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Zwangsvollstreckung

Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Soweit dafür nicht die Gerichte zuständig sind, verhelfen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher den Gläubigerinnen und Gläubigern dazu, ihre gerichtlich festgestellten Ansprüche gegen die Schuldnerinnen und Schuldner durchzusetzen. Dazu müssen Sie der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag erteilen. Wenn Sie nicht wissen, welche Gerichtsvollzieherin oder welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richten Sie den Auftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner ihren beziehungsweise seinen (Wohn-) Sitz hat. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher versuchen zunächst, zwischen Schuldnerinnen oder Schuldnern und Gläubigerinnen oder Gläubigern zu vermitteln und eine gütliche Einigung wie zum Beispiel eine Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen. Wenn eine gütliche Einigung scheitert, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Als solche kommen in Betracht: Einholung einer Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners: Auf der Grundlage der von Ihnen bei der Gerichtsvollzieherin oder beim Gerichtsvollzieher beauftragten und von dieser oder diesem eingeholten Vermögensauskunft können Sie über das weitere Vorgehen entscheiden und geeignete Vollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Sach- oder eine Lohnpfändung beantragen. Einholung von Informationen von dritter Seite: Informationen kann die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher auf Ihren Antrag einholen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Schuldnerin oder den Schuldner nicht zustellbar ist, Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner ihrer beziehungsweise seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder die darin aufgeführten Vermögensgegenstände zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht ausreichen. Pfändung beweglicher Gegenstände: Gepfändet werden können durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher in Ihrem Auftrag beispielsweise Maschinen, Einrichtungsgegenstände und Schmuck, aber auch Aktien sowie andere Wertpapieren und Bargeld. Eine solche Pfändung können Sie beauftragen, wenn Geldschulden nicht bezahlt werden. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher prüft dann, ob die Schuldnerin oder der Schuldner in ihrer beziehungsweise seiner Wohnung pfändbare Gegenstände hat, und pfändet diese mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten „Kuckuck“). Auch für die anschließende Verwertung der gepfändeten Gegenstände ist die Gerichtsvollzieherin beziehungsweise der Gerichtsvollzieher zuständig. Nach deren Versteigerung erhalten Sie aus dem Erlös den Ihnen zustehenden Betrag. Herausgabe eines Gegenstands: Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann die Herausgabe eines Gegenstands erwirken, wenn Ihr Schuldner zu dessen Herausgabe verurteilt wurde und er die Herausgabe verweigert (zum Beispiel Leasingfahrzeug nach Ablauf eines Leasingvertrags). Wohnungsräumung : Eine solche können Sie mit Hilfe der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers erreichen, zum Beispiel wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter trotz ordnungsgemäßer Kündigung des Mietverhältnisses nicht bereit ist, aus der Wohnung auszuziehen, und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Auf Ihren Antrag lässt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Wohnung in der Regel mit Hilfe einer Spedition räumen, um sie der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter zu übergeben. Pfändung von Forderungen: Denkbar ist etwa die Pfändung von Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen sowie Arbeitsentgelten. Sie erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem Ihr Schuldner seinen Sitz hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner (zum Beispiel Bank, Pächterin oder Pächter, Mieterin oder Mieter, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber), Zahlungen an die Schuldnerin oder den Schuldner zu leisten und überträgt die Forderung auf die Gläubigerin oder den Gläubiger, der sie anschließend gegen die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner geltend machen kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Winterbeschäftigung und saisonale Kurzarbeit

