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Verbraucherinformationen

Benötigen Sie aus einem bestimmten Grund nähere Informationen über einen Betreiber einer Straußwirtschaft, können Sie am Standort des Betriebes eine Gewerberegisterauskunft beantragen. Achtung: Um eine Einsicht in das Gewerberegister zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ob ein bestimmter Straußwirtschaftsbetrieb Insolvenz anmelden musste, erfahren Sie direkt bei den Insolvenzgerichten oder beispielsweise über das bundesweite " Portal Insolvenzbekanntmachungen ". Falls Sie sich über Lebensmittel beschweren wollen, wenden Sie sich an die Lebensmittelüberwachung. Sie sollten jedoch zunächst versuchen, Ihre Beschwerde dem Gastwirt vorzutragen. In der Regel wird bei berechtigter Klage der Betrieb selbst Ersatz leisten. Die Lebenslage " Verbraucherschutz und Ernährung " bietet Ihnen umfangreiche Informationen zu Verbraucherrechten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis nicht vorlegen. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) diese selbst durch ihre gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Laufender Betrieb

Bei der Durchführung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Betriebs einer Straußwirtschaft haben Sie gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, die Sie einhalten müssen. Beispielsweise müssen die Räume, in denen Sie die Straußwirtschaft betreiben wollen, nach der Landesbauordnung, der Arbeitsstättenverordnung und der Gaststättenverordnung dafür geeignet sein. Der Ausschank ist beispielsweise nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs liegen. Zusätzliche Räume dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen angemietet werden. Es dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein. Wenn Sie den Außenbereich vor der Straußwirtschaft nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Die Öffnungszeiten Ihrer Straußwirtschaft richten sich ebenfalls nach gesetzlichen Vorgaben. In allen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg müssen Sie Sperrzeiten einhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen. Die Ordnungsbehörden achten bei ihren Kontrollen besonders darauf, dass Sie die Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz erfüllen. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen Sie nur aufstellen, wenn Sie die dazu erforderliche Erlaubnis eingeholt haben. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und beschäftigen, haben Sie diesen gegenüber eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Sie müssen Ihre Beschäftigten beispielsweise bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern an- beziehungsweise abmelden und in die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Sozialversicherung einzahlen. Im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft sind Sie zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Sie müssen ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz berücksichtigen. Achten Sie auf die Anforderungen für die Benutzung von Schankanlagen und Schankgefäßen sowie Hygienevorschriften. Ihr Personal, das mit der Herstellung, Behandlung oder Ausgabe von Lebensmitteln wie Fleisch, Fisch oder Eiprodukten beschäftigt ist, benötigt beispielsweise eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vom zuständigen Gesundheitsamt. Sie müssen auch zum Umweltschutz beitragen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass Sie die Lärmschutzbestimmungen einhalten. Beispielsweise müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen treffen. Speiseabfälle werden in der Regel über spezielle Verwerter entsorgt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie beim laufenden Betrieb Ihres Unternehmens möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ihre Dienstleistung: Schaustellung von Personen

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch müssen Sie bei einigen Gewerben besondere Zulassungsvoraussetzungen beachten. Dies gilt auch für Ihr Gewerbe: Nähere Informationen zu weiteren Gewerbearten finden Sie in der Lebenslage " Gewerbe ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Aspekte

Als Gewerbetreibender müssen Sie Steuern zahlen. Es gibt verschiedene Arten von Steuern, die für Sie in Betracht kommen, zum Beispiel: Einkommensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmer Welche Steuern Sie abführen müssen, bestimmt das Finanzamt am Ort Ihrer Betriebsstätte aufgrund der von Ihnen angegebenen Daten. Es legt auch fest, ob und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen entrichten müssen. Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (zu diesen gehören auch die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten) ist oft schwierig. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Straußwirtschaft anzeigen

Eine Straußwirtschaft dürfen Sie nur in Räumen am Ort Ihres Weinbaubetriebs betreiben. Wenn Sie eine Straußwirtschaft eröffnen wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Beginn Ihrer Tätigkeit anzeigen. Eine Straußwirtschaft kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen betrieben werden. Sie können Ihr Gewerbe erst anmelden, nachdem Sie den geplanten Betrieb angezeigt haben. Hinweis: Auch wenn der Betrieb Ihrer Straußwirtschaft erlaubnisfrei ist, müssen Sie die sonstigen Vorschriften (zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitregelungen) einhalten. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz: Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gelten für die Eröffnung einer Straußwirtschaft in Deutschland dieselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige. Hinweis: Falls die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie zur Vorlage weiterer Nachweise auffordern. Bei der Eröffnung einer Straußwirtschaft in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch andere gesetzliche Bestimmungen beachten, zum Beispiel das Steuerrecht, das Lebensmittelrecht, das Ausländerrrecht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ihre Dienstleistung: Strausswirtschaft eröffnen

Wenn Sie in Deutschland eine Straußwirtschaft eröffnen wollen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ausführliche Informationen finden Sie in den folgenden Kapiteln: Sie benötigen eine Gaststättenerlaubnis (Konzession), sobald Sie eine Schank- oder Speisewirtschaft eröffnen wollen, in der Ihre Gäste direkt vor Ort die zubereiteten Speisen oder Getränke zu sich nehmen. Auch ein Hotelrestaurant oder eine Hotelbar mit Alkoholausschank, die für jeden öffentlich zugänglich ist, dürfen Sie nur mit einer Konzession betreiben. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie einen Beherbergungsbetrieb leiten und nur Hausgästen und deren Gästen Alkohol anbieten. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie, wenn Sie als Tätigkeit "Gaststätte" eingeben. Hinweis: Wenn Sie grundsätzlich keinen Alkohol ausschenken wollen, müssen Sie auch keine Konzession beantragen. Falls Sie nur vorübergehend alkoholische Getränke ausschenken wollen, können Sie unter Umständen eine Gaststättengestattung beantragen. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie, wenn Sie als Tätigkeit "Gaststättengestattung" eingeben. Tipp: Umfangreiche Informationen finden Sie auf den Seiten des Hotel- und Gaststättenverbands Baden-Württemberg e.V. (DEHOGA) und im " Portal NewCome.de " für Existenzgründung und Unternehmensnachfolge Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsdienstleister, Inkasso, Rentenberater

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in Deutschland eine solche Tätigkeit aufzunehmen, erhalten Sie in der entsprechenden Leistungsbeschreibung. Dazu müssen Sie sich zunächst regionalisieren. Allgemeine Informationen finden Sie in den Lebenslagen Freiberufler und Unternehmen gründen .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überblick

Wenn Sie eine Straußwirtschaft eröffnen wollen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In manchen baden-württembergischen Landesteilen werden Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften genannt. Eine Straußwirtschaft betreiben Sie, wenn Sie selbst erzeugten Wein oder Apfelwein ausschenken und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Wenn Sie eine Straußwirtschaft nur für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten betreiben, ist dies erlaubnisfrei. Sie müssen jedoch den Betrieb der Straußwirtschaft zwei Wochen vor Beginn anzeigen und außerdem das Gewerbe anmelden. Achtung: Wird die Dauer überschritten oder vertreiben Sie gewerbsmäßig Wein, reicht eine Anzeige der Straußwirtschaft nicht aus. Dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Auch während des laufenden Betriebs müssen Sie viele gesetzliche Pflichten erfüllen. Beachten Sie dabei unter anderem die steuerlichen Aspekte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anmeldung beim Finanzamt

Als Freiberufler müssen Sie die selbstständige Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit dem Finanzamt am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit formlos anzeigen. Das Finanzamt klärt unter anderem auch, ob die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit ist oder ob Sie eventuell sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sind. Bei einer rein freiberuflichen Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Hinweis: Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Es darf nur finanzrechtliche Fragen und Fragen zum Verfahrensrecht beantworten, beispielsweise zu Fristberechnungen. Bei allen anderen Fragen müssen Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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