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Speisen und Getränke in der Gastronomie

Neben den Hygienevorschriften gibt es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auch Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, die in Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden. Im Gegensatz zu verpackten Lebensmitteln müssen in Gaststätten oder Kantinen keine schriftlichen Angaben über die enthaltenen Zutaten gemacht werden, da diese Informationen mündlich weitergegeben werden können. Davon gelten folgende Ausnahmen: Angabe von enthaltenen Zusatzstoffen Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Zusatzstoffe ("E-Stoffe") gemacht werden. Diese Zusatzstoffe müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- oder Getränkekarten, auf Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt. Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt auch für Gastronomiebetriebe. Enthalten bestimmte Speisen oder Getränke gentechnisch veränderte Bestandteile, muss der Betreiber der Gaststätte den Hinweis "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder Ähnliches gut sicht- und lesbar in direktem Zusammenhang mit dem Produkt (z.B. auf der Speisekarte) angeben. Kennzeichnung von bestrahlten Lebensmitteln Wenn ein Lebensmittel oder auch nur eine Zutat (z.B. die Kräutermischung auf einer Pizza) bestrahlt wurde (z.B. um eine längere Haltbarkeit zu erreichen), muss dies durch die Angaben "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Speisekarte hinter dem Namen des Lebensmittels oder der Zutat angegeben werden. Kennzeichnung von Käse-Imitaten "Käseimitate" oder "Analogkäse" stellen Erzeugnisse eigener Art dar und müssen mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung versehen sein, in der die Angabe "Käse" nicht vorkommt. Die Bezeichnung "Käse" ist nämlich einem aus dickgelegter Käsereimilch hergestellten Erzeugnis vorbehalten. Produkte, bei denen Milchbestandteile (wie Fett und/oder Eiweiß) vollständig oder teilweise durch andere Stoffe ersetzt sind, dürfen nicht als Käse bezeichnet werden. Imitationserzeugnisse werden im Wesentlichen aus Eiweiß und pflanzlichen Fetten, Verdickungsmitteln, Aromen und Farbstoffen hergestellt, teilweise mit Milchbestandteilen, teils gänzlich ohne. Im Vergleich zu Käse ist die Herstellung einfacher und kostengünstiger. Es gibt sie in verschiedenen Sorten und Geschmacksrichtungen, manchmal in Blöcken, häufig in Scheiben oder gerieben. Vor allem aufgrund des Aussehens und der Konsistenz sind sie mit echtem Käse verwechselbar. Von Seiten der Hersteller werden die Imitate meist mit einer ordnungsgemäßen Verkehrsbezeichnung wie beispielsweise "Lebensmittelzubereitung aus Magermilch und Pflanzenfett" versehen und an die Gastronomie geliefert. Die korrekte Kennzeichnung wird dort aber oft nicht beachtet, sodass die Erzeugnisse in Speisekarten oder auf Preisaushängen unter der irreführenden Bezeichnung "Käse" angeboten werden. Kennzeichnung von Allergenen Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Allergene gemacht werden. Allergene müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auftragsberatungsstellen

Die Auftragsberatungsstellen gehören zu den Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft. Einerseits unterstützen sie Unternehmen beim Zugang zu nationalen und internationalen öffentlichen Märkten, auf der anderen Seite helfen sie Behörden bei der Ausschreibung vergaberechtskonformer Aufträge. In Baden-Württemberg werden Unternehmen und öffentliche Auftraggeber vorrangig bei VOL-Ausschreibungen durch die IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg beraten. Das Serviceangebot umfasst unter anderem: Beratung und Informationen zu den Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens sowie zu den Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergabeverfahren Registrierung und Benennung: kostenlose Aufnahme von Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung in die IHK-Bieterdatenbank Geeignete Bewerber um beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben werden durch die Auftragsberatungsstelle auf Anfrage der öffentlichen Hand vermittelt. Die Präqualifizierung im Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) von Unternehmen Vorträge, Schulungen und Seminare für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Newsletter-Service: Kurzinformationen zu Ausschreibungen aus dem Staatsanzeiger, dem Bundesanzeiger sowie der Germany Trade and Invest, Gesellschaft für Außen-wirtschaft und Standortmarketing mbH (gtai) Monatliche Ausgabe von "Auftragswesen Aktuell" mit Wissenswertem über Recht, Internationales, Baden-Württemberg und Veranstaltungen zum Vergabewesen. Ausschreibungsrecherche-Service: Suche nach öffentlichen Aufträgen für Unternehmen in regionalen, nationalen und internationalen Veröffentlichungsmedien (kostenpflichtig) Das Angebot der IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg ist auf den Einstieg in das öffentliche Auftragswesen ausgerichtet, ebenso unterstützt es Unternehmen, die bereits mit öffentlichen Auftraggebern in Kontakt stehen. In den Informationsveranstaltungen der IHK Auftragsberatungsstelle werden aktuelle Themen des Vergabewesens behandelt, die den jeweiligen Stand der Teilnehmer berücksichtigen. Hinweis: Die Auftragsberatungsstellen arbeiten bundeslandübergreifend im Rahmen der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen (StKA) zusammen. Eine Übersicht über alle Auftragsberatungsstellen in Deutschland finden Sie auf den Internetseiten der StKA.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auflösung und Liquidation eines Vereins

