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Überführung ins Ausland

Folgende Dokumente/Unterlagen müssen Sie dabei haben: Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem entsprechenden Eintrag des Standesamtes oder die Genehmigung, dass die verstorbene Person schon vor der Beurkundung bestattet werden darf bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod: die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters zur Bestattung bei Überführung zum Zwecke der Feuerbestattung (falls ein natürlicher Tod vorliegt): eine Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat (zweite Leichenschau) sowie eine Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen Leichenpass Beachten Sie auch die gesetzlichen Regeln Ihres Ziellandes sowie der Länder, durch die Sie fahren .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Praktikanten und studentische Aushilfen

Arbeitsrecht Steht der Lernzweck im Vordergrund, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Wer sich also nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich um vom Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildung handelt, unterfällt nicht dem Arbeitsrecht. Maßgeblich ist, welchem Zweck die Tätigkeit dient. Steht der Erwerbszweck im Vordergrund, liegt in aller Regel ein Arbeitsverhältnis vor, selbst wenn auch etwas ausbildungsrelevant gelernt werden soll (Beispiel: Jurastudent arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei, um das Studium zu finanzieren). Dabei spielt es keine Rolle, für wie lange die Tätigkeit andauern soll (zum Beispiel nur über die Semesterferien) oder ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird oder wie hoch das Entgelt ist. Demzufolge sind die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts vollumfänglich zu beachten (zum Beispiel Mindestlohn, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen et cetera) Es kann - vor allem im Bereich der Hochschulbildung - oft sehr schwierig sein, abzugrenzen, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikum handelt. Allgemeine Aussagen können hierzu nicht getroffen werden. Sozialversicherungsrecht Beschäftigte, die Arbeitslohn erhalten, müssen in der Regel in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen gelten verschiedene Ausnahmen. Auch für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen müssen Sie die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen üblichen Meldungen erstellen. Es gibt vor allem folgende Beschäftigungsmöglichkeiten: Geringfügig entlohnte Minijobs Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Studierenden keinen anderen Minijob ausüben beziehungsweise die Verdienstgrenze der Minijobregelungen von EUR 538,00 nicht überschreiten. geringfügige Beschäftigung in Form eines kurzfristigen Minijobs Das ist eine Beschäftigung, die sich während eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt, beispielsweise Semesterferienjob. Ein Semesterferienjob, der länger als drei Monate oder 70 Tage ausgeübt wird und ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist, zählt nicht als geringfügige Beschäftigung. Für Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. mehr als geringfügige Beschäftigung Sie können Studierende auch auf Dauer bei einem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 538,00 pro Monat beschäftigen. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen EUR 538,01 bis EUR 2.000 pro Monat handelt es sich um einen Midijob. längerfristige Beschäftigung Das ist ein Job während des Semesters, wobei das Entgelt mehr als EUR 538,00 beträgt. Die Tätigkeit beschränkt sich auf maximal 20 Stunden in der Woche, zum Beispiel Werkstudenten oder Werkstudentinnen. Als studentische Aushilfe oder Werkstudent beziehungsweise Werkstudentin werden ordentlich eingeschriebene Studierende bezeichnet, die neben dem Studium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten und dafür ein Gehalt bekommen. Das Werkstudium unterscheidet sich von einem normalen Studentenjob vor allem durch die fachliche Nähe der Tätigkeit zum Studium. Studierende als Praktikanten und Praktikantinnen Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob der Praktikant oder die Praktikantin während dieser Zeit ein Entgelt erhält.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betriebliche Altersvorsorge

Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss einen bestimmten Betrag von Ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung verwenden (Bruttoentgeltumwandlung). Dies setzt voraus, dass Sie das wollen und dem keine tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können aber auch ganz oder teilweise von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden oder - in anderen Fällen - aus Ihrem Nettoentgelt stammen. Die betriebliche Altersversorgung organisiert und führt in jedem Fall Ihr Arbeitgeber durch. Er wählt die Anlageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist der Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter bzw. für den Finanzdienstleister. Wie dies im Einzelnen abläuft, wird häufig auf betrieblicher Ebene vereinbart oder ist im Tarifvertrag festgelegt. Arbeitgeber sind derzeit noch nicht verpflichtet, sich am Aufbau einer Betriebsrente ihrer Beschäftigten finanziell zu beteiligen. Dennoch tun dies viele Unternehmen. Unabhängig davon, ob Sie den Beitrag für Ihre Betriebsrente allein zahlen oder Ihr Arbeitgeber sich daran beteiligt, Anspruch auf die spätere Rentenzahlung hat in jedem Fall der Arbeitnehmende. Für Neuverträge im Rahmen einer Bruttoentgeltumwandlung sind Arbeitgeber ab dem Jahr 2019 gesetzlich verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts als arbeitgeberseitig finanzierten Beitrag auf den bestehenden betrieblichen Altersvorsorgevertrag mit einzuzahlen (vorbehaltlich tariflicher Regelungen). Damit sieht der Gesetzgeber erstmals vor, dass ein Großteil der beim Arbeitgeber eingesparten Lohnnebenkosten durch eine arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung verpflichtend der betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten zufließt. Für "Altverträge", also für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen, gilt diese Verpflichtung allerdings erst ab dem Jahr 2022. Das Wesentliche zum Thema „Betriebsrente“ haben wir für Sie zusammengefasst: Sie müssen sich nicht um die Durchführung und die damit verbundenen Formalitäten kümmern. Dies übernimmt Ihr Arbeitgeber. Er führt auch die Beiträge für Sie ab. Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sind teilweise günstiger, weil sie auf eine größere Personengruppe verteilt sind oder Ihr Arbeitgeber einen Mengenrabatt vom Anbieter erhält. Viele Arbeitgeber sind bereit, ihre Beschäftigten beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung finanziell zu unterstützen (ab 2019 bzw. 2022 verpflichtend bei Entgeltumwandlung). Bei tariflichen Modellen können die Leistungen speziell auf die jeweiligen beruflichen Risiken zugeschnitten sein. Sie können mehrere Förderwege nebeneinander nutzen. Wird die Betriebsrente durch Beiträge aufgebaut, die aus Ihrem Bruttogehalt entnommen werden (Bruttoentgeltumwandlung), bleiben diese Beiträge gegebenenfalls steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings fallen wegen der Sozialabgabenfreiheit dann Ihre Ansprüche bei der gesetzlichen Rente entsprechend geringer aus. Dies gilt auch für die Arbeitslosenversicherung sowie für die Berechnung des Krankengeldes, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Achtung : Sind Sie im Alter Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sollten Sie bedenken, dass Sie von der späteren Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Bei Leistungen aus der privaten Altersvorsorge ist das in der Regel nicht der Fall. Auf Rentenzahlungen aus betrieblichen Riester-Verträgen (Nettoentgeltumwandlung) sind erstmals ab 2018 in der Auszahlungsphase keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Zahlen Sie die Beiträge für Ihre spätere Betriebsrente aus Ihrem Nettoeinkommen (Riester-Rente), können diese durch die Gewährung von Zulagen und gegebenenfalls einem zusätzlichenden Sonderausgabenabzug gefördert werden. Haben Sie den Vorsorgevertrag schon vor 2005 abgeschlossen, ist eventuell eine Pauschalbesteuerung des umgewandelten Entgeltes vereinbart worden. Das bedeutet, dass Sie die spätere Betriebsrente nur mit dem Ertragsanteil versteuern müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ein Kind aus dem Ausland adoptieren

Für eine internationale Adoption setzt das "Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" (HAÜ) verbindliche Regeln fest. Zur Auslandsadoption sind folgende Adoptionsvermittlungsstellen berechtigt: die Zentralen Adoptionsstellen (ZAS) der Landesjugendämter anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die eine besondere Zulassung von dem jeweils zuständigen Landesjugendamt für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten Staaten erhalten haben Die Kosten für eine internationale Adoptionsvermittlung können sich auf mehrere tausend Euro belaufen. Sie kann sehr langwierig sein. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsschutz für den Bieter

In Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte: Sie können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor der Vergabekammer auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. In Baden-Württemberg ist die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtet. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe zulässig. Die Beschwerde müssen Sie binnen einer Notfrist von zwei Wochen einlegen. In Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: Sie können sich bei der Rechtsaufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers beschweren und wegen Verletzung von Vergabevorschriften Schadenersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen, vor allem für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am Vergabeverfahren. Setzen Sie Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten missbräuchlich ein, kann das zur Schadensersatzpflicht führen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anfordern der Vergabeunterlagen

Möchten Sie an einem bestimmten Vergabeverfahren teilnehmen, können Sie beim öffentlichen Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen für die Ausschreibung anfordern. Meist werden diese aber auch online, beispielsweise auf der Internetseite des Auftraggebers, zum Download zur Verfügung gestellt. Durch die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe (eVergabe) ist es bereits bei vielen Ausschreibungen möglich, die Vergabeunterlagen sowie die Einreichung Ihres Angebots elektronisch zu erledigen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann dadurch effektiver abgewickelt werden und verbessert die Kommunikation zwischen Unternehmer und öffentlichem Auftraggeber. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine "einfache" E-Mail. Hinweis: Nutzen Sie entsprechende elektronische Vergabeplattformen und Onlinedienste. Die Vergabeunterlagen bestehen in der Regel aus einem Anschreiben, in dem die Anbieter zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, den Bewerbungsbedingungen, einschließlich der Eignungs- und Zuschlagskriterien, den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen. Die Leistungsbeschreibung ist der für die Bieter wichtigste Teil der Vergabeunterlagen. Hier wird wettbewerbsneutral die gewünschte Leistung beschrieben. Dabei hat der Auftraggeber das Leistungsbestimmungsrecht, das heißt er allein darf bestimmen, "was" beschafft werden soll, welche Eignungs- und Zuschlagskriterien gelten und wie diese gewertet werden sollen. Die Leistung muss so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, dass alle bietenden Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen können. Denn nur so können eingereichte Angebote miteinander verglichen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Akquise öffentlicher Aufträge

Sich regelmäßig zu informieren, was und zu welchen Bedingungen die öffentliche Hand beschaffen will, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern notwendig, um zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung schnell die richtigen Unterlagen und Angaben liefern zu können. Ergeben sich während der Durchsicht der Vergabeunterlagen Fragen oder Unklarheiten, sollten Sie den öffentlichen Auftraggeber umgehend kontaktieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Der Weg zu öffentlichen Aufträgen

Wenn Sie in Erwägung ziehen, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben, beachten Sie die folgenden Punkte. Wenn Sie Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an die IHK-Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg. Diese vermittelt zwischen der öffentlichen Verwaltung und den privaten Wirtschaftsunternehmen. Die Auftragsberatungsstelle bietet beispielsweise eine Bieterdatenbank an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Angebotserstellung

