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Sozialhilfe

Die Sozialhilfe ist für alle da, die nicht mehr selbst für sich sorgen können oder Hilfe für besondere Lebenslagen benötigen. Damit jeder ein menschenwürdiges Leben führen kann. Wenn niemand anderes helfen kann und keine oder wenig Ansprüche bei den Sozialversicherungen bestehen, dann hilft die Sozialhilfe ebenso mit Beratung, Geld- oder Sachleistungen. Sie können als bedürftige, erwerbsfähige Person Bürgergeld für ihren Lebensunterhalt beantragen. Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dies gilt für Sie, wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben, Arbeit suchen oder in Ihrer Arbeit zu wenig für den Lebensunterhalt verdienen. Sie können als bedürftige, nicht erwerbsfähige Person für ihren Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen. Dies gilt für Sie, wenn Sie die Regelaltersgrenze von mindestens 65 bis 67 Jahren erreicht haben. Oder wenn Sie über 18 Jahre alt sind und wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht arbeiten gehen können. Als bedürftige, nicht erwerbsfähige Person können Sie für Ihren Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Dies gilt für Sie, wenn Sie eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten. Auch Kinder unter 15 Jahren können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn Sie als Eltern oder Elternteil selbst voll erwerbsgemindert sind oder die Kinder bei anderen Personen leben. Was die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt bieten: Sie können Ihre laufenden Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Energie und für alles andere des täglichen Bedarfs decken. Wenn Sie schwerbehindert mit Merkzeichen G, alleinerziehend, schwanger oder ein Mensch mit weiteren Voraussetzungen sind, können Sie im Einzelfall weitere Leistungen erhalten. Einmalige Anschaffungen von Ihnen werden ebenfalls bezahlt, wie die Erstausstattung für einen Haushalt oder bei Schwangerschaft und Geburt. Auch Leistungen für Bildung und Teilhabe sind für Ihre Kinder möglich. Weitere Hilfen der Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege: Hilfen zur Pflege ergänzen Ihre Pflegeversicherung oder ersetzen die Pflegeversicherung, wenn Sie keine Pflegeversicherung haben. Die Höhe Ihrer Pflegeleistung ist abhängig vom persönlichen Bedarf an Pflege. Wenn Sie mehr Pflege benötigen, bekommen Sie eine höhere Leistung. Weitere Hilfen sind zum Beispiel die Blindenhilfe und die Übernahme von Bestattungskosten. Tipp: Alles Wissenswerte rund um die Leistungen aus der Sozialhilfe finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hinweis: Als Mensch mit einer Behinderung können Sie auch Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Diese Leistung können Sie nutzen, wenn Sie Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, an Bildung oder am Arbeitsleben oder Hilfen zur medizinischen Rehabilitation benötigen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stiftungsvermögen

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die stiftende Person muss die Stiftung daher mit einem bestimmten Vermögen ausstatten. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten (Werterhaltung), seine Erträge sollen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Das sonstige Vermögen muss ebenfalls zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, es muss aber nicht in seinem Wert erhalten werden. Im Sonderfall der Verbrauchsstiftung, die nur für eine bestimmte Zeit errichtet wird, besteht das Stiftungsvermögen nur aus sonstigem Vermögen. Das Stiftungsvermögen kann aus Vermögenswerten aller Art bestehen. Beispiele sind: Kapitalvermögen Liegenschaften Rechte Forderungen bewegliche Sachen Aktien Das Grundstockvermögen muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Grundstockvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können. Die Höhe des erforderlichen Vermögens hängt wesentlich vom Stiftungszweck ab. Spätere Aufstockungen des Grundstockvermögens (Zustiftungen) durch die stiftende Person beziehungsweise andere Personen sind ebenso möglich wie Zuwendungen (Beispiele: Spenden oder staatliche Zuschüsse) zum sonstigen Vermögen. Diese müssen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Passersatz

Wenn Sie nach Deutschland einreisen oder sich hier aufhalten möchten, müssen Sie grundsätzlich einen anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Passersatz besitzen. Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn Sie nachweislich einen ausländischen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen können. Sollten Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen worden sein, müssen Sie Ersatzreisedokumente beantragen. Für nicht deutsche Staatsangehörige, die einen solchen Passersatz benötigen, können je nach Einzelfall die folgenden Dokumente ausgestellt werden: Notreiseausweis Wenn Sie Bürger eines der EWR-Staaten, EU-Bürger oder Schweizer Staatsangehöriger sind, sich in Deutschland aufhalten und – ohne über ein gültiges Reisedokument zu verfügen – ins Ausland reisen wollen, können Sie direkt bei den Grenzbehörden einen Notreiseausweis beantragen. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Staaten, die im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind oder wenn Sie eine Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland, in der EU, den anderen EWR-Staaten oder der Schweiz (und zur Rückkehr dorthin) nachweisen können. Reiseausweis für Ausländer Wenn Sie nicht Bürger eines der oben genannten Staaten sind und einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung besitzen, können Sie bei der Ausländerbehörde vor Antritt Ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Achtung: Die Ersatzreisedokumente für Ausländer dürfen nicht mit dem Ausweisersatz für Ausländer verwechselt werden. Dieser ist kein Passersatz, sondern dient nur dazu, dass ein Ausländer, der (vorübergehend) keinen Reisepass besitzt, seiner Ausweispflicht in Deutschland nachkommen kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nutzung des Grundstücks

Ein Grundstück können Sie nicht auf beliebige Art nutzen, sondern es gibt ganz verschiedene Nutzungsbeschränkungen. Diese können sich zum Beispiel aus Regelungen des Baurechts oder des Wasser- und Bodenschutzrechts ergeben. Zum Schutz vor Hochwasser müssen Sie in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die sogenannten Schutzvorschriften beachten. Hier ist vor allem ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt. Ergänzende Bestimmungen gibt es in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten, die bei einem Extremhochwasser überflutungsgefährdet sind. Beachten Sie bitte auch, dass es im direkten Gewässerumfeld Einschränkungen durch den sogenannten Gewässerrandstreifen geben kann. Im Allgemeinen sind Gewässerrandstreifen im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit und zum Schutz der Gewässer mit Nutzungsbeschränkungen belegt. Ebenso hat die Gewässerunterhaltung Auswirkungen auf die an ein Gewässer angrenzenden Grundstücke. Eigentümer von Ufer- oder daran angrenzenden Grundstücken müssen dulden, dass ihre Grundstücke zur Gewässerunterhaltung betreten oder im Rahmen eines Gewässerausbaus vorübergehend benutzt werden. Besitzer von Ufergrundstücken können zudem verpflichtet werden, den Uferbereich so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Bei Schadstoffen in den Böden können weitere Maßnahmen wie zum Beispiel Untersuchungen oder eine Sanierung erforderlich sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen

Die Gemeinden erheben für die erstmalige endgültige Herstellung von einzelnen nicht leitungsgebundenen Anlagen (z.B. öffentliche Straßen, Wege, Parkflächen, Grün- und Lärmschutzanlagen) Erschließungsbeiträge. Diese richten sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten. Die Einzelheiten regeln die Gemeinden in Satzungen. Schon mit Beginn der Herstellung kann die Gemeinde von Ihnen eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag verlangen. Außerdem muss Ihr Bauvorhaben an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen angeschlossen sein. Daher müssen Sie zusätzlich folgende Kosten einplanen: Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Mit den Gebühren für Trinkwasser und Abwasserbeseitigung werden die Herstellung und der Betrieb öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen finanziert. Dazu gehören z.B. Brunnen, öffentliche Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken. Die Höhe der Gebühren ist in den jeweiligen kommunalen Satzungen geregelt. Für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ihres Grundstückes ist das örtliche Versorgungsunternehmen, meist ein städtischer Tochterbetrieb oder die Gemeinde selbst, zuständig. Den Namen und die Anschrift des Unternehmens erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde. Kanalhausanschlusskosten Von Ihrem Wohnhaus muss ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation gelegt werden. Die dabei anfallenden Kosten müssen Sie als Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerin tragen. Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie deren Hausanschlusskosten Diese Leitungen liegen in der Regel in den Straßen, von wo aus die einzelnen Hausanschlüsse abgehen. Die Kosten der Erstellung einer Hauptleitung und die einzelnen Anschlüsse werden in der Regel durch eine Umlage finanziert. Nachdem Sie an das Netz angeschlossen sind, können Sie Strom und Gas über entsprechende Versorgungsunternehmen beziehen. Mit diesen schließen Sie einen individuellen Vertrag. Genaue Informationen erhalten Sie von den Energieversorgungsunternehmen. Telefonanschluss und Kabelfernsehen Die Telefonleitungen und die Leitungen für das Kabelfernsehen müssen eventuell neu verlegt werden. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrem Telefon- beziehungsweise Kabelanbieter, welche Kosten Ihnen entstehen. Die Telefonleitung wird in der Regel kostenlos zu Ihrem Haus verlegt. Sie müssen nur die Kosten für die Anschlüsse im Gebäude tragen. Für die Verlegung der Leitungen für das Kabelfernsehen müssen in der Regel Sie die Kosten tragen. Abfallgebühren Die Abfallgebühren setzen die Stadt- und Landkreise durch Satzung fest. Einen Überblick über die Abfallgebühren, die von Kreis zu Kreis sehr unterschiedlich ausfallen können, bietet die jährliche Abfallbilanz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bedarfsgegenstände

