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Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe einer Vermittlerin oder eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen. Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters beziehungsweise der Täterin, des Staatsanwalts beziehungsweise der Staatsanwältin, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt aber immer das Einverständnis des Opfers voraus. Ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich. In Gesprächen zwischen Täter beziehungsweise Täterin, Opfer und einem Vermittler beziehungsweise einer Vermittlerin sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind: Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung Vereinbarung über eine Wiedergutmachung Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess Während bei einer Gerichtsverhandlung der beziehungsweise die Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um die geschädigte Person. Sie kann Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen. Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise: Gespräch zwischen Opfer und Täter beziehungsweise Täterin mit Entschuldigung Schmerzensgeld oder Schadenersatz Geschenk als symbolische Geste Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben gemeinsame Aktivitäten von Täter beziehungsweise Täterin und Opfer Nach Durchführung eines TOA-Verfahrens entscheidet die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt oder ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Leistungen der Täterin oder des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine Reihe an Vorteilen: Dem Opfer einer Straftat wird die Möglichkeit gegeben, sein Empfinden zu Tat und Täter beziehungsweise Täterin, auch außerhalb einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, zu äußern. Opfer einer Straftat können einen Einblick in die Beweggründe des Täters beziehungsweise der Täterin in Bezug auf die Tat erlangen. Das Opfer einer Straftat erhält möglicherweise Schadensersatz. Eine Klage und die gerichtliche Vollstreckung bleiben dem Opfer einer Straftat in diesem Fall erspart, ebenso eine mögliche Aussage als Zeuge oder Zeugin in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. In einigen Fällen wird durch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch die Vernehmung unbeteiligter Zeugen in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich sein. Auch dem beziehungsweise der Beschuldigten wird die Möglichkeit eröffnet, sich mit der Tat und dem Empfinden des Opfers einer Straftat auseinanderzusetzen. In einigen Fällen bleiben dem Täter beziehungsweise der Täter eine strafrechtliche Hauptverhandlung und möglicherweise entstehende Kosten erspart. Infolge eines Täter-Opfer-Ausgleichs besteht auch die Möglichkeit einer Strafmilderung. Die Herstellung des Rechtsfriedens wird durch den Täter-Opfer-Ausgleich erheblich gefördert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hochwasser- und Georisiken

In einer von Hochwasser bedrohten Wohnlage können Sie selbst durch gezielte Vorsorge zur Schadensbegrenzung beitragen. Dies betrifft beispielsweise Vorbereitungen wie: Abdichtung von Hauseingängen und Fenstern (zum Beispiel durch wasserfeste Bretter oder Sperrholzplatten) Sicherung von Heizöltanks gegen Aufschwimmen Auslagerung von Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen in gefährdeten Räumen Planung der Evakuierung. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Kapitel " Hochwasser " der Lebenslage " Umwelt und Naturgefahren ", in den Leistungsbeschreibungen " Hochwasservorhersage abrufen “ und „ Hochwassergefahrenkarten nutzen " sowie auf dem Hochwasserportal Baden-Württemberg . Tipp: In dem Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe finden Sie Anregungen, wie Sie sich auf Hochwasser vorbereiten können und was Sie nach einem Hochwasser beachten müssen. In den Hochwassergefahrenkarten ist ersichtlich, ob und in welchem Ausmaß Häuser, Wohnungen und Industriestandorte von Hochwasser betroffen sein können. Die Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg bietet Ihnen im Fall von steigenden Pegeln von Flüssen und vom Bodensee immer aktuelle Wasserstands-, Abfluss- und Niederschlagsdaten sowie Hochwasservorhersagen. Georisiken Durch Georisiken, wie beispielsweise durch gravitative Massenbewegungen (Fels-, Bergstürze, Erdrutsche, Murgänge und so weiter) oder auch durch spontan auftretende Verkarstungsstrukturen wie Erdfälle können katastrophenartige Gefährdungen für Straßen, Schienen oder auch Siedlungen (zum Beispiel Gebäudeschäden) entstehen. Auch wichtige Versorgungsleitungen wie beispielsweise Strom-, Gas- oder