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Gesundheit im Alter

Wer gesund ist und bleibt, kann den Ruhestand richtig genießen. Erste Anlaufstellen bei allen Fragen rund um die persönliche Gesundheit sind die Hausärztin oder der Hausarzt und Ihre Krankenkasse. Wer übernimmt aber die Kosten für die Untersuchungen und auch die Kosten im Krankheitsfall? Kranken- und Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner Wenn Sie bestimmte Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung erfüllen - egal ob versicherungspflichtig, freiwillig oder familienversichert - und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (zum Beispiel Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrente), sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Hiervon tragen Sie und Ihr Rentenversicherungsträger die Hälfte. Kommt Ihre Krankenkasse mit den Mitteln, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und in Prozent ausgedrückt. Auch an dem von Ihrer Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrag beteiligt sich Ihr Rentenversicherungsträger zur Hälfte. In der Pflegeversicherung ist der Beitragssatz ebenfalls gesetzlich festgelegt und für alle Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher gleich hoch. Aktuell beträgt er 3,4 Prozent. Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Sie alleine tragen. Kinderlose Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent . Für sie beträgt der Beitragssatz somit 4,0 Prozent. Als Kinder zählen hier Ihre leiblichen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben, gilt ab dem 01. Juli 2023 ein um einen Abschlag reduzierter Beitragssatz. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen, die Berücksichtigung erfolgt automatisch. Hierzu soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren aufgebaut werden. Die zu viel gezahlten Beiträge werden spätestens bis Ende Juni 2025 zurückgezahlt. Das gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2023. Für die Beitragszahlung ist Ihr Rentenversicherungsträger zuständig. Er behält die Pflichtbeiträge einschließlich des Zusatzbeitrages aus Ihrer Rente ein und leitet sie zusammen mit dem vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Anteil an den Gesundheitsfond weiter. Falls Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beziehungsweise bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert sind, erhalten Sie auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Ein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Diesen Beitrag zahlen Sie selbst an Ihre Krankenkasse. Hinweis: Beitragspflichtig sind darüber hinaus sogenannte Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Beispielsweise ist bei der Beurteilung, ob Betriebsrenten oder Lebensversicherungen (sogenannte Versorgungsbezüge) ebenfalls der Beitragspflicht unterliegen, zu unterscheiden zwischen: Einkünfte, die an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen und damit beitragspflichtig sind und Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (private Eigenvorsorge). Diese sind beitragsfrei (zum Beispiel Riester-Rente). Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Angebote der Krankenkassen Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Nehmen Sie die von Ihrer Krankenkasse angebotenen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie von Krebserkrankungen regelmäßig wahr. Darüber hinaus kommt Ihre Krankenkasse in bestimmten Fällen auch für Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen auf. Gesunde Ernährung Um bis ins hohe Alter gesund und aktiv zu bleiben, ist eine gesunde und ausgewogene Ernährung ebenso wichtig wie die körperliche und geistige Fitness. Sport und Bewegung Neben einer guten Ernährung sind auch Sport und Bewegung wichtig für das Wohlbefinden im Alter. Viele Sportvereine haben Angebote für Seniorinnen und Senioren oder für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Programm. Geistige Fitness Nutzen Sie bestimmte Methoden des Gedächtnistrainings. Der Bundesverband Gedächtnistraining e.V. bemüht sich um die Entwicklung, Förderung und Verbreitung eines ganzheitlichen Gedächtnis- und Hirnleistungstrainings. Pflege Allgemeine Informationen über verschiedene Formen der Pflege, Kosten und finanzielle Hilfen finden Sie in den auf der Internetseite des Sozialministeriums veröffentlichten Hinweisen. Für Kosten, die nicht durch die soziale Pflegeversicherung gedeckt werden, können Sie gegebenenfalls Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterbildung für Ältere

