Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
schneebedecktes Rathaus
Märzenbecher im Schenkenwald
Baindter Narrenzunft Raspler

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "*".
Es wurden 3205 Ergebnisse in 13 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 2461 bis 2470 von 3205.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden in der Regel: durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers oder in gegenseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht nicht, jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht einen entprechendenen Hinweis enthält. Dies gilt auch, wenn ein bedingtes oder befristetes Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Bedingung oder Ablauf der Befristungdurch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Nicht selten erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotzdem eine Abfindung. Bei größeren Personalaubbaumaßnahmen sehen Sozialpläne häufig Abfindungen vor, wenn dies so zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch selbst außergerichtlich eine Abfindung vereinbaren, etwa im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages. Außerdem können sie nach der Erhebung einer Kündigunsgschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich schließen, der eine Abfindungsregelung enthalten kann. In allen Fällen kann der Anspruch oder die Auszahlung einer Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben (insbesondere kann eine Abfindung zu einem Ruhen oder in manchen Situationen auch zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen). Dies sollte im Einzelfall mit der Arbeitsagentur geklärt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fahrzeugkauf und -verkauf

Der Kauf eines Fahrzeugs ist Vertrauenssache, unabhängig davon, ob Sie Ihr Kraftfahrzeug neu oder gebraucht bei einem Händler oder privat kaufen. Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen Hilfestellung geben, was Sie vor dem Kauf vor allem beachten müssen. Automobilclubs führen Statistiken über Zuverlässigkeit, Mängel- und Pannenhäufigkeit der verschiedensten Kfz-Marken und Modelle. Außerdem stellen viele der Automobilclubs über ihre Onlineauftritte Checklisten für den Gebrauchtwagenkauf zur Verfügung. Einige bieten auch, meist ausschließlich für Mitglieder, eine Begutachtung des technischen Zustandes des Fahrzeugs an. Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig über den genauen Zeitwert bei Gebrauchtwagen und vergleichen Sie anhand von Inseraten den Marktwert Ihres zukünftigen Fahrzeugs. Da die von den Herstellern ausgesprochenen Preisempfehlungen unverbindlich sind, kann auch bei Neuwagen dasselbe Fahrzeug bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel kosten. Machen Sie eine Probefahrt vor dem Kauf des Fahrzeugs. Achten Sie darauf, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und ein gültiges Kennzeichen hat. Zum Abschluss eines Kaufvertrags ist es zweckmäßig, ein Formular zu benutzen, den manche Automobilclubs oder Versicherungen im Internet zum Download anbieten. Lassen Sie sich im Zweifel dort beraten. Wichtig ist die zweifache Ausfertigung des Vertrags für Sie und den Verkäufer. Hinweis: Händler sind verpflichtet, an allen neuen Personenkraftwagen den Kraftstoffverbrauch sowie die CO 2 -Emissionen auszuweisen. Zusätzlich sollte ein Leitfaden, der alle auf dem deutschen Markt erhältlichen Fahrzeuge mit ihren Kraftstoffverbrauchs- und CO 2 -Emissionswerten auflistet, bei den Händlern ausliegen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, mit Ihrer Kaufentscheidung auch einen Beitrag für die Umwelt zu leisten. Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens Wenn Sie das Fahrzeug vom Händler oder Verkäufer übernehmen, achten Sie darauf, dass Sie sämtliche wichtigen Unterlagen, vor allem die nachfolgenden Dokumente, erhalten: EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) bei Neuwagen zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil II wenn der Händler das Fahrzeug für Sie zugelassen hat: Zulassungsbescheinigung Teil I bei Gebrauchtwagen, die noch zugelassen sind, zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung (Abnahmebescheinigungen bei eventuellen Umbauten) wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend stillgelegt wurde: Abmeldebescheinigung Tipp: Erst wenn Ihnen alle wichtigen Unterlagen ausgehändigt wurden, sollten Sie den vollen Kaufpreis bezahlen. Verkauf des Fahrzeugs Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, sind Sie dazu verpflichtet, den Verkauf bei der Zulassungsbehörde zu melden. Was Sie dabei alles zu beachten haben, lesen Sie in der Leistung. Tipp: Verwenden Sie am besten einen handelsüblichen Kaufvertrag für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges, den viele Dienstleister im Internet anbieten. Lassen Sie sich den Ausweis des Erwerbers zeigen und tragen Sie neben den persönlichen Daten auch die Ausweisnummer in den Kaufvertrag ein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Aspekte