Wasserversorgungsleitungen können beschädigt werden. Gravitative Massenbewegungen entstehen in Gebieten mit ausreichender Reliefenergie und können durch Extremwetterlagen wie Starkregen und Hochwasser, Erdbeben oder menschliche Eingriffe ausgelöst werden. In Baden-Württemberg sind beispielsweise folgende Bereiche von gravitativen Massenbewegungen verstärkt betroffen: Bekannte Felssturzgebiete: canyonartig eingeschnittene Täler des Südschwarzwalds (zum Beispiel Wehratal, Schlüchttal, Albtal, Höllental) tief eingeschnittene Täler des Oberjuras (zum Beispiel Oberes Donautal) tief eingeschnittene Täler des Albtraufs (zum Beispiel an den "Albsteigen") sonstige sehr steile Täler (zum Beispiel Oberes Neckartal, Wutachgebiet, Kochertal, Jagsttal) Bekannte Rutschgebiete: Tertiäre Gesteine im südlichen Oberrheingraben (zum Beispiel im Markgräfler Land und bei Lörrach) Tertiäre Gesteine des Molassebeckens (zum Beispiel bei Bodman oder Sipplingen) Grenzbereich des Mittel-/Oberjuras am Trauf der Schwäbischen Alb (zum Beispiel bei Mössingen) Opalinuston-Formation (zum Beispiel am Fuße des Albtraufs) Trossingen-Formation (ehemals Knollenmergel, zum Beispiel bei Göppingen oder bei Schwäbisch Gmünd) Mittelkeuper (zum Beispiel Heilbronner Raum oder Stuttgarter Raum, bei Murrhardt) Wutachtal Grenzbereich des Mittleren zum Oberen Muschelkalk (zum Beispiel im Kochertal oder Jagsttal) Verkarstungsstrukturen entstehen vor allem im Verbreitungsbereich von sulfathaltigen Gesteinen (Sulfatkarst) des Mittleren Muschelkalks sowie der Grabfeld-Formation (ehemals Gipskeuper) beziehungsweise von Karbonatgesteinen (Unterer und Mittlerer Muschelkalk, Oberjura). In Baden-Württemberg sind vor allem folgende Georegionen von Verkarstungsstrukturen betroffen: Schwäbische Alb (Karbonatkarst) Gäulandschaften (Sulfat- und Karbonatkarst) Den Verkarstungsstrukturen ähnliche Erscheinungsformen können in Arealen mit Altbergbau entstehen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg, Fachbereich Landesingenieurgeologie , sind sowohl in der Schadensprävention als auch im Rahmen von Sofortmaßnahmen tätig und werden im Bedarfsfall über die Alarmpläne der Landkreise kontaktiert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Biologische Vielfalt und Landwirtschaft

Biologische Vielfalt (Biodiversität) beschreibt die Gesamtheit des Lebens auf unserer Erde. Sie umfasst die Vielfalt der Lebensräume (Ökosysteme), Arten innerhalb der Ökosysteme (Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen und so weiter) und Genetik (individuelle Eigenschaften). Die biologische Vielfalt ist die Basis für unsere Ernährung, fruchtbare Böden, den Wasserhaushalt und das Klima. Die Kulturlandschaften Baden-Württembergs und ihre Artenvielfalt sind ein wesentliches Ergebnis der Nutzung und Bewirtschaftung durch unsere Land- und Forstwirtschaft. Landwirtschaft und Forstwirtschaft tragen damit aber auch eine besondere Verantwortung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzielle Entschädigung - Vormund und Betreuer

Die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung sind grundsätzlich ein Ehrenamt. Als Vormund oder Betreuer haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung, aber einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen. Diese können Sie einzeln abrechnen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich 425 Euro geltend machen. Hinweis: Die pauschale Aufwandsentschädigung müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, geltend machen. Den Ersatz eines konkreten Aufwands müssen Sie innerhalb von 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend machen. Eine Vergütung erhalten Sie ausnahmsweise, wenn Umfang und Schwierigkeit der zu erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der Mündel bzw. die betreute Person nicht mittellos ist oder wenn Sie die Vormundschaft oder die Betreuung berufsmäßig übernommen haben. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Sonstige Hilfen Als Vormund können Sie Beratungsleistungen und weitergehende Hilfen zur Erziehung des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dies gilt, wenn Sie dies als Inhaber der elterlichen Sorge statt der Eltern tun. Als ehrenamtlicher Betreuer können Sie sich von einem anerkannten Betreuungsverein vor Ort bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben beraten und unterstützen lassen. Auf Ihren Wunsch können Sie mit einem anerkannten Betreuungsverein auch eine Vereinbarung abschließen, die unter anderem eine Zuweisung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung umfasst.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anregung einer Betreuung

