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Rechte des Mündels

Die Vormundschaft ist eine Einrichtung zur Vertretung minderjähriger Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen. Die Rechte des Kindes werden durch die Bestellung eines Vormundes nicht eingeschränkt. Der Vormund soll sich anstelle der Eltern für die Wahrung der Rechte des Kindes einsetzen. Soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, wird diesem für das Gerichtsverfahren zur Bestellung eines Vormunds ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt. Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Während der Gerichtsverhandlung wird das Kind angehört. Die persönliche Bindung zwischen Vormund und Mündel spielt bei der Auswahl eine wichtige Rolle und wird durch das Gericht berücksichtigt. Ab 14 Jahren hat der Mündel das Recht, der Bestellung einer bestimmten Person zu widersprechen, auch wenn es sich um eine Person handelt, die von den verstorbenen Eltern für diese Aufgaben vorgesehen wurde. Sollten zwischen Mündel und Vormund Probleme auftreten, kann sich der Mündel jederzeit an das Jugendamt oder an eine Person seines Vertrauens wenden. Ähnlich wie wenn es Probleme zwischen Eltern und Kind gibt, kann das Jugendamt helfen, indem es zwischen den beiden Seiten vermittelt. Darüber hinaus kann das Jugendamt die Bestellung eines neuen Vormundes beantragen. Am 18. Geburtstag des Mündels endet die Vormundschaft. Der Vormund hat ihm nun das Vermögen herauszugeben und über dessen Verwaltung Rechenschaft zu legen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ende der Vormundschaft

Eine Vormundschaft endet außer bei verschollenen Mündeln mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes, beispielsweise durch Adoption des Mündels, die Wiedererlangung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil (z.B. wenn sich die Mutter des Findelkindes meldet), den 18. Geburtstag des Mündels (Volljährigkeit), den Tod des Mündels. Hinweis: Der Beschluss des Familiengerichtes über das Ende der Vormundschaft hat dann nur deklaratorischen Charakter. Ende des Amtes eines einzelnen Vormundes Das Amt eines Vormundes kann vorzeitig beendet werden, beispielsweise wenn statt des Jugendamtes eine geeignete Person gefunden wurde (dieses wird jährlich neu geprüft), ein Vormund wegen Vernachlässigung seiner Pflichten entlassen wird, ein Antrag des Vormundes zur Befreiung von seinen Aufgaben aus wichtigem Grund gestellt wird (z.B. wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit), der Tod des Vormundes eintritt. Endet das Amt eines Vormundes vor dem Ende der Vormundschaft, wird ein neuer Vormund durch das Familiengericht ausgesucht. Der bisherige Vormund gibt das verwaltete Vermögen heraus und legt Rechenschaft über die Verwaltung ab.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten des Pflegers

Das Gericht bestellt einen Ergänzungspfleger, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, aber die Eltern oder der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind. Dies ist der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Pflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Jugendamt als Vormund

Können oder wollen die Eltern ihre Pflichten zur Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht ausüben, übernimmt diese Aufgabe ein Vormund. Er ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit. Das Jugendamt kann aus verschiedenen Gründen zum Vormund werden: Bestellte Vormundschaft Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind. Danach ist zum Beispiel in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen: Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind. Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde. Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind). Das Familiengericht kann das Jugendamt zum Vormund bestellen, wenn sich im Verfahren zur Auswahl eines Vormundes keine geeignete Person oder kein geeigneter Verein findet. Hinweis: Die Eltern eines Kindes können vorsorglich einen Vormund benennen. In einer letztwilligen Verfügung der Eltern kann das Jugendamt weder benannt noch ausgeschlossen werden. Gesetzliche Amtsvormundschaft Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bedeutet, dass das zuständige Jugendamt die Vormundschaft von Gesetzes wegen übernimmt. Eine richterliche Anordnung ist nicht notwendig. Das ist der Fall, wenn eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind bekommt, sofern nicht bereits vor der Geburt ein Vormund für das Kind bestellt wurde, der Vater des Kindes einer minderjährigen Mutter die Vaterschaft rechtskräftig angefochten hat und das Kind einen Vormund braucht oder eine Pflegschaft durch das Jugendamt bestand, diese kraft Gesetzes endet und das Kind einen Vormund braucht die Sorgeberechtigten ihr Kind zur Adoption freigeben, so dass ihre elterliche Sorge während der Adoptionspflegezeit ruht. Sind die Eltern nicht verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft erst anerkennen. Solange ist das Jugendamt Vormund, da ein sorgeberechtigtes Elternteil fehlt. Dies gilt nur bei minderjährigen Müttern. Ist ein Vormund vor der Geburt bereits bestellt worden (z.B. die Oma des Kindes), liegen die Voraussetzungen des gesetzlichen Amtsvormundschaft nicht vor. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter, bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater oder bei Adoption des Kindes. Weitere Aufgaben des Jugendamtes Das Jugendamt begleitet das Kind in der Übergangsphase bis zur Bestellung des Vormundes beziehungsweise in der Übergangszeit bei einem Wechsel des Vormundes. Es unterstützt das Gericht bei der Bestellung eines Vormundes mit Empfehlungen zur Auswahl des Vormundes. Das Jugendamt berät die Eltern, die nicht die elterliche Sorge haben, sowie Vormünder und Pfleger und bietet bei Bedarf Hilfen zur Erziehung an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten des Vormundes

