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Nachhaltige Entwicklung

Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung wurde maßgeblich im Jahr 1987 durch eine UN-Kommission unter Leitung der früheren norwegischen Ministerpräsidentin Gro Harlem Brundtland geprägt. Der Zukunftsbericht dieser Kommission wurde auch als Brundtland-Report bekannt. Nachhaltig handeln heißt, nicht auf Kosten von Menschen in anderen Regionen der Erde zu leben oder die Erfüllung der Bedürfnisse zukünftiger Generationen zu gefährden. Wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte sind dabei gleichermaßen zu berücksichtigen. Dabei bildet die Belastbarkeit der Erde und der Natur die absolute Grenze: Ein Rückgang an natürlichen Ressourcen, also der Abbau von Rohstoffen oder der Verlust natürlicher Lebensräume, kann nicht durch steigendes Kapital in einem der anderen Bereiche ausgeglichen werden. Die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg, die schon seit dem Jahr 2007 besteht, versteht sich als Plattform für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, um Fragen nachhaltiger Entwicklung zu debattieren und umzusetzen. Die Landesregierung hat sich mit der Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, Nachhaltigkeit zu einem zentralen Kriterium politischer Entscheidungen zu machen und gleichzeitig eine Plattform zu bieten, um Fragen nachhaltiger Entwicklung in Kooperation mit den gesellschaftlichen Akteuren anzugehen. Um dieses Ziel zu erreichen und somit Nachhaltigkeit zu einem Markenzeichen für Baden-Württemberg zu machen, werden Ziele formuliert, Messinstrumente entwickelt, Schwerpunkte gesetzt und die Wirtschaft sowie gesellschaftliche Akteure aktiv mit in die Prozesse nachhaltiger Entwicklung einbezogen. Nachhaltigkeit messbar machen Damit Nachhaltigkeit auf einer breiten Basis verwirklicht werden kann, muss Nachhaltigkeit messbar gemacht werden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie wurden daher zunächst Herausforderungen und Leitsätze für eine nachhaltige Entwicklung definiert. Auf dieser Basis werden strategische Ziele für ein nachhaltiges Baden-Württemberg festgelegt. Um überprüfen zu können, ob diese Ziele erreicht werden beziehungsweise wie der Stand der Dinge bei der nachhaltigen Entwicklung im Land ist, braucht es ein Messinstrument. Dieses Messinstrument bilden konkrete und überprüfbare Nachhaltigkeitsindikatoren. Alle zwei Jahre wird ein Indikatoren-Bericht erstellt. Er ermöglicht eine Aussage über den Stand und den Fortschritt der nachhaltigen Entwicklung in Baden-Württemberg. Schwerpunkte setzen Nachhaltiges Handeln bezieht sich auf alle Lebensbereiche. Daher ist die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg auch sehr breit ausgelegt. Gleichzeitig gibt es für eine nachhaltige Entwicklung Baden-Württembergs ganz besonders relevante Themen. Die Schwerpunkte der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes sind derzeit die Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung, klimaneutrales und nachhaltiges Wirtschaften und klimaneutrale Landesverwaltung. Neustrukturierung Nachhaltige Entwicklung (N!-Strategie) Im Frühjahr 2022 wurde die Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg umstrukturiert. Im Fokus der Aufgabenbereiche stehen nun die Begleitung von übergreifenden Nachhaltigkeitsthemen - wie zum Beispiel die Herausgabe des Indikatorenberichts und die Koordination der Ausgabe grüner Staatsanleihen- sowie die Bewusstseinsbildung für Nachhaltigkeit und Klimaschutz in der Gesellschaft. Die bisher bestehenden Zielgruppeninitiativen werden als solche nicht mehr weitergeführt. Die Aktivitäten der Jugendinitiative werden im Rahmen des gesamtgesellschaftlichen Angebots und des Aufgabenbereichs "Bildung für nachhaltige Entwicklung" (BNE) weitergeführt. Nachhaltiges und klimaneutrales Wirtschaften bleibt nicht Teil der N!-Strategie, sondern wird als eigenständige Wirtschaftsinitiative auf den Klimaschutz ausgerichtet und ausgegliedert. Die "Kommunale Initiative Nachhaltigkeit" (KIN) wurde an die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg LUBW übergeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Röntgeneinrichtungen in der Medizin

