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Freiberufler als Existenzgründer

Existenzgründungen von Freiberuflerinnen und Freiberuflern können in verschiedenen Rechtsformen oder Kooperationsarten resultieren. Um sich erfolgreich eine Existenz als Freiberuflerin oder Freiberufler aufzubauen, müssen Sie in einem ersten Schritt planen, wie Sie Ihr Vorhaben am besten verwirklichen können (z.B. Standort, Preis). Dabei spielen die Bedürfnisse der potenziellen Kunden und die vorhandene Konkurrenz eine entscheidende Rolle. Wenn Sie eine Existenzgründung planen, sollten Sie sich so früh wie möglich beraten lassen und vor allem die finanzielle Seite der Unternehmung klären. Beachten Sie bei der Planung Ihrer Marketingmaßnahmen, dass für freie Berufe bestimmte Werbebeschränkungen gelten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Aspekte für Freiberufler

Nach dem Einkommensteuergesetz erhebt der Staat Einkommensteuer auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zu diesen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern sie nicht Gewerbetreibende sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit Die bedeutsamste Gruppe dieser Einkunftsart sind die Freiberufler. Freiberuflich tätig sind Sie, wenn Sie selbständig eine der folgenden Tätigkeiten oder Berufe ausüben: wissenschaftliche Tätigkeit, künstlerische Tätigkeit, schriftstellerische Tätigkeit, unterrichtende Tätigkeit, erzieherische Tätigkeit, einen im Einkommensteuergesetz genannten Katalogberuf (z.B. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater) oder einen den Katalogberufen ähnlichen Beruf Die Merkmale des Gewerbebetriebs gelten auch für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Sie müssen die Tätigkeit also selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausüben. Die freiberufliche Tätigkeit ist jedoch durch persönlichen Arbeitseinsatz der Freiberuflerin oder des Freiberuflers gekennzeichnet - im Gegensatz zum Einsatz von Kapital und Einsatz abhängiger Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist oft schwierig. Die Tätigkeiten, die diesen beiden Einkunftsarten zugrunde liegen, können weitgehend übereinstimmen. Sie beruhen in beiden Fällen überwiegend auf dem Einsatz der persönlichen Arbeitskraft, weichen aber in einem entscheidenden Detail voneinander ab. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich. Erforderlich für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist, dass Ihre Tätigkeit beziehungsweise Ihr Beruf ausdrücklich in § 18 des Einkommensteuergesetzes aufgeführt ist. Soweit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG keine abschließenden Aufzählungen enthalten, muss Ihr Beruf den genannten Tätigkeiten ähnlich sein. Das Berufsbild eines EDV-Beraters kann beispielsweise durch Vergleich mit den freiberuflichen Tätigkeiten als Ingenieur oder beratender Volks- und Betriebswirt (Katalogberufe) als ähnlicher Beruf qualifiziert sein. Außerdem müssen Sie als Berufsträgerin oder Berufsträger alle Voraussetzungen für Ihren Beruf erfüllen. Das bedeutet, dass Sie nicht nur die Kenntnisse besitzen, sondern diese in der Regel auch durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung durch Prüfungen nachweisen müssen. Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte statt Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann in Betracht kommen, weil die persönlichen Voraussetzungen (Berufsqualifikation) fehlen, die Tätigkeit nicht die charakteristischen Merkmale eines freien Berufes ausweist, insbesondere kein ähnlicher Beruf vorliegt, oder keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist von großer Bedeutung, da für die selbständigen Einkünfte keine Gewerbesteuer anfällt. Daher ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbständigkeit mit dem Finanzamt zu klären, ob Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten als es nicht steuerberatend tätig wird. Ihnen wird daher empfohlen, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit Ihren Steuerangelegenheiten zu beauftragen. Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer "Scheinselbständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Wenn Sie sich selbstständig machen, betreiben Sie entweder ein Gewerbe oder arbeiten in einem sogenannten freien Beruf. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist wichtig, da für die freien Berufe einige Besonderheiten gelten. Für freie Berufe ist beispielsweise keine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erforderlich. Neben der Einkommensteuer und unter bestimmten Umständen auch der Umsatzsteuer müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Zeigen Sie daher die geplante freiberufliche Tätigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt an. Hierzu füllen Sie bitte den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen aus. Die elektronische Eingabehilfe unterstützt Sie beim Ausfüllen des Fragebogens. Aufgrund der für Freiberufler geltenden Besonderheiten ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit feststellen zu lassen, dass Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch das Finanzamt, sondern um die Einstufung als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinn. Diese Auskunft des Finanzamts ist unverbindlich. Eine verbindliche Festlegung der Finanzbehörden ist mit sehr hohen Anforderungen verbunden. Hinweis: Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich ausgeübt wird, kann in Zweifelsfällen die Anhörung eines Sachverständigen hilfreich sein. Für eine solche Begutachtung können Sie Kontakt mit dem Verband Bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg e.V. (VBKW) aufnehmen. Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung. Sind Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf Ihre Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Sie sind leitend tätig, wenn Sie die Grundzüge der Organisation und der Durchführung der Arbeit festlegen. Außerdem müssen Sie grundsätzliche Fragen zwingend nach festgelegten Grundzügen entscheiden und überwachen. Sie tragen die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag. Es gibt auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Zu diesen und anderen Fragen geben Ihnen Ihre Steuerberatung, Ihre Rechtsanwältin, Ihr Rechtsanwalt oder auch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) nähere Auskünfte. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nicht mit einer freien Mitarbeit gleichzusetzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freie Berufe ohne Zulassungsvoraussetzungen

