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Informationen über anhängige Insolvenzverfahren Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte der Bundesländer (Länderübersicht) Ratgeber und Broschüren Restschuldbefreiung - wirtschaftlicher Neustart herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Allgemeine Informationen Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Verbraucherberatung der Verbraucherzentralen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Umschulung

Umschulungen sind eine erwachsenengerecht verkürzte Ausbildung. Sie können sie auf verschiedene Arten absolvieren: Die Umschulung ähnelt einer Erstausbildung im dualen System. Neben der praktischen Tätigkeit in einem Betrieb besuchen Sie parallel eine Berufsschule. Die Umschulung erfolgt hauptsächlich an einer Berufsfachschule. Die praktischen Fertigkeiten erwerben Sie im Rahmen eines oder mehrerer Praktika. Die Umschulung erfolgt hauptsächlich in Übungswerkstätten von Weiterbildungsträgern. In Fällen der beruflichen Rehabilitation können Sie die Umschulung auch in Berufsförderungswerken absolvieren, wenn dies behinderungsbedingt geboten ist. Die Art der Umschulung kann durch Praktika in Unternehmen abgerundet werden. Während der Umschulung sind Sie sozialversichert. Die Kosten für die Umschulung sind je nach Art unterschiedlich hoch. Sie werden in der Regel von einem Träger der Sozialversicherung übernommen, der die Umschulung genehmigt. Dies kann beispielsweise die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung sein. Neben den Kosten für den Lehrgang selbst können weitere Kosten für Sie entstehen. Um diese abzufedern und den Lebensunterhalt zu sichern, gibt es ebenfalls Leistungen unterschiedlicher Träger. Jeder Leistungsträger erbringt alle Leistungen nach dem für ihn geltenden Recht vollständig. Agentur für Arbeit Wenn Sie eine betriebliche Umschulung oder eine Umschulung bei einem Weiterbildungsträger absolvieren, können Sie in diesem Fall Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten. Wenn Sie an einer Umschulung in einem Berufsförderungswerk teilnehmen, erhalten Sie ein Übergangsgeld. Kosten können für Lernmittel, Berufskleidung, Fahrten oder die Unterkunft am Ausbildungsort anfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie dafür finanzielle Unterstützung. Unfallversicherung Wenn Ihnen aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls von dem für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger eine Umschulung genehmigt wird, erhalten Sie von diesem während der Dauer der Umschulung Übergangsgeld. Außerdem trägt der Unfallversicherungsträger die im Zusammenhang mit der Umschulung anfallenden Kosten. Rentenversicherung Falls Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, prüft der Rentenversicherungsträger, ob berufsfördernde Leistungen voraussichtlich erfolgreich sind. Auch hier erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Übergangsgeld und die Erstattung sonstiger notwendiger Kosten. Umschulungen für Menschen mit Behinderung Besondere Leistungen gibt es für Menschen mit Behinderung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Luftfahrtpersonal

Zum Luftfahrtpersonal gehört neben dem Bordpersonal, also den Flugzeugführern und Flugbegleitern, auch das sogenannte Bodenpersonal auf Flugplätzen (z.B. das technische Personal im Bereich Flugzeugwartung oder das Flugsicherungspersonal). Um einen dieser Berufe ausüben zu können, müssen Sie eine spezielle Ausbildung absolvieren. In der Regel ist der Erwerb einer Lizenz erforderlich. Für die Prüfung der Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie für die Erteilung der Lizenzen sind in Deutschland zuständig: das Luftfahrt-Bundesamt für das gewerbliche Luftfahrtpersonal die Landesluftfahrtbehörden für den Privatpilotenbereich Arten, Erwerb, Erteilung und Verlängerung von Privatpilotenlizenzen Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Luftfahrerlizenz. Zu unterscheiden sind die Lizenzen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Freiballonen und Luftsportgeräten. Die Lizenzen für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsflugzeugführer werden vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Lizenzen für Privatluftfahrzeugführer von der jeweilig zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Die Luftfahrerscheine für Luftsportgeräte werden von den jeweilig zuständigen Luftsportverbänden erteilt. Der Erwerb einer Privatpilotenlizenz erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten Flugschule durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde (Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Stuttgart) erteilt nach bestandener theoretischer und praktischen Prüfung die Privatpilotenlizenz. Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil: Theoretische Prüfung Die theoretische Prüfung umfasst die Fächer Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, betriebliche Verfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation. Praktische Ausbildung Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Die Flugschule bestätigt nach erfolgter praktischer Ausbildung die Prüfungsreife und meldet den/die Bewerber/in zur praktischen Prüfung an. Anhand eines Fluges mit einem Prüfer muss der/die Bewerber/in nachweisen, dass Standard- und Notsituationen sicher gemeistert werden können. Luftfahrerlizenzen werden unbefristet erteilt. Die fliegerischen Qualifikationen (Berechtigungen) müssen jedoch regelmäßig durch Praxisnachweis aufrechterhalten werden. Hierzu ist es erforderlich, in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel 2 Jahre) eine bestimmte Anzahl von Flugstunden und Starts/Landungen - abhängig von der Lizenzart - nachzuweisen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern

Den leiblichen Eltern steht, unabhängig von der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht zu, ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen. Das gilt auch nach dem Entzug des Sorgerechts. Gleichzeitig hat auch das Kind ein Umgangsrecht mit den Eltern; es ist aber anders als die Eltern nicht zum Umgang verpflichtet. Weiterhin können auch zum Beispiel Großeltern, Geschwister, ehemalige Lebenspartner von Mutter oder Vater oder auch ehemalige Pflegeeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Kindeswohl dient. Menschen, die für das Kind wichtig sind, sollen für das Kind verfügbar und zugänglich bleiben. Dadurch sollen Brücken zwischen den Lebensabschnitten des Kindes geschaffen und Brüche verhindert werden. In Konfliktsituationen sollen Eltern oder Pflegeeltern stets nach Lösungen zu suchen, bei denen das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Das Jugendamt berät Sie zu Fragen des Umgangsrechts. Können sich Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils den Umgang regeln. Für Beschränkungen des Umgangsrechts ist das Familiengericht zuständig. Eine Umgangseinschränkung auf kurze oder längere Zeit ist nur zulässig, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet ist. Bei Bedarf kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit Dritter stattfinden darf (begleiteter Umgang).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Versicherungspflicht

Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen mit Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Versicherungen gelten: Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Freiberuflerinnen und Freiberufler sind häufig als freie Mitarbeiterinnen oder freie Mitarbeiter tätig. Diese sind aber nicht automatisch "echte" Selbstständige, denn auch sie können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbstständigkeit" kommt, bei der tatsächlich doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie auch immer über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, sofern diese nicht bereits durch eine Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken abgedeckt ist. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen (beispielsweise Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung) kann empfehlenswert sein. Selbstständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler in bestimmten Berufen (beispielsweise Wirtschaftsprüfung) sind sogar zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Rentenversicherung Selbstständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer obligatorisch ist (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater), sind in den berufsständischen Versorgungswerken versicherungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie versicherungsfrei. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind - auch wenn die unselbstständige Ausübung ihres Berufs die Mitgliedschaft in einer Kammer ebenfalls voraussetzt - grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich aber von dieser Versicherungspflicht zugunsten des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks befreien lassen. Die alleinige Versicherung in den berufsständischen Versorgungswerken ist für sie ausreichend. Nähere Informationen über die Mitgliedschaften in einzelnen berufsständischen Versorgungswerken finden Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen. Bestimmte Freiberuflerinnen und Freiberufler aus anderen Berufen, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören unter anderem: selbstständige Lehr-und Erziehungskräfte, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, selbstständige Pflegepersonen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger, selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind Kranken- und Pflegeversicherung Selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten. Darüber hinaus sind seit April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige. Unfallversicherung Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück). Eine Versicherungspflicht besteht nur für einige Bereiche (zum Beispiel für Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- und Altenpflege, Krankengymnastik, Logopädie und Physiotherapie). In diesem Fall muss mit der Aufnahme der Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen. Im Übrigen steht es freiberuflich Tätigen frei, ob sie eine freiwillige Unfallversicherung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen. Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Beschäftigten in der Unfallversicherung entsprechend zu versichern. Tipp: Die Broschüre "Berufsunfallversicherung der Freien Berufe" bietet weitere Hinweise zu diesem Themenbereich sowie eine Auflistung der wichtigsten Berufsgenossenschaften. Arbeitslosenversicherung Seit Februar 2006 besteht auch für Selbstständige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung. Näheres finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ermittlung der Körperdosis

