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Nachbarschaft

Das Zusammenleben mit Nachbarn kann nicht nur gesellig, sondern auch schwierig sein. Streitigkeiten mit dem Nachbarn gehören zum Unangenehmsten, was dem Eigentümer eines Grundstücks widerfahren kann. In einem so dicht besiedelten Raum wie Baden-Württemberg sind daher feste Regeln erforderlich. Eine Basis für einen respektvollen Umgang miteinander schaffen die Regeln des Nachbarrechts. Über die Durchsetzung nachbarrechtlicher Vorschriften wacht keine Behörde. Vielmehr muss jeder als Folge des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit seine Rechte selbst wahrnehmen. Wenn Sie mit Ihren Nachbarn Probleme haben, sollten Sie zuerst das Gespräch suchen und nicht sofort rechtliche Schritte unternehmen. Lässt sich eine Streitigkeit unter Nachbarn durch ein Gespräch nicht lösen, gibt es die Möglichkeit, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Befristung und Kündigungsfristen

Wohnungen werden entweder befristet oder unbefristet vermietet. Ein unbefristetes Mietverhältnis liegt vor, wenn kein bestimmtes Vertragsende festgeschrieben ist. Unbefristet bedeutet nicht, dass das Mietverhältnis nicht von der Vermieterin oder dem Vermieter gekündigt werden kann. Die gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe der Vermieterin oder des Vermieters gelten auch hier. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieterin oder der Mieter gegen Bestimmungen des Mietvertrags verstößt oder die Vermieterin oder der Vermieter einen Eigenbedarf geltend macht. Die Vermieterin oder der Vermieter muss schriftlich kündigen und die Kündigungsfristen einhalten. Diese sind gestaffelt nach der Dauer des Mietverhältnisses: bis zu fünf Jahre Mietdauer: drei Monate fünf bis acht Jahre Mietdauer: sechs Monate mehr als acht Jahre Mietdauer: neun Monate Als Mieterin oder Mieter können Sie den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende beenden. Liegt ein wichtiger Grund vor, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, kann ein Mietvertrag auch außerordentlich fristlos gekündigt werden. Dies gilt für Vermieter und Mieter. Eine fristlose Kündigung ist aber nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Bei befristeten Mietverträgen (Zeitmietverträgen) sind Vertragsdauer und Vertragsende genau festgelegt. Vor Ablauf dieser Zeit können weder die Vermieterin oder der Vermieter noch Sie den Vertrag ordentlich kündigen. Nur eine außerordentliche Kündigung ist möglich. Die Vermieterin oder der Vermieter kann beispielsweise kündigen, wenn Sie als Mieterin oder Mieter in erheblicher Weise gegen die Vertragsvereinbarungen verstoßen (z.B. erhebliche Mietrückstände oder grobe Beschädigung der Wohnung). Eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags ist jederzeit möglich. Befristete Mietverträge dürfen seit dem 1. September 2001 nur geschlossen werden, wenn ein gesetzlicher Befristungsgrund vorliegt. Gesetzliche Befristungsgründe sind: voraussichtlicher Eigenbedarf der Vermieterin oder des Vermieters geplanter Abriss der Wohnung oder umfassende Sanierungsarbeiten, die durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden geplante Vermietung an zur Dienstleistung Verpflichtete (z.B. Hausmeisterin oder Hausmeister) Achtung: Die Vermieterin oder der Vermieter muss der Mieterin oder dem Mieter den Grund der Befristung bei Abschluss des Mietvertrages schriftlich mitteilen. Ansonsten ist die Befristung unwirksam und das Mietverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Vier Monate vor Ablauf der Frist können Sie die Vermieterin oder den Vermieter um Auskunft darüber ersuchen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Wenn der Befristungsgrund weiterhin besteht, aber erst später als ursprünglich geplant eintritt, können Sie verlangen, dass das Mietverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Ist der Befristungsgrund weggefallen, können Sie eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nebenkosten