In der Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin werden Röntgeneinrichtungen zur Erkennung (Diagnose) und Behandlung (Therapie) von Krankheiten verwendet. Ein bekanntes Beispiel für die Anwendung in der Diagnose ist das Röntgen (Röntgenaufnahme, Computertomografie). Röntgenstrahlen durchleuchten den menschlichen Körper, um Knochenbrüche oder Veränderungen im Gewebe sichtbar zu machen. Über ihren Einsatz entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Zu den Röntgeneinrichtungen gehören neben konventionellen Röntgengeräten weitere Gerätearten, wie zum Beispiel C-Bögen, Computertomographen, Knochendichte-Messgeräte, Mammographie-Geräte und Röntgentherapie-Geräte. Das Strahlenschutzgesetz unterscheidet zwischen einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung und einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen ist unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitzuteilen. Eine Kopie dieser Anmeldung ist dem zuständigen Regierungspräsidium zu übersenden. Die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung ist dem zuständigen Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen. Die Vorschriften, Vorgaben und Regelungen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen sowie deren Anwendung am Menschen und am Tier sind im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung zu finden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Teilhabe am Umweltschutz

Effektiver Umweltschutz lebt von der aktiven Teilhabe interessierter Bürgerinnen und Bürger. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese aktive Teilhabe finden sich in der Aarhus-Konvention, einem völkerrechtlichen Vertrag, der in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet wurde. In diesem Vertrag werden jeder Person Rechte in Umweltangelegenheiten zugeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland hat ebenso wie unter anderem die Europäische Union und alle EU-Mitgliedsstaaten die Aarhus-Konvention unterzeichnet und ratifiziert. Die Konvention beinhaltet drei Schwerpunkte: Säule: Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen Säule: Das Recht auf Beteiligung bei Entscheidungsverfahren im Umweltschutz Säule: Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln in Umweltangelegenheiten Die völkerrechtlichen Vorschriften bedürfen der Umsetzung auf europäischer Ebene. Zur Anpassung des europäischen Rechts hat die Europäische Union die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und die SUP-Richtlinie 2001/42/EG erlassen. Auch die Bundesrepublik Deutschland ist ihren Umsetzungspflichten nachgekommen: Säule: Im Umweltinformationsgesetz ist der Zugang zu Umweltinformationen des Bundes geregelt. Die einzelnen Bundesländer haben eigene Gesetze geschaffen, die den Zugang zu Umweltinformationen der Länder regeln. In Baden-Württemberg ist dies das Umweltverwaltungsgesetz. Säule: Mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wurden die bereits vorhandenen Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung angepasst. Säule: Das Umweltrechtsbehelfsgesetz enthält die einzelnen Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Auch die Möglichkeit für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, an umweltrelevanten Genehmigungsverfahren mitzuwirken und gegebenenfalls Klage zu erheben, ist Bestandteil dieser aktiven Teilhabe-Kultur.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gebühren und Beiträge