Der Vermögenszuwachs infolge Todes unterliegt der Erbschaftsteuer, der Vermögenszuwachs aufgrund einer Schenkung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten daher weitgehend die gleichen Regeln. Die deutsche Erbschaftsteuer wird berechnet nach der Bereicherung des Erwerbers durch die Erbschaft. Erwerber sind in der Regel die Erben. Bereicherung ist der Wert der Erbschaft. Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für die Steuer auf seinen Vermögenszuwachs. Bei einer Schenkung ist der Beschenkte Steuerschuldner. Wenn der Beschenkte die Steuer nicht zahlt, wird der Schenker in Anspruch genommen. Der Schenker kann von vornherein zusagen, dass er die Steuer zahlt. Bei der Berechnung der Steuer wird berücksichtigt, wie nahe die Erben dem verstorbenen Menschen standen. Von dem Wert der Erbschaft, der auf die einzelne erbende Person entfällt, wird ein bestimmter Betrag abgezogen. Auf diesen Betrag ist keine Steuer zu zahlen. Das ist der persönliche Freibetrag. Wie hoch er ist, hängt davon ab, wie nah die Menschen miteinander verwandt waren. Eheleute untereinander oder Elternteil und Kind sind nah verwandt, der persönliche Freibetrag ist höher. Er ist kleiner, wenn die Menschen weiter entfernt verwandt waren, zum Beispiel Neffe und Tante. Die Steuer wird mit unterschiedlichen Prozentsätzen berechnet. Für nahe Verwandte sind die Prozentsätze geringer als für weitere Verwandte. Für nicht verwandte Personen sind die Prozentsätze am höchsten. Der Prozentsatz der Steuer steigt stufenweise mit der Höhe der Erbschaft.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers angefochten werden. Die Anfechtung dient dazu, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Anfechtbar ist aber nicht das Testament oder der Erbvertrag an sich, sondern nur einzelne Verfügungen des Erblassers. Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil erhält, den er sonst nicht bekommen hätte. Wenn Sie eine letztwillige Verfügung anfechten wollen, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder durch die eine solche Verfügung aufgehoben wird, dann müssen Sie die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, welche Verfügung des Erblassers betroffen sein soll. Die Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts abgegeben werden. In allen anderen Fällen (z.B. bei Anordnung oder Aufhebung von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen) muss die Anfechtungserklärung gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die letztwillige Verfügung begünstigt ist. Dies kann durch eine formlose Erklärung geschehen. Hinweis: Beim Erbvertrag ist das Anfechtungsrecht jedoch von den Rechten des Erblassers abhängig. Hat der Erblasser im Erbvertrag die Anfechtung ausgeschlossen, gilt dies auch nach seinem Tod für die Personen, die ansonsten anfechtungsberechtigt gewesen wären. Generell gilt, dass das Testament oder der Erbvertrag nur wirksam angefochten werden können, wenn ein gesetzlich vorgeschriebener Anfechtungsgrund vorliegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Erblasser bei Anfertigung der letztwilligen Verfügung geirrt hat. Irrtümer des Erblassers können unter anderem sein: Inhaltsirrtum: Der Erblasser war sich über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärungen nicht im Klaren. Erklärungsirrtum: Der Erblasser hat sich verschrieben. Motivirrtum: Der Erblasser hat irrig einen Umstand als gegeben angenommen. Allerdings muss dieser Umstand der Beweggrund für den Erblasser gewesen sein, die entsprechende Verfügung zu treffen. Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser bei der Anfertigung seiner letztwilligen Verfügung widerrechtlich bedroht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Bedrohung von dem durch die letztwillige Verfügung Bedachten ausging oder durch eine andere Person ausgeübt wurde. Eine Anfechtung ist ebenfalls möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dessen Existenz dem Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war. Zur Anfechtung ist dann nur der Pflichtteilsberechtigte selbst berechtigt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Anfechtungsgrund (z.B. Irrtum, Drohung) Kenntnis erlangen. Tipp: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anfechtung auch zugeht. Ansonsten könnten hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist Probleme auftreten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen

Erbrechtliche Gestaltungen können sehr komplex sein. Lassen Sie Sich in ihrem eigenen Interesse von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten. Diese unterstützen Sie bei der Gestaltung von rechtserheblichen Erklärungen, wie etwa Testamente oder Vollmachten, und Verträgen in vielen Lebensbereichen. Für einige Rechtsgeschäfte, die weitreichende persönliche und wirtschaftliche Folgen für Sie haben können, ist die Beurkundung durch einen Notar oder eine Notarin sogar gesetzlich vorgeschrieben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbenhaftung

Mit dem Erbfall gehen auf Sie als Erben auch die Verpflichtungen über, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist. Sie übernehmen also nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch dessen Pflichten und haften daher auch für die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Schulden des Erblassers. Darüber hinaus haften Sie auch für die durch den Erbfall entstehenden Schulden, wie beispielsweise Pflichtteilsansprüche, schuldrechtliche Ansprüche aufgrund eines Vermächtnisses oder Gebühren. Auch Nachlasserbenschulden können auf Sie zukommen. Dies sind beispielsweise Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die dem Nachlass zugutekommen (z.B. Kosten für die Schließung eines Betriebes oder Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Hauses). Wichtig: Ab der Annahme der Erbschaft haften Sie nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen. Sie können Ihre Haftung aber auf den Nachlass beschränken, indem Sie beim zuständigen Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen, beim Insolvenzgericht des Wohnsitzes des Erblassers das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen oder unter bestimmten Voraussetzungen die Dürftigkeitseinrede erheben. Durch die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf einen Verwalter über. Die Nachlassgläubiger können nicht mehr auf Ihr Eigenvermögen zugreifen. Sie können die Zahlung an die Nachlassgläubiger insofern verweigern, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht. Hinweis: Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so sind Sie als Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn Sie von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Gläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätten. Tipp: Wenn Sie ausschließen möchten, mit weiteren unerwarteten Forderungen konfrontiert zu werden, ist die Durchführung eines sogenannten Aufgebotsverfahrens empfehlenswert. Die Gläubiger des Erblassers werden dadurch aufgefordert, der zuständigen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, welche Forderungen sie noch gegen den Erblasser haben. Versäumt es ein Gläubiger, seine Forderung rechtzeitig anzumelden, muss er sich grundsätzlich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Annahme einer Erbschaft

