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Vom Bauantrag bis zum Richtfest

Es gibt folgende Verfahren: das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: Sie beantragen eine Baugenehmigung und die Baurechtsbehörde prüft nur bestimmte Punkte davon. das Kenntnisgabeverfahren: Sie informieren die Baurechtsbehörde umfassend. Das reicht aus. Die Baurechtsbehörde wird nicht weiter tätig. verfahrensfreie Bauvorhaben: Sie müssen keine Baurechtsbehörde informieren, die Baurechtsbehörde prüft vor Ihrem Vorhaben nichts. Jedes Verfahren ist für bestimmte Gebäudearten vorgesehen. Manchmal sind auch bestimmte Merkmale relevant, z.B. eine bestimme Gebäudehöhe. Achtung: Kein Baubeginn ohne die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung! Bauen ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann Sie Geld kosten. Hinzu kommt das Risiko, dass Sie eine nicht genehmigungsfähige, aber begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigen müssen. Der rote und der grüne Punkt Sobald Sie alle Genehmigungen eingeholt haben, können Sie die Baustelle einrichten, dürfen aber noch nicht loslegen: Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Erhalt des Baufreigabescheins, dem "Roten Punkt". Bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Ablauf einer Frist ab Einreichung der vollständigen Bauvorlagen (zwei Wochen oder einen Monat). Dafür hat sich– obwohl gesetzlich nicht erforderlich – ein „Grüner Punkt“ eingebürgert. Bei Teilbaufreigaben, wenn also z.B. bis zur Entscheidung des Bauantrags nur die Erd- und Gründungsarbeiten freigegeben wurden, haben sich jeweils "halbe Punkte" eingebürgert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eigenhändiges Testament

Die einfachste und bequemste Form der Testamentserrichtung ist das eigenhändige Testament. Grundsätzlich kann es jede volljährige Person selbst erstellen. Die Mitwirkung anderer Personen oder staatlicher Stellen ist nicht erforderlich. Das Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Errichtung ist nicht mit Kosten verbunden. Hinweis: Eine Ausnahme bildet das gemeinschaftliche Testament zwischen Ehe- oder Lebenspartnern. Für die Änderung oder den Widerruf eines solchen Testaments gelten besondere Regelungen. Das eigenhändige Testament können Sie zu Hause oder an jedem anderen beliebigen Ort aufbewahren. Bedenken Sie jedoch, dass das Testament nach Ihrem Tod gefunden werden sollte. Um zu vermeiden, dass Ihr Testament verloren geht, gibt es die Möglichkeit der besonderen amtlichen Verwahrung durch das zuständige Amtsgericht. Bei der Errichtung des eigenhändigen Testaments müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen volljährig, lesefähig und testierfähig sein. Die Testierfähigkeit besitzen Sie, wenn Sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen können. Dies kann auch schon im Alter von 16 Jahren der Fall sein, allerdings besteht dann nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten. Sie müssen einen ernstlichen Testierwillen besitzen, das heißt, Sie müssen sich darüber im Klaren sein, ein Testament zu verfassen und sich auch seiner rechtsverbindlichen Wirkung bewusst sein. Dieses müssen Sie auch zum Ausdruck bringen. Durch Überschriften wie "Testament" oder "Mein Letzter Wille" können Sie beispielsweise deutlich machen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht bloß um einen Entwurf handelt. Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig - also handschriftlich - geschrieben und unterschrieben werden. Durch Schreibmaschine, Computer oder Diktat verfasste Testamente sind unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers muss stets aus Vor- und Zunamen bestehen und am Ende des Textes stehen. Wichtig ist auch, dass das Testament lesbar ist. Sind einige Teile des Testaments unlesbar, kann es passieren, dass die dort enthaltenen Verfügungen unwirksam sind. Zusätzlich ist es sinnvoll, Ort und Datum hinzuzufügen. Für den Fall, dass Sie im Laufe der Jahre mehrere Testamente errichten, kann auf diese Weise festgestellt werden, welches Testament das letztgeschriebene und somit gültige ist. Sie können nachträgliche Änderungen an Ihrem Testament durchführen. Bei der Durchführung der Änderungen müssen Sie die gleichen Formvorschriften wie bei der Errichtung beachten. Für den Fall, dass das Testament ungültig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Für die Testamentsgestaltung ist es ratsam, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Notarin oder einen Notar hinzuzuziehen. Diese können Sie über Ihre erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend beraten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Wille im Todesfall zutreffend ermittelt und umgesetzt werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichtteil

Als Erblasser können Sie durch eine Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen, wer Sie beerben soll. Sie sind dabei nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden und haben auch die Möglichkeit, Ihre Angehörigen zu enterben. Allerdings wird es als ungerecht empfunden, wenn in einem Erbfall die nächsten Angehörigen des Erblassers gar nichts erhalten. Aus diesem Grund steht diesen Personen ein sogenannter Pflichtteil zu. Voraussetzung ist jedoch, dass diese gesetzliche Erben geworden wären. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsberechtigten des Erblassers sind: Ehegatte/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kinder Enkel Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers Eltern Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den durch eine letztwillige Verfügung eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung. Der Anspruch entsteht erst mit Ihrem Tod. Falls Sie diesen Anspruch auszuhebeln versuchen, indem Sie den Pflichtteilsberechtigten zwar in Ihrem Testament oder Erbvertrag mit einem Erbe bedenken, dieses Erbe aber geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in der Höhe des Differenzbetrages. Achtung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, nachdem der Erbe von dem Erbfall erfahren hat. Hat er den Erbfall jedoch nie zur Kenntnis genommen, verjährt er spätestens 30 Jahre nach dem Todesfall. Ausnahmsweise können Sie einem nahen Angehörigen den Pflichtteil nur unter besonderen Voraussetzungen entziehen. Beispiel: Einem Kind als Pflichtteilsberechtigten können Sie den Pflichtteil nur dann entziehen, wenn es Ihnen, Ihrem Ehegatten, einem der anderen Kinder oder einer Ihnen ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben getrachtet hat, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber Ihnen oder Ihrem Ehegatten schuldig gemacht hat, die Ihnen gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat, wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass deshalb für Sie unzumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat angeordnet wurde. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten, wenn Sie eine Entziehung des Pflichtteils in Erwägung ziehen. Dies gilt auch, wenn Sie selbst der Auffassung sind, Ihnen stehe in einem Erbfall ein Pflichtteil zu.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewillkürte Erbfolge

Im deutschen Erbrecht gibt es zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn die Erbfolge nicht durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) geregelt ist. Liegt dagegen ein wirksames Testament oder ein wirksamer Erbvertrag vor, wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wählen Sie die gewillkürte Erbfolge, können Sie mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags eine beliebige Person als Erbe benennen. Allerdings steht den gesetzlichen Erben teilweise ein Pflichtteil zu. Hinweis: Wenn Sie durch die Verfügung von Todes wegen nur einen Teil Ihres Vermögens unter den von Ihnen gewählten Erben verteilen, wird für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge angewendet. Hinweis : Lassen Sie sich wegen der für Sie passenden erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in einer Verfügung von Todes wegen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbengemeinschaft

Gibt es im Erbfall mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben. Die Miterben sind dadurch aneinander gebunden. Sie können in der Regel nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses entscheiden und müssen diesen auch gemeinsam verwalten. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, kann jeder der Erben die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung wird im Gesetz als Auseinandersetzung bezeichnet. Hinweis: Die Auseinandersetzung ist allerdings nicht möglich, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Teilung der Erbschaft für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat, beispielsweise weil er einen Familienbetrieb erhalten möchte. Die Auseinandersetzung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben, den Testamentsvollstrecker, das Vermittlungsverfahren, die Erbteilungsklage. Bei einem Auseinandersetzungsvertrag können die Erben freie Vereinbarungen treffen, müssen aber den Willen des Erblassers beachten. Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Die Erben können sich dann nicht durch eigene Vereinbarungen auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Ausführung der Verfügungen des Erblassers verlangen. Daneben führen die Notariate auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch, wenn kein dazu berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und wenn keine streitigen Rechtsfragen bestehen, es also nur um die Auseinandersetzung geht. Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden. Der letzte Schritt zur Auseinandersetzung ist der gerichtliche Weg in Form der Erbteilungsklage. Die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden dann durch ein Urteil ersetzt. Hinweis: Lassen Sie sich bei erbrechtlichen Fragestellungen durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vorweggenommene Erbfolge