Gemeinden können neben bestimmten Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, kommunale Steuern wie zum Beispiel Hundesteuer und Vergnügungssteuer) weitere Abgaben erheben. Rechtsgrundlage ist vor allem das Kommunalabgabengesetz (KAG). Dieses gilt auch für die Landkreise. In der jeweiligen örtlichen Satzung sind entsprechend der Situation vor Ort nähere Regelungen enthalten. Die wichtigsten Kommunalabgaben sind: Gebühren für öffentliche Leistungen (so genannte Verwaltungsgebühren) fallen in der Regel für hoheitliche Leistungen oder Handlungen der Behörden an, die auf Veranlassung oder im Interesse einer bestimmten Person oder eines Unternehmens erfolgen. Hierzu zählen Genehmigungen, die Ablehnung oder Gewährung von Leistungen aller Art oder schlichtes Verwaltungshandeln (zum Beispiel das Ausstellen von Bescheinigungen). Auch können Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhoben werden (sogenannte Benutzungsgebühren). Gebühren für die Wasserversorgung werden von den Gemeinden auf der Grundlage einer Kalkulation durch Gemeinderatsbeschluss festgesetzt. Erfolgt die Wasserversorgung durch ein kommunales Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts (zum Beispiel GmbH) werden statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erhoben. Abwassergebühren werden für die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen) erhoben. Die Höhe der Abwassergebühr legt die Gemeinde oder der beauftragte Zweckverband nach spezifischer Kalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Abfallgebühren fallen für die Entsorgung von Abfällen an. Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (zum Beispiel Industrie- und Gewerbebetriebe) enthält die örtliche Abfallsatzung meistens besondere Regelungen zur Entsorgung und zu den Gebühren. Beiträge für den Anschluss von Grundstücken an öffentliche Einrichtungen wie die örtliche Wasserversorgung, Kanäle und Kläranlagen können die Gemeinden von den Grundstückseigentümern erheben. Die Gemeinden können Erschließungsbeiträge erheben, um die Kosten, die für die Erschließung von Grundstücken anfallen, zu decken (zum Beispiel für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze). Diese Kosten müssen zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden. Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben. Die Kurtaxe wird zum Beispiel von Hotels, von Betreibern von Campingplätzen oder von Inhabern von Ferienwohnungen von den Gästen eingezogen und an die Gemeinde weitergeleitet. Die Höhe der Kurtaxe und gegebenenfalls Ausnahmeregelungen (zum Beispiel für Kinder) legt die Gemeinde in ihrer Kurtaxesatzung fest. Profitiert ein Unternehmen in einem Kur- oder Erholungsort oder in einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde vom Tourismus, kann die Gemeinde von diesem jährlich auf der Basis wirtschaftlicher Kennzahlen (zum Beispiel Umsatz, Anzahl der Übernachtungen) einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Förderungen für bestehende Unternehmen

Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Möglichkeit, Fördergelder von unterschiedlichen Stellen in Anspruch zu nehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auslandsgeschäft

Wer sich entschließt, im Import- oder Exportgeschäft tätig zu werden, muss sich mit einer Reihe zollrechtlicher Bestimmungen auseinandersetzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Datenschutz bei der Datenträgervernichtung