Einige Berufsgruppen, die während ihrer Arbeit einer ionisierenden Strahlung ausgesetzt sind, unterliegen dem beruflichen Strahlenschutz. Dies betrifft Berufsgruppen in der Medizin, in der Industrie, in Wasserwerken, im Bergbau und in Flugzeugen. Die Strahlenschutzverordnung schreibt unter anderem vor, dass für die zu überwachenden Personen die Körperdosis zu ermitteln ist. Hierfür ist die Personendosis durch ein geeignetes Messgerät, zum Beispiel einem Dosimeter, zu messen. Die Ermittlung der Körperdosis ist nicht möglich bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung. Gründe hierfür können sein, dass das Dosimeter nicht innerhalb der vorgegebenen Frist an die Messstelle zurückgesandt wurde oder nicht auswertbar ist. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde für Strahlenschutz eine Ersatzdosis festlegen. Die Vorschriften, Vorgaben und Regelungen für den beruflichen Strahlenschutz sind im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung zu finden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nutztierhaltung - einzelne Bereiche

Der Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung bietet Informationen über Nutztiere und deren Haltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben werden Themen wie beispielsweise Gesundheit, Fütterung und Züchtung ausführlich für folgende Tierhaltungen behandelt: Rinder Schweine Pferde Geflügel Schaf- und Ziegen Bienen Wild Hinweis: Die meisten Tierarten können auch "Nutztiere" sein. Beispiel: Hunde gelten als Nutztiere bei gewerbsmäßiger Zucht oder wenn ein Hund als Wachhund oder Polizeihund eingesetzt wird. Wildtiere wie zum Beispiel Hirsche, die Sie als Nutztiere halten, müssen Sie in einem angemessenen Tiergehege unterbringen. Vorgaben enthält die Leitlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild in Gehegen (Leitlinie Nutztierartige Haltung von Wild). Wenn Sie Nutztiere halten, sind Sie in der Regel gegenüber der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg melde- und beitragspflichtig. Unter diese Meldepflicht fallen folgede Tierarten: Pferde Rinder Schweine Schafe (beitragspflichtig ab 10 Monate) Hühnergeflügel (nur, wenn Sie mehr als 25 Stück halten) Truthühner/Puten (nur, wenn Sie mehr als 25 Stück halten) Bienen, wenn diese nicht schon über die örtlichen Imkervereine erfasst sind Achtung: Nur wenn Sie die Meldepflicht erfüllen und Ihre Beiträge ordnungsgemäß zahlen, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse. Welche das genau sind und wie Sie sich dort anmelden, lesen Sie in den Leistungsbeschreibungen. Zudem müssen Sie Haltungen landwirtschaftlicher Nutztiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel, Bienen und Fische) vor Beginn der Tätigkeit bei der unteren Veterinärbehörde registrieren lassen. Sie müssen Biosicherheitsmaßnahmen bei der Tierhaltung einhalten, um den Eintrag von Tierseuchen in den Bestand zu verhindern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterbildung im beruflichen Bereich

Die berufliche Weiterbildung - auch Fortbildung genannt - dient dem Ziel, die berufliche Qualifikation zu erhalten, zu erweitern und der Entwicklung anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder beruflich aufzusteigen (Aufstiegsfortbildung). Es gibt eine Vielzahl von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen im kaufmännischen und gewerblich-technischen Bereich. Diese schließen - je nach Fortbildungsmaßnahme - unterschiedlich ab. Die Spanne reicht von Teilnahmebestätigungen bis hin zu anerkannten Fortbildungsprüfungen. Hinweis: In der Regel enden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen der Aufstiegsfortbildung, bei denen die berufliche Weiterbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beziehungsweise der Handwerksordnung mit einer Fortbildungsordnung geregelt ist, mit einer Prüfung zu einem anerkannten Abschluss. Bei Maßnahmen der Anpassungsfortbildung gibt es oft nur Teilnahmebestätigungen oder Zertifikate. Erkundigen Sie sich deshalb vor Aufnahme der Weiterbildung genau über die Lernziele der Maßnahmen, über die Art der Anerkennung, den Inhalten und Kosten der angebotenen Veranstaltungen. Prüfen Sie, ob Sie damit das von Ihnen gewünschte Weiterbildungsziel beziehungsweise den Abschluss erreichen, auch im Verhältnis zu den entstehenden Kosten. Können Sie einen erlernten Beruf nicht mehr länger ausüben, sei es aus gesundheitlichen Gründen oder weil die Arbeitsmarktsituation eine Beschäftigung in diesem Beruf nicht zulässt, erkundigen Sie sich nach einer Umschulung. Unter bestimmten Umständen kann die Ausbildung für einen anderen Beruf durch verschiedene Leistungsträger gefördert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterbildung im eigenen Beruf