Landeszentrale für politische Bildung Mehr als 1.000 Veranstaltungen wie zum Beispiel Seminare, Tagungen, Vorträge oder Ausstellungen veranstaltet die Landeszentrale für politische Bildung jährlich. Die Offenen Seminaren und Veranstaltungen richten sich an alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-Württemberg. Volkshochschulen In Baden-Württemberg gibt es 161 Volkshochschulen mit rund 633 Außenstellen, die unter anderem eintägige Intensivkurse, Kompaktangebote am Wochenende oder Langzeitlehrgänge und Ferienkurse anbieten. Sie ermöglichen lebenslanges Lernen für Menschen jeden Alters. Das Spektrum umfasst unter anderem die Programmbereiche „Gesellschaft – Politik – Umwelt“, „Kultur – Gestalten“, „Gesundheit“ sowie „Sprachen“. Zentrum für Allgemeine Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Ulm (ZAWiW) Das ZAWiW richtet sich mit seinem Angebot an alle Generationen, insbesondere an ältere Menschen. Gerade im Bereich Internet und digitaler Kommunikation, auch über Ländergrenzen hinweg, eröffnet sich Ihnen hier ein breites Betätigungsfeld. Ordentliches Studium Wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen (Hochschulzugangsberechtigung) erfüllen, können Sie sich regulär um einen Studienplatz an einer Hochschule Ihrer Wahl bewerben. Für Sie gelten dann die gleichen Bedingungen und Fristen für Leistungsnachweise, Zwischenprüfungen und Prüfungen wie für Bewerber eines Erststudiums. Das Studium schließt mit einer Hochschulprüfung ab. Nach einem erfolgreichen Studienabschluss (z.B. Bachelor) können Sie einen weiterführenden Studiengang mit Abschluss Master und später eine Promotion anstreben. Gasthörerschaft an der Hochschule Wenn Sie sich in einzelnen Wissensbereichen weiterbilden oder Ihre Kenntnisse auffrischen möchten, ohne Prüfungen oder einen Abschluss anzustreben, können Sie Gasthörer werden. Das Abitur oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung sind in der Regel keine Voraussetzung für eine Gasthörerschaft. Gasthörern steht ein breites Fächerspektrum zur Auswahl. Ausgenommen sind Fächer mit Zulassungsbeschränkungen und spezielle Seminare oder Übungen. Gasthörer können und müssen ihr Studium selbst planen - eine Betreuung oder Studienbegleitung durch die Hochschule ist nicht vorgesehen. Einige Hochschulen bieten freiwillig spezielle Beratungs-, Orientierungs- und Begleitveranstaltungen für ältere Studierende an und fassen diese Angebote unter dem Begriff "Seniorenstudium" zusammen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeit im Ruhestand

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite einig sind. Allerdings gibt es Tarifverträge und Berufsgruppen, denen diese Option nicht offensteht. Die Beschäftigung nach Vollendung der Regelaltersgrenze muss nicht im vollen Umfang erfolgen. Viele ältere Arbeitnehmende möchten gerne weniger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber Wenn Sie darüber nachdenken, auch im Rentenalter weiterzuarbeiten, wenden Sie sich zuerst an Ihren Arbeitgeber. Es bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten: Sie können sich die Rente voll auszahlen lassen und nebenher arbeiten oder Sie verzichten vorerst auf die Rente. Dann steigt der Rentenanspruch um monatlich 0,5 Prozent. Sie können auch vor Erreichen der Regelarbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie befristet weiterarbeiten. Dies ist gegebenenfalls auch mehrfach möglich. Weiterbeschäftigung im Rahmen von Minijobs Auf dem privaten Arbeitsmarkt können Seniorinnen und Senioren im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig sein, beispielsweise als Haushaltshilfe, als Hilfe bei der Gartenarbeit, zur Betreuung von Kindern oder als Unterstützung in der Pflege von Angehörigen. Auch kleinere Unternehmen, insbesondere Handwerksbetriebe oder Geschäfte, sind an geringfügig Beschäftigten interessiert. Achten Sie darauf, dass Sie durch Ihren Arbeitgeber als geringfügig beschäftigt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Die Minijobzentrale zieht von Ihrem Arbeitgeber die Lohnnebenkosten ein und sorgt dafür, dass Sie während Ihrer Tätigkeit versichert sind. Selbständige Arbeit oder auf Honorarbasis Wenn Sie eine Dienstleistung gegen Honorar erbringen, dann sind Sie selbständig tätig. Diese Möglichkeit steht Ihnen auch im Ruhestand offen. Beachten Sie dabei, dass Sie Ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit versteuern und möglicherweise ein Gewerbe anmelden müssen. Lassen Sie sich durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.. Hinweis: Bei einer vorzeitigen Altersrente müssen seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen Sie seit dem 01.01.2023 die Hinzuverdienstgrenzen weiterhin beachten. Wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Er berät Sie gern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen und Links

Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, finden Sie auf den folgenden Seiten viel Wissenswertes: Familienportal Bundeszentralstelle für Auslandsadoption einschließlich der jeweiligen Gesetzestexte Liste der Unterzeichnerstaaten des " Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoptionen " Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS): Liste der Auslandsvermittlungsstellen Broschüre "Auslandsadoptionen" Portal "Eltern im Netz" Adoptionsvermittlungsstellen Evangelische Beratungs- und Vermittlungsstelle in Württemberg Adoptionsvermittlungsstelle beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. Adoptionsanträge müssen notariell beurkundet werden. Auf den Internetseiten der Notariate, der Notarkammer des Landes Baden-Württemberg und der Bundesnotarkammer finden Sie weiterführende Informationen, Kontaktdaten, Formulare oder eine Online-Notarsuche. Bundesnotarkammer Notarkammer Baden-Württemberg[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

Eine Adoption wird wirksam, sobald das Familiengericht sie ausgesprochen hat und dieser Beschluss der annehmenden Person zugestellt ist. Damit treten alle Rechtsfolgen ein: Personensorge Vermögenssorge Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung Erbrecht Auflösung aller verwandtschaftlichen und privatrechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie des adoptierten Kindes Namensänderung Meldepflicht Staatsangehörigkeit Hinweis: Sonstige Ansprüche des Kindes wie z.B. Renten und Waisengeld, die bis zum Zeitpunkt der Adoption entstanden sind, bleiben bestehen. Namensrecht Das Kind erhält Ihren Familiennamen. Das Familiengericht kann auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen entscheiden, dass der bisherige Familienname des Kindes vorangestellt oder angefügt werden muss. Ähnliches gilt auch bei der Änderung des Vornamens im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Auf Antrag können Sie diesen ändern oder durch zusätzliche neue Vornamen erweitern. Hierbei muss das Gericht prüfen, ob die Vornamensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Wie bei der Annahme selbst ist hierzu die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, willigt der gesetzliche Vertreter ein. Das Kind kann nur persönlich bei einem Notar einwilligen. Hinweis: Das Standesamt des Geburtsortes des Kindes trägt von Amts wegen den neuen Namen in das Geburtenregister ein. Angaben zum Familiennamen der Herkunftsfamilie bleiben aber erhalten. Sozialrechtliche Auswirkungen Sie als Adoptiveltern und Ihr Kind haben Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis im Sozialrecht, zum Beispiel das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, und unter Umständen auch Ansprüche auf Vergünstigungen im Beamten- und Tarifrecht. Erwähnenswert ist hier vor allem der Anspruch auf Kindergeld und das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Übrigen können neue Ansprüche für Sie und das Kind entstehen, vor allem aufgrund renten- und steuerrechtlicher Bestimmungen. Unter Umständen können Sie auch Elterngeld beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufhebung einer Adoption

Eine Adoption kann nur in Ausnahmesituationen wieder aufgehoben werden. Dies gilt beispielsweise wenn die Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist oder wesentliche Formfehler geschehen sind. Beispiel: Eine der erforderlichen Einwilligungen hat nicht vorgelegen. In diesem Fall kann ein Aufhebungsantrag nur innerhalb einer Frist von einem Jahr, deren Beginn von der Art des Fehlers abhängt (hier: ab dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil bekannt wird, dass die Adoption ohne seine Einwilligung erfolgt ist) und nur innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausspruch der Adoption gestellt werden. Hinweis: Auseinandersetzungen und Streit innerhalb der Familie sind in der Regel kein Grund, eine Adoption aufzuheben. Zuständig für die Aufhebung der Adoption ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes

Ihr Adoptivkind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption deutsche Staatsangehörige sind, die Adoption nach deutschem Recht rechtswirksam und Ihr Adoptivkind zum Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre alt ist. Hinweis: Eine Adoption nach ausländischem Recht hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen denen einer deutschen Minderjährigenadoption zumindest gleichwertig sind. Sie können für Ihr Adoptivkind an Ihrem Wohnort einen Kinderreisepass oder einen eigenen Reisepass beantragen. In der Regel behält Ihr Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Herkunftsfamilie suchen

Ab dem 16. Geburtstag haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie Ihre Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht wird durch eine Fachkraft begleitet. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte z. B. der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern müssen dabei beachtet werden. Gleichzeitig können Sie ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung der Adoptiveltern Einsicht in das Geburtenbuch beim Standesamt nehmen. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor. Wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts oder eines freien Trägers. Für die konkrete Suche ist eine Nachfrage bei der Vermittlungsstelle sinnvoll, die die Adoptionsvermittlung durchgeführt und die Adoptionsakte geführt hat (häufig am damaligen Wohnort der leiblichen Mutter oder der Adoptiveltern). Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existiert möglicherweise keine Vermittlungsakte mehr, sie enthält keine aussagekräftigen Informationen oder bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, war eventuell keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann möglicherweise weiterführen. Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtsorts geführt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

Lassen Sie sich zuerst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts beraten. Daraufhin können Sie sich bei der Zentralen Adoptionsstelle (ZAS) oder einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle bewerben. . Dort erfahren Sie, ob eine Adoption eines Kindes aus dem Land, aus dem Sie adoptieren wollen, möglich ist. Auch, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach stellen Sie einen Antrag auf Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland. Das können Sie bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder bei einer anerkannten Auslandsadoptionsvermittlungsstelle tun. Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt. Der Bericht wird Ihnen nicht ausgehändigt. Ist das Ergebnis dieser Prüfung positiv, prüft die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle länderspezifisch, ob Sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind. Dazu gehört, dass Sie zu mindestens einem Gespräch und zu einem Bewerberseminar eingeladen werden. Wird die länderspezifische Eignung festgestellt, werden Ihre Dokumente und die beiden Eignungsberichte an die zuständige Fachstelle des Landes versandt, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten. Sollte im Ausland ein Kind leben, für das Sie nach Ansicht der ausländischen Fachstelle die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet diese der ZAS oder der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind. Teilt die ZAS oder die Auslandsvermittlungsstelle die Einschätzung der ausländischen Fachstelle, erhalten Sie den Kindervorschlag. Wenn Sie sich vorstellen können, das vorgeschlagene Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland. Dort lernen Sie das Kind kennen und adoptieren es gegebenenfalls. Die Vorschriften sind je nach Land unterschiedlich. Zum Beispiel, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland zusammenleben werden. Gilt in dem Herkunftsland des Kindes das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ), müssen Sie die Annahme des Kindervorschlages beim Jugendamt öffentlich beurkunden. Wenn die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle den Kindervorschlag billigt, setzt sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese stimmt vorab dem Einreisevisum für Ihr Adoptivkind zu, wenn ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Danach stellt die deutsche Auslandsvertretung Ihrem Adoptivkind ein Visum aus. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind. Außerdem müssen Sie klären, welche Einreisedokumente Sie für das Kind benötigen. Liegen alle Voraussetzungen vor, können Sie mit dem Kind einreisen. Hinweis : Wurde im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens im Ausland über die Adoption eines Kindes entschieden, muss diese Entscheidung durch das deutsche Familiengericht anerkannt werden. In Staaten, die dem HAÜ angehören, wird in der Regel eine sogenannte Konformitätsbescheinigung ausgestellt. Dadurch wird die ausländische Entscheidung in Deutschland kraft Gesetz anerkannt. Bis zur Gerichtsentscheidung, kann die Auslandsvermittlungsstelle eine vorläufige Anerkennung der Adoption bescheinigen. Dies kann zum Beispiel für die Einreise des Kindes erforderlich sein. Eine ausländische Adoptionsentscheidung kann nicht anerkannt werden, wenn, keine Vermittlungsstellen am Verfahren beteiligt waren! Hinsichtlich der Wirkungen einer internationalen Adoption wird zwischen einer starken und schwachen Adoption unterschieden: Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern. Es erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der annehmenden Person. Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten, zum Beispiel Erbrechte, Unterhaltspflichten. Hinweis: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. In der Regel erstellt die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes diese Berichte. Sie werden über die ZAS an die jeweilige Stelle im Ausland versandt. Adoptivfamilien haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung während des Adoptionsverfahrens und auch danach. Sie können sich dazu an die Adoptionsvermittlungsstellen wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ein Kind zur Adoption freigeben

Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben, geben Sie alle Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich auf. Bevor Sie eine so wichtige Entscheidung treffen, sollten Sie dies sehr sorgfältig überdenken und sich ausführlich beraten lassen. Soll Ihr Kind von einem Stiefelternteil adoptiert werden, sind alle Beteiligten, also auch Sie, dazu verpflichtet, sich beraten zu lassen. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben. Beratung und Vermittlung Ärztinnen und Ärzte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Jugendämter oder Beratungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft können Ihnen Perspektiven für ein Leben mit Kind aufzeigen. Sie informieren Sie detailliert über verschiedene unterstützende Angebote. Hat sich aus solchen Gesprächen die Adoption als für Sie richtige Alternative herausgestellt, sollten Sie sich anschließend durch eine Adoptionsvermittlungsstelle ausführlich beraten lassen. Sind Sie sich nach der Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle sicher, Ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, beauftragen Sie diese, Adoptiveltern zu suchen. Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten und zwischen einer offenen, halb offenen oder Inkognitoadoption wählen. Unabhängig davon, ob Sie die Adoptiveltern persönlich kennenlernen oder schriftlichen Kontakt pflegen wollen, können Sie auf die Bewerberauswahl Einfluss nehmen. Außerdem können Sie beispielsweise festlegen, in welchem religiösen Glauben Ihr Kind erzogen werden soll. Adoptionspflegschaft Hat die Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, kommt das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern. Dann spricht man von einer "Adoptionspflegschaft". Einwilligungserklärung Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben. Ihre Einwilligung wird dann notariell beurkundet. In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Familiengericht ein. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist und dadurch wirksam wird, ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt. Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Familiengericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen all Ihre Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen verwandt. Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens aber acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter. Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend grob verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Tipp: Bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption können Sie die Erklärung auch ohne vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben, da die Adoptiveltern schon feststehen. Formelle Feststellung der Adoption Die Adoption selbst wird rechtswirksam und endgültig, sobald das Familiengericht diese formell festgestellt hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist. Adoptionsgeheimnis Spätestens wenn das Kind 16 Jahre alt ist, darf das Kind auch ohne Zustimmung der Adoptiveltern nach seinen leiblichen Eltern forschen und Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle verlangen. Für diesen Zweck können Sie dort Briefe oder Fotos für Ihr Kind hinterlegen. Haben Sie sich aber entschieden, eine mögliche spätere Kontaktaufnahme zu verweigern, können Sie die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinweisen. Hinweis: Adoptiveltern sind nicht verpflichtet, das Kind über die Adoption aufzuklären. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle empfehlen den Eltern aber dringend, mit ihrem Kind möglichst früh darüber zu reden. Tipp: Sie können sich jederzeit mit Fragen an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort erhalten Sie auf Wunsch auch Adressen von Selbsthilfegruppen abgebender Eltern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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