Wenn Sie sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, müssen Sie darauf achten, dass Sie die vorgeschriebene Form einhalten. Die Formvorschriften sind in der Regel in den Ausschreibungsunterlagen enthalten - es gelten in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen. Bei der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen dürfen Sie keine Änderungen und Ergänzungen an den Ausschreibungsunterlagen vornehmen. Dies ist unzulässig und kann zum Ausschluss vom Verfahren führen. Achtung: Sogar das Anführen der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann gegebenenfalls den Ausschlag geben, das von Ihnen erstellte Angebot abzulehnen. Ihr Angebot muss die von dem öffentlichen Auftraggeber erwünschte Leistung enthalten. Wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ausgeschlossen worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden. Andernfalls sind Nebenangebote auf einer gesonderten Anlage zu erstellen, als solche deutlich zu kennzeichnen, aussagekräftig zu formulieren und zu unterschreiben. Proben und Muster zu Angeboten müssen Sie einreichen, sofern dies in der Ausschreibung gefordert wird. Diese müssen Sie deutlich kennzeichnen. Falls für einen angebotenen Gegenstand gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Urheberrechte bestehen, das heißt, wenn der angebotene Gegenstand beispielsweise als Marke, Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen ist, müssen Sie dies gegebenenfalls auch angeben. Sie müssen alle Preise auflisten, sodass sich der öffentliche Auftraggeber schnell einen Überblick über die von Ihnen kalkulierten Kosten machen kann. Hinweis: Gemeinschaftliche Bieter und Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils die Mitglieder sowie den bevollmächtigten Vertreter für den Vertragsabschluss benennen. Der öffentliche Auftraggeber kann beispielsweise auch die Bestätigung Ihrer Bonität durch die Hausbank oder die Aufnahme einer Bürgschaft für den jeweiligen Auftrag verlangen. Beachten Sie in diesem Fall, dass ein Ansuchen auf eine Bürgschaft bei der Hausbank eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Sie bei der Erstellung Ihres Angebots mitberücksichtigen sollten. Das Angebot muss vollständig und unterschrieben sein sowie die in den Unterlagen geforderten Erklärungen und Angaben vollständig enthalten. Grundsätzlich erhalten Sie für die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen keine Kosten erstattet. Achtung: Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen, Änderungen oder ggf. die Rücknahme des Angebots. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Sie können das Angebot in dieser Zeit nicht ändern oder zurückziehen. Seit dem Jahr 2020 sind Angebote im Rahmen der eVergabe elektronisch abzugeben. Als Ersatz für die Unterschrift müssen Sie dann Ihr Angebot elektronisch signieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens

Das öffentliche Auftragswesen unterliegt besonderen Bedingungen. So ist jeder öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge in geregelten Verfahren zu vergeben, wenn er seinen Bedarf an Gütern und Leistungen decken will. Öffentliche Auftraggeber sind hauptsächlich Behörden des Bundes, der Länder, der Landkreise, der Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Aber auch andere juristische Personen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) können öffentliche Auftraggeber im funktionalen Sinn sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Öffentliche Aufträge sind die zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen geschlossenen Verträge über die Beschaffung von Leistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen . Dabei erstreckt sich das Vergaberecht auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, im sogenannten "klassischen Bereich", im "Sektorenbereich", im Bereich "Verteidigung und Sicherheit" und im Bereich der "Konzessionen". Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und des Verkehrs bilden den Sektorenbereich, für den besondere Bestimmungen gelten. Ebenso gelten besondere Vorgaben für öffentliche Aufträge mit Konzessionsnehmern. Alle anderen Aufträge gehören zum klassischen Bereich. Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten unterschiedliche Regelungen: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Vergabe von Bauaufträgen, die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen, im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung - Sektorenverordnung (SektVO). Ausgenommen sind Bau- und Dienstleistungskonzessionen, die Konzessionsvergabeverordnung für die Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber (KonzVgV), die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Die Vergabeverordnung (ab den europäischen Schwellenwerten) und die Unterschwellenvergabeordnung (unterhalb der europäischen Schwellenwerte) regeln das Vergabeverfahren im "klassischen Bereich". Die VOB/A gilt für die Vergabe von Bauaufträgen im „klassischen Bereich“ und ist in zwei Abschnitte untergliedert: Der Abschnitt 1 gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt. Der Abschnitt 2 regelt das Vergabeverfahren für Auftragsvergaben ab den Schwellenwerten. Aufträge im "Sektorenbereich“ sind nach der SektVO zu vergeben. Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit richten sich nach der VSVgV. Das Verfahren bei der Vergabe von Konzessionen ist in der KonzVgV geregelt. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen. Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind. Zu den öffentlichen Aufträgen zählen auch Auslobungsverfahren (typisch für Architektenwettbewerbe), die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Um öffentliche Aufträge kann sich grundsätzlich jedes Unternehmen bewerben, das sich gewerbsmäßig mit der Erbringung der nachgefragten Leistungen befasst und geeignet ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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