Obwohl Vereine von ihren Mitgliedern rechtlich unabhängig sind und daher auch beim Austritt aller Mitglieder bestehen bleiben, kann und muss ein Verein nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Auf der einen Seite kann die Dauer des Vereins auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein. Auf der anderen Seite kann der Verein auch aufgrund bestimmter anderer Umstände aufgelöst werden. Eine Auflösung kommt in Betracht, wenn dies die Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit, ansonsten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet wird. Dies gilt dann, wenn die Vereinssatzung für diesen Fall nicht den Fortbestand des Vereins als nicht rechtsfähiger Verein vorsieht oder die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließt. Wird der Verein anders als durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aufgelöst und fällt das Vereinsvermögen mit der Auflösung nicht an den Staat, findet eine Liquidation statt. Die Liquidation wird in der Regel vom noch bestehenden Vorstand durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen als Liquidatoren bestellen. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen (zum Beispiel Miet- und Arbeitsverträge zu kündigen), die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, damit die etwaigen Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt werden können. Ein verbleibender Überschuss muss unter den Anfallberechtigten verteilt werden. An wen das Vermögen bei Auflösung des Vereins fallen soll, wird meistens in der Satzung bestimmt. Wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt werden will, muss die Förderung des gemeinnützigen Zwecks auch nach der Auflösung des Vereins gesichert sein. Die Auflösung des rechtsfähigen Vereins muss in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Abschluss der Liquidation erlischt der Verein und wird im Vereinsregister gelöscht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Gemeinnützigkeit

Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden. Für den Verein: Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und deren Einnahmen insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer Besteuerung der Umsätze aus Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer Befreiung von der Grund- und Erbschaft- / Schenkungsteuer Der Verein darf eine Zuwendungsbestätigung für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt und er bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten hat. Maßgebend ist der Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung. Ein Kreditinstitut behält von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist teilweise (abhängig von den jeweiligen Förderbedingungen) Voraussetzung für öffentliche Zuwendungen. Für die Aktiven im Verein: Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 3.000 im Jahr (sogenannte Übungsleiterpauschale) Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 840 im Jahr (Ehrenamtspauschale) Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind. Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" zusammengefasst. In der Umgangssprache umfasst der Begriff "gemeinnützig" alle steuerbegünstigten Zwecke. Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins Ideelle Tätigkeit steuerfrei Vermögensverwaltung körperschaftsteuerfrei gewerbesteuerfrei umsatzsteuerbegünstigt Wirtschaftliche Betätigung steuerbegünstigter Zweckbetrieb: körperschaftsteuerfrei gewerbesteuerfrei in der Regel umsatzsteuerbegünstigt wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: steuerpflichtig (ab Einnahmen über EUR 45.000 einschließlich Umsatzsteuer; diese Grenze gilt nur für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer) in der Regel nicht umsatzsteuerbegünstigt[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, vor allem der Satzung, und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen. Gleichzeitig erwirbt es die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Hinweis: In der Regel müssen beim Beitritt eines Minderjährigen zu einem bestehenden Verein seine gesetzlichen Vertreter zustimmen. Eine besonders bedeutsame Pflicht des Mitglieds ist die Beitragspflicht. Der Verein wird nur in das Vereinsregister eingetragen, wenn die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthält, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Hinweis: Es ist empfehlenswert, in die Satzung nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufzunehmen und die Bestimmung der Höhe der Beiträge einem Vereinsorgan zu überlassen. Genaue Angaben zur Beitragshöhe in der Satzung führen erfahrungsgemäß zu einem erhöhten Aufwand für den Verein, da jede Beitragsanpassung in das Vereinsregister neu einzutragen ist. Die Beiträge können sowohl einmalig (zum Beispiel als Aufnahmegebühr) als auch wiederkehrend (zum Beispiel jährlich oder monatlich) eingezogen werden. In der Satzung kann auch vorgesehen sein, dass bei einmaligen Investitionen oder sonstigem besonderen finanziellen Bedarf Umlagen beschlossen werden können. Auch die Rechte der Mitglieder sind häufig in der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung (zum Beispiel in einer Benutzungsordnung) geregelt. Am häufigsten sind Rechte auf Benutzung (zum Beispiel von Sport- oder Reithallen, Geräten und Anlagen des Vereins), Teilnahme (zum Beispiel an Kursen, Exkursionen oder sonstigen Veranstaltungen) oder Inanspruchnahme von Leistungen (zum Beispiel Beratung in Miet- und Arbeitsrechtsangelegenheiten) anzutreffen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Austritt - Vereinsstrafe - Ausschluss

Als Mitglied in einem Verein haben Sie das Recht, aus diesem auszutreten. Die Satzung kann eine schriftliche Austrittserklärung, nicht aber eine strengere Form oder eine Begründung verlangen. Den Austritt als solchen kann die Satzung nicht verhindern. Sie kann aber vorsehen, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. Mit dem Zugang Ihrer Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied oder dem nach der Satzung sonst für den Empfang zuständigen Organ wird dieser wirksam. Der Verein kann unter bestimmten Umständen ein Fehlverhalten seiner Mitglieder durch eine Vereinsstrafe missbilligen. Voraussetzung ist, dass die Satzung Bestimmungen darüber enthält, welches vereinsschädigende Verhalten eine Vereinsstrafe auslösen soll, welches Organ für die Verhängung der Vereinsstrafe zuständig ist und welche Sanktionen verhängt werden können. Hinweis: Das Verfahren, in dem die Vereinsstrafe verhängt werden soll, muss rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Dazu gehört vor allem, dass das Mitglied die Chance bekommt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Als stärkste Strafe kommt der dauerhafte Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein in Betracht. Die Überprüfung von Vereinsstrafen durch die ordentlichen Gerichte unterliegt bestimmten Besonderheiten. Hinweis: Wird gegen Sie als Mitglied eines Vereins eine Vereinsstrafe verhängt, die Sie nicht hinnehmen möchten, sollten Sie so bald wie möglich rechtskundigen Rat einholen. Der Grund dafür ist, dass die Anfechtung solcher Maßnahmen durch die Satzung an bestimmte Fristen gebunden sein kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weitere Organe eines Vereins

Weitere Vereinsorgane neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung können durch die Satzung beliebig eingesetzt und mit eigenen Kompetenzen ausgestattet werden. Beispiele dafür sind ein Beirat, Kuratorium oder Präsidium. Die diesen Organen übertragenen Kompetenzen sind frei wählbar, solange nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, vor allem nicht gegen die Vertretungsmacht des Vorstands. In der Praxis wird häufig ein Kuratorium oder ein Beirat mit hochrangigen und klangvollen, vor allem bei Spendern zugkräftigen Namen besetzt. Dieses Organ wird mit einer genau definierten, beratenden Funktion ausgestattet. So können Kuratoriums- und Beiratsmitglieder aufgrund ihrer beruflichen Funktion mit weitergehenden Funktionen ausgestattet werden. Präsidien sind vor allem in Sportvereinen üblich. Finanzentscheidungen können zum Beispiel auf einen gesondert zu wählenden Beirat vom Vorstand wegverlagert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vorstand

Weil ein Verein vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig sein muss, ist ein Gremium notwendig, das für den Verein auftritt. Dieses Organ ist der Vorstand, den jeder Verein haben muss. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dessen Vertretungsmacht für den Verein kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands kann durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung eingeschränkt werden. Hinweis: Eine solche Beschränkung müssen Sie bei der Anmeldung in das Vereinsregister eintragen lassen. Eine spätere Beschränkung der Vertretungsmacht durch entsprechende Änderung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand durch Beschluss. Die Satzung kann auch anderes vorsehen. Die Auswahl des Vorstands durch ein Kuratorium, einen Aufsichtsrat oder durch Zuwahl der Vorstandsmitglieder selbst sind Beispiele dafür. Die Geschäftsführung durch den Vorstand richtet sich nach den Regeln über den Auftrag. Der Vorstand ist nur gegenüber dem Verein, nicht gegenüber den einzelnen Vereinsmitgliedern verantwortlich. Er hat nur gegen diesen Ansprüche. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist es ratsam, in der Satzung festzulegen, ob jedes Mitglied des Vorstands allein oder nur mehrere gemeinsam oder gar nur alle Mitglieder des Vorstands zusammen den Verein vertreten dürfen. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen, besteht die Gefahr, dass Streit über die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts, beispielsweise eines Kauf- oder Arbeitsvertrages, für und gegen den Verein entsteht. Hinweis: Solche Regelungen der Vereinssatzung müssen Sie bei der Eintragung im Vereinsregister angeben. Gerade in diesem Bereich lohnt sich eine sehr sorgfältige Formulierung in der Satzung, die individuell auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt werden sollte. Soll eine Erklärung gegenüber dem Verein abgegeben werden, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Vereinssatzung kann in diesem Punkt keine Erschwerungen vorsehen. Der Vorstand muss für den Verein bestimmte Erklärungspflichten gegenüber Behörden erfüllen: Der Vorstand erfüllt die steuerlichen Pflichten des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber dem Finanzamt. Er gibt die eidesstattliche Versicherung für den Verein ab. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu stellen. Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann der Vorstand nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sonst hat er nur einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Vorstand muss dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und Rechenschaft ablegen. Alles, was die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten (zum Beispiel Schriftverkehr, Akten und dergleichen), müssen sie dem Verein zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Anspruchs auf eine etwaige vertragsgemäße Vergütung kann die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden. Diese Möglichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansonsten endet das Amt des Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Damit der Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstands nicht handlungsunfähig ist, empfiehlt es sich, in der Satzung festzulegen, dass der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt verbleibt. Ist ein Verein ohne Vorstand, weil zum Beispiel das einzige Vorstandsmitglied verstorben ist, kann das Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, in dringenden Fällen auf Antrag für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands einen Notvorstand bestellen. Verursacht ein Mitglied des Vorstands bei seinem Handeln für den Verein schuldhaft einen Schaden bei einer anderen Person, haftet der Verein auf Schadenersatz und daneben das jeweilige Vorstandsmitglied. Bei Vorstandsmitgliedern, die ehrenamtlich für einen Verein tätig sind oder deren Vergütung nicht mehr als 840 Euro jährlich beträgt, ist diese Haftung eingeschränkt. Sie haften gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ist der Schaden bei einer anderen Person eingetreten, so haftet ihr gegenüber zwar auch ein ehrenamtliches oder gering vergütetes Vorstandsmitglied nach den allgemeinen Vorschriften. Wurde der Schaden von ihr aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, so steht ihr gegenüber dem Verein ein Anspruch auf Befreiung von der gegenüber der anderen Person bestehenden Verbindlichkeit zu.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitgliedschaft in einem Verein

Wer in einen Verein eintritt, schließt als Mitglied mit dem Verein einen Vertrag. Minderjährige unter 18 Jahren, die in einen Verein eintreten wollen, müssen - von Ausnahmefällen abgesehen - von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden. Die Satzung des eingetragenen Vereins muss Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Vereinsmitglieder treffen. Mitglied des Vereins ist, wer den Verein mitgründet oder später in den Verein eintritt. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Durch den Eintritt in den Verein wird das neue Mitglied Träger von Rechten und Pflichten. Diese ergeben sich entweder aus der Satzung oder beispielsweise aus Benutzungsordnungen, die häufig von Sportvereinen erlassen werden. Zudem verpflichtet sich das neue Vereinsmitglied, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen. Der Verein ist in der Regel frei in seiner Entscheidung, ob und wen er als neues Mitglied aufnehmen will. In der Vereinssatzung können bestimmte Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft festgelegt werden (zum Beispiel ein Mindestalter oder ein bestimmter Beruf). Ausnahmen bestehen etwa bei Vereinen, die für die berufliche oder wirtschaftliche Existenz eines Einzelnen von besonderer Bedeutung sind. Für solche Vereine kann ein Aufnahmezwang bestehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, wenn sie nicht vom Vorstand des Vereins oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf die Geschicke des Vereinslebens nehmen können. H inweis: Die Mitgliederversammlung kann zwar eine zentrale oder wesentliche Rolle bei der Lenkung des Vereins spielen, muss es aber nicht. Praktisch alle Entscheidungen können laut Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sein. Nur das Recht einer Minderheit der Vereinsmitglieder, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, ist einer abweichenden Regelung entzogen. Davon abgesehen hat der Vorstand die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen und dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regeln vor, die aber durch die Vereinssatzung abgeändert werden können. Eine durchdachte und auf den Einzelfall abgestimmte Formulierung lohnt sich. Sie sollte sich vor allem damit befassen, in welchen Abständen eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wer dazu einlädt, ob die Tagesordnung bei der Einladung mitzuteilen ist, an welchem Ort die Mitgliederversammlung stattfindet, ob die Mitgliederversammlung auch digital stattfinden darf, wer die Mitgliederversammlung leitet, wie viele Mitglieder anwesend sein müssen, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, ob und in welcher Form sich Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten lassen können und welche Mehrheiten für einen einfachen und für einen satzungsändernden Beschluss notwendig sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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