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Ein Kind aus dem Ausland adoptieren

Für eine internationale Adoption setzt das "Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" (HAÜ) verbindliche Regeln fest. Zur Auslandsadoption sind folgende Adoptionsvermittlungsstellen berechtigt: die Zentralen Adoptionsstellen (ZAS) der Landesjugendämter anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die eine besondere Zulassung von dem jeweils zuständigen Landesjugendamt für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten Staaten erhalten haben Die Kosten für eine internationale Adoptionsvermittlung können sich auf mehrere tausend Euro belaufen. Sie kann sehr langwierig sein. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsschutz für den Bieter

In Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte: Sie können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor der Vergabekammer auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. In Baden-Württemberg ist die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtet. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe zulässig. Die Beschwerde müssen Sie binnen einer Notfrist von zwei Wochen einlegen. In Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: Sie können sich bei der Rechtsaufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers beschweren und wegen Verletzung von Vergabevorschriften Schadenersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen, vor allem für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am Vergabeverfahren. Setzen Sie Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten missbräuchlich ein, kann das zur Schadensersatzpflicht führen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anfordern der Vergabeunterlagen

Möchten Sie an einem bestimmten Vergabeverfahren teilnehmen, können Sie beim öffentlichen Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen für die Ausschreibung anfordern. Meist werden diese aber auch online, beispielsweise auf der Internetseite des Auftraggebers, zum Download zur Verfügung gestellt. Durch die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe (eVergabe) ist es bereits bei vielen Ausschreibungen möglich, die Vergabeunterlagen sowie die Einreichung Ihres Angebots elektronisch zu erledigen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann dadurch effektiver abgewickelt werden und verbessert die Kommunikation zwischen Unternehmer und öffentlichem Auftraggeber. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine "einfache" E-Mail. Hinweis: Nutzen Sie entsprechende elektronische Vergabeplattformen und Onlinedienste. Die Vergabeunterlagen bestehen in der Regel aus einem Anschreiben, in dem die Anbieter zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, den Bewerbungsbedingungen, einschließlich der Eignungs- und Zuschlagskriterien, den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen. Die Leistungsbeschreibung ist der für die Bieter wichtigste Teil der Vergabeunterlagen. Hier wird wettbewerbsneutral die gewünschte Leistung beschrieben. Dabei hat der Auftraggeber das Leistungsbestimmungsrecht, das heißt er allein darf bestimmen, "was" beschafft werden soll, welche Eignungs- und Zuschlagskriterien gelten und wie diese gewertet werden sollen. Die Leistung muss so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, dass alle bietenden Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können. Denn nur so können eingereichte Angebote miteinander verglichen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Akquise öffentlicher Aufträge

Sich regelmäßig zu informieren, was und zu welchen Bedingungen die öffentliche Hand beschaffen will, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern notwendig, um zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung schnell die richtigen Unterlagen und Angaben liefern zu können. Ergeben sich während der Durchsicht der Vergabeunterlagen Fragen oder Unklarheiten, sollten Sie den öffentlichen Auftraggeber umgehend kontaktieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Der Weg zu öffentlichen Aufträgen

Wenn Sie in Erwägung ziehen, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben, beachten Sie die folgenden Punkte. Wenn Sie Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an die IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg. Diese vermittelt zwischen der öffentlichen Verwaltung und den privaten Wirtschaftsunternehmen. Die Auftragsberatungsstelle bietet beispielsweise eine Bieterdatenbank an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Angebotserstellung