Auch das Löschen personenbezogener Daten beziehungsweise das Vernichten elektronisch oder mechanisch lesbarer Datenträger (z.B. optische Datenspeicher, Festplatten, Akten) ist eine Form der Verarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und muss nach bestimmten Vorschriften erfolgen. Dabei kann die DIN 66399 „Büro- und Datentechnik – Vernichtung von Datenträgern“ aus dem Jahr 2012 für die Auswahl einer Sicherheitsstufe passend zur jeweiligen Schutzklasse zur Anwendung kommen. Datenvernichtung im eigenen Unternehmen Wenn Sie selbst in Ihrem Unternehmen Daten löschen oder Datenträger vernichten, müssen Sie sicherstellen, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten umgesetzt werden. Datenvernichtung durch Dritte im Auftrag Die meisten Unternehmen beauftragen auf Datenvernichtung spezialisierte gewerbliche Unternehmen mit der Datenträgervernichtung. Auch für diese Fälle gibt es genaue Vorschriften: Sie müssen den Auftrag zur Auftragsverarbeitung schriftlich oder in einem elektronischen Format erteilen. Der Auftrag muss Angaben darüber enthalten, welcher Art die Daten oder Datenträger sind und wie die Schutzbedürftigkeit der Daten (-> Schutzklasse) eingestuft wird, auf welche Weise die Vernichtung erfolgen muss, wo die Datenträger vernichtet werden, von wem die Datenträger abgeholt und wie sie transportiert werden, wo die Datenträger bis zur Vernichtung aufbewahrt werden, bis wann die Datenträger vernichtet sein müssen, wie die Haftungsregelung vereinbart wird, in welcher Art und Form Bescheinigungen bei Abholung und Vernichtung erstellt werden, dass das vom Auftragsverarbeiter eingesetzte Personal auf das Datengeheimnis verpflichtet wird, ob der Auftragnehmer andere Unternehmen bei der Vernichtung einschalten darf und dass Sie als Auftraggeber berechtigt sind, Transport und Vernichtung zu überwachen. Sie als Auftraggeber beziehungsweise die oder der Datenschutzbeauftragte in Ihrem Unternehmen müssen sich davon überzeugen, dass der Auftragnehmer die im Vertrag festgehaltenen Maßnahmen einhält. Auch wenn Sie regelmäßig demselben Datenvernichter Ihre Datenträger zur Vernichtung überlassen, sollten Sie daher stichprobenartig die Einhaltung der Maßnahmen überprüfen. Achtung: Bis zum Abschluss der Vernichtung der Datenträger sind Sie als Auftraggeber für die Einhaltung der Datenschutzanforderungen verantwortlich. Pflichten der datenvernichtenden Unternehmen Wenn Sie in Ihrem Unternehmen gewerbliche Datenträgervernichtung betreiben, müssen Sie technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um eine sichere Verarbeitung der Daten zu gewährleisten. Zusätzlich sind vor allem die folgenden Punkte unerlässlich: Dokumentation des Vernichtungsprozesses Es gilt, die Dokumentationspflicht über sämtliche Auftragsverhältnisse zu erfüllen. Gegebenenfalls ist eine auftragsbezogene Dokumentation zu erstellen. Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeitenden sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten beziehungsweise hinzuweisen. Es sind nur Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung zu betrauen, die sich verpflichtet haben, das Datenschutzrecht einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass andere Personen keine Kenntnis über die zu löschenden Daten erhalten. Es dürfen keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch genommen werden. Bei einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung muss der Verantwortliche über jede Änderung diesbezüglich informiert werden. Dadurch erhält der Auftraggeber die Möglichkeit dieser Änderung zu widersprechen. Der Auftragsverarbeiter haftet für die Einhaltung der Datenschutzpflichten des/der weiteren Auftragsverarbeiter/s. Auftragsverarbeiter können nach den Vorschriften der Auftragsverarbeitung grundsätzlich sowohl im EU-Raum wie auch in Drittländern tätig werden. Dabei sind insbesondere die zusätzlichen Anforderungen an die Sicherstellung des Datenschutzniveaus beim Auftragnehmer nach Kapitel V der DS-GVO zu beachten. Das gilt auch bei einer Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle im Drittland. Auftragsverarbeiter, die keine Niederlassung in der Europäischen Union haben, müssen hier einen Vertreter bestellen. Dem Verantwortlichen sind alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der DS-GVO zur Verfügung zu stellen. Überprüfungen und Inspektionen durch den Verantwortlichen, oder einem von diesem beauftragten Prüfer, sind zu ermöglichen und dazu beizutragen. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DS-GVO verstößt. Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese unverzüglich dem Verantwortlichen. Eine Dokumentation des Prozesses im Falle einer Datenschutzverletzung ist erforderlich. Der Auftragsverarbeiter unterstützt nach Möglichkeit den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln („Code of Conduct“) oder eine Zertifizierung nach Artikel 42 DS-GVO kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien für die Einhaltung der in der DS-GVO genannten Pflichten nachzuweisen. In der Regel müssen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen bestellen. Hinweise: Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen die DS-GVO die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmt, gilt als Verantwortlicher und nicht mehr als Auftragsverarbeiter. Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher haften künftig als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden, die durch die illegale Datenverarbeitung hervorgerufen worden sind. Der Betroffene hat nach Artikel 79 DS-GVO ein direktes Klagerecht gegen den Auftragsverarbeiter. Die Verstöße gegen eine Reihe von Pflichten des Auftragsverarbeiters sind nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO bußgeldbewehrt. Als mit der Vernichtung von Daten Beschäftigte gelten alle Personen, die in irgendeiner Form mit den zu vernichtenden Daten in Berührung kommen, also beispielsweise auch Fahrerinnen und Fahrer, die die Datenträger transportieren oder Beschäftigte, die die Datenträger bis zur Vernichtung einlagern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Das Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz verbietet es Personen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, diese Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Hinweis: Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit noch fort. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende für die Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen Sie diese bei Aufnahme der Tätigkeit schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten. Beachten Sie, dass nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beschäftigte im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten, sondern auch die folgenden Personengruppen: Auszubildende Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rehabilitandinnen und Rehabilitanden Das sind Personen, die an Maßnahmen teilnehmen, um ihre berufliche Eignung abzuklären oder sie nach längerer, krankheitsbedingter Abwesenheit zunächst stundenweise wieder am Arbeitsplatz einzugliedern (Arbeitserprobung). Beschäftige in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Beschäftige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (z.B. Teilnehmende am freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr) wirtschaftlich unselbständige, aber arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. in Heimarbeit Beschäftigte) Bewerberinnen oder Bewerber für ein Arbeitsverhältnis beziehungsweise Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten Die Verpflichtung müssen sowohl die Mitarbeitenden als auch die Vertretung der Arbeitgeberseite, die die Unterrichtung vornimmt, unterschreiben. Das kann beispielsweise durch das Personalbüro oder die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens erfolgen. Den Mitarbeitenden müssen Sie eine Kopie der Niederschrift aushändigen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichten bei unerlaubter Datenweitergabe