Von einer vorweggenommenen Erbfolge wird gesprochen, wenn der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten sein Vermögen auf seine späteren Erben mit Rücksicht auf deren Erbenstellung überträgt. Dies kann besonders bei einem größeren Vermögen sinnvoll sein. Die Übertragung des Vermögens kann beispielsweise durch Verträge, Ausstattungen, Schenkungen, Errichtung und Umwandlung von Familiengesellschaften, Güterstandsvereinbarung und gegebenenfalls auch durch Adoption geschehen. Möchten Sie Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer sparen, müssen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträge beachten. Bei zu vererbenden größeren Vermögen und bei geplanten größeren Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, insbesondere bei größeren Schenkungen oder Unternehmungsübertragungen sollten Sie sich in jedem Fall von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin, gegebenenfalls auch von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben sind im Wesentlichen Verwandte und Ehepartner bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Verwandte sind Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Verschwägerte wie zum Beispiel Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater oder Stieftochter sind nicht in diesem Sinne verwandt. Besonderheiten bei der Adoption Die Adoption eines Minderjährigen führt grundsätzlich zu einer Beendigung der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern. Zugleich wird jeweils ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern begründet. Dieses neue Verwandtschaftsverhältnis hat erbrechtlich die gleiche Wirkung wie eine durch leibliche Abstammung begründete Verwandtschaft. Das adoptierte Kind zählt also genau so zu den gesetzlichen Erben wie das leibliche Kind. Es verliert aber das Erbrecht in Bezug zu seinen leiblichen Eltern. Bei der Adoption eines Volljährigen entsteht grundsätzlich keine Verwandtschaft und auch kein gesetzliches Erbrecht zwischen dem Angenommenen (dem "Adoptivkind") und den Verwandten der Adoptiveltern. Die Wirkung der Adoption erstreckt sich nur auf die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und dem Angenommenen bzw. dessen Abkömmlingen. Auf der anderen Seite bleibt das Verwandtschaftsverhältnis und damit das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern, Großeltern und so weiter bestehen. Nur in besonderen Fällen kann sich die Adoption eines Volljährigen nach den Bestimmungen über die Minderjährigenadoption richten. Erben verschiedener Ordnungen Bei der gesetzlichen Erbfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Erben 1. Ordnung Die Erben der 1. Ordnung sind nur die Abkömmlinge des Verstorbenen. Abkömmlinge im Sinne des Gesetzes sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Nicht eheliche Kinder gehören grundsätzlich auch zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten von väterlicher Seite. Hat der Erblasser mehrere Kinder, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein erbberechtigtes Kind bereits verstorben, hat jedoch schon eigene Kinder, übernehmen diese den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter. Erben 2. Ordnung Mit Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder gemeint. Dies sind die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. Auch unter den Erben der 2. Ordnung wird der Nachlass zu gleichen Teilen geteilt. Ist ein Erbberechtigter bereits verstorben, übernehmen dessen Kinder den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter. Ist auch nur ein Erbe aus der 1. Ordnung vorhanden, können Erben der 2. Ordnung nicht am Erbe teilhaben - außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht. Erben 3. und weiterer Ordnungen Als Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine) angesehen. Auch hier gelten die Regeln der 1. und 2. Ordnung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Erben 4. Ordnung sind dann die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder. Ab der 4. Ordnung erbt grundsätzlich der Nächstverwandte allein. Die Abkömmlinge von verstorbenen Abkömmlingen übernehmen nun nicht mehr deren Erbteil. Dadurch soll eine zu große Zersplitterung des Nachlasses vermieden werden. Sind mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden, wird das Erbe gleichmäßig geteilt. Ist auch nur ein Erbe aus einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, können Erben fernerer Ordnung nicht am Erbe teilhaben - außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht. Ehegattenerbrecht und Auswirkungen des ehelichen Güterstandes auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils Ehe- oder Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe ihres Erbteils hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers aus welcher Ordnung erbberechtigt sind. Außerdem kommt es auf den ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Güterstand an. Neben Abkömmlingen ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner zu einem Viertel erbberechtigt, unabhängig vom ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Güterstand beziehungsweise partnerschaftlichen Vermögensstand. Neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern erbt der Ehe- oder Lebenspartner zur Hälfte. Haben die Eheleute beziehungsweise die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt , erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Durch diese Erhöhung wird fiktiv der Zugewinnausgleich verwirklicht, der bis zur Beendigung des Güterstandes durch den Tod entstanden ist. Hinweis: Der Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand durch Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart worden ist. Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner kann anstelle der Erbteilserhöhung um ein Viertel auch den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Dazu muss er die Erbschaft ausschlagen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich und der Pflichtteil stehen ihm auch dann zu, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Tipp: Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in jedem Fall sehr zeitnah nach dem Todesfall beraten, welche Möglichkeit - Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft - für Sie wirtschaftlich günstiger ist. Erbrecht des Staates Der Staat wird immer dann gesetzlicher Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Miteinbürgerung von Ehegatten, Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) und minderjährigen Kindern