Anders als beispielsweise Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Architektinnen oder Architekten können Sie in manchen freien Berufen arbeiten, ohne bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder einer Kammer beitreten zu müssen. Mit solchen freien Berufen wird vor allem der Entwicklung neuer Berufsfelder Rechnung getragen. Beispiele wären schriftstellerische Tätigkeiten wie z.B. Journalismus, Publizistik, oder künstlerische Tätigkeiten wie z.B. in der bildenden Kunst, der Regie oder im Entertainment. Diese Berufe können ohne formal-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen ausgeübt werden. Für eine erfolgreiche Ausübung des Berufes beziehungsweise für den erfolgreichen Berufseinstieg sind eine gewisse Ausbildung oder bestimmte Fachkenntnisse nötig. Auch um steuerrechtlich als Freiberuflerin oder Freiberufler anerkannt zu werden, müssen in der Regel bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Besonderheiten gelten bei der Versicherungspflicht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schutz geistigen Eigentums

Gewerbliche Schutzrechte können sicherstellen, dass sich andere Ihre Idee nicht zu eigen und vor Ihnen zu Geld machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen

Gesellschaften und Organisationen von freiberuflich Tätigen in Berufen mit Zulassungsvoraussetzungen müssen, um bestimmte Berufsbezeichnungen in ihrem Namen verwenden zu können, neben den allgemeinen Gründungsvoraussetzungen zusätzliche gesetzliche Vorschriften einhalten. Beispiele dafür sind: Architektin oder Architekt Die Bezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder eine entsprechende Wortverbindung im Namen einer Partnerschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden. Bei Partnerschaften muss mindestens ein Mitglied der Partnerschaft in der Architektenliste eingetragen sein. Eine GmbH darf die Bezeichnung nur dann in ihrem Namen aufführen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmanteile Gesellschaftern gehört, die Architektinnen oder Architekten sind, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben von Architektinnen und Architekten erfüllt und die Gesellschaft bei der Architektenkammer eingetragen ist. Rechtsanwaltsgesellschaft Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, führen den Namen "Rechtsanwaltsgesellschaft", wenn sie als solche bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. Geschäftsführer und Gesellschafter sind ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Bei der Namensgebung ist zu beachten, dass mindestens der Name eines Gesellschafters neben der Bezeichnung aufgeführt sein muss. Steuerberatungsgesellschaft Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" führen, wenn sie durch die Steuerberaterkammer anerkannt werden. Die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführer oder die Gesellschafter sind in der Regel Steuerberaterinnen oder Steuerberater. Sie können aber beispielsweise auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte sein. Umweltgutachterorganisation Eine akkreditierte Umweltgutachterorganisation darf die Bezeichnung "Umweltgutachter" im Namen führen, wenn mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner, Geschäftsführer oder der Vorstandsmitglieder als Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter zugelassen sind oder die Gesellschaft aus einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter und Mitarbeitenden mit Fachkenntnisbescheinigungen besteht. Die Zulassung muss von der zuständigen Zulassungsstelle erteilt werden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" führen, wenn sie durch die Wirtschaftsprüferkammer anerkannt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Direktoren oder der Partner müssen Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder in der EU zugelassene Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer sein. Daneben können beispielsweise auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Gesellschaft gesetzlich vertreten. Neben der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" müssen zusätzlich auch die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufgeführt werden (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freie Berufe mit Zulassungsvoraussetzungen

Bestimmte freie Berufe dürfen Sie nur ausüben, wenn Sie gewisse Voraussetzungen wie z.B. eine bestimmte Ausbildung erfüllen und für die Berufsausübung zugelassen werden. Das gilt beispielsweise für den Beruf als Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Mit der Zulassung verbunden sind auch bestimmte Berufspflichten und in vielen Berufen Besonderheiten bei der Sozialversicherung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufliche Qualifikation und Berufspflichten

Um als Freiberuflerin oder Freiberufler arbeiten zu können, müssen Sie in einigen Berufen bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen, die nachzuweisen sind, müssen Sie in der Regel auch besondere Berufspflichten beachten. Nachweis der Ausbildung und anderer Voraussetzungen Zur Berufsausübung benötigen Sie als besondere berufliche Qualifikation eine hohe fachliche und persönliche Kompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung. Ihre Ausbildung müssen Sie durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen nachweisen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beispielsweise müssen den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erbringen, wenn sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Ist für die Berufsausübung eine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich, müssen Sie diese im Antragsverfahren bei der zuständigen Stelle nachweisen. Hinweis: In einigen freiberuflichen Tätigkeitsfeldern wie z. B. Unternehmensberatung, Journalismus oder Kunst müssen Sie keinen Nachweis erbringen, um Ihren Beruf auszuüben. Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, hängt vom jeweiligen Beruf ab und ist unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt. Dies gilt beispielsweise für Berufe wie Apotheker, Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, vereidigter Buchprüfer, Arzt, Architekt, Tierarzt, Hebamme, Heilpraktiker, beratender Ingenieur, Krankengymnast, Logopäde, Lotse, Orthoptist, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Hinweis: Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie nur bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen führen. Berufspflichten Durch gesetzliche oder andere rechtliche Regelungen (zum Beispiel Satzungen) werden freiberuflich Tätigen besondere Berufspflichten auferlegt. Viele Freiberuflerinnen und Freiberufler sind beispielsweise zur Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit bei der Ausübung ihres Berufes verpflichtet. In Berufen wie Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut und Tierarzt haben freiberuflich Tätige darüber hinaus die Pflicht zur Dokumentation und zur beruflichen Fortbildung. Berufsgruppen wie Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind beispielsweise verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Mitgliedschaft bei der Berufskammer Zusätzlich besteht für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu werden. Dies gilt besonders für Berufsgruppen wie Architekt, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychoptherapeut, Apotheker, beratender Ingenieur, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Tierarzt, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Andere Berufsgruppen haben die Möglichkeit, freiwillig einer Berufskammer beizutreten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Register, das im Interesse des Rechtsverkehrs die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offenlegt. Dies umfasst die Eigentumsverhältnisse, aber auch die dinglichen Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte) oder sogenannte Vormerkungen, mit denen etwa ein Anspruch auf Eigentumsübertragung im Grundbuch gesichert wird. Bis auf wenige Ausnahmen ist jedes Grundstück im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen und verzeichnet. Bedeutsam für Erwerber eines Grundstücks ist der öffentliche Glaube an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis (enthält Angaben aus dem Liegenschaftskataster) und folgenden Abteilungen: Erste Abteilung Die Erste Abteilung gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse. Zweite Abteilung In der Zweiten Abteilung sind unter anderem die Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten) mit Ausnahme von Grundpfandrechten eingetragen. Außerdem werden dort Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers aufgeführt. Dritte Abteilung Hier werden die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden) eingetragen. Tipp: Wenn Sie Näheres zu den Belastungen, die auf einem Grundstück liegen können, wissen möchten, lesen Sie bitte das Kapitel " Lasten ". Eine Eintragung auf dem Grundbuchblatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag und ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Lediglich im Fall der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder bei Rechtsänderungen in Bezug auf ein Erbbaurecht ist der Nachweis der nach dem Sachenrecht notwendigen Einigung beider Teile gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt werden. Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Weitere Informationen zur Einsichtnahme finden Sie hier . In Baden-Württemberg werden fast alle Grundbücher maschinell geführt. Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden können sich für das automatisierte Abrufverfahren registrieren lassen. Unter anderem für Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Rechtsanwälte ist auf Antrag unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Teilnahme an einem eingeschränkten Abrufverfahren möglich. Achtung: Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, sollten Sie sich immer durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vorgehen des Gläubigers

Wenn Sie einen Anspruch auf Zahlung (zum Beispiel eines Kaufpreises oder einen Schadenersatzanspruch) haben und die Zahlung des Schuldners ausbleibt, stellt sich die Frage, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können. Wenn Sie die Anschrift eines Schuldners nicht kennen sollten, kann Ihnen eine Auskunft aus dem Melderegister weiterhelfen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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