Unter dem Begriff "Bedarfsgegenstände" sind die folgenden Produktgruppen zusammengefasst: Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (zum Beispiel Geschirr, Maschinen in der Lebensmittelverarbeitung, Lebensmittelverpackungen) Behältnisse von Kosmetika oder Tabakprodukten Gegenstände mit Körperkontakt (zum Beispiel Bekleidung, Bettwäsche, Kämme, Zahnbürsten) Spielwaren und Scherzartikel (zum Beispiel jede Art von Kinderspielzeug, Bastelmaterialen, Juckpulver) Haushaltschemikalien (zum Beispiel Waschmittel, Putzmittel, Raumsprays) Aufgrund des Kontaktes mit Lebensmitteln, dem menschlichen Körper oder der Raumluft unterliegen auch Bedarfsgegenstände einer strengen Überwachung. Sie müssen bei üblicher Verwendung gesundheitlich unbedenklich sein. Gegenstände mit Lebensmittelkontakt dürfen keine Stoffe an das Lebensmittel abgeben, die gesundheitsgefährdend sind oder dessen Geruch oder Geschmack verändern. Auch für Bedarfsgegenstände gelten Kennzeichnungspflichten, wie beispielsweise: Bei Spielzeug muss neben dem Hersteller auch eine Altersbegrenzung angegeben werden, wenn das Spielzeug nicht für Kleinkinder geeignet ist (zum Beispiel "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet aufgrund verschluckbarer Kleinteile"). Über weitere Prüfzeichen informiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Haushaltschemikalien müssen eine detaillierte Gebrauchsanweisung sowie Gefahrenhinweise enthalten. Produkte, die im Sinne des Chemikaliengesetzes gefährliche Zubereitungen sind, müssen zusätzlich mit einem auffälligen Gefahrensymbol (schwarz auf orangenfarbigem Hintergrund) gekennzeichnet sein. Folgende Punkte sollten Sie bei der Anwendung von Bedarfsgegenständen beachten: Verwenden Sie Bedarfsgegenstände immer nur zu den vom Hersteller vorgesehenen Zwecken. Lesen Sie unbedingt die Gebrauchsanweisung und etwaige Sicherheits- und Warnhinweise. Bewahren Sie gefährliche Stoffe (zum Beispiel Putzmittel) immer außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Packungen mit kindersicherem Verschluss sollten Sie nach Gebrauch immer fest verschließen, da die Sicherung ansonsten unwirksam ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausländische Rechtsformen

Selbst wenn Sie nur in Deutschland tätig werden wollen, dürfen Sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Gesellschaft nach dortigem Recht gründen. Dies bezieht sich auf die EU-weite Niederlassungsfreiheit. Demnach steht es deutschen Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründern frei, etwa nach französischemRecht eine Gesellschaft zu gründen, deren Verwaltungssitz sich in Deutschland befindet. Achtung: Ein Unternehmen mit ausländischer Gesellschaftsform untersteht für die gesamte Dauer seines Bestehens dem geltenden Recht des jeweiligen Landes. Damit können auch Schwierigkeiten verbunden sein. Prüfen Sie, ob eine ausländische Rechtsform wirklich für Ihr Unternehmen geeignet ist. Besonders wichtig ist die Beratung zu rechtlichen Fragen durch eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsform des zu gründenden Unternehmens

