferden ist die Haltung in einer Gruppe, bei der die Tiere ständig Zugang zu einem Auslauf, aber auch zu einem Stall (Laufstall, Sonderform: Bewegungsstall) oder Unterstand (mit geeigneter Ausstattung, zum Beispiel einem ausreichend großen, eingestreuten Liegebereich und abgetrennten Fressplätzen) haben. Auch die Haltung in Einzelboxen, am besten in Außenboxen mit einem Paddock, ist zulässig, wenn das Pferd genügend Bewegung erhält und ausreichender Kontakt zu anderen Pferden sichergestellt ist. Pferde brauchen Frischluft und Licht. Deshalb ist die Haltung in Innenboxen ungünstig. Zusätzlich zu der üblichen Bewegung, zum Beispiel während der sportlichen Nutzung, sollten Pferde auch regelmäßig die Möglichkeit zur freien Bewegung und zum Weiden haben, am besten in einer festen Gruppe. Achtung: Die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden in Ständern ist nicht tiergerecht. Seit Oktober 2005 ist diese Form der Unterbringung deshalb in Baden-Württemberg verboten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tod von Heimtieren - Tierkörperbeseitigung

Wohin mit dem Haustier nach dessen Tod? Wenn ein Tier unheilbar erkrankt ist und erkennbar leidet, sollte gemeinsam mit dem Tierarzt oder der Tierärztin über ein würdiges Ende entschieden werden. Einzelne Tierkörper von Heimtieren dürfen auf dem eigenen Grundstück – nicht aber in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze – unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht begraben werden, auf dafür zugelassenen Plätzen (Tierfriedhöfen) begraben werden, an Tierkrematorien zur Kremierung abgegeben werden oder über die für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Stadt- und Landkreise (zum Beispiel Kleintiersammelstellen) abgegeben werden. Wenn diese Möglichkeiten nicht infrage kommen, muss der Körper des Tieres über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Heimtierhaltung

Als Heimtiere gelten Tiere, die in der Obhut des Menschen leben und nicht der wirtschaftlichen Nutzung dienen. Hund, Katze, Meerschweinchen oder Wellensittich werden von vielen Menschen als Familienmitglied angesehen und dementsprechend behandelt. Jede Tierart stellt bestimmte Anforderungen an ihre Haltung und Pflege. Für manche Tiere gibt es besondere Vorschriften wie beispielsweise die Tierschutz-Hundeverordnung. Wenn Sie planen, ein Tier anzuschaffen, sollten Sie zuvor die Konsequenzen bedenken. Der tägliche Napf mit Futter reicht nicht, um den Ansprüchen eines Tieres zu genügen. Auch mit den Anschaffungskosten für ein Tier ist es bei Weitem nicht getan. Die Kosten für geeignete Haltungseinrichtungen, Tierarztbesuche, Futter, Zubehör und Ähnliches - bei Aquarien und Terrarien auch der Energieverbrauch - können sehr hoch werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden

Jeder Hundehalter sollte mindestens das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung kennen. Die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden sind in der Tierschutz-Hundeverordnung festgelegt. Zu den Anforderungen an die artgerechte Haltung gehören neben der bedürfnisgerechten Versorgung mit Futter und Wasser und einer ausreichenden Gesundheitsvorsorge vor allem ein regelmäßiger Auslauf und ausreichende Sozialkontakte, sowohl zu anderen Hunden als auch zu Menschen. Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, müssen Sie Hundesteuer zahlen, die ihre Wohngemeinde erhebt. Die Hundesteuer ist je nach Gemeindesatzung unterschiedlich hoch. Für bestimmte Hunderassen (zum Beispiel solche, die als Kampfhunde gelten) kann Ihre Wohnortgemeinde eine erhöhte Hundesteuer erheben. Die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Baden-Württemberg in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde geregelt. Dort ist auch festgelegt, welche Hunde als gefährlich beziehungsweise als sogenannte "Kampfhunde" gelten. Wenn Sie einen solchen Hund halten möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde eine Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" beantragen. Dazu ist es notwendig, dass Sie nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch die erforderliche Sachkunde nachweisen können. Bei Rassen, die laut Verordnung als Kampfhunde gelten, kann eine Verhaltensprüfung durchgeführt und die vermutete Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden. Hinweis: Für Hunde, bei denen die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus besteht für weitere Rassen ein Leinenzwang. Individuell gefährliche Hunde jeder Rasse sind so zu halten, dass von diesen keine Gefahren für Personen und andere Tiere ausgehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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