Für Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG) und Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Miteinbürgerung in Betracht. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Aber auch auch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten. Bei einem Ehegatten oder Lebenspartner, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder der Lebenspartnerschaft. Das miteinzubürgernde Kind soll sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht 16 Jahre alt ist, liegen bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vor. Die altersgemäße Sprachentwicklung wird in der Regel durch Vorlage eines Schulzeugnisses nachgewiesen. Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbständig eingebürgert werden können.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbfolge

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod in die richtigen Hände kommt, müssen Sie unter Umständen rechtzeitig Vorsorge treffen. Denn falls Sie zu Lebzeiten keine Regelung festlegen, tritt die insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Doch nicht immer werden durch die gesetzliche Regelung diejenigen bedacht, die Ihnen besonders nahestehen. Mit einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament, Erbvertrag) können Sie festlegen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tode zu verteilen ist (gewillkürte Erbfolge). Folgende Möglichkeiten bieten sich beispielsweise an: mehrere Erben einsetzen Vermächtnisse oder Auflagen anordnen Testamentsvollstrecker ernennen gesetzlichen Erben enterben (dieser hat dann nur noch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil) Wollen Sie Ihren Erben schon zu Lebzeiten Teile Ihres Erbes zukommen lassen, können Sie dieses im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge tun. Hinweis: Eine wirksame Verfügung von Todes wegen geht der Regelung vor, die die gesetzliche Erbfolge trifft. Hinweis: Lassen Sie sich wegen Ihrer erbrechtlichen Situation und der für Sie idealen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten am besten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bankkonto, Schulden

Haben Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin ein Gemeinschaftskonto? Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das auf den Namen beider Eheleute beziehungsweise beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen läuft. Je nach Art des Kontos können Sie beide zusammen oder auch je einzeln auf das Konto zugreifen. Im Fall der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sollten Sie daran denken, dieses Gemeinschaftskonto aufzulösen. Soweit Sie beide nichts anderes bestimmt haben, haben Sie dann im Verhältnis zueinander je zur Hälfte einen Anspruch auf das Kontoguthaben. Ist das Konto überzogen, haften Sie beide gegenüber der Bank. Für Konten, die Sie nicht gemeinsam führen, haftet nur der Inhaber oder die Inhaberin gegenüber der Bank. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Kreditvertrag nur durch einen der Partner abgeschlossen wird oder ein nur auf den eigenen Namen lautendes Konto überzogen wird. Guthaben auf solchen nur von einem Ehegatten oder Lebenspartner geführten Konto stehen im Verhältnis zur Bank auch nur diesem zu. Persönliche Guthaben oder Schulden werden unabhängig davon im Verhältnis zwischen den Eheleuten beziehungsweise dem Lebenspartner und der Lebenspartnerin im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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