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    Zuletzt geändert: 11.08.2021
    Feuerwehrentschaedigungssatzung_2021.pdf

    Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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      Zuletzt geändert: 14.04.2021
      Feuerwehrentschaedigungssatzung_2021.pdf

      Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. 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Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. 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Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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        Feuerwehrentschaedigungssatzung_2021.pdf

        Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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          - 1 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) vom 13.04.2021 Aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuchs (BauGB) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.04.2021 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Aus- gleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, der Herstellung der Fläche sowie der Pflege zur Fertigstellung, Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zielzustandes für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch- führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. - 2 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3, wie z.B. der Wert der aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie planerischer und pflegerischer Eigenleistungen. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Schuldner des Kostenerstattungsbetrags (1) Schuldner des Kostenerstattungsbetrags ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Träger eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabensträger) ist. (2) Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrags. - 3 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 II. Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt Baindt, 13.04.2021 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Baindt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. vom Anzeige an das Landratsamt RV am Öffentliche Bekanntmachung Homepage/Amtsblatt Satzung 13.04.2021 16.04.2021 16.04.2021 - 4 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c des Baugesetzbuches Beschluss des Gemeinderats vom 13.04.2021 1. Die Gemeinde Baindt kann mit Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern, für die künftig eine Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen der Eingriffsausgleichsmaßnahmensatzung nach §§ 135 a - c BauGB entsteht, in den folgenden Fällen die Ablösung des Kostenerstattungsbetrags im ganzen vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht vereinbaren: a) wenn mehrere Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einem oder mehreren Wohnbauunternehmen gehören, b) bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben, c) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. 2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Mit Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde abgegolten. 3. Zur Ablösung sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) das Grundstück muss in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 12 BauGB in Kraft getreten ist; b) das Grundstück muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sein; c) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 4. Als Ablösungsbetrag wird der Betrag vereinbart, der nach der Satzung über die Grundsätze der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB in der jeweils gültigen Fassung als Kostenerstattungsbetrag voraussichtlich zu erheben wäre. 5. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags ist der nach dem Kostenvoranschlag für das Grundstück ermittelte erstattungsfähige und auf das Grundstück nach Maßgabe der Satzung verteilte Kosten.[mehr]

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Allgemeine Bestimmungen § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Aus- gleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, der Herstellung der Fläche sowie der Pflege zur Fertigstellung, Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zielzustandes für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch- führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. - 2 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3, wie z.B. der Wert der aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie planerischer und pflegerischer Eigenleistungen. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Schuldner des Kostenerstattungsbetrags (1) Schuldner des Kostenerstattungsbetrags ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Träger eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabensträger) ist. (2) Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrags. - 3 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 II. Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt Baindt, 13.04.2021 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Baindt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. vom Anzeige an das Landratsamt RV am Öffentliche Bekanntmachung Homepage/Amtsblatt Satzung 13.04.2021 16.04.2021 16.04.2021 - 4 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c des Baugesetzbuches Beschluss des Gemeinderats vom 13.04.2021 1. Die Gemeinde Baindt kann mit Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern, für die künftig eine Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen der Eingriffsausgleichsmaßnahmensatzung nach §§ 135 a - c BauGB entsteht, in den folgenden Fällen die Ablösung des Kostenerstattungsbetrags im ganzen vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht vereinbaren: a) wenn mehrere Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einem oder mehreren Wohnbauunternehmen gehören, b) bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben, c) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. 2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Mit Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde abgegolten. 3. Zur Ablösung sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) das Grundstück muss in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 12 BauGB in Kraft getreten ist; b) das Grundstück muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sein; c) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 4. Als Ablösungsbetrag wird der Betrag vereinbart, der nach der Satzung über die Grundsätze der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB in der jeweils gültigen Fassung als Kostenerstattungsbetrag voraussichtlich zu erheben wäre. 5. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags ist der nach dem Kostenvoranschlag für das Grundstück ermittelte erstattungsfähige und auf das Grundstück nach Maßgabe der Satzung verteilte Kosten.[mehr]

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Allgemeine Bestimmungen § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Aus- gleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, der Herstellung der Fläche sowie der Pflege zur Fertigstellung, Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zielzustandes für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch- führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. - 2 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3, wie z.B. der Wert der aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie planerischer und pflegerischer Eigenleistungen. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Schuldner des Kostenerstattungsbetrags (1) Schuldner des Kostenerstattungsbetrags ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Träger eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabensträger) ist. (2) Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrags. - 3 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 II. Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt Baindt, 13.04.2021 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Baindt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. vom Anzeige an das Landratsamt RV am Öffentliche Bekanntmachung Homepage/Amtsblatt Satzung 13.04.2021 16.04.2021 16.04.2021 - 4 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c des Baugesetzbuches Beschluss des Gemeinderats vom 13.04.2021 1. Die Gemeinde Baindt kann mit Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern, für die künftig eine Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen der Eingriffsausgleichsmaßnahmensatzung nach §§ 135 a - c BauGB entsteht, in den folgenden Fällen die Ablösung des Kostenerstattungsbetrags im ganzen vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht vereinbaren: a) wenn mehrere Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einem oder mehreren Wohnbauunternehmen gehören, b) bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben, c) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. 2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Mit Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde abgegolten. 3. Zur Ablösung sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) das Grundstück muss in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 12 BauGB in Kraft getreten ist; b) das Grundstück muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sein; c) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 4. Als Ablösungsbetrag wird der Betrag vereinbart, der nach der Satzung über die Grundsätze der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB in der jeweils gültigen Fassung als Kostenerstattungsbetrag voraussichtlich zu erheben wäre. 5. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags ist der nach dem Kostenvoranschlag für das Grundstück ermittelte erstattungsfähige und auf das Grundstück nach Maßgabe der Satzung verteilte Kosten.[mehr]