Wenn Sie sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, müssen Sie darauf achten, dass Sie die vorgeschriebene Form einhalten. Die Formvorschriften sind in der Regel in den Ausschreibungsunterlagen enthalten - es gelten in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen. Bei der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen dürfen Sie keine Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungsunterlagen vornehmen. Dies ist unzulässig und kann zum Ausschluss vom Verfahren führen. Achtung: Sogar das Anführen der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann gegebenenfalls den Ausschlag geben, das von Ihnen erstellte Angebot abzulehnen. Ihr Angebot muss die von dem öffentlichen Auftraggeber erwünschte Leistung enthalten. Wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ausgeschlossen worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden. Andernfalls sind Nebenangebote auf einer gesonderten Anlage zu erstellen, als solche deutlich zu kennzeichnen, aussagekräftig zu formulieren und zu unterschreiben. Proben und Muster zu Angeboten müssen Sie einreichen, sofern dies in der Ausschreibung gefordert wird. Diese müssen Sie deutlich kennzeichnen. Falls für einen angebotenen Gegenstand gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Urheberrechte bestehen, das heißt, wenn der angebotene Gegenstand beispielsweise als Marke, Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen ist, müssen Sie dies gegebenenfalls auch angeben. Sie müssen alle Preise auflisten, sodass sich der öffentliche Auftraggeber schnell einen Überblick über die von Ihnen kalkulierten Kosten machen kann. Hinweis: Gemeinschaftliche Bieter und Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils die Mitglieder sowie den bevollmächtigten Vertreter für den Vertragsabschluss benennen. Der öffentliche Auftraggeber kann beispielsweise auch die Bestätigung Ihrer Bonität durch die Hausbank oder die Aufnahme einer Bürgschaft für den jeweiligen Auftrag verlangen. Beachten Sie in diesem Fall, dass ein Ansuchen auf eine Bürgschaft bei der Hausbank eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Sie bei der Erstellung Ihres Angebots mitberücksichtigen sollten. Das Angebot muss vollständig und unterschrieben sein sowie die in den Unterlagen geforderten Erklärungen und Angaben vollständig enthalten. Grundsätzlich erhalten Sie für die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen keine Kosten erstattet. Achtung: Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen, Änderungen oder ggf. die Rücknahme des Angebots. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Sie können das Angebot in dieser Zeit nicht ändern oder zurückziehen. Seit dem Jahr 2020 sind Angebote im Rahmen der eVergabe elektronisch abzugeben. Als Ersatz für die Unterschrift müssen Sie dann Ihr Angebot elektronisch signieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens

Das öffentliche Auftragswesen unterliegt besonderen Bedingungen. So ist jeder öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge in geregelten Verfahren zu vergeben, wenn er seinen Bedarf an Gütern und Leistungen decken will. Öffentliche Auftraggeber sind hauptsächlich Behörden des Bundes, der Länder, der Landkreise, der Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Aber auch andere juristische Personen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) können öffentliche Auftraggeber im funktionalen Sinn sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Öffentliche Aufträge sind die zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen geschlossenen Verträge über die Beschaffung von Leistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen . Dabei erstreckt sich das Vergaberecht auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, im sogenannten "klassischen Bereich", im "Sektorenbereich", im Bereich "Verteidigung und Sicherheit" und im Bereich der "Konzessionen". Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und des Verkehrs bilden den Sektorenbereich, für den besondere Bestimmungen gelten. Ebenso gelten besondere Vorgaben für öffentliche Aufträge mit Konzessionsnehmern. Alle anderen Aufträge gehören zum klassischen Bereich. Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten unterschiedliche Regelungen: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Vergabe von Bauaufträgen, die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen, im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung - Sektorenverordnung (SektVO). Ausgenommen sind Bau- und Dienstleistungskonzessionen, die Konzessionsvergabeverordnung für die Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber (KonzVgV), die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Die Vergabeverordnung (ab den europäischen Schwellenwerten) und die Unterschwellenvergabeordnung (unterhalb der europäischen Schwellenwerte) regeln das Vergabeverfahren im "klassischen Bereich". Die VOB/A gilt für die Vergabe von Bauaufträgen im „klassischen Bereich“ und ist in zwei Abschnitte untergliedert: Der Abschnitt 1 gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt. Der Abschnitt 2 regelt das Vergabeverfahren für Auftragsvergaben ab den Schwellenwerten. Aufträge im "Sektorenbereich“ sind nach der SektVO zu vergeben. Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit richten sich nach der VSVgV. Das Verfahren bei der Vergabe von Konzessionen ist in der KonzVgV geregelt. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen. Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind. Zu den öffentlichen Aufträgen zählen auch Auslobungsverfahren (typisch für Architektenwettbewerbe), die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Um öffentliche Aufträge kann sich grundsätzlich jedes Unternehmen bewerben, das sich gewerbsmäßig mit der Erbringung der nachgefragten Leistungen befasst und geeignet ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Preisauszeichnungspflicht

Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie soll sachlich richtige und vollständige Preisangaben gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten Ihre Stellung gegenüber Handel und Gewerbe stärken und den Wettbewerb fördern. Der Anbieter muss die Preise der Ware oder Leistung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar präsentieren. Es muss der Gesamtpreis angegeben werden. Gliedert sich ein Preis in verschiedene Bestandteile auf, muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden Anbieter von verpackten Waren oder Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer (Grundpreis) angeben. Beim Angebot einer Ware oder Leistung, die online angeboten wird, muss zusätzlich angegeben werden, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Falls solche Kosten anfallen und im Voraus berechnet werden können, muss auch deren Höhe angegeben werden. Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Anbieter, Waren und Leistungen mit Preisen zu versehen. Stimmt der Preis an der Ware z.B. im Regal oder auf dem Preisschild nicht mit dem Preis überein, der an der Kasse dafür zu bezahlen ist, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht verlangen, dass Ihnen die Ware zu dem unzutreffenden Preis verkauft wird. Hinweis: Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Anbieter gegen die Preisangabenverordnung verstößt, können Sie sich an das Landratsamt oder den Stadtkreis wenden, in dessen Bezirk sich das Geschäftslokal des Anbieters befindet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzdienstleistungen und Beschwerdeverfahren

Fragen aus dem Bereich des Finanzwesens sind häufig sehr vielschichtig und für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher oft nur schwer zu durchschauen. Auf diesem Feld stehen Sie Dienstleistern gegenüber, für die das eigene finanzielle Interesse im Vordergrund steht. Da Sie sich als Verbraucherin oder Verbraucher dabei nur selten auf Unerfahrenheit berufen können, sollten Sie sich über Ihre Rechte informieren und sich kritisch mit den Angeboten auseinandersetzen. Dies ist besonders wichtig im Finanzbereich, denn hier gilt es, eigene finanzielle Schäden zu vermeiden. Dieses Kapitel soll Ihnen einen grundlegenden Einblick in folgende wichtige Fragen des Verbraucherschutzes aus dem Finanzbereich geben: Finanzdienstleistungen Verbraucherkredit Überziehungskredit sonstige Finanzierungshilfen Anlegerschutz grenzüberschreitender Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt Außergerichtliche Beschwerdeverfahren Wenn Sie die Entscheidung einer Versicherung oder einer Bank als falsch erachten, müssen Sie nicht unbedingt gleich den Weg zum Gericht einschlagen. Welche andere Möglichkeiten Sie noch haben, können Sie in den Verfahrensbeschreibungen nachlesen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Telekommunikation und Internet