Zu der vom Vermieter verlangten Nettomiete für die Überlassung der Wohnung kommen in der Regel weitere Abgaben in Form von Neben- bzw. Betriebskosten. Dazu zählen beispielsweise Kosten für: Kalt- und Warmwasser Heizung Strom Müllabfuhr Abwasser Außerdem können gegebenenfalls folgende Kosten entstehen: Kosten für Hausreinigung, Hauswart, Schornsteinfeger, Fahrstuhl, Gartenpflege Grundsteuer Versicherungen Kabelanschluss Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen Diese Nebenkosten sind unterschiedlich hoch, je nachdem, wie viele Personen in der Wohnung leben (wirkt sich vor allem auf Wasser- und Stromverbrauch aus), wie viele Räume es gibt und welche davon benutzt werden (wirkt sich vor allem auf den Wärmeverbrauch aus), wie die Wohnung beschaffen oder ausgestattet ist (eine bessere Isolierung bewirkt niedrigere Heizkosten) und welche zusätzlichen Aufwendungen bezahlt werden müssen (z.B. wenn ein Aufzug oder ein Garten vorhanden ist). Für die Nebenkosten werden in der Regel monatliche Vorauszahlungen verlangt, die auf einer Schätzung des Verbrauchs beruhen. Nach Ablauf eines Jahres wird dann auf Grundlage des konkreten Verbrauchs abgerechnet. Es kann sein, dass Sie Geld erstattet bekommen, aber auch, dass Sie nachzahlen müssen, wenn Sie beispielsweise viel Wasser verbraucht haben. Es empfiehlt sich daher, in regelmäßigen Abständen die Zählerwerte zu vergleichen und die Vorauszahlungen gegebenenfalls anzupassen. Betriebskosten, die nicht vom Verbrauch abhängen, werden meist nach dem Anteil der Wohnfläche bemessen. Die Abrechnung der Betriebskosten muss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Sind Sie mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden, müssen Sie dies dem Vermieter beziehungsweise der Vermieterin innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung mitteilen. Achtung: Nicht alle Kosten einer Wohnung oder eines Hauses dürfen den Mietern in Rechnung gestellt werden. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall genau, welche Nebenkosten umlegbar sind und welche nicht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Versicherungen für Mieter

Überlegen Sie, welche Versicherung Sie abschließen und welches Risiko Sie bereit sind selbst zu tragen: Wie hoch ist der von Ihnen zu tragende Schaden im schlimmsten Fall? Wie hoch sind die jeweiligen Deckungssummen der einzelnen Schadensbereiche? Wie hoch ist der jährliche Beitrag mit beziehungsweise ohne Selbstbeteiligung? Haftpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung ist für jeden zu empfehlen, um gegen von ihm verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert zu sein. Abgedeckt werden Schadensfälle im privaten Umfeld des Versicherten, vor allem in den Bereichen Freizeit, Sport, Familie und Nachbarschaft. Typische Schadensfälle im Bereich des Wohnens wären eine Vase, die Sie zerbrechen, während Sie die Blumen Ihrer Nachbarn gießen. Es ist aber auch denkbar, dass Sie Ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht rechtzeitig nachgekommen sind und dadurch ein Fußgänger schwer gestürzt ist und mit diversen Knochenbrüchen im Krankenhaus liegt. Wurde Ihnen die Räumpflicht im Mietvertrag übertragen, haften Sie mit Ihrem Vermögen für die entstandenen Schadenersatzansprüche. Wer keine Haftpflichtversicherung hat, muss für von ihm verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe mit dem eigenen Einkommen und Vermögen aufkommen. Eine kleine Unachtsamkeit kann daher den finanziellen Ruin bedeuten. Hausratversicherung Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Achtung: Das Eigentum von Untermietern ist von der Versicherung ausgenommen. Außerdem sind in vielen Versicherungsverträgen sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit Ihrer Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird. Tipp: Bevor Sie sich für den Abschluss einer Hausratversicherung entscheiden, sollten Sie die Angebote von verschiedenen Versicherungen vergleichen, da es Unterschiede im Versicherungsbetrag und in der damit abgedeckten Versicherungssumme geben kann. Denken Sie daran, dass mit dem Umzug in eine neue, eventuell größere Wohnung der Umfang (die Versicherungssumme) der Hausratversicherung angepasst werden sollte, damit Sie im Schadensfall keine Unterdeckung feststellen müssen. Dazu gibt es Berechnungstabellen bei den Versicherungen. Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung geht für die Dauer eines Umzuges auf die neue Wohnung über. Während des Umzuges besteht der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Er erlischt in der alten Wohnung jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Melden Sie also Ihre neue Anschrift so schnell wie möglich Ihrem Versicherungsinstitut. Der bisherige Vertrag wird geändert und gegebenenfalls angepasst.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kaution