Wenn Sie feststellen, dass in Ihrem Unternehmen gespeicherte Daten unrechtmäßig an Dritte weitergegeben wurden und dadurch die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen schwer beeinträchtigt werden, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich sowohl den Betroffenen als auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu melden. Das betrifft besondere Arten personenbezogener Daten (Angaben über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben), personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht darauf beziehen und personenbezogene Daten bezüglich Bank- oder Kreditkartenkonten. Sie müssen die Betroffenen darüber informieren, auf welche Art die Daten unrechtmäßig zugänglich geworden sind und welche Maßnahmen diese treffen können, um negative Folgen abzuwenden. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz müssen Sie zusätzlich mitteilen, welche negativen Folgen mit dem Bekanntwerden der Daten verbunden sein können und welche Maßnahmen Sie getroffen haben, um dem entgegenzuwirken. Hinweis: Falls die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt (z.B. aufgrund der Vielzahl der Betroffenen) müssen Sie stattdessen die Öffentlichkeit durch Anzeigen informieren. Diese Anzeige muss mindestens halbseitig sein und in mindestens zwei bundesweit aufgelegten Tageszeitungen erscheinen beziehungsweise auf eine vergleichbare Art und Weise veröffentlicht werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schutz der eigenen Daten

Zur Erfüllung der betrieblichen Datenschutzpflichten reicht es meist nicht, Mitarbeitende auf das Datengeheimnis zu verpflichten, Datenschutzbeauftragte zu bestellen und Meldungen an das Datenschutzregister vorzunehmen. Um Daten wirksam gegen Missbrauch zu schützen, sollten Sie sich als Unternehmerin oder Unternehmer auch Gedanken über IT-Sicherheit machen, da ohne Schutzmechanismen auf Ihren EDV-Systemen gelagerte Daten gegen Angriffe von außen und damit gegen unerlaubte Verwendung nicht geschützt sind. IT-Sicherheit ist nicht nur wichtig, um Ihre Kundendaten und Ähnliches gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen, sondern hilft auch, Ihr eigenes Unternehmen abzusichern. Unachtsamer Umgang mit Computersystemen (z.B. fehlende Backups, kein Virenschutz, keine Absicherung gegen Hackerangriffe) kann großen wirtschaftlichen Schaden für Ihr Unternehmen verursachen und schlimmstenfalls sogar seinen Bestand gefährden. Besonders wenn Sie in Ihrem Unternehmen sensible Daten aufbewahren, die einen Vorsprung zu Konkurrenzunternehmen bedeuten, sollten Sie sich gegen Datendiebstahl oder Industriespionage durch Außenstehende, aber auch durch Mitarbeitende, absichern. Falls Sie Laptops und andere mobile Geräte verwenden, ist eine Verschlüsselung der Daten noch wichtiger, da diese Geräte gestohlen werden oder verloren gehen und so in unbefugte Hände gelangen können. Auch wenn Sie Datenträger vernichten oder vernichten lassen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Ihrer Unternehmensdaten zurückbleiben. Stellen Sie sicher, dass die folgenden IT-Mindestanforderungen erfüllt sind: Machen Sie regelmäßige Backups Ihrer Daten und bewahren Sie diese außerhalb des Unternehmens auf. Sichern Sie Ihre Computer gegen Virenbefall und aktualisieren Sie den Virenschutz regelmäßig. Sichern Sie Ihren Internetzugang und verschlüsseln Sie vertrauliche Daten, um gegen Hackerangriffe gewappnet zu sein. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Systemadministration alle Systemeinstellungen und Passwörter dokumentiert und sicher hinterlegt. Für den Fall, dass Ihre Administratorin oder Ihr Administrator für längere Zeit ausfällt, sollten Sie auch eine mit Ihrem System vertraute Ersatzperson haben. Um gegen Datendiebstahl durch die eigenen Mitarbeitenden abgesichert zu sein, sollten Sie sensible Daten verschlüsseln und bestimmte Räume oder Gebäude gegen unbefugten Zutritt sichern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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