Die Grenzen zwischen Telekommunikation, Informationstechnologie, Kabelfernsehen, digitalem Rundfunk und allen Arten von Audio- und Videoverarbeitung haben sich verwischt. Fernsehsender werden inzwischen nicht nur über Antenne und Kabel übertragen, sondern zunehmend auch über das Internet empfangen. Streamingdienste für Musik und Filme werden immer beliebter und sind sowohl mobil als auch stationär über Breitbandverbindungen abrufbar. Sprachsteuerung gehört schon in vielen Haushalten zum Standard und vereinfacht die Bedienung vieler Geräte. In immer mehr Haushalten gibt es Geräte (wie zum Beispiel Fernseher, Kühlschrank, Überwachungskameras, Rauchmelder, Toaster), Haustechnik (wie zum Beispiel Heizung, Beleuchtung, Lüftung) und Spielsachen, die über das Internet gesteuert werden können und/oder miteinander vernetzt sind. Bei der Vernetzung von Alltagsgegenständen spricht man vom Internet der Dinge, kurz IoT (für Internet of Things). Mit der Digitalisierung der Energiewende finden sich immer mehr intelligente Messsysteme (Smart Meter), die selbstständig den Stromverbrauch an Messtellenbetreiber und Energieversorger übertragen. Die Vernetzung von Haustechnik, Haushaltsgeräten und Dienstleistungen in den Bereichen Hausautomatisierung und -elektronik sowie Kommunikation nennt sich Smart Home ("intelligentes Zuhause"). Diese technischen Lösungen im Smart Home sollen intelligent, intuitiv und sicher zusammenspielen. Bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten kann unter Umständen der Energieverbrauch gesenkt, das Gebäude sicherer und der Komfort gesteigert werden. Alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind, können bei unzureichenden oder fehlenden Sicherheitvorkehrungen durch Schadsoftware gefährdet werden. Viele Geräte wie zum Beispiel Internetrouter, Webcams oder Datenspeicher sind aber in der Regel nur ungenügend oder gar nicht gegen Missbrauch geschützt. Computerviren und -würmer, Trojaner und Malware, können mit E-Mail-Programmen, manipulierten Internetseiten und Software-Updates übertragen werden, die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Computersysteme gefährden und persönliche Daten ausspionieren. Bei ungeschützten Geräten und Netzwerken können andere Personen auch die Steuerung der Geräte übernehmen und/oder persönliche Daten einsehen oder nutzen. Diese Informationen können nicht nur für Werbezwecke genutzt werden. Durch eine geschickte Verknüpfung der Daten lässt sich ein sehr präzises Bild der Lebensumstände, der finanziellen Situation, der Gewohnheiten oder des Konsumverhaltens der einzelnen Nutzerin oder des einzelnen Nutzers gewinnen. Der nachlässige Umgang der Nutzerinnen und Nutzer mit persönlichen Daten erleichtert diese Datengewinnung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die Cyber-Sicherheitsbehörde des Bundes und sieht seinen Auftrag in der sicheren Gestaltung der Digitalisierung in Deutschland. Das BSI weist darauf hin, dass "die zunehmende Digitalisierung fast alle Lebensbereiche durchdringt. Sie trägt zu einer neuen Lebensqualität bei und fördert an vielen Stellen innovative Möglichkeiten, die zu mehr Komfort und größerer Effizienz führen. Gleichzeitig entstehen durch die zunehmende Vernetzung von Informations- und Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräten oder anderen Gegenständen des täglichen Gebrauchs neue Risiken und potenzielle Angriffsflächen für Cyber-Kriminelle. Sicherheit wird daher im Sinne eines "digitalen Verbraucherschutzes" immer wichtiger - für einzelne Anwender und Anwenderinnen ebenso wie für die Gesellschaft. Die Etablierung grundlegender Sicherheitsstandards und die Information und Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher ist daher eine Aufgabe, der sich das BSI als nationale Cyber-Sicherheitsbehörde stellt." Das BSI stellt auf seiner Webseite "BSI für Bürger" digitale Risiken und Empfehlungen für Privatanwenderinnen und Privatanwender zusammen mit wichtigen Sicherheitsempfehlungen, Informationen zu aktuellen Sicherheitsrisiken beziehungsweise Angriffsmethoden sowie Kontakt- und Beteiligungsmöglichkeiten. Wohin können Sie sich bei Beschwerden wenden? Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Telefon 0800 2741000 kostenlos aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr E-Mail: service-center@bsi.bund.de Bundesnetzagentur Wenn Sie eine Beschwerde zur Festnetz-Telefonie oder Mobilfunk einreichen wollen, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. In Streitfällen zwischen Endkunden und Telekommunikationsunternehmen vermittelt die Verbraucherschlichtungsstelle "Telekommunikation" . Ein Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos. Sie können das Leistungsangebot der Verbraucherschlichtungsstelle sowohl online als auch durch Post oder Fax nutzen. Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle : Bundesnetzagentur Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation Referat 216 Postfach 80 01 53105 Bonn Telefon: 030 22480-590 (Montag bis Freitag, 9:00 bis 12:00 Uhr) Telefax: 030 22480-518 E-Mail: schlichtungsstelle-tk@bnetza.de Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Wenn Sie eine Beratung zu den Themen Festnetz, Mobilfunk, Internet, Digitale Welt oder Smart Home benötigen, können Sie sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. wenden. Sie bietet persönliche Beratung , E-Mail-Beratung und Telefonberatung an. Die Beratungen sind kostenpflichtig . Ihren Termin für eine persönliche Beratung können Sie in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 10 und 18 Uhr und Freitag zwischen 10 und 14 Uhr unter der Telefonnummer 0711 6691-10 vereinbaren. Wenn Ihre Frage in einer telefonischen Beratung geklärt werden kann, helfen Ihnen die Expertinnen und Experten der Verbraucherzentrale montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr sowie mittwochs auch von 15 bis 18 Uhr gerne weiter. Der Preis beträgt aus dem Festnetz pro Minute 1,75 Euro, abweichende Preise aus Mobilfunknetzen. Eine Telefonberatung für den Bereich Telekommunikation, Internet, Verbraucherrecht erhalten Sie unter 0900 177444-1. Sie können der Verbraucherzentrale jederzeit kostenlos Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Probleme mit Anbietern unter der Adresse info@vz-bw.de melden oder eine Beschwerde einlegen. Kontaktdaten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. : Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Paulinenstr. 47 70178 Stuttgart Telefon: 0711 6691-10 Telefax: 0711 6691-50 Marktbeobachtung Digitales des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) Die "Marktbeobachtung Digitales" des vzbv ist ein Frühwarnsystem, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und die Verbraucherzentralen der Bundesländer den Telekommunikationsmarkt und den digitalen Markt aus der Perspektive der Verbraucherinnen und Verbraucher beobachten und analysieren. Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Informationen und Erfahrungen sehr wertvoll sein. Wenn Sie das Frühwarnnetzwerk des vzbv zu einem der oben genannten Themen nutzen wollen, können Sie sich an die "Marktbeobachtung Dgitales" des vzbv wenden: Markgrafenstraße 66 10969 Berlin Telefon: 030 25800-0 Telefax: 030 25800-518 E-Mail: info@vzbv.de eCommerce-Verbindungsstelle Die eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland ist direkter Ansprechpartner für alle deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen, die sich über das Thema Online-Handel informieren möchten. Die eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland ist unabhängig und ihre Leistungen sind kostenlos. Kontaktdaten der eCommerce-Verbindungsstelle : eCommerce-Verbindungsstelle unter dem Dach des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V. Bahnhofsplatz 3 77694 Kehl Telefon: 07851 99148-0 telefonisch von Dienstag bis Donnerstag zwischen 9-12 und 13-17 Uhr Telefax: 07851 99148-11 E-Mail: info@ecommerce-verbindungsstelle.de Schlichtungsstellen Die Universalschlichtungsstelle des Bundes hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Das Angebot stellt sicher, dass es diese Möglichkeit auch dann gibt, wenn ansonsten keine branchenspezifische Schlichtungsstelle weiterhelfen kann. Für ein Streitbeilegungsverfahrens steht ein Antragsformular zur Verfügung. Kontaktdaten der Universalschlichtungsstelle : Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein Telefon 07851 / 795 79 40 Fax 07851 / 795 79 41 E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de Es ist keine telefonische Antragsstellung möglich und es erfolgen keine Auskünfte zu laufenden Verfahren. Sollte Ihre E-Mail ein konkretes Streitbeilegungsverfahren betreffen, geben Sie unbedingt das Aktenzeichen Ihres Antrags im Betreff der Nachricht an. Welche Schlichtungsstelle im Einzelfall für die Streitigkeit zuständig ist, kann auch der vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland entnommen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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