Das Verhältnis zwischen Vormund und Mündel ist mit dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar. Die Vormundschaft umfasst daher die gesamte elterliche Sorge: die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) die Vertretung des Kindes Personensorge Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels selbst zu leisten oder dafür zu sorgen, dass diese durch Dritte (zum Biespiel im Rahmen einer Jugendhilfeleistung) sichergestellt wird, und seinen Aufenthalt zu bestimmen (zum Beispiel trifft er die Entscheidung, welchen Kindergarten oder welche Schule der Mündel besuchen soll). Im Falle einer notwendigen medizinischen Behandlung hat er die selben Rechte und Pflichten wie ein Elternteil. Vermögenssorge Die Verantwortung für das Vermögen des Kindes (Mündelgeld) trägt auch der Vormund. Die Verwaltung des Vermögens muss gut dokumentiert werden und wird durch das Familiengericht kontrolliert. Der Vormund hat dem Familiengericht über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Die Eltern des Mündels können den von ihnen benannten Vormund von dieser Pflicht befreien. Das Jugendamt und ein Verein als Vormund sind kraft Gesetzes befreit. Das Vermögen muss in sicherer Form und verzinslich angelegt werden und wird bei Volljährigkeit des Mündels an ihn herausgegeben. Das Familiengericht kann auf Antrag eine andere Anlage gestatten. Das Vermögen ist ausschließlich im Interesse des Mündels zu verwenden. Dieses umfasst: Kosten des Unterhalts für den Mündel Vermögenserhaltung Vermögensvermehrung Kosten der Vermögensverwaltung Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer verschuldeten Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Gesetzliche Vertretung Die gesetzliche Vertretungsmacht bezieht sich grundsätzlich auf alle Willenserklärungen (zum Biespiel den Kauf eines Mofas). Bei bestimmten Rechtsgeschäften (etwa bei höchstpersönlichen Geschäften wie der Errichtung eines Testaments beziehungsweise bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten zwischen Mündel und Vormund oder Mündel und bestimmten Verwandten des Vormunds) ist die Vertretung ausgeschlossen. Darüber hinaus kann das Familiengericht dem Vormund die Vertretung für bestimmte Angelegenheiten entziehen, wenn in diesen ein erheblicher Gegensatz zwischen den Interessen des Mündels und denen des Vormunds oder denen bestimmter Angehöriger des Vormunds besteht. Bestimmte Entscheidungen des Vormundes bedürfen der Genehmigung des Familiengerichtes, beispielsweise: Annahme beziehungsweise Ausschlagung einer Erbschaft Abschluss eines Ausbildungsvertrages für eine längere Zeit als ein Jahr Aufnahme von Krediten Antrag auf Namensänderung Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten und darüber hinaus auf Verlangen diesem jederzeit Auskunft zu erteilen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beginn der Vormundschaft

Minderjährige Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, erhalten einen Vormund. Die Bestellung eines Vormunds ist auch notwendig, wenn das Vertretungsrecht der Eltern sowohl in persönlichen als auch in Vermögensangelegenheiten ausgeschlossen oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist. Unterschieden wird zwischen der Vormundschaft kraft Gesetzes und kraft richterlicher Anordnung. Eine Vormundschaft kraft Gesetzes kann beispielsweise eintreten wenn die Mutter eines Neugeborenen nicht verheiratet und minderjährig ist oder das Kind zur Adoption freigegeben wurde (die elterliche Sorge ruht mit der Einwilligung zur Adoption). Eine Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung (durch das Familiengericht) tritt beispielsweise ein, wenn beide Eltern verstorben sind, dem verstorbenen Elternteil gerichtlich die alleinige elterliche Sorge übertragen war, der Familienstand eines Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind), die elterliche Sorge wegen der Inhaftierung der Eltern ruht, die elterliche Sorge wegen einer Gefahr für das Kindeswohl entzogen wurde, Minderjährige ohne Eltern in Deutschland als Flüchtlinge aufgenommen werden. Wird nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, wird für diesen Teil ein Pfleger bestimmt. Die Vormundschaft wird von Amts wegen angeordnet, das heißt, eine Vormundschaft kann angeregt, muss aber nicht beantragt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Privatperson als Vormund

