Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
schneebedecktes Rathaus
Märzenbecher im Schenkenwald
Baindter Narrenzunft Raspler

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3205 Ergebnisse in 16 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 1751 bis 1760 von 3205.
Akquise öffentlicher Aufträge

Sich regelmäßig zu informieren, was und zu welchen Bedingungen die öffentliche Hand beschaffen will, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern notwendig, um zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung schnell die richtigen Unterlagen und Angaben liefern zu können. Ergeben sich während der Durchsicht der Vergabeunterlagen Fragen oder Unklarheiten, sollten Sie den öffentlichen Auftraggeber umgehend kontaktieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Der Weg zu öffentlichen Aufträgen

Wenn Sie in Erwägung ziehen, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben, beachten Sie die folgenden Punkte. Wenn Sie Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an die IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg. Diese vermittelt zwischen der öffentlichen Verwaltung und den privaten Wirtschaftsunternehmen. Die Auftragsberatungsstelle bietet beispielsweise eine Bieterdatenbank an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Angebotserstellung

Wenn Sie sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, müssen Sie darauf achten, dass Sie die vorgeschriebene Form einhalten. Die Formvorschriften sind in der Regel in den Ausschreibungsunterlagen enthalten - es gelten in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen. Bei der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen dürfen Sie keine Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungsunterlagen vornehmen. Dies ist unzulässig und kann zum Ausschluss vom Verfahren führen. Achtung: Sogar das Anführen der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann gegebenenfalls den Ausschlag geben, das von Ihnen erstellte Angebot abzulehnen. Ihr Angebot muss die von dem öffentlichen Auftraggeber erwünschte Leistung enthalten. Wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ausgeschlossen worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden. Andernfalls sind Nebenangebote auf einer gesonderten Anlage zu erstellen, als solche deutlich zu kennzeichnen, aussagekräftig zu formulieren und zu unterschreiben. Proben und Muster zu Angeboten müssen Sie einreichen, sofern dies in der Ausschreibung gefordert wird. Diese müssen Sie deutlich kennzeichnen. Falls für einen angebotenen Gegenstand gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Urheberrechte bestehen, das heißt, wenn der angebotene Gegenstand beispielsweise als Marke, Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen ist, müssen Sie dies gegebenenfalls auch angeben. Sie müssen alle Preise auflisten, sodass sich der öffentliche Auftraggeber schnell einen Überblick über die von Ihnen kalkulierten Kosten machen kann. Hinweis: Gemeinschaftliche Bieter und Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils die Mitglieder sowie den bevollmächtigten Vertreter für den Vertragsabschluss benennen. Der öffentliche Auftraggeber kann beispielsweise auch die Bestätigung Ihrer Bonität durch die Hausbank oder die Aufnahme einer Bürgschaft für den jeweiligen Auftrag verlangen. Beachten Sie in diesem Fall, dass ein Ansuchen auf eine Bürgschaft bei der Hausbank eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Sie bei der Erstellung Ihres Angebots mitberücksichtigen sollten. Das Angebot muss vollständig und unterschrieben sein sowie die in den Unterlagen geforderten Erklärungen und Angaben vollständig enthalten. Grundsätzlich erhalten Sie für die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen keine Kosten erstattet. Achtung: Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen, Änderungen oder ggf. die Rücknahme des Angebots. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Sie können das Angebot in dieser Zeit nicht ändern oder zurückziehen. Seit dem Jahr 2020 sind Angebote im Rahmen der eVergabe elektronisch abzugeben. Als Ersatz für die Unterschrift müssen Sie dann Ihr Angebot elektronisch signieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens

Das öffentliche Auftragswesen unterliegt besonderen Bedingungen. So ist jeder öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge in geregelten Verfahren zu vergeben, wenn er seinen Bedarf an Gütern und Leistungen decken will. Öffentliche Auftraggeber sind hauptsächlich Behörden des Bundes, der Länder, der Landkreise, der Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Aber auch andere juristische Personen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) können öffentliche Auftraggeber im funktionalen Sinn sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Öffentliche Aufträge sind die zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen geschlossenen Verträge über die Beschaffung von Leistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen . Dabei erstreckt sich das Vergaberecht auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, im sogenannten "klassischen Bereich", im "Sektorenbereich", im Bereich "Verteidigung und Sicherheit" und im Bereich der "Konzessionen". Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und des Verkehrs bilden den Sektorenbereich, für den besondere Bestimmungen gelten. Ebenso gelten besondere Vorgaben für öffentliche Aufträge mit Konzessionsnehmern. Alle anderen Aufträge gehören zum klassischen Bereich. Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten unterschiedliche Regelungen: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Vergabe von Bauaufträgen, die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen, im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung - Sektorenverordnung (SektVO). Ausgenommen sind Bau- und Dienstleistungskonzessionen, die Konzessionsvergabeverordnung für die Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber (KonzVgV), die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Die Vergabeverordnung (ab den europäischen Schwellenwerten) und die Unterschwellenvergabeordnung (unterhalb der europäischen Schwellenwerte) regeln das Vergabeverfahren im "klassischen Bereich". Die VOB/A gilt für die Vergabe von Bauaufträgen im „klassischen Bereich“ und ist in zwei Abschnitte untergliedert: Der Abschnitt 1 gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt. Der Abschnitt 2 regelt das Vergabeverfahren für Auftragsvergaben ab den Schwellenwerten. Aufträge im "Sektorenbereich“ sind nach der SektVO zu vergeben. Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit richten sich nach der VSVgV. Das Verfahren bei der Vergabe von Konzessionen ist in der KonzVgV geregelt. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen. Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind. Zu den öffentlichen Aufträgen zählen auch Auslobungsverfahren (typisch für Architektenwettbewerbe), die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Um öffentliche Aufträge kann sich grundsätzlich jedes Unternehmen bewerben, das sich gewerbsmäßig mit der Erbringung der nachgefragten Leistungen befasst und geeignet ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Preisauszeichnungspflicht

Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie soll sachlich richtige und vollständige Preisangaben gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten Ihre Stellung gegenüber Handel und Gewerbe stärken und den Wettbewerb fördern. Der Anbieter muss die Preise der Ware oder Leistung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar präsentieren. Es muss der Gesamtpreis angegeben werden. Gliedert sich ein Preis in verschiedene Bestandteile auf, muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden Anbieter von verpackten Waren oder Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer (Grundpreis) angeben. Beim Angebot einer Ware oder Leistung, die online angeboten wird, muss zusätzlich angegeben werden, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Falls solche Kosten anfallen und im Voraus berechnet werden können, muss auch deren Höhe angegeben werden. Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Anbieter, Waren und Leistungen mit Preisen zu versehen. Stimmt der Preis an der Ware z.B. im Regal oder auf dem Preisschild nicht mit dem Preis überein, der an der Kasse dafür zu bezahlen ist, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht verlangen, dass Ihnen die Ware zu dem unzutreffenden Preis verkauft wird. Hinweis: Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, können Sie sich an das Landratsamt oder den Stadtkreis wenden, in dessen Bezirk sich das Geschäftslokal des Anbieters befindet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzdienstleistungen und Beschwerdeverfahren

Fragen aus dem Bereich des Finanzwesens sind häufig sehr vielschichtig und für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher oft nur schwer zu durchschauen. Auf diesem Feld stehen Sie Dienstleistern gegenüber, für die das eigene finanzielle Interesse im Vordergrund steht. Da Sie sich als Verbraucherin oder Verbraucher dabei nur selten auf Unerfahrenheit berufen können, sollten Sie sich über Ihre Rechte informieren und sich kritisch mit den Angeboten auseinandersetzen. Dies ist besonders wichtig im Finanzbereich, denn hier gilt es, eigene finanzielle Schäden zu vermeiden. Dieses Kapitel soll Ihnen einen grundlegenden Einblick in folgende wichtige Fragen des Verbraucherschutzes aus dem Finanzbereich geben: Finanzdienstleistungen Verbraucherkredit Überziehungskredit sonstige Finanzierungshilfen Anlegerschutz grenzüberschreitender Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt Außergerichtliche Beschwerdeverfahren Wenn Sie die Entscheidung einer Versicherung oder einer Bank als falsch erachten, müssen Sie nicht unbedingt gleich den Weg zum Gericht einschlagen. Welche andere Möglichkeiten Sie noch haben, können Sie in den Verfahrensbeschreibungen nachlesen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Telekommunikation und Internet