Sind Sie im Wege der gesetzlichen Erfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags Erbe geworden, müssen Sie sich zunächst überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen möchten. Es ist wichtig, dass Sie sich über alle Risiken informieren, denn als Erbe übernehmen Sie nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Nehmen Sie das Erbe an, haften Sie sowohl mit dem Nachlass als auch mit Ihrem eigenen Vermögen. An eine bestimmte Form ist die Annahme der Erbschaft nicht gebunden. Es bedarf keiner expliziten Erklärung der Annahme. Es genügt schon ein entsprechendes schlüssiges Verhalten, etwa die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand aus dem Nachlass. Als Annahme gilt außerdem, die Ausschlagungsfrist verstreichen zu lassen. Achtung: Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall des Erbes und vom Grund seiner Berufung als Erbe. Berufungsgrund ist entweder die gesetzliche Erbfolge oder die letztwillige Verfügung. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland lebte oder für Erben, die sich im Ausland aufhalten. Die Annahme einer Erbschaft ist in der Regel verbindlich. Sie ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar. Falls Sie nach der Annahme der Erbschaft feststellen, dass der Nachlass überschuldet ist, haben Sie neben der Anfechtung die Möglichkeit, die Haftung für die geerbten Schulden zu beschränken.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbschein

Haben Sie sich entschlossen, Ihr Erbe anzutreten, werden Sie in vielen Fällen einen Nachweis für Ihr Erbrecht benötigen. Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Person des Erben, den Umfang seines Erbrechts sowie die Anordnung einer Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung angibt. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden oder sind die Ausfertigungen des Erbscheins nicht mehr wiederzuerlangen, wird der Erbschein für kraftlos erklärt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausschlagung einer Erbschaft

Im Erbfall sollten Sie sich, bevor Sie Ihr Erbe annehmen, über alle Risiken informieren, die die Erbschaft mit sich bringt. Dabei müssen Sie beachten, dass Sie, wenn die Erbschaft verschuldet ist, die Schulden des Erblassers übernehmen und nicht nur mit dem Nachlass, sondern sogar mit Ihrem eigenen Privatvermögen haften. Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie dies innerhalb einer Frist von sechs Wochen tun. Die Frist beginnt in der Regel mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung. Hinweis: Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, dann beträgt die Zeitspanne, innerhalb der er das Erbe ausschlagen muss, sechs Monate. Sie erklären die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht. Dies geschieht entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Das strenge Formerfordernis ist notwendig, da die Ausschlagung weitreichende Auswirkungen auf die in der Erbfolge nach Ihnen berechtigten Erben hat. Eine Ausschlagung ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Sobald das zuständige Nachlassgericht vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers erfährt, etwa durch Mitteilung des Sterbefalls durch das Standesamt und durch das Zentrale Testamentsregister, beziehungsweise nach dessen Tod ein gefundenes Testament von den Erben überreicht bekommt, eröffnet es die in seiner Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen, also Testamente und Erbverträge. Das Nachlassgericht kann hierzu einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen festlegen und die gesetzlichen Erben der Erblasserin oder des Erblassers und die sonstigen Beteiligten zu diesem Termin einladen. Alternativ kann beim Nachlassgericht eine „stille Eröffnung“ ohne Terminladung stattfinden. Hat kein Termin stattgefunden, wird jede und jeder Beteiligte über den ihn beziehungsweise sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich informiert. Auch diejenigen Beteiligten, die an dem Termin zur Testamentseröffnung nicht teilgenommen haben, werden schriftlich informiert. Hinweis: Sonstige Beteiligte sind diejenigen, die durch die letztwillige Verfügung des Erblassers unmittelbar betroffen sind, zum Beispiel Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer sowie Empfängerinnen und Empfänger von Auflagen. Nicht verkündet werden Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament oder des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag. Dies gilt allerdings nur, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen abtrennbar sind, das heißt, wenn sie selbstständig für sich alleine stehen können. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament oder einen eröffneten Erbvertrag einzusehen. Auch kann die oder der Berechtigte eine Kopie fordern, die auf Verlangen beglaubigt wird. Hinweis: Befindet sich eine letztwillige Verfügung seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, wird von Amts wegen ermittelt, ob die Erblasserin oder der Erblasser noch lebt. Ist sie oder er zwischenzeitlich verstorben, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet. Das Nachlassgericht erhebt für jede Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen eine Gebühr von 100 Euro. Nur wenn mehrere Verfügungen von Todes wegen derselben Erblasserin oder desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet werden, wird nur eine Gebühr erhoben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche