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Schenkung, Erbe - Unentgeltliche Übertragung

Schrittweise Übertragung Bei dieser "klassischen Form" der Unternehmensübertragung wird ein Familienmitglied durch Schenkung oder Verkauf schrittweise an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt. Besonders geeignet sind die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) oder die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Durch die schrittweise Beteiligung können Sie prüfen, ob das für die Nachfolge ausgesuchte Familienmitglied über die erforderliche Qualifikation zur Unternehmensführung verfügt. Vorweggenommene Erbfolge - Schenkung Ihr Unternehmen noch zu Lebzeiten an Ihre Erbinnen oder Erben durch Schenkung weiterzugeben, ist sowohl für Ihr Unternehmen, als auch für die Familie vorteilhaft. Beachten Sie aber schon im Vorfeld mögliche erbrechtlichte Hindernisse. Beispiel: Gibt es mehrere Geschwister und erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss die Nachfolgerin oder der Nachfolger mit Ausgleichszahlungen an die Geschwister rechnen. Ehefrauen und Ehemänner, Kinder und Eltern der Inhaberin oder des Inhabers, die nicht erben, sind ausschließlich pflichtteilsberechtigt. Dass nach Ihrem Tod Pflichtteile geltend gemacht werden, können Sie durch Vorabschenkungen vermeiden. Alle Schenkungen der letzten zehn Jahre werden jedoch bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Zu empfehlen ist der Abschluss eines notariell festgelegten Pflichtteilsverzichts aller Anspruchsberechtigten, der auf das Betriebsvermögen beschränkt werden kann. Die weichenden Erbinnen und Erben können dafür eine Abfindung erhalten. Erbfolge per Testament oder Erbvertrag Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie festlegen, welchen Erbanteil Ihre Nachkommen jeweils erhalten. Sie können Ihr Unternehmen einer Einzelperson oder mehreren Personen zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen vermachen. Grundsätzlich hat ein Testament oder ein Erbvertrag Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Bei dieser gewillkürten Erbfolge können Sie den Inhalt Ihrer Verfügungen von Todes frei bestimmen ("Testierfreiheit"). Einschränkungen ergeben sich durch Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen, durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die erbrechtlichen Pflichtteilsrechte. Diese können nur in Ausnahmefällen entzogen werden. Beispiel: Wenn Eltern, die Ehefrau oder der Ehemann oder Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkelkinder) ohne Verfügung von Todes wegen erbberechtigt gewesen wären, steht ihnen eine gesetzliche Abfindung zu (Pflichtteil). Gesetzliche Erbfolge Eine nicht empfehlenswerte Form der Unternehmensübertragung ist die Weitergabe des Unternehmens über die gesetzliche Erbfolge. Beispiel: Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, erben "automatisch" die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge. Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft beziehungsweise Gesamthandgemeinschaft, die den Nachlass (das sind sämtliche privaten und betrieblichen Vermögenswerte und Schulden) gemeinschaftlich verwalten muss. Wichtige unternehmerische Entscheidungen muss sie üblicherweise einstimmig treffen. Tipp: Egal, welche Form Sie wählen: Binden Sie alle Familienmitglieder frühzeitig ein und lassen Sie sich durch auf Familien- und Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beziehungsweise Notarinnen oder Notare beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Trennung von Kapital und Management

Wollen Sie Ihr Unternehmen noch nicht verkaufen? Oder steht eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger aus der Familie erst in einigen Jahren zur Verfügung (z.B. weil er oder sie noch studiert oder Erfahrungen in anderen Unternehmen sammeln soll)? Wollen Sie die Unternehmensführung trotzdem aufgeben, haben Sie im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Einsatz einer Fremdgeschäftsführung Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Verpachtung des Unternehmens In allen genannten Fällen bleibt das Unternehmen Ihr Eigentum. Sie geben nur die Leitung ab. Einsatz einer Fremdgeschäftsführung Der Einsatz einer Fremdgeschäftsführung hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer des Unternehmens mehrere Vorteile. Sie können durch die Ausgestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrags, der die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung genau beschreibt, weiterhin Einfluss auf das Unternehmen nehmen. Die Geschäftsführung ist zwar im Rahmen ihres Anstellungsvertrags das operative Organ einer GmbH, bleibt aber gegenüber der Gesellschaft und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden. Nehmen Sie in den Anstellungsvertrag einer Fremdgeschäftsführung alle wesentlichen Punkte auf. Dazu gehören beispielsweise die Dauer des Vertrags, Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfolgen. Vereinbaren Sie unter anderem Vergütung, Urlaub, mögliche Tantiemen und ein Wettbewerbsverbot. Möchten Sie die Qualifikation einer Fremdgeschäftsführung erst in der Praxis erproben lassen und die Geschäftsführung nicht sofort abgeben? Sie können die Handlungsvollmachten beschränken und eine eingeschränkte Prokura vergeben. Oder Sie machen den Handlungsspielraum der Fremdgeschäftsführung in bestimmten Unternehmensgeschäften (z.B. Belastung oder Veräußerung von Grundstücken) von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig. Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Vor allem bei kleineren und mittleren Unternehmen können Sie durch Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer "kleinen AG", Eigentum (Kapital) und Management (Vorstand) trennen. Mit der Gründung einer "kleinen AG" kann der Übergang zum Fremdmanagement unter der Leitung der alten Inhaberin oder des alten Inhabers erprobt werden. Das geschieht durch einen Aufsichtsrat, der dem Vorstand (Management) beratend zur Seite steht. Zur Gründung einer "kleinen AG" benötigen Sie ein Grundkapital von 50.000 Euro, das in Aktien eingeteilt ist. Die AG darf nicht börsennotiert sein, alle Aktionärinnen und Aktionäre müssen namentlich bekannt sein und Sie müssen eine Satzung verabschieden. Soll eine bestehende GmbH in eine "kleine AG" umgewandelt werden, muss der sogenannte Umwandlungsbeschluss notariell beglaubigt werden. Die Nachfolge im Eigentum (Kapital in Form von Aktien) kann durch einfache Abtretung der Mitgliedsrechte erfolgen. Verfassen Sie eine schriftliche Abtretungserklärung. Diese ist auch für mögliche Beteiligungen außerhalb der Familie (Kunden oder Lieferanten) zu empfehlen. Verpachtung des Unternehmens Eine weit verbreitete Form der Trennung von Eigentum und Management ist die Verpachtung eines Unternehmens. Die bekanntesten Beispiele für Verpachtungen sind Unternehmen im Bereich des Gaststättengewerbes. Üblicherweise werden Pachtverträge über bestimmte Laufzeiten abgeschlossen. Die Höhe der Pacht sollte sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens richten. Eine zu hohe Pacht kann zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Pächterin oder des Pächters führen. Viele Pachtverträge sehen eine Umsatzbeteiligung zugunsten der Verpächterin oder des Verpächters vor. Dies hat den Vorteil, dass bei guten Geschäften auch die Eigentümerin oder der Eigentümer profitiert, während in wirtschaftlich schwachen Zeiten die Pachthöhe für die Pächterin oder den Pächter auf einem erträglichen Niveau bleibt. Wollen Sie Ihr Unternehmen verpachten, sollten Sie im Pachtvertrag die Verpflichtung der Pächterin oder des Pächters zur Erhaltung der Wirtschaftsgüter des Betriebes regeln. Sie oder er muss beispielsweise erforderliche Anschaffungen, Ausbesserungen oder Instandhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten übernehmen. Legen Sie auch vertraglich fest, was geschieht, wenn die Pächterin oder der Pächter zahlungsunfähig wird oder durch Erkrankung den Pachtvertrag nicht mehr erfüllen kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wertermittlung

Die Bewertung eines Unternehmens ist nicht einfach, da es den absolut richtigen Unternehmenswert nicht gibt. Um einen möglichst objektiven Unternehmenswert festzustellen, gibt es die folgenden Verfahren: Ertragswertverfahren Dabei wird der Unternehmenswert auf Grundlage der zukünftigen Einnahmeüberschüsse und nicht auf Basis der vorhandenen Unternehmenssubstanz ermittelt. Zu diesen Einnahmeüberschüssen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Substanzwertverfahren Dabei wird der Substanzwert als Summe der im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden ermittelt. Betriebsnotwendiges Vermögen wird mit den Wiederbeschaffungskosten bewertet; nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit dem zu erzielenden Veräußerungspreis. Der Wert für die Substanz des Unternehmens (z.B. Immobilien, Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Fahrzeuge und Warenlager) ist nicht der Bilanz zu entnehmen. Ein einheitliches Verfahren zur richtigen Ermittlung des Kaufpreises eines Unternehmens gibt es in der Praxis nicht. Viele Methoden kombinieren beide Verfahren. Welches Bewertungsverfahren angewendet wird, hängt vom Bewertungszweck, der Unternehmensgröße und vom vorhandenen Datenmaterial ab. Die Rechtsprechung wendet beispielsweise die Ertragswertmethode an, wenn ausscheidende Gesellschafterinnen und Gesellschafter abgefunden werden müssen. Familiengerichte berechnen wiederum für Zugewinnansprüche den Unternehmenswert aus der Hälfte von Substanz- und Ertragswert. Tipp: Um einen fairen, einvernehmlichen Preis zu finden, sollten Sie sich beraten lassen, beispielsweise bei den regional zuständigen Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kaufvertrag

Die Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags ist zeitaufwändig. Er sollte mindestens folgende Punkte enthalten: genauer Zeitpunkt und Voraussetzungen des Unternehmensübergangs Angaben zur Verjährung von Ansprüchen, zum Gerichtsstand bei Auseinandersetzungen und zu einem möglichen Wettbewerbsverbot der Verkäuferin oder des Verkäufers empfehlenswert: Klärung etwaiger Haftungsfragen (z.B. Namensübernahme, Haftung gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung, Gewährleistung) Sie sollten den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie das sogar, z.B. bei Grundstückskauf oder Übertragung von Anteilen an einer GmbH.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nachfolgekonzept/Businessplan

Ein sorgfältig ausgearbeiteter Businessplan ist eine wichtige Voraussetzung für den eigenen Unternehmenserfolg. Bei der Gestaltung eines Businessplans für ein zu übernehmendes Unternehmen gibt es Unterschiede zur Neugründung: Sie müssen auf der Grundlage des bestehenden Unternehmens planen und sich ein genaues Bild über den Ist-Zustand des Unternehmens gemacht haben. Andererseits müssen Sie in die Zukunft denken und Ihre Vorstellungen über den Soll-Zustand beziehungsweise die weitere zukünftige Entwicklung des Unternehmens klar strukturiert und überzeugend präsentieren. Hinweis: Dieser Businessplan beziehungsweise das Unternehmenskonzept ist meist die Grundlage für Bankengespräche und die Finanzierung (dies gilt vor allem für die Inanspruchnahme von öffentlichen Förderprogrammen). Tipp: Eine wichtige Rolle bei Firmenübernahmen spielt der Kundenstamm. Im Idealfall sollte die Verkäuferin oder der Verkäufer die Nachfolgerin oder den Nachfolger mit der Kundschaft bekannt machen. Gemeinsame Kundenbesuche vor der Übergabe sind empfehlenswert. Auch bei der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie sollten Sie gemeinsam mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater ein überzeugendes Unternehmenskonzept erarbeiten. Die Erfahrungen der Übergeberin oder des Übergebers müssen dabei mit einfließen. Allerdings muss allen Beteiligten bewusst sein, wer nach der Übertragung über den Betrieb bestimmt. Sie können auch frühzeitig eine Moderatorin oder einen Moderator einbeziehen (z.B. spezialisierte Unternehmensberaterinnen oder Unternehmensberater oder von allen Beteiligten akzeptierte befreundete Dritte). Darüber hinaus müssen Sie auch Ausgleichszahlungen an mögliche Mit-Erbinnen oder Mit-Erben berücksichtigen. Klären Sie vor Erstellung Ihres Businessplans auch folgende Punkte genau ab: Wollen Sie das zu übernehmende Unternehmen im Wesentlichen so wie Ihre Vorgängerin oder Ihr Vorgänger weiterführen, ausbauen oder neu strukturieren? Möchten Sie das Unternehmen in Zukunft allein, gemeinsam mit einer Partnerin oder einem Partner oder für eine bestimmte Phase gemeinsam mit der Altinhaberin oder dem Altinhaber zusammen führen? Wollen Sie das Erscheinungsbild des Unternehmens so belassen, wie es derzeit ist, modernisieren oder nach der Übernahme komplett verändern?[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Übergabe eines Unternehmens

Bei der Übergabe eines Unternehmens müssen Sie unterschiedliche individuelle und allgemeine Aspekte berücksichtigen. Nehmen Sie für die Beurteilung und Lösung Expertenhilfe in Anspruch. Wenden Sie sich z.B. an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Unternehmensberatungen oder Bankfachleute.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unternehmensnachfolge

Sie wollen Ihr Unternehmen einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger übergeben? Sie überlegen, ob Sie ein Unternehmen gründen oder übernehmen wollen? Mit den hier angebotenen Informationen erhalten Sie einen ersten Einblick.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Übernahme eines Unternehmens

Bei der Übernahme eines Unternehmens müssen Sie unterschiedliche individuelle und allgemeine Aspekte berücksichtigen. Nehmen Sie für die Beurteilung und Lösung Expertenhilfe in Anspruch. Wenden Sie sich z.B. an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Unternehmensberatungen oder Bankfachleute. Nutzen Sie die Informationsveranstaltungen "Unternehmensnachfolge im ländlichen Raum", um sich kostenfrei und unverbindlich zu informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeitgeber

Hier erhalten Sie umfangreiche Informationen über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe einer Vermittlerin oder eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen. Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters beziehungsweise der Täterin, des Staatsanwalts beziehungsweise der Staatsanwältin, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt aber immer das Einverständnis des Opfers voraus. Ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich. In Gesprächen zwischen Täter beziehungsweise Täterin, Opfer und einem Vermittler beziehungsweise einer Vermittlerin sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind: Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung Vereinbarung über eine Wiedergutmachung Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess Während bei einer Gerichtsverhandlung der beziehungsweise die Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um die geschädigte Person. Sie kann Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen. Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise: Gespräch zwischen Opfer und Täter beziehungsweise Täterin mit Entschuldigung Schmerzensgeld oder Schadenersatz Geschenk als symbolische Geste Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben gemeinsame Aktivitäten von Täter beziehungsweise Täterin und Opfer Nach Durchführung eines TOA-Verfahrens entscheidet die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt oder ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Leistungen der Täterin oder des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine Reihe an Vorteilen: Dem Opfer einer Straftat wird die Möglichkeit gegeben, sein Empfinden zu Tat und Täter beziehungsweise Täterin, auch außerhalb einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, zu äußern. Opfer einer Straftat können einen Einblick in die Beweggründe des Täters beziehungsweise der Täterin in Bezug auf die Tat erlangen. Das Opfer einer Straftat erhält möglicherweise Schadensersatz. Eine Klage und die gerichtliche Vollstreckung bleiben dem Opfer einer Straftat in diesem Fall erspart, ebenso eine mögliche Aussage als Zeuge oder Zeugin in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. In einigen Fällen wird durch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch die Vernehmung unbeteiligter Zeugen in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich sein. Auch dem beziehungsweise der Beschuldigten wird die Möglichkeit eröffnet, sich mit der Tat und dem Empfinden des Opfers einer Straftat auseinanderzusetzen. In einigen Fällen bleiben dem Täter beziehungsweise der Täter eine strafrechtliche Hauptverhandlung und möglicherweise entstehende Kosten erspart. Infolge eines Täter-Opfer-Ausgleichs besteht auch die Möglichkeit einer Strafmilderung. Die Herstellung des Rechtsfriedens wird durch den Täter-Opfer-Ausgleich erheblich gefördert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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