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Stimmabgabe

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. In Einzelfällen kann der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin einen früheren Beginn der Wahlzeit festlegen. Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Hinweis: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sie können schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Stimmabgabe Da für jedes Bundesland beim Bundeswahlleiter andere Wahlvorschläge eingereicht werden können, gibt es keine bundeseinheitlichen, aber landeseinheitliche Stimmzettel. Die Reihenfolge der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die sie bei der letzten Europawahl im jeweiligen Bundesland erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Auf dem Stimmzettel finden Sie auch die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge aufgelistet. Sie haben nur eine Stimme und wählen damit einen Wahlvorschlag einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung. Bei der Stimmabgabe müssen Sie ein Kreuz (x) in den Kreis neben dem Wahlvorschlag eintragen. Hinweis: Auf dem Stimmzettel sind Änderungen der Wahlvorschläge nicht erlaubt. Diese führen dazu, dass Ihre Stimme ungültig wird. Es dürfen also keine Streichungen von Personen vorgenommen werden. Auch das Hinzufügen von Kommentaren oder Vorbehalten ist nicht zulässig. Bei der Urnenwahl falten Sie den Stimmzettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge verwendet. Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Einen Hinweis, wo Sie Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht barrierefrei ist, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal oder durch Briefwahl wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wähler und Wählerinnen können eine Stimmzettelschablone verwenden. Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Die Wahlorgane

Wahlorgane bei der Europawahl sind: der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet ein Landeswahlleiter oder eine Landeswahlleiterin und ein Landeswahlausschuss für jedes Bundesland ein Kreiswahlleiter oder eine Kreiswahlleiterin und ein Kreiswahlausschuss für jeden Stadt- und Landkreis ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk mindestens ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Stadt- und Landkreis Die Mitglieder der Wahlausschüsse und des Wahlvorstands sowie der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin sollen aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber oder Bewerberinnen für die Wahl und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein. Bei der Auswahl der Beisitzer und Beisitzerinnen für die Wahlausschüsse sollen die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Europawahl im jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt werden. Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und die Schriftführer oder Schriftführerinnen sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Bundeswahlleiter oder Bundeswahlleiterin Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Bundesinnenministerium berufen. Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Bundeswahlausschusses. Bundeswahlausschuss Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin, acht Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts. Landeswahlleiter oder Landeswahlleiterin Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg dem Innenministerium, berufen. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des jeweiligen Landeswahlausschusses. Landeswahlausschuss Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin, sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Oberverwaltungsgerichts, in Baden-Württemberg des Verwaltungsgerichtshofs. Kreiswahlleiter oder Kreiswahlleiterin Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg dem Innenministerium, berufen. Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des jeweiligen Kreiswahlausschusses. Kreiswahlausschuss Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter oder der Kreiswahlleiterin als Vorsitzender oder Vorsitzende und sechs Beisitzern oder Besitzerinnen, die vom Kreiswahlleiter oder von der Kreiswahlleiterin berufen werden. Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherin Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden Württemberg von den Gemeinden, ernannt. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Wahlvorstandes. Wahlvorstand Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und weiteren drei bis sieben von der Gemeindebehörde berufenen Beisitzern oder Beisitzerinnen. Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf. Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen am Wahltag die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weitere Informationen und Links

Ergebnisse der Landtagswahl 2021 Landtagswahlgesetz mit der Anlage zum Landtagswahlgesetz, das die Einteilung der 70 Wahlkreise enthält Landeswahlordnung Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Landtagswahl Informationen des Innenministeriums zu Landtagswahlen Landtag von Baden-Württemberg[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Jeder Wahlberechtigte, jede Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung gewählt werden kann. Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet sind, wenn sie sobald sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen. Als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger oder Unionsbürgerin) sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Deutsche. Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einmal wählen und muss sich daher entscheiden, ob die Stimme im Herkunftsland oder in Deutschland abgegeben wird. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn auf Sie der oben genannte Ausschlussgrund für Deutsche zutrifft oder Sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. In Deutschland lebende und gemeldete wahlberechtigte Deutsche werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet sind. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Europawahl ist der 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl). Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Die übrigen wahlberechtigten Deutschen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl), werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks festgestellt. Als wahlberechtigter Unionsbürger oder wahlberechtigte Unionsbürgerin werden Sie in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen. Sind Sie auf Ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie bei künftigen Europawahlen automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie als wahlberechtigter Deutscher oder wahlberechtigte Deutsche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Land- oder Stadtkreis liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Entsprechendes gilt für wahlberechtigte Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Art des Mietverhältnisses