Seit der Schlechtwetterzeit 2006/2007 ersetzt das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) als Sonderform des Kurzarbeitergeldes zusammen mit ergänzenden Leistungen das bisherige System der Winterbauförderung. Zielsetzung der Regelungen ist es, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Baugewerbes bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Damit wurden Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert. Das Leistungssystem umfasst gemäß der Baubetriebe-Verordnung, die Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus (GaLa-Bau) sowie des Gerüstbauhandwerkes. Hinweis: Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - das sind Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - des Baugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen, des GaLa-Baus und im Gerüstbau, die von saisonal bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese erhalten das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug), das 60 beziehungsweise 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge geminderten entgangenen Arbeitsentgelts ausgleicht. Es entspricht in der Höhe somit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld. Saison-Kug wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt. Dies gilt nur, soweit nicht angespartes Arbeitszeitguthaben oder eine tarifliche Vorausleistung zur Vermeidung des Saison-Kug einzusetzen beziehungsweise zu erbringen ist. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten außerdem folgende umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen: Mehraufwandswintergeld (MWG) in Höhe von 1 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu jeweils 180 Stunden) und Zuschusswintergeld (ZWG) für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird. Das ZWG wird für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Bauhauptgewerbes, für Dachdecker und Dachdeckerinnen, im GaLa-Bau sowie in Betrieben des Gerüstbaugewerbes in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingebracht wird. Hinweis: Diese ergänzenden Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie werden also netto ausgezahlt. Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Gerüstbaugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen sowie des GaLa-Baus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für den Arbeitgeber nahezu kostenneutral. Achtung: Sofern auch wirtschaftliche (und nicht ausschließlich witterungsbedingte) Ursachen für den Arbeitsausfall vorliegen, muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall nach § 101 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats anzeigen. Sofern eine Betriebsvertretung besteht, muss deren Stellungnahme beigefügt werden. Außerdem sind monatliche Folgeanzeigen des Arbeitsausfalls jeweils bis zum 15. des laufenden Monats notwendig. Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat. Achtung: Die Agentur für Arbeit kann Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug auffordern, sich persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Gehen Sie einer solchen Aufforderung auf jeden Fall nach, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weitere Geldleistungen

Neben Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II gibt es verschiedene Lohnersatzleistungen, die Sie bei drohender Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können: Förderung der Weiterbildung für Arbeitnehmer ab 45 Jahren Insolvenzgeld Kurzarbeitergeld Leistungen der Winterbeschäftigung und bei saisonaler Kurzarbeit[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeitsvermittlung

Die Vermittlung und Betreuung von Arbeitsuchenden und Arbeitslosen steht im Mittelpunkt der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe arbeiten die örtlichen Agenturen für Arbeit eng mit den Kommunen zusammen. Diese Zusammenarbeit wird in den Jobcentern vor Ort umgesetzt, die entweder als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger oder als kommunales Jobcenter geführt werden. Ziel hierbei ist ein möglichst ganzheitliches Unterstützungsangebot für die Eingliederung in Arbeit. Die Jobcenter sind Ansprechpartner für Arbeitsuchende und Unternehmen gleichermaßen. Ein professionelles Stellenmatching gewährleistet, dass für jede frei gewordene Stelle, die von einem Unternehmen an das Jobcenter gemeldet wird, passende Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen werden. Das Unternehmen erhält das ensprechende Bewerberprofil, der/die Arbeitsuchende erhält einen Vermittlungsvorschlag. Für eine erfolgreiche und nachhaltige Integration in Arbeit stehen- neben der Eigeninitiative der Bewerberinnen und Bewerber - auch weitere Angebote der Agentur für Arbeit zur Verfügung, beispielsweise: Bewerbungszentren (diese bieten Tipps für die Stellensuche, für die Gestaltung Ihrer Bewerbungsunterlagen oder für Vorstellungsgespräche) Jobbörse Fachvermittlungsdienste (für spezielle Branchen und Berufe) Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen bietet