Die Kaution ist eine Geldsumme, die Sie als Sicherheit an die Vermieterin oder den Vermieter zahlen müssen, wenn Sie sich dazu verpflichtet haben. Die Vermieterin oder der Vermieter kann auf diese Weise sicherstellen, dass nach Ihrem Auszug keine Forderungen an Sie als Mieter offen bleiben. Die Höhe der Kaution darf höchstens drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) betragen. Sie können die Kaution auch in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die Vermieterin oder der Vermieter sind in der Regel verpflichtet, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Andere Anlageformen sind zulässig, wenn sie zwischen Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter und Ihnen als Mieterin oder Mieter vereinbart werden. Die Anlage der Kaution muss aber immer vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Tipp: Sie können die Kaution je nach Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter entweder an sie oder ihn zahlen oder in Form einer Bankbürgschaft in Höhe der Kautionssumme aufbringen. Dabei verpflichtet sich Ihre Bank, für eventuell offene Forderungen der Vermieterin oder des Vermieters bis zur Höhe der Bankbürgschaft zu haften. Die Vermieterin oder der Vermieter muss Ihnen die Kaution nach Rückgabe der Wohnung mit den Zinserträgen zurückzahlen. Achtung: Sie haben nur dann Anspruch auf Rückzahlung der vollen Kaution, wenn Sie alle Forderungen der Vermieterin oder des Vermieters beglichen haben. Es dürfen keine Miet- und Nebenkosten mehr offen sein. Die Vermieterin oder der Vermieter darf die Kaution auch aufwenden, um von Ihnen, Ihren Gästen oder Untermietern verursachte Schäden in der Wohnung reparieren zu lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Strahlenschutz

Der Mensch ist seit jeher von ionisierender Strahlung umgeben. Unter ionisierender Strahlung versteht man Strahlung, die so viel Energie besitzt, dass Elektronen aus Atomen entfernt werden, sodass positiv geladene Ionen entstehen. Ionisierende Strahlung wird technisch erzeugt oder stammt von radioaktiven Stoffen. Radioaktive Stoffe haben einen instabilen Atomkern, der spontan zerfällt und dabei ionisierende Strahlung ausgesendet. Man unterscheidet Alpha-, Beta, Gamma- und Neutronenstrahlung. Ionisierende Strahlung kann Mensch und Umwelt schädigen. Jeder Mensch ist von Natur aus der kosmischen Höhenstrahlung und der Strahlung ausgehend von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen in Luft, Wasser und Boden ausgesetzt. Außerdem werden natürliche radioaktive Stoffe über Lebensmittel und die Atemluft aufgenommen. Diese natürliche Exposition wird erhöht zum Beispiel durch Flugreisen oder durch den Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Konzentration an dem natürlich vorkommenden Edelgas Radon. Hinzu kommt die zivilisatorische Exposition durch künstliche Strahlungsquellen wie zum Beispiel den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die Verwendung von radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin. Ionisierende Strahlung wird dabei zur Erkennung und Behandlung von Krankheiten genutzt. Darüber hinaus existieren sehr vielfältige technische Anwendungen, die sich die Eigenschaften ionisierender Strahlung zu Nutze machen, wie zum Beispiel bei der Fertigung und der Materialprüfung in der Industrie. Das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung enthalten Regelungen zum Schutz der Bevölkerung und zum Schutz von Patienten und Beschäftigten in Medizin, Forschung und Industrie vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verkehr und Verkehrswege

Auto, Bus, Bahn und Flugzeug machen es möglich, dass jeder Mensch sowohl in seiner Freizeit als auch im Berufsleben mobil sein kann. Hier erhalten Sie einen Überblick über die unterschiedlichen Formen der Mobilität und die Möglichkeiten, Ressourcen und Geld zu sparen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lebensmittelwarnungen

Wo finden Sie Lebensmittel- und Produktwarnungen? Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) veröffentlicht auf dem bundesweiten Portal "lebensmittelwarnung.de" aktuelle Warnmeldungen zu Lebensmitteln, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln, wenn sie sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und schon an Endverbraucher abgegeben wurden. Die Warnungen können dort nach den Bundesländern, in denen die Ware im Handel und möglicherweise schon beim Endverbraucher sind, gefiltert werden. Die öffentlichen Warnungen sind von den Unternehmern oder von der amtlichen Überwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung. Damit soll die Information des Endverbrauchers sichergestellt werden. Hinweis: Diese Lebensmittel- und Produktwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Lebensmittelüberwachungsbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht. Wann wird die Öffentlichkeit informiert? Wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehen kann, gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, vor allem ekelerregendes Lebensmittel in größeren Mengen oder zwar in geringeren Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist. die begründete Annahme besteht, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können. Vor der Veröffentlichung muss die Behörde die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abwägen. Sie darf die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen. Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Flächeninformation und Onlineantrag - FIONA