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                Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 16/12 LF 10/6 nach VOKeFw 2.2 MTW nach VOKeFw 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € Atemschutzmaske Pressluftamter Gasspürgerät 15,00 € 35,00 € 40,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % in Rechnung gestellt. Betrag (inkl. MwSt.) Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 14,50 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021[mehr]

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                  Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 16/12 LF 10/6 nach VOKeFw 2.2 MTW nach VOKeFw 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € Atemschutzmaske Pressluftamter Gasspürgerät 15,00 € 35,00 € 40,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % in Rechnung gestellt. Betrag (inkl. MwSt.) Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 14,50 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021[mehr]

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                    Städtebaulicher_Entwurf.PDF

                    Entwurf Wohnbebauung Fischerareal in Baindt Grundriss - M. 1.500 Tiefgarage Baufeld 2 und 3 - M. 1.500 ARCHITEKTURBÜRO GAUGGEL Holzmarkt 7 72070 Tübingen08.12.2020 Baufeld 1 Grundstücksgröße ~ 5.550 m² GRZ 0,44 GFZ 1,05 ** Wohnäche ~ 4.130 m² Wohnungen* ~ 49 Stück Baufeld 3 Grundstücksgröße ~ 1.652,0 m² GRZ 0,42 GFZ 0,71 ** Wohnäche ~ 884 m² Wohnungen* ~ 10 Stück Schnitt B-B - M. 1.500 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 21.11.2020 Seite 1 Entwicklung Fischerareal, Baindt Umgang mit Rahmenbedingungen Anschluss an das Betriebsgelände von Bau- und Recyclinghof Sitzplatz Werkstatt Schuppen Fahrräder PergolaGästeraum Treibhaus Atelier Holzlager Imkerei neue Wohnbebauung Bau-/Recyclinghof 4,0 m 3,0 m Optionsraum Abgrenzung und Lärmschutz + unterschiedlichste Nutzungen Filter 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 21.11.2020 Seite 1 Entwicklung Fischerareal, Baindt Umgang mit Rahmenbedingungen Anschluss an das Supermarktgelände mit Kundenparkplatz Feneberg neue Wohnbebauung < Parken Parken > Fahrgasse (privat) Sichtlter + kostengünstigeres Parken Hof Filter 1 Piktogramme - o. M. Baufeld 2 ~ 51 Wohnungen* ~ 102 Stellplätze (schlecht erweiterbar) + 8 Parklifte möglich Baufeld 3 ~ 10 Wohnungen* ~ 17 Stellplätze (gut erweiterbar) Bauabschnitt 3 Baufeld 3, ~ 10 Wohnungen* Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen* Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 21.11.2020 Seite 1 Entwicklung Fischerareal, Baindt Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen* N 1. BA 1. BA 2. BA 2. BA 3. BA 1. Baubaschnitt ~ 54 Wohnungen* 2. Baubaschnitt ~ 64 Wohnungen* 3. Baubaschnitt ~ 10 Wohnungen* Bauabschnitte (BA) Erweiterung Blick von Norden Blick von Süden Blick von Osten Blick von oben Schnitt A-A - M. 1.500 städtebauliche Kennwerte Baufeld 2 Grundstücksgröße ~ 4.479 m² GRZ 0,61 GFZ 1,30 ** Wohnäche ~ 4.370 m² Wohnungen* ~ 51 Stück * bei durchschnittlicher Wohnungsgröße von 85 m² und Wohnfäche 75 % der BGF ** ohne Parkächen, Carports und Nebengebäude Filter 2 Filter 2 Filter 2 Filter 2 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fi lte r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Lebensmittelmarkt Marsweiler Straße Ziegeleistraße Kü fe rst ra ße Nachbarschafts- platz gemeinschaft- licher Hof gemeinschaftlicher Hof Neugestaltung Dorfplatz durch 365° Landschaftsarchitekten pr iva te E rsc hl ie ßu ng Renaturierung Sulzmoosbach Feuerwehr Bauhof N gemeinschaft- licher Hof private Gärten private Gärten private Gärten private Gärten private Gärten private Gärten Fertigstellung Straße > max. Gebäudehöhe 12,00 m (III + D) max. Gebäudehöhe 9,15 m (III) gemeinschaft- licher Hof Tiefgarage oberirdisches Parken Fi lte r 1 Besucher- stellpätze Besucher- stellpätze Besucher- stellpätze I III III + D III + D III + D III + D III + D II + D II III + D III III + D III III III + D I I I I I I I III + DG Kunden- parkplatz B B B B A A Besucher- stellpätze A A max. Gebäudehöhe 12,00 m (III + D) max. Gebäudehöhe 9,15 m (III) gemeinschaft- licher Hof Tiefgarage oberirdisches Parken Fi lte r 1 Lebensmittel- markt max. Gebäudehöhe 6,30 m (II) Tiefgarage[mehr]

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