Es besteht ein Unterschied zwischen Hauptmiete und Untermiete. Hauptmieterin oder Hauptmieter ist, wer eine Wohnung direkt von der Vermieterin oder vom Vermieter mietet. Vermieterin oder Vermieter kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein (z.B. eine Wohnungsgesellschaft). Dabei ist zu beachten, dass die Vermieterin oder der Vermieter nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer sein muss. Bei der Untermiete wird der Mietvertrag zwischen der Untermieterin oder dem Untermieter und der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter abgeschlossen. Das heißt, die Hauptmieterin oder der Hauptmieter vermietet die Wohnung oder einen Teil der Wohnung an die Untermieterin oder den Untermieter weiter, ohne dass die Vermieterin oder der Vermieter in den Vertrag einbezogen wird. Achtung: Als Hauptmieterin oder Hauptmieter müssen Sie die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters einholen, wenn Sie die Wohnung untervermieten wollen. Außerdem dürfen Sie den zur Verfügung stehenden Wohnraum nicht übermäßig belegen. Unberechtigtes Untervermieten kann ein Kündigungsgrund sein. Untermiete ist besonders für Personen, denen wenig Geld zur Verfügung steht, eine gute Möglichkeit, preiswert zu wohnen. Untermiete ist deshalb besonders unter Studierenden beliebt. Sowohl Hauptmieterin oder Hauptmieter als auch Untermieterin oder Untermieter sparen Kosten. Folgende Besonderheiten sollten Sie beachten, wenn Sie einen Untermietvertrag abschließen: Zieht die Hauptmieterin oder der Hauptmieter aus, gibt es keine Garantie, dass die Untermieterin oder der Untermieter in der Wohnung bleiben kann. Der Untermietvertrag wird nur zwischen Haupt- und Untermieter abgeschlossen und die Vermieterin oder Vermieter dabei nicht einbezogen. Daher ist diese oder dieser nicht verpflichtet, den Mietvertrag auf die Untermieterin oder den Untermieter zu übertragen oder den Untermietvertrag weiterzuführen. Entscheidet sie oder er sich dagegen, muss die Untermieterin oder der Untermieter der Vermieterin oder dem Vermieter die Wohnung bei Beendigung des Hauptmietvertrages zurückgeben. Die Untermieterin oder der Untermieter hat der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter gegenüber unter Umständen keinen vollen Kündigungsschutz. Grundsätzlich gelten zwar die Kündigungsschutzvorschriften auch zwischen ihnen, ebenso muss die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Bewohnt auch die Hauptmieterin oder der Hauptmieter einen Teil der Wohnung, ist der Kündigungsschutz aber gelockert. Eine Kündigung ist möglich, ohne dass ein besonderes Interesse (z.B. Eigenbedarf) vorliegen muss. Bei einer Berufung auf diese erleichterte Kündigungsmöglichkeit verlängert sich aber die Kündigungsfrist - außer bei möbliert an Alleinstehende untervermieteten Räumlichkeiten - um drei Monate. Hauptmieterinnen oder Hauptmieter haften für sämtliche Miet- und Betriebskosten mit ihrem Vermögen und müssen der Vermieterin oder dem Vermieter beispielsweise auch den Anteil der Untermieterinnen oder Untermieter selbst bezahlen, falls diese ihren Anteil nicht begleichen. Die Haftung gilt auch für Schäden, die Untermieterinnen oder Untermieter verursachen. Das gilt nicht nur für reine Sachschäden, sondern auch für weitere Schäden, die beispielsweise durch eine Störung der Hausgemeinschaft entstehen. Hauptmieterinnen oder Hauptmieter können zwar von den Untermieterinnen oder Untermietern Schadenersatz fordern. Haben sie damit keinen Erfolg, müssen sie den Schaden aber selbst bezahlen. Daher empfiehlt sich eine Versicherung. Auch Wohngemeinschaften können ein Spezialfall von Untermiete sein, wenn die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft mit der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter einen Vertrag geschlossen haben. Nicht als Untermieterinnen oder Untermieter zählen hingegen nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder, Ehefrau oder Ehemann). Außerdem können Sie vorübergehend Besuch in der Wohnung aufnehmen, ohne dass die Vermieterin oder der Vermieter damit einverstanden sein muss. Von erlaubnispflichtiger Untermiete wird erst ausgegangen, wenn der Besuch länger bleibt. Feste Grenzen bestehen zwar nicht, wenn der Besuch jedoch nicht länger als vier bis sechs Wochen andauert, kann noch von vorübergehendem Aufenthalt gesprochen werden. Wenn Sie eine nichteheliche Lebensgefährtin oder einen nichtehelichen Lebensgefährten in die gemietete Wohnung aufnehmen möchten, müssen Sie dies mit dem Vermieter abklären. In der Regel haben Sie aber ein Recht gegenüber dem Vermieter, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Wohnung zu begründen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Energieausweis