Bevor Sie Ihr Gewerbe bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden, müssen Sie sich für eine Rechtsform entscheiden. Die Rechtsform ist abhängig davon, ob Sie das Unternehmen allein oder gemeinsam mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern betreiben möchten. Sie hängt auch von Ihren individuellen Unternehmenszielen ab. Die Basis für Ihre Entscheidung sollten finanzielle, steuerliche und rechtliche Überlegungen sein. Ziehen Sie für die Entscheidungsfindung und Abwicklung eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu. Hinweis: Eine einmal getroffene Entscheidung zur Rechtsform muss nicht immer gelten. Sie können sie später, wenn eine andere Rechtsform für Sie besser geeignet ist, ändern. Lassen Sie daher in zeitlichen Abständen Ihre Rechtsform überprüfen. Sie müssen grundsätzlich zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit unterscheiden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Für die Trinkwasserversorgung sind die Kommunen (Städte und Gemeinden) zuständig. In den meisten Fällen betreiben sie selbst ein Unternehmen zur Trinkwasserversorgung oder beziehen Trinkwasser von Unternehmen kommunaler Zusammenschlüsse. Wenn Sie ein Haus bauen, muss dieses an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Auch das Abwasser muss von den Kommunen beseitigt werden. Abwasser ist nicht nur das Schmutzwasser aus Haushalten, Industriebetrieben oder der Landwirtschaft, sondern auch das Regenwasser, das von bebauten Flächen abfließt. In der Regel wird das Abwasser in eine kommunale Kläranlage geleitet und dort gereinigt. Danach wird es in ein Gewässereingeleitet. Die Wasserversorgung wird über Gebühren oder privatrechtliche Entgelte finanziert, die Abwasserbeseitigung in Baden-Württemberg über Gebühren. Für Kommunen und Zweckverbände aus den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung besteht die Möglichkeit, Fördergelder des Landes für Investitionen zu beantragen, um ihre Bürger finanziell zu entlasten. Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen keine Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier über die Toilette entsorgt werden. Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf. Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Franchise