Die rasche technische Entwicklung in einzelnen Berufen und die zunehmende Globalisierung haben nicht nur eine Änderung der Anforderungen am Arbeitsmarkt zur Folge, sondern lassen auch neue Berufsbilder entstehen. Um bei der Entwicklung mitzuhalten oder um sich Aufstiegsmöglichkeiten zu sichern, ist trotz beziehungsweise aufbauend auf einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf eine laufende berufliche Weiterbildung erforderlich. Besonders wenn Sie arbeitslos oder Arbeit suchend sind, ist eine Weiterbildung im eigenen Beruf angebracht, da Sie durch zusätzliche Qualifikationen Ihre Chancen auf eine neue Arbeitsstelle erhöhen. Nutzen Sie auch eine mögliche Berufspause zur Weiterbildung und informieren Sie sich regelmäßig über neue Entwicklungen, um als Berufsrückkehrer oder Berufsrückkehrerin über die dann aktuellen Anforderungen auf dem Laufenden zu sein. Auch wenn Ihr Arbeitsplatz sicher ist, sollten Sie sich regelmäßig weiterbilden. Ohne Weiterbildung kann es sein, dass Sie den Anschluss verpassen und nicht mehr über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Außerdem verbessern Sie durch zusätzliche Qualifikationen Ihre Aufstiegsmöglichkeiten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schenkung, Erbe - Unentgeltliche Übertragung

Schrittweise Übertragung Bei dieser "klassischen Form" der Unternehmensübertragung wird ein Familienmitglied durch Schenkung oder Verkauf schrittweise an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt. Besonders geeignet sind die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) oder die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Durch die schrittweise Beteiligung können Sie prüfen, ob das für die Nachfolge ausgesuchte Familienmitglied über die erforderliche Qualifikation zur Unternehmensführung verfügt. Vorweggenommene Erbfolge - Schenkung Ihr Unternehmen noch zu Lebzeiten an Ihre Erbinnen oder Erben durch Schenkung weiterzugeben, ist sowohl für Ihr Unternehmen, als auch für die Familie vorteilhaft. Beachten Sie aber schon im Vorfeld mögliche erbrechtlichte Hindernisse. Beispiel: Gibt es mehrere Geschwister und erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss die Nachfolgerin oder der Nachfolger mit Ausgleichszahlungen an die Geschwister rechnen. Ehefrauen und Ehemänner, Kinder und Eltern der Inhaberin oder des Inhabers, die nicht erben, sind ausschließlich pflichtteilsberechtigt. Dass nach Ihrem Tod Pflichtteile geltend gemacht werden, können Sie durch Vorabschenkungen vermeiden. Alle Schenkungen der letzten zehn Jahre werden jedoch bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Zu empfehlen ist der Abschluss eines notariell festgelegten Pflichtteilsverzichts aller Anspruchsberechtigten, der auf das Betriebsvermögen beschränkt werden kann. Die weichenden Erbinnen und Erben können dafür eine Abfindung erhalten. Erbfolge per Testament oder Erbvertrag Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie festlegen, welchen Erbanteil Ihre Nachkommen jeweils erhalten. Sie können Ihr Unternehmen einer Einzelperson oder mehreren Personen zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen vermachen. Grundsätzlich hat ein Testament oder ein Erbvertrag Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Bei dieser gewillkürten Erbfolge können Sie den Inhalt Ihrer Verfügungen von Todes frei bestimmen ("Testierfreiheit"). Einschränkungen ergeben sich durch Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen, durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die erbrechtlichen Pflichtteilsrechte. Diese können nur in Ausnahmefällen entzogen werden. Beispiel: Wenn Eltern, die Ehefrau oder der Ehemann oder Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkelkinder) ohne Verfügung von Todes wegen erbberechtigt gewesen wären, steht ihnen eine gesetzliche Abfindung zu (Pflichtteil). Gesetzliche Erbfolge Eine nicht empfehlenswerte Form der Unternehmensübertragung ist die Weitergabe des Unternehmens über die gesetzliche Erbfolge. Beispiel: Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, erben "automatisch" die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge. Dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft beziehungsweise Gesamthandgemeinschaft, die den Nachlass (das sind sämtliche privaten und betrieblichen Vermögenswerte und Schulden) gemeinschaftlich verwalten muss. Wichtige unternehmerische Entscheidungen muss sie üblicherweise einstimmig treffen. Tipp: Egal, welche Form Sie wählen: Binden Sie alle Familienmitglieder frühzeitig ein und lassen Sie sich durch auf Familien- und Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beziehungsweise Notarinnen oder Notare beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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