Wenn das Familiengericht eine als Vormund geeignete Person ausgewählt hat, ist diese zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet. Gründe für eine Ablehnung müssen dem Familiengericht schon während des Verfahrens , also vor der Bestellung zum Vormund, vorgebracht werden. Triftige Gründe für eine Ablehnung können sein: die überwiegende Betreuung zweier oder noch mehr noch nicht schulpflichtiger Kinder die Ausübung einer Vormundschaft ist auf Dauer besonders erschwert (z.B. durch die Betreuung kranker Familienmitglieder) Alter (über 60 Jahre) Krankheit oder Gebrechen Führung mehrerer anderer Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen, wobei die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister nur als eine gilt Der bestellte Vormund verpflichtet sich die Vormundschaft gewissenhaft zu führen und erhält eine Bestallungsurkunde.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verein als Vormund

Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, braucht eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt. Die Übertragung einer Vereinsvormundschaft kommt nur infrage, wenn die Eltern in ihrer letztwilligen Verfügung den Verein benannt haben oder keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung steht, z.B. bei Findelkindern oder bei als Flüchtlinge ohne Eltern in Deutschland aufgenommenen Minderjährigen. Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern ausgeübt, nicht vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins. Die Bestellung begründet das Familiengericht durch schriftliche Verfügung. Ein Mitvormund oder Gegenvormund bestellt es nur nach Anhörung des Vereins. Eine Gegenvormundschaft durch das Jugendamt gibt es nicht. Achtung: Der Verein darf das Vermögen des Mündels nicht in eigene Projekte investieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bestellung eines Vormunds durch das Gericht

Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen. Dies gilt vor allem, wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder - im Falle eines noch ungeborenen Kindes - stehen wird. Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag der verstorbenen Eltern vorhanden ist und darin eine Person oder ein Verein als Vormund benannt wurde, hat das Familiengericht grundsätzlich die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen. Sollten die Sorgeberechtigten verschiedene Vorschläge für einen Vormund hinterlassen haben, richtet sich das Familiengericht nach den Wünschen des zuletzt verstorbenen Elternteils. Ist kein Vormund in der letztwilligen Verfügung der Sorgeberechtigten benannt oder kann die benannte Person die Vormundschaft nicht übernehmen, wählt das Gericht einen geeigneten Vormund aus. Unter mehreren geeigneten Personen wird der zukünftige Vormund insbesondere nach folgenden Kriterien ausgewählt: Wille des Mündels familiäre Beziehungen des Mündels persönliche Bindungen des Mündels Religion und kultureller Hintergrund des Mündels wirklicher oder mutmaßlicher Wille der Eltern Lebensumstände des Mündels Im Verfahren zur Bestellung des Vormundes werden die Verwandten, grundsätzlich der Mündel und das Jugendamt angehört. Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, kann auch ein Verein oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Nach Möglichkeit erhalten Geschwister den gleichen Vormund. Ein Ehepaar kann gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Das nennt man "Mitvormundschaft". Der Mitvormund hat gegenüber dem Mündel die gleichen Rechte und Pflichten wie der andere Vormund.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ruhender Verkehr

Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet. Das Gegenteil ist der fließende Verkehr. Flächen und Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, werden in den Straßenbaurichtlinien als Anlagen des ruhenden Verkehrs bezeichnet. Dazu zählen: Parkflächen im öffentlichen Straßenraum allgemein zugängliche Parkplätze Parkbauten außerhalb des Straßenraumes private Abstellflächen Der Staat in Form des Gemeindevollzugsdienstes und der Polizei überwacht den ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenraum. Damit nimmt er eine hoheitliche Aufgabe wahr. Bei dieser Parkraumüberwachung (PÜ) kann zum Beispiel überprüft werden, ob Falschparkerinnen und Falschparker den Verkehr behindern. Zum Beispiel können Fahrzeuge zwangsversetzt oder sichergestellt werden. Verstöße im ruhenden Straßenverkehr werden als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet. Darunter fallen vor allem Verstöße gegen Halt- und Parkverbote sowie zeitlich begrenztes und gebührenpflichtiges Parken.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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