Als Franchise-Nehmerin oder Franchise-Nehmer nutzen Sie die Vorteile eines komplett erarbeiteten Vertriebssystems mit erprobtem Geschäfts- und Marketingkonzept. Trotzdem sind Sie selbständige Unternehmerin oder Unternehmer. Es gibt drei Möglichkeiten des Franchisings: Der Franchise-Nehmer übernimmt die Geschäftsidee eines Franchise-Gebers gegen Gebühr, lässt sich schulen und betreuen. Die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch beschränkt. Der Franchise-Geber entwickelt ein eigenes System auf Grundlage einer erprobten Geschäftsidee, durch die der Franchise-Nehmer schnell expandieren kann. Der Master-Franchise-Geber erhält die Lizenz eines ausländischen Franchise-Unternehmens, das sich auf dem deutschen Markt etablieren möchte. Man tritt damit als Franchise-Geber in einer bestimmten Region oder in ganz Deutschland auf. Vor- und Nachteile von Franchising Mögliche Vorteile: Sie nutzen das Know-how und die Erfahrung des Franchise-Gebers. Sie haben ein relativ geringes Risiko. Der Franchise-Geber ermöglicht Ihnen die Nutzung eines bewährten oder bereits entwickelten Geschäftskonzepts. Der Franchise-Geber gestattet Ihnen die Nutzung einer im Idealfall schon etablierten Marke. Sie erhalten vom Franchise-Geber wesentliche Unterstützung, z.B. bei betriebswirtschaftlichen Aufgaben oder beim Marketing. Franchise-Geber bieten Ihnen oft Gebietsschutz, durch den sich die Konkurrenz innerhalb des Arbeitsgebiets verringert. Sie werden unter Umständen vom Franchise-Geber bei der Finanzierung der Existenzgründung unterstützt. Mögliche Nachteile: Die unternehmerische Richtung ist ziemlich genau festgelegt und ist von Ihnen als Existenzgründerin oder Existenzgründer nur eingeschränkt beeinflussbar. Ihre unternehmerische Freiheit ist eingeschränkt Festgelegte Abnahmemengen und Bezugsquellen können Sie einschränken. Die Franchise-Gebühren können Ihr Einkommen erheblich schmälern. Fehler anderer Franchise-Nehmer beziehungsweise des Franchise-Gebers können auch Ihr Image oder sogar Ihr wirtschaftliches Überleben gefährden. Das unternehmerische Risiko liegt dennoch meist vollständig bei Ihnen. Wägen Sie die genannten Merkmale des Franchisings genau ab und prüfen Sie selbst, ob Sie darin Vor- oder Nachteile sehen. Beachten Sie, dass Sie bei Franchise mit regelmäßigen Kosten rechnen müssen. Neben einem bestimmten Gründungskapital wie bei jeder Unternehmensgründung benötigen Sie meist eine Investitionssumme und eine Einstiegsgebühr, die der Franchise-Geber von Ihnen verlangt. Danach fallen laufende Franchise-Gebühren an, z.B. für einheitliche Werbeaktionen, Weiterentwicklung des Know-hows, laufende Beratung und Systemleistung. Diese betragen meist einen Prozentanteil Ihres Umsatzes. Sie müssen sie monatlich zahlen. Die richtige Geschäftsidee Die folgenden Fragen können helfen eine Geschäftsidee einzuschätzen: Hat die Geschäftsidee ein langfristiges Marketingpotential? Kurzlebige Modetrends sollten Sie vermeiden. Die Akzeptanz einer Dienstleistung kann zum Beispiel durch eine Umfrage oder eine Kleinanzeige getestet werden. Befriedigen die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen regelmäßig anfallenden Bedarf? Produkte oder Dienstleistungen, die nur selten nachgefragt werden, eignen sich für Franchising nur bedingt. Bietet das Konzept besondere Wettbewerbsvorteile gegenüber den Mitbewerbern? Viele Franchise-Systeme locken Interessenten mit dem Spruch "Unser Produkt ist konkurrenzlos". Diese Aussage ist immer falsch. Jedes Produkt steht mit irgendeinem anderen im Kampf um Kunden. Ist die Erfolgsformel übertragbar? Aus einem erfolgreichen Einzelhandelsunternehmen muss nicht zwangsläufig auch eine erfolgreiche Franchise-Kette resultieren. Ein etabliertes und alteingesessenes Fachgeschäft kann gut laufen, weil der Inhaber den heimischen Markt und seine Besonderheiten kennt. Versucht er diesen Erfolg woanders zu wiederholen, hat er es mit einem neuen Umfeld und einer neuen Situation zu tun. In welcher Phase befindet sich die Branche, in die eingestiegen werden soll? Über die aktuelle Marktlage und die Zukunftsaussichten sollte Sie sich möglichst detailliert bei Fachverbänden und Branchenzeitschriften informieren. Zudem bieten die Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer Hilfestellung. Falls Sie technische Ausrüstung über den Franchise-Geber beziehen müssen, sollte die Ausrüstung konkurrenzfähig sein. Besonders anfällig für Marktveränderungen sind Me-too-Konzepte. Vorsicht ist auch bei Konzepten geboten, die aus dem Ausland kommen. Was in den USA oder in Frankreich funktioniert, muss nicht zwangsläufig in Deutschland erfolgreich sein. Eignung als Franchise-Nehmer Zunächst müssen Sie für eine prinzipielle Selbständigkeit geeignet sein. Dafür sollten Sie sich folgende Fragen beantworten: Passt meine praktische Erfahrung zur gewählten Branche? Habe ich schon einmal die Arbeit von Mitarbeitern organisiert und kontrolliert? Besitze ich eine fundierte kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung oder entsprechende Erfahrung? Bin ich bereit, in den ersten Jahren pro Woche 60 oder mehr Stunden zu arbeiten? Unterstützt die Familie das Vorhaben? Im zweiten Schritt sollten Sie sich als Franchise-Nehmerin oder -Nehmer noch folgende Fragen ehrlich beantworten: Ist der wirtschaftliche Erfolg wichtiger als die unbedingte Verwirklichung eigener Ideen? Kann ich damit leben, dass der Name eines Franchise-Gebers über dem Geschäftslokal steht und nicht meine eigener? Fällt es mir leicht, von außen vorgegebene Standards zu akzeptieren? Kann ich die Fachkompetenz anderer anerkennen und deren Ratschläge oder Anweisungen befolgen? Kann ich ab und zu Entscheidungen hinnehmen, die mir nicht passen? Kann ich mit gleichberechtigten Partnern zusammenarbeiten? Bin ich bereit, Erfahrungen an andere Franchise-Partner weiterzugeben und dafür Freizeit zu opfern? Franchise-Partnerschaften beruhen auf Leistung und Gegenleistung. Durch eine vertragliche Vereinbarung gestattet der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer eine Franchise "zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren und Dienstleistungen zu nutzen" - so lautet die offizielle Definition. Dafür erhält der Franchise-Geber eine unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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