Die anfallenden Energiekosten sind ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl von Immobilien. Ein Energieausweis beschreibt den Energiebedarf oder -verbrauch einer bestimmten Immobilie. Er ermöglicht es, bei der Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses die Energiekosten abzuschätzen. Ein Energieausweis enthält Angaben zum Alter des Gebäudes, zur Heizungsanlage, zur Nutzfläche, zur Zahl der Wohneinheiten, zu Treibhausgas-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zusätzlich enthält er Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch für die Warmwasserbereitung und Heizung. Er beschreibt auch, wie viel Energie durch die Gebäudehülle verlorengeht. Bei Bestandsgebäuden kann er auch Modernisierungsempfehlungen enthalten. Es gibt zwei Formen von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Für die Angaben im Verbrauchsausweis wird die von den Vormietern oder von ehemaligen Eigentümern genutzte Energie der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Der Bedarfsausweis erlaubt eine vom individuellen Verbrauch unabhängige Aussage über die benötigte Energie. Ihm liegen Kriterien wie beispielsweise die vorhandene Wärmedämmung eines Gebäudes zugrunde. Seit 1. Januar 2009 ist der Energieausweis für alle Wohngebäude Pflicht, die neu vermietet oder verkauft werdent. Für gewerblich genutzte Immobilien ist dieser seit 1. Juli 2009 erforderlich. Beachten Sie, dass ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Wer Haus- oder Wohneigentum hat, kann sich einen solchen Energieausweis bei Architektur- und Ingenieurbüros, Energieberatenden sowie Handwerksbetrieben ausstellen lassen. Die Kosten belaufen sich auf durchschnittlich 300 Euro. Sie richten sich nach Gebäudetyp und -größe. Hinweis: Für Neubauten muss ein Energieausweis schon seit dem Jahr 2002 ausgestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mietvertrag

Das Mietrecht für Wohnräume ist ein vielschichtiges Rechtsgebiet. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Mietvertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollten Sie sich auf alle Fälle rechtlich beraten lassen. Bestehen Sie jedenfalls auf einen schriftlichen Mietvertrag mit den folgenden Mindestangaben: Name und Anschrift der Vertragsparteien genaue Bezeichnung des Mietobjekts: Adresse und genaue Lage innerhalb des Hauses Höhe der vereinbarten Miete Beginn und bei befristeten Mietverhältnissen auch Ende des Mietverhältnisses Bei Fragen zu Mietverträgen können Ihnen Rechtsanwälte, verschiedene Organisationen und Verbände helfen. Den Mietvertrag sollten Sie sorgfältig und vollständig durchlesen, bevor Sie ihn unterschreiben. Versuchen Sie auch davor, Fragen mit Ihrer künftigen Vermieterin oder Ihrem künftigen Vermieter zu klären. Im Buchhandel erhalten Sie Musterverträge. Diese informieren Sie, wie Mietverträge gestaltet werden können und welche Regelungen üblich sind. Neben den Mindestangaben bilden folgende Punkte den Rahmen eines Mietvertrags: Größe und Ausstattung der Wohnung Nebenkosten und deren Abrechnungsmodus Höhe und Fälligkeit der Mietkaution Befristung und Kündigungsfristen, wenn Abweichungen von den gesetzlich vorgesehenen Fristen zulässig sind Schönheitsreparaturen weitere Verpflichtungen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Höhe der Miete

Die Höhe der Miete wird zwischen Mieter und Vermieter in der Regel frei ausgehandelt. Dem Vermieter sind aber nach oben Grenzen gesetzt. Wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt, kann unter Umständen eine Mietpreisüberhöhung vorliegen. In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt, die von der Landesregierung des jeweiligen Bundeslands durch eine Rechtsverordnung festgesetzt wurden, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Mietpreisbremse gilt aber nicht für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen. Sie kann auch bei einer höheren Vormiete oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen überschritten werden. Hinweis: Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die für eine Wohnung in derselben oder einer vergleichbaren Gegend und in ähnlicher Art, Lage, Ausstattung und Größe vereinbart wird. Sie kann sich beispielsweise ergeben aus einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder einem Vergleich mit mindestens drei vergleichbaren Wohnungen. Welche Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg der Mietpreisbremse unterliegen, ist in der Mietpreisbegrenzungsverordnung geregelt. Des Weiteren wird zwischen Netto- und Bruttomiete unterschieden. Die Netto- oder Kaltmiete ist die reine Miete, die der Vermieter für die Überlassung der Wohnung verlangt. Die Nebenkosten (etwa für Heizung, Wasser oder für Betriebskosten) werden gesondert vereinbart und zwar zahlungstechnisch entweder als Vorauszahlung oder als Pauschale. Nur wenn Vorauszahlung vereinbart ist, muss Ihnen der Vermieter oder die Vermieterin einmal jährlich eine Betriebskostenabrechnung vorlegen, anhand derer Sie überprüfen können, ob Sie etwas nachzahlen müssen oder ob Ihnen vielleicht ein Guthaben zusteht. Bei der Brutto- oder Warmmiete ist ein Anteil für die Nebenkosten bereits enthalten, ohne gesonderte Vereinbarung. Eine vollständig verbrauchsunabhängige Bruttomiete ist aber in den meisten Fällen unzulässig, weil sie dem Zweck der Heizkostenverordnung zuwiderlaufen würde, die Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu verteilen. Hinweis: Außer den Nebenkosten beim Vermieter müssen Sie oft Kosten für Strom oder Telefon direkt an die Versorgungsunternehmen bezahlen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rundfunkbeitrag

Im privaten Bereich müssen Sie in der Regel für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 18,36 Euro pro Monat bezahlen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rundfunkgeräte Sie haben. Ein Grund dafür ist, dass Rundfunk heutzutage zum Beispiel auch über den PC, Tablets oder Smartphones empfangen werden kann. Es gilt daher die grundsätzliche Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 für Inhaberinnen und Inhaber von Nebenwohnungen. Im privaten Bereich können Sie aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice einen Antrag auf Ermäßigung oder auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen. Für Unternehmen, Institutionen und Selbständige gelten spezielle Regelungen. Die für den Rundfunkbeitrag zuständige Stelle ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln Service-Telefon: 01806 999 555 10* Service-Fax: 01806 999 555 01* Service-Telefonzeiten: Mo-Fr 7:00 - 19:00 Uhr * 20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den deutschen Mobilfunknetzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tipps für die Wohnungssuche

Die Suche nach einer neuen Wohnung kann zeitraubend sein. Schon bevor Sie mit Ihrer Suche beginnen, sollten Sie sich deshalb überlegen, was genau Sie suchen, also welche Eigenschaften Ihre zukünftige Wohnung haben sollte und wie viel Geld Sie ausgeben wollen. Folgende Punkte sollten Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen: Lage der Wohnung Verkehrsanbindung Größe der Wohnung monatliche Kosten Wenn Sie eine genaue Vorstellung entwickelt haben, was Sie suchen, können Sie auf verschiedene Informationsquellen zurückgreifen, die Sie bei Ihrer Suche unterstützen beziehungsweise Ihnen helfen, sich auf dem Wohnungsmarkt zu orientieren: Quellen für Wohnungsangebote aktueller Mietspiegel Sobald Sie eine Wohnung gefunden haben, die für Sie interessant sein könnte, müssen Sie folgende Fragen klären, um die endgültigen monatlichen Kosten errechnen zu können: Wie hoch ist die Grundmiete? Wie hoch sind die Nebenkosten ? Existiert ein Energiepass für die Wohnung beziehungsweise das Haus? Wie hoch ist die Kaution ? Hinweis: Zusätzlich kann der Vormieter unter Umständen auch eine Ablösesumme von Ihnen verlangen. Die Ablöse ist ein Geldbetrag, den Sie an den Vormieter zahlen, wenn Sie Einrichtungsgegenstände (z.B. Einbauküche, Teppichboden) von ihm übernehmen. Dies kommt einem Kauf der betreffenden Gegenstände gleich. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Vormieter nur den Zeitwert der Gegenstände verlangt. Dieser ist abhängig vom Neupreis, Alter und Zustand. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, Einrichtungsgegenstände vom Vormieter zu übernehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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