Die Grenzen zwischen Telekommunikation, Informationstechnologie, Kabelfernsehen, digitalem Rundfunk und allen Arten von Audio- und Videoverarbeitung haben sich verwischt. Fernsehsender werden inzwischen nicht nur über Antenne und Kabel übertragen, sondern zunehmend auch über das Internet empfangen. Streamingdienste für Musik und Filme werden immer beliebter und sind sowohl mobil als auch stationär über Breitbandverbindungen abrufbar. Sprachsteuerung gehört schon in vielen Haushalten zum Standard und vereinfacht die Bedienung vieler Geräte. In immer mehr Haushalten gibt es Geräte (wie zum Beispiel Fernseher, Kühlschrank, Überwachungskameras, Rauchmelder, Toaster), Haustechnik (wie zum Beispiel Heizung, Beleuchtung, Lüftung) und Spielsachen, die über das Internet gesteuert werden können und/oder miteinander vernetzt sind. Bei der Vernetzung von Alltagsgegenständen spricht man vom Internet der Dinge, kurz IoT (für Internet of Things). Mit der Digitalisierung der Energiewende finden sich immer mehr intelligente Messsysteme (Smart Meter), die selbstständig den Stromverbrauch an Messtellenbetreiber und Energieversorger übertragen. Die Vernetzung von Haustechnik, Haushaltsgeräten und Dienstleistungen in den Bereichen Hausautomatisierung und -elektronik sowie Kommunikation nennt sich Smart Home ("intelligentes Zuhause"). Diese technischen Lösungen im Smart Home sollen intelligent, intuitiv und sicher zusammenspielen. Bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten kann unter Umständen der Energieverbrauch gesenkt, das Gebäude sicherer und der Komfort gesteigert werden. Alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind, können bei unzureichenden oder fehlenden Sicherheitvorkehrungen durch Schadsoftware gefährdet werden. Viele Geräte wie zum Beispiel Internetrouter, Webcams oder Datenspeicher sind aber in der Regel nur ungenügend oder gar nicht gegen Missbrauch geschützt. Computerviren und -würmer, Trojaner und Malware, können mit E-Mail-Programmen, manipulierten Internetseiten und Software-Updates übertragen werden, die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Computersysteme gefährden und persönliche Daten ausspionieren. Bei ungeschützten Geräten und Netzwerken können andere Personen auch die Steuerung der Geräte übernehmen und/oder persönliche Daten einsehen oder nutzen. Diese Informationen können nicht nur für Werbezwecke genutzt werden. Durch eine geschickte Verknüpfung der Daten lässt sich ein sehr präzises Bild der Lebensumstände, der finanziellen Situation, der Gewohnheiten oder des Konsumverhaltens der einzelnen Nutzerin oder des einzelnen Nutzers gewinnen. Der nachlässige Umgang der Nutzerinnen und Nutzer mit persönlichen Daten erleichtert diese Datengewinnung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die Cyber-Sicherheitsbehörde des Bundes und sieht seinen Auftrag in der sicheren Gestaltung der Digitalisierung in Deutschland. Das BSI weist darauf hin, dass "die zunehmende Digitalisierung fast alle Lebensbereiche durchdringt. Sie trägt zu einer neuen Lebensqualität bei und fördert an vielen Stellen innovative Möglichkeiten, die zu mehr Komfort und größerer Effizienz führen. Gleichzeitig entstehen durch die zunehmende Vernetzung von Informations- und Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräten oder anderen Gegenständen des täglichen Gebrauchs neue Risiken und potenzielle Angriffsflächen für Cyber-Kriminelle. Sicherheit wird daher im Sinne eines "digitalen Verbraucherschutzes" immer wichtiger - für einzelne Anwender und Anwenderinnen ebenso wie für die Gesellschaft. Die Etablierung grundlegender Sicherheitsstandards und die Information und Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher ist daher eine Aufgabe, der sich das BSI als nationale Cyber-Sicherheitsbehörde stellt." Das BSI stellt auf seiner Webseite "BSI für Bürger" digitale Risiken und Empfehlungen für Privatanwenderinnen und Privatanwender zusammen mit wichtigen Sicherheitsempfehlungen, Informationen zu aktuellen Sicherheitsrisiken beziehungsweise Angriffsmethoden sowie Kontakt- und Beteiligungsmöglichkeiten. Wohin können Sie sich bei Beschwerden wenden? Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Telefon 0800 2741000 kostenlos aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr E-Mail: service-center@bsi.bund.de Bundesnetzagentur Wenn Sie eine Beschwerde zur Festnetz-Telefonie oder Mobilfunk einreichen wollen, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. In Streitfällen zwischen Endkunden und Telekommunikationsunternehmen vermittelt die Verbraucherschlichtungsstelle "Telekommunikation" . Ein Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos. Sie können das Leistungsangebot der Verbraucherschlichtungsstelle sowohl online als auch durch Post oder Fax nutzen. Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle : Bundesnetzagentur Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation Referat 216 Postfach 80 01 53105 Bonn Telefon: 030 22480-590 (Montag bis Freitag, 9:00 bis 12:00 Uhr) Telefax: 030 22480-518 E-Mail: schlichtungsstelle-tk@bnetza.de Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Wenn Sie eine Beratung zu den Themen Festnetz, Mobilfunk, Internet, Digitale Welt oder Smart Home benötigen, können Sie sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. wenden. Sie bietet persönliche Beratung , E-Mail-Beratung und Telefonberatung an. Die Beratungen sind kostenpflichtig . Ihren Termin für eine persönliche Beratung können Sie in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 10 und 18 Uhr und Freitag zwischen 10 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 0711 6691-10 vereinbaren. Wenn Ihre Frage in einer telefonischen Beratung geklärt werden kann, helfen Ihnen die Expertinnen und Experten der Verbraucherzentrale montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr sowie mittwochs auch von 15 bis 18 Uhr gerne weiter. Der Preis beträgt aus dem Festnetz pro Minute 1,75 Euro, abweichende Preise aus Mobilfunknetzen. Eine Telefonberatung für den Bereich Telekommunikation, Internet, Verbraucherrecht erhalten Sie unter 0900 177444-1. Sie können der Verbraucherzentrale jederzeit kostenlos Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Probleme mit Anbietern unter der Adresse info@vz-bw.de melden oder eine Beschwerde einlegen. Kontaktdaten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. : Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Paulinenstr. 47 70178 Stuttgart Telefon: 0711 6691-10 Telefax: 0711 6691-50 Marktbeobachtung Digitales des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) Die "Marktbeobachtung Digitales" des vzbv ist ein Frühwarnsystem, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Verbraucherzentralen der Bundesländer den Telekommunikationsmarkt und den digitalen Markt aus der Perspektive der Verbraucherinnen und Verbraucher beobachten und analysieren. Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Informationen und Erfahrungen sehr wertvoll sein. Wenn Sie das Frühwarnnetzwerk des vzbv zu einem der oben genannten Themen nutzen wollen, können Sie sich an die "Marktbeobachtung Dgitales" des vzbv wenden: Markgrafenstraße 66 10969 Berlin Telefon: 030 25800-0 Telefax: 030 25800-518 E-Mail: info@vzbv.de eCommerce-Verbindungsstelle Die eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland ist direkter Ansprechpartner für alle deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen, die sich über das Thema Online-Handel informieren möchten. Die eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland ist unabhängig und ihre Leistungen sind kostenlos. Kontaktdaten der eCommerce-Verbindungsstelle : eCommerce-Verbindungsstelle unter dem Dach des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V. Bahnhofsplatz 3 77694 Kehl Telefon: 07851 99148-0 telefonisch von Dienstag bis Donnerstag zwischen 9-12 und 13-17 Uhr Telefax: 07851 99148-11 E-Mail: info@ecommerce-verbindungsstelle.de Schlichtungsstellen Die Universalschlichtungsstelle des Bundes hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Das Angebot stellt sicher, dass es diese Möglichkeit auch dann gibt, wenn ansonsten keine branchenspezifische Schlichtungsstelle weiterhelfen kann. Für ein Streitbeilegungsverfahrens steht ein Antragsformular zur Verfügung. Kontaktdaten der Universalschlichtungsstelle : Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein Telefon 07851 / 795 79 40 Fax 07851 / 795 79 41 E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de Es ist keine telefonische Antragsstellung möglich und es erfolgen keine Auskünfte zu laufenden Verfahren. Sollte Ihre E-Mail ein konkretes Streitbeilegungsverfahren betreffen, geben Sie unbedingt das Aktenzeichen Ihres Antrags im Betreff der Nachricht an. Welche Schlichtungsstelle im Einzelfall für die Streitigkeit zuständig ist, kann auch der vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland entnommen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte beim Kauf einer mangelhaften Sache