Der Betroffene selbst kann einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. Außerdem kann jeder beim zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung für einen anderen anregen, wenn er den Eindruck hat, dass der Betroffene die Hilfe eines Betreuers benötigt. Eine solche Anregung ist formlos möglich. Das zuständige Betreuungsgericht führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Es holt das Gutachten eines Sachverständigen ein und hört die betroffene Person an. In Ausnahmefällen genügt auch ein ärztliches Zeugnis. Das Gericht entscheidet dann über die Notwendigkeit der Betreuung und den Aufgabenkreis des Betreuers. Hinweis: Die rechtliche Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die betroffene Person dar. Da sie aber auch ein Grundrechtseingriff ist, darf sie nur dann erfolgen, wenn und soweit sie wirklich erforderlich ist. Deshalb darf gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, kein Betreuer bestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vorsorgemöglichkeit zur rechtlichen Betreuung

Damit Ihre Interessen bei Eintritt des Betreuungsfalles gewahrt werden, sollten Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilen oder eine Betreuungsverfügung verfassen. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Ihre Angelegenheiten für Sie wahrzunehmen. Dabei kann die Vollmacht allgemein oder beschränkt auf einzelne Angelegenheiten erteilt werden. Beispiele sind Gesundheits- oder Vermögensangelegenheiten. Für die Aufgaben, die Sie einer bevollmächtigten Person übertragen haben, darf das Gericht in der Regel keinen Betreuer bestellen. Mithilfe einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche für den Fall einer späteren Betreuerbestellung äußern, wie beispielsweise wen Sie sich als Betreuer wünschen und wen Sie ablehnen, welche Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen, welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzung für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist zunächst, dass die betroffene Person infolge einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Bei diesen Angelegenheiten kann es sich etwa um Vermögensfragen (zum Beispiel Renten- oder Wohnungsangelegenheiten), aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln. Hinweis: Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (zum Beispiel der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise keine gesetzliche Vertreterin oder kein gesetzlicher Vertreter gebraucht wird. Für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person anderweitig geregelt werden können, etwa durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen, bei denen keine gesetzliche Vertreterin oder kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird (zum Beispiel die Unterstützung durch einen sozialen Dienst). Zu solchen Hilfen, bei denen keine Betreuerin oder kein Betreuer bestellt wird, informiert und berät Sie die örtlich zuständige Betreuungsbehörde. Eine Betreuerbestellung ist auch nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine Ehegattin oder einen Ehegatten geregelt werden können, die oder der bereit und aufgrund des gesetzlichen Notvertretungsrechts unter Ehegatten berechtigt ist, die betroffene Person zu vertreten. Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird in der Regel nur für eine volljährige Person bestellt. Sie oder er kann aber auch für einee minderjährige Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht bestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auswahl und Aufgaben der Betreuungsperson

Bei der Auswahl der Betreuungsperson stehen die Wünsche der betroffenen Person im Mittelpunkt. Schlägt diese eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Wünscht die betroffene Person, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, ist das Gericht hieran ebenfalls gebunden, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person der Betreuerin oder des Betreuers, sondern auf die Bestellung als solche. Tipp: Wenn Sie sich eine bestimmte Person als Betreuungsperson wünschen, ist es sinnvoll, dies vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festzuhalten. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, wird bei der Auswahl der Betreuungsperson auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen Rücksicht genommen. Folgende Personen können Betreuungsperson sein: eine dem Betroffenen nahestehende Person (zum Beispiel Ehegattin, Ehegatte, Eltern oder Kinder) ein Mitglied eines Betreuungsvereins eine sonstige ehrenamtlich tätige Person eine selbstständige Berufsbetreuerin oder ein selbstständiger Berufsbetreuer eine Angestellte oder ein Angestellter eines Betreuungsvereins eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter einer Betreuungsbehörde ein Betreuungsverein eine Betreuungsbehörde Wechsel der Betreuungsperson Für die betreute Person kann es nachteilig sein, wenn die Betreuungsperson ausgetauscht wird und er oder sie sich an eine neue Betreuungsperson gewöhnen muss. Deshalb sollte ein Wechsel der Betreuungsperson nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Betreuungsperson nicht oder nicht mehr geeignet ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Betreuungsperson eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zur betreuten Person nicht gehalten hat. Aufgaben der Betreuungsperson Die Betreuungsperson hat die Aufgabe, in dem ihr übertragenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen. Insoweit kann er die betreute Person vertreten. Der Aufgabenkreis wird vom Gericht festgelegt. Er wird auch in die Urkunde aufgenommen, welche die Betreuungsperson über ihre Bestellung erhält (Betreuerausweis). Einmal im Jahr muss die Betreuungsperson dem Betreuungsgericht einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person vorlegen. Die in Betracht kommenden Aufgabenbereiche sind im Gesetz nicht näher definiert. Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel: Vermögenssorge Gesundheitssorge Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Vermögenssorge Unter Vermögenssorge wird die Wahrnehmung aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten verstanden. Die Betreuungsperson verwaltet die Konten und das weitere Vermögen der betreuten Person, stellt Anträge auf Sozialleistungen, Rente und Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, zahlt aus dem Vermögen der betreuten Person die bestehenden Verpflichtungen wie Miete, Strom und Versicherungen. Einige finanzielle Angelegenheiten müssen vom Gericht vorab genehmigt werden. Welche das sind, kann das Betreuungspersonal beim Betreuungsgericht erfahren. Gesundheitssorge Im Rahmen der Gesundheitssorge entscheidet die Betreuungsperson über die Einwilligung in therapeutische Maßnahmen und Operationen, wenn die betroffene Person selbst nicht mehr entscheiden kann. Dabei muss sich die Betreuungsperson am tatsächlichen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person orientieren. Für einige Entscheidungen wird auch im Rahmen der Gesundheitssorge eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes nötig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme oder auch aufgrund ihres Unterbleibens oder Abbruchs stirbt oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleidet und sich die Betreuungsperson und der behandelnde Arzt nicht darüber einig sind, was dem Willen der betreuten Person entspricht. Wohnungsangelegenheiten Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenbereich übertragen, ist die Betreuungsperson zur Kündigung der Wohnung oder zur Wohnungsauflösung berechtigt. Wenn die Betreuungsperson beabsichtigt, von der betreuten Person selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, hat sie dies dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. In den meisten Fällen ist dann zudem eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Aufenthaltsbestimmung Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenbereich übertragen, kann sie unter Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Person deren Lebensmittelpunkt festlegen. Einen gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person im Ausland kann die Betreuungsperson aber nur bestimmen, wenn das Betreuungsgericht ihr diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat. Für eine Übergangszeit kann aber auch dafür noch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung genügen. Freiheitsentziehung Über eine Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung und über freiheitsentziehende Maßnahmen (zum Beispiel Fixierung) kann die Betreuungsperson nur entscheiden, wenn das Betreuungsgericht ihr diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat. Für eine Übergangszeit kann aber auch noch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung genügen. Jedenfalls ist immer die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig. Ohne gerichtliche Genehmigung ist das Einschließen, die Fixierung oder Ruhigstellung von Menschen grundsätzlich strafbar, wenn kein Eilfall oder besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Diese Maßnahmen werden vom Gericht nur genehmigt, wenn sie notwendig sind, um die betroffene Person vor sich selbst zu schützen. Hinweis: Auch die Post der betreuten Person darf von der Betreuungsperson nur geöffnet werden, wenn ihr dies vom Gericht erlaubt wurde. Das Gleiche gilt für die Bestimmung des Umgangs der betreuten Person.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Folgen der Betreuung

Bei der Betreuung bekommt die betroffene Person für die Angelegenheiten, die sie nicht mehr selbst besorgen kann, eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite gestellt. Die Betreuerin oder der Betreuer kann die betreute Person vertreten. Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf den zugewiesenen Aufgabenkreis. Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, kann die Betreuerin oder der Betreuer keine Kaufverträge für die betreute Person wirksam abschließen, weil dies unter die Vermögenssorge fällt. Innerhalb ihres beziehungsweise seines Aufgabenkreises hat die Betreuerin oder der Betreuer dafür zu sorgen, dass die Fähigkeit der betreuten Person, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt oder verbessert wird. Die Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Denn auch sie kann Rechtsgeschäfte tätigen wie zum Beispiel Kaufverträge abschließen. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann. Erst wenn eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden ist, ist die oder der Betreute "im natürlichen Sinne" geschäftsunfähig. Das ist unabhängig von der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht zum Schutz der betreuten Person einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Wenn das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenbereiche einen solchen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist die betreute Person in der Teilnahme im Rechtsverkehr eingeschränkt. Sie braucht dann, um beispielsweise Verträge abschließen zu können, die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Eine Ausnahme gilt dabei aber für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens, zum Beispiel den Kauf von Brot. Hierzu ist keine Einwilligung erforderlich, wenn das Betreuungsgericht nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet. In bestimmten Fällen bedarf auch die Betreuerin oder der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, beispielsweise bei der Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung oder zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den die oder der Betreute gemietet hat. Auf die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte - zum Beispiel heiraten, ein Testament aufsetzen oder an einer Wahl teilnehmen - haben Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt keinen Einfluss.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mahnung

Zahlt Ihr Schuldner nicht, haben Sie die Möglichkeit, ihm eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) zu schicken. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Durch die Mahnung wird Ihr Schuldner noch einmal daran erinnert, dass seine Zahlung fällig ist. Gleichzeitig gerät Ihr Schuldner nach dem Eintritt der Fälligkeit durch die Mahnung in Verzug, soweit es für diese Rechtsfolge der Mahnung bedarf, und muss ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den sogenannten Verzugsschaden ersetzen. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Darüber hinaus kann ein Schadenersatzanspruch auf Erstattung der für einen Rechtsanwalt entstandenen Kosten bestehen. Um eine Forderung geltend machen zu können, muss sie fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den getroffenen Absprachen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (um Beispiel der Kaufpreis ist bis zum 22. Oktober 2023 zahlbar), der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (zum Beispiel Bezahlung zwei Wochen nach Lieferung), der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (zum Beispiel der Schuldner kündigt an, dass er zahlen wird und tut es dann doch nicht). Handelt es sich um eine „Entgeltforderung“, hat Ihr Schuldner also eine Geldzahlung an Sie als Gegenleistung für eine von Ihnen zu tätigende Lieferung von Waren oder zu erbringende Dienstleistungen zu leisten, so kommt Ihr Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Schuld begleicht. Ist Ihr Schuldner ein Verbraucher, dann gilt dies aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Geschäft zu Zwecken tätigt, die nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hinweis: Denken Sie daran, dass Ansprüche verjähren können. Die Mahnung beeinflusst den Ablauf der Verjährungsfrist nicht. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin behilflich sein. Diese können Sie auch umfassend über Ihre Rechte informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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