FIONA steht für Flächeninformation und Online-Antrag und ist seit dem Jahr 2015 das einzige Verfahren zur Antragstellung für flächenbezogene Beihilfen in der Landwirtschaft. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz stellt den Landwirten und Landwirtinnen zur Beantragung der EU beziehungsweise nationalen flächenbezogenen Förderprogrammen im Gemeinsamen Antragsverfahren die Anwendung FIONA über das Internet zur Verfügung. FIONA ist eine moderne Online-Anwendung. Die darin enthaltenen Funktionen sollen bei der Antragstellung zum Gemeinsamen Antrag unterstützen. Hier müssen Sie die einzelnen Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags beantragen. FIONA besteht aus folgenden, wesentlichen Teilen: Stammdaten: Hier werden die Unternehmensdaten (beispielsweise Name, Adresse, Rechtsform, weitere Betriebsstätten und Bankverbindung) angezeigt. Antragsdaten: Hier beantragen Sie die einzelnen Förder-und Ausgleichsmaßnahmen. Flächenverzeichnis zur Bearbeitung der erforderlichen Angaben zu den beantragten Schlägen Geoinformationssystem zur Digitalisierung der Schläge und Information zu verschiedenen Kulissen Dokumentenablage der im Rahmen von FIONA gestellten Anträge Mit Hilfe einer Vielzahl von Funktionen in FIONA soll die Antragstellung erleichtert werden. Es sollen möglichst alle Informationen, die zu einer korrekten Antragstellung notwendig sind, kompakt und übersichtlich bereitgestellt werden. Vor allem bietet FIONA die folgenden Funktionen: Wichtige Zusatzinformationen zum Beispiel zu Flächensummen sowie umfangreiche Plausibilitätsprüfungen, erleichtern die Antragstellung und helfen Fehler zu vermeiden Elektronische Datenübermittlung an die Verwaltung Sämtliche Schläge müssen im Geoinformationssystem (GIS) digitalisiert (gezeichnet) werden. Der Flächeninhalt der digitalisierten Schläge im GIS wird automatisch ins Flächenverzeichnis (FLV) in die Spalte Nutzfläche übertragen. Eine Änderung der Nutzfläche im FLV ist nur noch über eine Änderung des digitalisierten Schlages im GIS möglich. Hierzu unterstützt FIONA durch zahlreiche Hilfsfunktionen Schnelles Ausfüllen der ergänzenden Angaben im FLV durch Sammelbuchungen und hinterlegtem Auswahlkatalog Prüfung der wichtigsten Kriterien des ausgefüllten Flächenverzeichnisses Auswertungen zu den Angaben im Flächenverzeichnis Export- und Importfunktionen zu den bewirtschafteten Schlägen Digitales Kartenmaterial zur Unterstützung einer korrekten Schlagbildung FIONA steht für den Zweck "Beantragung der im Rahmen des Gemeinsamen Antrags zusammengefassten Förderverfahren" zur Verfügung. Verwenden Sie als Zugangskennug die Registriernummer und das Kennwort, das Sie für den Zugang zu HIT und/oder der zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) verwenden. Sollte keine Registrierung in HIT/ZID vorhanden sein (gilt vor allem, wenn bisher keine EU-finanzierten Maßnahmen beantragt wurden), so müssen Sie diese bei der unteren Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt beantragen. Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Dienstbezirk sich der Unternehmenssitz befindet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wasser und Gewässerschutz

Wasser ist eine elementare Ressource. Es dient als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und wird vielfältig durch den Menschen genutzt: als Nahrungsmittel, für die Hygiene, als Transportmedium und Rohstoff sowie als Energiequelle. Im Durchschnitt verbraucht jeder Bürger und jede Bürgerin Baden-Württembergs rund 120 Liter Trinkwasser am Tag. Die Qualität des Trinkwassers wird in Deutschland permanent überwacht. Es ist unser am besten kontrolliertes Lebensmittel. Das Trinkwasser in Baden-Württemberg wird zu rund 75 % aus Grundwasser und zu rund 25 % aus Oberflächenwasser gewonnen, in erster Linie aus dem Bodensee und der Donau. Die Gewässer sind vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Durch Straßenverkehr, Industriebetriebe, kommunale Abwässer und Landwirtschaft gelangt eine große Zahl von Stoffen in Flüsse, Seen und Grundwasser. Vielfältige Maßnahmen zum Schutz der Gewässer haben die Wasserqualität in Baden-Württemberg in den letzten Jahrzehnten aber spürbar verbessert. Es werden beispielsweise Wasserschutzgebiete ausgewiesen. In diesen gelten unter anderem strengere Regeln für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Landwirtschaft. So ist das Grundwasser auf rund einem Viertel der Landesfläche besser vor schädlichen Einträgen geschützt. Außerdem sind über 99 % der Bevölkerung in Baden-Württemberg an die Abwasserentsorgung angeschlossen. Damit wird ein hoher Reinigungsgrad des Abwassers gewährleistet. Das stellt einen direkten Beitrag zum Gewässerschutz dar. Seit dem Jahr 2000 gilt die Europäische Wasserrahmenrichtlinie. Sie soll einen einheitlichen und flächendeckenden Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers innerhalb der Europäischen Union gewährleisten. Wie diese Richtlinie in Baden-Württemberg umgesetzt wird, darüber können Sie sich auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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