Menschen, die aus verschiedenen Gründen Betreuung benötigen, z.B. aufgrund einer Behinderung oder wegen ihres Alters, die Möglichkeit, selbstständig zu wohnen, bei Bedarf aber auf Betreuungsmöglichkeiten zurückgreifen zu können. Diese Wohnform verbindet die weitestgehende Selbstständigkeit und Individualität des Einzelwohnens mit Sicherheit und Betreuung. Betreute Wohnungen sind üblicherweise speziell ausgestattet, um den Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner gerecht zu werden. Diese Ausstattungen sind beispielsweise barrierefreie beziehungsweise schwellenlose Zugänge, auch zum Balkon und zu den Gemeinschaftsräumen. Die Betreuung leisten Privatfirmen oder karitative Einrichtungen auf der Grundlage eines Betreuungsvertrags . Wenn Sie einen Vertrag über Betreutes Wohnen abschließen, sollten Sie beachten, dass Sie einen eigenen Miet- beziehungsweise Kaufvertrag und einen eigenen Betreuungsvertrag abschließen. Außerdem sollte in den Verträgen genau geregelt sein, welcher Grundservice in den Betreuungskosten eingeschlossen ist und welche Wahlleistungen Sie gesondert bezahlen müssen. Überprüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, Sozialhilfe oder auf Wohngeld haben und welche Leistungen gegebenenfalls von der Krankenkasse abgedeckt werden. Hinweis: Wenn Sie Bauherr oder Erwerber von betreuten Mietwohnungen sind, können Sie unter bestimmten Bedingungen bei der L-Bank ein zusätzliches Förderdarlehen für Schwerbehinderte für die Mehrkosten beantragen, die durch den behindertengerechten Ausbau von neuem oder die behindertengerechte Anpassung von gebrauchtem Wohnraum entstehen (z.B. bei Rollstuhlnutzern oder Blinden). Sie können auch ein zusätzliches Förderdarlehen beantragen, wenn Sie Ihren Wohnraum barrierefrei (z.B. rollstuhlgerecht oder seniorengerecht) gestalten, ohne Förderdarlehen für Schwerbehinderte in Anspruch zu nehmen. Außerdem können private Hauseigentümer, die mit erneuerbaren Energien heizen wollen, ein Förderdarlehen beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterbildungsinformationssystem der IHK

Das Weiterbildungsinformationssystem (WIS) ist das bundesweite Weiterbildungsportal der Industrie- und Handelskammern. Die Nutzung des Portals ist kostenlos. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Da die Eingabe der Daten durch die Weiterbildungsanbieter erfolgt, liegt auch die Verantwortung für die Inhalte der Angebote bei den Anbietern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherportal Baden-Württemberg

Verbraucherportal Baden-Württemberg Von der Überwachung der Lebensmittel und der Sicherheit im Internet über die Ernährung von Kindern bis hin zur Bekämpfung von Tierkrankheiten. Die Themen des Verbraucherportals Baden-Württemberg sind vielseitig. Das Internetangebot wird vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bereitgestellt. Inhalt Sie finden aktuelle Informationen und Hintergrundwissen zu Fragen des Verbraucherschutzes, zur Ernährung sowie zum Tierschutz und zur Tiergesundheit, beispielsweise zu: sicheren Lebensmitteln und Produkten, sicherem Trinkwasser, Verbraucherrechten im Alltag und auf Reisen, Verbraucherschutz in der digitalen Welt und der Telekommunikation, Themen rund ums Geld, Energieversorgung zuhause, nachhaltigem Konsum, Essen und Trinken außer Haus. Ernährung von Kindern und Senioren, Tierhaltung und -kennzeichnung, Tierkrankheiten, Antibiotikaeinsatz und Tierversuchen Service Das Verbraucherportal bietet außerdem Adressen sowie weiterführende Links für Verbraucherinnen und Verbraucher, Hinweise auf Beratungs- und Bildungsangebote zu Verbraucherbildung in der Schule und für Erwachsene, Links zur Bestellung von Informationsmaterial, Studien, Veranstaltungshinweise und einen kostenlosen Newsletter.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unternehmenssteuern

Im laufenden Betrieb eines Unternehmens können unter anderem folgende Steuern anfallen: Einkommensteuer Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Welche Steuern Sie zahlen müssen, ist abhängig von: Ihren persönlichen Verhältnissen; beispielsweise ob Sie Mitglied in einer anerkannten Kirchengemeinschaft sind der Art der Tätigkeit der Höhe Ihrer Einkünfte beziehungsweise der Umsätze sowie der Unternehmensform (z.B. Einzelunternehmen, Personengesellschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft) Für jede Steuerart müssen Sie Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Steuererklärungen, vor allem die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, müssen Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erledigen lassen, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 wurde bis zum 2. Oktober 2023 verlängert. Wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erledigen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Juli 2024. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wurde bis zum 2. September 2024 verlängert. Wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erledigen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 2. Juni 2025. Die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht. Für alle Steuerarten gelten gemeinsame Bestimmungen darüber, wie eine Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Dieses für alle Steuerarten geltende Regelwerk ist die Abgabenordnung. Einkommensteuer Einkommensteuer müssen Sie zahlen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 10.347 Euro in 2022 bzw. 10.908 Euro in 2023 überschreitet. Bei Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen verdoppelt sich der Betrag. Körperschaftsteuer Auf das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften erhebt der Staat Körperschaftsteuer. Darunter fallen vor allem Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Gewerbesteuer Gewerbliche Gewinne aus Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterliegen in der Regel der Gewerbesteuer. Sie fällt bei Personenunternehmen erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro an. Die Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Berechtigt zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind nach dem Gewerbesteuergesetz die Gemeinden. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der Steuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Sie knüpft an wirtschaftliche Vorgänge an und wird zum Beispiel beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erhoben. Der Umsatzsteuer unterliegen in der Regel alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen ausführt. Wer schuldet die Umsatzsteuer? Wenn Sie selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, sind Sie im Regelfall Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In diesem Fall müssen Sie die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten und ggf. Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn Sie nur geringe Umsätze erzielen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen und müssen dann keine Steuer zahlen. Im Gegenzug ist dann allerdings der Abzug von Vorsteuerbeträgen ausgeschlossen. Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es nicht möglich, die Umsatzsteuer bei dem Verbraucher oder der Verbraucherin zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb das Unternehmen, das einen Umsatz ausführt. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über das Unternehmen erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern. Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dieser Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, der umgangssprachlich oftmals auch als "Reverse-Charge-Regelung" bezeichnet wird, gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin von einem im Ausland ansässigen Unternehmen eine Leistung beziehen, die nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften in Deutschland steuerpflichtig ist. In diesen Fällen schuldet nicht das ausländische Unternehmen, das die Leistung im Inland ausführt, die Umsatzsteuer, sondern Sie als Auftraggeber oder Auftraggeberin. Vorsteuerabzug Die Umsatzsteuer ist als Mehrwertsteuersystem ausgestaltet. Die "Mehrwert"-Besteuerung wird erreicht, in dem das Unternehmen von der geschuldeten Umsatzsteuer die ihm für empfangene Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf. Damit Sie den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen können, benötigen Sie grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung des von Ihnen beauftragten Unternehmens. Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer (19 % von 100 Euro). A zahlt 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140 Euro zuzüglich 26,60 Euro Umsatzsteuer (19 % von 140 Euro) an den Händler C weiter, hat B für diesen Umsatz 26,60 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer (19 % von 200 Euro) an einen Endverbraucher, hat er für den Umsatz 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich beim Verkauf an einen Letztverbraucher realisiert. Die Vorsteuern können nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Für Leistungen, die ausschließlich unternehmensfremden Zwecken dienen (z.B. Erwerb eines privat genutzten Fernsehgeräts), ist daher der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Unternehmen, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können grundsätzlich die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Drittstaaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme entspricht dem innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterworfen werden, um Wettbewerbsnachteile für das exportierende Unternehmen zu vermeiden. Unternehmen, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufteilen. Kleinunternehmerregelung Bei der Kleinunternehmerregelung wird aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie setzt voraus, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs (z.B. bei Neugründung oder Erwerb eines Betriebs) ist auf den voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres abzustellen, wobei die Umsatzgrenze von 22.000 Euro maßgebend ist. Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Dadurch kann sich die Sonderregelung unter Umständen ungünstig auswirken. Das Umsatzsteuergesetz eröffnet daher die Möglichkeit, auf deren Anwendung zu verzichten (sog. Option) und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. In diesem Fall unterliegen die ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen der Umsatzsteuer, gleichzeitig ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Abzug von Vorsteuerbeträgen für bezogene Leistungen möglich. Eine Option zur Regelbesteuerung kann unter Umständen dann vorteilhaft sein, wenn Sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit hohe Investitionen (z.B. Neuanschaffung der Geschäftsausstattung) tätigen. Sofern Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie an diese Verzichtserklärung für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Steuerbefreiungen Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören beispielsweise Lieferungen von Gegenständen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen), Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU, Umsätze aus dem Verkauf sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die Gewährung von Krediten, Umsätze aus der Tätigkeit der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter und Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker. Entstehung der Umsatzsteuer In der Regel wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollversteuerung), d.h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuer müssen Sie dann für diesen Voranmeldungszeitraum anmelden und bezahlen. Es kommt hierfür nicht darauf an, wann Sie die Rechnung stellen oder wann die Zahlung des Entgelts durch den Kunden erfolgt. Falls Sie bereits vor der Ausführung der Leistung Anzahlungen erhalten, müssen Sie diese jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung versteuern. Bei der sogenannten Istversteuerung (§ 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt werden. Die Umsatzsteuer müssen Sie in diesem Fall deshalb erst dann anmelden und abführen, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Istversteuerung können Sie grundsätzlich in Anspruch nehmen, wenn eine der in § 20 UStG Voraussetzungen erfüllt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie die Anwendung der Istversteuerung beim Finanzamt beantragen müssen. Falls Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie hierüber einen gesonderten Bescheid. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Im Gebiet der Europäischen Union gilt das sogenannte Bestimmungslandprinzip, d.h. Waren und Dienstleistungen sollen in dem Staat mit Umsatzsteuer belastet werden, in den sie gelangen bzw. verbraucht werden. Um die korrekte Anwendung des Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligten Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die USt-IdNr. wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Eine USt-IdNr. wird z.B. von Unternehmen benötigt, die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwerben, steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers beziehen. Falls Sie bisher umsatzsteuerlich nicht geführt werden und eine USt-IdNr. benötigen, müssen Sie sich zunächst an das für Sie zuständige Finanzamt wenden (formlos oder im Fall der Neugründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Erfassung werden die Daten an das BZSt übermittelt. Ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. beim BZSt ist in diesem Fall nicht erforderlich. Sind Sie umsatzsteuerlich bereits erfasst besteht die Möglichkeit, die USt-IdNr. beim BZSt online zu beantragen. Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des BZSt . Umsatzsteuer in Rechnungen Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben sind Sie berechtigt, Rechnungen (§ 14 UStG) auszustellen. Bei steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an andere Unternehmen und bei bestimmten grundstücksbezogenen Leistungen tritt an die Berechtigung eine Verpflichtung, d.h. in diesen Fällen müssen Sie eine Rechnung ausstellen. Eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht auch gegenüber privaten Auftraggebern, wenn bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen) ausgeführt werden. Der private Auftraggeber oder die private Auftraggeberin ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Falls eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht, müssen Sie die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung ausstellen. Rechnungsangaben Nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften muss eine Rechnung bestimmte Pflichtangaben enthalten, zum Beispiel den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Ist in einer Rechnung ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag oder ein Steuerbetrag unberechtigt ausgewiesen, wird dieser immer geschuldet und muss an das Finanzamt entrichtet werden. Kleinbetragsrechnungen Bei Rechnungen, deren Bruttobetrag 250 Euro nicht übersteigt, kann aus Vereinfachungsgründen auf bestimmte Angaben verzichtet werden. Eine Kleinbetragsrechnung muss jedoch mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe („Bruttoentgelt“) sowie den anzuwendenden Steuersatz enthalten. Elektronische Rechnung Rechnungen in Papierform und elektronische Rechnungen sind umsatzsteuerlich gleichgestelltUnabhängig davon, ob die Abrechnung in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt, müssen die vorgenannten Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sein. Im Fall der elektronischen Übermittlung müssen Sie die damit einhergehenden steuerlichen Aufbewahrungsgrundsätze beachten. Erforderlich ist unter anderem, dass die Rechnungen auf einem Datenträger gespeichert werden, der während des gesamten Aufbewahrungszeitraums keine Änderungen mehr zulässt. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss dabei erkennbar sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Notlagen

Eine Notlage trifft die meisten Menschen völlig unvorbereitet. Für den Fall der Fälle ist es wichtig, die Telefonnummer der jeweils zuständigen Stelle parat zu haben und nicht lange überlegen zu müssen, wer die richtige Ansprechperson ist. Bei jedem Notruf gilt: Bewahren Sie Ruhe und lassen sich durch das Gespräch führen. Zur Vorbereitung auf den Notruf können Sie folgende Fragen für sich beantworten: Wo ist etwas passiert? (Ort des Ereignisses, Adresse) Wer ruft an? (Name, Standort, Telefonnummer) Was ist geschehen? (Beschreibung des Ereignisses, Verkehrsunfall, Brand, häuslicher Unfall und so weiter) Wie viele Verletzte / Betroffene gibt es? (Zahl der betroffenen Personen, ihre Lage und die Verletzungen) Warten Sie auf Rückfragen. Beenden Sie den Notruf erst, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Bei Bedarf erhalten Sie am Ende des Notrufes noch Hinweise, wie Sie Erste Hilfe leisten können oder welches Verhalten empfehlenswert ist. Warten Sie das Eintreffen der Rettungskräfte ab. Weisen Sie diese bei Bedarf ein und teilen Sie ihnen eventuell wichtige Beobachtungen mit. 112 - Feuerwehr und Rettungsdienst Bei Bränden, Unglücksfällen oder bei lebensbedrohlichen Unfällen und bei medizinischen Notfällen wenden Sie sich an die Feuerwehr beziehungsweise den Rettungsdienst. Beide erreichen Sie unter derselben Nummer. Die Nummer funktioniert ohne Vorwahl. Sie werden zur örtlich zuständigen Leitstelle geleitet. Die 112 gilt europaweit und ist kostenlos, egal ob Sie von zu Hause oder mit dem Mobiltelefon anrufen. In weniger schwerwiegenden Fällen hilft Ihnen der Ärztliche Bereitschaftsdienst (siehe unten). 110 - Polizei Die Polizei erreichen Sie über den bekannten Polizei-Notruf 110. Alle Notrufe, die über die 110 eingehen, werden von speziell geschulten Polizeibeamtinnen und -beamten in den Führungs- und Lagezentren im Land entgegengenommen. Die 110 gilt für Ihren Festnetzanschluss genauso wie für Ihr Mobiltelefon. Wählen Sie diese Nummer aber nur in Notfällen. In allen anderen Fällen erreichen Sie Ihre Polizei über die amtliche Telefonnummer, die Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch finden. Notruf-App „nora“ Die Notruf-App „nora“ ermöglicht es in Notsituationen, ganz ohne zu sprechen, einen Notruf abzusetzen. Vor allem hör- und sprachbehinderte Menschen können über „nora“ schnell und einfach Kontakt zu den Leitstellen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei im gesamten Bundesgebiet aufnehmen. Die Anwendung ist in einer Kooperation der Länder als bundesweit einheitliche App-Lösung entstanden und steht in den App-Stores zum kostenlosen Download bereit. Notruf-Fax Wenn die Möglichkeit besteht, werden Hör- und Sprachgeschädigte gebeten, im Notfall vorrangig die Notruf-App „nora“ zu verwenden. Kann diese Option nicht genutzt werden, kann bei einem Notfall alternativ die Notrufnummer 112 mit Fax genutzt werden. Dazu steht ein speziell entwickelter Vordruck zur Verfügung. Nothilfe-SMS Wenn die Möglichkeit besteht, werden Menschen mit einer Sprach- oder Hörbehinderung gebeten, im Notfall vorrangig die Notruf-App „nora“ zu verwenden.Kann diese Option nicht genutzt werden, kann das Hilfeersuchen alternativ als SMS an eine Leitstelle übermittelt werden.Die Nothilfe-SMS-Nummer lautet je nach Ihrem Netzbetreiber dabei wie folgt: T-Mobile (D1) und Vodafone (D2): 99 0711 216-77112 Telefonica (O2/Eplus): 329 0711 216-77112 Beachten Sie, dass es bei der Übermittlung der SMS zu technisch bedingten Verzögerungen kommen kann. Nutzen Sie daher wenn möglich primär „nora“ oder das kostenfreie Notruf-Fax an die 112. Tess-Relay-Dienste Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung können im Notfall den Tess-Relay-Dienst nutzen. Durch "Tess" wird dabei der Notruf an die jeweils zuständige Leitstelle vermittelt und die Kommunikation durch einen Gebärden- beziehungsweise Schriftdolmetscherdienst unterstützt. Die Dienstleistung ist für den Notrufenden vollumfänglich kostenlos. Es braucht nur eine Vorab-Registrierung. 116117 - Ärztlicher Bereitschaftsdienst Handelt es sich um eine Erkrankung, mit der Sie normalerweise einen niedergelassenen Arzt oder eine niedergelassene Ärztin in der Praxis aufsuchen würden, aber die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht bis zum nächsten Tag warten kann, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst zuständig. Sie erreichen ihn unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Die Nummer funktioniert ohne Vorwahl. Sie gilt deutschlandweit und ist kostenlos, egal ob Sie von zu Hause oder mit dem Mobiltelefon anrufen. Hör- und Sprachgeschädigte haben die Möglichkeit, sich mit einem Fax an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden. Dazu steht ein speziell entwickeltes Fax-Formular zur Verfügung. 19222 - Krankentransport Für einen Krankentransport, bei dem ein Patient unter medizinisch-fachlicher Betreuung befördert werden muss, gibt es eine gesonderte Rufnummer: 19222. Beachten Sie dabei, dass Sie auch vom Festnetz aus die Ortsvorwahl der für Ihren Kreis zuständigen Leitstelle vorwählen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Werkstätten für behinderte Menschen

Eine Werkstatt für behinderte Menschen unterstützt behinderte Menschen dabei, in das Arbeitsleben integriert zu werden und daran teilzuhaben. Die Werkstatt für behinderte Menschen bietet Menschen eine berufliche Bildung und eine Beschäftigung, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Vielen Werkstätten sind eigene Einrichtungen (Förder- und Betreuungsbereiche) angegliedert. Sie betreuen schwerst- oder schwermehrfachbehinderte Menschen, die nicht in die Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen werden können. Eine dauerhafte Alternative zu einer Werkstatt für behinderte Menschen besteht seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes mit dem Budget für Arbeit und dem Angebot anderer Leistungsanbieter. Aufnahmevoraussetzungen Die Werkstatt für behinderte Menschen ist für behinderte Menschen eine berufliche Rehabilitationseinrichtung. Auf die Art oder die Ursache der Behinderung kommt es nicht an. Es besteht grundsätzlich ein Aufnahmeanspruch. Für die Aufnahme müssen Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Dies gilt spätestens, nachdem sie den Berufsbildungsbereich absolviert haben. Eingangsverfahren In einem Eingangsverfahren wird zunächst festgestellt, ob die Werkstatt für behinderte Menschen für den Bewerber die geeignete Einrichtung ist und welche Tätigkeiten für ihn in Betracht kommen. Berufsbildungsbereich Im Anschluss werden im Berufsbildungsbereich berufsfördernde Maßnahmen angeboten. Sie werden kombiniert mit Angeboten, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen. Die Förderung soll eine geeignete Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Arbeitsbereich Der Bereich ist darauf ausgerichtet, Produktionsaufträge zu erledigen und Dienstleistungen zu erbringen. Die Arbeitsplätze in diesem Bereich tragen sowohl den Erfordernissen der Arbeitswelt als auch den besonderen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen Rechnung. Rechtsverhältnis Die in der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen haben zum großen Teil einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus und erhalten ein Arbeitsentgelt. Sie sind unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert (Sozialversicherung). In die Arbeitslosenversicherung sind sie nicht einbezogen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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