Ist eine Sache, die Sie gekauft haben, mangelhaft, haben Sie folgende Rechte: Sie können zwischen Reparatur und Austausch der Sache wählen, oder nachrangig vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zudem können Sie Schadenersatz verlangen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist. Mangel Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie bei Übergabe den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und, wenn eine Montage durchzuführen ist, den Montageanforderungen entspricht. Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarten Eigenschaften hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann, der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung und den Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. Bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf, das heißt dem Kauf beweglicher Sachen zwischen Unternehmer und Verbraucher, kann von den objektiven Anforderungen vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens von einer bestimmten Abweichung in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Die Sache entspricht den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht. Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert. Besonderheiten bei Waren mit digitalen Elementen Bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf über eine Ware mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone mit Betriebssystem) ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn der Verkäufer nicht die Aktualisierungen bereitstellt, die im Vertrag vereinbart worden sind oder die der Verbraucher erwarten kann, der Verkäufer die Aktualisierungen zwar bereitstellt, der Verbraucher aber nicht hierüber informiert wird, die Ware nicht den Installationsanforderungen entspricht (die Installationsanforderungen sind den Montageanforderungen vergleichbar). Kenntnis vom Mangel beim Vertragsschluss Wenn Sie den Mangel einer Sache bei Vertragsschluss kennen, können Sie den Mangel später nicht geltend machen. Ist Ihnen als Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, können Sie Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gilt aber nicht bei einem nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Verbrauchsgüterkauf. Besonderheiten Die Haftung des Verkäufers für einen Mangel kann vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist das aber nur sehr eingeschränkt möglich. Jedenfalls kann der Verkäufer sich auf den Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Reparatur und Austausch Liegt ein behebbarer Sachmangel vor, können Sie von dem Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) verlangen. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, müssen Sie dem Verkäufer dafür eine angemessene Frist setzen. Lässt dieser die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern beziehungsweise Schadenersatz verlangen. Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, dem Verkäufer eine Frist zu setzen, wenn die Sache weder repariert noch ausgetauscht werden kann, der Verkäufer Reparatur und Austausch verweigert, beides für Sie unzumutbar ist, beides fehlgeschlagen ist (Austausch oder Reparatur gelten in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), oder eine Kombination der vorgenannten Fälle vorliegt (Beispiel: Die Sache kann nicht ausgetauscht werden und eine Reparatur ist fehlgeschlagen). Rücktritt vom Vertrag und Kaufpreisminderung Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Schadenersatz Ist eine Kaufsache mangelhaft, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verkäufer Ersatz für entstandene Schäden (z.B. Gutachterkosten, Schäden, die der mangelhafte Kaufgegenstand an Ihrem Eigentum verursacht hat) beziehungsweise für getätigte Aufwendungen (z.B. Transport- und Montagekosten) verlangen. Ihre Ersatzansprüche können Sie auch dann geltend machen, wenn Sie den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Ein Widerrufsrecht, bei dem Sie die Sache ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist dem Verkäufer zurückgeben können, besteht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (z.B. Haustürgeschäft ) oder einem Fernabsatzvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften . Garantie Wenn der Verkäufer oder eine Garantie (nicht zu verwechseln mit Gewährleistung, siehe oben) für die Eigenschaft oder Haltbarkeit der Sache übernimmt, stehen Ihnen als Käufer weitere Rechte zu. Dies gilt auch für die Garantie eines Dritten, beispielsweise des Herstellers. Die Bedingungen, unter denen Sie diese Rechte geltend machen können, ergeben sich aus der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung. Tipp: Bewahren Sie immer den Kassenbon auf. Damit können Sie nachweisen, dass, wann und bei wem Sie eine Sache gekauft haben. Sonderregelungen für den Verbrauchsgüterkauf Für den Verbrauchsgüterkauf gelten unter anderem noch folgende zusätzliche Regelungen: Zeigt sich innerhalb eines Jahres (bei Kaufverträgen über lebende Tiere und Kaufverträgen, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind: sechs Monaten), nachdem Sie eine Sache gekauft und mitgenommen haben, ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Mitnahme mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Verkäufer muss also beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Wird Ihnen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs eine zusätzliche Garantie gewährt, müssen die Garantieerklärungen einfach und verständlich abgefasst sein. Sie müssen vor allem folgendes enthalten: einen Hinweis auf Ihre gesetzlichen Rechte als Verbraucher sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, vor allem die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers. Die Garantieverpflichtung gilt auch, wenn eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nichtraucherschutz

Um Sie als Nichtraucher vor den gesundheitlichen Risiken des Rauchens zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen. Rauchverbote Es gelten Rauchverbote in folgenden Einrichtungen: Schulen, auch solche in freier Trägerschaft Jugendhäuser Kindertageseinrichtungen Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen (z.B. Hochschulen, Gerichte, Theater, Museen, Sport- und Mehrzweckhallen) Krankenhäuser, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen Gaststätten Ausnahmen: In Gaststätten ist beispielsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, wenn diese in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diskothekenbetreiber dürfen separate und entsprechend gekennzeichnete Raucherräume einrichten, wenn der dafür vorgesehene Raum keine Tanzfläche hat und der Zutritt zur Diskothek nur für volljährige Gäste erlaubt ist. In Gaststätten unter 75 Quadratmetern Gastfläche, die über keinen Nebenraum verfügen, darf der Betreiber das Rauchen erlauben, wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, nur volljährige Gäste die Gaststätte betreten dürfen und keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden. Ausgenommen vom Rauchverbot sind auch Festzelte, die Außengastronomie sowie das gastronomische Reisegewerbe. In zahlreichen Unternehmen gelten generelle Rauchverbote oder es darf nur in bestimmten Bereichen geraucht werden. Sonderregelungen gelten auch für den Bahn- und den Flugverkehr einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen. Verkaufsverbot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen an Kinder oder Jugendliche In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen gemäß dem Jugendschutzgesetz Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Verpflichtende Gesundheitswarnhinweise auf Zigarettenpackungen Hersteller müssen auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen Warnhinweise über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Rauchens anbringen (z.B. "Rauchen kann tödlich sein."). Werbeeinschränkungen und -verbote Begriffe wie "leicht", "ultra leicht", "light" sind sowohl in der Werbung als auch im Markennamen der Zigaretten verboten. Grund dafür ist, dass diese Begriffe den falschen Eindruck erwecken, dass manche Produkte weniger schädlich beziehungsweise schädlicher als andere seien. Außerdem dürfen keine Werbeaussagen gemacht werden, die sich nicht durch Daten belegen lassen. Verbote gibt es auch für Werbung, die besonders Jugendliche zum Rauchen anregt. In Kinos ist Tabakwerbung vor 18 Uhr verboten. Im Fernsehen, Hörfunk, Internet und Printmedien darf nicht für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter geworben werden. Ausnahme: gedruckte Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tabakerzeugnisse

Tabakerzeugnisse werden aus Rohtabak hergestellt. Neben Zigaretten- und Pfeifentabak gehört dazu auch Tabak, der nicht verbrannt wird, wie zum Beispiel Kau- oder Schnupftabak. Diese Produkte und verwandte Erzeugnisse wie E-Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse unterliegen ebenfalls den rechtlichen Regelungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und werden darauf geprüft, ob sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Hersteller und Importeure von Tabakprodukten sind verpflichtet, den Lebensmittelüberwachungsbehörden die in ihren Erzeugnissen enthaltenen Zusatzstoffe markenbezogen und mit Mengenangaben bekannt zu geben. Für Nikotin, Teer und Kohlenmonoxid sind zulässige Höchstmengen vorgeschrieben (Nikotin: ein Milligramm pro Zigarette, Teer und Kohlenmonoxid: je zehn Milligramm pro Zigarette). Die Lebensmittelüberwachung überprüft bei Tabakprodukten, ob verbotene Stoffe enthalten sind, festgelegte Höchstmengen eingehalten werden und Warnhinweise auf die gesundheitsschädlichen Wirkungen des Rauchens auf der Verpackung angebracht sind. Um Nichtraucher besser zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen wie beispielsweise Rauchverbote, Werbeverbote, Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche