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Bildungssystem in Baden-Württemberg

Kinder und Jugendliche mit Deutsch als Zweitsprache werden in Baden-Württemberg innerhalb des Bildungssystems durch besondere Maßnahmen gefördert. In Deutschland besteht grundsätzlich Schulpflicht für Kinder. Diese werden normalerweise mit sechs Jahren eingeschult. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun oder zehn Jahre. Danach folgt bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die oder der Berufsschulpflichtige den 18. Geburtstag feiert, die Berufsschulpflicht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Namenserklärung von Spätaussiedlern

Mit dem Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen wird für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend. Der Name als solcher ändert sich dadurch nicht. Das deutsche Namensrecht ist durch das bürgerliche Recht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Es enthält zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (zum Beispiel Ehenamensbestimmung), zieht damit aber auch Grenzen. Vertriebene und Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge, die die Rechtsstellung eines Deutschen erworben haben, können mit einer Namenserklärung Bestandteile des Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind (zum Beispiel "Vatersnamen"), die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen (zum Beispiel die weibliche Endung "-ova" ablegen), eine deutschsprachige Form des Familiennamens annehmen (zum Beispiel den ursprünglich in kyrillischen Buchstaben geschriebenen und in lateinische Buchstaben transliterierten Namen in der Schreibweise an die deutsche Aussprache anpassen - die Annahme ganz anderer Namen, etwa des Geburtsnamens der Mutter, ist nicht zulässig), eine deutschsprachige Form des Vornamens annehmen (zum Beispiel "Karl" statt "Karol") - gibt es keine solche Form des Vornamens, können neue Vornamen angenommen werden, im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen und durch eine Erklärung einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen, den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, wenn die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt. Die Namenserklärung können Sie schon im Registrier- und Verteilungsverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) in Friedland abgeben. Eine solche Erklärung verursacht Ihnen keine Kosten. Nach Abschluss des Registrier- und Verteilungsverfahrens können Sie eine Namenserklärung gegenüber dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamts abgeben. Für die Beglaubigung oder Beurkundung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die Bescheinigung über die Namensänderung ist ebenfalls kostenlos, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Erklärung ausgestellt wird. Ansonsten erhebt das Standesamt eine Gebühr von 10 Euro. Achtung: Eine Namenserklärung kann nur einmal wirksam abgegeben werden. Überlegen Sie sich deshalb vor der Abgabe der Namenserklärung gründlich, in welcher Form Sie Ihren Namen in Deutschland führen wollen. Stimmen Sie sich mit denjenigen Verwandten ab, die den gleichen Namen tragen, damit der Name innerhalb der Großfamilie möglichst einheitlich bleibt. Hinweis: Die Möglichkeiten der Namenserklärung werden als ausreichend angesehen, um Spätaussiedlern und ihren Angehörigen eine Anpassung des Namens an die neue Umwelt zu ermöglichen. Weitergehende Anpassungen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz , etwa die Annahme eines ganz anderen Namens, kommen in der Regel nicht in Betracht. Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt. Wenn kein Geburtenregister oder kein Eheregister geführt wird, ist das Wohnsitzstandesamt für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständig. Ansonsten das Standesamt, das das Geburtenregister führt oder bei einer Erklärung im Zusammenhang mit einer Namensführung von Ehegatten, das Standesamt, das das Eheregister führt. Sollten später (zum Beispiel für eine Eheschließung) Urkunden benötigt werden, kann ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister die übersetzte Geburtsurkunde aus Ihrem Herkunftsland ersetzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eingliederung in Baden-Württemberg

Integration ist ein wechselseitiger Prozess, der zum Ziel hat, dass sich dauerhaft und rechtmäßig zugezogene Personen rasch in die Gesellschaft integrieren können. Verständnis füreinander setzt jedoch die Möglichkeit der Verständigung voraus. Erst dann können die bereits hier wohnenden und die zuziehenden Menschen aufeinander zugehen. Die Akzeptanz unserer Rechts- und Werteordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen einer Integration. Spätaussiedlern stehen in Deutschland verschiedene Angebote zur Integration zur Verfügung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratungsangebote

Wer aus einem anderen Land nach Deutschland kommt, um hier zu leben und zu arbeiten, steht oft vor vielfältigen Herausforderungen: Wie ist der Zugang zu Beruf, Schule und Kindergarten, zum Gesundheitswesen organisiert? Wo kann ich die deutsche Sprache erlernen? Welche Behörden oder sonstige Einrichtungen muss ich kontaktieren? Bei all diesen sowie weiteren migrationsspezifischen Fragen sind die Träger der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) und der Jugendmigrationsdienste (JMD) kompetente Anlaufstellen. Sie beraten im Auftrag des Bundes in allen Fragen, die das Einleben in Deutschland betreffen. Die Angebote der JMD sind speziell auf die Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren, die nicht mehr schulpflichtig sind, zugeschnitten. Den jungen Menschen soll der Einstieg in das neue Lebensumfeld und in ihre neue Heimat durch altersgerechte Begleitung erleichtert werden. Demgegenüber sind die MBE auf die Themen spezialisiert, mit denen Frauen und Männer, Familien, Alleinerziehende oder Senioren konfrontiert sind. Im Mittelpunkt der Beratung steht immer die jeweilige Lebenssituation. Häufig kann schon ein Beratungsgespräch zielführend sein, außergewöhnliche Situationen können aber auch eine mehrmonatige Begleitung erforderlich machen. Wo es zweckdienlich erscheint, wird der Kontakt zu den zuständigen Behörden oder den Fachberatungsstellen (Regeldienste) vermittelt. Träger der MBE und JMD sind die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland sowie der Bund der Vertriebenen. Die Beratungstätigkeit ist kostenfrei. In den Stadt- und Landkreisen sowie vielen Städten und Gemeinden gibt es auch zentrale Ansprechpartner für Integration bzw. Integrationsbeauftragte. Darüber hinaus gibt es in den meisten Städten und Gemeinden sogenannte Integrationsmanager. Diese kommunalen Ansprechpartner können Auskunft über lokale Integrationsprojekte, geeignete Angebote oder wertvolle Tipps geben. Die Kontaktdaten sind in der Regel auf der Homepage der jeweiligen Stadt, der Gemeinde oder des Landratsamtes eingestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eröffnung eines Kontos

Um den Alltag besser organisieren zu können, sollten Sie schnellstmöglich ein Konto bei einer Bank eröffnen. Dies ist wichtig, da in Deutschland fast alle Geldgeschäfte bargeldlos erfolgen. Vor allem die staatlichen Leistungen, aber auch die Löhne und Gehälter erhalten Sie nicht bar auf die Hand ausgezahlt, sondern auf ein Konto überwiesen. Informieren Sie sich über die notwendigen Unterlagen und gegebenenfalls entstehende Kontoführungsgebühren direkt bei der Bank.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalausweis und Reisepass

Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge erhalten deutsche Personalausweise und Reisepässe, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes geworden sind. Die Deutscheneigenschaft wird vor allem mit der Spätaussiedlerbescheinigung belegt. Für deutsche Staatsangehörige besteht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr die Ausweispflicht. Diese können Sie entweder durch einen gültigen Personalausweis oder durch einen gültigen Reisepass erfüllen. Im Personalausweis werden unter anderem Ihr Name, Anschrift und die deutsche Staatsangehörigkeit vermerkt. Es handelt sich dabei um ein wichtiges Ausweisdokument, mit dem Ihre Identität festgestellt werden kann. Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Ein Reisepass ist ein Reisedokument, das in vielen Fällen für Reisen außerhalb der Europäischen Union benötigt wird. Wenn Sie deutsche Pass- und Ausweisdokumente erhalten haben und danach umziehen, müssen Sie den Eintrag des Wohnortes beziehungsweise der Anschrift dort ändern lassen. Das sollten Sie zusammen mit Ihrer Anmeldung im Bürgerbüro Ihres neuen Wohnortes zeitnah veranlassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Am neuen Wohnort

Nach der Ankunft am Wohnort haben Sie als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin beziehungsweise eingliederungshilfeberechtigter Ehegatte oder Abkömmling sowie als Deutscher oder Deutsche bestimmte Rechte und Pflichten, die in dieser Lebenslage näher erläutert werden. Zu den Rechten gehören beispielsweise Beratung und Betreuung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenversorgung. Zu den Pflichten gehören unter anderem die Anmeldung in der Wohnsitzgemeinde und die Beantragung von Ausweisdokumenten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Meldepflicht

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung anmelden. In Deutschland besteht für Personen, die sich nicht nur vorübergehend hier aufhalten, eine Meldepflicht. Bei der Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen. Die Meldebehörde kann sich Unterlagen vorlegen lassen, beispielsweise: Ausweisdokumente Registrierschein oder Spätaussiedlerbescheinigung Zuteilungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehegatten und Abkömmlinge

Auch die nichtdeutschen Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern können in den Aufnahmebescheid der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Achtung: Die Einreise und der Aufenthalt von Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedlern, die nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen werden können, beurteilt sich ausschließlich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ("Familiennachzug zu Deutschen"). Danach ist in der Regel möglich: Die Einreise der Ehegattin oder des Ehegatten a) der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers oder b) eines in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings sowie die Einreise von minderjährigen Kindern a) der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers, b) des in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings, c) der Ehegattin oder des Ehegatten der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers ("Stiefkinder" der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers) oder d) der Ehegattin oder des Ehegatten des in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings. Für andere Familienangehörige der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers (zum Beispiel nicht in den Aufnahmebescheid einbezogene volljährige Abkömmlinge) ist die Einreise nach ausländerrechtlichen Bestimmungen dagegen nur ausnahmsweise als "sonstige Familienangehörige" bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vorbereitung des Auslandsaufenthaltes

Als Hilfe für die Vorbereitung Ihres Auslandsaufenthaltes haben wir eine Checkliste ohne Anspruch auf Vollständigkeit erstellt, die Ihnen bei der Orientierung helfen kann. Auslandsstudium O Zeitpunkt (während des Studiums, Master im Ausland) O Auswahl der Hochschule und des Fachbereiches (Partnerhochschulen oder selbst ausgesuchte Hochschule) O Integration in das Studium (Fragen zur Anerkennung der im Ausland zu erbringenden Leistungen vorab klären) O Finanzierung (Stipendium, BAföG) O Erwerb der Sprachkenntnisse und gegebenenfalls Erwerb der nötigen Nachweise (z.B. TOEFL-Test) O Internationaler Studierendenausweis ( ISIC ) O Auslandskrankenversicherung O Unfall- und Haftpflichtversicherung O notwendige Gesundheitsvorsorge (empfohlene Schutzimpfungen) O Visum beziehungsweise Aufenthaltserlaubnis O Planung der Reise (z.B. Flugreservierung, Informationen über Transportmöglichkeiten im Gastland) O Wohnung (Familienunterbringung, Wohnheim oder Wohngemeinschaft) Auslandspraktikum O Zeitpunkt (Semesterferien, Urlaubssemester) O Auswahl des Betriebes und Festlegung der Tätigkeit (Vertrag) O Integration in das Studium (Anerkennung des Praktikums, soweit in der Studienprüfungsordnung Ihres Studiengangs vorgeschrieben) O Finanzierung (Praktikumsvergütung vertraglich festhalten oder Bewerbung um Stipendium beziehungsweise Antrag auf Auslands-BAföG) O Erwerb der Sprachkenntnisse O Internationaler Studierendenausweis (ISIC) O Auslandskrankenversicherung O Unfall- und Haftpflichtversicherung O notwendige Gesundheitsvorsorge (empfohlene Schutzimpfungen) oder notwendige Atteste über Ihren Gesundheitszustand O Visum beziehungsweise Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung O Planung der Reise (z.B. Flugreservierung, Informationen über Transportmöglichkeiten im Gastland) O Wohnung (Familienunterbringung, Wohnheim oder Wohngemeinschaft)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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